1145/A XX.GP
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Feuerstein, Verzetnitsch, Dr. Spindelegger
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das
Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz, das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das
Bauern - Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das
Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz, das
Bauern - Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr.313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. 1 Nr.148/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Teil im 3. Hauptstück nach dem Ausdruck "3. Abschnitt"
folgende Ausdrücke eingefügt:
„Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell
§ 37a
4. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen
§ 37b
5. Abschnitt“
2. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird nach dem Ausdruck „§ 78 Inkrafttreten“ der Ausdruck „§ 79
Außerkrafttreten“ angefügt.
3. Im 2. Teil im 3. Hauptstück wird der bisherige „3. Abschnitt“ als „5. Abschnitt“ bezeichnet;
folgende Abschnitte 3 und 4 werden eingefügt:
„3. Abschnitt
§ 37a. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den
Arbeitsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§34 Abs. 2 Z 4) durch
eine Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr.459/1993, oder gleichartiger bundes - oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist
sicherzustellen, daß
1. der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenen Entgelts gewährt
und die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der
Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,
2. als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe bezogen haben, und
3. auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung
einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.
(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen
1. in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das
Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer
einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der
bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit
übereinstimmen muß,
2. unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens
zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert
werden kann,
3. in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für
Dienstnehmer - und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen - , Kranken - , Unfall - und
Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, sowie
4. in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft
wird.
(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
4. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen
§ 37b. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (§ 34
Abs. 2 Z 4) älterer Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über Teilzeitarbeit zu ermöglichen, ist die
Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 sicherzustellen.
(2) Ältere Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind Männer ab Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen
ab Vollendung des 52. Lebensjahres, die
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen
über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des
Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich
geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende
Normalarbeitszeit bis auf die Hälfte verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen
Vereinbarung Anspruch auf
a) Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur
Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG,
b) Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung
entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch den
Arbeitgeber, und
c) Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit
haben und
4. weder eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem
Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr.354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem
Dienstverhältnis zu einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft beziehen noch die
Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder unkündbar sind.
(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche
Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so
ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im
Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet
und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
(4) Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit beim Arbeitgeber gemäß
Abs. 1, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die
Geringfügigkeitsgrenze für den
Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, kann für diesen Zeitraum keine Beihilfe gewähnt
werden.
(5) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen, in welcher Form und in
welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.
(6) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“
4. Dem § 78 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 treten mit
1. Jänner 2000 in Kraft.“
5. Nach § 78 wird folgender § 79 samt Überschrift angefügt:
,,Außerkrafttreten
§ 79. § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und
Verpflichtungen weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr.31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr.13/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Abs. 2 lit. b lautet:
‚,b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel der
jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit
gearbeitet und“
2. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr
vollendet haben, betroffen, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der
Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche
Durchrechnungszeitraum verlängert werden. im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein
Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kurzarbeitszeitraum darf jedoch
nicht länger als ein Jahr betragen.“
3. Im § 45a wird im Abs. 2 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden.“
4. Dem § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xyz/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 lit. j wird folgender Halbsatz angefügt:
„sowie nicht definitiv bestellte geistliche Amtsträger dieser Kirchen,“
2. § 6 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Altersteilzeitgeld.“
3. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind krankenversichert.“
4. § 21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:
,,Jahresbeitragsgrundlagen, in denen der Bezug von Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung
enthalten ist, bleiben außer Betracht.“
5. § 21 Abs. 8 zweiter Satz lautet:
„Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis
sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt.“
6. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der
Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
7. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) eine Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a,
b oder d ausgeübt, ohne daß er diese unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice angezeigt hat (§ 50), und steht die Dauer dieser Tätigkeit nicht fest, so wird
vermutet, daß er diese Tätigkeit 30 Tage lang ausgeübt hat. Wenn der Bezieher eine kürzere Dauer
glaubhaft macht, ist diese Dauer anzunehmen. Steht das Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht fest, so
wird vermutet, daß es die gemäß Abs. 6 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Wenn der
Bezieher glaubhaft macht, daß das Einkommen aus dieser Tätigkeit die gemäß Abs. 6 maßgebliche
Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, so ist ein geringeres Einkommen anzunehmen. Für die Dauer der
verschwiegenen Tätigkeit, aus der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen feststeht
oder anzunehmen ist, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe).“
8. Dem § 26 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:
„(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes - oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie
eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes - oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung
gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu
den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht
entgegen.
