1150/A XX.GP
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz
und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das
Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz. BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr.7/1998, wird wie folgt geändert:
1. Art. XI Abs. 6 lautet:
„(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines
Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2
oder einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6
erbringt: erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen
Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer
in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendennonat wenigstens an
zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen
Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im
Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in
den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen
Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch
dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer
maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht
erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des
Kalendermonates geendet hat.“
2. Art. XIII Abs. 11 lautet:
„(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 nicht anzuwenden.“
3. Den, Art. XIV wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Art. XI Abs. 6 und XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
XXXXX/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft."
Artikel 2
Änderung des Urlaubsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer
Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz), BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 10a lautet:
2. Nach § 10a Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt
"(1a) Hat ein Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr weniger als 50mal, mindestens jedoch 40mal
Nachtschwerarbeit
geleistet, hat er für dieses Urlaubsjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub
in dem sich
nach Abs. 1 ergebenden Ausmaß, wenn er in diesem und im unmittelbar vorangegeangenen Urlaubsjahr
insgesamt mindestens 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat.
(1b) Hat ein Arbeitnehmer zusätzlich zu Nachtschwerarbeit, die zu einem Zusatzurlaub nach
Abs. 1 oder Abs. 1a geführt hat, mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet, gebührt ihm ein
zusätzlicher Urlaubstag.
(1c) In jedem Urlaubsjahr gebührt jedoch nur ein zusätzlicher Urlaubstag nach Abs. 1b.
Nachtschwerarbeit darf für die Berechnung eines Zusatzurlaubs nur einmal herangezogen werden. Drei
Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem Nachtschwerarbeit geleistet wurde, ist diese
Nachtschwerarbeit bei der Berechnung eines Zusatzurlaubes nach Abs. 1b nicht mehr heranzuziehen."
3. In § 10a Abs. 4 und 8 wird jeweils die Wortfolge "im Sinne des Abs. 1" gestrichen.
4. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in
Kraft und ist erstmals auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das nach dem 1. Jänner 2000 beginnt, wobei
im Fall der Berechnung nach § 10a Abs. 1a Nachtschwerarbeit, die im 1999 begonnenen Urlaubsjahr
geleistet wurde heranzuziehen."
Zuweisungsvorschlag: Ausschuß
für Arbeit und Soziales
Zu Art. 1 (Änderung des NSchG):
Zu Art. 1 Z 1 (Axt XI Abs. 6):
Durch neue Möglichkeiten der langfristigen Durchrechnung der Normalarbeitszeit, insbesondere nach
§ 4 Abs. 6 des Arbeitszeitgesetzes, kann es dazu kommen, daß zwar im Durchschnitt des
Durchrechnungszeitraumes, nicht jedoch im bisherigen Betrachtungszeitraum (der jeweilige
Kalendermonat und höchstens die beiden vorangegangenen Kalendermonate) eine ausreichende Anzahl
von Nachtschwerarbeitstagen geleistet wird. In diesem Fall werden der jeweilige Kalendermonat und die
vorangegangenen fünf Kalendenmonate als Betrachtungszeitraum herangezogen.
Zu Art. 1 Z 2 (Art. XIII Abs. 11):
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, daß die endgültige Festsetzung der Höhe des
Nachtschweraibeits - Beitrages erst im Jahr 2000 für das Jahr 2001 erfolgen muß.
Zu Art. 2 (Änderung des UrlG):
Zu Art. 2 Z 1 (Änderung der Überschrift zu § 10a) und Z 3 (§ 10a Abs. 4 und 8):
Bereits aus der Überschrift soll der Regelungszweck des § 10a (Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit)
ersichtlich sein. Die Definition der Nachtschwerarbeit im Sinne von § 10a ist in Abs. 1 enthalten. Wenn
daher in den eingefügten Abs. 1a bis 1e von ,,Nachtschwerarbeit" gesprochen wird, kann es sich nur um
Nachtschwerarbeit handeln, wie sie in Abs. 1 definiert ist. Im Sinne einer einheitlichen Sprachregelung
haben daher auch in den Abs. 4 und 8 die Worte „im Sinne des Abs. 1" zu entfallen.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 10a Abs. 1a bis 1c):
In Abs. 1a wird dem Arbeitnehmer auch dann ein Anspruch auf Zusatzurlaub eingeräumt, wenn er im
laufenden Urlaubsjahr weniger als die nach Abs. 1 erforderlichen 50mal, mindestens jedoch 40mal
derartige Nachtschwerarbeit geleistet hat, und wenn er in der Durchrechnung mit dem unmittelbar
vorangegangen Urlaubsjahr (beim selben Arbeitgeber) auf mindestens 100mal Nachtschwerarbeit
kommt.
