4083/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wenitsch und Kollegen
vom 14. Mai 1998, Nr. 4424/J, betreffend Schadenersatzklage in der
Sache Fischerdeponie, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Bevor ich Ihre Fragen im einzelnen beantworte, darf ich in Bezug
auf Ihre Sachverhaltsdarstellung anmerken, daß im Fall
Fischerdeponie zu keinem Zeitpunkt Gefahr im Verzug vorlag, dh
keine Gefährdung der Wasserversorgung bestand und die erwähnte
Weisung von Herrn Bundesminister Dr. Fischler notwendig war, um
Herrn Landesrat Schimanek vor rechtswidrigem - und
haftungsbegründendem - Handeln zu bewahren. Eine Vollsanierung als
Maßnahme der Notstandspolizei nach § 31 WRG wäre - wie von Herrn
Landesrat Schimanek vorgesehen - weder damals noch zum
gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig.
Als das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft von der
Finanzprokuratur auf die drohende Verjährung hingewiesen wurde,
wurde die in Ihrer Anfragestellung angesprochene Klage sofort ein -
gebracht. Von einer verspäteten Klagserhebung kann deshalb nicht
gesprochen werden.
Zu den Fragen 1 bis 10:
Am 12. August 1993 erging der Auftrag an die Finanzprokuratur zur
Geltendmachung der Organhaftung gegen alle involvierten Beamten und
Politiker des Landes Niederösterreich, wobei alle erforderlichen
Unterlagen der Finanzprokuratur sofort zur Verfügung gestellt
wurden. Die Klage wurde unverzüglich eingebracht. Für derartige
Klagen ist gemäß § 8 Organhaftpflichtgesetz das Arbeits - und
Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. Dieses legt in § 3 die sachliche
Zuständigkeit fest.
Das Urteil des Erstgerichtes auf Verjährung erging am 20. April
1995. Die Berufung der Finanzprokuratur wurde binnen offener Frist
rechtzeitig erhoben.
Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft hat als Oberste
Wasserrechtsbehörde alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der
Finanzprokuratur übermittelt und somit der Finanzprokuratur volle
Information und Hilfestellung gewährt. Der von Ihnen erhobene
Vorwurf der Unterdrückung von Unterlagen ist demzufolge keinesfalls
zutreffend.
Zu den Fragen 11 und 12:
Das Oberlandesgericht Wien hat den Eintritt der Verjährung mit der
Begründung verneint, daß die Uneinbringlichkeit der Kosten
gegenüber allen nach § 31 Abs. 1 WRG Verpflichteten noch nicht
feststehe, sodaß ein tatsächlicher Schadenseintritt noch nicht
vorliege.
Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten,
der Schaden sei bereits mit der Zahlung des Bundes für die ersten
Maßnahmen nach § 31 WRG und nicht erst mit der Uneinbringlichkeit
des Rückforderungsanspruches eingetreten, womit nicht nur jener,
sondern auch der Anspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht
bekannter Folgekosten verjährt sei.
Zu Frage 13:
In der Sache Fischerdeponie sind längere Zeit Verhandlungen
zwischen Bund und Land um eine gemeinsame Sanierung der Deponie
geführt worden, die nicht durch eine Klagsführung gestört werden
sollten. Erst als sich diese Verhandlungen zufolge zu geringer
Bereitschaft Niederösterreichs zur Kostenbeteiligung zerschlagen
haben, wurde - auch im Hinblick auf die möglicherweise drohende
Verjährung - Klage erhoben.
Dabei ging es dem Bund keineswegs in erster Linie um die Organhaf -
tung, ist doch leicht erkennbar, daß die vermutlichen Sanierungs -
kosten auch von den mit Organhaftung Belegten nicht hätten herein -
gebracht werden können. Der Bund hat vielmehr gestützt auf ein
Gutachten von Univ. Prof. DDr. H. Mayer - in erster Linie gegen das
Land Niederösterreich Amtshaftungsklage erhoben, weil vermutet
wurde, daß dieses im Anlaßfall Organisationsverschulden im Bereich
der mittelbaren Bundesverwaltung getroffen hätte. Der Oberste
Gerichtshof hat diese Klage allerdings verworfen.
Der Bund hat daher alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um die
finanziellen Konsequenzen nicht allein tragen zu müssen.