(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in
anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn
des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3
mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8
(Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden
Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice
die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr.400.“
9. Die §§ 27 und 28 lauten:
,,Altersteilzeitgeld
§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen
Lohnausgleich gewährt und zusätzlich arbeitslose Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf
Altersteilzeitgeld. Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden
Aufwendungen für das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber - und
Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzugelten. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt über der
Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG sind nur die bei einem Lohnausgleich bis zur
Höchstbeitragsgrundlage entstehenden zusätzlichen Aufwendungen abzugelten.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres
und für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres, die
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen
über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des
Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich
geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende
Normalarbeitszeit auf die Hälfte verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen
Vereinbarung
a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur
Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung
entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet
und die
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen
Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der
Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer
Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld
nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr.354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem
Dienstverhältnis zu einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft beziehen oder die
Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
(4) Altersteilzeitgeld gebührt nur, wenn der Arbeitgeber binnen drei Monaten nach dem Übergang
eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit zusätzlich nicht nur vorübergehend einen beim
Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze
versicherungspflichtig beschäftigt oder einen Lehrling einstellt und im Zusammenhang mit dieser
Maßnahme kein Dienstverhältnis aufgelöst wird. Wird diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so besteht
so lange kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld, bis erneut ein beim Arbeitsmarktservice arbeitslos
gemeldeter Arbeitnehmer oder ein Lehrling beschäftigt wird. Erfolgt die erneute Beschäftigung innerhalb
von drei Monaten, so steht das Altersteilzeitgeld durchgehend zu.
(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche
Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so
ist die Voraussetzung nach Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im
Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet
und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
(6) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes nach Abs. 5 ist zulässig, wenn
1. der Kollektivvertrag oder
2. die Betriebsvereinbarung, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder für die
betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist,
dies zuläßt.
(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994),
BGBl. Nr.663, dar.
§ 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu
einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2
ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“
10. Im § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „Leistungen nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck
„Leistungen nach § 6 Z 1 bis 5“ ersetzt.
11. Im § 44 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 lit. b durch einen Punkt ersetzt und die Z 3
entfällt.
12. Im § 50 Abs. 1 entfällt im vierten Satz der Ausdruck „und Solidaritätsprämie“.
13. Im § 56 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes“.
14. § 56 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung
jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn
1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,
2. die Berufung nicht von vornherein aussichtslos erscheint und
3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger
Rückforderungen bestehen.“
15. Dem § 79 werden folgende Abs. 51 und 52 angefügt:
„(51) § 1 Abs. 1 lit. j, § 25 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten
mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(52) § 6, § 21 Abs. 1 und 8, § 26 Abs. 5 bis 8, § 27, § 28, § 40 Abs. 1. § 44 Abs. 1 und § 50 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/l999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
16. Dem § 80 werden .folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. 1 Nr.139/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember1999 außer Kraft; sie sind jedoch auflaufende
Fälle weiter anzuwenden.
(8) Die §§ 27 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit Ablauf des
31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auflaufende Fälle weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr.315/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.148/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51 a, und Beihilfen
nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.“
2. Im § 5b Abs. 3 vierter Satz wird nach dem Ausdruck „Berufsunfähigkeitspension“ der Ausdruck „oder
auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit“ eingefügt.
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 treten mit
1. Jänner 2000 in Kraft.“
4. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt:
„Außerkrafttreten
§ 11. Die §§ 5a bis § 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen
und Verpflichtungen weiter anzuwenden.“
Artikel 5
Das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr.459/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/199x, wird wie folgt geändert:
1. Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „für die Dauer von mindestens sechs Monaten“ durch den Ausdruck
„für die Dauer von mindestens drei Monaten“ ersetzt.
2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.68/1999, wird wie folgt geändert:
1. im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird
angefügt:
„10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder
eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, in der Kranken - und in der
Pensionsversicherung - abweichend von Z l - die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der
Normalarbeitszeit.“
2. Dem § 227 Abs. 1 Z 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
„ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres
Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bezog;“
3. Im § 253c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.
4. Im § 253c Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.
5. Im § 253c Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck“; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten
des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum“.
6. § 253c Abs. 9 lautet:
„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des
Regelpensionsalters ist die gemäß § 261 ermittelte Pension nach § 26lb zu erhöhen. Sie gebührt ab dem
folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“
7. § 253c Abs. 10 und 11 werden aufgehoben: Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.
8. § 261b Abs. 1 lautet:
„(1) Wird in den Fällen des § 253 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem
Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter
Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 253c
Abs. 9.“
9. Im § 276c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.
10. Im § 276c Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.
11. Im § 276c Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck,, ;dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten
des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum“.
12. § 276c Abs. 9 lautet:
„(9) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei
Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie
gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.“
13. § 276c Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.
14. § 284b Abs. 1 lautet:
„(1) Wird in den Fällen des § 276 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem
Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter
Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 276c
Abs. 9.“
15. Im § 447 g Abs. 3 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversichetungsgesetzes 1977“ der
Ausdruck „ ‚ für Zeiten des Bezuges von Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 nach Vollendung des 45. Lebensjahres“ und nach dem Ausdruck „Notstandshilfe“ der Ausdruck
„ ‚ Weiterbildungsgeld“ eingefügt.
