759/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend neonazistische Wiederbetätigung und Justiz, gerichtet und, folgende Fragen gestellt:

 

I.   Der Leiter des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes, Dr. Wolfgang Neugebauer, wird in einem "Standard" - Interview mit der Einschätzung zitiert, daß sich seit der Novellierung des Verbotsgesetzes im Jahr 1992 die Spruchpraxis österreichischer Gerichte eindeutig geändert habe, d.h. mehr Schuldsprüche gefällt würden.

 

1.  -Wieviele Anzeigen nach dem Verbotsgesetz gab es in den letzten fünf Jahren vor der Novellierung 1992, wieviele gab es in den Jahren seither (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)?

 

2.  Wieviele - rechtskräftige - Verurteilungen nach dem Verbotsgesetz gab es in den letzten fünf Jahren vor der Novellierung, wieviele seither (in den einzelnen Jahren)?

 

II. Die Prozeßführung durch den Wiener Richter Hans Peter Januschke im Wiederbetätigungsverfahren gegen den Berufsschullehrer Richard R. hat dazu geführt, daß Januschke von der Leitung des Verfahrens entbunden wurde.  Darüber hinaus besteht nach Ihrer in der "Wiener Zeitung" zitierten Ansicht "kein Zweifel", daß der Fall Januschke dem Disziplinargericht zur Entscheidung vorgelegt werde.  Auf die Frage, warum nicht schon in der Vergangenheit disziplinarrechtliche Schritte gegen Hans Peter Januschke gesetzt wurden, haben Sie geantwortet: "Ober bisherige Maßnahmen im Lauf der früheren Jahre möchte ich in diesem Zusammenhang nichts sagen.

 

1.  1978 klagte Hans Peter Januschke, damals am Straflandesgericht Wien als Untersuchungsrichter tätig, eine Prostituierte, weil sie ihm für seinen Lohn die entsprechende Leistung vorenthalten habe.  Ein Kommentar in der "Wie­ner Zeitung" bemerkte zu diesem "derart peinlichen" Prozeß, daß der dama­lige Kläger Januschke nach dem Prozeß "jedenfalls rasch aus dem Straflan­desgericht" verschwand.

a)  Entspricht diese Darstellung den Tatsachen

 

b)  Gab es auch disziplinarrechtliche Schritte gegen Herrn Januschke, mit weicher Konsequenz ?

 

c)  Wenn nein, warum nicht ?

 

d)  Wurde der Prozeß tatsächlich am Straflandesgericht Wien durchgeführt, also von unmittelbaren Berufskollegen des Herrn Januschke ?

 

e)  Können Sie die abschließende Frage im Zeitungskommentar beantworten: "Wer nur, wer hat ihn dorthin (gemeint ist das Straflandesgericht Wien) wieder zurückgeholt ?"

 

2.  Im Jahr 1992 führte Hans Peter Januschke neuerlich einen Prozeß in eigener Sache.  Er beschuldigt nach einer Darstellung der Zeitschrift "News" einen Arzt, seine Unterschrift als Kandidat für die Gemeinderatswahl gefälscht zu haben.  Der Arzt wurde freigesprochen, weil die Unterschrift Januschkes offensichtlich zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte.  Januschke wurde wegen des Verdachts der falschen Zeugenaussage vom Gericht angezeigt, die Vorerhebungen allerdings anscheinend "ohne jedes Ergebnis" (News 22/96) eingestellt.

 

a)  Entspricht diese Darstellung den Tatsachen ?

 

b)  Wurden die Vorerhebungen gegen Hans Peter Januschke tatsächlich "ohne jedes Ergebnis" eingestellt ?

 

c)  Wurden gegen Herrn Januschke in dieser Angelegenheit disziplinarrechtliche Schritte unternommen ?

 

d)  Wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Wenn nein, warum nicht ?

 

3.  Gab es gegen Hans Peter Januschke im Zusammenhang mit einem Betrugsprozeß gegen zwei Immobilienmakler tatsächlich den Verdacht der Winkelschreiberei bzw der falschen Zeugenaussage ?

 

4.  In wievielen und welchen Fällen wurden gegen Hans Peter Januschke disziplinarrechtlich ermittelt und mit weichen Konsequenzen ?

 

5.  Welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen können Richter Januschke aus seiner Verhandlungsführung erwachsen ?

 

6.  Wird die Verhandlungsführung von Richter Januschke auch auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen geprüft?

