1133/A XX.GP

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Stummvoll

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, das Nacht -

schwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz ge -

ändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz,

das Urlaubsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetzes:

 

Das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, BGBL. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch Bundes -

gesetz BGBl. 1 Nr. 73/1999, wird wie folgt geändert:

 

                § 12 Abs. 1 Z. 4 lautet:

 

                „4. einem Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversi -

cherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetzes (AMPFG),

BGBI. Nr. 315/1994, in Höhe von 0,4 vH. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die

Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag

zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.“

 

                2. Nach § 12 Abs. 1 wird ein § 12 Abs. 1a eingefügt:

 

                „(1 a) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 Z. 4 ist unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 Z. 1

bis 3 dem Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds zufließenden Mittel mit Verordnung des Bundesmini -

sters für Arbeit, Gesundheit und Soziales neu festzusetzen, wenn nach Maßgabe des Abs. 3

oder Abs. 4 eine Änderung der Höhe des Zuschlags erforderlich ist. Ist eine Erhöhung des

Zuschlags über das in Abs. 1 Z. 4 festgelegte Ausmaß erforderlich, bedarf diese der Zustim -

mung des Hauptausschusses des Nationalrates.“

 

                Im § 12 Abs. 2 entfallen die Worte „durch die letzte Verordnung festgelegte“.

 

                Dem § 17a wird folgender Abs. 18 angefügt:

 

                „(18) § 12 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 1 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

xxx/1999 tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes 2000 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

 

 

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz BGBl. 1 Nr. 7/1998, wird wie folgt geändert:

1. Art. XI Abs. 6 lautet:

                „(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines

Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII

Abs. 2 oder einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages ge -

mäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an

weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nacht -

schwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittel -

bar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Ka -

lendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an

18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrech -

nungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf un -

mittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerar -

beit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflicht -

versicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt

auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienst -

nehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur

deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates be -

gonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.“

2. Art. XIII Abs. 11 lautet:

                „(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 nicht anzuwenden.“

3. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 4 angefügt:

                „(4) Die Art. XI Abs. 6 und XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1

Nr. XXX/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

 

Artikel 3

Änderung des Urlaubsgesetzes

 

Das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einfüh -

rung einer Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz), BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 10a lautet:

„Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit“

2. Nach § 10a Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:

                „(1 a) Hat ein Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr weniger als 50mal, mindestens jedoch

40mal Nachtschwerarbeit geleistet, hat er für dieses Urlaubsjahr Anspruch auf einen Zusatz -

urlaub in dem sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaß, wenn er in diesem und im unmittelbar

vorangegangenen Urlaubsjahr insgesamt mindestens 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat.

                (1b) Hat ein Arbeitnehmer zusätzlich zu Nachtschwerarbeit, die zu einem Zusatzurlaub

nach Abs. 1 oder Abs. 1a geführt hat, mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet, gebührt

ihm ein zusätzlicher Urlaubstag.

                (1c) In jedem Urlaubsjahr gebührt jedoch nur ein zusätzlicher Urlaubstag nach Abs. 1b.

Nachtschwerarbeit darf für die Berechnung eines Zusatzurlaubs nur einmal herangezogen

werden. Drei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem Nachtschwerarbeit geleistet wurde,

ist diese Nachtschwerarbeit bei der Berechnung eines Zusatzurlaubs nach Abs. 1b nicht mehr

heranzuziehen.“

3. In § 10a Abs. 4 und 8 wird jeweils die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1“ gestrichen.

4. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „15b Abs. 2 Z 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 des Mutter -

schutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

5. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

                „(4) Die §§ 10a und 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr.

XXX/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 10a ist erstmals auf jenes Urlaubsjahr anzu -

wenden, das nach dem 1. Jänner 2000 beginnt, wobei im Fall der Berechnung nach § 10a Abs.

1 a Nachtschwerarbeit, die im 1999 begonnenen Urlaubsjahr geleistet wurde, heranzuziehen

ist.“

 

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 27 Abs. 1 hat anstelle des Ausdruckes 8,6 % der Ausdruck 8,1 % zu treten.

2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.2000 in Kraft.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem

Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Begründung:

 

                Zu Artikel 1:

 

                Da im Insolvenz - Entgeltsicherungsfonds mit Jahresende die Schulden abbezahlt sein

werden, ergibt sich dort die Möglichkeit einer entsprechenden Beitragssenkung. Der derzeiti -

ge Beitraggsatz von 0,7 % war nur zur Tilgung der vorhandenen Schulden erforderlich. Für

die laufende Gebarung kann mit einem Beitragssatz von 0,4 % leicht das Auslangen gefunden

werden. Durch die vorgeschlagene Beitragssenkung von 0,7 % auf 0,4 % ergibt sich für das

Jahr 2000 eine Lohnnebenkostenentlastung von S 2,1 Mrd.

 

                Zu Artikel 2 und 3:

 

                Im Nachtschwerarbeitsgesetz sollen neue Möglichkeiten der langfristigen Durchrechnung

der Normalarbeitszeit vorgesehen werden. Dadurch kann es dazu kommen, daß zwar im

Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums, nicht jedoch im bisherigen Betrachtungszeitraum

(der jeweilige Kalendermonat und höchstens die beiden vorangegangenen Kalendermonate)

eine ausreichende Anzahl von Nachtschwerarbeitstagen geleistet wird. Überdies soll sicherge -

stellt werden, daß der Beitragssatz von 2 % jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2000 beibe -

halten wird.

 

Im Urlaubsgesetz soll die Möglichkeit für einen zusätzlichen Urlaubstag bei Nacht -

schwerarbeit geschaffen werden.

 

Zu Artikel 4:

 

Da in der Krankenversicherung der Gewerblich Selbständigen erhebliche Überschüsse er -

zielt werden, ist eine Beitragssenkung dringend geboten. Mit der in Aussicht genommenen

Senkung um 0,5 % ergibt sich eine Entlastung der Gewerbetreibenden um S 250 Mio.