1141/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 - EGVG, BGBl. 1991/50, zuletzt geändert
durch das BGBl. I 1998/127, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 - EGVG, BGBl. 1991/50, zuletzt geändert
durch das BGBl. I 1998/127, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 - EGVG,
BGBl. 1991/50, zuletzt geändert durch das BGBl. I 1998/127, wird wie folgt
geändert:
Art. IX Abs. 1 Z. 3 lautet:
"3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder
ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer sexuellen
Orientierung oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie
hindert, Orte zu betreten, allgemein angebotene Dienstleistungen in Anspruch zu
nehmen oder allgemein angebotene Güter zu erwerben oder zu benutzen oder“
Das EGVG schützt durch seinen Artikel IX verschiedene Personengruppen vor
Diskriminierung. Homosexuelle sind davon ausgenommen.
Der vorliegende Antrag sieht daher das Diskriminierungsverbot auch im
Hinblick auf die sexuelle Orientierung vor und entspricht damit auch dem
Wunsch des Europäischen Parlaments, das in seinen Menschenrechtsberichten
mehrmals seinen Appell zur Beendigung jeder Diskriminierung auf Grund
sexueller Orientierung bekräftigt hat.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Vertrag von
Amsterdam, der am 1. Mai in Kraft getreten
ist, eine Ermächtigung für den Rat
vorsieht, im Zuständigkeitsbereich der EU einstimmig und auf Vorschlag der
Kommission Maßnahmen gegen Diskriminierung „aus Gründen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“
zu setzen (Art. 13, III. Teil)
Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag
dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.