 

III.     Über den Neonazi Karl Polacek, der 1992 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich abgeschoben worden war, wurde noch im Dezember 1992 ein Bericht der Sicherheitsdirektion Oberösterreich an die zuständige Staatsan­waltschaft Ried im Innkreis übermittelt.  Erst nach mehr als einjährigen sicherheitsbehördlichen Erhebungen sah sich die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis am 5.1.1994 imstande, beim Untersuchungsrichter die Einleitung der Vor­untersuchung wegen Verdachts nach § 3 g VerbotsG zu beantragen.  In der Folge wurden weitere Anzeigen gegen Karl Polacek eingebracht, die zu einer Ausweitung der Voruntersuchung auch wegen § 3 h VerbotsG geführt haben.  In einer Anfragebeantwortung an die unterfertigten Abgeordneten im April 1995 haben Sie, Herr Justizminister, erklärt, daß die Voruntersuchungen "noch nicht abgeschlossen" sind.  Nach mehr als einem weiteren Jahr und insgesamt 30 Monaten ist die Voruntersuchung gegen Karl Polacek noch immer nicht abgeschlossen.

 

1.  Halten Sie die auffällig lange Dauer der Voruntersuchung noch für angemessen ?

 

2.  Halten Sie es für notwendig, daß die Staatsanwaltschaft laut Auskunft gegenüber den Anfragestellern ein neuerliches historisches Gutachten über Konzentrationslager und Gaskammern eingefordert hat ?

 

3.  Welche Kosten wird dieses Gutachten verursachen und weiche noch nicht durch die zeitgeschichtliche Forschung dokumentierten Tatbestände sollen dadurch erhellt werden ?

 

4.  Der zuständige Staatsanwalt am Kreisgericht Ried, Heinrich Steinsky, war schon vor mehreren Jahren in Salzburg Gegenstand heftiger öffentlicher Kritik, weil er nach Ansicht des Antifaschistischen Personenkomitees Salzburg seit 1980, seit Steinsky bei der Staatsanwaltschaft Salzburg sämtliche Verbotsgesetzsachen bearbeitete, trotz mehrfacher Anzeigen keine Anklagen gegen den Salzburger Neonazi Fritz Rebhandl erhoben hat.  Rebhandl wurde übrigens nach dem Wechsel Steinskys von einem Salzburger Geschwo­renengericht der Wiederbetätigung für schuldig befunden und ist außerdem auch noch Quartiergeber für Karl Polacek Steinsky wurde damals wegen des Verdachts des Amtsmißbrauches und der Bagatellisierung des Verbotsgesetzes angezeigt.  Welches Ergebnis hatte diese Anzeige gegen Steinsky?  Wurde gegen Steinsky in dieser Sache auch disziplinarrechtlich ermittelt ?

 

5.  Heinrich Steinsky war und ist Burschenschafter der schlagenden deutschnationalen Verbindung "Suevia" in Innsbruck.  In einer Erklärung des "Burschenschaftlichen Rates" (abgedruckt in der "Aula" 3/95) hat Heinrich Steinsky 1995 für die "Suevia" zu den Briefbombenattentaten Stellung genommen und jede ideologische Verantwortung der schlagenden Verbindung für die Briefbombenattentate abgelehnt.  Halten Sie es für möglich, daß ein exportierter schlagender Burschenschafter unbefangen gegenüber einem Rechtsradikalen agiert bzw. geben nicht die Verhaltensweisen in beiden Causen (Rebhandl und Polacek) genügend Hinweise darauf, daß es Steinsky sowie dem von ihm beauftragten Untersuchungsrichter an der notwendigen Objektivität und Bereitschaft zur Strafverfolgung mangelt ?

 

6.  In der Anfragebeantwortung 1446 AB vom 21.8.1995 stellen Sie fest: 'Die bei den meisten Staatsanwaltschaften vorgesehene Spezialzuständigkeit für Verbrechen nach dem Verbotsgesetz bietet meiner Ansicht nach derzeit ausreichend Gewähr dafür, daß die mit derartigen Strafverfahren befaßten Staatsanwälte mit den aktuellen Erscheinungsformen des Revisionismus und des Neonazismus in ausreichendem Maße vertraut sind".  Wie ist diese Ihre Einschätzung im Lichte der Ausführungen zu 5) zu interpretieren ?

 

7.  Welche Maßnahmen werden Sie setzen, damit es zu einem baldigen Ab­schluß der Voruntersuchung gegen Karl Polacek kommt ?

 

IV.     Wie Sie in einer Anfragebeantwortung an die Anfragestellerlnnen im Jahr 1995 festgestellt haben, ist nach einer 7-jährigen Untersuchungsdauer am 9. Mai1994 Anklage nach § 3 g VerbotsG gegen den Gaskammer - Leugner lng.  Emil Lachout erhoben worden.  Mit Entscheidung vom 28.9.1994 hat das Oberlandesgericht dieser Anklage Folge gegeben.  In einem Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen vom 4.6.1996, also weitere zwei Jahre später, wurde vom Richter allerdings der Abbruch des Verfahrens mit der Begründung verfügt, daß der Angeklagte laut einem gerichtspsychiatrischen Gutachten "wohl nicht in der Lage (ist), rechtsverbindliche Erklärungen hervorzubringen oder entgegenzunehmen".  Der Richter teilt in seiner Begründung auch die An­nahme des Gutachtens, es könnte "bei einer Verhandlung durchaus zu einer effektiven Entgleisung des Untersuchten kommen, die es ihm erst recht nicht mehr ermöglicht, seine gedanklichen Inhalte kritisch zu ordnen und hervorzubringen".

