1162/A XX.GP

 

                                                               A N T R A G

 

 

der Abgeordneten Schieder, Dr. Khol

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

                Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit den Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk werden

(Regionalradiogesetz), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 2/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. Vor der Überschrift zu §1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

 

                                               „1. Abschnitt“

 

 

2. § 1 Abs. 1 lautet:

 

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung

1. von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen (UKW) - Bereich (2.

Abschnitt),

2. von Hörfunkprogrammen mittels sonstiger analoger terrestrischer Übertragungstechniken

im von der Zulassung (§ 23d Abs. 5) erfaßten Verbreitungsgebiet (3. Abschnitt)

durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk.“

 

3. Vor der Überschrift zu § 2 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

 

                                                               „2. Abschnitt“

 

 

4. Nach § 23 werden folgende § 23a bis 23f samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

                                               „3. Abschnitt“

 

                                                     Anträge

 

§ 23a. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen

gemäß § 1 Abs. 1. Z 2 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden

und haben neben den Angaben zu § 19 ein detailliertes Konzept über die technische

Verbreitung und eine Darstellung des geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten.

 

(2) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages sind Stellungnahmen der Landesregierungen,

in deren Landesgebiet das geplante Hörfunkprogramm voraussichtlich zu empfangen sein

wird, einzuholen und dafür eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Vor Erteilung der

Zulassung ist überdies jeweils ein Vertreter dieser Länder zu hören.

 

                                               Frequenztechnisches Gutachten

 

§ 23b. Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß § 23a die Antragsunterlagen zur

technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines

frequenztechnischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer

Frist von fünf Monaten unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher

Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und Beachtung bestehender

fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragungskapazitäten darzulegen, ob und in

welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden

kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und

Klarstellungen einholen.

 

 

                                                               Ausschreibung

 

§ 23c. (1) Ergibt das Gutachten der Fernmeldebehörde die fernmeldetechnische und

fernmelderechtliche Realisierbarkeit für ein bestimmtes Verbreitungsgebiet, so hat die

Privatrundfunkbehörde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in sonstiger geeigneter Weise

öffentlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von mindestens 2 Monaten bei dieser Anträge

auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das entsprechende Verbreitungsgebiet unter

Nutzung der im frequenztechnischen Gutachten genannten Übertragungskapazitäten

einzubringen. Anträge gemäß § 23a gelten als innerhalb dieser Frist eingebracht.

(2) Für die im Rahmen der Ausschreibung eingebrachten Anträge sind ebenfalls

Stellungnahmen gemäß § 23a Abs. 2 einzuholen.

(3) Für weitere Ausschreibungen gilt § 18 Abs. 2.

                                                               Zulassung

 

§ 23d. (1) Die Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms gemäß § 1 Abs. 1 Z

2 ist zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller die in § 8, § 9 und in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Anforderungen

erfüllt und

2. die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7a, 11 und 12 gewährleistet erscheint.

 

(2) Für die Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunk - oder Fernsehveranstaltern und die

diesbezüglichen Angaben und Nachweise zu § 19 gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter

Satz, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 und 8.

 

(3) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2

erfüllen, um die Zulassung, kommt § 20 zur Anwendung.

 

(4) § 3 Abs. 5 und 6, § 14a, § 15, § 16a und § 19 Abs. 3 sind auch auf die

Hörfunkveranstaltung oder Verfahren zur Erteilung einer Zulassung nach den Bestimmungen

dieses Abschnitts anzuwenden.

 

(5) Für die Zulassung und deren Erlöschen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2, 3 Z 1

bis Z 4 und Abs. 4. In der Zulassung ist ferner das Verbreitungsgebiet festzulegen.

 

(6) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 nur nach

Vorliegen einer Zulassung gemäß Abs. 1 erteilen. Bestehende fernmelderechtliche

Bewilligungen bleiben unberührt. § 2f Abs. 2 und 4 sind anzuwenden.

