1138/A XX.GP
der Abgeordneten Schmidt und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozeßordnung vom 1. August
1895, RGBl. Nr.113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.
21/1999 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr.
113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.21/1999 geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.21/1999 wird wie folgt geändert:
In § 321 Abs. 1 Ziffer 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt
und die Wortfolge „seinem Lebensgefährten“ eingefügt.
Das Recht auf Aussageverweigerung soll insbesondere dem Schutzbedürfnis
eines besonderen Vertrauensverhältnisses dienen.
Demgemäß können unter anderem Ehegatten, enge Verwandte, aber auch
Pflegeeltern und - kinder davon Gebrauch machen. Bisher wurde
LebensgefährtInnen dieses Recht verweigert. Da die AntragstellerInnnen der
Auffassung sind, daß das Vertrauensverhältnis und die daraus resultierende
Verantwortung von LebensgefährtInnen jenen von Eheleuten vergleichbar ist, ist
die Aufnahme der Lebensgemeinschaft in den Katalog der
Entschlagungsberechtigten dringend erforderlich.
Zur Unterstützung dieser Argumentation wird darauf verwiesen, daß
Lebensgemeinschaften nicht nur im Strafrecht über ein einschlägiges
Entschlagungsrecht verfügen, sondern auch andere Bereiche, wie etwa das
Urlaubsgesetz, den Eheleuten vergleichbare Rechte für LebensgefährtInnen
vorsehen.
Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem
Justizausschuß zuzuweisen