2889/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Apfelbeck und
Kollegen vom 19. September 1997, Nr. 2935/J, betreffend unerledigte
Anregungen des Rechnungshofes - Tatigkeitsbericht 1995 (III-60
d.B.1 XX. GP), beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1a bis 1c:
Die Erlassung der diesbezüglichen Verordnung obliegt dem Landes-
hauptmann. In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und
Vorarlberg wurden durch die Dienststellen des
Forsttechnischen
Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) in Zusammenarbeit
mit den Dienststellen der Bundeswasserbauverwaltung die Vorarbeiten
für die Erlassung dieser Verordnungen abgeschlossen. Es ist vorge-
sehen, daß diese Verordnungen bis Jahresende 1997 erlassen werden
sollen. In diesem Zusammenhang muß auch erwähnt werden, daß das
Bundesland Wien insoferne eine Sonderstellung einnimmt, als es
keine Mittel für Schutzmaßnahmen aus dem Bereich der WLV anspricht
und daher eine Verordnung durch den Landeshauptmann nicht für er-
forderlich erachtet wird.
Zu den Fragen 2a und 2b:
Die Vorarbeiten bezüglich der Organisation der WLV wurden mit der
Erteilung des Auftrages der Ressortleitung vom 31. Oktober 1996 an
die Sektion Forstwesen des Bundesministeriums für Land- und Forst-
wirtschaft zur Ausarbeitung eines Reformprojektes eingeleitet. Als
Parameter für diese „Innere Reorganisation“ wurden „die Beibehal-
tung der bundesweiten Präsenz, die Einheit von Planung und Ausfüh-
rung, die umfassende Straffung von Verwaltungsvorgängen und die
privatwirtschaftliche Ausrichtung der Führung des Servicebetriebes
WLV“ formuliert.
Am 14. Harz 1997 wurde der Ressortleitung ein Vorprojekt vorge-
stellt und von dieser als den vorgegebenen Zielen entsprechend be-
funden. Es erging nun der Auftrag zur Detailplanung der einzelnen
Schritte, zur Umsetzungsplanung und zur Umsetzung bereits dazu ge-
eigneter Teilvorhaben. So wurde u.a. im September 1997 die Verord-
nung über Sitz und Zuständigkeit der Dienststellen der WLV im Be-
reich Oberösterreich, wo bereits vor Auftragserteilung der Ressort-
leitung ein umsetzungsfähiges Konzept vorbereitet war, novelliert
(BGBl.II Nr. 283/1997). Weiters wird derzeit die Erarbeitung eines
„Leitbildes für die Organisation WLV“ vorbereitet, welches als Ba-
sis für die weiteren
Veränderungsschritte, für die Einführung eines
betrieblichen Controllings und zur Unterstützung der internen wie
auch der externen Öffentlichkeitsarbeit dienen soll. Das Ergebnis
wird voraussichtlich Ende November 1997 vorliegen.
Zu den Fragen 3a bis 3e:
Zur Erarbeitung eines Bauhofkonzeptes wurde ein „Arbeitskreis Bau-
höfe“, bestehend aus Bediensteten des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft und der Dienststellen der WLV sowie von Arbeit-
nehmervertretern, eingerichtet. Die diesbezüglichen Erhebungen wur-
den am 23. Juni 1995 abgeschlossen. Der Arbeitskreis kam zum Ergeb-
nis, daß die gegenwärtige Bewirtschaftung der Bauhöfe nicht mehr
den heutigen Anforderungen entspricht. Die Bauhofstruktur ist der-
zeit noch auf einen wesentlich höheren Arbeiterstand abgestellt.
Die maschinelle Ausstattung erscheint teilweise überaltert. Die
Einführung einer projektbezogenen Kostenstellenrechnung ist unab-
dingbar. Der Arbeitskreis hat vorgeschlagen, die Bauhofstruktur den
tatsächlichen Erfordernissen anzupassen. Insgesamt soll die Anzahl
der Bauhöfe von derzeit 25 auf 17 reduziert werden.
