1181/A XX.GP

 

                                               ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Ewald  Nowotny, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Achs, Kröll

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz,

mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung der Bundesabgabenordnung

 

Die Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert mit Bundesgesetz

BGBl. I Nr. xxx/999, wird wie folgt geändert:

 

1. (Verfassungsbestimmung) Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt

 

 

   ,,§ 210a. (Verfassungsbestimmung) Die Abgabenbehörde, die eine aufgrund eines

rechtswidrigen Abgabengesetzes, das an einen Verbrauch - oder Inverkehrssetzungsvorgang

anknüpft, erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert oder eine

Abgabenvorschreibung durchführt, hat auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht

gutzuschreiben oder nicht zu erstatten ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem

anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Soweit eine derart überwälzte Abgabe

noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid

vorzuschreiben. Die Richtlinien für die Bemessung der erfolgten Überwälzung, die von

sachlich begründbaren Kategorien auszugehen haben, werden durch eine Verordnung des

Bundesministers für Finanzen festgelegt.“

 

2. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 322 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

   „(7) (Verfassungsbestimmung) § 210a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

xxx/999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.“

 

 

                                                          Artikel II

                                              (Verfassungsbestimmung)

 

1. Bis zur Erlassung entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen ist § 210a der

Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xxx/1999 sinngemäß von

den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden anzuwenden, und zwar auch für

Selbstbemessungsabgaben, wenn ein Antrag auf Rückzahlung oder Erstattung gestellt wurde.

 

2. Z 1 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß

Begründung:

 

Zur Zeit läuft ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof betreffend die

Rechtsgrundlagen der Einhebung der Getränkesteuer durch die österreichischen Gemeinden.

Das jährliche Aufkommen an Getränkesteuer liegt derzeit bei ca. 5,6 Milliarden 5. Ein Entfall

dieses Steueraufkommens wäre gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit wichtige öffentliche

Dienstleistungen weiterhin anbieten zu können.