1151/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das

Bundesgesetz vom 30.11.1978 über die Sozialversicherung freiberuflich

selbständig Erwerbstätiger, das Bauernsozialversicherungsgesetz und das

Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Art I

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 9. September 1995 über die

Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr.189/1995, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.16/1999, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:

 

In § 123 Abs. 8 lit b wird der Ausdruck ,,andersgeschlechtliche“ durch den

Ausdruck „anders -  oder gleichgeschlechtliche“ ersetzt.

 

 

Art II

 


 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.

560/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.16/1999, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck ,,andersgeschlechtliche“ durch den

    Ausdruck „anders -  oder gleichgeschlechtliche“ ersetzt.

 

2. In § 83 Abs. 8 wird der Ausdruck „andersgeschlechtliche“ durch den

    Ausdruck „anders -  oder gleichgeschlechtliche“ ersetzt.

 

Art III

 

Änderung des Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetzes

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr.200/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.142/1998, geändert

wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr.200/1967,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.142/1998, wird wie folgt

geändert:

 

3. In § 56 Abs. 6 wird der Ausdruck ,,andersgeschlechtliche“ durch den

    Ausdruck „anders -  oder gleichgeschlechtliche“ ersetzt.

 

Begründung:

 

Die Möglichkeit der Krankenversicherung, ‚,Lebensgefährten“ in den Kreis der

beitragsfreien anspruchsberechtigten Angehörigen aufzunehmen, beschränkt

sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf

andersgeschlechtliche Personen. Gemäß dem Beamten - Kranken -  und

Unfallversicherungsgesetz gilt auch die andersgeschlechtliche Person als

Angehöriger, wenn sie seit mindestens 10 Monaten mit dem Versicherten in

Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht

vorhanden ist. Ebenso kann gemäß dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz eine Familienversicherung für andersgeschlechtliche

Personen abgeschlossen werden, die seit mindestens 10 Monaten mit dem

Versicherten in Hausgemeinschaft leben und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich

den Haushalt führen, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender

arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Letztere Möglichkeit steht auch

gemäß der Verweisungsnorm des § 3 des Bundesgesetzes über die

Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger auch den gemäß

diesem Gesetz Versicherten offen.

 

Die Einschränkung dieser Möglichkeiten auf andersgeschlechtliche

,,Lebensgefährten“ ist sachlich nicht gerechtfertigt und verletzt das Recht

gleichgeschlechtlicher ,,Lebensgefährten“ auf ihr verfassungsrechtlich

gewährleistetes Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz

(Art. 7 B - VG). Es wird dadurch auch in keiner Weise dem zwischen den

Lebensgefährten, seien sie anders -  oder gleichgeschlechtlich, bestehenden

Verantwortungsverhältnis Rechnung getragen, das nicht je nach sexueller

Orientierung unterschiedlich beurteilt werden kann und darf.

Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag

dem Sozialausschuß zuzuweisen.