Die auf die Baustellen bezogenen Leistungsdaten der Bauhöfe (z.B.
die Baumaschinen- und Werkzeughaltung, die Anfertigung von Bautei-
len für Schutzmaßnahmen, die Wartung der Gerätschaften in den Ar-
beitsfeldern, etc.), werden in der am 1. Jänner 1998 einzuführenden
Kostenstellenrechnung exakt erfaßt.
Zu den Fragen 4a und 4b:
Zunächst darf festgehalten werden, daß von „besonders ausgeprägten
Vollzugsdefiziten“ im Bereich des Wasserrechtes nicht gesprochen
werden kann. Im Jahre 1993 wurden gemeinsam
mit den Ländern Krite-
rien für die Erstellung eines „prioritätenkataloges Abwasserentsor-
gung“ erarbeitet und die Ergebnisse mit einem Erlaß des Bundesmi-
nisteriums für Land- und Forstwirtschaft vorn 3. Februar 1993,
Zl.15.030/0l-I 5/93, an alle Landeshauptmänner als Wasserrechtsbe-
hörde dokumentiert. Aufbauend auf diesem Erlaß haben die Länder
ihre jeweiligen Prioritätenkataloge erstellt und dem Bundesministe-
rium für Land- und Forstwirtschaft vorgelegt. Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft hat diese Prioritätenkataloge geprüft
und nach entsprechender Adaption 1995/1996 anerkannt. Diese Priori-
tätenkataloge stellen auch eine Grundlage für die Vergabe von För-
derungsmitteln in der Siedlungswasserwirtschaft dar. Dadurch können
die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel mit einem bestmögli-
chen Effekt für den Gewässerschutz eingesetzt werden. Auch auf lo-
kale Probleme wird dabei besonders eingegangen. Der erwähnte Erlaß
ist dieser Anfragebeantwortung angeschlossen (Beilaae1).
Zu den Fragen 5a bis 5c:
Eine Regierungsvorlage, welche einen „wirksamen Vollzug der
Strafbestimmungen nach dem Wasserrechtsgesetz einschließlich der
Vollstreckung behördlich angeordneter Maßnahmen“ zum Inhalt hat,
ist nicht bekannt, ebensowenig Differenzen, welche eine Beschluß-
fassung einer solchen Regierungsvorlage behindern.
Deregulierungen im Sinn Ihrer parlamentarischen Anfrage wurden be-
reits durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1997, BGBl. I Nr.
74/1997, teils eingeführt (z.B. Indirekteinleiter, Anlagen zur
Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, Kanal- und
Wasserleitungen, etc.), teils zusätzlich durch
Verordnungsermächtigungen ermöglicht (vgl. §§12a, 12b, 103, 114
etc. WRG).
Zu den Fragen 6a bis 6c:
Es geht aus Ihrer Fragestellung nicht klar hervor, ob es sich um
eine Umsetzung wasserwirtschaftlicher Regelungen der EU, um Be-
gleitmaßnahmen im Rahmen der Landwirtschaft, um Fragen der För-
derung im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft u.ähnl. handeln
soll. Deshalb kann eine detaillierte Beantwortung dieser Fragen
nicht erfolgen. Ich darf hiefür um Verständnis ersuchen.
Zu den Fragen 7a bis 7c:
Zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und
dem Bundesministerium für Finanzen kann es diesbezüglich keine Mei-
nungsverschiedenheiten geben, da für die Beantwortung der maßgebli-
chen Frage, welche Vollzugsmaßnahmen als Zweckaufwand vom Bund zu
tragen sind, ausschließlich das Bundesministerium für Finanzen zu-
ständig ist.
Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wären jene Mit-
tel zur Verfügung zu stellen, die zur Abdeckung des vom Bund zu
tragenden Zweckaufwandes notwendig sind. Das Ausmaß dieser Mittel
hängt von den jeweils im wasserrechtlichen Vollzug auftretenden
Problemen sowie davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Bundesmini-
sterium für Finanzen solche Kosten als einen vom Bund zu tragenden
Zweckaufwand anerkennt.
