1162/A XX.GP
A N T R A G
der Abgeordneten Schieder, Dr. Khol
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit den Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk werden
(Regionalradiogesetz), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 2/1999, wird wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift zu §1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„1. Abschnitt“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung
1. von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen (UKW) - Bereich (2.
Abschnitt),
2. von Hörfunkprogrammen mittels sonstiger analoger terrestrischer Übertragungstechniken
im von der Zulassung (§ 23d Abs. 5) erfaßten Verbreitungsgebiet (3. Abschnitt)
durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk.“
3. Vor der Überschrift zu § 2 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„2. Abschnitt“
4. Nach § 23 werden folgende §
23a bis 23f samt Abschnittsüberschrift eingefügt:
„3. Abschnitt“
Anträge
§ 23a. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen
gemäß § 1 Abs. 1. Z 2 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden
und haben neben den Angaben zu § 19 ein detailliertes Konzept über die technische
Verbreitung und eine Darstellung des geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten.
(2) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages sind Stellungnahmen der Landesregierungen,
in deren Landesgebiet das geplante Hörfunkprogramm voraussichtlich zu empfangen sein
wird, einzuholen und dafür eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Vor Erteilung der
Zulassung ist überdies jeweils ein Vertreter dieser Länder zu hören.
Frequenztechnisches Gutachten
§ 23b. Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß § 23a die Antragsunterlagen zur
technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines
frequenztechnischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer
Frist von fünf Monaten unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher
Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und Beachtung bestehender
fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragungskapazitäten darzulegen, ob und in
welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden
kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und
Klarstellungen einholen.
Ausschreibung
§ 23c. (1) Ergibt das Gutachten der Fernmeldebehörde die fernmeldetechnische und
fernmelderechtliche Realisierbarkeit für ein bestimmtes Verbreitungsgebiet, so hat die
Privatrundfunkbehörde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in sonstiger geeigneter Weise
öffentlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von mindestens 2 Monaten bei dieser Anträge
auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das entsprechende Verbreitungsgebiet unter
Nutzung der im frequenztechnischen Gutachten genannten Übertragungskapazitäten
einzubringen. Anträge gemäß § 23a gelten als innerhalb dieser Frist eingebracht.
(2) Für die im Rahmen der Ausschreibung eingebrachten Anträge sind ebenfalls
Stellungnahmen gemäß § 23a Abs. 2 einzuholen.
(3) Für weitere Ausschreibungen gilt
§ 18 Abs. 2.
Zulassung
§ 23d. (1) Die Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms gemäß § 1 Abs. 1 Z
2 ist zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller die in § 8, § 9 und in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Anforderungen
erfüllt und
2. die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7a, 11 und 12 gewährleistet erscheint.
(2) Für die Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunk - oder Fernsehveranstaltern und die
diesbezüglichen Angaben und Nachweise zu § 19 gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter
Satz, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 und 8.
(3) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2
erfüllen, um die Zulassung, kommt § 20 zur Anwendung.
(4) § 3 Abs. 5 und 6, § 14a, § 15, § 16a und § 19 Abs. 3 sind auch auf die
Hörfunkveranstaltung oder Verfahren zur Erteilung einer Zulassung nach den Bestimmungen
dieses Abschnitts anzuwenden.
(5) Für die Zulassung und deren Erlöschen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2, 3 Z 1
bis Z 4 und Abs. 4. In der Zulassung ist ferner das Verbreitungsgebiet festzulegen.
(6) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 nur nach
Vorliegen einer Zulassung gemäß Abs. 1 erteilen. Bestehende fernmelderechtliche
Bewilligungen bleiben unberührt. § 2f Abs. 2 und 4 sind anzuwenden.
