1146/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
(BGBl. 1955/189), zuletzt geändert durch das BGBl. I 68/99 und das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz (BGBl. 1978/560), zuletzt geändert durch das BGBl. I
16/99, geändert werden sollen.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (BGBl.
1955/189), zuletzt geändert durch das BGBl. I 68/99 und das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz (BGBl. 1978/560), zuletzt geändert durch das BGBl. I
16/99, geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (BGBl. 1955/189), zuletzt geändert durch
das BGBl. I 68/99, wird wie folgt geändert:
In § 572 Abs. 4 wird die Wortfolge „am 31. Dezember 1999“ durch „am 31.
Dezember 2000“ ersetzt.
§ 572 Abs. 4 a lautet:
,,(4a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 4 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I 68/99 wird „für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als
Kunstschaffende“ erst mit 1. Jänner
2001 wirksam.“
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (BGBl. 1978/560), zuletzt geändert
durch das BGBl. I 16/99, wird wie folgt geändert:
§ 273 Abs. 3 a lautet:
„(3 a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 wird „für Personen
hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende" erst mit 1. Jänner 2001 wirksam.
Durch die Einbeziehung der Freien Berufe in die Sozialversicherungspflicht wäre für
die Künstlerinnen und Künstler eine unzumutbare finanzielle Belastung entstanden.
Aufgrund massiver Proteste der Kunst - und kulturschaffenden sowie des Liberalen
Forums und der Grünen konnte für Kunstschaffende eine gesetzliche
Ausnahmeregelung bis zum 1.1.2000 erreicht werden. Gleichzeitig wurde von der
Regierung ein Künstlersozialversicherungsgesetz versprochen.
Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde keine diesbezügliche Vorlage dem Parlament
zugeleitet. Aus diesem Grund ist eine Verlängerung der Ausnahmeregelung noch vor
Ende der Gesetzgebungsperiode unumgänglich.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Sozialausschuß beantragt.