3 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 30. 1. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 – UrhG-Nov. 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 93/1993, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs. 1 sind die Worte „des Kunstgewerbes“ durch „der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes)“ zu ersetzen.

2. Im § 16 Abs. 3 ist die Wendung „vorbehaltlich des § 16a“ durch „vorbehaltlich der §§ 16a und 16b“ zu ersetzen.

3. Nach § 16a ist der folgende § 16b einzufügen:

Ausstellen

§ 16b. (1) § 16 Abs. 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. § 16a Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).“

4. Nach § 17 sind die folgenden §§ 17a und 17b einzufügen:

„§ 17a. Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

§ 17b. (1) Im Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die dem Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung in der unter der Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmers vorgenommenen Eingabe der programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Die Rundfunksendung über Satellit findet daher vorbehaltlich des Abs. 2 nur in dem Staat statt, in dem diese Eingabe vorgenommen wird.

(2) Findet die in Abs. 1 bezeichnete Eingabe in einem Staat statt, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und in dem das in Kapitel II der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993, S 15, in der für Österreich gemäß Anh. XVII des EWR-Abkommens geltenden Fassung, vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, dann findet die Sendung statt

        1.   in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden;

        2.   wenn die Voraussetzung nach Z 1 nicht vorliegt, in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Hauptniederlassung des Rundfunkunternehmers liegt, der die Eingabe im Sinn des Abs. 1 in Auftrag gegeben hat.

(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt das Betreiben der Erdfunkstation beziehungsweise die Auftragserteilung zur Eingabe im Sinn des Abs. 1 als Sendung im Sinn des § 17 Abs. 1.“

5. Im § 38 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz der folgende Satz einzufügen:

„Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.“

6. Dem § 39 Abs. 4 ist der folgende Satz anzufügen:

„Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung des unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur normalen Verwertung des Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber am Werk nicht beeinträchtigen.“

7. § 39 Abs. 5 wird aufgehoben.

8. § 42 hat zu lauten:

Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch

§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen.

(2) Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

(4) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht, (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen)

        1.   von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b benützt werden;

        2.   von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen; solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verliehen und nach § 56b benützt werden.

(5) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:

        1.   die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk betrifft oder unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch oder die Zeitschrift selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches oder der Zeitschrift verwendet wird;

        2.   die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.“

9. Nach § 42 sind die folgenden §§ 42a und 42b einzufügen:

„§ 42a. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,

        1.   wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;

        2.   wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird.

§ 42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.

2

(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),

        1.   wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und

        2.   wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Be­treibervergütung).

(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:

        1.   die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5 000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10 000 Stunden Spieldauer bezieht;

        2.   die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts.

(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:

        1.   bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer;

        2.   bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts;

        3.   bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.

(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(6) Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung zurückzuzahlen

        1.   an denjenigen, der Trägermaterial oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;

        2.   an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch benutzt, es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt.“

10. Der bisherige § 42a erhält die Bezeichnung § 42c.

11. § 45 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art dürfen nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und verbreitet werden:

        1.   in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3 bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;

        2.   in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.“

12. § 51 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Einzelne Werke der Tonkunst dürfen nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt und verbreitet werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,

        1.   wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,

        2.   wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.“

12a. Im § 53 Abs. 1 Z 4 ist das Wort „Musikkapelle“ durch die Wortfolge „Musikkapelle oder einem solchen Chor“ zu ersetzen.

13. § 54 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

       „3.   einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen und zu verbreiten;“

14. Nach § 54 Abs. 1 Z 3 ist die folgende Z 3a einzufügen:

           „3a.  einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten;“

15. Nach § 56 sind die folgenden §§ 56a bis 56d einzufügen:

Überlassung von Bild- oder Schallträgern an Bundesanstalten für audiovisuelle Medien

§ 56a. (1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (§ 30a Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981) verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.

Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken

§ 56b. (1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung und dergleichen) dürfen Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Einrichtung benützen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.

Öffentliche Wiedergabe im Unterricht

§ 56c. (1) Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen; das Recht zur Aufführung von Spielfilmen steht jedoch nur Hochschulen zu.

(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht

        1.   für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;

        2.   wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.

Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben

§ 56d. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn

        1.   seit der deutschsprachigen Erstaufführung des Filmwerks mindestens zwei Jahre vergangen sind,

        2.   die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird und

        3.   die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.

(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“

16. Die §§ 59a und 59b haben zu lauten:

§ 59a. (1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.