16. Nach § 583 wird folgender § 584 samt Überschrift angefügt:
,,Schlußbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999
§ 584. Die §§ 44 Abs. 1, 227 Abs. 1 Z 5, 253c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 261b Abs. 1,
276c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 284b Abs. 1 und 447g Abs. 3 Z 1 lit. a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 7
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:
1. §131b Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und
a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,
b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%
der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§
141) ermittelten Pension.“
2. Im § 131b Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.
3. Im § 131b Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck " ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten
des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum“.
4. § 131b Abs. 9 lautet:
„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des
Regelpensionsalters ist die gemäß § 139 ermittelte Pension nach § 143 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem
folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“
5. § 131b Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.
6. § 143 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird in den Fällen des § 130 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem
Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter
Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3
und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 131b Abs. 9.“
7. Nach § 281 wird folgender § 282 samt Überschrift angefügt:
,,Schlußbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999
§ 282. Die §§ 131b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 143 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 8
Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.559/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 122b Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.
2. Im § 122b Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.
3. Im § 122b Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck ,, ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten
des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum“.
4. § 122b Abs. 9 lautet:
„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des
Regelpensionsalters ist die gemäß § 130 ermittelte Pension nach § 134 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem
folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“
5. § 122b Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.
6. § 134 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird in den Fällen des § 121 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem
Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter
Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 122b
Abs. 9.“
7. Nach § 270 wird folgender § 271 samt Überschrift angefügt:
„Schlußbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999
§ 271. Die §§ 122b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 134 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuß für Arbeit und Soziales
Begründung
In den letzten Jahren hat sich die Arbeitsmarktlage älterer ArbeitnehmerInnen aus mehreren Gründen
verschlechtert, obwohl es in den vergangenen Monaten gelungen ist. den Anstieg in der Arbeitslosigkeit
eindeutig zu dämpfen und gleichzeitig auch nachhaltige Beschäftigungsgewinne zu erzielen. Wesentliche
Einschätzungen nach verschiedenen Analysen und Experteneinschätzungen sind u.a.:
• Aufgrund geburtenstarker Jahrgänge hat sich der Anteil von über 50jährigen an der erwerbstätigen
Bevölkerung und damit das Arbeitskräfteangebot in diesen Alterskohorten kontinuierlich erhöht
(beispielsweise plus 30.000 im Jahr 1998 gegenüber dem Vorjahr), ohne daß in gleichem Umfang die
Zahl der Arbeitsplätze zugenommen hat.
• Ein tiefgreifender Strukturwandel, der insbesondere traditionelle Produktions - und
Dienstleistungsbranchen erfaßt, verringert die Beschäftigungsmöglichkeiten älterer
ArbeitnehmerInnen.
• Ältere ArbeitnehmerInnen können zudem nicht immer auf die erforderlichen beruflichen
Qualifikationen verweisen.
• Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und Reorganisationen, aber auch der Neugründung von
Unternehmen sind auf betrieblicher Ebene Rationalisierungen und Veränderungen in der
Arbeitsorganisation festzustellen, die in Verbindung mit einer konsequenten Kostenoptimierung
ebenfalls die Beschäftigungschancen älterer ArbeitnehmerInnen einengen; vielfach unterstützt von
der Fehleinschätzung, daß bei Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt der Ausstieg aus dem
Arbeitsmarkt und der Übergang in ein System wie immer organisierter sozialer Absicherung eine
erstrebenswerte Lösung darstellt.
• Nicht zuletzt sind es aber auch Fehleinschätzungen der Arbeitgeber hinsichtlich Motivation,
Kenntnissen und Fertigkeiten, Lernbereitschaft und betrieblichem Engagement, die die
Beschäftigungschancen älterer ArbeitnehmerInnen gefährden; von älteren ArbeitnehmerInnen wird
vielfach von vornherein angenommen, daß sie den an sie gestellten Anforderungen nicht gewachsen
sind.
Durch eine Reihe von Maßnahmen in den vergangenen Jahren ist es gelungen, die Erwerbsbeteiligung
älterer ArbeitnehmerInnen doch erheblich anzuheben. So ist zum Beispiel im Vergleich der Jahre 1997
und 1998 die Erwerbsquote älterer ArbeitnehmerInnen bei Männern in der Altersgruppe 55 bis 59 Jahre
um 1,1 Prozentpunkte, die der Frauen in der Altersgruppe 50 bis 54 Jahre sogar um 4,4 Prozentpunkte
angestiegen. Nach wie vor haben ältere ArbeitnehmerInnen ein zu anderen Altersgruppen etwas erhöhtes
Risiko, arbeitslos zu werden; das entscheidende Problem sind aber die weitaus ungünstigeren
Wiederbeschäftigungschancen: Betrug im Jahr 1998 die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit 127
Tage, lag sie bei 50 bis 54jährigen ArbeitnehmerInnen bei 182 Tagen und bei 55 bis 59jährigen bei 249
Tagen. Einmal arbeitslos, stellt sich der erneute Zugang ins Beschäftigungssystem älterer Arbeitsloser
äußerst schwierig dar. Eine solche Entwicklung - trotz punktueller Verbesserungen - kann nicht
hingenommen werden. Menschen, die während ihres ganzen Arbeitslebens oder zumindest während der
überwiegenden Zeit der Erwerbsphase kontinuierlich in Arbeit gestanden sind, dürfen gegen Ende dieser
Lebensphase nicht der Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation durch
Arbeitslosigkeit überlassen werden. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, daß sich ältere
ArbeitnehmerInnen je nach Berufsausbildung, Qualifikation, regionaler und branchenspezifischer
Zuordnung in sehr unterschiedlichen Arbeitsmarktlagen wiederfinden; dazu kommt, daß vor diesem
Hintergrund unterschiedlicher Strukturen in Teilarbeitsmärkten und an verschiedenen Betriebsstandorten
die besondere persönliche Situation älterer ArbeitnehmerInnen hinsichtlich Abnützungserscheinungen
nach einem arbeitsreichen Berufsleben, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber auch
Anpassungsschwierigkeiten und mangelnden Möglichkeiten des Qualifikationserwerbs nicht außer
Betracht bleiben dürfen.
