1166/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Karlheinz Kopf

und Kollegen

betreffend das Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.1 Nr.5911999, wird

wie folgt geändert:

 

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 15 angefügt:

    „(15) (Verfassungsbestimmung) Auf in der Anlage 3 angeführte land - und forstwirtschaftliche Anlagen

finden die Bestimmungen über Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung.

 

2. § 71a lautet:

    ,,§ 71a. (1) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissen -

schaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren,

Einrichtungen, Bau - oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der

Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau - oder

Betriebsweisen heranzuziehen.

 

    (2) Bei Anwendung oder Festlegung des Standes der Technik ist darauf zu achten, dass die Verhält -

nismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch

bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen gegeben ist."

 

3. § 76 lautet

 

    "§ 76. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für Teile von

Betriebsanlagen (Maschinen, Geräte, Bauarten, Ausstattungen) oder für mobile Betriebseinrichtungen (§ 76a)

die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht

kommenden Wissenschaften zum Schutz der in § 74 Abs. 1 umschriebenen Interessen erforderlichen Vor -

schriften über das zulässige Ausmaß der Emissionen, die Ausstattung, die Betriebsweise, die Einsatzstoffe und

die Überwachung erlassen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann durch ein Gutachten eines nach dem

Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, autorisierten Gutachters bescheinigt werden. Liegt ein solches

Gutachten vor, ist der Nachweis der Erfüllung des Standes der Technik erbracht.

 

   (2) Soweit keine Verordnung gemäß Abs. 1 vorliegt, kann beim Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten die bescheidmäßige Feststellung darüber verlangt werden, dass die Anforderungen des

Standes der Technik erfüllt sind.

 

    (3) Die Verwendung eines Teils der Betriebsanlage, der einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder einem

Bescheid gemäß Abs. 2 unterliegt, begründet für sich keine Genehmigungspflicht für die Errichtung oder

Änderung einer Betriebsanlage. Die Verwendung ist der Behörde anzuzeigen. § 345 Abs. 8 Z 8 ist anzuwenden.

In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann jedoch festgelegt werden, dass eine Anzeige nicht erforderlich ist,

wenn die Verwendung bestimmten Anforderungen, etwa Schutzvorkehrungen und Abstandsvorschriften,

entspricht.

    (4) Die Gültigkeit von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist mit höchstens zehn Jahren zu befristen. Bei der

Bemessung der Frist ist auf die zu erwartende weitere Entwicklung des Standes der Technik Bedacht zu

nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeit von Bescheiden ist unter denselben Voraussetzungen wie die

Ersterlassung zulässig.“

 

4. § 76a lautet:

 

    ,,§ 76a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Bescheid mobile

Betriebseinrichtungen (Abs. 2) bezeichnen, die außerhalb einer Betriebsanlage eingesetzt werden dürfen, weil

auf Grund der vorgesehenen Ausführung der mobilen Betriebseinrichtung zu erwarten ist, dass von dieser

solche Emissionen auf Mensch und Umwelt ausgehen, die nach Art und Ausmaß mit den von einer nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen vergleichbar sind.

 

    (2) Eine mobile Betriebseinrichtung ist jede örtlich nicht gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer

gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu diesem bestimmt ist und deren Einwirkungen auf Mensch und Umwelt

mit denen einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, die der gleichen gewerblichen Tätigkeit regelmäßig

zu dienen bestimmt ist, vergleichbar sind.

 

    (3) Wer den Einsatz einer mobilen Betriebseinrichtung gemäß Abs. 1 außerhalb einer Betriebsanlage

beabsichtigt, hat der Behörde diesen beabsichtigten Einsatz und den hiefür jeweils vorgesehenen Standort

anzuzeigen. § 345 Abs. 8 Z 8 ist anzuwenden. Die Behörde hat für den Einsatz am mitgeteilten Standort

erforderlichenfalls mit Bescheid Aufträge zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 genannten

Interessen erforderlich ist. Die Behörde hat den Einsatz am mitgeteilten Standort mit Bescheid zu untersagen,

wenn der Schutz der in § 74 Abs. 2 genannten Interessen trotz Vorschreibung von Aufträge nicht hinreichend

gewahrt ist.“

 

5. Im § 77 Abs. 1 zweiter Satz erster Teilsatz entfällt die Wortfolge „und Maßnahmen betreffend Störfälle (§

82a)“.

 

6. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

    ,,§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356 Abs. 2 und 5)

Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in Anlage 3 angeführte Betriebsanlagen so

errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

 

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den

    Einsatz von dem Stand der Technik (§ 7 1a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und

    Betriebsweisen, getroffen werden;

2. (Verfassungsbestimmung) Energie effizient verwendet wird;

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nach der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr

    einer Umweltverschmutzung (Abs.2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des

    Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.

 

Gesonderte zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes

erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen oder Anzeigen für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlage nach anderen Vorschriften des Bundes entfallen. Bei Erteilung der Genehmigung sind jedoch diese Vorschriften - mit Ausnahme der

Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden. Dem Verfahren sind die

erforderlichen Sachverständigen für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete

beizuziehen. Weiters sind die im Zusammenhang mit der Genehmigung stehenden Bestimmungen über die

Begründung von Zwangsrechten und die Entschädigungsleistungen sowie über widerstreitende Projekte

anzuwenden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach den

anderen Vorschriften. Das WRG 1959 ist jedoch nur für folgende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der

Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen anzuwenden:

 

a) Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§ § 9 und 10 WRG 1959);

b) Ablagerung von Abfällen (§ 3 1b WRG1959);

c) Erd - und Wasserwärmepumpen (§3 1c Abs. 6 WRG 1959);

d) Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinlei -

    tungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

e) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden

    das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

f) Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

g) besondere bauliche Herstellungen (§ 38 WRG 1959).

 

Die Behörde hat das Verfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen

nicht mitanzuwendenden Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist.

 

    (2) Umweltverschmutzung im Sinne dieses Abschnitts ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder

indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die

der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder

zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt

fuhren können.

