2889/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Apfelbeck und

Kollegen vom 19. September 1997, Nr. 2935/J, betreffend unerledigte

Anregungen des Rechnungshofes - Tatigkeitsbericht 1995 (III-60

d.B.1 XX. GP), beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1a bis 1c:

Die Erlassung der diesbezüglichen Verordnung obliegt dem Landes-

hauptmann. In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und

Vorarlberg wurden durch die Dienststellen des Forsttechnischen

Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) in Zusammenarbeit

mit den Dienststellen der Bundeswasserbauverwaltung die Vorarbeiten

für die Erlassung dieser Verordnungen abgeschlossen. Es ist vorge-

sehen, daß diese Verordnungen bis Jahresende 1997 erlassen werden

sollen. In diesem Zusammenhang muß auch erwähnt werden, daß das

Bundesland Wien insoferne eine Sonderstellung einnimmt, als es

keine Mittel für Schutzmaßnahmen aus dem Bereich der WLV anspricht

und daher eine Verordnung durch den Landeshauptmann nicht für er-

forderlich erachtet wird.

Zu den Fragen 2a und 2b:

Die Vorarbeiten bezüglich der Organisation der WLV wurden mit der

Erteilung des Auftrages der Ressortleitung vom 31. Oktober 1996 an

die Sektion Forstwesen des Bundesministeriums für Land- und Forst-

wirtschaft zur Ausarbeitung eines Reformprojektes eingeleitet. Als

Parameter für diese „Innere Reorganisation“ wurden „die Beibehal-

tung der bundesweiten Präsenz, die Einheit von Planung und Ausfüh-

rung, die umfassende Straffung von Verwaltungsvorgängen und die

privatwirtschaftliche Ausrichtung der Führung des Servicebetriebes

WLV“ formuliert.

Am 14. Harz 1997 wurde der Ressortleitung ein Vorprojekt vorge-

stellt und von dieser als den vorgegebenen Zielen entsprechend be-

funden. Es erging nun der Auftrag zur Detailplanung der einzelnen

Schritte, zur Umsetzungsplanung und zur Umsetzung bereits dazu ge-

eigneter Teilvorhaben. So wurde u.a. im September 1997 die Verord-

nung über Sitz und Zuständigkeit der Dienststellen der WLV im Be-

reich Oberösterreich, wo bereits vor Auftragserteilung der Ressort-

leitung ein umsetzungsfähiges Konzept vorbereitet war, novelliert

(BGBl.II Nr. 283/1997). Weiters wird derzeit die Erarbeitung eines

„Leitbildes für die Organisation WLV“ vorbereitet, welches als Ba-

sis für die weiteren Veränderungsschritte, für die Einführung eines

betrieblichen Controllings und zur Unterstützung der internen wie

auch der externen Öffentlichkeitsarbeit dienen soll. Das Ergebnis

wird voraussichtlich Ende November 1997 vorliegen.

Zu den Fragen 3a bis 3e:

Zur Erarbeitung eines Bauhofkonzeptes wurde ein „Arbeitskreis Bau-

höfe“, bestehend aus Bediensteten des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft und der Dienststellen der WLV sowie von Arbeit-

nehmervertretern, eingerichtet. Die diesbezüglichen Erhebungen wur-

den am 23. Juni 1995 abgeschlossen. Der Arbeitskreis kam zum Ergeb-

nis, daß die gegenwärtige Bewirtschaftung der Bauhöfe nicht mehr

den heutigen Anforderungen entspricht. Die Bauhofstruktur ist der-

zeit noch auf einen wesentlich höheren Arbeiterstand abgestellt.

Die maschinelle Ausstattung erscheint teilweise überaltert. Die

Einführung einer projektbezogenen Kostenstellenrechnung ist unab-

dingbar. Der Arbeitskreis hat vorgeschlagen, die Bauhofstruktur den

tatsächlichen Erfordernissen anzupassen. Insgesamt soll die Anzahl

der Bauhöfe von derzeit 25 auf 17 reduziert werden.