Aus dieser Problemsicht wird klar, daß es eines integrierten Gesamtpaketes unterschiedlicher
Maßnahmen und Instrumentenbündel bedarf, um der Entwicklung der Altersarbeitslosigkeit erfolgreich
gegenzusteuern.
Auf der Grundlage des Maßnahmenpakets für Ältere ArbeitnehmerInnen der Sozialpartner Austria ergibt
sich eine vielschichtige Umsetzungsstrategie auf mehreren Ebenen, um die Situation älterer
ArbeitnehmerInnen im Beschäftigungssystem nachhaltig zu verbessern.
Eine Richtung zielt darauf ab, durch die Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des NAP, die
keine legistischen Änderungen erfordert, ältere ArbeitnehmerInnen gezielt in die Berufs - und Arbeitswelt
zu integrieren.
Zahlreiche Initiativen wurden bereits gestartet, so z.B. das Teilprogramm Job
Coaching
oder die Aktion Come Back; die vorliegenden Ergebnisse sind erfolgversprechend, der
arbeitsmarktpolitische Beitrag zur Trendwende in der Entwicklung der Arbeitslosigkeit ist beachtlich.
Darüber hinaus sind aber weitere Schwerpunkte vorzubereiten und zu setzen wie der Verzicht der
Angabe von Altershöchstgrenzen bei Stellenausschreibungen, die Konzentrierung von Beihilfen sofern
erforderlich - auf die Integration älterer Arbeitsuchender (Qualifizierung von Beschäftigten,
Einstellförderungen, gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung u.a.), die Bewerbung der Einstellung älterer
Arbeitsuchender, gezielte Kontakte und Akquisition offener Stellen, älterengerechte Ausrichtung und
Anpassung von berufsbezogenen Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsangebote für Betriebe,
BelegschaftsvertreterInnen und betroffene ArbeitnehmerInnen zur Erhaltung der Beschäftigung, zur
Abwendung drohender Kündigungen, aber auch zur Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten im
Unternehmen, durch innerbetriebliche Qualifizierung, Umsetzung oder aber Anpassung der individuellen
Arbeitszeit, der Ausbau der Früherkennung von Arbeitsplatzgefährdungen oder aber die Teilnahme an
Arbeitsstiftungen zur reibungslosen Bewerkstelligung von Job Transfers.
Dieses Maßnahmenbündel wird durch eine Reihe von legistischen Vorhaben ergänzt. die die
arbeitsmarktpolitische Stoßrichtung absichern. Dabei geht es im wesentlichen um
• Erhöhung der Beschäftigungsstabilität Älterer
• Verbesserte Wiedereingliederungschancen für ältere Arbeitsuchende
• Kontinuierliche Anpassung der Kenntnisse und Fertigkeiten an eine sich stetig ändernde
Qualifikationsnachfrage.
Sie sind jedenfalls auch als Beitrag zur Umsetzung des österreichischen Nationalen Aktionsplans für
Beschäftigung und in dessen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die bestehenden Vorkehrungen zur
Stabilisierung der Arbeitsmarktlage Älterer inklusive des regulären Instrumentariums der
Arbeitsmarktpolitik stellen dabei eine taugliche Basis für weitergehendere Maßnahmen dar.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor:
• Förderung von Arbeitszeitmodellen für ältere ArbeitnehmerInnen (Altersteilzeit)
• Flexiblere Gestaltung der Kurzarbeit bei Beteiligung älterer Arbeitnehmer
• Optimierung beim Bildungskarenzurlaub speziell für Ältere
• Vereinfachung des Solidaritätsprämienmodells
• Attraktivere Gestaltung der Gleitpension
• Möglichkeit, das Frühwarnsystem besser einzusetzen
• Erweiterung des Bemessungsgrundlagenschutzes für ältere Arbeitslose
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen gründet sich auf die
Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B - VG.
