1163/A XX.GP

 

                                                               A N T R A G

 

 

der Abgeordneten Schieder, Dr. Khol

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Rundfunkgebührengesetz erlassen, das

Fernmeldegebührengesetz, die Rundfunkverordnung, das Telekommunikationsgesetz, das

Rundfunkgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz abgeändert werden

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

 

                Bundesgesetz, mit dem ein Rundfunkgebührengesetz erlassen wird

sowie das Fernmeldegebührengesetz, die Rundfunkverordnung, das Telekommunikati -

    onsgesetz, das Rundfunkgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz abgeändert

werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

                                                                              Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz -

RGG)

 

                                                               Rundfunkempfangseinrichtungen

 

    § 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Ge -

räte, die Darbietungen im Sinne des Artikel I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die

Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr.396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

 

    (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen

bleiben unberührt.

 

                                                               Gebührenpflicht, Meldepflicht

 

    § 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt

(Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunk - empfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

 

    (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

    1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

    2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von

Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

 

    (3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts

(Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten

Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor - und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebs und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

 

    (4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger

(§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

 

    (5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben

jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

 

                                                               Rundfunkgebühren

 

    § 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio - Empfangseinrichtungen   ................................................................................................. S 5

Femseh - Empfangseinrichtungen    ..............................................................................................S 16

monatlich.

 

    (2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio - bzw. Fernseh - Empfangseinrichtungen be -

trieben, so ist, soferne nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Ein -richtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.

 

    (3) Aufgrund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine

unbeschränkte Ahhahl von Radio - bzw. Fernseh - Empfangseinrichtungen betrieben werden in

 

    1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers,

    2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur

        Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befügten Gewerbe -

        treibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

    3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

    4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei - oder einer Gendarmerie -

        dienststelle,

    5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und

        von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes - Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr.

        444/1974),

    6. Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behin -

        derten.

 

    (4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht be -

ginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

 

    (5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei

denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung),

BGBl. Nr.170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr.26/1999, genannten Voraus -

setzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Fernsehgebühr vorliegen.

 

                                                               Einbringung der Gebühren

 

    § 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte

einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „Gebühreninkasso

Service GmbH“ (Gesellschaft).

    (2) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Ge -

bühren - und Meldepflicht, die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter

Maßnahmen zur Erfassung aller Rundfunkteilnehmer.

 

    (3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die

Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor - und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.

 

    (4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen.

Das Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im voraus erfolgen.

 

Gebühreninkasso Service GmbH

 

    § 5. (1) Die Gesellschaft ist auf die Erflüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und

ähnliche, ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben beschränkt; eine solche Ver - ordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen. Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

 

    (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische

Rundfünk über Beschluß des Kuratoriums des Österreichischen Rundfunks im Ausmaß von 50 % zu

beteiligen. Der Wert des vom Österreichischen Rundfunk übernommenen Kapitalanteils ergibt sich

ausschließlich substanzwertbemessen aus 50 % des buchmäßigen handelsrechtlichen Eigenkapitals

(§198 Abs. 1 HGB) der Gesellschaft zum Übernahmezeitpunkt zuzüglich der auf diesen Stichtag zu

bemessenden stillen Reserven. Die übrigen Anteile sind dem Bund bzw. der Kontrolle des Rech - 

nungshofes unterliegenden Rechtsträgern vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den

Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

 

    (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitaler -

höhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustinnnen.

 

    (4) Von den eingebrachten Gebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelten

werden 1,5 % für die Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde dem Bundesministerium für

Finanzen überwiesen. Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit

verbundener Abgaben und Entgelte weitere 2,5 % der eingehobenen Beträge als Vergütung für die

Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

 

    (5) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaft -

lichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, rückzuerstatten.

 

    (6) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft

mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr.58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht

des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der

ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.

 

    (7) Soferne nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, RGBl. Nr.58/1906, anzuwenden.

 

    (8) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.

 

 

Verfahren

 

    § 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt in erster Instanz

der Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Das AVG 1991 ist anzuwenden.

 

    (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebüh -

rengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBI. Nr.170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBI. I Nr.26/1999, sinngemäß anzuwenden.

