1144/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Barmüller und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch BGBl. 1974/60,

zuletzt geändert durch das BGBl. 1998/153, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch BGBl. 1974/60, zuletzt geändert

durch das BGBl. 1998/153, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Strafgesetzbuch BGBl. 1974/60, zuletzt geändert durch das BGBl.

1998/153, wird wie folgt geändert:

 

§ 283 Abs. 1 lautet:

"Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer öffentlich in

einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Art und Weise zu einer feindseligen

Handlung gegen eine Gruppe wegen ihrer

a. Zugehörigkeit zu einem Staat, einem Volk oder einem Volksstamm

b. Zugehörigkeit zu einer Rasse

c. Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit

d. sexuellen Orientierung

e. Behinderung

f. Zugehörigkeit zu einer anderen Minderheit

g. Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer im Inland bestehenden

    Kirche oder Religionsgemeinschaft

auffordert oder aufhetzt.“

 

 

Begründung

 

§ 283 StGB gewährt ethnischen, nationalen und religiösen

Bevölkerungsgruppen Schutz vor Verhetzung. Homosexuelle sind hier

ausgenommen.

Da dies eine Diskriminierung darstellt, indem einer bestimmten Gruppe von

Menschen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen im Gegensatz zu anderen

Bevölkerungsgruppen ein gesetzlicher Schutz nicht gewährt wird, sieht der

vorliegende Antrag vor, auch Homosexuelle durch den Paragraphen 283 StGB

zu schützen.

Damit wird auch dem Wunsch des Europäischen Parlaments entsprochen, das in

seinen Menschenrechtsberichten mehrmals seinen Appell zur Beendigung jeder

Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung bekräftigt hat.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Vertrag von

Amsterdam, der am 1. Mai in Kraft getreten ist, eine Ermächtigung für den Rat

vorsieht, im Zuständigkeitsbereich der EU einstimmig und auf Vorschlag der

Kommission Maßnahmen gegen Diskriminierung „aus Gründen des

Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der

Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“

zu setzen (Art. 13, III. Teil)

 

Zugleich wird auch versucht, § 283 klarer zu formulieren.

 

Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag

dem Justizausschuß zuzuweisen.