In den letzten Monaten sind Schwierigkeiten im Bereich der Ab-
wasserbeseitigung in den Gemeinden in Diskussion gebracht wor-
den. Unter anderem wurde vorgebracht, die Knappheit der zur
Verfügung stehenden Mittel behindere die alsbaldige Sanierung
von undichten Kanalisationen, überlasteten bzw. sonst nicht
ordnungsgemäß betriebenen kommunalen Abwasserreinigungsanlagen,
heutigen Anforderungen nicht mehr entsprechenden kommunalen Ab-
wasserreinigungsanlagen sowie mangelhafter Reinigungsvorkehrun-
gen bei bestehenden, teils bewilligten, teils unbewilligten
Einzelabwasserbeseitigungsanlagen
Eine umfassende, rasche und flächendeckende Sanierung solcher
Problembereiche stößt zweifellos auf erhebliche Schwierigkeiten
wie mangelnde personelle und sachliche Ressourcen in der Ver-
waltung zur Erfassung und administrativen Behandlung, Engpässe
auf dem Planungs- und Bausektor sowie fehlende
Eigen- und För-
derungsmittel. Die Bereinigung kann daher notgedrungen nur
schrittweise erfolgen. Dabei müssen Schwerpunkte und Pri-
oritäten gesetzt werden, um die ohnehin knappen Mittel mög-
lichst wirksam einsetzen zu können.
II.
Eine Reihung der erforderlichen Einzelmaßnahmen nach Dring-
lichkeit sowie die Einstufung neuer Vorhaben in einen solchen
Prioritätenkatalog kann nur im jeweiligen Land selbst erfolgen,
weil nur die Landesstellen über Informationen hinsichtlich der
örtlichen und regionalen Verhältnisse verfügen.
Die Herren Landeshauptmänner werden daher eingeladen, die im
Lande bestehenden Problembereiche zu erfassen und die erfor-
derlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die wasserwirt-
schaftlichen Verhältnisse sowie auf die administrativen und fi-
nanziellen Möglichkeiten nach Dringlichkeit zu reihen.
Dabei ist wie folgt vorzugehen:
In den Ländern sind die zur kurz-, mittel- und langfristigen
Lösung der geschilderten Probleme erforderlichen Maßnahmen zu
ermitteln und unter Beachtung fachlicher Kriterien nach Maßgabe
der Möglichkeiten der Verwaltung sowie der Finanzierung in ei-
nem Prioritätenkatalog - begründet und nachvollziehbar - darzu-
stellen.
Eine fachlich begründete Prioritätenreihung von Investitionen
im Bereich kommunaler Abwasserentsorgung hat sich grundsätzlich
nach den Erfordernissen der Sicherung der Wasservorkommen für
Zwecke der Trinkwasserversorgung und der Erhaltung einer ökolo-
gisch funktionsfähigen Umwelt zu orientieren.
Aus fachlicher Sicht wurden nach Auswertung der eingelangten
Stellungnahmen für das Schutzgut Wasser
folgende Kriterien zu-
sammengestellt, die bei der Einstufung der Priorität einer
Maßnahme berücksichtigt werden sollen. Einbezogen werden hier
sowohl Kriterien der Sanierung als auch der Wasservorsorge.
Die Erfüllung der Kriterien ist zu begründen.
