1125/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Ridi Steibl
und Kollegen
betreffend Änderung des Bundespflegegeldgesetzes im Hinblick auf die Pflegegeldeinstufung
Durch die bisherige gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 2 Z.2 Bundespflegegeldgesetz müssen
50 Stunden erreicht werden, um die Pflegegeldstufe 1 zu erlangen. Fünf wichtige Punkte der
Einstufungsverordnung erreichen zusammen gerade diese 50 Stunden. Es sind dies die
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und
der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib - und Bettwäsche, die Beheizung
des Wohnraumes einschließlich der Beschaffung des Heizmaterials und die sog.
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Aus diesen Punkten, die Kernpunkte des menschlichen Lebens betreffen, erkennt man, daß
bei deren Vorliegen der Betroffene sehr stark in seinem täglichen Leben eingeschränkt ist.
Dennoch bedarf es nach der bisherigen gesetzlichen Regelung noch eines zusätzlichen
körperlichen Defizits, um die Pflegestufe 1 in Anspruch nehmen zu können. Da dies sachlich
nicht gerechtfertigt ist, ist es unbedingt erforderlich, daß in Zukunft bereits mindestens 50
Stunden Pflegebedarf für das Erreichen der Pflegestufe 1 genügen.
Aus diesem Grunde stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, eine
Regierungsvorlage betreffend eine Änderung des Bundespflegegeldgesetzes dahingehend
vorzulegen, daß in § 4 Abs. 2 Z.2 statt „durchschnittlich mehr" in Hinkunft „mindestens“ 50
Stunden für das Erlangen der Stufe 1 reichen.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.