Nach Abs. 1b iVm. Abs. 1c soll dem Arbeitnehmer dann ein zusätzlicher Urlaubstag gebühren, wenn er
mehr als 50mal Nachtschwerarbeit je Urlaubsjahr erbringt und diese Nachtschwerarbeit nicht nach
Abs. 1a im Rahmen der zweijährigen Durchrechnung berücksichtigt wird. Diese Nachtschwerarbeit
bewirkt bei Erreichen einer Anzahl von mindestens 50 einen weiteren Urlaubstag pro Urlaubsjahr.
Nachtschwerarbeit ist jedoch dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn das Ende des Urlaubsjahres, in
dem die Nachtschwerarbeit geleistet wurde, bereits drei Jahre zurückliegt, das heißt, eine
Zusammenrechnung erfolgt nur für solche vermehrte Nachtschwerarbeit, die im laufenden Urlaubsjahr
gemeinsam mit nicht berücksichtigter Nachtschwerarbeit aus den zwei unmittelbar vorangegangenen
Urlaubsjahren die Zahl 50 erreicht.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit sollen an Hand
nachstehender Beispiele erläutert werden:
Hat z.B. ein Arbeitnehmer im aktuellen Urlaubsjahr (0) 40mal Nachtschwerarbeit, im unmittelbar
vorangegangenen Urlaubsjahr (-1) 70mal Nachtschwerarbeit geleistet, so gebührt ihm:
- für das Jahr -1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch, mindestens 2 Tage),
- in der Durchrechnung der in den Jahren 0 und -1 geleisteten Nachtschwerarbeit (ergibt in Summe
110) ein Zusatzurlaub in dem sich aus § 10a Abs. 1 ergebenden Ausmaß (verschobener
Grundanspruch) nach § 10a Abs. 1a.
Das nicht verbrauchte ,,Übermaß“ an 10mal Nachtschwerarbeit wird auf dem
„Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbucht.
Leistet der Arbeitnehmer im unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr (-1) jedenfalls mindestens
110mal und im folgenden Urlaubsjahr (0) mindestens 40mal Nachtschwerarbeit, so gebührt ihm:
- für das Jahr -1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch) und, da er in diesem
Urlaubsjahr - unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt hat -
zusätzlich mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat, nach § 10 Abs. 1b ein zusätzlicher
Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr. Das vorerst verbleibende „Übermaß“ an 10mal Nachtschwerarbeit
wird zunächst auf dein ,,Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbucht;
- im Urlaubsjahr 0 ein Zusatzurlaub nach § 10 Abs. 1a, da der Arbeitnehmer nach Durchrechnung der
in den Jahren 0 und -1 geleisteten Nachtschwerarbeit in Summe jedenfalls mehr als 100mal
Nachtschwerarbeit geleistet hat.
Leistet der Arbeitnehmer im unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr (-1) 150mal und im folgenden
Urlaubsjahr (0) 45mal Nachtschwerarbeit, so gebührt ihm:
- für das Jahr -1 jedenfalls ein Zusatzunaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch) und, da er in diesem
Urlaubsjahr - unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt hat -
zusätzlich mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat, nach § 10 Abs. 1b ein zusätzlicher
Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr. Das vorerst verbleibende „Übermaß" an 50mal Nachtschwerarbeit
wird zunächst auf dem ,‚Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbucht;
- im Urlaubsjahr 0 ein Zusatzurlaub nach § 10 Abs. 1a, da der Arbeitnehmer nach Durchrechnung der
in den Jahren 0 und - 1 geleisteten Nachtschwerarbeit in Summe in diesen unmittelbar
aufeinanderfolgenden Urlaubsjahren jedenfalls mehr als 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat.
Das verbleibende ,,Übermaß“ an 45mal Nachtschwerarbeit wird auf dem ,,Nachtschwerarbeitskonto“ des
Arbeitnehmers verbucht.