Finanzielle Auswirkungen (Budgetszenario):
Für die Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell wird im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik eine
budgetäre Vorsorge bei den Beihilfen in der Höhe von jährlich 20 Mio. S, für die Beihilfe zur Förderung
der Altersteilzeit von 50 Mio. S getroffen werden.
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird bei dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zentral verwalteten Beihilfen mit jährlich zehn Mio. S budgetiert werden.
Die Herabsetzung des Alters bei der Wahrung der Bemessungsgrundlage verursacht jährliche Kosten von
zehn Mio. S, für die Erleichterungen beim Weiterbildungsgeld sind jährliche Kosten von zehn Mio. S
anzunehmen.
Beim Altersteilzeit ist unter der Annahme, daß es zu einer analogen Inanspruchnahme wie in der BRD
kommt, im Hinblick auf die Ersatzkrafteinstellung nahezu von Kostenneutralität auszugehen
(Nettoaufwand rund acht Mio. S).
Die Änderung beim Frühwarnsystem hat keine finanziellen Auswirkungen, ebenso sind die
Verbesserungen bei der Gleitpension zumindest kostenneutral.
Die sonstigen Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz haben finanzielle Auswirkungen von
maximal einer Mio. S.
Die budgetären Kosten betragen daher im Jahr 2000 insgesamt maximal 109 Mio. 5.
Im einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen zu bemerken:
Zu Art. 1 Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):
Hier werden lediglich
die erforderlichen Ergänzungen des Inhaltsverzeichnisses vorgenommen.
Zu Art. 1 Z 3, § 37a AMSG (Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell):
Das Solidaritätsprämienmodell soll durch die solidarische Anpassung des Arbeitsvolumens im Betrieb
bzw. in Betriebsteilen u.a. auch zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen und älteren Arbeitslosen führen.
Die mit der Novelle zum AIVG geschaffene Regelung hat sich in der Praxis, im besonderen durch die
monatsweise vorzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit - und
Beschäftigungsvereinbarungen als zu inflexibel und starr erwiesen mit der Folge, daß die
Inanspruchnahme doch erheblich hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Durch die nunmehr
vorgeschlagene Regelung soll ein Anreiz zur leichteren Inanspruchnahme dieses Modells geschaffen
werden, indem an die Stelle des Arbeitslosengeldes für den einzelnen Arbeitnehmer eine Beihilfe an den
Betrieb tritt, der dafür den ArbeitnehmerInnen zumindest die Hälfte der verminderten Arbeitszeit mit
Entgelt ausgleicht sowie die Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung auf der
Basis der Bemessungsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet. Dadurch soll eine
wesentliche Hemmschwelle für den Eintritt von Arbeitnehmern in eine derartige Maßnahme entfallen. An
die Stelle des im AIVG gegebenen Rechtsanspruches auf die Solidaritätsprämie mit notwendigerweise
starren, schwer änderbaren Regelungen soll die Beihilfenform treten. Sie ermöglicht im Zuge der
Einführung des neuen Modells eine flexiblere Handhabung, vor allem auch durch die leichtere und
raschere Anpassung der Richtlinien aufgrund praktischer Erfahrungen oder geänderter Verhältnisse,
sowie eine einfache und durchgängige Kontrolle der finanziellen Aufwendungen.
Die Beihilfe soll nicht nur für Solidaritätsprämienmodelle im Rahmen des § 13 AVRAG, sondern auch
für Solidaritätsprämienmodelle im Rahmen gleichartiger bundes - oder landesgesetzlicher Vorschriften
gewährt werden können. Beispielsweise sollen die Dienstnehmer ausgegliederter Krankenanstalten, die
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten und hinsichtlich der Stellung auf dem Arbeitsmarkt mit den
in den Geltungsbereich des AVRAG einbezogenen Dienstnehmern vergleichbar sind, bei Einführung
eines Solidaritätsprämienmodells eine Beihilfe erhalten können. Da diese nicht in den Geltungsbereich
des AVRAG fallen, wären hier analoge gesetzliche Regelungen erforderlich. Die Dienstnehmer
ausgegliederter Krankenanstalten sind in einigen Bundesländern Vertragsbedienstete des Landes, daher
kann für diese aus kompetenzrechtlichen Gründen nur der jeweilige Landesgesetzgeber entsprechende
Regelungen schaffen.
Zu Art. 1 Z 3, § 37b AMSG (Altersteilzeitbeihilfe):
Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen eines Beihilfenmodells die Altersteilzeit gefördert werden,
um vor allem auch in Branchen mit überdurchschnittlich hoher Altersarbeitslosigkeit die
Weiterbeschäftigung Älterer zu ermöglichen und dadurch zur Beschäftigungsstabilisierung beizutragen.