Die auf die Baustellen bezogenen Leistungsdaten der Bauhöfe (z.B.

die Baumaschinen- und Werkzeughaltung, die Anfertigung von Bautei-

len für Schutzmaßnahmen, die Wartung der Gerätschaften in den Ar-

beitsfeldern, etc.), werden in der am 1. Jänner 1998 einzuführenden

Kostenstellenrechnung exakt erfaßt.

Zu den Fragen 4a und 4b:

Zunächst darf festgehalten werden, daß von „besonders ausgeprägten

Vollzugsdefiziten“ im Bereich des Wasserrechtes nicht gesprochen

werden kann. Im Jahre 1993 wurden gemeinsam mit den Ländern Krite-

rien für die Erstellung eines „prioritätenkataloges Abwasserentsor-

gung“ erarbeitet und die Ergebnisse mit einem Erlaß des Bundesmi-

nisteriums für Land- und Forstwirtschaft vorn 3. Februar 1993,

Zl.15.030/0l-I 5/93, an alle Landeshauptmänner als Wasserrechtsbe-

hörde dokumentiert. Aufbauend auf diesem Erlaß haben die Länder

ihre jeweiligen Prioritätenkataloge erstellt und dem Bundesministe-

rium für Land- und Forstwirtschaft vorgelegt. Das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft hat diese Prioritätenkataloge geprüft

und nach entsprechender Adaption 1995/1996 anerkannt. Diese Priori-

tätenkataloge stellen auch eine Grundlage für die Vergabe von För-

derungsmitteln in der Siedlungswasserwirtschaft dar. Dadurch können

die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel mit einem bestmögli-

chen Effekt für den Gewässerschutz eingesetzt werden. Auch auf lo-

kale Probleme wird dabei besonders eingegangen. Der erwähnte Erlaß

ist dieser Anfragebeantwortung angeschlossen (Beilaae1).

Zu den Fragen 5a bis 5c:

Eine Regierungsvorlage, welche einen „wirksamen Vollzug der

Strafbestimmungen nach dem Wasserrechtsgesetz einschließlich der

Vollstreckung behördlich angeordneter Maßnahmen“ zum Inhalt hat,

ist nicht bekannt, ebensowenig Differenzen, welche eine Beschluß-

fassung einer solchen Regierungsvorlage behindern.

Deregulierungen im Sinn Ihrer parlamentarischen Anfrage wurden be-

reits durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1997, BGBl. I Nr.

74/1997, teils eingeführt (z.B. Indirekteinleiter, Anlagen zur

Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, Kanal- und

Wasserleitungen, etc.), teils zusätzlich durch

Verordnungsermächtigungen ermöglicht (vgl. §§12a, 12b, 103, 114

etc. WRG).

Zu den Fragen 6a bis 6c:

Es geht aus Ihrer Fragestellung nicht klar hervor, ob es sich um

eine Umsetzung wasserwirtschaftlicher Regelungen der EU, um Be-

gleitmaßnahmen im Rahmen der Landwirtschaft, um Fragen der För-

derung im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft u.ähnl. handeln

soll. Deshalb kann eine detaillierte Beantwortung dieser Fragen

nicht erfolgen. Ich darf hiefür um Verständnis ersuchen.

Zu den Fragen 7a bis 7c:

Zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und

dem Bundesministerium für Finanzen kann es diesbezüglich keine Mei-

nungsverschiedenheiten geben, da für die Beantwortung der maßgebli-

chen Frage, welche Vollzugsmaßnahmen als Zweckaufwand vom Bund zu

tragen sind, ausschließlich das Bundesministerium für Finanzen zu-

ständig ist.

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wären jene Mit-

tel zur Verfügung zu stellen, die zur Abdeckung des vom Bund zu

tragenden Zweckaufwandes notwendig sind. Das Ausmaß dieser Mittel

hängt von den jeweils im wasserrechtlichen Vollzug auftretenden

Problemen sowie davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Bundesmini-

sterium für Finanzen solche Kosten als einen vom Bund zu tragenden

Zweckaufwand anerkennt.