 

    (3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid zu enthalten:

1. nach Maßgabe des Abs. 4 jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem

    Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden

    können;

2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und

    Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);

3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

4. Maßnahmen fbr andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt

    verbunden sein könnte.

 

    (4) Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 3 Z 1 ist die mögliche Verlagerung der

Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem

hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte

durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die im

Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die äquivalenten Parameter oder äquivalenten

technischen Maßnahmen im Sinne des vorigen Satzes sind auf den Stand der Technik (§ 71 a) zu stützen; hiebei

sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Betriebsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen

Umweltbedingungen zu berücksichtigen. Als Genehmigungsauflagen sind erforderlichenfalls auch

Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden

Umweltverschmutzung vorzusehen.

 

    (5) Im Genehmigungsbescheid sind über den Stand der Technik (§ 71 a) hinausgehende bestimmte, ge -

eignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines

gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

 

    (6) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung“ ist von der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in

Anlage 3 angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens acht Wochen betragenden

Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs - und Ge -

schäftsgeheimnisse sind zu wahren.

 

    (7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi -

nister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft mit Verordnung

nähere Anforderungen an die Genehmigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und die gemäß Abs. 4 zu

berücksichtigenden Verlagerungen der Umweltverschmutzung von einem Medium in ein anderes zur

Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus festlegen.

 

    (8) Die nach anderen Vorschriften des Bundes oder der Länder, ausgenommen das Baurecht, bestehenden

behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausübung der Anlage, zur Kontrolle, zur

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur

Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der

Wiederverleihung von Rechten sowie die Erteilung von gemäß § 8 1bAbs.4 erloschenen Genehmigungen oder

Bewilligungen von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden Betriebsanlagen sind von der Behörde (§§

333, 334, 335) wahrzunehmen. Im Hinblick auf das WRG 1959 gilt das Vorgesagte nur für die in Abs. 1 lit.a

bis g genannten Maßnahmen."

 

7. § 78 Abs. 1 lautet:

 

„(1) Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmi -

gungsbescheids errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei Errichtung und Betrieb eingehalten

werden. Dieses Recht erlischt mit Rechtskraft des Ersatzbescheids über die Berufung gegen den Ge -

nehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach Zustellung des Genehmigungsbescheids an den

Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes

auszuschließen, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat und der Be -

gründung der Berufung des Arbeitsinspektorates zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des

Einzelfalles trotz der Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheids eine Gefährdung des Lebens oder

der Gesundheit von Arbeitnehmern zu erwarten ist."

 

8. Nach § 81 werden folgende §§ 81a, 81b, 81c und 81d eingefügt:

 

 

    ,,§ 81a. Für die Änderung einer in Anlage 3 angeführten Betriebsanlage gilt § 81 mit folgenden

Abweichungen:

 

1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den

    Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die

    Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen

    der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits

    genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist;

 

2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine

    Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom

    Betriebsanlageninhaber vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter

    Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a Abs. 1 und 3 bis 5 festgelegten

    Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des

    Genehmigungsbescheids;

3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden.

 

 

    § 81b. (1) Der Inhaber einer in Anlage 3 angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von

zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71 a) wesentlich

geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1)

Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung

der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu

übermitteln. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend

getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

 

    (2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im

Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:

 

1. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71 a) eine erhebliche Verminderung der Emis -

    sionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,

2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder

3 die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark ist, dass neue Emis -

    sionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

 

    (3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine diesem Abschnitt unterliegende

Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

 

    (4) Die Bestimmungen über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, von strahlenschutzrechtlichen

Bewilligungen oder Bauausführungsfristen bleiben unberührt.

 

    § 81c. (1) Spätestens am 30. Oktober 1999 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in

der Anlage 3 angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderugen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007

entsprechen. Der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 333, 334, 335)

rechtzeitig vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder

treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber

mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit

Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen

verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

 

    (2) Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 fallen, gilt, dass nach den bis Ablauf des 30. Oktober 1999

geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30.

Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr......./1999 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3,

die mit Ablauf des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung

gemäß § 81 b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.

 

    § 81d. Der Inhaber einer in der Anlage 3 angeführten Betriebsanlage hat die Behörde unverzüglich über

einen Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.“

 

 

9. § 82a entfällt.

10. § 82b Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz lautet wie folgt:

„die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a

betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.“

11. § 82b Abs. 5 lautet

 

 

„(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn

 

                1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des

                Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem

                Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer

                Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORMEN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996)

                über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Reinestraße 38,

                1021 Wien) unterzogen hat,

 

                2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und

 

                3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung

                auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die

                Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.“

 

 

 

12. Dem § 84 wird folgender Abschnitt angefügt:

 

,,8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Ziel und Anwendungsbereich

    ,,§ 84a. (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre

Folgen zu begrenzen.

    (2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen im Anhang 4 zu diesem Bundesgesetz genannte

gefährliche Stoffe mindestens in einer

                1. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2

                    oder

                2. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

                    angegebenen Menge vorhanden sind.

 

    (3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Be -

stimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77

und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 355a.

    (4) Dieser Abschnitt gilt nicht für

1. Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;

2. Deponien.

 

 

Begriffe

 

    § 84b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:

1. „Betrieb“: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im Sinne

    des § 74 Abs. 1), in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen (Z 2) vorhanden

    sind (Z 5), einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;

2. „technische Anlage“: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt,

    verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen,

    Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinnchtungen, die für den Betrieb

    der technischen Anlage erforderlich sind;

3. „gefährliche Stoffe“: Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage 5 Teil 1 angeführt sind oder die die in

    der Anlage 5 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen;

4. „schwerer Unfall“: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt

    fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das

    unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche

    Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

5. „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“. das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines

    gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriell - chemischen

    Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in

    der Anlage 5 festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;

6. „Gefahr“: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der

    menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

7. „Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten

    Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

8. „Lagerung“: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der

    Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

 

 

Pflichten des Betriebsinhabers

 

    § 84c. (1) Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71 a) notwendigen Maßnahmen zu

ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

 

    (2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs hat der Betriebsinhaber der Behörde (§§ 333,

334, 335) mitzuteilen:

1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;

2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe;

4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen

    schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino - Effekte).