A.Schutz des Grundwassers (einschließl. Quellwasser)
* für die Wasserversorgung bereits derzeit bedeutsame Ge-
biete: vor allem bereits derzeit wasserrechtlich besonders
geschützte Gebiete
* für die Wasserversorgung künftig wichtige Gebiete, Karst,
quartäre Becken und Tallandschaften:
Wasserwirtschaftliche Planungen zur langfristigen Sicherung
der Trinkwasserversorgung; Unterlagen über maßgebliche
Grundwasservorkommen und Wasserhoffnungsgebiete
* Gefährdung von Wasserversorgungen (öffentliche Wasserver-
sorgung, hausbrunnenversorgte Gebiete, etc):
Nichteinhaltung von Vorgaben aus den Anforderungen an
Trinkwasser, insbesondere Trinkwasser - Pestizidverordnung,
BGBl.Nr. 448/91 und Trinkwasser-Nitratverordnung,
BGBl.Nr. 557/89 bezogen auf Grenzwerte Stand 1. Juli 1995;
Ausmaß von Grenzwertüberschreitungen.
* existente bzw. zu erwartenden flächenhafte Überschreitungen
von Grundwasserschwellenwerten:
Prüfung vorhandener Grundwasserdaten auf Überschreitung von
Grundwasserschwellenwerten gemäß Verordnung BGBl .Nr.
502/1991.
B. Schutz der Fließgewässer:
* Güteklasse schlechter als II:
Als Beurteilungsgrundlage sind die Darstellungen der biolo-
gischen Gewässergüteklassen im WWK sowie sonstige Untersu-
chungsergebnisse in den Ländern heranzuziehen.
* regionale erhebliche Überschreitungen der Immissionswerte
bzw. -bereiche gemäß der (in Vorbereitung stehenden) Immis-
sionsverordnung:
Bis zur Erlassung der Immissionsverordnung können die Werte
aus dem Verordnungsentwurf als Anhaltspunkt für Sanierungs-
erfordernisse herangezogen werden.
* Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit:
Die ökologische Funktionsfähigkeit wird im wesentlichen
durch Abwassereintrag und Regulierungsmaßnahmen beeinflußt.
Sofern keine eingehenden ökologischen Erhebungen durchge-
führt werden, kann davon ausgegangen werden, daß für den
Teilbereich Abwasserbelastung die ökologische Funktionsfä-
higkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist, wenn die bio-
logische Gewässergüteklasse II nachgewiesen wird.
* faktische und angestrebte Nutzungen des Gewässers:
Es ist darzulegen, ob die Nutzungen des Gewässers durch die
bestehende Gewässergüte (in physikalisch-chemischer, biolo-
gischer und hygienischer Beschaffenheit)
gefährdet sind.
C. Schutz der stehenden Gewässer:
* Eutrophierungsgefährdung von Seen:
Bewertung der Ergebnisse von Seenuntersuchungen insbeson-
dere im Hinblick auf Nährstoffbelastung
* Gefährdung des Grundwassers bei künstlichen Gewässern:
Erbringung des Nachweises der Gefährdung des Grundwassers
durch Untersuchungen an ober- und unterstromigem Grundwas-
ser; Maß der Gefährdung ergibt sich aus dem Überschreiten
der Grundwasserschwellenwerte
* faktische und angestrebte Nutzungen des Gewässers:
Es ist darzulegen, ob Nutzungen des Gewässers (insbesondere
im Hinblick auf die Anforderungen an Badegewässer gemäß
ÖNORM M 6230) durch die bestehende Gewässergüte gefährdet
sind.
D. SchutzderGewässer aus bi-und multilateralen inter-
nationalenVerpflichtungen
* Beschlüsse von Grenzgewasserkommissionen
Prüfung des Erfüllungsmaßes der Anforderungen an das
Schutzgut Wasser und an die Abwasserentsorgung
* Österr. Teilnahme am EWR
Prüfung des Erfüllungsmaßes der Anforderungen aus den was-
serbezogenen Richtlinien
Im Sinne der Vorgaben des WRG sind die genannten Kriterien
entsprechend den regionalen Gegebenheiten zu gewichten.
Das Ausmaß der jeweils bestehenden Belastungen und Gefährdun-
gen ist für die Einstufung der erforderlichen Abhilfemaßnah-
men im Prioritätenkatalog des Landes maßgeblich. Im Hinblick
auf die Knappheit der verfügbaren Ressourcen ist vorerst je-
nen Maßnahmen der Vorrang zu geben, bei denen mit sparsamem
Mitteleinsatz der größtmögliche Erfolg für den Schutz der Ge-
wässer (des Grundwassers) erzielt werden kann.
