5037/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider
und Kollegen betreffend Arbeitsleihverträge und
Leiharbeit im öffentlichen Dienst
(Nr. 5436/J)
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Im Jahr 1998 waren in meinem Ressort zehn Personen aufgrund von Überlassungs -
Verträgen beschäftigt.
Zu Frage 2:
Vier MitarbeiterInnen wurden als Pressereferenten in der Abteilung Öffentlichkeitsar -
beit eingesetzt, die übrigen als Ministersekretäre bzw. als Chauffeur im Ministerbüro .
Zu Frage 3:
Mit folgenden Institutionen bzw. Firmen wurden Überlassungsverträge abgeschlos -
sen:
- Arbeitsmarktservice Österreich
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
- Österreichische Bundesbahnen
- Österreichischer Gewerkschaftsbund
- Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen
- Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
- VWZ Zeitschriftenverlagsges. m. b.H.
- Wiener Gebietskrankenkasse
Zu Frage 4:
Einerseits wird eine Tätigkeit im Büro eines/einer Politiker/in nur relativ kurze Zeit
ausgeübt, wobei eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Verfügbarkeit erfor-
derlich ist. Andererseits ist ein
besonderes Vertrauensverhältnis notwendig. Unter
diesen Voraussetzungen ist es nahezu unmöglich, besonders qualifizierte Mitarbei -
terinnen zu finden, die zu den Gehaltsansätzen des Bundes ein Dienstverhältnis
eingehen.
Zu Frage 5:
Die Kosten, die aufgrund dieser Verträge für das Jahr 1998 rückvergütet werden
mußten bzw. müssen, belaufen sich auf etwa S 8,500.000,-- (eine Quartalsabrech -
nung fehlt noch, diese wurde jedoch entsprechend dem 2. Quartal 1998 geschätzt
und dazugerechnet).
Zu Frage 6:
Im Bundesvoranschlag sind unter Personalaufwand nur Bundesbedienstete auszu -
weisen. Die Verbuchung der Kosten der Überlassungsverträge erfolgte daher unter
VA - Ansatz 1/15008, VA - Post 7294/109 - 839.
Zu Frage 7:
Nein, weil durch die Verbuchung der Kosten für diese MitarbeiterInnen unter der da -
für vorgesehenen VA - Post (Bedienstete gem. Punkt 4 Abs. 7 des Allgemeinen Teiles
des Stellenplanes) eine Zuordnung möglich ist.
Zu Frage 8:
Gemäß Punkt 4 Abs. 7 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes ist für nicht im
Bundesdienst stehende Bedienstete, für die der Bund die Personalkosten trägt, eine
entsprechende freie Planstelle zu binden. Das bedeutet, daß die Beschäftigung von
Mitarbeiterinnen mit Überlassungsverträgen natürlich nur im Rahmen des reduzier -
ten Stellenplanes erfolgen kann.