1146/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und PartnerInnen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz

(BGBl. 1955/189), zuletzt geändert durch das BGBl. I 68/99 und das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz (BGBl. 1978/560), zuletzt geändert durch das BGBl. I

16/99, geändert werden sollen.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (BGBl.

1955/189), zuletzt geändert durch das BGBl. I 68/99 und das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz (BGBl. 1978/560), zuletzt geändert durch das BGBl. I

16/99, geändert werden.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

 

Artikel I

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (BGBl. 1955/189), zuletzt geändert durch

das BGBl. I 68/99, wird wie folgt geändert:

 

In § 572 Abs. 4 wird die Wortfolge „am 31. Dezember 1999“ durch „am 31.

Dezember 2000“ ersetzt.

 

§ 572 Abs. 4 a lautet:

 

,,(4a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 4 Abs. 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I 68/99 wird „für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als

Kunstschaffende“ erst mit 1. Jänner 2001 wirksam.“

Artikel II

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (BGBl. 1978/560), zuletzt geändert

durch das BGBl. I 16/99, wird wie folgt geändert:

 

§ 273 Abs. 3 a lautet:

 

„(3 a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 wird „für Personen

hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende" erst mit 1. Jänner 2001 wirksam.

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Durch die Einbeziehung der Freien Berufe in die Sozialversicherungspflicht wäre für

die Künstlerinnen und Künstler eine unzumutbare finanzielle Belastung entstanden.

Aufgrund massiver Proteste der Kunst -  und kulturschaffenden sowie des Liberalen

Forums und der Grünen konnte für Kunstschaffende eine gesetzliche

Ausnahmeregelung bis zum 1.1.2000 erreicht werden. Gleichzeitig wurde von der

Regierung ein Künstlersozialversicherungsgesetz versprochen.

 

Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde keine diesbezügliche Vorlage dem Parlament

zugeleitet. Aus diesem Grund ist eine Verlängerung der Ausnahmeregelung noch vor

Ende der Gesetzgebungsperiode unumgänglich.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Sozialausschuß beantragt.