     Der Gaskammerleugner Emil Lachout wird also vom Gericht für verhandlungsunfähig erklärt und darf demnach seine Behauptungen weiterhin verbreiten

 

1.  Gibt es in der Rechtsgeschichte der Zweiten Republik eine vergleichbar lange Dauer eines Verfahrens vom Zeitpunkt der Einleitung der Voruntersuchung weg bis hin zur Einbringung der Anklageschrift ?

 

2.  Welche Auswirkungen hat der Abbruch des Verfahrens gegen Emil Lachout auf das Strafverfahren des in derselben Sache angeklagten Gerd Honsik, in dessen Zeitschrift "Halt" das angebliche Dokument Lachouts veröffentlicht worden ist ?

 

3.  Nach dem Stand der Dinge war Emil Lachout zwar imstande, ein angebliches Gaskammergutachten zu erstellen bzw. zu fälschen.  Emil Lachout war weiters gemeinsam mit dem Justizapparat imstande, Erhebungen, Voruntersuchung und die Einleitung des Hauptverfahrens wegen NS-Wiederbetätigung fast 10 Jahre zu verzögern.  Emil Lachout war weiters imstande mit umfangreichen Beweisanträgen (bis Mitte 1995 rund 12.500 Seiten) das Verfahren zu blockieren und letztendlich den Abbruch des Verfahrens zu erwirken.  Nach Meinung des Gerichts ist Emil Lachout allerdings nicht imstande, dem Hauptverfahren zu folgen.  Die unterzeichneten Abgeordneten halten diese Entscheidung des Gerichts für eine grobe Fehlentscheidung.  Ist gegen diese Entscheidung noch ein Rechtsmittel zulässig?  Kann es noch zu einer Neuaufnahme des Verfahrens kommen bzw. unter welchen Voraussetzungen ?

 

4.  Wird es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Dokumentenfälschung kommen, nachdem dieses Delikt wegen des höherrangigen Delikts der Wiederbetätigung zurückgestellt worden war ?

 

V. Der Herausgeber der Zeitschrift "Bürgerschutz aktuell", der Salzburger Rechtsextremist Peter Kurt Weiß, bezeichnet sich in seinen Schreiben als "Laienrichter" am Landesgericht Salzburg.

 

1.  Ist der mehrfach wegen Wiederbetätigung angezeigte Peter Kurt Weiß tatsächlich Laienrichter, bzw. wurde er als solcher jemals tätig ?

 

2.  Gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen oder andere Rechtsgrundlagen, die die Tätigkeit von Personen, die nach dem Verbotsgesetz angezeigt sind oder in Verhandlung stehen, als Laienrichter ausschließen?  Halten Sie eine diesbezügliche Ergänzung für sinnvoll ?

 

VI.  Der Wiener Staatsanwalt Georg Karesch hat die Ermittlungen gegen den Betreiber einer antisemitischen und revisionistischen Internet- Homepage eingestellt.  Als Begründung wurde angeführt, daß erst kürzlich ein ähnliches Verfahren gegen Swoboda eingestellt worden ist.  Nach Auskunft aus dem Justizministerium wird gegen die beiden Betreiber Franz Swoboda und Peter Kurt Weiß aber weiter ermittelt, bzw. die Entscheidung des Staatsanwalts Karesch aufgehoben.

 

1.  Welches ähnliche Verfahren gegen Franz Swoboda war vorher schon eingestellt worden und warum ?

 

2.  Ist es richtig, daß auch in diesem Verfahren Staatsanwalt Karesch die Einstellung verfügt hat ?

 

3.  Halten Sie die Vorgangsweise von Staatsanwalt Karesch für korrekt?  Wurde die Vorgangsweise von Staatsanwalt Karesch einer Prüfung durch die vorgesetzte Behörde unterzogen und mit welchem Ergebnis ?

 

4.  Wurden die Ermittlungen inzwischen wieder aufgenommen? 

     In beiden Angelegenheiten ?

 

VII.   Der Korneuburger Staatsanwalt Harald Eisenmenger war in früheren Jahren Aktivist der Aktion Neue Rechte (ANR) und betätigt sich in der jüngsten Zeit als Verbindungsmann und Bundesbruder "Wahnfried" der rechtsextremen Europaburschenschaft Arminia in Wien.