Ersatz der Aufwendungen
§ 23e. (1). Wird die Zulassung einer Person erteilt, die erst anläßlich der Ausschreibung (§
23c) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem Antragsteller gemäß § 23a, dessen
technisches Konzept von der Fernmeldebehörde als geeignet beurteilt wurde und das als
Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, die für die Erstellung des Konzepts
nachweislich angefallenen Aufwendungen zu ersetzen.
(2) Ansprüche gemäß Abs. 1 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
§ 23f. Für die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 gelten die
Bestimmungen der §§ 21 bis 23. Soweit in § 23 durch den Verweis auf § 16 einer
Landesregierung Antragsrechte oder Parteistellung eingeräumt werden, bestimmen sich diese
nach § 23u Abs. 2."
5. Vor der Überschrift zu § 24
wird folgender Abschnittsüberschrift eingefügt:
„4. Abschnitt“
6. In § 24 Abs.1 wird die Wortfolge „von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen“
ersetzt durch „von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz“.
7. In § 25 Abs. 1 wird nach dem Hinweis auf § 2f der Verweis „sowie § 23b zweiter und
dritter Satz“ eingefügt.
8. Nach § 26 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 1, 2, 23a bis 23f und 24 bis 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
x...1999 treten am 1. August 1999 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird angeregt diesen Antrag dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.
E r l ä u t e r u n g e n
Den Bestimmungen des Regionalradiogesetzes (RRG) fehlen noch Regelungen über die
Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch Private in anderen analogen
Frequenzbereichen als UKW. Es besteht aber keine Veranlassung diese Frequenzbereiche
nicht auch für Private zugänglich zu machen, zumal sich (auch in anderen europäischen
Ländern) zeigt, daß angesichts der knappen Frequenzressourcen im UKW Bereich auch
andere Bereiche für die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch Private interessant
werden. Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des ,,BVG - Rundfunk“ bedarf es zur Umsetzung dieses
Anliegens einer einfachgesetzlichen Grundlage, die zweckmäßiger Weise durch eine
Novellierung des RRG geschieht.
Zu § 1 Abs. 1:
Die Ergänzungen bezwecken somit eine Erweiterung des Geltungsbereiches für die
Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf andere Wellenbereichen als UKW und auch eine
Neugliederung insbesondere im Hinblick auf die auf Hörfunkprogramme in anderen
Wellenbereiche anzuwendenden Bestimmungen des RRG.
Zu §§ 23a bis 23 f:
Das System der Frequenzzuordnung im UKW - Bereich ist in anderen Wellenbereichen
insofern entbehrlich und letztlich auch wenig sinnvoll, als davon auszugehen ist, daß eine
Verlegung von Standorten oder auch die Neu - oder Umkoordinierung von Frequenzen schon
aufgrund (internationaler) fernmelderechtlicher Gegebenheiten nicht annähernd mit der relativ
flexiblen Frequenzplanung im UKW Bereich vergleichbar ist. Ferner läßt sich auch eine
Differenzierung zwischen den Kategorien lokal und regional nur schwer vornehmen, da sich
die Reichweite von Sendern etwa im Mittelwellenbereich noch weit weniger eingrenzen läßt,
als dies bei UKW der Fall wäre.
Die grundsätzlichen Anforderungen an die Antragstellung sind dabei vergleichbar zu jenen
für den UKW Bereich gestaltet. Abweichend von den bisherigen Regelungen erscheint es aber
wesentlich, daß ein Antragsteller für andere Wellenbereiche genaue Angaben zum
gewünschten Verbreitungsgebiet und zum technischen Konzept macht. Dies deshalb, da keine
Vorgaben hinsichtlich der Größe des Verbreitungsgebietes bestehen und es den Antragstellern
überlassen bleiben soll, die technische Durchführung zu belegen bzw. ein geplantes
Verbreitungsgebiet zu definieren.
