1181/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Achs, Kröll
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/999, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt
,,§ 210a. (Verfassungsbestimmung) Die Abgabenbehörde, die eine aufgrund eines
rechtswidrigen Abgabengesetzes, das an einen Verbrauch - oder Inverkehrssetzungsvorgang
anknüpft, erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert oder eine
Abgabenvorschreibung durchführt, hat auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht
gutzuschreiben oder nicht zu erstatten ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem
anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Soweit eine derart überwälzte Abgabe
noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid
vorzuschreiben. Die Richtlinien für die Bemessung der erfolgten Überwälzung, die von
sachlich begründbaren Kategorien
auszugehen haben, werden durch eine Verordnung des
Bundesministers für Finanzen festgelegt.“
2. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 322 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) (Verfassungsbestimmung) § 210a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.“
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
1. Bis zur Erlassung entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen ist § 210a der
Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xxx/1999 sinngemäß von
den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden anzuwenden, und zwar auch für
Selbstbemessungsabgaben, wenn ein Antrag auf Rückzahlung oder Erstattung gestellt wurde.
2. Z 1 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß
Begründung:
Zur Zeit läuft ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof betreffend die
Rechtsgrundlagen der Einhebung der Getränkesteuer durch die österreichischen Gemeinden.
Das jährliche Aufkommen an Getränkesteuer liegt derzeit bei ca. 5,6 Milliarden 5. Ein Entfall
dieses Steueraufkommens wäre gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit wichtige öffentliche
Dienstleistungen weiterhin anbieten zu können.