1158/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Barmüller und Partner/innen
betreffend Zurückziehung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes -
Verfassungsgesetz geändert wird sowie ein Bundesgesetz über Aufgaben und
Befugnisse der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG)
eingeführt wird
Prinzipiell ist es gutzuheißen, daß Befugnisse, Rechte und Pflichten des
Bundesheeres durch gesetzliche Maßnahmen geregelt werden. Dies insbesondere
im Bereich der beiden Heeresnachrichtendienste, die, wie Bernd Christian Funk,
Vorsitzender der Kommission zur Ausarbeitung des Militärbefugnisgesetzes,
festgestellt hat, in einem rechtlich diffusen Raum agieren.
Bezüglich der in der vorliegenden Regierungsvorlage vorgesehenen Bestimmungen
hinsichtlich der Heeresnachrichtendienste ist jedoch folgendes festzustellen:
? Die den beiden Diensten, insbesondere dem Heeresnachrichtenamt
zugestandenen Ermächtigungen und Befugnisse, sind sehr weit gefaßt und
lassen sich dementsprechend auch sehr weit interpretieren. Zahlreiche
Einzelermächtigungen zum sogenannten “militärischen Eigenschutz”, wie etwa
die Präventivmaßnahmen gegen “subversive Bedrohungsformen” sind zu
weitgehend, also zu wenig genau eingegrenzt und zu wenig bestimmt. Aus der
Vorlage ist in keiner Weise ersichtlich, nach welchen Kriterien die
Nachrichtendienste ihre Befugnisse ausüben dürfen. Sie widersprechen daher
dem Legalitätsprinzip des B - VG.
? Obwohl nunmehr explizit behauptet wird, daß die Aufgaben der Sicherheitspolizei
durch die nachrichtendienstliche Aufklärung nicht berührt seien, sind offenkundige
Überschneidungen vorhanden und ist eine klare Abgrenzung zu
sicherheitspolizeilichen Aufgaben nicht gegeben. So ist unter anderem
vorgesehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen, von den
Heeresnachrichtendiensten auch Lauschangriffe und Rasterfahndungen
durchgeführt werden dürfen.
? Sowohl Lauschangriff als auch Rasterfahndung bedeuten massive Eingriffe in die
Grundrechte, die selbst im Sicherheitspolizeigesetz nicht befriedigend abgegrenzt
sind, wenngleich es dort immerhin gerichtliche Mitwirkungsrechte gibt. Auch sind
Lauschangriff und Rasterfahndung im Sicherheitspolizeigesetz zeitlich befristet.
? Die Chance, die ungenügende Kontrolle der Nachrichtendienste nunmehr zu
beseitigen, wurde ebenfalls nicht genutzt. Die vorgesehene Einsetzung eines
sogenannten "Rechtsschutzbeauftragten” garantiert, so auch die Meinung der
Präsidentin der Richtervereinigung Barbara Heilige, keine ausreichende
unabhängige Kontrolle. Die Befugnisse und die Tätigkeit der Nachrichtendienste
müssen der
erweiterten parlamentarischen Kontrolle unterliegen.
Aus grundrechtlichen sowie rechts - und demokratiepolitischen Gründen muß daher
die Konsequenz gezogen werden, den vorliegenden Gesetzesentwurf grundlegend,
insbesondere hinsichtlich der beiden Nachrichtendienste, zu überarbeiten. Dabei
wird jedenfalls zu beachten sein;
Þ Eine klare und legistisch einwandfreie Definition der Rechte und Befugnisse der
beiden Heeresnachrichtendienste,
Þ eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse der
Nachrichtendienste von den Aufgaben und Befugnissen er
sicherheitspolizeilichen Behörden sowie
Þ die Sicherstellung einer ausreichenden Kontrolle der nachrichtendienstlichen
Tätigkeiten der Nachrichtendienste durch das Parlament.
Gemäß § 25 GOG kann die Bundesregierung Vorlagen bis zum Beginn der
Abstimmung im Ausschuß ändern, aber auch zurückziehen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
“Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Landesverteidigung,
wird aufgefordert, von § 25 GOG Gebrauch zu machen, die Regierungsvorlage aus
oben genannten Gründen zurückzuziehen und einer Neuüberarbeitung zuzuführen".
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuß
beantragt.