1151/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bundesgesetz vom 30.11.1978 über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, das Bauernsozialversicherungsgesetz und das
Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Art I
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 9. September 1995 über die
Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr.189/1995, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.16/1999, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:
In § 123 Abs. 8 lit b wird der Ausdruck ,,andersgeschlechtliche“ durch den
Ausdruck „anders - oder gleichgeschlechtliche“ ersetzt.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.
560/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.16/1999, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck ,,andersgeschlechtliche“ durch den
Ausdruck „anders - oder gleichgeschlechtliche“ ersetzt.
2. In § 83 Abs. 8 wird der Ausdruck „andersgeschlechtliche“ durch den
Ausdruck „anders - oder gleichgeschlechtliche“ ersetzt.
Art III
Änderung des Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetzes
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr.200/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.142/1998, geändert
wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr.200/1967,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.142/1998, wird wie folgt
geändert:
3. In § 56 Abs. 6 wird der Ausdruck ,,andersgeschlechtliche“ durch den
Ausdruck „anders - oder gleichgeschlechtliche“ ersetzt.
Begründung:
Die Möglichkeit der Krankenversicherung, ‚,Lebensgefährten“ in den Kreis der
beitragsfreien anspruchsberechtigten Angehörigen aufzunehmen, beschränkt
sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf
andersgeschlechtliche Personen. Gemäß dem Beamten - Kranken - und
Unfallversicherungsgesetz gilt auch die andersgeschlechtliche Person als
Angehöriger, wenn sie seit mindestens 10 Monaten mit dem Versicherten in
Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht
vorhanden ist. Ebenso kann gemäß dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz eine Familienversicherung für andersgeschlechtliche
Personen abgeschlossen werden, die seit mindestens 10 Monaten mit dem
Versicherten in Hausgemeinschaft leben und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führen, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender
arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Letztere Möglichkeit steht auch
gemäß der Verweisungsnorm des § 3 des Bundesgesetzes über die
Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger auch den gemäß
diesem Gesetz Versicherten offen.
Die Einschränkung dieser Möglichkeiten auf andersgeschlechtliche
,,Lebensgefährten“ ist sachlich nicht gerechtfertigt und verletzt das Recht
gleichgeschlechtlicher ,,Lebensgefährten“ auf ihr verfassungsrechtlich
gewährleistetes Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
(Art. 7 B - VG). Es wird dadurch auch in keiner Weise dem zwischen den
Lebensgefährten, seien sie anders - oder gleichgeschlechtlich, bestehenden
Verantwortungsverhältnis Rechnung getragen, das nicht je nach sexueller
Orientierung unterschiedlich beurteilt werden
kann und darf.
Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag
dem Sozialausschuß zuzuweisen.