(2) Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Abs. 1 benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Abs. 1 dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht.

§ 59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei der Schiedsstelle (Art. III UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.

(2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im Sinn des § 59a Abs. 1 nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer (§ 59a Abs. 3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.“

17. § 61 hat zu lauten:

§ 61. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.“

18. § 62 hat zu lauten:

Filmwerke

§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.“

19. § 63 hat zu lauten:

Lieferungswerke

§ 63. Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung jedes einzelnen Bestandteils berechnet.“

20. § 67 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 und 5 bezeichneten Personen erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist ein Bild- oder Schallträger, auf dem der Vortrag oder die Aufführung festgehalten worden ist, veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.“

21. Im § 67 Abs. 2 hat das Zitat „ , §§ 59a und 59b“ zu entfallen.

22. § 69 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

„§ 42 Abs. 3 und 4, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“

23. § 69 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) § 56 Abs. 1 und 3 und § 56a gelten entsprechend.“

24. Im § 70 Abs. 1 hat der letzte Halbsatz zu lauten:

„§ 33 Abs. 1, § 66 Abs. 6, §§ 59a und 59b gelten entsprechend.“

25. Die Überschrift des II. Abschnitts des II. Hauptstücks hat zu lauten:

„II. Abschnitt

Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken“

26. Im § 74 Abs. 6 erster Satz und im § 76a Abs. 4 erster Satz sind die Worte „dreißig Jahre“ jeweils durch „fünfzig Jahre“ zu ersetzen.

27. § 74 Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 16b, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist.“

28. § 76 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

„§ 42 Abs. 2 und 3, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“

29. Im § 76 Abs. 6 ist das Zitat „42a“ durch „42c“ zu ersetzen; der Strichpunkt nach dem ersten Halbsatz ist durch einen Punkt zu ersetzen, der zweite Halbsatz hat zu entfallen.

30. Dem § 76a Abs. 3 ist der folgende Satz anzufügen:

„§ 42 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

31. Im § 76a Abs. 5 ist das Zitat „42a“ durch „42c“ und das Zitat „56“ durch „56, 56a“ zu ersetzen; das Zitat „§ 59a“ hat zu entfallen.

32. Nach § 76a ist der folgende § 76b einzufügen:

4. Nachgelassene Werke

§ 76b. Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.“

33. Im § 86 Abs. 2 ist das Zitat „§ 56 Abs. 3,“ durch „§ 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2,“ zu ersetzen.

33a. § 87a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinnes verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.“

34. § 87a Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet.“

35. Im § 87a Abs. 3 ist das Zitat „§ 42 Abs. 5 letzter Satz“ durch „§ 42b Abs. 3 Z 1“ zu ersetzen.

36. § 90a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 haben zu lauten:

„(1) Trägermaterial und Vervielfältigungsgeräte im Sinn des § 42b, die in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt oder in ein Lager des Typs D im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften eingelagert werden, sind vom Anmelder nach Maßgabe der Verordnungen nach den Abs. 3 und 4 mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im Anmeldeschein sind Stückzahl, Art und Warenzeichen der angemeldeten Waren sowie der Name und die Anschrift des Anmelders und des Empfängers der angemeldeten Waren anzugeben; bei Trägermaterial ist überdies die Spieldauer, bei Vervielfältigungsgeräten die Leistungsfähigkeit (Vervielfältigungen je Minute) anzugeben. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften. Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 42b und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 geltend machen, zu übersenden.

(2) Von der Anmeldepflicht nach Abs. 1 sind Sendungen ausgenommen, die nach zollrechtlichen Vorschriften eingangsabgabefrei bleiben, im Fall von Trägermaterial überdies Sendungen, die nicht mehr als 100 Stück umfassen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen, welche nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S 1, in der jeweils geltenden Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmeldepflicht nach Abs. 1 fallen und welchen Verwertungsgesellschaften die Anmeldescheine zu übersenden sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheins zu bestimmen. Die Verordnung hat auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand und auf die Bedürfnisse der Verwertungsgesellschaften angemessen Bedacht zu nehmen.“

36a. § 90a Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein genannte Empfänger der angemeldeten Waren haben den in Abs. 1 bezeichneten Verwertungsgesellschaften auf deren Verlangen richtig und vollständig Auskunft über die für die Entstehung der Zahlungspflicht maßgeblichen Umstände zu geben.“

37. Dem § 91 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.“

38. Nach § 91 Abs. 2 ist folgender Abs. 2a einzufügen:

„(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

39. Nach § 99a ist der folgende § 99b einzufügen:

Nachgelassene Werke

§ 99b. Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.“

Artikel II

Änderung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 – UrhGNov. 1980), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1989, wird geändert wie folgt:

1. Art. II Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden.“

2. Art. II Abs. 4 wird aufgehoben.

3. Im Art. II Abs. 6 hat der zweite Satz zu entfallen.

4. Im Art. II Abs. 6 letzter Satz ist das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch „Abs. 1“ zu ersetzen.

Artikel III

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. April 1996 in Kraft.