 

    (3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im

Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die

Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Betrages vorschreiben.

 

    (4) Die von der Gesellschaft erlassenen Bescheide sind von den örtlich zuständigen Bezirks -

verwaltungsbehörden zu vollstrecken.

 

    (5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 un -

richtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes BGBl. I Nr.100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.27/1999 sinngemäß anzuwenden hat.

 

Verwaltungsstrafbestimmung

 

    § 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu S 30.000 zu bestra -

fen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß

§ 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Mel -

dung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß

macht.

 

    (2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die einge -

hobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.

 

Vollziehung und Inkrafttreten

 

    § 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und

der Bundesminister für Verkehr und Wissenschaft betraut.

 

    (2) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die Einrichtung der in § 5 genannten Gesellschaft

und die Vorbereitung auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Artikel II

Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

 

    Das Bundesgesetz über Fernmeldegebühren, BGBl. Nr.170/1970, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGB 1.1 Nr.26/1999, wird wie folgt geändert:

 

Abschnitt X der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) entfällt.

 

 

 

Artikel III

Änderung der Rundfunkverordnung

 

    Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom

23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk - und Fernsehrundfunk -

Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr.333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.100/1997, wird wie folgt geändert:

 

Die §§ 1 bis 19, 25 und 26 entfallen.

 

 

Artikel IV

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

 

    Das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz - TKG),

BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.27/1999, wird wie folgt

geändert:

 

Artikel VI entfällt.

 

 

 

Artikel V

Änderung des Rundfunkgesetzes

 

    Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

(Rundfunkgesetz - RFG), BGBl. Nr.379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk - bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt.“

 

2. § 20 Abs. 3 bis 5 lauten:

 

    „(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder

ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programm - entgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Der durch solche Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk nachweislich entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund abzugelten; die Abgeltung erfolgt erstmals für das Kalenderjahr 2001 im Ausmaß von 25% des Entfalls an Programmentgelt; dieser Prozentsatz erhöht sich für das Kalenderjahr 2002 auf 50, für

das Kalenderjahr 2003 auf 75, und beträgt in der Folge 100% des Entfalls an Programmentgelt. Der

Österreichische Rundfunk hat diese Abgeltung als Mittel im Sinne des § 2 c für die Beauftragung von Herstellern europäischer Werke, die von Fernsehveranstaltem unabhängig sind, zu verwenden,

§2 d ist sinngemäß anzuwenden.

 

    (4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie

diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.

 

    (5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten des Österreichischen Rundfunks von

dem mit der Einbringung der Rundfimkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie

rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.“

 

3. § 27 Abs. 1 Z. 1 lit. b lautet

 

    „b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im

Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, soferne die Beschwerde von mindestens 500 weite -

ren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird, sowie“

 

 

Artikel VI

Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes

 

    Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag Kunstförderungs -

beitragsgesetz 1981), BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr.765/1992, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1 und 3 lauten:

 

    „(1) Zu jeder Gebühr für Radio - Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe

von 4,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

 

    (3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe ob -

liegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vor -

schriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4 % des Gesamtbetrages der

eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten.“

 

2. § 3 sowie § 5 Z. 3 und 4 entfallen.

 

 

Artikel VII

 

Die Art. II bis VI treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.

Erläuterungen

 

 

 

A. Allgemeiner Teil

 

Die Einhebung der für den Betrieb von Radio - und Fernsehgeräten zu entrichtenden Gebühren

- woran der Kunstförderungsbeitrag, Landesabgaben und die Programmentgelte des ORF an -

knüpfen -, derzeit geregelt durch die Rundfunkverordnung und das Fernmeldegebührengesetz,

soll durch das Rundfunkgebührengesetz vereinfacht, aber effizienter werden. Der Entwurf

geht dabei von folgenden Grundsätzen aus:

 

1. Die derzeit bestehende Bewilligungspflicht für den Betrieb von Radio - und Fernsehgeräten

    ist nicht mehr zeitgemäß und wird durch eine Meldepflicht ersetzt. Dadurch kann der ad -

    ministrative Aufwand wesentlich vermindert werden.

