1150/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein

und Genossen

 

 

      betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz

und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das

Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden

 

      Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

 

      Das Nachtschwerarbeitsgesetz. BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.7/1998, wird wie folgt geändert:

1. Art. XI Abs. 6 lautet:

 

      „(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines

Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2

oder einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6

erbringt: erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen

Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer

in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendennonat wenigstens an

zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen

Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im

Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in

den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen

Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch

dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer

maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht

erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des

Kalendermonates geendet hat.“

2. Art. XIII Abs. 11 lautet:

     „(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 nicht anzuwenden.“

3. Den, Art. XIV wird folgender Abs. 4 angefügt

     „(4) Die Art. XI Abs. 6 und XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

XXXXX/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft."

 

Artikel 2

Änderung des Urlaubsgesetzes

 

     Das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer

Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz), BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:

1.        Die Überschrift zu § 10a lautet:

 

"Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit"

 

2. Nach § 10a Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt

      "(1a) Hat ein Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr weniger als 50mal, mindestens jedoch 40mal

Nachtschwerarbeit geleistet, hat er für dieses Urlaubsjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub in dem sich

nach Abs. 1 ergebenden Ausmaß, wenn er in diesem und im unmittelbar vorangegeangenen Urlaubsjahr

insgesamt mindestens 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat.

       (1b) Hat ein Arbeitnehmer zusätzlich zu Nachtschwerarbeit, die zu einem Zusatzurlaub nach

Abs. 1 oder Abs. 1a geführt hat, mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet, gebührt ihm ein

zusätzlicher Urlaubstag.

       (1c) In jedem Urlaubsjahr gebührt jedoch nur ein zusätzlicher Urlaubstag nach Abs. 1b.

Nachtschwerarbeit darf für die Berechnung eines Zusatzurlaubs nur einmal herangezogen werden. Drei

Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem Nachtschwerarbeit geleistet wurde, ist diese

Nachtschwerarbeit bei der Berechnung eines Zusatzurlaubes nach Abs. 1b nicht mehr heranzuziehen."

3. In § 10a Abs. 4 und 8 wird jeweils die Wortfolge "im Sinne des Abs. 1" gestrichen.

4. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

      "(4) § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in

Kraft und ist erstmals auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das nach dem 1. Jänner 2000 beginnt, wobei

im Fall der Berechnung nach § 10a Abs. 1a Nachtschwerarbeit, die im 1999 begonnenen Urlaubsjahr

geleistet wurde heranzuziehen."

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales

Begründung

Zu Art. 1 (Änderung des NSchG):

 

Zu Art. 1 Z 1 (Axt XI Abs. 6):

 

Durch neue Möglichkeiten der langfristigen Durchrechnung der Normalarbeitszeit, insbesondere nach

§ 4 Abs. 6 des Arbeitszeitgesetzes, kann es dazu kommen, daß zwar im Durchschnitt des

Durchrechnungszeitraumes, nicht jedoch im bisherigen Betrachtungszeitraum (der jeweilige

Kalendermonat und höchstens die beiden vorangegangenen Kalendermonate) eine ausreichende Anzahl

von Nachtschwerarbeitstagen geleistet wird. In diesem Fall werden der jeweilige Kalendermonat und die

vorangegangenen fünf Kalendenmonate als Betrachtungszeitraum herangezogen.

 

Zu Art. 1 Z 2 (Art. XIII Abs. 11):

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, daß die endgültige Festsetzung der Höhe des

Nachtschweraibeits - Beitrages erst im Jahr 2000 für das Jahr 2001 erfolgen muß.

 

Zu Art. 2 (Änderung des UrlG):

 

Zu Art. 2 Z 1 (Änderung der Überschrift zu § 10a) und Z 3 (§ 10a Abs. 4 und 8):

 

Bereits aus der Überschrift soll der Regelungszweck des § 10a (Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit)

ersichtlich sein. Die Definition der Nachtschwerarbeit im Sinne von § 10a ist in Abs. 1 enthalten. Wenn

daher in den eingefügten Abs. 1a bis 1e von ,,Nachtschwerarbeit" gesprochen wird, kann es sich nur um

Nachtschwerarbeit handeln, wie sie in Abs. 1 definiert ist. Im Sinne einer einheitlichen Sprachregelung

haben daher auch in den Abs. 4 und 8 die Worte „im Sinne des Abs. 1" zu entfallen.

