1178/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Khol

und Kollegen

betreffend Novellierung des Punzierungsgesetzes

 

Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben des Herstellers am punzie -

rungspflichtigen Edelmetallgegenstand (Hersteller -  bzw. Verantwortlichkeitsmarke

und Feingehaltspunze) trifft in vollem Umfang den betreffenden Hersteller. Die

vorgeschriebene Kontrolle des Feingehaltes durch die Punzierungsbehörde und

die zusätzlich anzubringende staatliche Punze haben für den Konsumenten ledig -

lich informativen Charakter im Sinne einer Bestätigung der Herstellerangaben. Die

Haftung für die Richtigkeit der Angaben bleibt beim Hersteller.

 

Der Schutz des Konsumenten ist auch deshalb in Frage zu stellen, da in der Viel -

zahl der Fälle der Edelmetallwert des Schmuckstückes bei einem durchschnitt -

lichen Gewicht der Edelmetahlegierung von unter 10g gar nicht von wesentlicher

Bedeutung ist. Der Wert eines Schmuckstückes - insbesondere in der Einzelan -

fertigung - liegt in der Regel im Fassonwert und vor allem auch in den mitver -

arbeiteten Edelsteinen, Perlen u. dgl., deren Wertbestimmung ausschließlich auf

Vertrauensbasis ohne jede Kontrolle vollzogen wird.

 

Das Verbringen von einzelnen Edelmetallgegenständen zum Punzierungsamt

(Ämter bzw. Stellen in Wien, Linz, Graz, Salzburg und Bregenz) bringt für alle

Gold - und Silberschmiedebetriebe, insbesondere für jene, die kein Amt im Ort

haben, einen hohen administrativen und kostenintensiven Aufwand (Personal -

kosten für das direkte Verbringen, zusätzlich hohe Portospesen bei Vornahme der

Punzierung auf dem Postwege - Wertbrief kostet bis zu ATS 500,-- pro Sendung

bei wertvolleren Gegenständen!).

 

Die Haftung von Unternehmern für selbst hergestellte Produkte ist auch durch ent -

sprechende gesetzliche Bestimmungen (ABGB., HGB., PHG., Schadenersatz -

recht) unteilbar, selbst in wesentlich „gefährlicheren“ Bereichen wird keine

laufende staatliche Kontrolle ausgeübt.

 

Es sollte daher wahlweise eine Ausnahme von der staatlichen Punzierungspflicht

für Edelmetallgegenstände, die von einem bei der österreichischen Punzierungs -

behörde registrierten Unternehmen (in gleicher Weise auch für EU - Hersteller)

hergestellt und gekennzeichnet wurden, ermöglicht werden.

Dies bedeutet keineswegs die Abschaffung der Punzierung bzw. der Behörde, da

vielmehr der Behörde dann vermehrt eine Kontrollmöglichkeit der Produktion im

Betrieb vor Ort einzuräumen wäre und sie weiterhin für Kontrolle und Punzierung

von Produkten nicht registrierter Hersteller oder auch im Auftrag von Konsumen -

ten bzw Betrieben, die auf die staatliche Punzierung immer Wert legen, tätig sein

müßte.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, eine Gesetzesnovelle vorzulegen,

die folgende Änderungen des Punzierungsgesetzes vorsieht:

1. In § 6 Abs.5 soll festgelegt werden daß die Vorlage von Edelmetallgegen-

    ständen zur Feingehaltsprüfung und Punzierung durch die Behörde gem. § 6

    Abs. 1 entfallen kann, wenn der betreffende Hersteller als solcher bei der

    österreichischen Punzierungsbehörde als eigenberechtigt registriert ist. Die

    Voraussetzungen für die Registrierung bei der Punzierungsbehörde als eigen -

    berechtigter Hersteller sind durch das BMF durch Verordnung zu regeln.

 

2. Weiters soll § 6 Abs. 2 in den Fällen des § 6 Abs. 5 insoferne gelten, als das in

    Verkehr bringen von Edelmetallgegenständen ohne Feingehaltszahl und

     Namenspunze bzw. Fabrikszeichen jedenfalls verboten ist.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Entschließungsantrag unter Verzicht

auf eine erste Lesung dem Finanzausschuß zuzuweisen.