3510/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am

19.1.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3500/J betreffend ,,MVA

Flötzersteig" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in

Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

Über die genannten Störfälle liegen meinem Ressort keine detaillierten Informatio -

nen vor.

ad 2 und 3

Bei der MVA Flötzersteig handelt es sich um eine „Altanlage“, da aufgrund der

Übergangsbestimmungen des § 44 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) keine

Genehmigung der vor Inkrafttreten des AWG 1990 bewilligten Altanlage erforderlich

ist. Erst eine wesentliche Anlagenänderung unterläge der Genehmigungspflicht nach

§ 29 AWG.

Die Einstufung der MVA Flötzersteig als „Altanlage“ ergibt sich auch aus dem

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG - K) § 11, BGBl. Nr.380/1988.

Nach Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung wurden die Grenzwerte für

die MVA Flötzersteig nicht bescheidmäßig vorgeschrieben. Es gelten die im Luftrein -

haltegesetz für Kesselanlagen (§12 leg.cit. in Verbindung mit Anlage 1) vorgeschrie -

benen Grenzwerte. Für Altanlagen sind lediglich die Grenzwerte für S0² und Koh -

lenmonoxid (CO) um 100% höher als die in der Luftreinhalteverordnung (LRV - K

1989), BGBl. Nr.19/1989, für Neuanlagen festgelegten Grenzwerte. Die durch einen

befugten Sachverständigen gemäß § 7 Abs. 1 LRG - K durchgeführten Überprüfun -

gen haben ergeben, daß im gesamten Jahr 1997 in stationärem Betrieb nur zwei

Halbstundenmittelwerte (HMW) von insgesamt 16.559 HMW über dem Grenzwert für

Neuanlagen gelegen sind. Bei CO lagen 87 HMW - das sind 0,5 % der im gesamten

Jahr im stationären Betrieb gemessenen HMW, über dem Grenzwert für Neuanla -

gen.

ad 4

Im Jahr 1997 lagen laut Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung sieben

Emissionswerte (HMW) für Kohlenmonoxid (CO), acht Emissionswerte (HMW) für

Stickoxid (N02) und drei Emissionswerte (HMW) für die Summe der Kohlenwasser -

stoffe (KW) über den vorgeschriebenen Grenzwerten. Dem Bundesministerium für

Umwelt, Jugend und Familie kommt aber betreffend des LRG - K keine Kontrollkom -

petenz zu.

ad 5

Bisher wurde seit Inkrafttreten des AWG keine dem angeführten Gesetz unterlie -

gende Müllverbrennungsanlage rechtskräftig genehmigt. Die MVA Wels und die

MVA Spittelau sind nach der Gewerbeordnung genehmigte Altanlagen.

ad 6

Gemäß Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung lagen am 29. Juli 1997

zwei Emissionswerte (HMW) für die Summe der Kohlenwasserstoffe aufgrund einer

Fehlanzeige an den Emissionsgmeßgeräten über dem Grenzwert von 20 mg/m³

(26,3 und 26,9 mg/m³).

Weiters wurde laut Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung am

23. Mai 1997 die Überschreitung des Emissionsgrenzwertes für die Summe der

Kohlenwasserstoffe (25,5 mg/m³) durch einen Spannungseinbruch in den Elektrofil -

tern verursacht.

ad 7

Generell ist für den Fortbestand bestehender und genehmigter Bauwerke die gültige

oder allenfalls neue Flächenwidmung nicht relevant. Der Flächenwidmungs - und Be -

bauungsplan ist nur für Neu -, Zu - und Umbauten maßgeblich.

Eine Anlage zur Abfallbehandlung wie die MVA Flötzersteig ist seit Inkrafttreten des

AWG nicht nach den Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes,

sondern nach § 29 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu bewilligen. Das bedeutet, daß eine derar -

tige Anlage im Rahmen der Bestimmungen des AWG, das die Einhaltung weiterer

Rechtsvorschriften (u.a. Luftreinhalterecht, Forstrecht, Wasserrecht) vorschreibt,

ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Flächenwidmungs - und Bebauungspla -

nes einer Gemeinde errichtet werden kann. Gemäß § 29 Abs. 13 leg. cit. sind bei der

Genehmigung lediglich die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des je -

weiligen Landes anzuwenden.