Erst aus Kenntnis der regionalen Gegebenheiten und Problem-
stellungen leiten sich die notwendigen technischen Maßnahmen
ab. Soweit die für den Gewässerschutz maßgeblichen Bestimmun-
gen des Wasserrechtsgesetzes dem Landeshauptmann und der Be-
zirksverwaltungsbehörde einen Handlungsspielraum einräumen,
haben sich diese am Prioritätenkatalog zu orientieren.
Eine Berücksichtigung des Prioritätenkataloges in Wahrnehmung
von Agenden der Bau- und Raumordnung, der Abfallwirtschaft
und des Bodenschutzes wird empfohlen.
Ein nach den oben angeführten Kriterien erstellter Prioritä-
tenkatalog für Investitionen im Bereich kommunaler Abwasser-
entsorgung hat sich sowohl auf bestehende als auch geplante
Anlagen zu beziehen. Vor allem zur Lösung flächenhafter Pro-
bleme im Bereich der Einzelabwasserbeseitigung wird die Neu-
errichtung kommunaler Abwasseranlagen notwendig sein.
Der Prioritätenkatalog soll die Abstellung der eingangs ge-
schilderten Mißstände in absehbaren Zeiträumen ermöglichen;
er muß daher für Revisionen nach Maßgabe der Erfahrungen der
kommenden Jahre offen sein. Die Errichtung neuer Anlagen -
ohne Zusammenhang mit dem Prioritätenkatalog - muß ebenfalls
weiterhin gewährleistet sein.
Ebenso müssen Kapazitäten für andere wasserwirtschaftliche
Problemstellungen frei bleiben, wie für
Fragen der Wasserver-
sorgung, der Landwirtschaft, der Abfallwirtschaft, der was-
serwirtschaftlichen Planung, usw.
Der im Land erstellte Prioritätenkatalog ist dem Bundesmini-
sterium für Land - und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu brin-
gen.
III.
Bei der Umsetzung des Prioritätenkatalogs können sich voraus-
sichtlich verschiedene Fragen ergeben, auf die hier vorsorg-
lich eingegangen werden soll; in der Praxis auftretende wei-
tere Fragen werden soweit erforderlich gesondert behandelt.
° Anpassungspflicht fürkommunale Abwasserbehandlungsanlagen
(§ 33c WRG:
Für rechtmäßig bestehende Anlagen mit einer genehmigten
Ausbaugröße über 50 EGW 60 wird die Anpassungspflicht durch
die 1.Emissionsverordnung für kommunales Abwasser, BGBl. Nr.
180/1991 i.d.F.d. Verordnung BGBl.Nr. 554/1992, differen-
ziert ausgelöst. Je nach Lage des Einzelfalles kann der An
passung der Anlage nach den obigen Kriterien höhere oder
geringere Dringlichkeit zukommen. Soweit nicht wegen beson-
derer Fallkonstellationen von S 33c Abs.3 WRG oder S 21a
WRG Gebrauch gemacht werden muß, sind nach dem Prioritäten-
katalog allenfalls erforderliche Verlängerungen der Fristen
für die Vorlage von Sanierungsprojekten (S 33c Abs.2 WRG)
und deren Realisierung gem. S 33c Abs.5 WRG vorzunehmen.