 

    (3) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß

§ 84d Abs. 10 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

1. der Behörde die Umstände des Unfalls. die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur

    Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten So -

    fortmaßnahmen mitzuteilen;

2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel - und langfristigen

    Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

3. diese Informationen zu aktualisieren. wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten

    ergeben.

 

    (4) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 10 ein Konzept zur

Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde

bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des

Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.

 

    (5) Abweichend von Abs. 4 ist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer

Verordnung gemäß § 84d Abs. 10 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird,

dass:

1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu

    seiner Anwendung vorhanden ist;

2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger

    Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;

3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die

    für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen. die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer

    Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

4. interne Notfallpläne vorliegen und die Angaben zur Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden,

    damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;

5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen

    als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der

    Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

 

Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines

schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung

gemäß § 84d Abs. 10 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die Behörde mit

Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.

 

    (6) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem

Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheits -

berichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die

im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und - bewertung

betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu

übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts

unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 8 zu untersagen.

 

    (7) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zu -

sammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des

§ 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den

Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat den

Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände

oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

 

    (8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein

solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu

erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne

Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten

sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.

 

    (9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und

ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle

folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das

Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den

internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.

 

    (10) ‚Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § S4d Abs. 10 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a

Abs. 2 Z 2

1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die

    Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre

    zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen. erforderlichenfalls zu aktualisieren

    und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen

    außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren

    Unfalls;

2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 zu

    erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse

    enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.

 

    (11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereit -

zustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 7), zur

Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino - Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) und zur Errechnung

von Sicherheitsabständen (§ 84d Abs. 9) notwendig sind.

 

 

Pflichten der Behörde; zentrale Meldestelle

 

    § 84d. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat in Zusammenarbeit mit den Katastrophenhilfsdiensten nach

Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 10 für jeden Betrieb im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 einen externen

Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs zu erstellen. Der Entwurf des externen Notfallplans ist im

Sinne des § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Jedermann hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen zum

Entwurf Stellung zu nehmen.

 

    (2) Die Behörde hat den externen Notfallplan spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im

Betrieb und in den Notdiensten und auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Hält die Behörde

wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist nach Abs. 1 vorzugehen.

 

    (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten richtet eine zentrale Meldestelle für schwere

Unfälle ein.

 

    (4) Die Behörde hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.   eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe;

2.   nach einem schweren Unfall:

    a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

    b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes;

    c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der un -

        mittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

    d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung

         eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.

3. eine Ausfertigung des Bescheides gemäß § 84c Abs. 5 letzter Satz.

Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen

und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben an die Europäische Kommission

weiterzuleiten.

 

    (5) Die zentrale Meldestelle hat jährlich einen Bericht über die im Berichtszeitraum im Bundesgebiet

eingetretenen schweren Unfälle zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund von Unfällen

im Ausland zu enthalten und ist der Behörde, den Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe sowie

auf Verlangen interessierten Personen und nicht unter die §§ 333, 334, 335 fallenden Behörden zur Verfügung

zu stellen.

 

    (6) Die zentrale Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden

Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. Sie bezeichnet in

diesem Verzeichnis jene Betriebe, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben

eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können

(Domino - Effekt im Sinne des § 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten

befindlichen Betriebe im Sinn der „Helsinki - Konvention“ (UN - ECE - Übereinkommen über die

grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. xxx) zu enthalten. Auf Antrag eines

Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen

Feststellungsbescheid zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die anderen von einem Domino - Effekt

möglicherweise betroffenen Betriebe.

 

    (7) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der

Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu

erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers

planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der

betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet

sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den

betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die

im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in

dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 - ob die im § 84c Abs. 2 in

Verbindung mit einer Verordnung gemäß Abs. 10 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung im Sinne des § 338 dürfen Betriebsangehörige

über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen

befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Betriebe im Sinne des

§ 84a Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, die Fristen für die Überprüfung der Betriebe

im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Über jede Überprufung ist

eine Niederschrift zu verfassen.

 

    (8) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu

untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur

Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71 a) unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der

Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen

unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der

Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr

vorliegen.

 

    (9) Die Behörde hat

1. bei Neuerrichtung eines Betriebs,

2. bei Änderung eines Betriebs, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren bei schweren Unfällen haben

    könnten,

3. vorsorglich für zu erwartende Änderungen der Flächennutzung in der Umgebung bestehender Betriebe, die

    das Risiko und die Folgen eines schweren Unfalls vergrößern können,

    Sicherheitsabstände zu errechnen und dem Betriebsinhaber sowie den für die örtliche und die überörtliche

    Raumplanung zuständigen Behörden bekannt zu geben. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber den zu -

    ständigen Behörden von Nachbarstaaten, sofern die Sicherheitsabstände über die Grenzen des Bundesgebietes

    reichen.

 

    (10) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der ,,Helsinki - Konvention“ sowie in Umsetzung von

Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angele -

genheiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und

dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales entsprechend dem Stand der Technik (§ 71a) nähere

Bestimmungen über

1. die externen Notfallpläne (Abs. 1);

2. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3);

3. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4);

4. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5);

5. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (§ 84c Abs. 5);

6. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8);

7. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei

    Unfällen (§ 84c Abs. 10)

zu erlassen.

 

 

 

Bundeswarnzentrale

 

    § 84e. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU - Mitglied -

staaten oder Helsinki - Vertragsstaaten über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise

grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale

Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere

Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzuberschreitender Auswirkungen

abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine

Benachrichtigung der Rettungs - und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.

 

Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

 

    § 84f. (1) Der Inhaber einer am 1. September 1999 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden

Betriebsanlage, die nach der bisher geltenden Rechtslage unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen

gefallen ist, hat der Behörde (§§ 333,334,335) bis spätestens 2. Februar 2000 über die nach der bisher

geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben zu

übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des § 84c Abs. 2 erforderlich sind.