 

2. Gebührenpflichtig ist ebenfalls aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur noch der

    stationäre Empfang in Räumen, nicht mehr der Mobilempfang (z.B. Autoradios). Das er -

    scheint vor allem auch deshalb sachgerecht, weil Besitzer mobiler Empfangseinrichtungen

    in aller Regel auch in ihren Wohnungen etc. Radio - und Fernsehgeräte betreiben und da -

    mit der Gebührenpflicht unterliegen.

 

3. Ein beliehenes Unternehmen, das mit der Steuerung des gesamten Einbringungsvorganges

    befaßt ist, soll ein kostengünstiges und effizientes Gebührenmanagement gewährleisten.

 

4. Die Gebühren und die bisherigen Befreiungstatbestände bleiben unverändert.

 

5. Die derzeit mit der Einhebung der Gebühren befaßte Organisation, nämlich die durch Ein -

    gliederung der ehemaligen Rundfunkämter entstandene „Gebühreninkasso Service GmbH“

    (GIS), eine Tochter der Post und Telekom Austria AG, bleibt bestehen und setzt ihre Tä -

    tigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort. Die Gesellschaft wird die der neuen Aufgabe ent -

    sprechenden organisatorischen Vorkehrungen treffen müssen, die bestehenden Arbeits -

    plätze bleiben jedoch erhalten.

 

6. Die Übermittlung der für die Gebührenpflicht relevanten Meldedaten an die GIS soll es

    ermöglichen, alle Zahlungspflichtigen ohne großen administrativen Aufwand zu erfassen.

    Dadurch soll die Aufkommensgerechtigkeit erhöht und das sogenannte „Schwarzhören

    und - sehen“ zurückgedrängt werden. Gesetzliche Auflagen stellen sicher, daß nur unbe -

    dingt benötigte Daten zugänglich gemacht und davon nicht mehr benötigte Daten gelöscht

    werden.

 

 

B. Kosten

 

Die Neuregelung des Einhebungsmodus bedingt keine zusätzlichen Kosten für die Vollzie -

hung. Es ist vielmehr zu erwarten, daß das derzeitige gesetzliche Inkassoentgelt von 4 % der

eingehobenen Beträge, das in Hinkunft Obergrenze ist, nach Wirksamwerden der neuen

Struktur unterschritten wird, so daß den Gebietskörperschaften, für die die Einbringung durch

die GIS (Art. 1 § 4) erfolgt, ein höherer Abgabenertrag zufließt.

 

 

C. Besonderer Teil

 

 

Zu Art. I § 1

 

Der Entwurf definiert Rundfunkempfangseinrichtungen funktionell als die zur unmittelbaren

Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte. Auf eine bestimmte

Gerätekonstellation kommt es daher nicht an; entscheidend ist, daß der Rundfunkkonsum da -

durch ermöglicht wird. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsge -

setzes (z.B. Bestimmungen für Funkanlagen und Aufsichtsrechte) bleiben unverändert.

 

Zu Art. I § 2

 

Gebührenpflichtig ist nur mehr der Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen in Gebäu -

den. Abs. 1 und 2 definieren den gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmer, den Betrieb einer

Rundfunkempfangseinrichtung und den Standort. Standort ist die Wohnung oder eine Räum -

lichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungs -

zweck. Für mehrere Wohnungen bzw. sonstige Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungs -

zweck sind daher jeweils gesondert Gebühren zu entrichten, wenn dort Rundfunksempfangs -

einrichtungen betrieben werden. Eine Gebührenpflicht besteht nicht mehr, wenn für den

Standort - von wem immer - die Gebühren bereits entrichtet werden. Die Anknüpfung der

Gebührenpflicht an den Standort ist schon im bisherigen Recht enthalten und bleibt aufrecht.

Den Rundfunkteilnehmer trifft nicht mehr wie im bisherigen Recht die Pflicht zum Erwerb

einer Bewilligung, sondern nur noch eine Meldepflicht. Abs. 5 sieht vor, daß über Anfrage der

GIS eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben ist, ob eine Gebührenpflicht vorliegt. Die

Meldung ist gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG gebührenfrei; ebenso unterliegt die Beant -

wortung einer Anfrage der GIS keiner Gebührenpflicht nach dem GebG.

