2885/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin

Graf und Kollegen vom 19. September 1997, Nr. 2933/J, betreffend

Gedenktafelstürmerei, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Eine diesbezügliche Wertung wurde seitens der Österreichischen

Bündesforste-Aktiengesellschaft (ÖBF-AG) in einem Schreiben vom

02.09.1997 an die Mutter des tödlich Verunglückten vorgenommen.

Insbesonders wurde darin ausgeführt, daß die ÖBF-AG in der Frage

der Errichtung von Gedenktafeln einen besonderen Maßstab anlegen

und auch Rücksichten nehmen müssen, weil im Bereich der ÖBF-AG ein

grundlegender Unterschied zu einem rein privaten Umfeld besteht.

Zu den Fragen 2 und 4:

Die Frage nach einer persönlichen Bewertung des Inhaltes und des

Aussehens einer Gedenktafel fällt nicht in den Bereich der vom par-

lamentarischen Interpellationsrecht umfaßten Angelegenheiten der

Vollziehung im Sinne des Art. 52 B-VG bzw. der §§ 90 ff des Ge-

schäftsordnungsgesetzes 1975 i.d.g.F, weshalb diese Frage nicht

beantwortet werden kann. Ich darf hiefür um Verständnis ersuchen.

Zu den Fragen 3 , 5 und 6:

Eine diesbezügliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine

derartige Bewilligung erteilt wird, ist von den zuständigen Organen

der ÖBF-AG zu treffen.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Diesbezügliche Detailinformationen liegen nicht vor. Zur Beantwor-

tung dieser Frage müßte eine Erhebung im gesamten Bundesgebiet

durchgeführt werden. Eine Untersuchung bzw. Erhebung nach den von

Ihnen aufgestellten Kriterien wäre nur mit einem unverhältnismäßig

hohen Zeit-, Personal- und Kostenaufwand zu bewerkstelligen, wes-

halb davon Abstand genommen wurde.

Zu den Fragen 10 bis 12:

Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte der ungeschmä-

lerten Ausübung der politischen Rechte (Art 7 Abs. 2 B-VG) und der

Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art 12 Staatsgrundgesetz) haben

selbstverständlich für alle Mitarbeiter des Ressorts uneinge-

schränkt Gültigkeit. Im speziellen war das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Verwaltung der spezifisch

land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften durch seine

nachgeordneten Dienststellen bis dato nicht mit dem Problem des In-

haltes von Gedenktafeln für tödlich verunglückte Mitarbeiter kon-

frontiert.