Die festgesetzte Widmung „Sondergebiet - Anlage zur Müllverbrennung und Fern -

wärme“ hat nach Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung in erster Linie die

Funktion einer Kenntlichmachung „übergeordneter“ Einrichtungen. Eine derartige

Kenntlichmachung ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, um Betrachter (z. B. Lie -

genschaftseigentümer, Bauträger, Käufer) des Flächenwidmungs - und Bebauungs -

planes auch auf widmungsrelevante Tatsachen, die nicht Gegenstand der Wiener

Bauordnung sind, aufmerksam zu machen.

ad 8

Auswirkungen der Anlage sind von der dafür zuständigen Behörde im Rahmen der

Genehmigungsverfahren zu prüfen.

ad 9

Entsprechend den Informationen des Amtes der Wiener Landesregierung handelte

es sich lediglich um einen Brand von zwei Elektroschränken im Keller der MVA

Flötzersteig. Eine Auswirkung auf die Müllverbrennungsanlage ergab sich nur des -

wegen, weil ein für den Betrieb der Müllverbrennungsanlage erforderliches Strom -

kabel durch den betreffenden Raum führt. Der Tausch des Kabels bedingte den

dreitägigen Stillstand der Anlage. Im Hinblick auf den geringen Umfang des Brandes

bestand für die Wiener Berufsfeuerwehr kein Anlaß, die Bevölkerung zu warnen.

ad 10

Entsprechend den Informationen des Amtes der Wiener Landesregierung hat die

Betreiberin den genannten Vorfall zum Anlaß genommen, die Bediensteten der MVA

Flötzersteig untersuchen zu lassen. Hiebei wurde festgestellt, daß die Bediensteten

keine Gesundheitsschäden erlitten haben.

Außerdem hat die Betreiberin den Staub aus den Brandrückständen untersuchen

lassen. Dem Ergebnis der Untersuchungen zufolge war der Staub mit einem Dioxin -

wert von 30,9 ngTE/kg belastet. Im Vergleich dazu sei bemerkt, daß ein landwirt -

schaftlicher Boden bis zu 40 ngTE/kg Dioxin uneingeschränkt verwendbar ist.

ad 11

Nach Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung wurde von der Betreiberin

eine Untersuchung der ausgestoßenen Rostpartikel veranlaßt. Nach dem Ergebnis

dieser Überprüfung bestanden diese aus 93 % Eisenoxid und jeweils unter 1 % Zink,

Chrom, Kalzium, Kupfer, Blei und Mangan. Der Dioxingehalt betrug 0,06 ng/g. Im

Vergleich dazu sei erwähnt, daß der Dioxingehalt in Rußpartikeln von Holzfeuerun -

gen 19,5 ngTE/g und Kohlefeuerungen 8,4 ngTE/g beträgt.

Die ausgestoßenen Rostpartikel stammten aus der Reingasseite der Rauchgasreini -

gung der MVA, waren also im wesentlichen frei von Schadstoffen aus der MVA. Eine

Warnung der Anrainer war daher offensichtlich nicht notwendig.

ad 12

In vielen Fällen treten dieselben Gebietskörperschaften sowohl als Privatrechtsträger

wie auch als im Instanzenzug zuständige Genehmigungsbehörde auf. Es wird

hierbei darauf geachtet, daß nicht dieselben Bediensteten mit beiden Ange -

legenheiten betraut sind. Dies ist gesetzlich zulässig und durch die Regelungen des

StGB über Amtsmißbrauch, des Datenschutzgesetzes und des Allgemeinen Ver -

waltungsverfahrensgesetzes über die Befangenheit von Verwaltungsorganen abge -

sichert.

Seitens des Amtes der Wiener Landesregierung wird angemerkt, daß die MVA nicht

von der Gemeinde Wien, sondern von der Müllbeseitigungs - Betriebsgesellschaft

m.b.H betrieben wird.