(2) Art. I Z 16, 22 und 25 (§§ 59a und 59b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die entsprechende Geltung dieser Bestimmungen nach § 67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes) und Art. II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. April 1996 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel IV

Leerkassettenvergütung

In der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 hat Art. II Abs. 1 Z 1 UrhGNov. 1980 zu lauten:

       „1.   auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) oder“

Artikel V

Ausstellen

§ 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 2 und 3 UrhG vor dem 1. April 1996 erloschen ist. Dies gilt auch für die entsprechende Geltung der angeführten Bestimmung nach § 74 Abs. 7 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Artikel VI

Filmwerke

(1) Die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. März 1996 begonnen worden ist.

(2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31. Dezember 1969 veröffentlicht worden sind, gelten die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil 3,3%, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3% und beträgt ab dem Jahr 2005 33%.

(3) Gestattet der nach § 38 Abs. 1 UrhG berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines der im Abs. 2 bezeichneten Filmwerke zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; die Höhe des Anteils entspricht der Höhe des Anteils an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Abs. 2.

Artikel VII

Rundfunksendung über Satellit

Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die Rundfunksendung des Filmwerks über Satellit nur mit Zustimmung des beeinträchtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wenn

        1.   das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt worden ist,

        2.   zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört,

        3.   der Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1. April 1996 geschlossen worden ist,

        4.   dieser Vertrag ausdrücklich das Senderecht für bestimmte Gebiete aufteilt, und zwar für alle technischen Mittel der Sendung, und keine besondere Regelung für die Sendung über Satellit trifft und


        5.   die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt.

Artikel VIII

Schutzfristen

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht, soweit dadurch eine bereits laufende Schutzfrist verkürzt würde.

(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird, gilt es für die vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke, vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und gesendeten Rundfunksendungen,

        1.   für die am 1. Juli 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist oder

        2.   die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschützt werden und für die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen.

(4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. Juli 1995 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. März 1996 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. Juli 1995 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. März 1996 verbreitet werden. Dies gilt entsprechend für Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, für Lichtbilder und für Rundfunksendungen.

Artikel IX

Nachgelassene Werke

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachgelassene Werke,

        1.   die nach dem 30. Juni 1995 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind oder

        2.   die am 1. Juli 1995 in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geschützt werden.

(2) Art. VIII Abs. 4 gilt entsprechend auch für den Schutz von nachgelassenen Werken, die vor dem 1. April 1996 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind.

vorblatt

1. Problem:

Die in der vorletzten Legislaturperiode angekündigte und von der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 begonnene zeitgemäße Neuordnung des Urheberrechts soll fortgesetzt werden.

2. Problemlösung:

         –   Einführung eines eingeschränkten Ausstellungsrechts,

         –   Einführung einer Reprographievergütung,

         –   Verbesserung der Rechtsstellung der Filmurheber,

         –   strengere Bestrafung gewerbsmäßig begangener Urheberrechtsverletzungen.

3. EG-Konformität:

Durch den Entwurf werden zwei weitere einschlägige EWG-Richtlinien (Satellitenrundfunk und Kabel­weiterverbreitung; Schutzfristen) umgesetzt; im übrigen wurde die EG-Konformität des Urheberrechtsgesetzes bereits durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 hergestellt.

4. Kosten:

Eine Mehrbelastung des Bundes ist nicht quantifizierbar.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

I. Einleitung

3

a) Die Bundesregierung hat am 22. März 1994 die Regierungsvorlage einer Urheberrechtsgesetznovelle 1994 beschlossen und dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt (1563 BlgNR 18. GP). Dazu ist es in der damals laufenden 18. Legislaturperiode jedoch nicht gekommen, weshalb der Entwurf mit geringfügigen rechtstechnischen Verbesserungen am 8. November 1994 neuerlich als Regierungsvorlage beschlossen und dem Nationalrat vorgelegt worden ist (23 BlgNR 19. GP). Zur parlamentarischen Behandlung ist es jedoch auch in der abgelaufenen 19. Legislaturperiode nicht mehr gekommen, weshalb der Entwurf – der nunmehr Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 genannt wird – neuerlich als Regierungsvorlage eingebracht wird.

