1166/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Karlheinz Kopf
und Kollegen
betreffend das Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.1 Nr.5911999, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) (Verfassungsbestimmung) Auf in der Anlage 3 angeführte land - und forstwirtschaftliche Anlagen
finden die Bestimmungen über Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung.
2. § 71a lautet:
,,§ 71a. (1) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissen -
schaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren,
Einrichtungen, Bau - oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der
Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau - oder
Betriebsweisen heranzuziehen.
(2) Bei Anwendung oder Festlegung des Standes der Technik ist darauf zu achten, dass die Verhält -
nismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch
bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen gegeben ist."
3. § 76 lautet
"§ 76. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für Teile von
Betriebsanlagen (Maschinen, Geräte, Bauarten, Ausstattungen) oder für mobile Betriebseinrichtungen (§ 76a)
die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht
kommenden Wissenschaften zum Schutz der in § 74 Abs. 1 umschriebenen Interessen erforderlichen Vor -
schriften über das zulässige Ausmaß der Emissionen, die Ausstattung, die Betriebsweise, die Einsatzstoffe und
die Überwachung erlassen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann durch ein Gutachten eines nach dem
Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, autorisierten Gutachters bescheinigt werden. Liegt ein solches
Gutachten vor, ist der Nachweis der Erfüllung des Standes der Technik erbracht.
(2) Soweit keine Verordnung gemäß Abs. 1 vorliegt, kann beim Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten die bescheidmäßige Feststellung darüber verlangt werden, dass die Anforderungen des
Standes der Technik erfüllt sind.
(3) Die Verwendung eines Teils der Betriebsanlage, der einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder einem
Bescheid gemäß Abs. 2 unterliegt, begründet für sich keine Genehmigungspflicht für die Errichtung oder
Änderung einer Betriebsanlage. Die Verwendung ist der Behörde anzuzeigen. § 345 Abs. 8 Z 8 ist anzuwenden.
In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann jedoch festgelegt werden, dass eine Anzeige nicht erforderlich ist,
wenn die Verwendung bestimmten Anforderungen, etwa Schutzvorkehrungen und Abstandsvorschriften,
entspricht.
(4) Die Gültigkeit von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist mit höchstens zehn Jahren zu befristen. Bei der
Bemessung der Frist ist auf die zu erwartende weitere Entwicklung des Standes der Technik Bedacht zu
nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeit von Bescheiden ist unter denselben Voraussetzungen wie die
Ersterlassung zulässig.“
4. § 76a lautet:
,,§ 76a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Bescheid mobile
Betriebseinrichtungen (Abs. 2) bezeichnen, die außerhalb einer Betriebsanlage eingesetzt werden dürfen, weil
auf Grund der vorgesehenen Ausführung der mobilen Betriebseinrichtung zu erwarten ist, dass von dieser
solche Emissionen auf Mensch und Umwelt ausgehen, die nach Art und Ausmaß mit den von einer nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen vergleichbar sind.
(2) Eine mobile Betriebseinrichtung ist jede örtlich nicht gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer
gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu diesem bestimmt ist und deren Einwirkungen auf Mensch und Umwelt
mit denen einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, die der gleichen gewerblichen Tätigkeit regelmäßig
zu dienen bestimmt ist, vergleichbar sind.
(3) Wer den Einsatz einer mobilen Betriebseinrichtung gemäß Abs. 1 außerhalb einer Betriebsanlage
beabsichtigt, hat der Behörde diesen beabsichtigten Einsatz und den hiefür jeweils vorgesehenen Standort
anzuzeigen. § 345 Abs. 8 Z 8 ist anzuwenden. Die Behörde hat für den Einsatz am mitgeteilten Standort
erforderlichenfalls mit Bescheid Aufträge zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 genannten
Interessen erforderlich ist. Die Behörde hat den Einsatz am mitgeteilten Standort mit Bescheid zu untersagen,
wenn der Schutz der in § 74 Abs. 2 genannten Interessen trotz Vorschreibung von Aufträge nicht hinreichend
gewahrt ist.“
5. Im § 77 Abs. 1 zweiter Satz erster Teilsatz entfällt die Wortfolge „und Maßnahmen betreffend Störfälle (§
82a)“.
6. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
,,§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356 Abs. 2 und 5)
Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in Anlage 3 angeführte Betriebsanlagen so
errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den
Einsatz von dem Stand der Technik (§ 7 1a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und
Betriebsweisen, getroffen werden;
2. (Verfassungsbestimmung) Energie effizient verwendet wird;
3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nach der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr
einer Umweltverschmutzung (Abs.2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des
Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.
Gesonderte zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes
erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen oder Anzeigen für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlage nach anderen Vorschriften des Bundes entfallen. Bei Erteilung der Genehmigung sind jedoch diese Vorschriften - mit Ausnahme der
Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden. Dem Verfahren sind die
erforderlichen Sachverständigen für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete
beizuziehen. Weiters sind die im Zusammenhang mit der Genehmigung stehenden Bestimmungen über die
Begründung von Zwangsrechten und die Entschädigungsleistungen sowie über widerstreitende Projekte
anzuwenden. Die
Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige
nach den
anderen Vorschriften. Das WRG 1959 ist jedoch nur für folgende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der
Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen anzuwenden:
a) Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§ § 9 und 10 WRG 1959);
b) Ablagerung von Abfällen (§ 3 1b WRG1959);
c) Erd - und Wasserwärmepumpen (§3 1c Abs. 6 WRG 1959);
d) Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinlei -
tungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
e) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden
das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
f) Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
g) besondere bauliche Herstellungen (§ 38 WRG 1959).
Die Behörde hat das Verfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen
nicht mitanzuwendenden Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist.
(2) Umweltverschmutzung im Sinne dieses Abschnitts ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder
indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die
der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder
zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt
fuhren können.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid zu enthalten:
1. nach Maßgabe des Abs. 4 jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem
Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden
können;
2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und
Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);
3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
4. Maßnahmen fbr andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt
verbunden sein könnte.