 

     Im Jahr 1993 wurde im Rahmen der Briefbombenermittlungen nach einem anonymen Hinweis beim Verantwortlichen für die Europaburschenschaft Frankonia Hollabrunn, Martin B. eine Hausdurchsuchung durchgeführt.  Bei B., einem Funktionär der Freiheitlichen Korneuburg, wurden Hakenkreuzfahnen und Aufkleber "Freiheit für Gottfried Küssel" gefunden.  Ein Verfahren gegen B. ist nach wie vor anhängig.

 

1.  Nach unseren Informationen ist Staatsanwalt Eisenmenger auch mit dem Verfahren gegen B., seinen Bundesbruder, befaßt.  Ist diese Information richtig '?

 

2.  Wenn ja, warum konnte es zu dieser Konstellation kommen ?

 

3.  Welcher Verfahrensstand ist in dem Verfahren gegen Martin B. derzeit gegeben ?

 

4.  Gehen Sie auch in dieser Angelegenheit davon aus, daß mit Herrn Eisenmenger ein "mit den aktuellen Erscheinungsformen des Revisionismus und des Neonazismus in ausreichendem Maße vertrauter" Staatsanwalt befaßt wurde?

 

Wenn ja, welche inhaltlichen Kriterien legen Sie dieser Einschätzung zugrunde ?

 

VIII.       Richter Friedrich Fischer, der im Briefbombenprozeß durch seine Verhand­lungsführung und seine Stellung zu einem Freund des Hauptangeklagten, Min.Rat Günter Rehak, viel Kritik erregt hat, ist inzwischen durch eine Äußerung in einem Drogenprozeß neuerlich ins Gerede gekommen, in diesem Prozeß hat Richter Fischer die angeklagten Kriminalbeamten gefragt, ob es möglich ist, "daß er sich seine Ripperln beim Niederfallen gebrochen hat?" Mit "er' war der schwer mißhandelte und völlig unschuldige Emad F., ein ägyptischer Staatsbürger, gemeint.  Diese unglaubliche verbale Entgleisung wurde komplet­tiert durch den Freispruch der angeklagten Kriminalbeamten.

 

1.  Gibt es gegen den Richter wegen seiner verbalen Entgleisung ein Disziplinarverfahren? Wenn nein, warum nicht ?

 

2.  Wird Richter Fischer auch in Zukunft mit der Verhandlungsführung von Prozessen gegen Neonazis bzw. mit ausländischen Opfern befaßt werden ?"

 

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

 

Aus den dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich folgende Aufstellung über Anzahl der Anzeigen und der rechtskräftigen Verurteilungen nach dem Verbotsgesetz:

 

     Jahr         Anzeigen                                       rk. Verurteilungen

     1987               263                                       2

     1988               387                                       2

     1989               293                                       5

     1990               229                                       1

     1991               276                                       0

     1992               708                                       6

     1993               623                                       17

     1994               715                                       20

     1995               874                                       22

 

Zu 11 1:

 

Dr. Hans-Peter Januschke hat keine Klage gegen eine Prostituierte wegen einer "Leistungsstörung" eingebracht; vielmehr erstattete Dr. Januschke im Jahr 1977 An­zeige gegen eine Prostituierte wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 Abs 1 StGB, die dann auch zu einer Verurteilung der Beschuldigten führte.  Diese Strafsache war zunächst beim Strafbezirksgericht Wien anhängig, der Strafantrag war jedoch wegen der nach qualifiziertem Rückfall der Beschuldigten gegebenen sachlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs beim Landesgericht für Strafsachen Wien einzubringen.

 

Dr. Januschke war weder zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung noch während des aufgrund seiner Anzeige geführten Strafverfahrens Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien, sondern zunächst Sprengelrichter (als der er nicht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugeteilt war) und später Richter des Bezirksgerichts Floridsdorf, seit seiner Ernennung zum Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Wirksamkeit vom 1.1.1980 ist er ohne Unterbrechung bei diesem Gerichtshof tätig.

 

Der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige durch den Richter Dr. Januschke war auch Gegenstand einer Prüfung durch das zuständige Disziplinargericht.  Ich bitte jedoch um Verständnis, daß ich mich zum Ergebnis dieser disziplinarrechtlichen Prüfung nicht äußere, da nach § 127 des Richterdienstgesetzes Mitteilungen über den Inhalt eines Disziplinaraktes oder eines Disziplinarerkenntnisses untersagt sind.

 

Zu II 2:

 

Es trifft zu, daß nach dem Freispruch eines Arztes vom Vorwurf des "Wahlschwindels" in den Jahren 1992 und 1993 strafgerichtliche Vorerhebungen gegen Dr. Januschke wegen des Verdachtes einer falschen Beweisaussage vor Gericht geführt wurden.  Nach dem Ergebnis dieser Vorerhebungen bestanden keine hinreichenden Gründe, gegen Dr. Januschke ein Strafverfahren zu veranlassen, sodaß die Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt wurde.