Die parlamentarische Behandlung dieser Regierungsvorlage ist äußerst dringlich, da inzwischen bereits zwei Termine zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union versäumt worden sind, nämlich der 1. Jänner 1995 für die Satellitenrichtlinie und der 1. Juli 1995 für die Schutzfristenrichtlinie (s. hiezu unter V.).

Der vorliegende Entwurf ist mit der zuletzt erwähnten Regierungsvorlage 23 BlgNR 19. GP grundsätzlich identisch und wurde nur in wenigen Punkten geringfügig geändert:

– Die Jahreszahl im Titel wurde dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Beschlußfassung angepaßt.

– § 16 Abs. 2 UrhG und in Verbindung damit Art. V wurden klarer gefaßt.

– Im § 54 Abs. 1 Z 4 UrhG wurden Chöre den Musikkapellen gleichgestellt.

– Im § 74 Abs. 7 UrhG wurde die vorgesehene sinngemäße Anwendung des § 42a UrhG zugunsten der gewerblichen Fotografen eingeschränkt.

– Der Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 UrhG wurde durch ausdrückliche Erwähnung des Anteils an einer angemessenen Vergütung klargestellt.

– § 90a UrhG über die zollrechtliche Anmeldung von Gegenständen, die mit einer urheberrechtlichen Vergütung belastet sind, wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen an die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften angepaßt.

– Die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen mußten der verspäteten Beschlußfassung angepaßt werden; in den Übergangsbestimmungen ist überdies eine Beteiligung der vielen Urheber an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für „alte“ Filme vorgesehen worden.

b) Die Regierungserklärung zu Beginn der 18. Legislaturperiode hatte – ohne nähere Konkretisierung – die zeitgemäße Neuordnung des Urheberrechts angekündigt. Damit war jedoch keine grundlegende Änderung der Rechtslage, sei es durch Novellierung des in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1936 stammenden Urheberrechtsgesetzes, sei es durch die Erlassung eines gänzlich neuen Gesetzes, gemeint. Vielmehr ging es um eine weitere Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die geänderten Verhältnisse, insbesondere die geänderten Möglichkeiten der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen. Solche Anpassungen hat es auch in der Vergangenheit immer wieder gegeben. Das Urheberrechtsgesetz, das schon im Zeitpunkt seiner Erlassung im Jahr 1936 sehr fortschrittlich war, ist dadurch – auch international gesehen – auf ein sehr hohes Schutzniveau gebracht worden.

c) Was die Urheber und Leistungsschutzberechtigten sich von der erwähnten Ankündigung der Bundesregierung erwarten, ist in zwei Urheberrechtskongressen, die im Februar 1992 und im Mai 1993 in Salzburg abgehalten worden sind, erörtert und in einem Forderungsprogramm festgehalten worden.

d) In der 18. Legislaturperiode ist das Urheberrechtsgesetz zwar einmal geändert worden, nämlich durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993, BGBl. Nr. 93. Dieses Gesetz diente jedoch in erster Linie der Umsetzung einschlägigen Gemeinschaftsrechts mit Rücksicht auf die Teilnahme Österreichs am EWR; wegen des damit verbundenen Zeitdrucks konnte das erwähnte Forderungsprogramm dabei nur am Rande Beachtung finden.

Dennoch sind zwei Punkte aus diesem Programm damit bereits verwirklicht worden, nämlich die Einführung eines Vermiet- und Verleihrechts und die Beschränkung der Schulbuchfreiheit durch Belastung mit einem Vergütungsanspruch.

II. Wesentlicher Inhalt

Der Gesetzentwurf enthält – abgesehen von den in Z V. angeführten EU-Anpassungen – im wesentlichen die folgenden Neuregelungen:

        1.   Einführung eines eingeschränkten Ausstellungsrechts in Form eines Vergütungsanspruchs,

        2.   Einführung einer Reprographievergütung, durch die in diesem Bereich die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch abgegolten wird,

        3.   Verbesserung der Rechtsstellung der Filmurheber (gesetzliche Vermutung der Beteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen),

        4.   Verschärfung der strafrechtlichen Vorschriften bei gewerbsmäßig begangenen Urheberrechtsverletzungen,

        5.   bestimmte Erleichterungen des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken im Bereich von Unterricht und Wissenschaft,

        6.   Einführung einer gesetzlichen Lizenz für die Aufführung von Filmen mit Hilfe handelsüblicher Videokassetten in Beherbergungsbetrieben.