(4) Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 3 Z 1 ist die mögliche Verlagerung der
Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem
hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte
durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die im
Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die äquivalenten Parameter oder äquivalenten
technischen Maßnahmen im Sinne des vorigen Satzes sind auf den Stand der Technik (§ 71 a) zu stützen; hiebei
sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Betriebsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen
Umweltbedingungen zu berücksichtigen. Als Genehmigungsauflagen sind erforderlichenfalls auch
Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden
Umweltverschmutzung vorzusehen.
(5) Im Genehmigungsbescheid sind über den Stand der Technik (§ 71 a) hinausgehende bestimmte, ge -
eignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(6) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ ist von der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in
Anlage 3 angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens acht Wochen betragenden
Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs - und Ge -
schäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi -
nister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft mit Verordnung
nähere Anforderungen
an die Genehmigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und die gemäß Abs. 4
zu
berücksichtigenden Verlagerungen der Umweltverschmutzung von einem Medium in ein anderes zur
Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus festlegen.
(8) Die nach anderen Vorschriften des Bundes oder der Länder, ausgenommen das Baurecht, bestehenden
behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausübung der Anlage, zur Kontrolle, zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur
Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der
Wiederverleihung von Rechten sowie die Erteilung von gemäß § 8 1bAbs.4 erloschenen Genehmigungen oder
Bewilligungen von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden Betriebsanlagen sind von der Behörde (§§
333, 334, 335) wahrzunehmen. Im Hinblick auf das WRG 1959 gilt das Vorgesagte nur für die in Abs. 1 lit.a
bis g genannten Maßnahmen."
7. § 78 Abs. 1 lautet:
„(1) Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmi -
gungsbescheids errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei Errichtung und Betrieb eingehalten
werden. Dieses Recht erlischt mit Rechtskraft des Ersatzbescheids über die Berufung gegen den Ge -
nehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach Zustellung des Genehmigungsbescheids an den
Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes
auszuschließen, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat und der Be -
gründung der Berufung des Arbeitsinspektorates zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des
Einzelfalles trotz der Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheids eine Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit von Arbeitnehmern zu erwarten ist."
8. Nach § 81 werden folgende §§ 81a, 81b, 81c und 81d eingefügt:
,,§ 81a. Für die Änderung einer in Anlage 3 angeführten Betriebsanlage gilt § 81 mit folgenden
Abweichungen:
1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den
Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die
Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen
der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits
genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist;
2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine
Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom
Betriebsanlageninhaber vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter
Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a Abs. 1 und 3 bis 5 festgelegten
Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des
Genehmigungsbescheids;
3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden.
§ 81b. (1) Der Inhaber einer in Anlage 3 angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von
zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71 a) wesentlich
geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1)
Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung
der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu
übermitteln. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend
getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im
Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:
1. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71 a) eine erhebliche Verminderung der Emis -
sionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
2. die Betriebssicherheit
die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder
3 die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark ist, dass neue Emis -
sionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine diesem Abschnitt unterliegende
Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, von strahlenschutzrechtlichen
Bewilligungen oder Bauausführungsfristen bleiben unberührt.
§ 81c. (1) Spätestens am 30. Oktober 1999 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in
der Anlage 3 angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderugen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007
entsprechen. Der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 333, 334, 335)
rechtzeitig vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder
treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber
mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit
Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen
verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 fallen, gilt, dass nach den bis Ablauf des 30. Oktober 1999
geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30.
Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr......./1999 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3,
die mit Ablauf des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung
gemäß § 81 b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.
§ 81d. Der Inhaber einer in der Anlage 3 angeführten Betriebsanlage hat die Behörde unverzüglich über
einen Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.“
9. § 82a entfällt.
10. § 82b Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz lautet wie folgt:
„die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a
betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.“
11. § 82b Abs. 5 lautet
„(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn
1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des
Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer
Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORMEN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996)
über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Reinestraße 38,
1021 Wien) unterzogen hat,
2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung
auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die
Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.“
12. Dem § 84 wird folgender Abschnitt angefügt:
,,8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Ziel und Anwendungsbereich
,,§ 84a. (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre
Folgen
zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen im Anhang 4 zu diesem Bundesgesetz genannte
gefährliche Stoffe mindestens in einer
1. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2
oder
2. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
angegebenen Menge vorhanden sind.
(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Be -
stimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77
und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 355a.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;
2. Deponien.
Begriffe
§ 84b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:
1. „Betrieb“: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im Sinne
des § 74 Abs. 1), in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen (Z 2) vorhanden
sind (Z 5), einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
2. „technische Anlage“: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt,
verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen,
Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinnchtungen, die für den Betrieb
der technischen Anlage erforderlich sind;
3. „gefährliche Stoffe“: Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage 5 Teil 1 angeführt sind oder die die in
der Anlage 5 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen;
4. „schwerer Unfall“: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt
fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das
unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
5. „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“. das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines
gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriell - chemischen
Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in
der Anlage 5 festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;
6. „Gefahr“: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der
menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
7. „Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten
Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
8. „Lagerung“: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der
Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.
Pflichten des Betriebsinhabers
§ 84c. (1) Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71 a) notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs hat der Betriebsinhaber der Behörde (§§ 333,
334, 335) mitzuteilen:
1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;
2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;
3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe;
4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;
5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;
6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen
schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino - Effekte).
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§
84d Abs. 10 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
1. der Behörde die Umstände des Unfalls. die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur
Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten So -
fortmaßnahmen mitzuteilen;
2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel - und langfristigen
Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
3. diese Informationen zu aktualisieren. wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten
ergeben.
(4) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 10 ein Konzept zur
Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde
bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des
Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 84d Abs. 10 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird,
dass:
1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu
seiner Anwendung vorhanden ist;
2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger
Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;
3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die
für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen. die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer
Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
4. interne Notfallpläne vorliegen und die Angaben zur Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden,
damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;
5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen
als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der
Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.
Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines
schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung
gemäß § 84d Abs. 10 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die Behörde mit
Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.