 

    (2) Für am 1. September 1999 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen

Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und

Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis

zum Wirksamwerden einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 3 als Sicheiheitskonzepte gemäß

§ 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs

Monaten nach Wirksamwerden der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 3 um jene Angaben zu

ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber weder in der

Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.

 

    (3) Für am 1. September 1999 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen

Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und

Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis

zum Wirksamwerden einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 4 als Sicherheitaberichte gemäß

§ 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem

Jahr nach Wirksamwerden der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 4 um jene Angaben zu ergänzen, die

nach dieser Verordnung ihr den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch

im Maßnahmenplan aufscheinen.

 

    (4) Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende am 1. September 1999 bestehende Betriebe, die unter den

§ 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der

Behörde bis spätestens 2. Februar 2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die Übergangsbestimmungen des

§ 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne des § 84g Abs. 1 erster Satz binnen

drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des § 84g Abs. 2 erster Satz binnen sechs Monaten nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen sind.

 

 

Übergangsbestimmungen bis zum Wirksamwerden von Verordnungen gemäß § 84d Abs. 10

 

    § 84g. (1) Bis zum Wirksamwerden einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 3 hat das Sicher -

heitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Be -

triebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen.

Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs

innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 3 um jene

Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der

Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

 

    (2) Bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 4 hat der Sicherheitsbericht aus

einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und

Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der

Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren

Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz

erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach

Wirksamwerden der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 10 Z 4 um jene Angaben zu ergänzen, die nach

dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes

nicht erfasst sind.“

 

 

13. § 339 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

    „(4) EWR - Staatsangehörige können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel ein

freies Gewerbe im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung anmelden. Der Anmelder hat nur solche

Belege gemäß Abs. 3 vorzulegen, die der Behörde Kenntnis über Daten verschaffen, die nicht mittels

automationsunterstützter Datenübertragung abgefragt werden können. EWR - Staatsangehörige, die eine

aufrechte Gewerbeberechtigung besitzen, können ein freies Gewerbe im Wege automationsunterstützter

Datenübertragung ohne Vorlage der Belege gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 anmelden."

 

 

14. § 356 erhält die Bezeichnung ,, § 355a“ und der Abs. 1 dieses Paragraphen lautet:

 

 

    „(1) Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der

Parteistellung (§ 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51) sind den

Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage

unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige

Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der

Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der

Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden

Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein

Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern

des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden

Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz

angeführten Angaben dem Verwalter (§17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis

zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Haus bekannt zu

geben. Die Eigentümer jener Grundstücke, die durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, sind

jedenfalls persönlich zu laden.“

 

 

15. § 356 lautet:

 

 

    ,,§ 356. (1) Soweit nicht bereits nach § 355a erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag für eine gemäß §

77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:

 

1. eine Beschreibung der Betriebsanlage, der Art und des Umfangs der beabsichtigten Tätigkeiten;

2. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;

3. eine Beschreibung des Zustandes des Betriebsanlagengeländes;

4. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;

5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

6. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

7. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

8. ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 353 Z 1 lit.c);

9. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

10. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;

11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden Angaben.

 

Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem

Genehmigungsantrag des wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

 

 

    (2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung“ ist von der Behörde bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 innerhalb

eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden

zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum

Genehmigungsansuchen Stellung nehmen kann; Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 355a

bleibt unberührt.

 

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung

(§ 81a Z 1) einer gemäß § 77a zu genehmigenden Betriebsanlage.

 

    (4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine diesem Abschnitt unterliegende Betriebsanlage oder

für die wesentliche Änderung einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines

anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise

betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die

Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche

grenzuberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem

Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen

wünscht.

 

    (5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen

zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzunäumen; diese Frist ist so zu bemessen,

dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit

zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind

Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung

oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

 

    (6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die

Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

    (7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung

oder die wesentliche Änderung (§ 81 a Z 1) einer gemäß § 77a zu genehmigenden Betriebsanlage der Geneh -

migungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte

Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der

Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

 

    (8) Die Absätze 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

 

    (9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“

 

 

16. 356b wird wie folgt geändert:

16.1. Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 356 Abs. 1“ durch das Zitat ,,355a Abs. 1“ ersetzt

16.2. § 356b Abs. 6 lautet:

 

 

    „(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten im Hinblick auf das WRG 1959 nur für folgende mit der Errichtung, dem

Betrieb oder der Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

 

    1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

    2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG1959);

    3. Erd - und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

    4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwas -

sereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

    5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den

Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

    6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

    7. besondere bauliche Herstellungen (§ 38 WRG 1959).

 

    Die nach dem WRG 1959 bestehenden behördlichen Befügnisse und Aufgaben zur Kontrolle, zur

    Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung,

    zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung

    und zur Wiederverleihung von Rechten von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden

    Betriebsanlagen sind von der Behörde (§§ 333, 334, 335) wahrzunehmen. Weiters sind die im

    Zusammenhang mit der Genehmigung stehenden Bestimmungen des WRG 1959 über die Begründung

    von Zwangsrechten und die Entschädigungsleistungen sowie über widerstreitende Projekte anzuwenden.“

 

 

 

 

16.3. § 356b Abs. 7 lautet:

 

    „(7) (Verfassungsbestimmuug) Ist die Zuständigkeit für das baurechtliche Genehmigungsverfahren nicht

auf die Behörde übertragen, so sind auf Antrag des Genehmigungswerbers das baurechtliche

Genehmigungsverfahren und das Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz koordiniert

durchzuführen, sofern der Stand der betroffenen Verfahren es zulässt.“

 

 

 

17. § 358 Abs. 3 lautet wie folgt:

    „(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die

Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 erlassene Verordnung oder der Abschnitt 8a betreffend die

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.“

18. § 359 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Teilsatz wird die Wortfolge „der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage“

durch die Wortfolge „der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei

schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage“ ersetzt.