Die ersten vier Maßnahmen entsprechen – abgesehen von der ebenfalls geforderten Einführung des Folgerechts – dem wesentlichen Inhalt des von den Salzburger Urheberrechtskongressen verabschiedeten Forderungsprogramms, soweit dieses noch offen war und nicht über den Bereich des Urheberrechtsgesetzes hinausgeht. Im Gegenzug tragen die anderen Maßnahmen Wünschen der jeweiligen Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen Rechnung.

III. Folgerecht

Der zur Begutachtung versendete Entwurf sah auch die Einführung eines Folgerechts im Sinn des Art. 14ter RBÜ vor und ist dabei im wesentlichen dem Vorbild der einschlägigen Regelung in der Bundesrepublik Deutschland gefolgt.

Das Begutachtungsverfahren hat gezeigt, daß nicht nur – wie erwartet – die Interessenvertretungen der Zahlungspflichtigen diese Regelung mit dem Hauptargument ablehnen, daß die Einführung des Folgerechts dem inländischen Kunsthandel schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen würden, der sich letztlich auch für die Urheber selbst negativ auswirken würde; vielmehr haben sich auch eine Reihe namhafter Künstler diesem Standpunkt angeschlossen. Auch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat aus den erwähnten wirtschaftlichen Gründen das Folgerecht entschieden abgelehnt. Selbst das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, das die Interessen der bildenden Künste vertritt und die Einführung des Folgerechts ursprünglich unterstützt hat, hat im Begutachtungsverfahren unter Hinweis auf die erwähnten Widerstände erklärt, daß es das im Entwurf vorgesehene Folgerecht nicht mehr befürworten kann.

Für das Bundesministerium für Justiz waren jedoch nicht die oben erwähnten Einwände ausschlaggebend, in dieser Regierungsvorlage von der Einführung des Folgerechts abzusehen, sondern vor allem die folgenden Erwägungen: Die Voraussetzungen für die Einführung des Folgerechts haben sich nämlich seit der Einleitung des Begutachtungsverfahrens wesentlich geändert, und zwar auf Grund des „Phil Collins“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 1993. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof ganz allgemein ausgesprochen, daß sich ein Urheber oder ausübender Künstler eines anderen Mitgliedstaats oder derjenige, der Rechte von ihm ableitet, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf das in Art. 7 Abs. 1 EWG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot berufen kann, um Gewährung des Schutzes zu verlangen, der den inländischen Urhebern und ausübenden Künstlern vorbehalten ist. Es muß damit gerechnet werden, daß Art. 4 EWR-Abkommen, das dasselbe Diskriminierungsverbot für den Europäischen Wirtschaftsraum ausspricht, genauso ausgelegt werden wird. Hingegen sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Folgerecht kennen, bisher davon ausgegangen, daß sie auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten dieses Recht nur auf der Grundlage materieller Gegenseitigkeit einräumen müssen; auch der zur Begutachtung versendete Entwurf ist von dieser Ansicht ausgegangen. Ein Hauptargument für die Einführung des Folgerechts war daher, daß diese Maßnahme notwendig sei, damit die inländischen Urheber in den anderen Staaten, die ein Folgerecht bereits kennen (etwa in der Bundesrepublik Deutschland) in dessen Genuß kommen können. Dieses Argument ist nunmehr im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums weggefallen. Wird ein noch geschütztes Werk eines österreichischen Künstlers in der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft, kann dieser beziehungsweise sein Rechtsnachfolger die im deutschen Urheberrechtsgesetz für diesen Fall vorgesehene Vergütung schon jetzt in Anspruch nehmen.

Noch viel schwerwiegender ist jedoch der Umstand, daß für den Fall der Einführung des Folgerechts in Österreich dieses auch den Angehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gewährt werden muß, die kein Folgerecht haben, etwa Großbritanniens oder Italiens.