 

 

                                                               Ersatz der Aufwendungen

 

§ 23e. (1). Wird die Zulassung einer Person erteilt, die erst anläßlich der Ausschreibung (§

23c) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem Antragsteller gemäß § 23a, dessen

technisches Konzept von der Fernmeldebehörde als geeignet beurteilt wurde und das als

Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, die für die Erstellung des Konzepts

nachweislich angefallenen Aufwendungen zu ersetzen.

 

(2) Ansprüche gemäß Abs. 1 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

 

Rechtsaufsicht und Verwaltungsstrafen

 

§ 23f. Für die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 gelten die

Bestimmungen der §§ 21 bis 23. Soweit in § 23 durch den Verweis auf § 16 einer

Landesregierung Antragsrechte oder Parteistellung eingeräumt werden, bestimmen sich diese

nach § 23u Abs. 2."

 

5. Vor der Überschrift zu § 24 wird folgender Abschnittsüberschrift eingefügt:

                                                               „4. Abschnitt“

 

6. In § 24 Abs.1 wird die Wortfolge „von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen“

ersetzt durch „von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz“.

 

7. In § 25 Abs. 1 wird nach dem Hinweis auf § 2f der Verweis „sowie § 23b zweiter und

dritter Satz“ eingefügt.

 

8. Nach § 26 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 1, 2, 23a bis 23f und 24 bis 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

x...1999 treten am 1. August 1999 in Kraft.“

 

 

In formeller Hinsicht wird angeregt diesen Antrag dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.


 

                                                               E r l ä u t e r u n g e n

 

Den Bestimmungen des Regionalradiogesetzes (RRG) fehlen noch Regelungen über die

Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch Private in anderen analogen

Frequenzbereichen als UKW. Es besteht aber keine Veranlassung diese Frequenzbereiche

nicht auch für Private zugänglich zu machen, zumal sich (auch in anderen europäischen

Ländern) zeigt, daß angesichts der knappen Frequenzressourcen im UKW Bereich auch

andere Bereiche für die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch Private interessant

werden. Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des ,,BVG - Rundfunk“ bedarf es zur Umsetzung dieses

Anliegens einer einfachgesetzlichen Grundlage, die zweckmäßiger Weise durch eine

Novellierung des RRG geschieht.

 

Zu § 1 Abs. 1:

 

Die Ergänzungen bezwecken somit eine Erweiterung des Geltungsbereiches für die

Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf andere Wellenbereichen als UKW und auch eine

Neugliederung insbesondere im Hinblick auf die auf Hörfunkprogramme in anderen

Wellenbereiche anzuwendenden Bestimmungen des RRG.

 

Zu §§ 23a bis 23 f:

 

Das System der Frequenzzuordnung im UKW - Bereich ist in anderen Wellenbereichen

insofern entbehrlich und letztlich auch wenig sinnvoll, als davon auszugehen ist, daß eine

Verlegung von Standorten oder auch die Neu - oder Umkoordinierung von Frequenzen schon

aufgrund (internationaler) fernmelderechtlicher Gegebenheiten nicht annähernd mit der relativ

flexiblen Frequenzplanung im UKW Bereich vergleichbar ist. Ferner läßt sich auch eine

Differenzierung zwischen den Kategorien lokal und regional nur schwer vornehmen, da sich

die Reichweite von Sendern etwa im Mittelwellenbereich noch weit weniger eingrenzen läßt,

als dies bei UKW der Fall wäre.

 

Die grundsätzlichen Anforderungen an die Antragstellung sind dabei vergleichbar zu jenen

für den UKW Bereich gestaltet. Abweichend von den bisherigen Regelungen erscheint es aber

wesentlich, daß ein Antragsteller für andere Wellenbereiche genaue Angaben zum

gewünschten Verbreitungsgebiet und zum technischen Konzept macht. Dies deshalb, da keine

Vorgaben hinsichtlich der Größe des Verbreitungsgebietes bestehen und es den Antragstellern

überlassen bleiben soll, die technische Durchführung zu belegen bzw. ein geplantes

Verbreitungsgebiet zu definieren.

