2887/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg HAIDER und Kollegen haben am
03. Oktober 1997 unter der Nummer 3044/J-NR/1997 eine schriftliche parlamentarische
Anfrage an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wie viele Mitarbeiter Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von erwerbsmäßigen
Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet und
wie viele Meldungen entfallen davon auf Mitarbeiter der Zentralstelle?“
2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?
3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Neben-
beschäftigung in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und welche Gründe
wären hiefür maßgebend?
4. Wie lautete in diesen Fällen die endgültige Entscheidung der Dienstbehörden bzw. der
gerichtlichen Instanzen (Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes)?
5. Planen Sie eine Änderung der bisherigen Haltung Ihres Ressorts in der Frage der
Nebenbeschäftigung von Bediensteten insbesondere in sensiblen Bereichen, die mit
der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
6. Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten wurden in den
letzten fünf Jahren beantragt und wie viele entfallen davon auf Mitarbeiter der
Zentralstelle?
7. Um welche Gutachten handelte es sich dabei im einzelnen?
8. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen verweigert
und welche Gründe waren hiefür maßgebend?
9. Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lückenlose Erfassung
aller erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (auch allfälliger illegaler Tätigkeiten) und
der außergerichtlichen Gutachtertätigkeit der Bediensteten zu bewirken?
10. Welche weiteren konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem Zusammenhang?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Am Tage der Einbringung dieser Anfrage, also am 03. Oktober1997, lagen im Bundes-
ministerium für auswärtige Angelegenheiten insgesamt 25 aktuelle Meldungen über
Nebenbeschäftigungen von Ressortangehörigen gemäß § 56 BDG 1979 oder
§ 8 VBG 1948 vor. Davon stammten 18 von karenzierten Bediensteten und 2 von an
nachgeordneten Dienststellen tätigen Bediensteten, sodaß 5 einschlägige Meldungen auf
„aktive“ Mitarbeiter/innen der hiesigen Zentralstelle entfielen.
Diese 25 Meldungen betreffen folgende Nebenbeschäftigungen:
•2 eine Tätigkeit als Übersetzer bzw. Dolmetscher,
•3 eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Universität bzw. (Volks-) Hochschule,
•2 eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit,
.1 eine Anstellung als Assistent einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,
.2 eine Tätigkeit als Kundenbetreuer eines Buchklubs bzw. einer Galerie,
.2 eine Anstellung an der Diplomatischen Akademie in Wien und
• alle übrigen eine Tätigkeit im Bereiche internationaler oder zwischenstaatlicher
Einrichtungen bzw. Organisationen.
Die oben angeführten Tätigkeiten als Angestellter (drei Fälle) oder im internationalen bzw.
zwischenstaatlichen Bereich (dreizehn Fälle) werden durch karenzierte Bedienstete
ausgeübt, ebenso eine der zwei gemeldeten künstlerischen Tätigkeiten sowie die
Betreuung von Kunden einer Galerie. Das heißt, diese formal als Nebenbeschäftigung
bewerteten Tätigkeiten für andere Dienstgeber als den Bund werden von den 18 gegen
Entfall der Bezüge aus dem öffentlichen Dienstverhältnis beurlaubten Bediensteten vor-
übergehend als Hauptberuf ausgeübt.
Zu den Fragen 3 und 4:
Da die Bediensteten zumindest in den letzten fünf Jahren jeweils von sich aus der
gesetzlichen Pflicht entsprochen haben, keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern oder die Vermutung ihrer
Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden
würde, ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in den letzten fünf
Jahren in keinem Fall zu einer negativen Beurteilung einer gemeldeten Neben -
beschäftigung veranlaßt und daher auch nicht die Durchführung eines Verfahrens
betreffend die Untersagung einer gemeldeten Nebenbeschäftigung erforderlich gewesen.
Zur Frage 5:
Wie sich aus den Ausführungen zu den Fragen 3 und 4 ergibt, besteht bezüglich des
Auswärtigen Dienstes keine Notwendigkeit zu einer Änderung der ressortinternen
Haltung in der nur rund 1,5 % der Ressortangehörigen direkt betreffenden Frage der
Nebenbeschäftigung von Bediensteten.
Zu den Fragen 6, 7 und 8:
Mangels laufender listenmäßiger bzw. elektronischer Erfassung der im hiesigen Ressort
selten gestellten Anträge betreffend Genehmigung der außergerichtlichen Abgabe von
Gutachten kann eine meritorische Beantwortung dieser Fragen leider nicht erfolgen.
Zu den Fragen 9 und 10:
Die Dienstbehörde ist auf die Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldung einer
Nebenbeschäftigung (siehe § 56 Abs. 3 und 5 BDG 1979 bzw. § 8 VBG 1948) oder auf
die Einbringung von Anträgen betreffend die beabsichtigte außergerichtliche Abgabe von
Sachverständigengutachten (siehe § 57 BDG 1979) seitens betroffener Bediensteter
angewiesen, da sie diesbezüglich nicht zu eigenständigen Nachforschungen ermächtigt
ist. Eine Unterlassung der pflichtgemäßen Befassung der Dienstbehörde in derartigen
Fällen ist für die betreffenden Bediensteten mit der Gefahr eines zufälligen Bekannt-
werdens (z.B. anläßlich eines im Rahmen einer Nebenbeschäftigung erlittenen Unfalls)
bzw. einer Informierung der Dienstbehörde durch Dritte und sohin für Beamte mit dem
Risiko der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, für Vertragsbedienstete mit dem Risiko
einer Entlassung verbunden, worüber die Bediensteten im Rahmen ihrer Aus- und
Fortbildung in Kenntnis gesetzt werden.
Seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sind in diesem
Zusammenhang keine weitergehenden Maßnahmen geplant.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der analogen Anfrage Nr. 3042/J-NR/1997
durch den Herrn Bundeskanzler.