 

 

19. § 359b Abs. 1 und 1a lautet:

 

    „(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß

    1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht

    begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden

    gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich

    oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

    2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen

    Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000m2 beträgt und die elektrische Anschlußleistung der zur

    Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,

 

    so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in

    den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die

    Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der

    Behörde zur Einsichtnahme aufliegen, und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem

    Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige

    Anschläge in ihren Häusern zu dulden.

 

    (1a) Nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist und binnen drei Monaten nach Einlangen des

Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) hat die

Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Entscheidung über das

Ansuchen zu treffen und erforderlichenfalls Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77

Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben.“

 

 

 

20. § 359b Abs. 4 Z 1 lautet wie folgt:

„1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt und

auch nicht in der Anlage 3 angeführt ist und auch nicht in der Anlage 3 angeführt ist und“.

 

 

21. § 359d lautet:

 

 

    ‚,§ 359d. Abweichend vom § 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, können die Gebühren

auch mit Zahlschein entrichtet werden.“

 

 

 

22. Im § 366 Abs. 1 wird nach der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 7

angefügt

 

„7. entgegen § 84c Abs. 1 nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder

deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen.“

 

23. § 367 wird wie folgt geändert

23.1. in der Z 25 wird der Verweis auf "§ 82a Abs. 1“ durch den Verweis auf ,,§ 84d Abs. 10“ ersetzt.

23.2. in der Z 26 entfällt die Wortfolge „des § 82a Abs. 4 oder“.

23.3. nach der Z 54 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 55 bis 57 angefügt:

„55. „entgegen § 84c Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;

56. entgegen § 84c Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;

57. entgegen § 84c Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur

Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und

erforderlichenfalls ändert.“

24. § 368 wird wie folgt geändert

24.1. Nach der Z 13 werden folgende Z 13a bis 13d eingefügt:

"13a. entgegen § 84c Abs. 5 und 6 keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen entgegen § 84c Abs. 6 der

Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 84c Abs. 7 nicht überprüft und

aktualisiert;

13b. entgegen § 84c Abs. 8 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;

13c. entgegen § 84c Abs. 9 sachdienliche Informationen nicht austauscht.

13d. entgegen § 84c Abs. 10 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren,

Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls informiert, solche

Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 84c Abs. 10 der Öffentlichkeit

nicht ständig zugänglich macht.“

 

24.2. in der Z 14 wird der Verweis auf "Z 1 bis 13“ durch den Verweis auf "Z 1 bis Z 13d“ ersetzt

 

25. Dem § 381 wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:

    „(5) Mit der Vollziehung des § 84e ist der Bundesminister für Inneres betraut.

    (6) Mit der Vollziehung des § 359d ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

26. Dem § 382 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

    „(6) § 77 Abs. 1, § 82b Abs. 1 der Abschnitt 8a. betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren

Unfällen (§§ 84a bis 84g einschließlich der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), § 358 Abs. 3, § 359 Abs. 1,

§ 359b Abs. 4 Z 1, § 366 Abs. 1 Z 1, § 367 Z 25, 36 und 55 bis 57, § 368 Z 13a bis 13d und Z 14 sowie

§ 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft;

gleichzeitig tritt § 82a außer Kraft.

 

(7) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2 Abs. 15, 77a, 81a, 81b, 81c, 81d und 356 und die Anlagen 3 und

4 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ...../1999 treten mit 31. Oktober 1999

in Kraft.

 

 

(8) § 356b Abs. 6 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr/1999 tritt mit dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr/1999 nur für nach diesem Zeitpunkt anhängig werdende Verfahren in

Kraft.“

 

27. Nach der Anlage 2 werden die Anlagen 3, 4 und 5 angefügt

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Wirtschaftsausschuß zuzuweisen

,‚Anlage 3

(§2Abs. 15

§ 77a Abs. 1 und 6

§ 81a

§ 81b Abs. 1

§ 81c, § 81d,

§ 359b Abs. 4 Z 1)

 

 

IPPC - Betriebsanlagen

 

 

 

 

 

 

Anlagenart

 

Z 1

Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen

mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als

 

 

50 MW

Z 2

Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)

 

 

mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

0

Z 3

Anlagen zur Vergasung oder Vertlüssigung von Kohle

 

 

mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

0

Z 4

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen

 

 

mit einer Produktionskapazität von mehr als

500 t/d

Z 5

Anlagen zum Herstellen von Kalk in Drehrohröfen oder in

 

 

anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als

50 t/d

Z 6

Anlagen zur Gewinnung, Be - und Verarbeitung von Asbest und

 

 

Asbesterzeugnissen

0

Z 7

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere

 

 

von Dachziegeln, Ziegesteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen,

 

 

Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von

 

 

mehr als

75t/d

 

und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer

 

 

Besatzdichte von mehr als

300kg/m3

Z 8

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich

 

 

Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer

20 t/d

 

Schmelzkapazität von mehr als

 

Z 9

Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich

 

 

sulfidischer Erze

0

Z 10

Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas

 

 

hergestellt wird, oder Glasfasern mit einer Schmelzkapazität

20 t/d

 

von mehr als

 


 

 

 

 

 

Anlagenart

 

Z 11

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär - oder

 

 

Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer

2,5 t/h

 

Schmelzkapazität von mehr als

 

Z 12

 Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazitat an

20 t/h

 

Rohstahl von mehr als

 

Z 13

Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen

mit Hämmern mit

 

 

einer Schlagenergie je

 

 

Hammer von mehr als

 

 

50 kJ und einer

 

 

Wärmeleistung von

 

 

über 20 MW

Z 14

Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr

 

 

als

20 t/d

Z 15

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,

 

 

Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch

0

 

metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

 

Z 16

Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazitat von

4 t/d an Blei und

 

mehr als

Kadmium oder von 20

 

 

t/d an sonstigen

 

 

Metallen

Z 17

Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich

4 t/d an Blei und

 

Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte

Kadmium oder von

 

(Raffination) mit einer Schmelzkapazität von mehr als

20 t/d an sonstigen

 

 

Metallen

Z 18

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder

mit einem Volumen

 

Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches

der Wirkbäder von

 