Um der Behörde die Feststellung der Realisierbarkeit zu erleichtern, ist vorgesehen, daß die
Privatrundfunkbehörde ein Gutachten der Fernmeldebehörde einholt, das die technische
Realisierbarkeit vorweg beurteilt. Wenn diese gegeben ist, wozu der Antragsteller auch in
Abstimmung mit der Fernmeldebehörde sein technisches Konzept ergänzen kann, soll die
Behörde eine Ausschreibung veranlassen, um zu eruieren, ob nicht noch andere Interessenten
bestehen. Damit soll verhindert werden, daß nur jene die Chance auf Erteilung einer
Zulassung bekommen, die schon in der Vorphase der Planung über ausreichende Mittel
verfügen, um Studien in Auftrag zu geben.
Im Fall, daß sich dann mehrere Interessenten bewerben, ist wie im UKW - Bereich die
Aufforderung zur Bildung von Veranstaltergemeinschaften vorgesehen und zwar an jene
Bewerber, die die Anforderungen hinsichtlich der Struktur des Veranstalters erfüllen und bei
denen die Darlegungen der Antragsteller es als
gewährleistet erscheinen lassen, daß gewisse
Mindestgrundsätze der Programrnveranstaltung eingehalten werden. Kommt keine Einigung
zustande ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Wird bei der Auswahlentscheidung eine
andere Person ausgewählt, als jene die letzlich die technischen Grundlagen für die
Ausschreibung geliefert hat, so besteht ein Anspruch auf Ersatz des entsprechenden
Aufwands.
Es bleibt aber weiterhin die Zweiteilung in rundfunkrechtliche und fernmelderechtliche
Beurteilung bestehen. Sollte das frequenztechnische Gutachten der Fernmeldebehörde
belegen, daß internationale ferrnmelderechtliche Verpflichtungen entgegenstehen oder
Übertragungskapazitäten aus welchen Gründen auch immer nicht vorhanden sind und deshalb
das Projekt nicht realisierbar ist, so hätte die Privatrundfunkbehörde schon in diesem Stadium
abschlägig zu entscheiden (weil ansonsten eine technisch nicht realisierbare Zulassung erteilt
würde), sodaß es zu keiner Ausschreibung kommt.
Eignet sich die vorgelegte Planung aber zur Verwirklichung, so hat eine Ausschreibung zu
erfolgen, die auch die genauen frequenztechnischen Parameter zu enthalten hat. Auch bei der
Zulassungserteilung spricht die Privatrundfunkbehörde aber nur über rundfunkrechtliche
Fragen ab, die konkrete Bewilligung der fernmelderechtlichen Komponenten
(Antennendiagramme, Leistungsstärke etc.) obliegt weiterhin der Fernmeldebehörde.
Die Regelungen über die Beteiligungsbeschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, daß
sich die Veranstaltung von Hörfunk in anderen Wellenbereichen wie oben bereits erwähnt
vielfach aufgrund der Ausstrahlungscharakteristik noch weniger auf bestimmte Bundesländer
eingrenzen lassen als dies etwa im UKW Bereich der Fall wäre. Deswegen kann das Konzept
der auf ein Bundesland abstellenden Berechnung von Beteiligungsgrenzen auf die anderen
Wellenbereiche nicht übertragen werden, sodaß grundsätzlich eine 26 % Beschränkung
vorgesehen wird, was im Ergebnis bedeutet, daß Zeitungsinhaber oder in - und ausländische
Hörfunk - oder Fernsehveranstalter sich jeweils nur an einem Hörfunkveranstalter in einem
anderen Wellenbereich als UKW beteiligen dürfen.
Selbstverständlich sollen auch jene Bestimmungen des RRG zur Anwendung kommen, die
eine Veränderung der Struktur des Veranstalters erfassen, um nicht einer
Zulassungsentscheidung im Hinblick auf einen Veranstalter durch wesentliche nachträgliche
Veränderungen desselben die Grundlage zu entziehen.
Hinsichtlich der Bestimmungen über Programmgrundsätze und Werbezeiten oder auch die
Rechtsaufsicht besteht keine Veranlassung andere Regelungen vorzusehen.