(6) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem
Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheits -
berichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die
im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und - bewertung
betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu
übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts
unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 8 zu untersagen.
(7) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zu -
sammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des
§ 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den
Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat den
Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände
oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein
solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu
erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne
Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten
sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und
ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle
folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das
Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den
internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.
(10) ‚Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § S4d Abs. 10 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a
Abs. 2 Z 2
1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre
zu
informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen.
erforderlichenfalls zu aktualisieren
und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen
außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren
Unfalls;
2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 zu
erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse
enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.
(11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereit -
zustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 7), zur
Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino - Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) und zur Errechnung
von Sicherheitsabständen (§ 84d Abs. 9) notwendig sind.
Pflichten der Behörde; zentrale Meldestelle
§ 84d. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat in Zusammenarbeit mit den Katastrophenhilfsdiensten nach
Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 10 für jeden Betrieb im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 einen externen
Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs zu erstellen. Der Entwurf des externen Notfallplans ist im
Sinne des § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Jedermann hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen zum
Entwurf Stellung zu nehmen.
(2) Die Behörde hat den externen Notfallplan spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im
Betrieb und in den Notdiensten und auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Hält die Behörde
wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten richtet eine zentrale Meldestelle für schwere
Unfälle ein.
(4) Die Behörde hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe;
2. nach einem schweren Unfall:
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der un -
mittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung
eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
3. eine Ausfertigung des Bescheides gemäß § 84c Abs. 5 letzter Satz.
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen
und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben an die Europäische Kommission
weiterzuleiten.
(5) Die zentrale Meldestelle hat jährlich einen Bericht über die im Berichtszeitraum im Bundesgebiet
eingetretenen schweren Unfälle zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund von Unfällen
im Ausland zu enthalten und ist der Behörde, den Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe sowie
auf Verlangen interessierten Personen und nicht unter die §§ 333, 334, 335 fallenden Behörden zur Verfügung
zu stellen.
(6) Die zentrale Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden
Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. Sie bezeichnet in
diesem Verzeichnis jene Betriebe, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können
(Domino - Effekt im Sinne des § 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten
befindlichen Betriebe im Sinn der „Helsinki - Konvention“ (UN - ECE - Übereinkommen über die
grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. xxx) zu enthalten. Auf Antrag eines
Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen
Feststellungsbescheid zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die anderen von einem Domino - Effekt
möglicherweise betroffenen Betriebe.
(7) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der
Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu
erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers
planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der
betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet
sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den
betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
ob der Betriebsinhaber
angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen
hat, ob die
im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in
dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 - ob die im § 84c Abs. 2 in
Verbindung mit einer Verordnung gemäß Abs. 10 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung im Sinne des § 338 dürfen Betriebsangehörige
über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen
befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Betriebe im Sinne des
§ 84a Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, die Fristen für die Überprüfung der Betriebe
im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Über jede Überprufung ist
eine Niederschrift zu verfassen.
(8) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu
untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur
Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71 a) unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der
Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen
unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der
Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen.
(9) Die Behörde hat
1. bei Neuerrichtung eines Betriebs,
2. bei Änderung eines Betriebs, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren bei schweren Unfällen haben
könnten,
3. vorsorglich für zu erwartende Änderungen der Flächennutzung in der Umgebung bestehender Betriebe, die
das Risiko und die Folgen eines schweren Unfalls vergrößern können,
Sicherheitsabstände zu errechnen und dem Betriebsinhaber sowie den für die örtliche und die überörtliche
Raumplanung zuständigen Behörden bekannt zu geben. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber den zu -
ständigen Behörden von Nachbarstaaten, sofern die Sicherheitsabstände über die Grenzen des Bundesgebietes
reichen.
(10) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der ,,Helsinki - Konvention“ sowie in Umsetzung von
Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angele -
genheiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und
dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales entsprechend dem Stand der Technik (§ 71a) nähere
Bestimmungen über
1. die externen Notfallpläne (Abs. 1);
2. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3);
3. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4);
4. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5);
5. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (§ 84c Abs. 5);
6. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8);
7. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei
Unfällen (§ 84c Abs. 10)
zu erlassen.
Bundeswarnzentrale
§ 84e. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU - Mitglied -
staaten oder Helsinki - Vertragsstaaten über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise
grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale
Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere
Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzuberschreitender Auswirkungen
abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine
Benachrichtigung der Rettungs - und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.
Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe
§ 84f. (1) Der Inhaber einer am 1. September 1999 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden
Betriebsanlage, die nach der bisher geltenden Rechtslage unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen
gefallen ist, hat der Behörde (§§ 333,334,335) bis spätestens 2. Februar 2000 über die nach der bisher
geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben zu
übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des § 84c Abs. 2 erforderlich sind.
(2) Für am 1. September 1999 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen
Störfallrecht
erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die
Sicherheitsanalysen und
Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis
zum Wirksamwerden einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 3 als Sicheiheitskonzepte gemäß
§ 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs
Monaten nach Wirksamwerden der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 3 um jene Angaben zu
ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber weder in der
Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.
(3) Für am 1. September 1999 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen
Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und
Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis
zum Wirksamwerden einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 4 als Sicherheitaberichte gemäß
§ 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem
Jahr nach Wirksamwerden der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 4 um jene Angaben zu ergänzen, die
nach dieser Verordnung ihr den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch
im Maßnahmenplan aufscheinen.
(4) Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende am 1. September 1999 bestehende Betriebe, die unter den
§ 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der
Behörde bis spätestens 2. Februar 2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die Übergangsbestimmungen des
§ 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne des § 84g Abs. 1 erster Satz binnen
drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des § 84g Abs. 2 erster Satz binnen sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen sind.
Übergangsbestimmungen bis zum Wirksamwerden von Verordnungen gemäß § 84d Abs. 10
§ 84g. (1) Bis zum Wirksamwerden einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 3 hat das Sicher -
heitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Be -
triebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen.
Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs
innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 3 um jene
Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der
Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 4 hat der Sicherheitsbericht aus
einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und
Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der
Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren
Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz
erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach
Wirksamwerden der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 4 um jene Angaben zu ergänzen, die nach
dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes
nicht erfasst sind.“
13. § 339 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) EWR - Staatsangehörige können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel ein
freies Gewerbe im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung anmelden. Der Anmelder hat nur solche
Belege gemäß Abs. 3 vorzulegen, die der Behörde Kenntnis über Daten verschaffen, die nicht mittels
automationsunterstützter Datenübertragung abgefragt werden können. EWR - Staatsangehörige, die eine
aufrechte Gewerbeberechtigung besitzen, können ein freies Gewerbe im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung ohne Vorlage der Belege gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 anmelden."
14. § 356 erhält die Bezeichnung ,, § 355a“ und der Abs. 1 dieses Paragraphen lautet:
„(1) Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der
Parteistellung (§ 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51) sind den
Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage
unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige
Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der
Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden
Grundstücke
sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt
ein
Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern
des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden
Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz
angeführten Angaben dem Verwalter (§17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis
zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Haus bekannt zu
geben. Die Eigentümer jener Grundstücke, die durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, sind
jedenfalls persönlich zu laden.“
15. § 356 lautet:
,,§ 356. (1) Soweit nicht bereits nach § 355a erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag für eine gemäß §
77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:
1. eine Beschreibung der Betriebsanlage, der Art und des Umfangs der beabsichtigten Tätigkeiten;
2. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
3. eine Beschreibung des Zustandes des Betriebsanlagengeländes;
4. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
6. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
7. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
8. ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 353 Z 1 lit.c);
9. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
10. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;
11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden Angaben.
Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem
Genehmigungsantrag des wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ ist von der Behörde bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 innerhalb
eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden
zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum
Genehmigungsansuchen Stellung nehmen kann; Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 355a
bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung
(§ 81a Z 1) einer gemäß § 77a zu genehmigenden Betriebsanlage.
(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine diesem Abschnitt unterliegende Betriebsanlage oder
für die wesentliche Änderung einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines
anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise
betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die
Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche
grenzuberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem
Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen
wünscht.
(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen
zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzunäumen; diese Frist ist so zu bemessen,
dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind
Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung
oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die
Entscheidung über
den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung
oder die wesentliche Änderung (§ 81 a Z 1) einer gemäß § 77a zu genehmigenden Betriebsanlage der Geneh -
migungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte
Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der
Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(8) Die Absätze 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
16. 356b wird wie folgt geändert:
16.1. Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 356 Abs. 1“ durch das Zitat ,,355a Abs. 1“ ersetzt
16.2. § 356b Abs. 6 lautet:
„(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten im Hinblick auf das WRG 1959 nur für folgende mit der Errichtung, dem
Betrieb oder der Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG1959);
3. Erd - und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);
4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwas -
sereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den
Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
7. besondere bauliche Herstellungen (§ 38 WRG 1959).
Die nach dem WRG 1959 bestehenden behördlichen Befügnisse und Aufgaben zur Kontrolle, zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung,
zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung
und zur Wiederverleihung von Rechten von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden
Betriebsanlagen sind von der Behörde (§§ 333, 334, 335) wahrzunehmen. Weiters sind die im
Zusammenhang mit der Genehmigung stehenden Bestimmungen des WRG 1959 über die Begründung
von Zwangsrechten und die Entschädigungsleistungen sowie über widerstreitende Projekte anzuwenden.“
16.3. § 356b Abs. 7 lautet:
„(7) (Verfassungsbestimmuug) Ist die Zuständigkeit für das baurechtliche Genehmigungsverfahren nicht
auf die Behörde übertragen, so sind auf Antrag des Genehmigungswerbers das baurechtliche
Genehmigungsverfahren und das Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz koordiniert
durchzuführen, sofern der Stand der betroffenen Verfahren es zulässt.“
17. § 358 Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die
Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 erlassene Verordnung oder der Abschnitt 8a betreffend die
Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.“
18. § 359 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Teilsatz wird die Wortfolge „der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage“
durch die Wortfolge „der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage“ ersetzt.
19. § 359b Abs. 1 und 1a lautet:
„(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht
begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden
gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich
oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen
Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000m2 beträgt und die elektrische Anschlußleistung der zur
Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,
so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in
den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die
Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der
Behörde zur Einsichtnahme aufliegen, und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem
Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige
Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
(1a) Nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist und binnen drei Monaten nach Einlangen des
Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) hat die
Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Entscheidung über das
Ansuchen zu treffen und erforderlichenfalls Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77
Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben.“
20. § 359b Abs. 4 Z 1 lautet wie folgt:
„1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt und
auch nicht in der Anlage 3 angeführt ist und auch nicht in der Anlage 3 angeführt ist und“.
21. § 359d lautet:
‚,§ 359d. Abweichend vom § 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, können die Gebühren
auch mit Zahlschein entrichtet werden.“
22. Im § 366 Abs. 1 wird nach der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 7
angefügt
„7. entgegen § 84c Abs. 1 nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder
deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen.“
23. § 367 wird wie folgt geändert
23.1. in der Z 25 wird der Verweis auf "§ 82a Abs. 1“ durch den Verweis auf ,,§ 84d Abs. 10“ ersetzt.
23.2. in der Z 26 entfällt die Wortfolge „des § 82a Abs. 4 oder“.
23.3. nach der Z 54 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 55 bis 57 angefügt:
„55. „entgegen § 84c Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
56. entgegen § 84c Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
57. entgegen § 84c Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur
Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und
erforderlichenfalls
ändert.“
24. § 368 wird wie folgt geändert
24.1. Nach der Z 13 werden folgende Z 13a bis 13d eingefügt:
"13a. entgegen § 84c Abs. 5 und 6 keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen entgegen § 84c Abs. 6 der
Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 84c Abs. 7 nicht überprüft und
aktualisiert;
13b. entgegen § 84c Abs. 8 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;
13c. entgegen § 84c Abs. 9 sachdienliche Informationen nicht austauscht.