Eine Beihilfe zur Förderung der Altersteilzeit soll für Arbeitnehmerinnen ab dem 52. und Arbeitnehmer
ab dem 57. Lebensjahr (die unterschiedlichen Altersgrenzen für Frauen und für Männer ergeben sich aus
den unterschiedlichen Altersgrenzen für die Pension) für maximal drei Jahre gewährt werden können,
wenn bei Verkürzung der Normalarbeitszeit um bis zu 50 %
• das Entgelt vom Arbeitgeber bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG auf mindestens
75 % des vorangegangenen Entgelts aufgestockt wird,
• die Pensions - und Krankenversicherungsbeiträge auf Basis der bisherigen Bemessungsgrundlage
entrichtet werden und
• die Abfertigung in der Höhe des letzten Arbeitsverdienstes vor Verringerung der Arbeitszeit gesichert
ist.
Für die Abfertigung nach dem BUAG gilt - so wie auch bei § 37a - die spezielle Regelung des § 13d
Abs. 3 BUAG.
Die Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte ist keine Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe. Im
Art. 3 (§ 27) soll bei Erfüllung der Verpflichtung zur Einstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft und der
übrigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeitgeld eingeräumt werden.
Zu Art. 1 Z 4 und 5, § 78 Abs. 10 und § 79 AMSG (Inkrafttreten und Außerkrafttreten):
Die neuen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2000 in Kraft treten. Die Altersteilzeitbeihilfe soll mit Ablauf
des 3 1. Dezember 2001 befristet werden.
Zu Art. 2 Z 1 und 2, § 29 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 AMFG (Kurzarbeitsbeihilfe):
Die bisherige Sonderregelung für die Kurzarbeit älterer Arbeitnehmer wurde in der Praxis nicht
angenommen, weil an Kurzarbeit ausschließlich für ältere Arbeitnehmer kein Bedarf besteht. Es soll
daher die
Möglichkeit geschaffen werden, bei Betroffenheit einer größeren
Zahl von älteren
Arbeitnehmern Kurzarbeit nicht nur für diese älteren Arbeitnehmer zu flexibleren Bedingungen
hinsichtlich der in einem Durchrechnungszeitraum zu leistenden Arbeitszeit durchzuführen.
Zu Art. 2 Z 3, § 45a Abs. 2 AMFG (Frühwarnsystem):
Die Sozialpartner haben im Maßnahmenpaket für ältere Arbeitnehmer vereinbart, auf freiwilliger Basis
bereits früher als derzeit geeignete Maßnahmen zu setzen. Die 30 - Tage - Frist vor Ausspruch von
Massenkündigungen soll daher durch Kollektivvertrag verlängert werden können. Dadurch soll die
zeitgerechte Einleitung geeigneter Maßnahmen durch das Arbeitsmarktservice, beispielsweise
spezifischer Beratungsleistungen und Förderungsmaßnahmen, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
erleichtert werden.
Zu Art. 3 Z 1, § 1 Abs. 1 lit. j AIVG (Versicherungspflicht):
Durch die Einbeziehung der nicht definitiv bestellten geistlichen Amtsträger der evangelischen Kirchen
AB und HB in die Arbeitslosenversicherung wird einem dringenden Wunsch dieser Kirchen entsprochen.
Zu Art. 3 Z 2, § 6 Abs. 1 AIVG (Leistungskatalog):
Hier soll das Altersteilzeitgeld als (neue) Leistung der Arbeitslosenversicherung genannt werden.
Zu Art. 3 Z 3 und 10, §§ 6 Abs. 2 und 40 Abs. 1 AIVG (Krankenversicherung):
Beim Altersteilzeitgeld als Ersatzleistung an Dienstgeber ist keine Krankenversicherung erforderlich;
daher sollen diese Bestimmungen entsprechend angepaßt werden.
Zu Art. 3 Z 4, § 21 Abs. 1 AIVG Bemessungsgrundlage):
Im Hinblick darauf, daß bei Altersteilzeitarbeit und bei Teilnahme an einem Solidaritätsprämienmodell
künftig die Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung gleich
hoch wie vor Herabsetzung der Arbeitszeit bleibt, ist eine Sonderregelung lediglich für den Bezug von
Karenzgeld (bzw. Karenzurlaubsgeld bei Geburt des Kindes vor dem 1. Juli 1997) bei
Teilzeitbeschäftigung erforderlich. Eine Regelung betreffend die Gleitpension ist entbehrlich, da gemäß
§ 22 AIVG bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der
Versicherungsfälle des Alters kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Zu Art. 3 Z 5, § 21 Abs. 8 AIVG (Wahrung der Bemessungsgrundlage):
Die Wahrung der herangezogenen Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld soll im Hinblick auf
die bei Arbeitslosigkeit ab diesem Alter schlechteren Beschäftigungschancen einheitlich für
Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr erfolgen, um deren Arbeitsaufnahme und Arbeitsversuche zu
fördern, ohne daß in Folge des Scheiterns der Arbeitsaufnahme die bisherige Höhe des Leistungsbezuges
verringert wird.