 

Zu Art. 1 § 3

 

Die Höhe der Gebühren ist gegenüber der derzeitigen Rechtslage unverändert, ebenso die Zu -

lässigkeit des Betriebs mehrerer Empfangseinrichtungen aufgrund der Entrichtung einer Ge -

bühr. Abs. 2 bringt gegenüber der derzeitigen Rechtslage, die in bestimmten Fällen eine von

der Anzahl der Empfangseinrichtungen abhängige Gebühr vorsieht, einen „Mengenrabatt“,

also eine Reduktion der Gebühren für den Betrieb mehrerer Empfangseinrichtungen. Abs. 3

erweitert den Kreis der Berechtigten, die aufgrund der Entrichtung einer Gebühr am jeweili -

gen Standort Empfangseinrichtungen in unbeschränkter Anzahl betreiben dürfen, um Rund -

funkunternehmer, für die der Betrieb von Empfangseinrichtungen ebenso wie bei einschlägi -

gen gewerblichen Betrieben zum Unternehmensgegenstand gehört. Die Befreiungstatbestände

aufgrund der bisherigen Rechtslage bleiben aufrecht (Abs. 5).

 

Zu Art. I § 4

 

Die GIS soll als beliehenes Unternehrnen das gesamte Einbringungsmanagement besorgen.

Das umfaßt die Entscheidung über Befreiungsanträge (Abs. 1), eine gezielte Öffentlichkeits -

arbeit zur Information über die Gebühren - und Meldepflicht sowie Zahlungsmodalitäten

(Abs. 2), die Erfassung der Rundfunkteilnehmer auch aufgrund von Meldedaten (Abs. 3), die

Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung über das Vorliegen der Gebührenpflicht (§ 2

Abs. 5), nötigenfalls die Veranlassung der Einbringung von Gebühren im Verwaltungsweg

(§ 6 Abs. 3), die Abrechnung der eingehobenen Gebühren etc. (§ 5 Abs. 4) und den Aufbau

der Inkassoorganisation, allenfalls die Beauftragung eines Dritten mit dern Inkasso (Abs. 4),

wenn dies wirtschaftlicher ist. Damit die Gesellschaft diese Aufgaben effizient und mit gerin -

gem Kostenaufwand erfüllen kann, bedarf sie eines gesetzlichen Anspruchs auf Übermittlung

im Gesetz bestimmter Meldedaten (Abs. 3). Nicht mehr benötigte Daten der Meldebehörden

sind mit Ausnahme der Daten jener Personen, die trotz Anfrage Ihren Mitteilungs - bzw. Er -

klärungspflichten nicht nachgekommen sind, zu löschen. Übermittelte Daten dürfen aus -

schließlich zur Vollziehung der Gebührenpflicht verwendet werden; Mißbrauchsvorkehrungen

sind zu treffen. Die Daten, die im Zuge der Meldung (§ 2 Abs. 3) oder im Zuge der Beant -

wortung einer Anfrage der GIS (§ 2 Abs. 5) von den betroffenen Personen der GIS übermittelt

werden, sind keine von den Meldebehörden übermittelte Daten.

 

Zu Art. I § 5

 

Die GIS soll neben den durch dieses Bundesgesetz definierten Aufgaben auch noch ähnliche,

durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben übernehmen können. Dabei ist vor al -

lem an die Administration von Tarifreduktionen für Fernsprechgebühren zu denken. Da sich

die Tätigkeit der Gesellschaft hinsichtlich der einzuhebenden Beträge überwiegend auf den

Österreichischen Rundfunk erstreckt, dem mehr als 60 % des Einhebungsvolumens zufließen,

soll dieser im Ausmaß von 50 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt werden, soferne dies

das Kuratorium des Österreichischen Rundfunks beschließt (Abs. 2). Dadurch wird der ORF

in die Lage versetzt, als Gesellschafter des beliehenen Unternehmens seine Finanzierung aus

Programmentgelten durch Einbringung seiner Erfahrungen in Marketing und Öffentlichkeits -

arbeit mitgestalten zu können. Der Entwurf sieht Einhebungsvergütungen in der bisherigen

