1144/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Barmüller und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch BGBl. 1974/60,
zuletzt geändert durch das BGBl. 1998/153, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch BGBl. 1974/60, zuletzt geändert
durch das BGBl. 1998/153, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafgesetzbuch BGBl. 1974/60, zuletzt geändert durch das BGBl.
1998/153, wird wie folgt geändert:
§ 283 Abs. 1 lautet:
"Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer öffentlich in
einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Art und Weise zu einer feindseligen
Handlung gegen eine Gruppe wegen ihrer
a. Zugehörigkeit zu einem Staat, einem Volk oder einem Volksstamm
b. Zugehörigkeit zu einer Rasse
c. Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit
d. sexuellen Orientierung
e. Behinderung
f. Zugehörigkeit zu einer anderen Minderheit
g. Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer im Inland bestehenden
Kirche oder Religionsgemeinschaft
auffordert oder aufhetzt.“
§ 283 StGB gewährt ethnischen, nationalen und religiösen
Bevölkerungsgruppen Schutz vor Verhetzung. Homosexuelle sind hier
ausgenommen.
Da dies eine Diskriminierung darstellt, indem einer bestimmten Gruppe von
Menschen aus sachlich nicht gerechtfertigten
Gründen im Gegensatz zu anderen
Bevölkerungsgruppen ein gesetzlicher Schutz nicht gewährt wird, sieht der
vorliegende Antrag vor, auch Homosexuelle durch den Paragraphen 283 StGB
zu schützen.
Damit wird auch dem Wunsch des Europäischen Parlaments entsprochen, das in
seinen Menschenrechtsberichten mehrmals seinen Appell zur Beendigung jeder
Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung bekräftigt hat.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Vertrag von
Amsterdam, der am 1. Mai in Kraft getreten ist, eine Ermächtigung für den Rat
vorsieht, im Zuständigkeitsbereich der EU einstimmig und auf Vorschlag der
Kommission Maßnahmen gegen Diskriminierung „aus Gründen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“
zu setzen (Art. 13, III. Teil)
Zugleich wird auch versucht, § 283 klarer zu formulieren.
Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag
dem Justizausschuß zuzuweisen.