4690/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Martina Gredler, Partnerinnen und Partner haben

am 08. Oktober 1998 unter der Nummer 5036/J - NR/1998 eine schriftliche

parlamentarische Anfrage an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

"1) Welche Qualifikationen waren für die Ernennung des bis dahin eher unerfahrenen

       Dr. Ziegler zum Österreichischen Botschafter in China, dem bevölkerungsreichsten

       Land der Erde, ausschlaggebend?

 

2)   Welche Rolle spielte dabei die Tatsache, daß Dr. Ziegler langjähriger Pressesprecher

       von Ex - Außenminister Dr. Alois Mock war?

 

3)   Gab es zum Zeitpunkt der Ernennung Dr. Zieglers zum Botschafter in China Vorbehalte

       gegen ihn? Wenn ja, von wem, und mit welcher Begründung?

 

4)   Welche Ergebnisse haben die Recherchen von Ex - Botschafter Nikolaus Horn in China

       zur Erhellung der Gerüchte um Dr. Ziegler erbracht?

 

5)   Aus welchen Gründen wird Dr. Ziegler tatsächlich aus China abberufen?

 

6)   Welche Dienstpflichten hat Dr. Ziegler tatsächlich verletzt?

 

7)   Hat Dr. Ziegler in irgendeiner Weise seinen Status als Botschafter gegenüber dem

      Botschaftspersonal oder anderen Personen ausgenutzt?

 

8)   Erfolgte die Abberufung Dr. Zieglers aufgrund einer Intervention des Gastlandes?

 

9)   Welche Kontrollmechanismen gibt es im Bundesministerium für auswärtige

       Angelegenheiten, um Vorfälle wie jene an der Botschaft in Peking oder auch an der

       Botschaft in Belgrad, wo angeblich ein Handel mit der Erteilung von Visa aufgezogen

       wurde, zu verhindern?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Fragen 1 und 2:

 

Der mit Ablauf des 4. November 1998 einberufene Botschafter Dr. Gerhard Ziegler war

vor seiner Entsendung nach Peking unter anderem über drei Jahre lang als

Stellvertretender Missionschef an der österreichischen Botschaft in Bangkok, danach

Stellvertretender Leiter des Kabinetts und vom 1. Februar 1993 bis 14. November 1996

Leiter der Abteilung 1.3 "Presse und Information" im Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten. Dabei wirkte er immer wieder auch an der Vorbereitung und Abwicklung

offizieller Besuche österreichischer Delegationen im Ausland sowie von offiziellen

Besuchen ausländischer Delegationen in Österreich erfolgreich mit, sodaß er unter

Bedachtnahme auf seine frühere Diensterfahrung in Asien im Jahre 1996 von der

gesetzlich vorgesehenen Beurteilungskommission als für die Betrauung mit der Leitung

der österreichischen Botschaft in Peking qualifiziert beurteilt und nach diesbezüglicher

Beschlußfassung im Ministerrat und Vorliegen der völkerrechtlichen Zustimmung der

Volksrepublik China vom Herrn Bundespräsidenten als österreichischer Missionschef in

diesem Staat beglaubigt wurde.

 

Zu Frage 3:

 

Bezüglich der Entsendung von Botschafter Dr. Gerhard Ziegler nach Peking wurden

vereinzelt Vorbehalte dahingehend geäußert, daß die VR China jüngere Botschafter -

insbesondere solche, die erstmals Missionschef werden - nicht schätzen würde. Bei der

Überprüfung dieser Überlegungen wurde festgestellt, daß zum damaligen Zeitpunkt einige

europäische Botschafter in Peking dort zum ersten Mal eine Missionschefs - Funktion

übernommen hatten, sodaß diese Vorbehalte im Jahre 1996 nicht mehr stichhaltig sein

konnten. Darüberhinaus hatten auch andere österreichische Auslandsbeamte durchaus

erfolgreich erstmals größere Vertretungsbehörden als Missionschefs übernommen.

 

Zu den Fragen 4, 5 und 7:

 

Der Inhalt des Inspektionsberichtes unterliegt gemäß Art. 20 Abs. 3 B - VG im Interesse

der auswärtigen Beziehungen der Verschwiegenheitspflicht.

 

Zu Frage 6:

 

Ob und gegebenenfalls welche Dienstpflichten ein Beamter verletzt hat, ist gemäß § 126

Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 durch ein Disziplinarerkenntnis der zuständigen

Disziplinarkommission (bzw. der im Berufungswege befaßten, beim Bundeskanzleramt

eingerichteten Disziplinaroberkommission) auszusprechen.

Gegen Botschafter Dr. Gerhard Ziegler ist eine Disziplinaruntersuchung anhängig, die der

Abklärung des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen dient.