In den letzten Monaten sind Schwierigkeiten im Bereich der Ab-

wasserbeseitigung in den Gemeinden in Diskussion gebracht wor-

den. Unter anderem wurde vorgebracht, die Knappheit der zur

Verfügung stehenden Mittel behindere die alsbaldige Sanierung

von undichten Kanalisationen, überlasteten bzw. sonst nicht

ordnungsgemäß betriebenen kommunalen Abwasserreinigungsanlagen,

heutigen Anforderungen nicht mehr entsprechenden kommunalen Ab-

wasserreinigungsanlagen sowie mangelhafter Reinigungsvorkehrun-

gen bei bestehenden, teils bewilligten, teils unbewilligten

Einzelabwasserbeseitigungsanlagen

Eine umfassende, rasche und flächendeckende Sanierung solcher

Problembereiche stößt zweifellos auf erhebliche Schwierigkeiten

wie mangelnde personelle und sachliche Ressourcen in der Ver-

waltung zur Erfassung und administrativen Behandlung, Engpässe

auf dem Planungs- und Bausektor sowie fehlende Eigen- und För-

derungsmittel. Die Bereinigung kann daher notgedrungen nur

schrittweise erfolgen. Dabei müssen Schwerpunkte und Pri-

oritäten gesetzt werden, um die ohnehin knappen Mittel mög-

lichst wirksam einsetzen zu können.

II.

Eine Reihung der erforderlichen Einzelmaßnahmen nach Dring-

lichkeit sowie die Einstufung neuer Vorhaben in einen solchen

Prioritätenkatalog kann nur im jeweiligen Land selbst erfolgen,

weil nur die Landesstellen über Informationen hinsichtlich der

örtlichen und regionalen Verhältnisse verfügen.

Die Herren Landeshauptmänner werden daher eingeladen, die im

Lande bestehenden Problembereiche zu erfassen und die erfor-

derlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die wasserwirt-

schaftlichen Verhältnisse sowie auf die administrativen und fi-

nanziellen Möglichkeiten nach Dringlichkeit zu reihen.

Dabei ist wie folgt vorzugehen:

In den Ländern sind die zur kurz-, mittel- und langfristigen

Lösung der geschilderten Probleme erforderlichen Maßnahmen zu

ermitteln und unter Beachtung fachlicher Kriterien nach Maßgabe

der Möglichkeiten der Verwaltung sowie der Finanzierung in ei-

nem Prioritätenkatalog - begründet und nachvollziehbar - darzu-

stellen.

Eine fachlich begründete Prioritätenreihung von Investitionen

im Bereich kommunaler Abwasserentsorgung hat sich grundsätzlich

nach den Erfordernissen der Sicherung der Wasservorkommen für

Zwecke der Trinkwasserversorgung und der Erhaltung einer ökolo-

gisch funktionsfähigen Umwelt zu orientieren.

Aus fachlicher Sicht wurden nach Auswertung der eingelangten

Stellungnahmen für das Schutzgut Wasser folgende Kriterien zu-

sammengestellt, die bei der Einstufung der Priorität einer

Maßnahme berücksichtigt werden sollen. Einbezogen werden hier

sowohl Kriterien der Sanierung als auch der Wasservorsorge.

Die Erfüllung der Kriterien ist zu begründen.

