4148/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und

Freunde, betreffend die Arbeitslosenversicherung, Nr. 4444/J.

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Arbeitslosengeld - und Notstandshilfe -

BezieherInnen im Zeitraum 1990 bis 1997:

 

 

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Arbeits –losengeldBesitzer/Innen

97.912

112.207

120.603

139.674

127.639

124.015

127.021

122.580

Not –stands -hilfe – BezieherInnen

44.118

52.259

52.807

61.501

66.908

71.316

82.148

89.915

 

Zu Frage 2:

a)

gerundet in Mrd. öS

Ausgaben

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Arbeitslosengeld

8,5

10,5

12,1

14,9

14,3

13,7

14,6

13,7

Notstandshilfe

3,2

4,0

4,3

5,2

6,0

6,4

7,4

8,0

b)

gerundet in Mrd. öS

Ausgaben – Kranken – versicherung

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Arbeitslosengeld

1,2

1,5

1,9

2,5

2,7

2,5

2,7

2,5

Notstandshilfe

0,6

0,7

0,8

0,9

1,1

1,2

1,3

1,5

c)

gerundet in Mrd. öS

Ausgaben Pensions – versicherung

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Arbeitslosengeld

siehe Beantwortung der Frage 7

3,0

3,2

3,1

3,3

3,1

Notstandshilfe

siehe Beantwortung der Frage 7

1,1

1,3

1,4

1,7

1,8

 

Zu Frage 3:

Von den ab 1. Mai 1996 in Geltung befindlichen gesetzlichen Regelungen zur Begrenzung der

Höhe der Notstandshilfe in Abhängigkeit von der Dauer der vorangegangenen nachgewiesenen

Beschäftigungszeiten waren - nach Auswertung statistischer Daten der Bundesrechenzentrum

GmbH - im Monatsdurchschnitt im Jahr 1996 rund 3.120 NotstandshilfebezieherInnen und im

Jahr 1997 rund 9.500 NotstandshilfebezieherInnen betroffen. Daraus resultierten Minderausga -

ben für Notstandshilfeleistungen einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge von rund 50

Mio. öS im Jahr 1996 und von rund 230 Mio. öS im Jahr 1997.

Zu Frage 4:

gerundet in Mrd. öS

Einnahmen (VA - Ansatz 2/15580)

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

AIV – Beiträge

25,3

26,5

31,5

35,5

41,3

44,5

46,1

47,9

46,8

Zu Frage 5:

in öS

Tagsatz (exklusive SV - Abgaben:)

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Arbeitslosengeld

241,--

261,--

277,--

290,--

296,--

298,--

299,--

297,--

Notstandshilfe

194,--

204,--

217,--

228,--

235,--

236,--

236,--

236,--

Zu Frage 6:

gerundet in Mrd. öS

 

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Budgeterfolg*)

12,57

15,58

17,13

20,99

21,4

21,29

21,99

21,71

Voranschlag*)

10,95

13,97

16,52

17,35

23,5

21,86

22,07

22,34

Abweichung

-1,62

-1,61

-0,61

-3,64

2,06

0,57

0,07

0,63

*)Anmerkung: Arbeitslosengeld und Notstandshilfe exklusive Sozialversicherungsabgaben

 

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Arbeitslosenquote

5,4%

5,8%

5,9%

6,8%

6,5%

6,6%

7,0%

7,1%

Voranschlag

4,7%

5,5%

6,1%

6,4%

7,5%

6,4%

7,3%

7,5%

Abweichung in % - Punkten

-0,7

-0,3

0,2

-0,4

1,0

-0,2

0,3

0,4

Zu den Fragen 7 bis 9:

Zunächst ist festzuhalten, daß die Beiträge zur Krankenversicherung nicht dem Arbeitslosen in

Rechnung gestellt werden. Vielmehr werden diese gem. §42 Abs. 3 AIVG aus Mitteln der

Arbeitslosenversicherung bestritten.

Gemäß § 42 Abs. 2 AIVG wird der Krankenversicherungsbeitrag vom doppelten Betrag der

bezogenen Leistung berechnet. Die Entwicklung des Beitragssatzes findet sich in der folgenden

Tabelle:

 

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Krankenversicherungsbeitrag

7,5%

7,5%

8,3%

8,3%/9,1%

9,1%

9,1%

9,1%

9,1%

Zur Begründung der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages ist festzuhalten, daß im

Krankheitsfalle keine Leistung der Arbeitslosenversicherung, sondern Krankengeld weiterbe -

zahlt wird. Durch diese Regelung wird im Falle der Krankheit die materielle Absicherung in

Höhe des vorangegangenen Leistungsbezuges gewährleistet.

