3510/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am
19.1.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3500/J betreffend ,,MVA
Flötzersteig" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in
Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1
Über die genannten Störfälle liegen meinem Ressort keine detaillierten Informatio -
nen vor.
ad 2 und 3
Bei der MVA Flötzersteig handelt es sich um eine „Altanlage“, da aufgrund der
Übergangsbestimmungen des § 44 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) keine
Genehmigung der vor Inkrafttreten des AWG 1990 bewilligten Altanlage erforderlich
ist. Erst eine wesentliche Anlagenänderung unterläge der Genehmigungspflicht nach
§ 29 AWG.
Die Einstufung der MVA Flötzersteig als „Altanlage“ ergibt sich auch aus dem
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
(LRG - K) § 11, BGBl. Nr.380/1988.
Nach Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung wurden die Grenzwerte für
die MVA Flötzersteig nicht bescheidmäßig vorgeschrieben. Es gelten die im Luftrein -
haltegesetz für Kesselanlagen (§12 leg.cit. in Verbindung mit Anlage 1) vorgeschrie -
benen Grenzwerte. Für Altanlagen sind lediglich die Grenzwerte für S0² und Koh -
lenmonoxid (CO) um 100% höher als die in der Luftreinhalteverordnung (LRV - K
1989), BGBl. Nr.19/1989, für Neuanlagen festgelegten Grenzwerte. Die durch einen
befugten Sachverständigen gemäß § 7 Abs. 1 LRG - K durchgeführten Überprüfun -
gen haben ergeben, daß im gesamten Jahr 1997 in stationärem Betrieb nur zwei
Halbstundenmittelwerte (HMW) von insgesamt 16.559 HMW über dem Grenzwert für
Neuanlagen gelegen sind. Bei CO lagen 87 HMW - das sind 0,5 % der im gesamten
Jahr im stationären Betrieb gemessenen HMW, über dem Grenzwert für Neuanla -
gen.
ad 4
Im Jahr 1997 lagen laut Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung sieben
Emissionswerte (HMW) für Kohlenmonoxid (CO), acht Emissionswerte (HMW) für
Stickoxid (N02) und drei Emissionswerte (HMW) für die Summe der Kohlenwasser -
stoffe (KW) über den vorgeschriebenen Grenzwerten. Dem Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie kommt aber betreffend des LRG - K keine Kontrollkom -
petenz zu.
ad 5
Bisher wurde seit Inkrafttreten des AWG keine dem angeführten Gesetz unterlie -
gende Müllverbrennungsanlage rechtskräftig genehmigt. Die MVA Wels und die
MVA Spittelau sind nach der Gewerbeordnung
genehmigte Altanlagen.
ad 6
Gemäß Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung lagen am 29. Juli 1997
zwei Emissionswerte (HMW) für die Summe der Kohlenwasserstoffe aufgrund einer
Fehlanzeige an den Emissionsgmeßgeräten über dem Grenzwert von 20 mg/m³
(26,3 und 26,9 mg/m³).
Weiters wurde laut Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung am
23. Mai 1997 die Überschreitung des Emissionsgrenzwertes für die Summe der
Kohlenwasserstoffe (25,5 mg/m³) durch einen Spannungseinbruch in den Elektrofil -
tern verursacht.
ad 7
Generell ist für den Fortbestand bestehender und genehmigter Bauwerke die gültige
oder allenfalls neue Flächenwidmung nicht relevant. Der Flächenwidmungs - und Be -
bauungsplan ist nur für Neu -, Zu - und Umbauten maßgeblich.
Eine Anlage zur Abfallbehandlung wie die MVA Flötzersteig ist seit Inkrafttreten des
AWG nicht nach den Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes,
sondern nach § 29 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu bewilligen. Das bedeutet, daß eine derar -
tige Anlage im Rahmen der Bestimmungen des AWG, das die Einhaltung weiterer
Rechtsvorschriften (u.a. Luftreinhalterecht, Forstrecht, Wasserrecht) vorschreibt,
ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Flächenwidmungs - und Bebauungspla -
nes einer Gemeinde errichtet werden kann. Gemäß § 29 Abs. 13 leg. cit. sind bei der
Genehmigung lediglich die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des je -
weiligen Landes anzuwenden.