 

Auch diese Angelegenheit war Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Prüfung, über deren Ergebnis ich mich aus den oben angeführten Gründen einer Mitteilung an die Öffentlichkeit enthalten muß.

 

Zu II 3:

 

Im Zusammenhang mit einem gegen zwei Immobilienmakler geführten Strafverfahren wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges ergab sich gegen Dr. Januschke ein in Richtung einer falschen Beweisaussage vor Gericht weisender Verdacht; dieser sowie der weitere Verdacht, Dr. Januschke habe eine entgeltliche Konsulententätigkeit seiner Dienstbehörde gegenüber verschwiegen, wurden sowohl strafgerichtlich als auch disziplinarrechtlich geprüft.

 

Zu II 4:

 

Die Frage nach der Zahl und Art der Fälle, in denen gegen den Richter Dr. Januschke disziplinarrechtlich ermittelt wurde, und den Konsequenzen daraus bezieht sich auf den sachlichen Inhalt der Disziplinarakten, der nach § 127 des Richterdienstgesetzes dem Veröffentlichungsverbot unterliegt.  Ich bitte daher um Verständnis, daß ich auch zu dieser Frage keine Angaben machen darf.

 

Zu II 5:

 

Die disziplinarrechtliche Beurteilung der Aussagen und des Verhaltens des Richters Dr. Januschke als Vorsitzenden in einem Schwurgerichtsverfahren ist Richtern im Rahmen der Disziplinargerichtsbarkeit vorbehalten.  Generell sieht das Disziplinarrecht für Richter im Falle der Verletzung von Standes- oder Amtspflichten folgende Sanktionen vor: Handelt es sich um eine Pflichtverletzung leichterer Art, kann eine Ordnungsstrafe (Ermahnung oder Verwarnung) ausgesprochen werden; bei schwerwiegenderen Dienstvergehen können die möglichen Disziplinarstrafen in einem Verweis, in der Ausschließung von der Vorrückung, in einer Bezugsminderung, in der Versetzung an einen anderen Dienstort, in der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß oder in der Dienstentlassung bestehen.  Bei der Bestimmung der Ordnungs- oder Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens oder der Ordnungswidrigkeit und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen.

 

Zu II 6:

 

Nach Ansicht der staatsanwaltschaftlichen Behörden besteht kein Anlaß für eine strafgerichtliche Verfolgung.

 

Zu III 1:

 

Die Dauer der mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13.1.1994, 11 Vr 42/94, 11 Ur 13/94, eingeleiteten Voruntersuchung gegen Karl Polacek wegen § 3 lit. g VerbotsG ist auf die Komplexität und den Umfang der Sache zurückzuführen.  So wurden immer wieder Nachtragsanzeigen erstattet und in das Strafverfahren gemäß § 56 StPO einbezogen.  Wegen dieser weiteren Fakten waren ergänzende Erhebungen - ergänzende Vernehmungen des Beschuldigten, Vernehmungen von Zeugen usw. - erforderlich.  Weiters mußte das Verfahren am 13.1.1995 wegen Unbekannten Aufenthaltes des Beschuldigten gemäß § 412 StPO abgebrochen werden.  Nach erfolgreicher Aufenthaltsermittlung wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Ried i.l. vom 18.10.1995 das Strafverfahren fortgesetzt.  Unter einem wurde die Voruntersuchung auf § 3 lit. h VerbotsG wegen der Wiedergabe des Artikels der "Aula" über das sog.  Lüftl-Gutachten im "Braunauer Ausguck" ausgedehnt und ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen.  Nach Beschlagnahme weiterer bei der am 30.10.1995von der Sicherheitsdirektion für das Land Salzburg durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundener Exemplare des "Braunauer Ausguckes" waren Erhebungen über den Umfang der Verbreitung des genannten Pamphlets erforderlich, um die Frage des Verdachtes der Verwirklichung des Tatbildes nach § 282 Abs. 2 StGB klären zu können.

 

Dem am 11.4.1996 gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Ried i.I. auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Zeitgeschichte zur Frage, welche Aussagen des Beschuldigten für sich allein oder im Zusammenhang im Sinne des § 3 lit. g VerbotsG nationalsozialistisches Gedankengut vertreten, wurde durch den Untersuchungsrichter dadurch entsprochen, daß Univ.-Prof. Dr. Gerhard Jagschitz zum Sachverständigen bestellt und am 22.5.1996 der Akt an das Bezirksgericht Josefstadt mit dem Ersuchen um Beeidigung des bestellten Sachverständigen und Ausfolgung des Aktes an ihn übersendet wurde.

