1164/A XX.GP

 

                                                               ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag.Dr. Udo Grollitsch, DI Hofmann

und Kollegen

betreffend Anderung des Bundes - Sportförderungsgesetzes 1969, BGBl.Nr. 2/1 970, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 292/1986

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Änderung des Bundes - Sportförderungsgesetzes 1969, BGBl.Nr. 2/1 970, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 292/1986

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.) § 8 Abs. 3 lautet:

(3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind die von der österreichischen Bundes -

Sportorganisationen (BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische

Olympische Comite (ÖOC).

 

2.) § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

2. fünf Sechstel im Ausmaß von

a) 38 v.H. an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB)

b) 2 v.H. an den Österreichischen Behindertensportverband

c) 56 v.H. an die 850 zur Verteilung an österreichische Fachverbände mit Ausnahme des

ÖFB und des Österreichischen Behindertensportverbandes

d) 4 v . H an das ÖOC

 

3.) § 21 lautet:

§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. XXX/1997

treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

 

                                                               BEGRÜNDUNG

 

Die Verteilung der Mittel für Zwecke der besonderen Sportförderung erfolgt bisher nach

folgenden, in §§ 8 und 9 des Bundes - Sportförderungsgesetzes festgelegten

Grundsätzen.

Demnach fördert der Bund gemäß § 8 Abs. 1 aus Totomitteln die Tätigkeiten von

Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen

sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund

gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des

österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von

Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und

Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von

Wettkämpfen und Lehrgängen.

Vereinigungen Im Sinne des § 8 Abs. 1 sind die Dachverbände Allgemeiner

Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport - und Körperkultur in

Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn - und Sport - Union (Union), die von der

Österreichischen Bundes - Sportorganisationen (BSO) anerkannten Fachverbände und das

Österreichische Olympische Comite (ÖOC).

Nach § 9 sind die im § 8 Abs. genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO

im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem

Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen.

1. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne diese Bundesgesetzes

je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs - und

Spitzensport zu widmen ist,

2. fünf Sechstel im Ausmaß von

a) 42 v.H. zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,

b) 38 v .H. an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),

c) 16 v .H. an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen

ÖFB)

d) 4 v .H. an das Österreichische Olympische Comite.

Diese Verteilung der Mittel - es handelt sich um rund 400 Mio. ÖS jährlich - ist weder

sachgerecht noch zeitgemäß. So ist insbesondere die Existenzberechtigung für die

überwiegend parteipolitisch ausgerichteten Dachverbände ASKÖ, Union und ASVÖ nicht

mehr nachvollziehbar:

Die österreichische Sportfinanzierung ist noch immer eng mit den ideologisch -

politischen Entwicklungen verbunden und bevorzugt die den politischen Parteien

nahestehenden Verbände in ungerechtfertigter Weise. Auch der Rechnungshof hat

diese Ansicht, wonach die den politischen Parteien nahestehenden Dachverbände

gegenüber den Sportfachverbänden bevorzugt werden, bestätigt.

Das tatsächliche aktive Sportverhalten findet nunmehr hauptsächlich im unpolitischen

Raum statt und wird in vielen Sportarten betrieben, die keine offizielle Anerkennung

genießen und kaum Förderungsmöglichkeiten haben. Bis heute stellt jedoch die

Aufteilung der Mittel der besonderen Sportförderung die Fortschreibung eines seit über

45 Jahren unveränderten Aufteilungsschlüssels dar, der längst nicht mehr aktuellen

Erfordernissen entspricht.

Eine zeitgemäße Sportförderung hat daher die Stellung der Sportfachverbände zu

stärken. Dies ist durch einen neuen Aufteilungsschlüssel des § 9 Abs. 1 Z 2 des Bundes -

Sportförderungsgesetzes zu erreichen, der vorsieht, daß die bisher den Dachverbänden

zugeteilten Mittel der BSO zur Verteilung an die österreichischen Fachverbände zur

Verfügung stehen.

Der neue Aufteilungsschlüssel soll auch zum Anlaß genommen werden, eine besondere

Förderung der Anliegen der Behinderten zu gewährleisten, indem dem Österreichischen

Behindertensportverband 2 v.H. der zur Verteilung gelangenden Mittel zufließen sollen.

Die Neuregelung soll mit Wirkung vom 1. Jänner in Kraft treten.

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten, diesen Antrag, unter

Verzicht auf die 1. Lesung, dem Finanzausschuß zuzuweisen.