 

Zu Art. 2 Z 2 (§ 10a Abs. 1a bis 1c):

In Abs. 1a wird dem Arbeitnehmer auch dann ein Anspruch auf Zusatzurlaub eingeräumt, wenn er im

laufenden Urlaubsjahr weniger als die nach Abs. 1 erforderlichen 50mal, mindestens jedoch 40mal

derartige Nachtschwerarbeit geleistet hat, und wenn er in der Durchrechnung mit dem unmittelbar

vorangegangen Urlaubsjahr (beim selben Arbeitgeber) auf mindestens 100mal Nachtschwerarbeit

kommt.

Nach Abs. 1b iVm. Abs. 1c soll dem Arbeitnehmer dann ein zusätzlicher Urlaubstag gebühren, wenn er

mehr als 50mal Nachtschwerarbeit je Urlaubsjahr erbringt und diese Nachtschwerarbeit nicht nach

Abs. 1a im Rahmen der zweijährigen Durchrechnung berücksichtigt wird. Diese Nachtschwerarbeit

bewirkt bei Erreichen einer Anzahl von mindestens 50 einen weiteren Urlaubstag pro Urlaubsjahr.

Nachtschwerarbeit ist jedoch dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn das Ende des Urlaubsjahres, in

dem die Nachtschwerarbeit geleistet wurde, bereits drei Jahre zurückliegt, das heißt, eine

Zusammenrechnung erfolgt nur für solche vermehrte Nachtschwerarbeit, die im laufenden Urlaubsjahr

gemeinsam mit nicht berücksichtigter Nachtschwerarbeit aus den zwei unmittelbar vorangegangenen

Urlaubsjahren die Zahl 50 erreicht.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit sollen an Hand

nachstehender Beispiele erläutert werden:

Hat z.B. ein Arbeitnehmer im aktuellen Urlaubsjahr (0) 40mal Nachtschwerarbeit, im unmittelbar

vorangegangenen Urlaubsjahr (-1) 70mal Nachtschwerarbeit geleistet, so gebührt ihm:

- für das Jahr -1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch, mindestens 2 Tage),

- in der Durchrechnung der in den Jahren 0 und -1 geleisteten Nachtschwerarbeit (ergibt in Summe

   110) ein Zusatzurlaub in dem sich aus § 10a Abs. 1 ergebenden Ausmaß (verschobener

   Grundanspruch) nach § 10a Abs. 1a.

Das nicht verbrauchte ,,Übermaß“ an 10mal Nachtschwerarbeit wird auf dem

„Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbucht.

Leistet der Arbeitnehmer im unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr (-1) jedenfalls mindestens

110mal und im folgenden Urlaubsjahr (0) mindestens 40mal Nachtschwerarbeit, so gebührt ihm:

- für das Jahr -1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch) und, da er in diesem

  Urlaubsjahr - unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt hat -

  zusätzlich mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat, nach § 10 Abs. 1b ein zusätzlicher

  Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr. Das vorerst verbleibende „Übermaß“ an 10mal Nachtschwerarbeit

  wird zunächst auf dein ,,Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbucht;

- im Urlaubsjahr 0 ein Zusatzurlaub nach § 10 Abs. 1a, da der Arbeitnehmer nach Durchrechnung der

   in den Jahren 0 und -1 geleisteten Nachtschwerarbeit in Summe jedenfalls mehr als 100mal

   Nachtschwerarbeit geleistet hat.

Leistet der Arbeitnehmer im unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr (-1) 150mal und im folgenden

Urlaubsjahr (0) 45mal Nachtschwerarbeit, so gebührt ihm:

- für das Jahr -1 jedenfalls ein Zusatzunaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch) und, da er in diesem

  Urlaubsjahr - unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt hat -

  zusätzlich mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat, nach § 10 Abs. 1b ein zusätzlicher

  Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr. Das vorerst verbleibende „Übermaß" an 50mal Nachtschwerarbeit

  wird zunächst auf dem ,‚Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbucht;

- im Urlaubsjahr 0 ein Zusatzurlaub nach § 10 Abs. 1a, da der Arbeitnehmer nach Durchrechnung der

  in den Jahren 0 und - 1 geleisteten Nachtschwerarbeit in Summe in diesen unmittelbar

  aufeinanderfolgenden Urlaubsjahren jedenfalls mehr als 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat.

Das verbleibende ,,Übermaß“ an 45mal Nachtschwerarbeit wird auf dem ,,Nachtschwerarbeitskonto“ des

Arbeitnehmers verbucht.