13d. entgegen § 84c Abs. 10 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren,
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls informiert, solche
Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 84c Abs. 10 der Öffentlichkeit
nicht ständig zugänglich macht.“
24.2. in der Z 14 wird der Verweis auf "Z 1 bis 13“ durch den Verweis auf "Z 1 bis Z 13d“ ersetzt
25. Dem § 381 wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Mit der Vollziehung des § 84e ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 359d ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
26. Dem § 382 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) § 77 Abs. 1, § 82b Abs. 1 der Abschnitt 8a. betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen (§§ 84a bis 84g einschließlich der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), § 358 Abs. 3, § 359 Abs. 1,
§ 359b Abs. 4 Z 1, § 366 Abs. 1 Z 1, § 367 Z 25, 36 und 55 bis 57, § 368 Z 13a bis 13d und Z 14 sowie
§ 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft;
gleichzeitig tritt § 82a außer Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2 Abs. 15, 77a, 81a, 81b, 81c, 81d und 356 und die Anlagen 3 und
4 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ...../1999 treten mit 31. Oktober 1999
in Kraft.
(8) § 356b Abs. 6 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr/1999 tritt mit dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr/1999 nur für nach diesem Zeitpunkt anhängig werdende Verfahren in
Kraft.“
27. Nach der Anlage 2 werden die Anlagen 3, 4 und 5 angefügt
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Wirtschaftsausschuß zuzuweisen
,‚Anlage 3
(§2Abs. 15
§ 77a Abs. 1 und 6
§ 81a
§ 81b Abs. 1
§ 81c, § 81d,
§ 359b Abs. 4 Z 1)
IPPC - Betriebsanlagen
|
|
|
|
Anlagenart |
|
Z 1 |
Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als |
|
|
50 MW |
|
Z 2 |
Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien) |
|
|
mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als |
0 |
Z 3 |
Anlagen zur Vergasung oder Vertlüssigung von Kohle |
|
|
mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als |
0 |
Z 4 |
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen |
|
|
mit einer Produktionskapazität von mehr als |
500 t/d |
Z 5 |
Anlagen zum Herstellen von Kalk in Drehrohröfen oder in |
|
|
anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als |
50 t/d |
Z 6 |
Anlagen zur Gewinnung, Be - und Verarbeitung von Asbest und |
|
|
Asbesterzeugnissen |
0 |
Z 7 |
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere |
|
|
von Dachziegeln, Ziegesteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, |
|
|
Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von |
|
|
mehr als |
75t/d |
|
und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer |
|
|
Besatzdichte von mehr als |
300kg/m3 |
Z 8 |
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich |
|
|
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer |
20 t/d |
|
Schmelzkapazität von mehr als |
|
Z 9 |
Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich |
|
|
sulfidischer Erze |
0 |
Z 10 |
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas |
|
|
hergestellt wird, oder Glasfasern mit einer Schmelzkapazität |
20 t/d |
|
von mehr als |
|
|
|
|
|
Anlagenart |
|
Z 11 |
Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär - oder |
|
|
Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer |
2,5 t/h |
|
Schmelzkapazität von mehr als |
|
Z 12 |
Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazitat an |
20 t/h |
|
Rohstahl von mehr als |
|
Z 13 |
Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen |
mit Hämmern mit |
|
|
einer Schlagenergie je |
|
|
Hammer von mehr als |
|
|
50 kJ und einer |
|
|
Wärmeleistung von |
|
|
über 20 MW |
Z 14 |
Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr |
|
|
als |
20 t/d |
Z 15 |
Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, |
|
|
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch |
0 |
|
metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren |
|
Z 16 |
Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazitat von |
4 t/d an Blei und |
|
mehr als |
Kadmium oder von 20 |
|
|
t/d an sonstigen |
|
|
Metallen |
Z 17 |
Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich |
4 t/d an Blei und |
|
Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte |
Kadmium oder von |
|
(Raffination) mit einer Schmelzkapazität von mehr als |
20 t/d an sonstigen |
|
|
Metallen |
Z 18 |
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder |
mit einem Volumen |
|
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches |
der Wirkbäder von |
|
Verfahren |
mehr als 30 m3 |
Z 19 |
Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen |
|
|
Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer |
an Rohstahl von mehr |
|
Verarbeitungskapazität |
als 2 t/h |
Z 20 |
Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien |
n verfahrens - technischen |
|
durch chemische Umwandlung, insbesondere |
Anlagen1 |
1
ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der
Stoffe
|
Anlagenart: |
|
|
• zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare |
|
|
oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische |
|
|
oder aromatische) |
|
|
• zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen |
|
|
wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, |
|
|
Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide |
|
|
• zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe |
|
|
• zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, |
|
|
insbesondere Amine, Amide, Nitrose -, Nitro - oder |
|
|
Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate |
|
|
• zur Herstellung phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen |
|
|
· zur Herstellung halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen |
|
|
zur Herstellung von Tensiden |
|
|
• zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen |
|
|
• zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien |
|
|
mit mehr als einem Heteroatomtyp |
|
|
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien |
in verfahrens - |
|
durch chemische Umwandlung, insbesondere |
technischen Anlagen |
|
• zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und |
|
|
Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, |
|
|
Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, |
|
|
Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen |
|
|
• zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure, Flußsäure, |
|
|
Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, |
|
|
Oleum, schwefelige Säure |
|
|
• zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid |
|
|
• zur Herstellung von Wasserstoffperoxid |
|
|
• mittels Chlor - Alkali - Elektrolyse |
|
|
• zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlorid, |
|
|
Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, |
|
|
Silbernitrat |
|
|
• zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden |
|
Z 22 |
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für |
in verfahrens - |
|
Pflanzenschutzmittel oder Biozide |
technischen Anlagen |
Z 23 |
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter |
in verfahrens - |
|
Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens |
technischen Anlagen |
|
Anlagenart |
|
Z 24 |
Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien |
in verfahrens - |
|
durch chemische Umwandlung insbesondere |
technischen Anlagen |
|