A.Schutz des Grundwassers (einschließl. Quellwasser)

* für die Wasserversorgung bereits derzeit bedeutsame Ge-

biete: vor allem bereits derzeit wasserrechtlich besonders

geschützte Gebiete

* für die Wasserversorgung künftig wichtige Gebiete, Karst,

quartäre Becken und Tallandschaften:

Wasserwirtschaftliche Planungen zur langfristigen Sicherung

der Trinkwasserversorgung; Unterlagen über maßgebliche

Grundwasservorkommen und Wasserhoffnungsgebiete

* Gefährdung von Wasserversorgungen (öffentliche Wasserver-

sorgung, hausbrunnenversorgte Gebiete, etc):

Nichteinhaltung von Vorgaben aus den Anforderungen an

Trinkwasser, insbesondere Trinkwasser - Pestizidverordnung,

BGBl.Nr. 448/91 und Trinkwasser-Nitratverordnung,

BGBl.Nr. 557/89 bezogen auf Grenzwerte Stand 1. Juli 1995;

Ausmaß von Grenzwertüberschreitungen.

* existente bzw. zu erwartenden flächenhafte Überschreitungen

von Grundwasserschwellenwerten:

Prüfung vorhandener Grundwasserdaten auf Überschreitung von

Grundwasserschwellenwerten gemäß Verordnung BGBl .Nr.

502/1991.

B. Schutz der Fließgewässer:

* Güteklasse schlechter als II:

Als Beurteilungsgrundlage sind die Darstellungen der biolo-

gischen Gewässergüteklassen im WWK sowie sonstige Untersu-

chungsergebnisse in den Ländern heranzuziehen.

* regionale erhebliche Überschreitungen der Immissionswerte

bzw. -bereiche gemäß der (in Vorbereitung stehenden) Immis-

sionsverordnung:

Bis zur Erlassung der Immissionsverordnung können die Werte

aus dem Verordnungsentwurf als Anhaltspunkt für Sanierungs-

erfordernisse herangezogen werden.

* Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit:

Die ökologische Funktionsfähigkeit wird im wesentlichen

durch Abwassereintrag und Regulierungsmaßnahmen beeinflußt.

Sofern keine eingehenden ökologischen Erhebungen durchge-

führt werden, kann davon ausgegangen werden, daß für den

Teilbereich Abwasserbelastung die ökologische Funktionsfä-

higkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist, wenn die bio-

logische Gewässergüteklasse II nachgewiesen wird.

* faktische und angestrebte Nutzungen des Gewässers:

Es ist darzulegen, ob die Nutzungen des Gewässers durch die

bestehende Gewässergüte (in physikalisch-chemischer, biolo-

gischer und hygienischer Beschaffenheit) gefährdet sind.

C. Schutz der stehenden Gewässer:

* Eutrophierungsgefährdung von Seen:

Bewertung der Ergebnisse von Seenuntersuchungen insbeson-

dere im Hinblick auf Nährstoffbelastung

* Gefährdung des Grundwassers bei künstlichen Gewässern:

Erbringung des Nachweises der Gefährdung des Grundwassers

durch Untersuchungen an ober- und unterstromigem Grundwas-

ser; Maß der Gefährdung ergibt sich aus dem Überschreiten

der Grundwasserschwellenwerte

* faktische und angestrebte Nutzungen des Gewässers:

Es ist darzulegen, ob Nutzungen des Gewässers (insbesondere

im Hinblick auf die Anforderungen an Badegewässer gemäß

ÖNORM M 6230) durch die bestehende Gewässergüte gefährdet

sind.

D. SchutzderGewässer aus bi-und multilateralen inter-

nationalenVerpflichtungen

* Beschlüsse von Grenzgewasserkommissionen

Prüfung des Erfüllungsmaßes der Anforderungen an das

Schutzgut Wasser und an die Abwasserentsorgung

* Österr. Teilnahme am EWR

Prüfung des Erfüllungsmaßes der Anforderungen aus den was-

serbezogenen Richtlinien

Im Sinne der Vorgaben des WRG sind die genannten Kriterien

entsprechend den regionalen Gegebenheiten zu gewichten.

Das Ausmaß der jeweils bestehenden Belastungen und Gefährdun-

gen ist für die Einstufung der erforderlichen Abhilfemaßnah-

men im Prioritätenkatalog des Landes maßgeblich. Im Hinblick

auf die Knappheit der verfügbaren Ressourcen ist vorerst je-

nen Maßnahmen der Vorrang zu geben, bei denen mit sparsamem

Mitteleinsatz der größtmögliche Erfolg für den Schutz der Ge-

wässer (des Grundwassers) erzielt werden kann.