Kann ein Vorhaben nicht ohne Förderungsmittel ausgeführt
werden, dann werden in der Regel die Voraussetzungen für
eine Fristverlängerung nach S 33c Abs.5 WRG 1959 gegeben
sein. Als Übergangslösung kann nach Lage des Einzelfalles
auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 33b Abs.10 WRG in Be-
tracht gezogen werden.
o Sanierung von Mängeln an kommunalen Abwassersammel-und
-behandlungsanlagen( § 138 WRG):
Die Einstufung von Sanierungsmaßnahmen in den Prioritäten-
katalog kann unterschiedliche Erfüllungsfristen für bereits
erteilte wie auch für noch zu erlassende wasserrechtsbe-
hördliche Aufträge (S 138 WRG) erforderlich machen. Dabei
ist auch die besondere Situation (geringer Handlungsspiel -
raum) in der kommunalen Abwasserwirtschaft zu berücksichti-
gen. Rechtskräftig festgelegte Fristen sind erforderlichen -
falls nach S 68 Abs.2 AVC zu erstrecken.
o Überprüfung von Kanalisationsnetzen:
Die Kanalisationsunternehmen sind - in Entsprechung des ho.
Erlasses vom 6.8.1991,Zl. 16.455/22 -1 B/91, - aufzufor-
dern, ihre Abwassersammelanlagen auf Dichtheit zu überprü-
fen; dabei kann vorerst eine Überprüfung auf gröbere Mängel
auch mit einfachen Mitteln erfolgen. Dabei sollte mit jenen
Bereichen begonnen werden, wo bereits Grundwasserverunrei-
nigungen bzw. erhebliche Fremdwasserzutritte zu verzeichnen
sind, wo Wasserversorgungen bzw. wichtige Grundwasservor-
kommen gefährdet erscheinen, wo das Kanalnetz überaltert
ist oder wo aus sonstigen Gründen (z.B. problematische In-
direkteinleiter) mit Problemen zu rechnen ist. Festgestell-
te Mängel sind im Prioritätenkatalog einzustufen und je
nach Dringlichkeit bzw. Aufwand zu beseitigen. Die Sanie-
rungsmaßnahmen sind durch angemessene Fristsetzungen ( § 112
WRG; S 59 AVG) in Beachtung des Prioritätenkataloges si-
cherzustellen.
o Überprüfung von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen:
- Ist die ARA bereits erheblich überlastet, dann ist einer-
seits der Ausbau anzustreben, andererseits die Zufuhr
weiterer Abwässer möglichst zu unterlassen. Insbesondere
wäre bei der Flächenwidmung zu beachten, daß die Auswei-
sung neuer Siedlungs- und Gewerbegebiete nur erfolgt,
wenn auch deren Abwasserbeseitigung oder durch Raumord-
nungsgesetze der Länder gesichert ist. Der Ausbau ist
entsprechend dem Prioritätenkatalog durch angemessene
Fristsetzungen (S 112 WRG; S 59 AVG) sicherzustellen. In-
wieweit Überschreitungen der vorgesehenen Emissionswerte
kurzfristig im Sinne des S 33b Abs.1O WRG hingenommen
werden können, richtet sich nach der Lage des Einzelfal-
les.
- Ist die ARA bloß rechnerisch überlastet, dann ist deren
Ausbau mit der fortschreitenden Besiedelung des Einzugs-
gebietes in Einklang zu bringen; das vorstehend Gesagte
gilt sinngemäß.
- Entspricht die ARA in Bestand bzw. Betrieb nicht der was-
serrechtlichen Bewilligung, sind die Mängel in sinngemä-
ßer Anwendung des vorstehend Gesagten abzustellen.
- Handelt es sich um eine rechtmäßig bestehende ARA, dann
ist deren Anpassung an den Stand der Technik (S 33c WRG)
in Berücksichtigung des Prioritätenkataloges vorzunehmen.
Eine allenfalls erforderlichere Verlängerung der Pro-
jektsvorlage- bzw. Anpassungsfrist ist gem. § 33c Abs.5
WRG möglich und sinnvoll. Auch hier kann gegebenenfalls
von der Ausnahmemöglichkeit des S 33b Abs.1O WRG als
Übergangslösung Gebrauch gemacht werden.
- Es wird davon ausgegangen, daß jene Fälle, in denen wegen
erheblicher Emissionen von § 33c Abs.3
WRG bzw. § 21a WRG
Gebrauch gemacht werden muß, besondere Berücksichtigung
finden.
IV.