Zu Art. 3 Z 6 und 14, § 25 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 AIVG (Zuerkennung aufschiebender Wirkung):
Bei erfolgversprechenden Berufungen soll die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden können. Diese
Möglichkeit soll jedoch nicht bestehen, wenn die aufschiebende Wirkung bereits einmal zum Schaden
der Versichertengemeinschaft in Anspruch genommen wurde oder aufgrund anderer Tatsachen
anzunehmen ist, daß ein Rückersatz bei Ablehnung der Berufung nicht erfolgen wird. Durch die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können Leistungen weiter ausbezahlt werden, von denen noch
nicht feststeht, ob sie dem Leistungsempfänger zustehen. Es soll daher auch klargestellt werden, daß eine
Rückzahlungsverpflichtung besteht, wenn die Berufungsentscheidung ergibt, daß diese Leistungen nicht
oder nicht in vollem Ausmaß zustehen.
Zu Art. 3 Z 7, § 25 Abs. 2 AIVG (Anspruchsverlust bei verschwiegener Tätigkeit):
Die durch das Anti - Mißbrauchsgesetz eingeführte unwiderlegliche Rechtsvermutung bei Nichtmeldung
einer Erwerbstätigkeit und der für die Folgezeit vorgesehene Anspruchsverlust sowie die Verpflichtung
des Arbeitgebers zur Leistung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung stoßen auf
verfassungsrechtliche Bedenken. Diese Bestimmung soll daher unter Verzicht auf die bedenklichen
Regelungen neu gefaßt werden. Eine - nunmehr durch Glaubhaftmachung eines anderen Sachverhaltes
widerlegbare - gesetzliche Vermutung ist insbesondere für jene Fälle erforderlich, wo Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in gesetzwidriger Weise zum Schaden der Versichertengemeinschaft zusammenwirken und
daher der Umfang der verschwiegenen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig geklärt werden kann. Weiters soll
künftig nur mehr auf die Ausübung und nicht mehr auf die Betretung abgestellt werden, weil wegen der
Schädlichkeit des Leistungsmißbrauches und der darüber hinaus in vielen Fällen gegebenen
Abgabenverkürzung sowohl aus general - wie aus spezialpräventiven Gründen eine unterschiedliche
Behandlung je nachdem, ob eine Betretung durch die zuständige Behörde erfolgte oder die Ausübung der
verschwiegenen
Erwerbstätigkeit anderweitig festgestellt wurde, nicht gerechtfertigt ist.
Zu Art. 3 Z 8, § 26 Abs. 5 bis 8 AIVG (Weiterbildungsgeld) und Art. 5 Z 1, § 11 Abs. 1 AVRAG:
Die Weiterbildung und Qualifizierung Älterer ist ein dringendes Anliegen zur Sicherung ihres
Arbeitsplatzes. Beim Weiterbildungsgeld soll daher die Zahlung eines Zuschusses zu den
Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber nicht hinderlich sein. Die Bestimmungen über die
Solidaritätsprämie werden im Hinblick auf die Solidaritätsbeihilfe aufgehoben. Die bisherigen
gemeinsamen Bestimmungen werden für das Weiterbildungsgeld allein adaptiert.
Der Anreiz für Bildungsmaßnahmen soll durch die Senkung der Mindestdauer einer Bildungskarenz von
sechs Monaten auf drei Monate erhöht werden. Da die Hemmschwelle und die Hinderungsgründe für
eine längere Bildungskarenz gerade bei älteren Arbeitnehmern größer sind, wird diese Änderung vor
allem älteren Arbeitnehmern zugute kommen. Eine einheitliche Regelung für alle Arbeitnehmer mit einer
größeren Bandbreite hinsichtlich der Schulungsdauer vergrößert die Chance, daß dieses für die
Qualifizierung der Arbeitnehmer wichtige Instrument vermehrt in Anspruch genommen wird.
Das Weiterbildungsgeld soll nicht nur bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder bei einer
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG, sondern auch bei entsprechenden
Vereinbarungen nach gleichartigen bundes - oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden
können. Beispielsweise sollen die Dienstnehmer ausgegliederter Krankenanstalten, die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung leisten und hinsichtlich der Stellung auf dem Arbeitsmarkt mit den in den
Geltungsbereich des AVRAG einbezogenen Dienstnehmern vergleichbar sind, ein Weiterbildungsgeld
erhalten können. Da diese nicht in den Geltungsbereich des AVRAG fallen, wären hier analoge
gesetzliche Regelungen erforderlich. Die Dienstnehmer ausgegliederter Krankenanstalten sind in einigen
Bundesländern Vertragsbedienstete des Landes, daher kann für diese aus kompetenzrechtlichen Gründen
nur der jeweilige Landesgesetzgeber entsprechende Regelungen schaffen.