Verfahren

mehr als 30 m3

Z 19

Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen

 

 

Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer

an Rohstahl von mehr

 

Verarbeitungskapazität

als 2 t/h

Z 20

Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien

n verfahrens - technischen

 

durch chemische Umwandlung, insbesondere

Anlagen1

 

1 ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe

 

Anlagenart:

 

 

• zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare

 

 

oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische

 

 

oder aromatische)

 

 

• zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen

 

 

wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester,

 

 

Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide

 

 

• zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe

 

 

• zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe,

 

 

insbesondere Amine, Amide, Nitrose -, Nitro - oder

 

 

Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate

 

 

• zur Herstellung phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

 

 

· zur Herstellung halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

 

 

zur Herstellung von Tensiden

 

 

• zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen

 

 

• zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien

 

 

mit mehr als einem Heteroatomtyp

 

 

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien

in verfahrens -

 

durch chemische Umwandlung, insbesondere

technischen Anlagen

 

• zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und

 

 

Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff,

 

 

Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen,

 

 

Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

 

 

• zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure, Flußsäure,

 

 

Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure,

 

 

Oleum, schwefelige Säure

 

 

• zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid

 

 

• zur Herstellung von Wasserstoffperoxid

 

 

• mittels Chlor - Alkali - Elektrolyse

 

 

• zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlorid,

 

 

Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat,

 

 

Silbernitrat

 

 

• zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden

 

Z 22

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für

in verfahrens -

 

Pflanzenschutzmittel oder Biozide

technischen Anlagen

Z 23

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter

in verfahrens -

 

Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

technischen Anlagen


 

 

Anlagenart

 

Z 24

Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien

in verfahrens -

 

durch chemische Umwandlung insbesondere

technischen Anlagen

 

• zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,

 

 

• zur Herstellung von organischen Farbmitteln

 

 

• zur Herstellung von Duftstoffen

 

 

• zur Herstellung von Polymer - und Beschichtungsstoff -

 

 

Additiven,

 

 

soweit nicht durch Z 59 erfasst

 

Z 25

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien

in verfahrens -

 

durch chemische Umwandlung insbesondere

technischen Anlagen

 

• zur Herstellung von Kalziurnkarbid, Silizium,

 

 

Siliziumkarbid oder Pigrnenten,

 

 

soweit nicht durch Z 59 erfasst

 

Z 26

Anlagen zur Herstellung von phosphor -, stickstoff - oder

in verfahrens -

 

kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder technischen Anlagen

 

 

Mehrstoffdünger)

 

Z 27

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen,

in verfahrens -

 

Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur

technischen Anlagen

 

Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren

 

Z 28

Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische

Anwendung von Z 20

 

Umwandlung mit einer Produktionskapazität von mehr als

(Veresterung,

 

 

sauerstoffhaltige KW)

Z 29

Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer

in verfahrens -

 

Chemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen2

technischen Anlagen

Z 30

Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen

in verfahrens -

 

 

technischen Anlagen

Z 31

Mineralöl - und Gasraffinerien

0


 

 

Anlagenart

 

Z 32

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle)

 

 

oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum

 

 

Beispiel tür Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile

0

Z 33

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,

 

 

Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von

 

 

organischen Lösungsmitteln2, insbesondere zum Appretieren,

150 kg/h oder

 

Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben,

200 t/a

 

Lackieren, Reinigen oder Tränken (einschließlich Druckereien

 

 

nach § 124 GewO u. Kfz-Lackierer), mit einer

 

 

Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr

 

 

als

 

Z 34

Anlagen zur Herstellung von Zellstoff oder Holzstoff,

 

 

ausgenommen Holzschliff aus Holz oder anderen Faserstoffen

0

Z 35

Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit

 

 

einer Produktionskapazität von mehr als

20 t/d

Z 36

Anlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen,

 

 

Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit

10 t/d

 

einer Verarbeitungskapazität von mehr als

 

Z 37

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer

 

 

Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als

50 t/d

Z 38

Anlagen zu Verarbeitung und zur Behandlung von Fisch oder

 

 

Fleisch ausgenommen Geflügel mit einer

75 t/d

 

Verarbeitungskapazität von mehr als

 

Z 39

Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer

 

 

Produktionskapazität von mehr als

75 t/d

Z 40

Anlagen zur Verarbeitung von Geflügel mit einer

 

 

Verarbeitungskapazität von mehr als

75 t/d

Z 41

Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen

 

 

Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer

75 t/d

 

Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

 


 

 

Anlagenart

 

Z 42

Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich

 

 

Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen

 

 

Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von

75 t/d

 

mehr als

 

Z 43

Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich

 

 

Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen

 

 

Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von

300 t/d

 

mehr als

 

Z 44

Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter

 

 

Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer

300 t/d

 

Produktionskapazität an Zucker von mehr als

 

Z 45

Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus

 

 

tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer

75 t/d

 

Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

 

Z 46

Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus

 

 

pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an

 

 

Fertigerzeugnissen von mehr als

300t/d

Z 47

Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen

 

 

Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als

300 t/d

Z 48

Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer

 

 

Produktionskapazität an geräucherten Waren von mehr als

75 t/d

Z 49

Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer

 

 

Produktionskapazität an Sauerkraut von mehr als

300 t/d

Z 50

Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer

 

 

Produktionskapazität an Darrrnalz von mehr als

300 t/d

Z 51

Mühlen für Nahrungs - oder Futtermittel mit einer

 

 

Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

300 t/d

Z 52

Anlagen zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer

 

 

Produktionskapazität an Stärkemehl von mehr als

300 t/d

Z 53

Brauereien mit einer Produktionskapazität an Bier von mehr als

 

 

 

3.000 hl/d

Z 54

Anlagen zur Herstellung von Sekt oder Süßwein mit einer

 

 

Produktionskapazität von mehr als

300 t/d

Z 55

Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee - Ersatzprodukten,

 

 

Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer

300 t/d

 

Produktionskapazität von mehr als

 


 

 

Anlagenart

 

Z 56

Anlagen zur Herstellung von Süßwaren mit einer

 

