2885/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin
Graf und Kollegen vom 19. September 1997, Nr. 2933/J, betreffend
Gedenktafelstürmerei, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Eine diesbezügliche Wertung wurde seitens der Österreichischen
Bündesforste-Aktiengesellschaft (ÖBF-AG) in einem Schreiben vom
02.09.1997 an die Mutter des tödlich Verunglückten vorgenommen.
Insbesonders wurde darin ausgeführt, daß die ÖBF-AG in der Frage
der Errichtung von Gedenktafeln einen besonderen Maßstab anlegen
und auch Rücksichten nehmen müssen, weil im Bereich der ÖBF-AG ein
grundlegender Unterschied zu einem rein
privaten Umfeld besteht.
Zu den Fragen 2 und 4:
Die Frage nach einer persönlichen Bewertung des Inhaltes und des
Aussehens einer Gedenktafel fällt nicht in den Bereich der vom par-
lamentarischen Interpellationsrecht umfaßten Angelegenheiten der
Vollziehung im Sinne des Art. 52 B-VG bzw. der §§ 90 ff des Ge-
schäftsordnungsgesetzes 1975 i.d.g.F, weshalb diese Frage nicht
beantwortet werden kann. Ich darf hiefür um Verständnis ersuchen.
Zu den Fragen 3 , 5 und 6:
Eine diesbezügliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine
derartige Bewilligung erteilt wird, ist von den zuständigen Organen
der ÖBF-AG zu treffen.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Diesbezügliche Detailinformationen liegen nicht vor. Zur Beantwor-
tung dieser Frage müßte eine Erhebung im gesamten Bundesgebiet
durchgeführt werden. Eine Untersuchung bzw. Erhebung nach den von
Ihnen aufgestellten Kriterien wäre nur mit einem unverhältnismäßig
hohen Zeit-, Personal- und Kostenaufwand zu bewerkstelligen, wes-
halb davon Abstand genommen wurde.
Zu den Fragen 10 bis 12:
Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte der ungeschmä-
lerten Ausübung der politischen Rechte (Art 7 Abs. 2 B-VG) und der
Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art 12
Staatsgrundgesetz) haben
selbstverständlich für alle Mitarbeiter des Ressorts uneinge-
schränkt Gültigkeit. Im speziellen war das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Verwaltung der spezifisch
land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften durch seine
nachgeordneten Dienststellen bis dato nicht mit dem Problem des In-
haltes von Gedenktafeln für tödlich verunglückte Mitarbeiter kon-
frontiert.