Die festgesetzte Widmung „Sondergebiet - Anlage zur Müllverbrennung und Fern -
wärme“ hat nach Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung in erster Linie die
Funktion einer Kenntlichmachung „übergeordneter“ Einrichtungen. Eine derartige
Kenntlichmachung ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, um Betrachter (z. B. Lie -
genschaftseigentümer, Bauträger, Käufer) des Flächenwidmungs - und Bebauungs -
planes auch auf widmungsrelevante Tatsachen, die nicht Gegenstand der Wiener
Bauordnung sind, aufmerksam zu machen.
ad 8
Auswirkungen der Anlage sind von der dafür zuständigen Behörde im Rahmen der
Genehmigungsverfahren zu prüfen.
ad 9
Entsprechend den Informationen des Amtes der Wiener Landesregierung handelte
es sich lediglich um einen Brand von zwei Elektroschränken im Keller der MVA
Flötzersteig. Eine Auswirkung auf die Müllverbrennungsanlage ergab sich nur des -
wegen, weil ein für den Betrieb der Müllverbrennungsanlage erforderliches Strom -
kabel durch den betreffenden Raum führt. Der Tausch des Kabels bedingte den
dreitägigen Stillstand der Anlage. Im Hinblick auf den geringen Umfang des Brandes
bestand für die Wiener Berufsfeuerwehr kein Anlaß, die Bevölkerung zu warnen.
ad 10
Entsprechend den Informationen des Amtes der Wiener Landesregierung hat die
Betreiberin den genannten Vorfall zum Anlaß genommen, die Bediensteten der MVA
Flötzersteig untersuchen zu lassen. Hiebei wurde festgestellt, daß die Bediensteten
keine Gesundheitsschäden erlitten haben.
Außerdem hat die Betreiberin den Staub aus den Brandrückständen untersuchen
lassen. Dem Ergebnis der Untersuchungen zufolge war der Staub mit einem Dioxin -
wert von 30,9 ngTE/kg belastet. Im Vergleich dazu sei bemerkt, daß ein landwirt -
schaftlicher Boden bis zu 40 ngTE/kg Dioxin uneingeschränkt verwendbar ist.
ad 11
Nach Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung wurde von der Betreiberin
eine Untersuchung der ausgestoßenen Rostpartikel veranlaßt. Nach dem Ergebnis
dieser Überprüfung bestanden diese aus 93 % Eisenoxid und jeweils unter 1 % Zink,
Chrom, Kalzium, Kupfer, Blei und Mangan. Der Dioxingehalt betrug 0,06 ng/g. Im
Vergleich dazu sei erwähnt, daß der Dioxingehalt in Rußpartikeln von Holzfeuerun -
gen 19,5 ngTE/g und Kohlefeuerungen 8,4 ngTE/g beträgt.
Die ausgestoßenen Rostpartikel stammten aus der Reingasseite der Rauchgasreini -
gung der MVA, waren also im wesentlichen frei von Schadstoffen aus der MVA. Eine
Warnung der Anrainer war daher offensichtlich nicht notwendig.
ad 12
In vielen Fällen treten dieselben Gebietskörperschaften sowohl als Privatrechtsträger
wie auch als im Instanzenzug zuständige Genehmigungsbehörde auf. Es wird
hierbei darauf geachtet, daß nicht dieselben Bediensteten mit beiden Ange -
legenheiten betraut sind. Dies ist gesetzlich zulässig und durch die Regelungen des
StGB über Amtsmißbrauch, des Datenschutzgesetzes und des Allgemeinen Ver -
waltungsverfahrensgesetzes über die Befangenheit von Verwaltungsorganen abge -
sichert.
Seitens des Amtes der Wiener Landesregierung wird angemerkt, daß die MVA nicht
von der Gemeinde Wien, sondern von der Müllbeseitigungs - Betriebsgesellschaft
m.b.H betrieben wird.