1164/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag.Dr. Udo Grollitsch, DI Hofmann
und Kollegen
betreffend Anderung des Bundes - Sportförderungsgesetzes 1969, BGBl.Nr. 2/1 970, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 292/1986
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des Bundes - Sportförderungsgesetzes 1969, BGBl.Nr. 2/1 970, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 292/1986
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.) § 8 Abs. 3 lautet:
(3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind die von der österreichischen Bundes -
Sportorganisationen (BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische
Olympische Comite (ÖOC).
2.) § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:
2. fünf Sechstel im Ausmaß von
a) 38 v.H. an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB)
b) 2 v.H. an den Österreichischen Behindertensportverband
c) 56 v.H. an die 850 zur Verteilung an österreichische Fachverbände mit Ausnahme des
ÖFB und des Österreichischen Behindertensportverbandes
d) 4 v . H an das ÖOC
3.) § 21 lautet:
§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. XXX/1997
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
BEGRÜNDUNG
Die Verteilung der Mittel für Zwecke der besonderen Sportförderung erfolgt bisher nach
folgenden, in §§ 8 und 9 des Bundes - Sportförderungsgesetzes festgelegten
Grundsätzen.
Demnach fördert der Bund gemäß § 8 Abs. 1 aus Totomitteln die Tätigkeiten von
Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen
sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund
gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des
österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von
Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und
Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von
Wettkämpfen und Lehrgängen.
Vereinigungen Im Sinne des § 8 Abs. 1 sind die Dachverbände Allgemeiner
Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport - und Körperkultur in
Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn - und Sport - Union (Union), die von der
Österreichischen Bundes - Sportorganisationen (BSO) anerkannten Fachverbände und das
Österreichische Olympische Comite
(ÖOC).
Nach § 9 sind die im § 8 Abs. genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO
im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem
Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen.
1. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne diese Bundesgesetzes
je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs - und
Spitzensport zu widmen ist,
2. fünf Sechstel im Ausmaß von
a) 42 v.H. zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,
b) 38 v .H. an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),
c) 16 v .H. an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen
ÖFB)
d) 4 v .H. an das Österreichische Olympische Comite.
Diese Verteilung der Mittel - es handelt sich um rund 400 Mio. ÖS jährlich - ist weder
sachgerecht noch zeitgemäß. So ist insbesondere die Existenzberechtigung für die
überwiegend parteipolitisch ausgerichteten Dachverbände ASKÖ, Union und ASVÖ nicht
mehr nachvollziehbar:
Die österreichische Sportfinanzierung ist noch immer eng mit den ideologisch -
politischen Entwicklungen verbunden und bevorzugt die den politischen Parteien
nahestehenden Verbände in ungerechtfertigter Weise. Auch der Rechnungshof hat
diese Ansicht, wonach die den politischen Parteien nahestehenden Dachverbände
gegenüber den Sportfachverbänden bevorzugt werden, bestätigt.
Das tatsächliche aktive Sportverhalten findet nunmehr hauptsächlich im unpolitischen
Raum statt und wird in vielen Sportarten betrieben, die keine offizielle Anerkennung
genießen und kaum Förderungsmöglichkeiten haben. Bis heute stellt jedoch die
Aufteilung der Mittel der besonderen Sportförderung die Fortschreibung eines seit über
45 Jahren unveränderten Aufteilungsschlüssels dar, der längst nicht mehr aktuellen
Erfordernissen entspricht.
Eine zeitgemäße Sportförderung hat daher die Stellung der Sportfachverbände zu
stärken. Dies ist durch einen neuen Aufteilungsschlüssel des § 9 Abs. 1 Z 2 des Bundes -
Sportförderungsgesetzes zu erreichen, der vorsieht, daß die bisher den Dachverbänden
zugeteilten Mittel der BSO zur Verteilung an die österreichischen Fachverbände zur
Verfügung stehen.
Der neue Aufteilungsschlüssel soll auch zum Anlaß genommen werden, eine besondere
Förderung der Anliegen der Behinderten zu gewährleisten, indem dem Österreichischen
Behindertensportverband 2 v.H. der zur Verteilung gelangenden Mittel zufließen sollen.
Die Neuregelung soll mit Wirkung vom 1. Jänner in Kraft treten.
In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten, diesen Antrag, unter
Verzicht auf die 1. Lesung, dem Finanzausschuß zuzuweisen.