1149/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Ute Apfelbeck, Dr. Ofner

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr.631/1975, zuletzt geändert durch das Bundes -

gesetz BGBl. I Nr.55/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 393a lautet:

    ,,§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der An -

    klage eines Privatbeteiligten (§ 48) Angeklagter freigesprochen und das Strafver -

    fahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer

    gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung

    des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag die nötig gewese -

    nen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und die Kosten

    der Verteidigung zu bezahlen.

  

    (2) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfah -

    ren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren le -

    diglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der

    Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfol -

    gung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch

    steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die

    erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung einge -

    treten sind.

 

    (3) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der

    Entscheidung oder Verfügung zu stellen.

 

    (4) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, steht

    dem Staatsanwalt und dem Angeklagten die Beschwerde an den übergeordneten

    Gerichtshof offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat aufschie -

    bende Wirkung.

 

    (5) Weitergehende Rechte des Angeklagten nach diesem Bundesgesetz und dem

    Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben unberührt.“

2.                   Nach § 513 wird folgendes Hauptstück eingefügt:

 

                               „XXXI. Hauptstück. Inkrafttreten und Vollziehung

 

                § 514. § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1.

                Jänner 2000 in Kraft.

 

                § 515. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz

                betraut.“

 

 

Begründung:

 

Die Antragsteller sind immer wieder damit konfrontiert, daß unbescholtene Bürger die

oft existenzbedrohenden Kosten der Verteidigung vor einem Strafgericht auch dann

selbst zu tragen haben, wenn sie freigesprochen werden. Besonders häufig trifft dies

Beamte, die oft für einzelne Bürger schmerzliche dienstliche Maßnahmen zu setzen

haben und daher einem erhöhten Risiko der - auch anonymen - Verleumdung ausge -

setzt sind. Immer wieder sind die Vorwürfe in diesen Fällen nicht von vornherein wider -

legbar, wodurch es zwar zu einem kostenaufwendigen Strafverfahren, letztlich aber

vielfach doch zu einem Freispruch kommt.

 

Ein Bürger, der unschuldig vor ein Strafgericht gestellt wird und ohnehin durch die

psychische Belastung, die für das Strafverfahren erforderliche Zeit, seine Publizität und

damit rufschädigende Wirkung etc. schwer in seinen Interessen geschädigt ist, soll nicht

auch noch die nahezu vollen Kosten seiner Verteidigung selbst tragen müssen. Die An -

tragsteller schlagen daher vor, den bisher auf einen im Vergleich zu den tatsächlichen

Kosten lächerlich niedrigen Pauschalbetrag zu den Kosten der Verteidigung durch einen

vollen Ersatz der notwendigen Verteidigungskosten und Barauslagen zu ersetzen.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Justizausschuß beantragt.

 

 

 

 

Wien, am 17. Juni 1999