Erst aus Kenntnis der regionalen Gegebenheiten und Problem-

stellungen leiten sich die notwendigen technischen Maßnahmen

ab. Soweit die für den Gewässerschutz maßgeblichen Bestimmun-

gen des Wasserrechtsgesetzes dem Landeshauptmann und der Be-

zirksverwaltungsbehörde einen Handlungsspielraum einräumen,

haben sich diese am Prioritätenkatalog zu orientieren.

Eine Berücksichtigung des Prioritätenkataloges in Wahrnehmung

von Agenden der Bau- und Raumordnung, der Abfallwirtschaft

und des Bodenschutzes wird empfohlen.

Ein nach den oben angeführten Kriterien erstellter Prioritä-

tenkatalog für Investitionen im Bereich kommunaler Abwasser-

entsorgung hat sich sowohl auf bestehende als auch geplante

Anlagen zu beziehen. Vor allem zur Lösung flächenhafter Pro-

bleme im Bereich der Einzelabwasserbeseitigung wird die Neu-

errichtung kommunaler Abwasseranlagen notwendig sein.

Der Prioritätenkatalog soll die Abstellung der eingangs ge-

schilderten Mißstände in absehbaren Zeiträumen ermöglichen;

er muß daher für Revisionen nach Maßgabe der Erfahrungen der

kommenden Jahre offen sein. Die Errichtung neuer Anlagen -

ohne Zusammenhang mit dem Prioritätenkatalog - muß ebenfalls

weiterhin gewährleistet sein.

Ebenso müssen Kapazitäten für andere wasserwirtschaftliche

Problemstellungen frei bleiben, wie für Fragen der Wasserver-

sorgung, der Landwirtschaft, der Abfallwirtschaft, der was-

serwirtschaftlichen Planung, usw.

Der im Land erstellte Prioritätenkatalog ist dem Bundesmini-

sterium für Land - und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu brin-

gen.

III.

Bei der Umsetzung des Prioritätenkatalogs können sich voraus-

sichtlich verschiedene Fragen ergeben, auf die hier vorsorg-

lich eingegangen werden soll; in der Praxis auftretende wei-

tere Fragen werden soweit erforderlich gesondert behandelt.

° Anpassungspflicht fürkommunale Abwasserbehandlungsanlagen

(§ 33c WRG:

Für rechtmäßig bestehende Anlagen mit einer genehmigten

Ausbaugröße über 50 EGW 60 wird die Anpassungspflicht durch

die 1.Emissionsverordnung für kommunales Abwasser, BGBl. Nr.

180/1991 i.d.F.d. Verordnung BGBl.Nr. 554/1992, differen-

ziert ausgelöst. Je nach Lage des Einzelfalles kann der An

passung der Anlage nach den obigen Kriterien höhere oder

geringere Dringlichkeit zukommen. Soweit nicht wegen beson-

derer Fallkonstellationen von S 33c Abs.3 WRG oder S 21a

WRG Gebrauch gemacht werden muß, sind nach dem Prioritäten-

katalog allenfalls erforderliche Verlängerungen der Fristen

für die Vorlage von Sanierungsprojekten (S 33c Abs.2 WRG)

und deren Realisierung gem. S 33c Abs.5 WRG vorzunehmen.

