1138/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Schmidt und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozeßordnung vom 1. August

1895, RGBl. Nr.113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.

21/1999 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr.

113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.21/1999 geändert

wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.21/1999 wird wie folgt geändert:

 

In § 321 Abs. 1 Ziffer 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt

und die Wortfolge „seinem Lebensgefährten“ eingefügt.

 

 

Begründung

 

Das Recht auf Aussageverweigerung soll insbesondere dem Schutzbedürfnis

eines besonderen Vertrauensverhältnisses dienen.

Demgemäß können unter anderem Ehegatten, enge Verwandte, aber auch

Pflegeeltern und - kinder davon Gebrauch machen. Bisher wurde

LebensgefährtInnen dieses Recht verweigert. Da die AntragstellerInnnen der

Auffassung sind, daß das Vertrauensverhältnis und die daraus resultierende

Verantwortung von LebensgefährtInnen jenen von Eheleuten vergleichbar ist, ist

die Aufnahme der Lebensgemeinschaft in den Katalog der

Entschlagungsberechtigten dringend erforderlich.

Zur Unterstützung dieser Argumentation wird darauf verwiesen, daß

Lebensgemeinschaften nicht nur im Strafrecht über ein einschlägiges

Entschlagungsrecht verfügen, sondern auch andere Bereiche, wie etwa das

Urlaubsgesetz, den Eheleuten vergleichbare Rechte für LebensgefährtInnen

vorsehen.

Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem

Justizausschuß zuzuweisen