 

Zu III 2 und 3:

 

Die Staatsanwaltschaft Ried hat am 11.4.1996 beim Untersuchungsrichter die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Zeitgeschichte zur Abklärung, welche Aussagen des Beschuldigten für sich allein oder im Zusammenhang nationalsozialistisches Gedankengut vertreten, beantragt.  Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Ried scheint dieses Gutachten vor allem deshalb erforderlich zu sein, um den in einem Geschworenenverfahren zur Beurteilung der Schuldfrage berufenen Laien eine Grundlage zu bieten, nach zeitgeschichtlichen Kriterien eine Abgrenzung zwischen pseudohistorischem Geschwätz und jenen Ausführungen des Beschuldigten vornehmen zu können, welchen Tatbildlichkeit im Sinne des Verbotsgesetzes zukommt.  Nach Meinung der Staatsanwaltschaft Ried soll sich das Gutachten nicht mit Fragen auseinandersetzen, die als historische Tatsachen notorisch sind und daher im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen.  Es soll aber jene Sachverhalte und Stellen aus den Elaboraten des Beschuldigten abgrenzen, die typisch nationalsozialistisches Gedankengut enthalten.

 

Mangels Vorliegens des Gutachtens kann zur Höhe der Kosten des Sachverständigen noch keine Stellungnahme abgegeben werden.  Sie werden nach Erstattung des Gutachtens im Rahmen des Gebührenanspruchsgesetzes nach dem Aufwand für Mühewaltung und Zeitversäumnis sowie dem Ersatz der notwendigen Kosten zu bestimmen sein.

 

Zu III. 4:

 

Vorausgeschickt sei, daß das beabsichtigte Vorgehen des damaligen Ersten Staatsanwalts Dr. Steinsky in der Strafsache gegen Friedrich Rebhandl wegen des Verdachts nach § 3g Verbotsgesetz jeweils an die Oberstaatsanwaltschaft Linz berichtet wurde, welche diese Vorhaben mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz zur Kenntnis nahm.

 

Das Verfahren gegen Dr. Heinrich Steinsky wegen des Verdachts nach § 302 Abs 1 StGB und § 3 lit g Verbotsgesetz in Verbindung mit § 12 StGB aufgrund einer Anzeige der Vertreter des Antifaschistischen Personenkomitees Salzburg wurde am 20.6.1988 gemäß § 90 StPO mit Zustimmung der OSTA Linz und des BMJ beendet.  Das Bundesministerium für Justiz hat mit Schreiben vom 20.5.1988 dem Antifaschistischen Personenkomitee Salzburg mitgeteilt, daß die Überprüfung des Sachverhaltes keinen Anlaß für aufsichtsbehördliche Maßnahmen ergeben hat.

 

Zu III 5:

 

Aus der Tatsache, daß der Leitende Staatsanwalt Hofrat Dr. Heinrich Steinsky Mitglied der akademischen Burschenschaft Suevia Innsbruck ist und der Burschenschaftliche Rat die in der Nummer 3/95 der Aula abgedruckte Presseerklärung, welche auch an andere Medien versendet wurde, abgegeben hat, kann kein Mangel an der notwendigen Bereitschaft und Objektivität zur Strafverfolgung von Rechtsradikalen abgeleitet werden.

 

Zu III 6:

 

Ich meine, daß die in der Anfrage zitierten Ausführungen auch im Lichte der gegenständlichen Anfrage grundsätzlich zutreffend sind.  Im übrigen weise ich darauf hin, daß in Strafsachen nach dem Verbotsgesetz eine generelle Berichtspflicht im Sinne des § 8 Abs. 2 STAG (JABI. 1987/6) besteht.  Hierdurch ist sowohl die erforderliche Kontrolle als auch österreichweit eine einheitliche und dem Gesetz entsprechende Rechtsanwendung sichergestellt.

 

Zu III 7:

 

Die Oberstaatsanwaltschaft Linz hat mit Erlaß vom 5.7.1996 die Staatsanwaltschaft Ried ersucht, beim Landesgericht Ried auf eine Verfahrensbeschleunigung und somit auf einen ehestmöglichen Abschluß der Voruntersuchung hinzuwirken und nach Abschluß der Voruntersuchung über die beabsichtigte Endantragstellung unter Aktenanschluß zu berichten.  Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz hat am 1.7.1996 den Präsidenten des Landesgerichtes Ried ersucht, dem Verfahren gegen Karl Polacek besondere Aufmerksamkeit zu widmen und über den Stand des Verfahrens vierteljährlich zu berichten.

Nach dem Einlangen des Berichtes der staatsanwaltschaftlichen Behörden über die erfolgte Antragstellung auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Zeitgeschichte hat bereits am 24.4.1996 der Leiter der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz den Leiter der Staatsanwaltschaft Ried fernmündlich um die Überwachung der Gutachtenserstattung innerhalb angemessener Zeit ersucht.  Das Bundesministerium für Justiz wird auch weiterhin der vordringlichen Erledigung dieser Strafsache sein Augenmerk schenken.