 

Zu Frage 8: Nein

 

Zu Frage 9:

 

Neben der (durch die seit 1969 geltende "Haushaltsvorschrift für Vertretungsbehörden"

vorgeschriebenen) laufenden Kontrolle der Geld-, Konten-, Material- und Inventar -

verwaltung der österreichischen Auslandsvertretungen durch die Buchhaltung des

Bundeskanzleramtes an Hand der monatlich im Geleite aller Belege vorzulegenden

Dienstrechnungen und neben den stichprobenweise an Ort und Stelle erfolgenden

Gebarungsprüfungen durch eine jeweils ohne Vorankündigung seitens des Bundes -

ministeriums für auswärtige Angelegenheiten entsandte Skontrierungskommission sowie

neben der immer wieder auch direkt bei den Auslandsvertretungen erfolgenden

Gebarungseinschau durch den Rechnungshof unterliegt die Tätigkeit der österreichischen

Dienststellen im Ausland und das Verhalten der diesen zugeteilten Bediensteten einer

periodischen Inspektion durch das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen

Revision und der begleitenden Kontrolle betraute Generalinspektorat im

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

 

Seit dem Beitritt Österreichs zu den Schengener Übereinkommen wurde überdies die

Bearbeitung von Sichtvermerksanträgen und die Ausstellung der sogenannten

"Schengenvisa" an den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland schrittweise auf

automationsunterstützte Abwicklungsformen (elektronische Datenverarbeitung)

umgestellt. Die hierfür in Verwendung stehende Applikation wird weiterhin laufend

verbessert. Durch die nun edv - mäßig erfolgende Protokollierung praktisch aller

einschlägigen Arbeitsschritte ist sowohl die laufende interne Kontrolle durch die

Dienststellenleitung als auch die stichprobenweise Kontrolle durch das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten in Wien im Wege des technisch ermöglichten Direkt -

zugriffs auf das lokale EDV - Netzwerk der Vertretungen sichergestellt.

Weiters wurden und werden in Schalterräumen und Visabüros der Vertretungsbehörden

Videoüberwachungsanlagen installiert.

 

In personeller Hinsicht erfolgt die Kontrolle durch die laufend wahrgenommene

Dienstaufsicht und durch Ausschreibungs - bzw. Begutachtungsverfahren sowie durch

das einer Auf - bzw. Übernahme von Bediensteten in den Personalstand des Bundes -

ministeriums für auswärtige Angelegenheiten jeweils vorangehende kommissionelle

Verfahren zur Feststellung der Eignung für eine Verwendung im auswärtigen Dienst

(siehe die einschlägige Verordnung vom 16. Februar 1989, BGBl. Nr.120/1989).

Vor der Betrauung einer/eines Bediensteten mit der Leitung einer österreichischen

Vertretungsbehörde im Ausland ist überdies folgendes Verfahren durchzuführen:

Gemäß § 4 Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr.85/1989 in der geltenden Fassung,

sind alle den Funktionsgruppen A 115 bis A 1/9 bzw. der Funktionsgruppe A 2/8 zuge -

ordneten Arbeitsplätze an nachgeordneten Dienststellen - dies sind praktisch alle

Leitungsfunktionen an Botschaften und Generalkonsulaten (siehe Anlage 1 zum BDG

1979) - jeweils ressortintern auszuschreiben.

 

Die diesbezüglichen Bewerbungen sind sodann von der gemäß § 7 leg. cit. eingerichteten

Ständigen Begutachtungskommission zu bewerten, die der Ressortleitung ein Gutachten

über die festgestellte Eignung für die ausgeschriebene Funktion vorzulegen hat.

 

Die von der Ressortleitung in Aussicht genommene Betrauung mit einer Vorgesetzten -

funktion ist gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Personalvertretungsgesetz vor ihrer Verfügung mit dem

Dienststellenausschuß abzuklären.

 

Da die Bestellung der österreichischen Botschafter und Generalkonsuln gemäß Art. 65

Abs. 1 Bundes - Verfassungsgesetz dem Herrn Bundespräsidenten vorbehalten ist, hat die

Ressortleitung weiters über jede beabsichtigte Betrauung mit einer derartigen Funktion

einen Beschluß des Ministerrates zu erwirken.

 

Aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen ist überdies zu einer derartigen Betrauung die

Zustimmung des jeweiligen Empfangsstaates (in Form des Agréments für Botschafter

bzw. des Exequaturs für Generalkonsuln) einzuholen.

 

Daß trotz dieses in keinem anderen Ressort gegebenen Ausmaßes an Kontroll- und

Mitwirkungsmechanismen bei der Personalauswahl menschliches Versagen bedauer -

licherweise nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ist eine Erfahrung, die sich in allen

Lebensbereichen erweist.