Jene Gebiete, in denen eine Häufung von Abwasserbeseiti-
gungsanlagen für einzelne kleinere Objekte in Verbindung mit
den gegebenen hydrogeologischen Verhältnissen eine Gefahr für
die Wasserversorgung darstellen kann, sind ebenfalls priori—
tär zu behandeln. Als Lösung ist in zusammenhängenden Sied-
lungsgebieten weitgehend der Kanalanschluß, außerhalb solcher
Siedlungsgebiete die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ab-
wasserbeseitigung anzustreben. In Betracht kommen dezentrale
kommunale Abwassersammel- und -behandlungsanlagen, ent-
sprechende Einzelabwasseranlagen, Senkgruben mit ordnungs-
gemäßer Verbringung des Inhaltes und dgl.
Im einzelnen wird bemerkt:
o Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hält im
Interesse des Grundwasserschutzes grundsätzlich daran fest,
daß die Versickerung von Abwässern möglichst vermieden bzw.
eingeschränkt werden soll und im Sinne der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes allgemein nur mit wasserrecht-
licher Bewilligung zulässig ist. Es wird aber nicht ver-
kannt, daß es in der Vergangenheit verschiedentlich zu Un-
sicherheiten über das Bestehen der Bewilligungspflicht ge-
kommen ist und es daher auch derartige Anlagen gibt, für
die bloß eine baubehördliche Bewilligung vorliegt. Dies
kann den Betroffenen wohl nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Zur Vermeidung unnötiger Härten wird empfohlen, solche An-
lagen dann befristet zuzulassen, wenn ein Anschluß an die
öffentliche Kanalisation absehbar ist und die Reinigungs-
leistung der Anlagen ausreicht, um unvertretbare Belastun-
gen des Grundwassers zu vermeiden; auf den
Schutz von Was-
serversorgungsanlagen ist dabei besonders zu achten. Ist
ein Kanalisationsanschluß nicht möglich oder nicht vertret-
bar, dann allerdings wären die zum Grundwasserschutz erfor-
derlichen Maßnahmen nach Maßgabe insbesondere der SS 13
Abs. 1, 30, 31, 32, 34, 105 und 138 WRG umgehend vorzu-
sehen.
° Bei der Ableitung der aus Kleinanlagen abfließenden Abwäs-
ser in ein obertagiges Gewässer erscheint aus Gründen der
Hygiene sowie des Immissionsschutzes ebenfalls grundsätz-
lich ein strenger Maßstab geboten. Für Neuanlagen wird -
derzeit - die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung,
BGBl.Nr. 179/1991, als Richtlinie anzuwenden sein. Bei Alt-
anlagen gilt das oben Gesagte sinngemäß.
V.
Wie bereits erwähnt, kann die Lösung der aufgezeigten Proble-
me nur schrittweise erfolgen. Wesentlich ist dabei eine plau-
sible Einstufung der erforderlichen Maßnahmen in den im Land
zu erstellenden Prioritätenkatalog und zielstrebiges Bemühen
aller Beteiligten - der betroffenen Bürger und Gemeinden
ebenso wie der Verwaltung - zur alsbaldigen Bereinigung der
Situation. Wie aus der mit Erlaß vom 27.7.1992,
Zl. 15.001/04-I 5/92, verteilten Äußerung des Bundesmini-
steriums für Justiz hervorgeht, kann damit die Gefahr einer
strafgerichtlichen Verfolgung abgewehrt werden. Ungerecht-
fertigte bzw. schuldhafte Verzögerungen sind allerdings zu
vermeiden.
Bei Beachtung der angeführten Kriterien und Vorgangsweisen
kann daher hinreichende Rechtssicherheit für die Bürger wie
für Verwaltungsorgane erreicht werden.
Es ergeht somit die Einladung an alle Herren Landeshauptmän-
ner, die erforderlichen Schritte im Sinne obiger Ausführungen
ungesäumt in Angriff zu nehmen und das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft entsprechend zu informieren.