1178/AE XX.GP
der Abgeordneten Dr. Khol
und Kollegen
betreffend Novellierung des Punzierungsgesetzes
Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben des Herstellers am punzie -
rungspflichtigen Edelmetallgegenstand (Hersteller - bzw. Verantwortlichkeitsmarke
und Feingehaltspunze) trifft in vollem Umfang den betreffenden Hersteller. Die
vorgeschriebene Kontrolle des Feingehaltes durch die Punzierungsbehörde und
die zusätzlich anzubringende staatliche Punze haben für den Konsumenten ledig -
lich informativen Charakter im Sinne einer Bestätigung der Herstellerangaben. Die
Haftung für die Richtigkeit der Angaben bleibt beim Hersteller.
Der Schutz des Konsumenten ist auch deshalb in Frage zu stellen, da in der Viel -
zahl der Fälle der Edelmetallwert des Schmuckstückes bei einem durchschnitt -
lichen Gewicht der Edelmetahlegierung von unter 10g gar nicht von wesentlicher
Bedeutung ist. Der Wert eines Schmuckstückes - insbesondere in der Einzelan -
fertigung - liegt in der Regel im Fassonwert und vor allem auch in den mitver -
arbeiteten Edelsteinen, Perlen u. dgl., deren Wertbestimmung ausschließlich auf
Vertrauensbasis ohne jede Kontrolle vollzogen wird.
Das Verbringen von einzelnen Edelmetallgegenständen zum Punzierungsamt
(Ämter bzw. Stellen in Wien, Linz, Graz, Salzburg und Bregenz) bringt für alle
Gold - und Silberschmiedebetriebe, insbesondere für jene, die kein Amt im Ort
haben, einen hohen administrativen und kostenintensiven Aufwand (Personal -
kosten für das direkte Verbringen, zusätzlich hohe Portospesen bei Vornahme der
Punzierung auf dem Postwege - Wertbrief kostet bis zu ATS 500,-- pro Sendung
bei wertvolleren Gegenständen!).
Die Haftung von Unternehmern für selbst hergestellte Produkte ist auch durch ent -
sprechende gesetzliche Bestimmungen (ABGB., HGB., PHG., Schadenersatz -
recht) unteilbar, selbst in wesentlich „gefährlicheren“ Bereichen wird keine
laufende staatliche Kontrolle ausgeübt.
Es sollte daher wahlweise eine Ausnahme von der staatlichen Punzierungspflicht
für Edelmetallgegenstände, die von einem bei der österreichischen Punzierungs -
behörde registrierten Unternehmen (in gleicher Weise auch für EU - Hersteller)
hergestellt und gekennzeichnet wurden, ermöglicht werden.
Dies bedeutet keineswegs die Abschaffung der Punzierung bzw. der Behörde, da
vielmehr der Behörde dann vermehrt eine
Kontrollmöglichkeit der Produktion im
Betrieb vor Ort einzuräumen wäre und sie weiterhin für Kontrolle und Punzierung
von Produkten nicht registrierter Hersteller oder auch im Auftrag von Konsumen -
ten bzw Betrieben, die auf die staatliche Punzierung immer Wert legen, tätig sein
müßte.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, eine Gesetzesnovelle vorzulegen,
die folgende Änderungen des Punzierungsgesetzes vorsieht:
1. In § 6 Abs.5 soll festgelegt werden daß die Vorlage von Edelmetallgegen-
ständen zur Feingehaltsprüfung und Punzierung durch die Behörde gem. § 6
Abs. 1 entfallen kann, wenn der betreffende Hersteller als solcher bei der
österreichischen Punzierungsbehörde als eigenberechtigt registriert ist. Die
Voraussetzungen für die Registrierung bei der Punzierungsbehörde als eigen -
berechtigter Hersteller sind durch das BMF durch Verordnung zu regeln.
2. Weiters soll § 6 Abs. 2 in den Fällen des § 6 Abs. 5 insoferne gelten, als das in
Verkehr bringen von Edelmetallgegenständen ohne Feingehaltszahl und
Namenspunze bzw. Fabrikszeichen jedenfalls verboten ist.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Entschließungsantrag unter Verzicht
auf eine erste Lesung dem Finanzausschuß zuzuweisen.