4083/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wenitsch und Kollegen

vom 14. Mai 1998, Nr. 4424/J, betreffend Schadenersatzklage in der

Sache Fischerdeponie, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Bevor ich Ihre Fragen im einzelnen beantworte, darf ich in Bezug

auf Ihre Sachverhaltsdarstellung anmerken, daß im Fall

Fischerdeponie zu keinem Zeitpunkt Gefahr im Verzug vorlag, dh

keine Gefährdung der Wasserversorgung bestand und die erwähnte

Weisung von Herrn Bundesminister Dr. Fischler notwendig war, um

Herrn Landesrat Schimanek vor rechtswidrigem - und

haftungsbegründendem - Handeln zu bewahren. Eine Vollsanierung als

Maßnahme der Notstandspolizei nach § 31 WRG wäre - wie von Herrn

Landesrat Schimanek vorgesehen - weder damals noch zum

gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig.

Als das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft von der

Finanzprokuratur auf die drohende Verjährung hingewiesen wurde,

wurde die in Ihrer Anfragestellung angesprochene Klage sofort ein -

gebracht. Von einer verspäteten Klagserhebung kann deshalb nicht

gesprochen werden.

Zu den Fragen 1 bis 10:

Am 12. August 1993 erging der Auftrag an die Finanzprokuratur zur

Geltendmachung der Organhaftung gegen alle involvierten Beamten und

Politiker des Landes Niederösterreich, wobei alle erforderlichen

Unterlagen der Finanzprokuratur sofort zur Verfügung gestellt

wurden. Die Klage wurde unverzüglich eingebracht. Für derartige

Klagen ist gemäß § 8 Organhaftpflichtgesetz das Arbeits - und

Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. Dieses legt in § 3 die sachliche

Zuständigkeit fest.

Das Urteil des Erstgerichtes auf Verjährung erging am 20. April

1995. Die Berufung der Finanzprokuratur wurde binnen offener Frist

rechtzeitig erhoben.

Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft hat als Oberste

Wasserrechtsbehörde alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der

Finanzprokuratur übermittelt und somit der Finanzprokuratur volle

Information und Hilfestellung gewährt. Der von Ihnen erhobene

Vorwurf der Unterdrückung von Unterlagen ist demzufolge keinesfalls

zutreffend.

Zu den Fragen 11 und 12:

Das Oberlandesgericht Wien hat den Eintritt der Verjährung mit der

Begründung verneint, daß die Uneinbringlichkeit der Kosten

gegenüber allen nach § 31 Abs. 1 WRG Verpflichteten noch nicht

feststehe, sodaß ein tatsächlicher Schadenseintritt noch nicht

vorliege.

Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten,

der Schaden sei bereits mit der Zahlung des Bundes für die ersten

Maßnahmen nach § 31 WRG und nicht erst mit der Uneinbringlichkeit

des Rückforderungsanspruches eingetreten, womit nicht nur jener,

sondern auch der Anspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht

bekannter Folgekosten verjährt sei.

Zu Frage 13:

In der Sache Fischerdeponie sind längere Zeit Verhandlungen

zwischen Bund und Land um eine gemeinsame Sanierung der Deponie

geführt worden, die nicht durch eine Klagsführung gestört werden

sollten. Erst als sich diese Verhandlungen zufolge zu geringer

Bereitschaft Niederösterreichs zur Kostenbeteiligung zerschlagen

haben, wurde - auch im Hinblick auf die möglicherweise drohende

Verjährung - Klage erhoben.

Dabei ging es dem Bund keineswegs in erster Linie um die Organhaf -

tung, ist doch leicht erkennbar, daß die vermutlichen Sanierungs -

kosten auch von den mit Organhaftung Belegten nicht hätten herein -

gebracht werden können. Der Bund hat vielmehr gestützt auf ein

Gutachten von Univ. Prof. DDr. H. Mayer - in erster Linie gegen das

Land Niederösterreich Amtshaftungsklage erhoben, weil vermutet

wurde, daß dieses im Anlaßfall Organisationsverschulden im Bereich

der mittelbaren Bundesverwaltung getroffen hätte. Der Oberste

Gerichtshof hat diese Klage allerdings verworfen.

Der Bund hat daher alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um die

finanziellen Konsequenzen nicht allein tragen zu müssen.