 

Produktionskapazität von mehr als

300 t/d

Z 57

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer

 

 

Verarbeitungskapazität von mehr als

200 t/d

Z 58

Anlagen zur Herstellung von Futter - oder Düngemitteln oder

 

 

technischen Fetten aus Schlachtnebenprodukten mit einer

 

 

Produktionskapazität von mehr als

75 t/d

Z 59

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern

 

 

oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazitat von

10 td

 

mehr als

 

Z 60

Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer

 

 

Verarbeitungskapazität von mehr als

12 t/d

 

 

Fertigerzeugnissen

Z 61

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren3

 

 

• für Geflügel von mehr als

40.000 Plätzen

 

• für Mastschweine (Schweine über 30 kg) von mehr als

(Geflügel)

 

• für Säue von mehr als

2.000 Plätzen

 

 

(Mastschweine)

 

 

750 Plätzen

 

 

(Säue)

Z 62

Anlagen zur stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen

10 t/d oder

 

(Lösemitteln, Säuren oder Basen oder Bestandteilen, die der

3500 t/a

 

Bekämpfüng der Verunreinigung dienen) von Altölen mit einer

 

 

Kapazität von mehr als

 

Z 63

Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen,

10 t/d oder

 

ausgenommen die Lagerung am Entstehungsort, mit einer

3500 t/a

 

Kapazität von mehr als

 

Z 64

Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen

10 t/d oder

 

oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als

3500 t/a

Z 65

Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll und

3 t/h oder

 

hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von

25000 t/a

 

mehr als

 

 

 

3 Bei gemischten Beständen sind die Prozentsätze der jeweiligen Bestände zu addieren, bei einer Prozentsumme über 100 ist

das jeweilige Verfahren durchzuführen; Anteile unter 5 % bleiben unberücksichtigt.

 

Anlagenart

 

Z 66

Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen

50 t/d oder

 

sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer

17500 t/a

 

Kapazität von mehr als

 

Z 67

Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, ausgenommen

10 t/d oder insgesamt

 

Baurestmassendeponien und Bodenaushubdeponien, mit einer

25000 t/a

 

Kapazität von mehr als

 


 

Anlage 4

(§ 77a Abs. 3 Z 1)

 

Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 3 Z 1(Aufrählung in Frage kommender

Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach

den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)

 

LUFT

 

  1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

  2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

  3. Kohlenmonoxid

  4. Flüchtige organische Verbindungen

  5. Metalle und Metallverbindungen

  6. Staub (1)

  7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

  8. Chlor und Chlorverbindungen

  9. Fluor und Fluorverbindungen

  10. Arsen und Arsenverbindungen

  11. Zyanide

  12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen

        oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden (teratogenen) Eigenschaften (2)

  13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane (3)

 

  (1): die Gesamtmenge der festen Schadstoffpartikel, die durch ein gravimetrisches

         Verfahren quantitativ beurteilt werden können.

  (2): d.s. Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, z.B. mit

         Gefahrenhinweis R 49

  (3): I.S. BGBl. Nr. 134/1990

 

 

 

WASSER

 

 

  1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogen - organische Verbindungen

      bilden

  2. Phosphororganische Verbindungen

3. Zinnorganische Verbindungen

4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder üher wässriges Milieu

    Übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung

    auswirkenden (teratogenen) Eigenschaften

 

    (4)

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6. Zyanide

7. Metalle und Metallverbindungen

8. Arsen und Arsenverbindungen

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel

10. Schwebestoffe (5)

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und

      CSB messen lassen)

 

 

 

(4): d.s. Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler

       Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können,

       insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.

 

 

(5): d.s. ,,abfiltrierbare" Stoffe

 

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch

R - Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften,

insbesondere das ChemG 1996, BGBl.Nr.

53/1997 und ChemV, BGBl.Nr. 208/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1993,

hingewiesen.

Anlage 5

(§84a Z 1 und 2)

 

 

Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren

Unfällen

 

Einleitung

 

1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind

    Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein

    können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2 % der

    jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt

    bleiben, wenn sie aufgrund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen

    Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen

2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes,

    wenn

    a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;

    b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;

    c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht

        überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen

        Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine

        Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

    d) Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der

        Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der

        Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

    e) Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der

        Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der

        Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

 

3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an

    Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen

    zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die

    Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.

4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die

    gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen, wie der kennzeichnende Reinstoff;

    ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale

    Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist

5. Für die Einstufüng der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen

    chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das ChemG 1996, BGBl.Nr. 53/1997,

    die ChemV, BGBl.Nr. 208/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1993 und die

    Giftliste - Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998 heranzuziehen.

 

 

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

 

Ziffer

Spalte 1

Spalte2

Spalte3

 

Bezeichnung des gefährlichen Stoffes

Mengenschwelle in t

für die Anwendung von

 

 

 

 

§ 84a Abs .2

§ 84a Abs.2 Z

 

 

Z 1

2

1

Ammoniumnitrat(1)

350

2500

2

Ammornumnitrat(2)

1250

5000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre

 

0,1

 

Salze

 

 

5

Brom

 

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid,

 

1

 

Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid,

 

 

 

Dinickeltrioxid)

 

 

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C<= 90 %)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250


 

13

Bleialkyle

5

50

4

Rochentzündliche vertlussigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

 Ethylenoxid

5

50

17

 Propylenoxid (1‚3 - Epoxypropan)

5

50

18

Methanol

 

200

19

4,4 - Methylen - bis (2 - chloroanilin) und seine Salze,

 

0,01

 

pulverförmig

 

 

20

Methylisocyanat

 

0,15

21

 Sauerstoff

 

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonychlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1,0

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1,0

26

 Schwefeldichlond

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine,

 

0,001

 

in TCDD - Äquivalenten berechnet (3)

 

 

29

 Folgende kanzerogene Stoffe:

0,001

0,001

 

4 - Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin (4,4 -

 

 

 

Diaminobiphenyl) und seine Salze,

 

 

 