Der gesetzliche Pensionsversicherungsbeitrag hat sich wie folgt entwickelt:

Entwicklung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung

 

Arbeiter

Angestellte

 

Dienst -nehmer

Dienst -geber

ins –gesamt

Dienst -nehmer

Dienst -geber

ins – gesamt

1. 1. 1967 bis 30. 6. 1968

8,25

8,25

16,5

8,0

8,0

16,0

1. 7. 1968 bis 30. 6. 1970

8,5

8,5

17,0

8,25

8,25

16,5

1. 7. 1970 bis 31. 12. 1976

8,75

8,75

17,5

8,5

8,5

17,0

1. 1. 1977 bis 31. 12. 1977

8,75

8,75

17,5

8,75

8,75

17,5

1. 1. 1978 *) bis 31. 12. 1979

9,25

10,25

19,5

9,25

10,25

19,5

1. 1. 1980 *) bis 31. 12. 1980

9,75

10,75

20,5

9,75

10,75

20,5

1. 1. 1981 *)bis 31. 12. 1983

9,75

11,35

21,1

9,75

11,35

21,1

1. 1. 1984 *) bis 3l. 12. 1984

9,75

11,95

21,7

9,75

11,95

21,7

1. 1. 1985 *) bis 31. 12. 1987

10,25

12,45

22,7

10,25

12,45

22,7

                      ab 1. 1. 1988*)

10,25

12,55

22,8

10,25

12,55

22,8

* einschließlich Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Leistungsbezieher nach dem AIVG keinerlei Pensions -

versicherungsbeitrag entrichten:

Gemäß § 447g Abs. 3 Z. 1 lit.a ASVG ist an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungs -

träger zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversiche -

rungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten erwachsen, für Zeiten des Bezuges einer

Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des Ruhens des

Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 AIVG 1977 und für Zeiten des Bezu -

ges von Sonderunterstützung bzw. des Ruhens des Anspruches auf Sonderunterstützung

gemäß § 2 SUG, BGBI.Nr. 642/1973, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag

in der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonder -

unterstützung nach dem SUG, ausgenommen der Aufwand für die Krankenversicherung der

Bezieher dieser Geldleistungen, zu überweisen.

Der Grund der Einführung dieses Betrages liegt darin, daß die Überweisung aus Mitteln der

Arbeitslosenversicherung an den Ausgleichsfonds zur Abgeltung der Aufwendungen der Pensi -

onsversicherungsträger aus der Anrechnung der Ersatzzeiten des Arbeitslosengeld - und Not -

standshilfebezuges dient. Damit ist gewährleistet, daß die finanzielle Situation der Pensions -

versicherungsträger und damit die Sicherung der Pensionen nicht eingeschränkt wird.

In den letzten 20 Jahren hat sich die Rechtsgrundlage des Überweisungsbetrages wie folgt

entwickelt:

- ab 1978: 7,5 vH der Arbeitslosenversicherungsbeiträge zur Abgeltung der Aufwendungen,

die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten des Bezuges

einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit erwachsen;

- ab 1.7.1990: 7,6 vH der Arbeitslosenversicherungsbeiträge zur Abgeltung der Aufwendun -

gen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten des Bezu -

ges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des

Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. 1 AIVG 1977

erwachsen;

- ab 1993: 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderun -

terstützung nach dem SUG, BGBI. Nr.642/1973, ausgenommen der Aufwand für die

Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen, zur Abgeltung der Aufwendun -

gen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten des Bezu -

ges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des

Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 AIVG 1977 erwach -

sen;

- ab 1.1.1994: 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonder -

unterstützung nach dem SUG, BGBI. Nr.642/1973, ausgenommen der Aufwand für die

Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen, zur Abgeltung der Aufwendun -

gen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten für Zeiten

des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit

bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 AIVG 1977

und für Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung bzw. des Ruhens des Anspruches auf

Sonderunterstützung gemäß § 2 SUG, BGBI. Nr.642/19973, erwachsen;

Der Grund für die Erhöhung von 7,5 vH auf 7,6 vH mit 1.7.1990 liegt darin, daß die in der

49. ASVG - Novelle vorgesehene Einführung von Ersatzzeiten im Zusammenhang mit dem

Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Gewährung einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfin -

dung mit einem zusätzlichen Beitrag der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von zusätzli -

chen 0,1 vH zur Abdeckung dieser Kosten für diese Zeiten verbunden wurde.