 

Um der Behörde die Feststellung der Realisierbarkeit zu erleichtern, ist vorgesehen, daß die

Privatrundfunkbehörde ein Gutachten der Fernmeldebehörde einholt, das die technische

Realisierbarkeit vorweg beurteilt. Wenn diese gegeben ist, wozu der Antragsteller auch in

Abstimmung mit der Fernmeldebehörde sein technisches Konzept ergänzen kann, soll die

Behörde eine Ausschreibung veranlassen, um zu eruieren, ob nicht noch andere Interessenten

bestehen. Damit soll verhindert werden, daß nur jene die Chance auf Erteilung einer

Zulassung bekommen, die schon in der Vorphase der Planung über ausreichende Mittel

verfügen, um Studien in Auftrag zu geben.

Im Fall, daß sich dann mehrere Interessenten bewerben, ist wie im UKW -  Bereich die

Aufforderung zur Bildung von Veranstaltergemeinschaften vorgesehen und zwar an jene

Bewerber, die die Anforderungen hinsichtlich der Struktur des Veranstalters erfüllen und bei

denen die Darlegungen der Antragsteller es als gewährleistet erscheinen lassen, daß gewisse

Mindestgrundsätze der Programrnveranstaltung eingehalten werden. Kommt keine Einigung

zustande ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Wird bei der Auswahlentscheidung eine

andere Person ausgewählt, als jene die letzlich die technischen Grundlagen für die

Ausschreibung geliefert hat, so besteht ein Anspruch auf Ersatz des entsprechenden

Aufwands.

 

Es bleibt aber weiterhin die Zweiteilung in rundfunkrechtliche und fernmelderechtliche

Beurteilung bestehen. Sollte das frequenztechnische Gutachten der Fernmeldebehörde

belegen, daß internationale ferrnmelderechtliche Verpflichtungen entgegenstehen oder

Übertragungskapazitäten aus welchen Gründen auch immer nicht vorhanden sind und deshalb

das Projekt nicht realisierbar ist, so hätte die Privatrundfunkbehörde schon in diesem Stadium

abschlägig zu entscheiden (weil ansonsten eine technisch nicht realisierbare Zulassung erteilt

würde), sodaß es zu keiner Ausschreibung kommt.

Eignet sich die vorgelegte Planung aber zur Verwirklichung, so hat eine Ausschreibung zu

erfolgen, die auch die genauen frequenztechnischen Parameter zu enthalten hat. Auch bei der

Zulassungserteilung spricht die Privatrundfunkbehörde aber nur über rundfunkrechtliche

Fragen ab, die konkrete Bewilligung der fernmelderechtlichen Komponenten

(Antennendiagramme, Leistungsstärke etc.) obliegt weiterhin der Fernmeldebehörde.

 

Die Regelungen über die Beteiligungsbeschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, daß

sich die Veranstaltung von Hörfunk in anderen Wellenbereichen wie oben bereits erwähnt

vielfach aufgrund der Ausstrahlungscharakteristik noch weniger auf bestimmte Bundesländer

eingrenzen lassen als dies etwa im UKW Bereich der Fall wäre. Deswegen kann das Konzept

der auf ein Bundesland abstellenden Berechnung von Beteiligungsgrenzen auf die anderen

Wellenbereiche nicht übertragen werden, sodaß grundsätzlich eine 26 % Beschränkung

vorgesehen wird, was im Ergebnis bedeutet, daß Zeitungsinhaber oder in - und ausländische

Hörfunk - oder Fernsehveranstalter sich jeweils nur an einem Hörfunkveranstalter in einem

anderen Wellenbereich als UKW beteiligen dürfen.

 

Selbstverständlich sollen auch jene Bestimmungen des RRG zur Anwendung kommen, die

eine Veränderung der Struktur des Veranstalters erfassen, um nicht einer

Zulassungsentscheidung im Hinblick auf einen Veranstalter durch wesentliche nachträgliche

Veränderungen desselben die Grundlage zu entziehen.

Hinsichtlich der Bestimmungen über Programmgrundsätze und Werbezeiten oder auch die

Rechtsaufsicht besteht keine Veranlassung andere Regelungen vorzusehen.