Bis(chlormethyl)ether, Chlormethyl - methylether

 

 

 

(Chlordimethylether), Dimethylcarbamoylchlorid,

 

 

 

Dimethylnitrosarnin (N - Nitrosodimethylamin),

 

 

 

Hexamethylphosphorsäuretriamid, 2 - Naphthylamin

 

 

 

und seine Salze, 1‚3 - Propansulton, 4 - Nitrobiphenyl

 

 

30

Berizine (Ottokrafistoffe und andere Benzine mit einem

5000

50.000

 

Flammpunkt unter 210° C)

 

 

 

Anmerkungen zu Teil 1

(1) Diese Mengenschwelle gilt für Arnrnoniurnnitrat und Ammoniumnitrat - Zubereitungen

 

(mit Ausnahme von Z.2), bei denen der aus Arnmoniurnnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

      gewichtsmäßig > 28 % beträgt und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei

      denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig> 90 % ist.

(2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngernittel i. 5. von § 1

      Düngemittelgesetz 1994, BGBl.Nr. 513/1994,zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/1998,

      bei denen der aus Ammoiumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig> 28 %

      beträgt.

(3) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß BGBl.Nr.

      134/1990 zu erfolgen.

 

 

Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28),

dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus

der Einstufung nach § 84a Abs.2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen ( keine

Mengenschwelle „0“ in Spalte 2)

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1

 

Stoffen und Zubereitungen

Ziffer

Spalte 1

Spalte2

Spalte3

 

Kategorie der gefahrlichen Stoffe bzw.

Mengenschwellen in t

für die Anwendung von

 

Zubereitungen und Einstufung

 

 

§ 84a Abs.2

§ 84a Abs.2

 

 

Z 1

Z 2

1

Sehr giftig

5

20

2

Giftig

50

200

3

Brandfördernd

50

200

4

Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 2 oder (1))

50

200

5

Explosions gefährlich (Gefahrenhinweis R 3)

10

50

6

Entzündlich (2)

5000

50000

7

Leichtentzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis

50

200

 

R 17 oder (3))

 

 

8

Leichtentzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis

5000

50000

 

R 11)

 

 

9

Hochentzündlich (Gefahrenhinweis R 12 oder (4),

10

50

 

ausgenommen verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 1

 

 

10

Umweltgefahrlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R50/53)

 

200

11

Umweitgefahrlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

 

200

12

Stoffe mit Einstufüng mit Gefahrenhinweis R 14 oder R

100

500

 

14/15, soweit nicht oben erfasst

 

 

13

Stoffe mit der Einstufung R 29

50

200

 

 

Anmerkung zu Teil 2

1. Explosionsgefährlich im Sinne der Ziffer 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder

    Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbständige, nichtdetonierende, unter

    Freiwerden von Warme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme

    oder eine Kombination dieser Wirkung erzielt werden soll.

2. Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen i.S. der Ziffer 5 sind entztindliche Flüssigkeiten

    mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

3. Als leichtentzündliche Flüssigkeiten i.S. der Ziffer 6 gelten auch Stoffe und

    Zubereitungen, die einen Flarninpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigen

    Zustand bleiben und aufgrund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen

    das Risiko schwerer Unfälle besteht.

 

Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Ziffer 8 gelten auch

Flüssigkeiten, die (mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind und auf einer

Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.“

Begründung

 

 

Am 31. Oktober 1999 endet die Umsetzungsfrist für die Richtlinie über die

integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IPPC -

RL (96/61/EG). Diese Richtlinie enthält Grundsätze für die Regelung der

Genehmigung, der laufenden Verbesserung, der Überwachung sowie der

Stillegung von bestimmten Industrieanlagen.

 

Bereits im Februar bzw. März 1999 ist die Umsetzungsfrist für neue gemein -

schaftsrechtliche Regelungen betreffend schwere Industrieunfälle -

SEVESO II - RL (96/82/EG) abgelaufen.

 

Die genannten Richtlinien enthalten Regelungen, die im Falle der nicht zeitge -

rechten Umsetzung Direktwirkungen entfalten. Da die von der Direktwirkung

betroffenen Regelungsinhalte nicht eindeutig erkennbar sind und erst im nach -

hinein im Anlaßfall von den Gerichten, namentlich vom Europäischen Ge -

richtshof, verbindlich festgelegt werden können, würde im Falle des Eintretens

einer längeren Phase des Umsetzungsverzugs in erheblichem Ausmaß

Rechtsunsicherheit entstehen. Dies würde auch dem Ziel der beschleunigten

Abwicklung von Genehmigungsverfahren für Investititonsvorhaben

zuwiderlaufen.

 

Da die vom Wirtschaftsministerium und vom Umweltministerium vorbereitete

Anlagenrechtsreform (die sämtlichen Vorgaben des EU - Rechts entsprach) im

Ministerrat am 15. Juni 1999 nicht die Zustimmung der SPÖ gefunden hat und

somit dem Parlament nicht zur verfassungsmäßigen Behandlung weitergeleitet

werden konnte, bringen die unterfertigten Abgeordneten einen Gesetzesantrag

ein, der die EU - rechtlich notwendigen Anpassungen der wichtigsten einschlä -

gigen Materiengesetze auf Bundesebene enthält.

 

Weiters enthält der Initiativantrag auch die aufgrund der AVG - Novelle 1998

notwendig gewordenen Anpassung der Verfahrensvorschriften für Anlagen -

genehmigungsverfahren nach der GewO (Klarstellung des Außerkrafttretens

bzw. des Weitergeltens von Verfahrensvorschriften in den Materiengesetzen

im Sinne des § 82 Abs 7 AVG idF BGBl. I 1998/158. Auch dies ist ein Beitrag

zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

 

Der Entwurf vermeidet volkswirtschaftliche Nachteile, die das Ausbleiben

standortpolitisch und beschäftigungspolitsch wichtiger Investitionen wegen

verzögerter Verfahrensabwicklung und wegen unklarer rechtlicher Rahmenbe -

dingungen entstehen könnten.