1125/A XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Ridi Steibl

und Kollegen

 

betreffend Änderung des Bundespflegegeldgesetzes im Hinblick auf die Pflegegeldeinstufung

 

Durch die bisherige gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 2 Z.2 Bundespflegegeldgesetz müssen

50 Stunden erreicht werden, um die Pflegegeldstufe 1 zu erlangen. Fünf wichtige Punkte der

Einstufungsverordnung erreichen zusammen gerade diese 50 Stunden. Es sind dies die

Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und

der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib - und Bettwäsche, die Beheizung

des Wohnraumes einschließlich der Beschaffung des Heizmaterials und die sog.

Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.

 

Aus diesen Punkten, die Kernpunkte des menschlichen Lebens betreffen, erkennt man, daß

bei deren Vorliegen der Betroffene sehr stark in seinem täglichen Leben eingeschränkt ist.

Dennoch bedarf es nach der bisherigen gesetzlichen Regelung noch eines zusätzlichen

körperlichen Defizits, um die Pflegestufe 1 in Anspruch nehmen zu können. Da dies sachlich

nicht gerechtfertigt ist, ist es unbedingt erforderlich, daß in Zukunft bereits mindestens 50

Stunden Pflegebedarf für das Erreichen der Pflegestufe 1 genügen.

 

Aus diesem Grunde stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, eine

Regierungsvorlage betreffend eine Änderung des Bundespflegegeldgesetzes dahingehend

vorzulegen, daß in § 4 Abs. 2 Z.2 statt „durchschnittlich mehr" in Hinkunft „mindestens“ 50

Stunden für das Erlangen der Stufe 1 reichen.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.