Leistet der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr (-1) 150mal, im folgenden Urlaubsjahr (0) jedoch weniger als
40mal Nachtschwerarbeit, gebührt ihm:
- für das Jahr -1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch) und, da er in diesem
Urlaubsjahr - unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt hat -
zusätzlich mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat, nach Abs. 1b Anspruch auf einen
zusätzlichen Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr. Das „Übermaß“ an 50mal Nachtschwerarbeit wird auf
dem „Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbucht;
- im Urlaubsjahr 0 weder ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (nur 40mal Nachtschwerarbeit) noch
nach Abs. 1a (es fehlt an den Voraussetzungen für die Durchrechnung). Daher erwirbt er - obwohl
auf seinem ‚.Nachtschwerarbeitskonto“ bereits zu Beginn des Urlaubsjahres 0 50mal
Nachtschwerarbeit steht - auch keinen Urlaubsanspruch (argumentum „zusätzlichen“) nach § 10a
Abs. 1b für dieses Urlaubsjahr. Daher bleibt das „Übermaß“ an 50mal Nachtschwerarbeit weiter auf
seinem „Nachtschwerarbeitskonto“ stehen.
Leistet der Arbeitnehmer nun auch im nachfolgenden Urlaubsjahr +1 weniger als 40mal
Nachtschwerarbeit, so hat er für dieses Jahr +1
- keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 und Abs. 1a,
- aber auch weiterhin keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1b, da dieser Anspruch
voraussetzt, daß die vom Arbeitnehmer geleistetete Nachtschwerarbeit in diesem Urlaubsjahr zu
einem Zusatzurlaub (Grundanspruch) nach Abs. 1 oder Abs. 1a geführt hat.
Das auf dein „Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbuchte „Übermaß“ an 50mal
Nachtschwerarbeit kann weiterhin im zeitlichen Rahmen des § 10 Abs. 1c zur Berechnung allfälliger
Ansprüche nach Abs. 1a und 1b herangezogen werden.
Zum Verhältnis Abs. 1a zu Abs. 1b: Zu beachten ist, daß der Anspruch nach Abs. 1a jenem Anspruch
nach Abs. 1b vorgeht. Diese Subsidiarität soll an Hand des nachstehenden Falles erläutert werden:
Leistet der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr (-1) 100mal Nachtschwerarbeit, gebührt ihm
für das Jahr -1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch); zusätzlich hat er - da er
in diesem Urlaubsjahr unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt
hat, zusätzlich 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat - nach Abs. 1b Anspruch auf einen zusätzlichen
Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr.
Leistet der Arbeitnehmer nun im folgenden Urlaubsjahr (0) 40mal Nachtschwerarbeit, erfüllt er weder
die Voraussetzungen nach § 10a Abs. 1 noch nach Abs. 1a, wenn es bei dein Zusatzurlaub nach Abs. 1b
bleibt.
- Da dies (1 Tag Zusatzurlaub) aber im Ergebnis ungünstiger ist als eine Anrechnung der zusätzlich
geleisteten Nachtschwerarbeit aus dem Jahr 0 auf das Jahr 1 nach Abs. 1a (Anspruch in dem sich aus
Abs. 1 ergebenden Ausmaß, mindestens 2 Tage), geht der Anspruch nach Abs. 1a jenem Anspruch
nach Abs. 1b vor. Da der Arbeitnehmer bei einer „nachgehenden“ Durchrechnung der in den Jahren
0 und -1 geleisteten Nachtschwerarbeit in Summe jedenfalls mehr als 100mal Nachtschwerarbeit
geleistet hat, hat er im Urlaubsjahr 0 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 10 Abs. 1a.
- Ein allfällig bereits konsumierter Urlaubstag nach Abs. 1b ist auf das Ergebnis nach Abs. 1a
anzurechnen. Wurde der zusätzliche Urlaubstag nach Abs. 1b hingegen noch nicht konsumiert, so
gebührt ausschließlich der Zusatzurlaub nach Abs. 1a.
Das auf dem „Nachtschwerarbeitskonto“ des Arbeitnehmers verbleibende „Übermaß“ an 40mal
Nachtschwerarbeit kann weiterhin im zeitlichen Rahmen des § 10 Abs. 1e zur Berechnung allfälliger
Ansprüche nach
Abs. 1a und 1b herangezogen werden.
Zu Z 4 (§19 Abs. 4):
Die neue Regelung soll erst für das Urlaubsjahr zur Anwendung kommen das nach dem 1. Jänner 1999
beginnt wobei jedoch im Falle der Berechnung nach Abs. 1a Nachtschwerarbeit zu berücksichtigen ist
die im Urlaubsjahr 1998/1999 geleistet wurde.