Höhe von insgesamt 4 % vor (Abs. 4). Da das Verfahren in der Berufungsbehörde, das ist die

Finanzlandesdirektion, erhebliche Kosten verursacht, ist es gerechtfertigt, daß diese Kosten

aus Mitteln der Rundfunkgebühren in Form eines Vorwegabzuges getragen werden. Die Ein -

hebungsvergütung für die Gesellschaft im Ausmaß von 2,5 % deckt die Kosten, die mit der

Einhebung verbunden sind. Abs. 5 bestimmt, daß die Einhebungsvergütung variabel ist und

einen Höchstbetrag darstellt. Sollte bei Anwendung der Betriebsführungsgrundsätze der Spar  -

samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit einer geringeren Vergütung das Auslan -

gen zu finden sein, so ist der Mehrbetrag jenen Rechtsträgern, für die die Einhebung erfolgt,

anteilig rückzuerstatten. Die übrigen Bestimmungen regeln die bei beliehenen Unternehmen

übliche Aufsicht, insbesondere das uneingeschränkte Weisungsrecht des Bundesministers für

Finanzen.

 

Die Aufgaben der Gesellschaft sind behördliche, soweit es die Entscheidung über Befreiungs -

anträge (§ 4 Abs. 1), die Anfrage gemäß § 2 Abs. 5 und Bescheide bei Gebührenrückstand

(§ 6 Abs. 4) betrifft, im übrigen nichtbehördlicher Natur (z.B. die zur Durchführng des In -

kassos nach § 4 Abs. 4 nötigen Tätigkeiten - Herstellen und Versenden von Erlagscheinen

etc.).

 

Zu Art. I § 6

 

Die Gesellschaft hat, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, das AVG anzuwenden.

Rechtsmittelinstanz ist die Finanzlandesdirektion. Vollstreckungsbehörde ist in jenen Fällen,

in denen die Gebühren mit den Mitteln des Inkassos nicht hereingebracht werden können, die

örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, der auch die Überprüfungskompetenz hin -

sichtlich der Abgabenpflicht zukommt.

Zu Art. I § 7

 

Da die Bewilligungspflicht für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen entfällt,

kommt es maßgeblich darauf an, daß die Rundfunkteilnehmer ihrer Meldepflicht korrekt

nachkommen bzw. die in § 2 Abs. 5 vorgesehenen Mitteilungen über die Gebührenpflicht

ordnungsgemäß machen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht bzw. die Falschmitteilung ist

daher ebenso als Verwaltungsstraftatbestand vorgesehen wie die Verletzung der Meldepflicht.

Allerdings ist die Verletzung der Meldepflicht dann straffrei, wenn die in § 2 Abs. 5 vorgese -

hene Mitteilung vom Rundfunkteilnehmer wahrheitsgemäß erstattet wird.

 

Zu Art. 1 § 8

 

Da die fernmeldebehördliche Bewilligung für den Rundfunkempfang entfällt, geht die Kom -

petenz in Gebührenfragen vom Bundesminister für Wissenschafi und Verkehr auf den Bun -

desminister für Finanzen über. Das Inkrafttreten ist zum 1.1.2000 vorgesehen, damit die Ge -

sellschaftb bis dahin die organisatorischen Vorbereitungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben treffen

kann.

 

Zu Art. II bis V

 

Durch das Rundfunkgebührengesetz können Teile des Fernmelderechts (Art. II, III und IV)

entfallen. Die die Einhebung des Programmentgelts des Österreichischen Rundfunks regeln -

den Bestimmungen des § 20 RFG sowie das Kunstförderungsbeitragsgesetz werden angepaßt

(Art. Vund VI).

 

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes können auch Landesgesetze, soweit sie die Rundfunkge -

bühren als Anknüpfung für Abgaben (Kulturschillinge) gewählt haben, angepaßt werden. Es

wird erforderlich sein, statt wie bisher an die sogenannte Hauptbewilligung nunmehr an die

Rundfunkgebührenpflicht anzuknüpfen und sich anstelle der Post - und Telegraphenverwal -

tung der Gesellschaft als Einhebungsorganisation zu bedienen.