• zur Herstellung von aromatischen Verbindungen, |
|
|
• zur Herstellung von organischen Farbmitteln |
|
|
• zur Herstellung von Duftstoffen |
|
|
• zur Herstellung von Polymer - und Beschichtungsstoff - |
|
|
Additiven, |
|
|
soweit nicht durch Z 59 erfasst |
|
Z 25 |
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien |
in verfahrens - |
|
durch chemische Umwandlung insbesondere |
technischen Anlagen |
|
• zur Herstellung von Kalziurnkarbid, Silizium, |
|
|
Siliziumkarbid oder Pigrnenten, |
|
|
soweit nicht durch Z 59 erfasst |
|
Z 26 |
Anlagen zur Herstellung von phosphor -, stickstoff - oder |
in verfahrens - |
|
kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder technischen Anlagen |
|
|
Mehrstoffdünger) |
|
Z 27 |
Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, |
in verfahrens - |
|
Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur |
technischen Anlagen |
|
Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren |
|
Z 28 |
Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische |
Anwendung von Z 20 |
|
Umwandlung mit einer Produktionskapazität von mehr als |
(Veresterung, |
|
|
sauerstoffhaltige KW) |
Z 29 |
Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer |
in verfahrens - |
|
Chemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen2 |
technischen Anlagen |
Z 30 |
Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen |
in verfahrens - |
|
|
technischen Anlagen |
Z 31 |
Mineralöl - und Gasraffinerien |
0 |
|
Anlagenart |
|
Z 32 |
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) |
|
|
oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum |
|
|
Beispiel tür Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile |
0 |
Z 33 |
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, |
|
|
Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von |
|
|
organischen Lösungsmitteln2, insbesondere zum Appretieren, |
150 kg/h oder |
|
Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, |
200 t/a |
|
Lackieren, Reinigen oder Tränken (einschließlich Druckereien |
|
|
nach § 124 GewO u. Kfz-Lackierer), mit einer |
|
|
Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr |
|
|
als |
|
Z 34 |
Anlagen zur Herstellung von Zellstoff oder Holzstoff, |
|
|
ausgenommen Holzschliff aus Holz oder anderen Faserstoffen |
0 |
Z 35 |
Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit |
|
|
einer Produktionskapazität von mehr als |
20 t/d |
Z 36 |
Anlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, |
|
|
Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit |
10 t/d |
|
einer Verarbeitungskapazität von mehr als |
|
Z 37 |
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer |
|
|
Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als |
50 t/d |
Z 38 |
Anlagen zu Verarbeitung und zur Behandlung von Fisch oder |
|
|
Fleisch ausgenommen Geflügel mit einer |
75 t/d |
|
Verarbeitungskapazität von mehr als |
|
Z 39 |
Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer |
|
|
Produktionskapazität von mehr als |
75 t/d |
Z 40 |
Anlagen zur Verarbeitung von Geflügel mit einer |
|
|
Verarbeitungskapazität von mehr als |
75 t/d |
Z 41 |
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen |
|
|
Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer |
75 t/d |
|
Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als |
|
|
Anlagenart |
|
Z 42 |
Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich |
|
|
Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen |
|
|
Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von |
75 t/d |
|
mehr als |
|
Z 43 |
Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich |
|
|
Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen |
|
|
Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von |
300 t/d |
|
mehr als |
|
Z 44 |
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter |
|
|
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer |
300 t/d |
|
Produktionskapazität an Zucker von mehr als |
|
Z 45 |
Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus |
|
|
tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer |
75 t/d |
|
Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als |
|
Z 46 |
Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus |
|
|
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an |
|
|
Fertigerzeugnissen von mehr als |
300t/d |
Z 47 |
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen |
|
|
Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als |
300 t/d |
Z 48 |
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer |
|
|
Produktionskapazität an geräucherten Waren von mehr als |
75 t/d |
Z 49 |
Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer |
|
|
Produktionskapazität an Sauerkraut von mehr als |
300 t/d |
Z 50 |
Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer |
|
|
Produktionskapazität an Darrrnalz von mehr als |
300 t/d |
Z 51 |
Mühlen für Nahrungs - oder Futtermittel mit einer |
|
|
Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als |
300 t/d |
Z 52 |
Anlagen zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer |
|
|
Produktionskapazität an Stärkemehl von mehr als |
300 t/d |
Z 53 |
Brauereien mit einer Produktionskapazität an Bier von mehr als |
|
|
|
3.000 hl/d |
Z 54 |
Anlagen zur Herstellung von Sekt oder Süßwein mit einer |
|
|
Produktionskapazität von mehr als |
300 t/d |
Z 55 |
Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee - Ersatzprodukten, |
|
|
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer |
300 t/d |
|
Produktionskapazität von mehr als |
|
|
Anlagenart |
|
Z 56 |
Anlagen zur Herstellung von Süßwaren mit einer |
|
|
Produktionskapazität von mehr als |
300 t/d |
Z 57 |
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer |
|
|
Verarbeitungskapazität von mehr als |
200 t/d |
Z 58 |
Anlagen zur Herstellung von Futter - oder Düngemitteln oder |
|
|
technischen Fetten aus Schlachtnebenprodukten mit einer |
|
|
Produktionskapazität von mehr als |
75 t/d |
Z 59 |
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern |
|
|
oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazitat von |
10 td |
|
mehr als |
|
Z 60 |
Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer |
|
|
Verarbeitungskapazität von mehr als |
12 t/d |
|
|
Fertigerzeugnissen |
Z 61 |
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren3 |
|
|
• für Geflügel von mehr als |
40.000 Plätzen |
|
• für Mastschweine (Schweine über 30 kg) von mehr als |
(Geflügel) |
|
• für Säue von mehr als |
2.000 Plätzen |
|
|
(Mastschweine) |
|
|
750 Plätzen |
|
|
(Säue) |
Z 62 |
Anlagen zur stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen |
10 t/d oder |
|
(Lösemitteln, Säuren oder Basen oder Bestandteilen, die der |
3500 t/a |
|
Bekämpfüng der Verunreinigung dienen) von Altölen mit einer |
|
|
Kapazität von mehr als |
|
Z 63 |
Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen, |
10 t/d oder |
|
ausgenommen die Lagerung am Entstehungsort, mit einer |
3500 t/a |
|
Kapazität von mehr als |
|
Z 64 |
Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen |
10 t/d oder |
|
oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als |
3500 t/a |
Z 65 |
Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll und |
3 t/h oder |
|
hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von |
25000 t/a |
|
mehr als |
|
3 Bei gemischten Beständen sind die Prozentsätze der jeweiligen Bestände zu addieren, bei einer Prozentsumme über 100 ist
das
jeweilige Verfahren durchzuführen; Anteile unter 5 % bleiben
unberücksichtigt.
