2887/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg HAIDER und Kollegen haben am

03. Oktober 1997 unter der Nummer 3044/J-NR/1997 eine schriftliche parlamentarische

Anfrage an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Wie viele Mitarbeiter Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von erwerbsmäßigen

Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet und

wie viele Meldungen entfallen davon auf Mitarbeiter der Zentralstelle?“

2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?

3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Neben-

beschäftigung in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und welche Gründe

wären hiefür maßgebend?

4. Wie lautete in diesen Fällen die endgültige Entscheidung der Dienstbehörden bzw. der

gerichtlichen Instanzen (Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes)?

5. Planen Sie eine Änderung der bisherigen Haltung Ihres Ressorts in der Frage der

Nebenbeschäftigung von Bediensteten insbesondere in sensiblen Bereichen, die mit

der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht?

6. Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten wurden in den

letzten fünf Jahren beantragt und wie viele entfallen davon auf Mitarbeiter der

Zentralstelle?

7. Um welche Gutachten handelte es sich dabei im einzelnen?

8. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen verweigert

und welche Gründe waren hiefür maßgebend?

9. Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lückenlose Erfassung

aller erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (auch allfälliger illegaler Tätigkeiten) und

der außergerichtlichen Gutachtertätigkeit der Bediensteten zu bewirken?

10. Welche weiteren konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem Zusammenhang?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Am Tage der Einbringung dieser Anfrage, also am 03. Oktober1997, lagen im Bundes-

ministerium für auswärtige Angelegenheiten insgesamt 25 aktuelle Meldungen über

Nebenbeschäftigungen von Ressortangehörigen gemäß § 56 BDG 1979 oder

§ 8 VBG 1948 vor. Davon stammten 18 von karenzierten Bediensteten und 2 von an

nachgeordneten Dienststellen tätigen Bediensteten, sodaß 5 einschlägige Meldungen auf

„aktive“ Mitarbeiter/innen der hiesigen Zentralstelle entfielen.

Diese 25 Meldungen betreffen folgende Nebenbeschäftigungen:

•2 eine Tätigkeit als Übersetzer bzw. Dolmetscher,

•3 eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Universität bzw. (Volks-) Hochschule,

•2 eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit,

.1 eine Anstellung als Assistent einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,

.2 eine Tätigkeit als Kundenbetreuer eines Buchklubs bzw. einer Galerie,

.2 eine Anstellung an der Diplomatischen Akademie in Wien und

• alle übrigen eine Tätigkeit im Bereiche internationaler oder zwischenstaatlicher

Einrichtungen bzw. Organisationen.

Die oben angeführten Tätigkeiten als Angestellter (drei Fälle) oder im internationalen bzw.

zwischenstaatlichen Bereich (dreizehn Fälle) werden durch karenzierte Bedienstete

ausgeübt, ebenso eine der zwei gemeldeten künstlerischen Tätigkeiten sowie die

Betreuung von Kunden einer Galerie. Das heißt, diese formal als Nebenbeschäftigung

bewerteten Tätigkeiten für andere Dienstgeber als den Bund werden von den 18 gegen

Entfall der Bezüge aus dem öffentlichen Dienstverhältnis beurlaubten Bediensteten vor-

übergehend als Hauptberuf ausgeübt.

Zu den Fragen 3 und 4:

Da die Bediensteten zumindest in den letzten fünf Jahren jeweils von sich aus der

gesetzlichen Pflicht entsprochen haben, keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern oder die Vermutung ihrer

Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden

würde, ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in den letzten fünf

Jahren in keinem Fall zu einer negativen Beurteilung einer gemeldeten Neben -

beschäftigung veranlaßt und daher auch nicht die Durchführung eines Verfahrens

betreffend die Untersagung einer gemeldeten Nebenbeschäftigung erforderlich gewesen.

Zur Frage 5:

Wie sich aus den Ausführungen zu den Fragen 3 und 4 ergibt, besteht bezüglich des

Auswärtigen Dienstes keine Notwendigkeit zu einer Änderung der ressortinternen

Haltung in der nur rund 1,5 % der Ressortangehörigen direkt betreffenden Frage der

Nebenbeschäftigung von Bediensteten.

Zu den Fragen 6, 7 und 8:

Mangels laufender listenmäßiger bzw. elektronischer Erfassung der im hiesigen Ressort

selten gestellten Anträge betreffend Genehmigung der außergerichtlichen Abgabe von

Gutachten kann eine meritorische Beantwortung dieser Fragen leider nicht erfolgen.

Zu den Fragen 9 und 10:

Die Dienstbehörde ist auf die Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldung einer

Nebenbeschäftigung (siehe § 56 Abs. 3 und 5 BDG 1979 bzw. § 8 VBG 1948) oder auf

die Einbringung von Anträgen betreffend die beabsichtigte außergerichtliche Abgabe von

Sachverständigengutachten (siehe § 57 BDG 1979) seitens betroffener Bediensteter

angewiesen, da sie diesbezüglich nicht zu eigenständigen Nachforschungen ermächtigt

ist. Eine Unterlassung der pflichtgemäßen Befassung der Dienstbehörde in derartigen

Fällen ist für die betreffenden Bediensteten mit der Gefahr eines zufälligen Bekannt-

werdens (z.B. anläßlich eines im Rahmen einer Nebenbeschäftigung erlittenen Unfalls)

bzw. einer Informierung der Dienstbehörde durch Dritte und sohin für Beamte mit dem

Risiko der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, für Vertragsbedienstete mit dem Risiko

einer Entlassung verbunden, worüber die Bediensteten im Rahmen ihrer Aus- und

Fortbildung in Kenntnis gesetzt werden.

Seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sind in diesem

Zusammenhang keine weitergehenden Maßnahmen geplant.

Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der analogen Anfrage Nr. 3042/J-NR/1997

durch den Herrn Bundeskanzler.