Kann ein Vorhaben nicht ohne Förderungsmittel ausgeführt

werden, dann werden in der Regel die Voraussetzungen für

eine Fristverlängerung nach S 33c Abs.5 WRG 1959 gegeben

sein. Als Übergangslösung kann nach Lage des Einzelfalles

auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 33b Abs.10 WRG in Be-

tracht gezogen werden.

o Sanierung von Mängeln an kommunalen Abwassersammel-und

-behandlungsanlagen( § 138 WRG):

Die Einstufung von Sanierungsmaßnahmen in den Prioritäten-

katalog kann unterschiedliche Erfüllungsfristen für bereits

erteilte wie auch für noch zu erlassende wasserrechtsbe-

hördliche Aufträge (S 138 WRG) erforderlich machen. Dabei

ist auch die besondere Situation (geringer Handlungsspiel -

raum) in der kommunalen Abwasserwirtschaft zu berücksichti-

gen. Rechtskräftig festgelegte Fristen sind erforderlichen -

falls nach S 68 Abs.2 AVC zu erstrecken.

o Überprüfung von Kanalisationsnetzen:

Die Kanalisationsunternehmen sind - in Entsprechung des ho.

Erlasses vom 6.8.1991,Zl. 16.455/22 -1 B/91, - aufzufor-

dern, ihre Abwassersammelanlagen auf Dichtheit zu überprü-

fen; dabei kann vorerst eine Überprüfung auf gröbere Mängel

auch mit einfachen Mitteln erfolgen. Dabei sollte mit jenen

Bereichen begonnen werden, wo bereits Grundwasserverunrei-

nigungen bzw. erhebliche Fremdwasserzutritte zu verzeichnen

sind, wo Wasserversorgungen bzw. wichtige Grundwasservor-

kommen gefährdet erscheinen, wo das Kanalnetz überaltert

ist oder wo aus sonstigen Gründen (z.B. problematische In-

direkteinleiter) mit Problemen zu rechnen ist. Festgestell-

te Mängel sind im Prioritätenkatalog einzustufen und je

nach Dringlichkeit bzw. Aufwand zu beseitigen. Die Sanie-

rungsmaßnahmen sind durch angemessene Fristsetzungen ( § 112

WRG; S 59 AVG) in Beachtung des Prioritätenkataloges si-

cherzustellen.

o Überprüfung von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen:

- Ist die ARA bereits erheblich überlastet, dann ist einer-

seits der Ausbau anzustreben, andererseits die Zufuhr

weiterer Abwässer möglichst zu unterlassen. Insbesondere

wäre bei der Flächenwidmung zu beachten, daß die Auswei-

sung neuer Siedlungs- und Gewerbegebiete nur erfolgt,

wenn auch deren Abwasserbeseitigung oder durch Raumord-

nungsgesetze der Länder gesichert ist. Der Ausbau ist

entsprechend dem Prioritätenkatalog durch angemessene

Fristsetzungen (S 112 WRG; S 59 AVG) sicherzustellen. In-

wieweit Überschreitungen der vorgesehenen Emissionswerte

kurzfristig im Sinne des S 33b Abs.1O WRG hingenommen

werden können, richtet sich nach der Lage des Einzelfal-

les.

- Ist die ARA bloß rechnerisch überlastet, dann ist deren

Ausbau mit der fortschreitenden Besiedelung des Einzugs-

gebietes in Einklang zu bringen; das vorstehend Gesagte

gilt sinngemäß.

- Entspricht die ARA in Bestand bzw. Betrieb nicht der was-

serrechtlichen Bewilligung, sind die Mängel in sinngemä-

ßer Anwendung des vorstehend Gesagten abzustellen.

- Handelt es sich um eine rechtmäßig bestehende ARA, dann

ist deren Anpassung an den Stand der Technik (S 33c WRG)

in Berücksichtigung des Prioritätenkataloges vorzunehmen.

Eine allenfalls erforderlichere Verlängerung der Pro-

jektsvorlage- bzw. Anpassungsfrist ist gem. § 33c Abs.5

WRG möglich und sinnvoll. Auch hier kann gegebenenfalls

von der Ausnahmemöglichkeit des S 33b Abs.1O WRG als

Übergangslösung Gebrauch gemacht werden.

- Es wird davon ausgegangen, daß jene Fälle, in denen wegen

erheblicher Emissionen von § 33c Abs.3 WRG bzw. § 21a WRG

Gebrauch gemacht werden muß, besondere Berücksichtigung

finden.

IV.