|
Anlagenart |
|
Z 66 |
Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen |
50 t/d oder |
|
sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer |
17500 t/a |
|
Kapazität von mehr als |
|
Z 67 |
Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, ausgenommen |
10 t/d oder insgesamt |
|
Baurestmassendeponien und Bodenaushubdeponien, mit einer |
25000 t/a |
|
Kapazität von mehr als |
|
Anlage 4
(§ 77a Abs. 3 Z 1)
Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 3 Z 1(Aufrählung in Frage kommender
Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach
den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)
LUFT
1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
3. Kohlenmonoxid
4. Flüchtige organische Verbindungen
5. Metalle und Metallverbindungen
6. Staub (1)
7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
8. Chlor und Chlorverbindungen
9. Fluor und Fluorverbindungen
10. Arsen und Arsenverbindungen
11. Zyanide
12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen
oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden (teratogenen) Eigenschaften (2)
13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane (3)
(1): die Gesamtmenge der festen Schadstoffpartikel, die durch ein gravimetrisches
Verfahren quantitativ beurteilt werden können.
(2): d.s. Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, z.B. mit
Gefahrenhinweis R 49
(3): I.S. BGBl. Nr. 134/1990
WASSER
1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogen - organische Verbindungen
bilden
2. Phosphororganische Verbindungen
3.
Zinnorganische Verbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder üher wässriges Milieu
Übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung
auswirkenden (teratogenen) Eigenschaften
(4)
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
6. Zyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
10. Schwebestoffe (5)
11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und
CSB messen lassen)
(4): d.s. Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler
Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können,
insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
(5): d.s. ,,abfiltrierbare" Stoffe
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch
R - Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften,
insbesondere das ChemG 1996, BGBl.Nr.
53/1997 und ChemV, BGBl.Nr. 208/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1993,
hingewiesen.
Anlage 5
(§84a Z 1 und 2)
Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen
Einleitung
1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind
Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein
können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2 % der
jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt
bleiben, wenn sie aufgrund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen
Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes,
wenn
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;
c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht
überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen
Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine
Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
d) Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der
Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der
Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
e) Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der
Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der
Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an
Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen
zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die
Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.
4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die
gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen, wie der kennzeichnende Reinstoff;
ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale
Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist
5. Für die Einstufüng der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen
chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das ChemG 1996, BGBl.Nr. 53/1997,
die ChemV, BGBl.Nr. 208/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1993 und die
Giftliste - Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998 heranzuziehen.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Ziffer |
Spalte 1 |
Spalte2 |
Spalte3 |
|
Bezeichnung des gefährlichen Stoffes |
Mengenschwelle in t für die Anwendung von |
|
|
|
||
|
|
§ 84a Abs .2 |
§ 84a Abs.2 Z |
|
|
Z 1 |
2 |
1 |
Ammoniumnitrat(1) |
350 |
2500 |
2 |
Ammornumnitrat(2) |
1250 |
5000 |
3 |
Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze |
1 |
2 |
4 |
Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre |
|
0,1 |
|
Salze |
|
|
5 |
Brom |
|
20 |
6 |
Chlor |
10 |
25 |
7 |
Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, |
|
1 |
|
Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, |
|
|
|
Dinickeltrioxid) |
|
|
8 |
Ethylenimin (Aziridin) |
10 |
20 |
9 |
Fluor |
10 |
20 |
10 |
Formaldehyd (C<= 90 %) |
5 |
50 |
11 |
Wasserstoff |
5 |
50 |
12 |
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) |
25 |
250 |
13 |
Bleialkyle |
5 |
50 |
4 |
Rochentzündliche vertlussigte Gase und Erdgas |
50 |
200 |
15 |
Acetylen (Ethin) |
5 |
50 |
16 |
Ethylenoxid |
5 |
50 |
17 |
Propylenoxid (1‚3 - Epoxypropan) |
5 |
50 |
18 |
Methanol |
|
200 |
19 |
4,4 - Methylen - bis (2 - chloroanilin) und seine Salze, |
|
0,01 |
|
pulverförmig |
|
|
20 |
Methylisocyanat |
|
0,15 |
21 |
Sauerstoff |
|
200 |
22 |
Toluylendiisocyanat |
10 |
100 |
23 |
Carbonychlorid (Phosgen) |
0,3 |
0,75 |
24 |
Arsentrihydrid (Arsin) |
0,2 |
1,0 |
25 |
Phosphortrihydrid (Phosphin) |
0,2 |
1,0 |
26 |
Schwefeldichlond |
1 |
1 |
27 |
Schwefeltrioxid |
15 |
75 |
28 |
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, |
|
0,001 |
|
in TCDD - Äquivalenten berechnet (3) |
|
|
29 |
Folgende kanzerogene Stoffe: |
0,001 |
0,001 |
|
4 - Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin (4,4 - |
|
|
|
Diaminobiphenyl) und seine Salze, |
|
|
|
Bis(chlormethyl)ether, Chlormethyl - methylether |
|
|
|
(Chlordimethylether), Dimethylcarbamoylchlorid, |
|
|
|
Dimethylnitrosarnin (N - Nitrosodimethylamin), |
|
|
|
Hexamethylphosphorsäuretriamid, 2 - Naphthylamin |
|
|
|
und seine Salze, 1‚3 - Propansulton, 4 - Nitrobiphenyl |
|
|
30 |
Berizine (Ottokrafistoffe und andere Benzine mit einem |
5000 |
50.000 |
|
Flammpunkt unter 210° C) |
|
|
Anmerkungen zu Teil 1
(1) Diese Mengenschwelle gilt für Arnrnoniurnnitrat und Ammoniumnitrat - Zubereitungen
(mit
Ausnahme von Z.2), bei denen der aus Arnmoniurnnitrat abgeleitete
Stickstoffgehalt
gewichtsmäßig > 28 % beträgt und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei
denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig> 90 % ist.