 

Zu IV 1:

 

Trotz aller Bemühungen um generelle Beschleunigung gerichtlicher Verfahren gab und gibt es bedauerlicherweise vereinzelt Vorverfahren, die von ihrer Einleitung bis zur Beendigung, sei es durch Anklageerhebung, sei es durch Einstellung, vergleichbar lange, ja sogar länger anhängig waren bzw. sind als das in der Anfrage zitierte.  Die hauptsächlichen Ursachen hiefür sind beispielsweise die Komplexität des Verfahrensgegenstandes, die Notwendigkeit von Rechtshilfeersuchen ins Ausland, die Dauer der Erstellung von Sachverständigengutachten, noch nicht abgeschlossene Verwaltungs- (vor allem Abgaben-) verfahren, Verzögerungen durch den Beschul­digten (wie gegenständlich), manches Mal auch mangelnde zielführende und effiziente Bearbeitung durch Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter.

 

Zu IV 2:

 

Das sogenannte "Lachout-Dokument" ist u.a. in dem von Gerd Honsik verfaßten Buch "Freispruch für Hitler" und in der Druckschrift "HALT" Nr. 40/1987 veröffentlicht worden.  Das diesbezüglich auch gegen Gerd Honsik anhängige gerichtliche Vorverfahren ist infolge seiner Abwesenheit derzeit gemäß § 412 StPO abgebrochen.  Der formelle Verfahrensstand des Strafverfahrens gegen Emil Lachout hat keinen Ein­fluß auf das diesbezügliche Verfahren gegen Gerd Honsik.

 

Zu IV 3:

 

Gegen den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.6.1996, mit dem der, Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 30.5.1996 auf Anordnung einer Hauptverhandlung unter Beiziehung des Sachverständigen abgewiesen und das Verfahren gemäß § 412 StPO abgebrochen wurde, hat die Staatsanwaltschaft Wien am 11.6.1996 Beschwerde gemäß § 15 StPO erhoben.  Eine Entscheidung darüber ist noch nicht erfolgt.  Sollte der Beschwerde stattgegeben werden, wird das Verfah­ren fortzusetzen sein.

 

Zu IV 4:

 

In Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes nach § 34 Abs. 2 Z. 1 StPO wurde von der Verfolgung der damals noch nicht spruchreifen Fakten betreffend Urkundenfälschung abgesehen, zumal auch die Frage der Verjährung nahe lag.  Die weitere Prüfung, ob eine Verfahrensfortsetzung geboten ist, wird zunächst vom Ausgang der zu IV 3 genannten Beschwerdeentscheidung abhängen.

 

Zu V 1:

 

Der Lebensmittel- und Papierhändler P. K. W. ist in der beim Präsidenten des Landesgerichts Salzburg anfliegenden Liste der fachkundigen Laienrichter als Angehöriger des Kreises der Arbeitgeber in der Berufsgruppe 1 Nr. 161 eingetragen (§"33 ASGG) und wurde in der laufenden Funktionsperiode tatsächlich einige Male als fachkundiger Laienrichter herangezogen.

 

Auf Grund der Verurteilung des Genannten mit dem die erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichts Salzburg abändernden Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.2.1996, 9 Bs 317/95, wegen des Vergehens der

 

Verhetzung nach § 283 Abs. 2 dritter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) hat der Präsident des Landesgerichts Salzburg die Amtsenthebung gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 ASGG angeregt, woraufhin beim Oberlandesgericht Linz als Disziplinargericht ein Disziplinarverfahren gegen P.K. W. eingeleitet wurde.

 

Zu V 2:

 

Gemäß § 21 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz ist ein fachmännischer Laienrichter u.a. dann seines Amtes zu entheben, wenn er innerhalb seiner Amtsperiode eines Verbrechens oder einer anderen aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten strafbaren Handlung für schuldig erkannt wird.  Für die Amtsenthebung fachkundiger Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen gilt im übrigen § 30 ASGG.  Demnach ist dieser Laienrichter u.a. seines Amtes zu entheben, wenn Umstände eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist oder, wenn er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft.  Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind gemäß § 2 Z. 3 und 4 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 u.a. jene Personen ausgeschlossen, die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als 6 Monate Freiheitsstrafe bedroht ist.

 

Im Hinblick auf diese Rechtslage besteht kein legislativen Handlungsbedarf.

 

Zu VI 1 bis 4:

 

Der Amtsführende Präsident des Stadtschulrates für Wien hat am 4.9.1995 wegen an ihn erfolgter Übersendung von Schriftstücken, in denen u.a. Verbrechen des Nationalsozialismus in Abrede gestellt werden, eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft Wien betreffend Ing.  F. S. wegen des Verdachtes nach § 3 g Verbotsgesetz übersendet.  Die Staatsanwaltschaft Wien hat diese Anzeige zurückgelegt, weil es sich um einen nicht zur Veröffentlichung bestimmten Privatbrief gehandelt habe und daher nicht von einer öffentlichen Publikation zwecks Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn auszugehen gewesen sei.