Zu Art 3 Z 9, 12 und 13, §§ 27 und 28, 50 Abs. I und 56 Abs. 1 AIVG (Altersteilzeitgeld):
Bei Einstellung von zusätzlichen Arbeitskräften im Zuge der Arbeitszeitverminderung älterer
Arbeitnehmer sollen dem Arbeitgeber die für den Lohnausgleich anfallenden Bruttolohnkosten samt
Sozialversicherungsbeiträgen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt werden. Das Altersteilzeitgeld soll
bereits für Arbeitnehmerinnen ab dem 50. und Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr (die
unterschiedlichen Altersgrenzen für Frauen und für Männer ergeben sich aus den untenschiedlichen
Altersgrenzen für die Pension) für maximal fünf Jahre gebühren. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil
durch die Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Beschäftigung
und zur Senkung der Arbeitslosigkeit geleistet wird. Im übrigen sollen die gleichen Voraussetzungen wie
für die Altersteilzeitbeihilfe gelten.
Zu Art 3 Z 11, §§ 44 Abs. 1 AIVG (Zuständigkeit):
Die gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Solidaritätsprämie im AIVG ist im Hinblick auf den
Entfall der Solidaritätsprämie und die gleichzeitig erfolgende Neuregelung der Beihilfe zum
Solidaritätsprämienmodell im AMFG - nicht mehr erforderlich.
Zu Art. 4 Z 1, § 1 Abs. 3 AMPFG (Aktivierung passiver Mittel):
Die aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu finanzierenden Beihilfen, insbesondere auch die neu
geregelte Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell und die Altersteilzeitbeihilfe, sollen aus dem für
Arbeitslosenversicherungsleistungen budgetierten Aufwand bedeckt werden können. Dies entspricht dem
nicht nur aus arbeitsmarkt - und beschäftigungspolitischer, sondern auch aus soziologischer und
psychologischer Sicht zu unterstreichenden Grundsatz der Aktivierung vor passiver Leistungsgewährung.
Hinsichtlich der Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell ist darüber hinaus anzumerken, daß die
Solidaritätsprämie bisher als Arbeitslosenversicherungsleistung konzipiert war und aus praktischen
Erwägungen künftig durch die Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell ersetzt werden soll.
Zu Art. 4 Z 2, § 5b Abs. 3 AMPFG (Malus):
Der Malus soll dann nicht fällig werden, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses bereits ein
Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
Zu Art. 4 Z 4, § 11 AMPFG (Befristung des Bonus - Malus - Systems):
Das Bonus - Malus - System in der derzeitigen Form soll mit Ende des Jahres 2001 außer Kraft treten.
Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt wird aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und der
voraussichtlichen weiteren Entwicklung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmer über eine
allfällige Modifizierung des Bonus - Malus - Systems oder die Neukonzeption eines arbeitsmarkt - und
beschäftigungspolitischen
Instrumentariums für ältere Arbeitnehmer zu entscheiden sein.
Zu Art. 6 (Änderung des ASVG):
Zur Beschäftigungsförderung älterer Arbeitnehmer sollen im Bereich der Sozialversicherung folgende
Begleitmaßnahmen gesetzt werden:
1. Für Arbeitnehmer, für die dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine
Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, soll kein Nachteil bei der Bemessung von
Leistungen aus der Krankenversicherung und der Pension entstehen (Z 1).
2. Die Zeit des Bezuges von Weiterbildungsgeld soll als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung
berücksichtigt werden (Z 2 und 15).
3. Der Zugang zur Gleitpension soll attraktiver gestaltet werden (Z 3 bis 14), und zwar wie folgt:
a) Derzeit gebührt die Gleitpension - abhängig vom Gesamteinkommen - im Ausmaß von
mindestens 40 % und höchstens 80 % der nach § 261 ASVG ohne den besonderen
Steigerungsbetrag ermittelten Pension. In Hinkunft soll das Mindestausmaß der Gleitpension
50 % der „vollen Pension" betragen.
b) Wird die Erwerbstätigkeit eingestellt, so ist nach § 253c Abs. 7 ASVG (§ 276c Abs. 7 ASVG) ab
diesem Zeitpunkt die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80 % der „vollen
Pension“ weiterzugewähren, und zwar bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres. Künftig soll
bereits ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer gebühren.
c) Derzeit gebührt der erhöhte Steigerungsbetrag nach § 261b ASVG (§ 284b ASVG) nur bei
Ausschöpfung der Bezugsdauer der Gleitpension bis zum Regelpensionsalter bzw. erst bei
Erreichung des Regelpensionsalters. In Hinkunft sollen die jeweiligen Erhöhungsfaktoren auch
bei „vorzeitiger Beendigung“ des Gleitpensionsbezuges anzuwenden sein, und zwar unabhängig
von der Erreichung des Regelpensionsalters.
Zu Art. 7 (Änderung des GSVG):
Die im Art. 6 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Attraktivierung der Gleitpension sollen auf den Bereich
des GSVG übertragen werden.
Zu Art, 8 (Änderung des BSVG):
Die im Art. 6 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Attraktivierung der Gleitpension sollen auf den Bereich
des BSVG übertragen werden.