Die Erhöhung des Überweisungsbetrages im Jahre 1993 auf 22,8 vH wurde im Rahmen der

parlamentarischen Behandlung vorgenommen und wie dem Bericht des Ausschusses für Arbeit

und Soziales, Blg.Nr. 908 1 8.GP, zu entnehmen ist, folgendermaßen begründet: “Die vorge -

schlagene Änderung in § 447g Abs. 3 lit. a ASVG dient der Abdeckung der Ersatzzeiten des

Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenver -

sicherung und stellt gleichzeitig eine budgetbegleitende Maßnahme dar.”

Beamte sind weder in die Arbeitslosenversicherung noch in die Pensionsversicherung einbezo -

gen.

Zu Frage 10:

Die Darstellung der Ausgaben der aktiven Arbeitsmarktpolitik mit Mitteln des Europäischen

Sozialfonds kann sich nur auf den Zeitraum von 1995 bis 1997 beziehen, da ja bekanntlich

Österreich erst zu diesem Zeitpunkt der Europäischen Union beigetreten ist. In der nachste -

henden Tabelle findet sich eine Übersicht der Ausgaben für aktive arbeitsmarktpolitische Maß -

nahmen inklusive ESF - Mittel sowie eine differenzierte Aufstellung der BSF - Mittel im Zeitraum

1995 bis 1997:

a) und d)

gerundet in Mrd. öS

 

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Budgeterfolg VA - Ansatz 1/1551* mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds

3,5

4,5

4,5

4,3

5,6

5,5

5,7

7,1

b)

gerundet in Mio. öS

1995

1996

1997

ESF – Ausgaben

ESF – Rückflüsse

ESF – Ausgaben

ESF – Rückflüsse

ESF – Ausgaben

ESF - Rückflüsse

480

596

1.302

1.076

1.734

2.017


 

c)

gerundet in Mrd. öS

 

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Voranschlag VA - Ansatz 1/1551*

4,5

4,8

4,65

4,7

5,0

5,5

5,0

5,0

 

Zu Frage 11:

Mittel der Arbeitslosenversicherung für aktive Maßnahmen

1997

Besondere Eingliederungsbeihilfe

105 Mio. öS

Berufliche Mobilität

261 Mio. öS

Arbeitsstiftungen

414 Mio. öS

Wiedereinstellungsbeihilfe nach KUG

9,2 Mio. öS

Ausbildungsarbeitslosengeld nach KUG

1,5 Mio. öS

 

Zu Frage 12:

Mittel der Arbeitslosenversicherung für aktive Maßnahmen werden durch Ausga -

ben/Einnahmen - Stellen sichtbar gemacht.

 

Zu Frage 13:

1983

3%

1984

4,4%

1985

4,4%

1986

4,4%

1987

5,2%

1988

5,2%

1989

5,2%/4,8%

1990

4,6%/4,4%

1991

4,4%

1992

4,9%

1993

5,3%

1994

6%

1995

6%

1996

6%

1997

6%


 

Anmerkung: unterjährige Beitragsänderungen sind durch zwei nebeneinanderstehende Werte ausgewiesen.

 

Zu Frage 14:

Die Beantwortung diese Frage fällt in die Zuständigkeit der Bundesregierung als Kollegialor -

gan. Es sei jedoch zur Information erwähnt, daß die Bundesregierung eine derartige Argumen -

tation nicht herangezogen hat.

Zu Frage 15:

Die Einnahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

unselbständig beschäftigter Ausländer belaufen sich im Zeitraum 1991 bis 1997 auf:

Beträge gerundet

1991

2,4 Mrd. öS

1992

2,8 Mrd. öS

1993

3,3 Mrd. öS

1994

3,9 Mrd. öS

1995

4,3 Mrd. öS

1996

4,7 Mrd. öS

1997

4,7 Mrd. öS

Zu Frage 16:

Die Ausgaben der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in -

klusive Sozialversicherungsabgaben an ausländische Leistungsbezieher belaufen sich im Zeit -

raum 1991 bis 1997 auf:

Beträge gerundet

1991

1,3 Mrd. öS

1992

1,8 Mrd. öS

1993

3,0 Mrd. öS

1994

3,0 Mrd. öS

1995

3,0 Mrd. öS

1996

3,5 Mrd. öS

1997

3,5 Mrd. öS

Zu Frage 17:

Nein.