Jene Gebiete, in denen eine Häufung von Abwasserbeseiti-

gungsanlagen für einzelne kleinere Objekte in Verbindung mit

den gegebenen hydrogeologischen Verhältnissen eine Gefahr für

die Wasserversorgung darstellen kann, sind ebenfalls priori—

tär zu behandeln. Als Lösung ist in zusammenhängenden Sied-

lungsgebieten weitgehend der Kanalanschluß, außerhalb solcher

Siedlungsgebiete die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ab-

wasserbeseitigung anzustreben. In Betracht kommen dezentrale

kommunale Abwassersammel- und -behandlungsanlagen, ent-

sprechende Einzelabwasseranlagen, Senkgruben mit ordnungs-

gemäßer Verbringung des Inhaltes und dgl.

Im einzelnen wird bemerkt:

o Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hält im

Interesse des Grundwasserschutzes grundsätzlich daran fest,

daß die Versickerung von Abwässern möglichst vermieden bzw.

eingeschränkt werden soll und im Sinne der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofes allgemein nur mit wasserrecht-

licher Bewilligung zulässig ist. Es wird aber nicht ver-

kannt, daß es in der Vergangenheit verschiedentlich zu Un-

sicherheiten über das Bestehen der Bewilligungspflicht ge-

kommen ist und es daher auch derartige Anlagen gibt, für

die bloß eine baubehördliche Bewilligung vorliegt. Dies

kann den Betroffenen wohl nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Zur Vermeidung unnötiger Härten wird empfohlen, solche An-

lagen dann befristet zuzulassen, wenn ein Anschluß an die

öffentliche Kanalisation absehbar ist und die Reinigungs-

leistung der Anlagen ausreicht, um unvertretbare Belastun-

gen des Grundwassers zu vermeiden; auf den Schutz von Was-

serversorgungsanlagen ist dabei besonders zu achten. Ist

ein Kanalisationsanschluß nicht möglich oder nicht vertret-

bar, dann allerdings wären die zum Grundwasserschutz erfor-

derlichen Maßnahmen nach Maßgabe insbesondere der SS 13

Abs. 1, 30, 31, 32, 34, 105 und 138 WRG umgehend vorzu-

sehen.

° Bei der Ableitung der aus Kleinanlagen abfließenden Abwäs-

ser in ein obertagiges Gewässer erscheint aus Gründen der

Hygiene sowie des Immissionsschutzes ebenfalls grundsätz-

lich ein strenger Maßstab geboten. Für Neuanlagen wird -

derzeit - die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung,

BGBl.Nr. 179/1991, als Richtlinie anzuwenden sein. Bei Alt-

anlagen gilt das oben Gesagte sinngemäß.

V.

Wie bereits erwähnt, kann die Lösung der aufgezeigten Proble-

me nur schrittweise erfolgen. Wesentlich ist dabei eine plau-

sible Einstufung der erforderlichen Maßnahmen in den im Land

zu erstellenden Prioritätenkatalog und zielstrebiges Bemühen

aller Beteiligten - der betroffenen Bürger und Gemeinden

ebenso wie der Verwaltung - zur alsbaldigen Bereinigung der

Situation. Wie aus der mit Erlaß vom 27.7.1992,

Zl. 15.001/04-I 5/92, verteilten Äußerung des Bundesmini-

steriums für Justiz hervorgeht, kann damit die Gefahr einer

strafgerichtlichen Verfolgung abgewehrt werden. Ungerecht-

fertigte bzw. schuldhafte Verzögerungen sind allerdings zu

vermeiden.

Bei Beachtung der angeführten Kriterien und Vorgangsweisen

kann daher hinreichende Rechtssicherheit für die Bürger wie

für Verwaltungsorgane erreicht werden.

Es ergeht somit die Einladung an alle Herren Landeshauptmän-

ner, die erforderlichen Schritte im Sinne obiger Ausführungen

ungesäumt in Angriff zu nehmen und das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft entsprechend zu informieren.