 

Bei der Staatsanwaltschaft Wien war im Jahre 1995 eine weitere Strafsache gegen Ing.  S. wegen § 3 g VerbotsG im Zusammenhang mit in der Anzeige behaupteter Verbreitung rechtsextremen, revisionistischen und antisemitischen Gedankengutes in dem von ihm herausgegebenen Druckwerk "Viren-Telegramm Spezial" anhängig.  Die Überprüfung dieser Druckwerke durch die Staatsanwaltschaft Wien ergab, daß sie keinen gerichtlich strafbaren Inhalt aufwiesen.  Die Staatsanwaltschaft Wien hat daher nach Berichterstattung über ihr beabsichtigtes Vorhaben die Anzeige am 16.2.1996 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

 

Der zuständige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Wien in den beiden oben genannten Vorgängen war der in der Anfrage genannte Staatsanwalt.

 

Wegen des Verdachtes der Verbreitung antisemitischer und neonazistischer Propaganda über das Internet hat im Februar 1996 das Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes Strafanzeige u.a. gegen lng.  F. S. an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet.  Diese Anzeige wurde am 26.2.1996 gemäß § 90 StPO zurückgelegt.  Referent war der in der Anfrage genannte Staatsanwalt.  Auf Grund eines an mich gerichteten Ersuchens der seinerzeitigen Anzeiger um Überprüfung hat das Bundesministerium für Justiz diese Einstellungsverfügung vom 26.2.1996 überprüft.  In einer Dienstbesprechung am 19.4.1996 wurde die Oberstaatsanwaltschaft Wien ersucht, die Staatsanwaltschaft Wien anzuweisen, beim Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Einleitung der Voruntersuchung gegen Ing.  F. S. wegen des Verdachtes nach § 3 g VerbotsG (in eventu §§ 3 h VerbotsG, --283 StGB) zu beantragen.  Die Staatsanwaltschaft Wien hat daraufhin am 10.5.1996 nach erfolgter formloser Wiederaufnahme gemäß § 363 StPO am 10.5.1996 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien den entsprechenden Antrag gestellt.  Diese Voruntersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

 

Zu VII 1 bis 4:

 

Mit dem beim Landesgericht Korneuburg gegen M. B. anhängig gewesenen, im April 1995 gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellten Verfahren war der in der Anfrage genannte Staatsanwalt nie befaßt.

 

Zu VIII 1:

Vorweg weise ich darauf hin, daß jeder Richter im dienstlichen Verkehr mit Angeklagten, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten zu einer strengen Sachlichkeit verpflichtet ist.  Ich bedaure es außerordentlich, wenn Äußerungen von Richtern bewirken, daß eine Hauptaufgabe unserer Gerichtsbarkeit, nämlich die Gewährleistung eines fairen Verfahrens, in Zweifel gezogen werden kann.  Die Justizverwaltung überprüft die ihr - auf weichem Wege immer - zukommenden Hinweise auf solche Vorfälle und ist mit Nachdruck bestrebt, Unzukömmlichkeiten abzustellen.

Der erkennende Richter in dem Verfahren, auf das sich dieser Anfragepunkt bezieht, hat im Zuge des dienstaufsichtsbehördlichen Einschreitens des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, von dem ihm die Berichterstattung in den Medien vorgehalten wurde, zum Teil bestritten, die Äußerungen in der wiedergegebenen Form gemacht zu haben, zum Teil hat er erklärt, sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern zu können, zum Teil hat er seine ungeschickte Ausdrucksweise eingesehen.

Der Richter wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen ermahnt und hat versichert, sich künftig um eine korrekte Wortwahl zu bemühen.  Im übrigen hat er jedoch betont, daß er in der Sache in keiner Weise voreingenommen gewesen sei.

Eine Befassung des Disziplinargerichtes mit dieser Angelegenheit wurde nicht für notwendig erachtet, weil diese Maßnahme - als ultima ratio - nur dort vorgesehen ist, wo mit den Mitteln der Dienstausicht keine dauerhafte Beseitigung von Mängel erreicht werden kann.

 

Zu VIII 2:

 

Nach dem verfassungsgesetzlich garantierten Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art. 87 Abs. 3 B-VG) sind die Geschäfte unter die Richter des Gerichtes für eine bestimmte Zeit (für das Geschäftsverteilungsjahr) im voraus zu verteilen.  Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes wird vom unabhängigen Personalsenat beschlossen.

 

Eine nach der Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des Personalsenates und nur im Falle seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.