Leistet der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr (-1) 150mal, im folgenden Urlaubsjahr (0) jedoch weniger als

40mal Nachtschwerarbeit, gebührt ihm:

- für das Jahr -1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch) und, da er in diesem

  Urlaubsjahr - unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt hat -

  zusätzlich mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat, nach Abs. 1b Anspruch auf einen

  zusätzlichen Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr. Das „Übermaß“ an 50mal Nachtschwerarbeit wird auf

  dem „Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbucht;

- im Urlaubsjahr 0 weder ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (nur 40mal Nachtschwerarbeit) noch

  nach Abs. 1a (es fehlt an den Voraussetzungen für die Durchrechnung). Daher erwirbt er - obwohl

  auf seinem ‚.Nachtschwerarbeitskonto“ bereits zu Beginn des Urlaubsjahres 0 50mal

  Nachtschwerarbeit steht - auch keinen Urlaubsanspruch (argumentum „zusätzlichen“) nach § 10a

  Abs. 1b für dieses Urlaubsjahr. Daher bleibt das „Übermaß“ an 50mal Nachtschwerarbeit weiter auf

  seinem „Nachtschwerarbeitskonto“ stehen.

Leistet der Arbeitnehmer nun auch im nachfolgenden Urlaubsjahr +1 weniger als 40mal

Nachtschwerarbeit, so hat er für dieses Jahr +1

- keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 und Abs. 1a,

- aber auch weiterhin keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1b, da dieser Anspruch

  voraussetzt, daß die vom Arbeitnehmer geleistetete Nachtschwerarbeit in diesem Urlaubsjahr zu

  einem Zusatzurlaub (Grundanspruch) nach Abs. 1 oder Abs. 1a geführt hat.

Das auf dein „Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbuchte „Übermaß“ an 50mal

Nachtschwerarbeit kann weiterhin im zeitlichen Rahmen des § 10 Abs. 1c zur Berechnung allfälliger

Ansprüche nach Abs. 1a und 1b herangezogen werden.

Zum Verhältnis Abs. 1a zu Abs. 1b: Zu beachten ist, daß der Anspruch nach Abs. 1a jenem Anspruch

nach Abs. 1b vorgeht. Diese Subsidiarität soll an Hand des nachstehenden Falles erläutert werden:

Leistet der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr (-1) 100mal Nachtschwerarbeit, gebührt ihm

für das Jahr -1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch); zusätzlich hat er - da er

in diesem Urlaubsjahr unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt

hat, zusätzlich 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat - nach Abs. 1b Anspruch auf einen zusätzlichen

Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr.

Leistet der Arbeitnehmer nun im folgenden Urlaubsjahr (0) 40mal Nachtschwerarbeit, erfüllt er weder

die Voraussetzungen nach § 10a Abs. 1 noch nach Abs. 1a, wenn es bei dein Zusatzurlaub nach Abs. 1b

bleibt.

- Da dies (1 Tag Zusatzurlaub) aber im Ergebnis ungünstiger ist als eine Anrechnung der zusätzlich

  geleisteten Nachtschwerarbeit aus dem Jahr 0 auf das Jahr 1 nach Abs. 1a (Anspruch in dem sich aus

  Abs. 1 ergebenden Ausmaß, mindestens 2 Tage), geht der Anspruch nach Abs. 1a jenem Anspruch

  nach Abs. 1b vor. Da der Arbeitnehmer bei einer „nachgehenden“ Durchrechnung der in den Jahren

  0 und -1 geleisteten Nachtschwerarbeit in Summe jedenfalls mehr als 100mal Nachtschwerarbeit

  geleistet hat, hat er im Urlaubsjahr 0 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 10 Abs. 1a.

- Ein allfällig bereits konsumierter Urlaubstag nach Abs. 1b ist auf das Ergebnis nach Abs. 1a

   anzurechnen. Wurde der zusätzliche Urlaubstag nach Abs. 1b hingegen noch nicht konsumiert, so

   gebührt ausschließlich der Zusatzurlaub nach Abs. 1a.

Das auf dem „Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbleibende „Übermaß“ an 40mal

Nachtschwerarbeit kann weiterhin im zeitlichen Rahmen des § 10 Abs. 1e zur Berechnung allfälliger

Ansprüche nach Abs. 1a und 1b herangezogen werden.

Zu Z 4 (§19 Abs. 4):

Die neue Regelung soll erst für das Urlaubsjahr zur Anwendung kommen das nach dem 1. Jänner 1999

beginnt wobei jedoch im Falle der Berechnung nach Abs. 1a Nachtschwerarbeit zu berücksichtigen ist

die im Urlaubsjahr 1998/1999 geleistet wurde.