(2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngernittel i. 5. von § 1
Düngemittelgesetz 1994, BGBl.Nr. 513/1994,zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/1998,
bei denen der aus Ammoiumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig> 28 %
beträgt.
(3) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß BGBl.Nr.
134/1990 zu erfolgen.
Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28),
dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus
der Einstufung nach § 84a Abs.2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen ( keine
Mengenschwelle
„0“ in Spalte 2)
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1
Stoffen und Zubereitungen
Ziffer |
Spalte 1 |
Spalte2 |
Spalte3 |
|
Kategorie der gefahrlichen Stoffe bzw. |
Mengenschwellen in t für die Anwendung von |
|
|
Zubereitungen und Einstufung |
||
|
|
§ 84a Abs.2 |
§ 84a Abs.2 |
|
|
Z 1 |
Z 2 |
1 |
Sehr giftig |
5 |
20 |
2 |
Giftig |
50 |
200 |
3 |
Brandfördernd |
50 |
200 |
4 |
Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 2 oder (1)) |
50 |
200 |
5 |
Explosions gefährlich (Gefahrenhinweis R 3) |
10 |
50 |
6 |
Entzündlich (2) |
5000 |
50000 |
7 |
Leichtentzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis |
50 |
200 |
|
R 17 oder (3)) |
|
|
8 |
Leichtentzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis |
5000 |
50000 |
|
R 11) |
|
|
9 |
Hochentzündlich (Gefahrenhinweis R 12 oder (4), |
10 |
50 |
|
ausgenommen verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 1 |
|
|
10 |
Umweltgefahrlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R50/53) |
|
200 |
11 |
Umweitgefahrlich (Gefahrenhinweis R 51/53) |
|
200 |
12 |
Stoffe mit Einstufüng mit Gefahrenhinweis R 14 oder R |
100 |
500 |
|
14/15, soweit nicht oben erfasst |
|
|
13 |
Stoffe mit der Einstufung R 29 |
50 |
200 |
Anmerkung zu Teil 2
1. Explosionsgefährlich im Sinne der Ziffer 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder
Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbständige, nichtdetonierende, unter
Freiwerden von Warme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme
oder eine Kombination dieser Wirkung erzielt werden soll.
2. Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen i.S. der Ziffer 5 sind entztindliche Flüssigkeiten
mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
3. Als leichtentzündliche Flüssigkeiten i.S. der Ziffer 6 gelten auch Stoffe und
Zubereitungen, die einen Flarninpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigen
Zustand bleiben und aufgrund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen
das Risiko schwerer Unfälle besteht.
Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Ziffer 8 gelten auch
Flüssigkeiten, die (mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind und auf einer
Temperatur
oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.“
Begründung
Am 31. Oktober 1999 endet die Umsetzungsfrist für die Richtlinie über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IPPC -
RL (96/61/EG). Diese Richtlinie enthält Grundsätze für die Regelung der
Genehmigung, der laufenden Verbesserung, der Überwachung sowie der
Stillegung von bestimmten Industrieanlagen.
Bereits im Februar bzw. März 1999 ist die Umsetzungsfrist für neue gemein -
schaftsrechtliche Regelungen betreffend schwere Industrieunfälle -
SEVESO II - RL (96/82/EG) abgelaufen.
Die genannten Richtlinien enthalten Regelungen, die im Falle der nicht zeitge -
rechten Umsetzung Direktwirkungen entfalten. Da die von der Direktwirkung
betroffenen Regelungsinhalte nicht eindeutig erkennbar sind und erst im nach -
hinein im Anlaßfall von den Gerichten, namentlich vom Europäischen Ge -
richtshof, verbindlich festgelegt werden können, würde im Falle des Eintretens
einer längeren Phase des Umsetzungsverzugs in erheblichem Ausmaß
Rechtsunsicherheit entstehen. Dies würde auch dem Ziel der beschleunigten
Abwicklung von Genehmigungsverfahren für Investititonsvorhaben
zuwiderlaufen.
Da die vom Wirtschaftsministerium und vom Umweltministerium vorbereitete
Anlagenrechtsreform (die sämtlichen Vorgaben des EU - Rechts entsprach) im
Ministerrat am 15. Juni 1999 nicht die Zustimmung der SPÖ gefunden hat und
somit dem Parlament nicht zur verfassungsmäßigen Behandlung weitergeleitet
werden konnte, bringen die unterfertigten Abgeordneten einen Gesetzesantrag
ein, der die EU - rechtlich notwendigen Anpassungen der wichtigsten einschlä -
gigen Materiengesetze auf Bundesebene enthält.
Weiters enthält der Initiativantrag auch die aufgrund der AVG - Novelle 1998
notwendig gewordenen Anpassung der Verfahrensvorschriften für Anlagen -
genehmigungsverfahren nach der GewO (Klarstellung des Außerkrafttretens
bzw. des Weitergeltens von Verfahrensvorschriften in den Materiengesetzen
im Sinne des § 82 Abs 7 AVG idF BGBl. I 1998/158. Auch dies ist ein Beitrag
zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Der Entwurf vermeidet volkswirtschaftliche Nachteile, die das Ausbleiben
standortpolitisch und beschäftigungspolitsch wichtiger Investitionen wegen
verzögerter Verfahrensabwicklung und wegen unklarer rechtlicher Rahmenbe -
dingungen entstehen könnten.