Letztlich erzeugt diese Situation in der Europäischen Union einen großen Harmonisierungsdruck. Die Europäische Kommission hat ja bereits vor einiger Zeit ein Anhörungsverfahren zur Frage der gemeinschaftsweiten Einführung des Folgerechts durchgeführt und diese Arbeiten in der letzten Zeit wieder aufgenommen.

Unter diesen Umständen wäre es nicht vertretbar, das Folgerecht einzuführen; vielmehr muß die weitere Entwicklung in der Europäischen Union abgewartet werden.

IV. Begriff der Öffentlichkeit

Der Entwurf verwendet den Begriff der Öffentlichkeit naturgemäß in einer Reihe von neuen Bestimmungen oder legt ihn einer Regelung stillschweigend zugrunde. Er geht dabei von der geltenden Rechtslage aus und hat nicht die Absicht, die Bedeutung dieses Begriffs zu verändern. Dies soll an dem folgenden Beispiel erläutert werden:

Wenn die Erläuterungen zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch (§ 42 Abs. 3) sagen, daß diese Bestimmung die gegenständliche Vervielfältigung auch zuläßt, soweit die Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung als „Öffentlichkeit“ zu beurteilen ist, und § 42 Abs. 3 bestimmt, daß die Vervielfältigungsstücke unter bestimmten Voraussetzungen verbreitet werden dürfen, wird damit nur unterstellt, daß die Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung öffentlich sein kann. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, ist nicht Gegenstand dieser Bestimmung, sondern nach den unverändert gebliebenen einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu beurteilen.

Das gleiche gilt für die §§ 56b bis 56d über die Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken, die öffentliche Wiedergabe im Unterricht und die öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben.

V. EG-Konformität und EWR

1. Vorbemerkungen

a) Die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993, Seite 15; in der Folge nur als Satellitenrichtlinie bezeichnet) enthält, wie schon der Titel sagt, zwei Regelungsbereiche. Gemeinsam ist diesen Regelungen, daß die Richtlinie nicht in das Verwertungsgesellschaftenrecht der Mitgliedstaaten eingreift (Art. 13) und daß die Richtlinie von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Jänner 1995 umgesetzt werden muß (Art. 14), was allerdings nicht ausschließt, daß für einzelne Regelungen bestimmte Übergangsfristen vorgesehen sind.

Im übrigen ist auf diese Regelungsbereiche – Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, die beide gesetzliche Änderungen notwendig machen – getrennt einzugehen (Z 2 und 3).

b) Die Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 290 vom 24. November 1993, Seite 9; in der Folge nur als Schutzfristenrichtlinie bezeichnet) ist von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 1995 umzusetzen. Auch diese Richtlinie erfordert Anpassungen; hiezu wird unter Z 4. näher eingegangen.

c) Die früher erlassenen Richtlinien der EWG auf dem Gebiet des Urheberrechts sind bereits durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 umgesetzt worden.

Mit den Regelungen, die nicht der Umsetzung der Satelliten- und der Schutzfristenrichtlinie dienen, bewegt sich der vorliegende Gesetzentwurf also in einem vom Gemeinschaftsrecht (noch) nicht erfaßten Bereich.

2. Satellitenrundfunk

a) Die im Kapitel II der Satellitenrichtlinie enthaltenen materiellen Bestimmungen über Satellitenrundfunk (Art. 2 bis 6) erfordern keine Anpassung des Urheberrechtsgesetzes, da es diesen Bestimmungen schon völlig entspricht.

Für die Urheber sieht Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ein ausschließliches Senderecht vor, das nur vertraglich erworben werden kann. Dem entspricht die Regelung des Senderechts im § 17 Abs. 1 UrhG, die ohne Einschränkung auch für Satellitensendungen gilt. Nichtfreiwillige Lizenzen, wie sie durch die erwähnte Bestimmung der Richtlinie ausgeschlossen sind, kennt das Urheberrechtsgesetz nicht; es sieht nicht einmal die Ausnahmen vor, die nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen vom erwähnten Grundsatz zulässig sind, nämlich die Ausdehnung eines kollektiven Vertrags auf Außenseiter.

Bezüglich des Rechtsschutzes der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Rundfunk­unternehmer stellt die Satellitenrichtlinie in den Art. 4 bis 6 auf die einschlägigen Regelungen der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (in der Folge nur als Vermietrichtlinie bezeichnet) ab. Diese Richtlinie ist – soweit es überhaupt nötig war – schon durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 umgesetzt worden. Das Urheberrechtsgesetz sieht im Bereich der verwandten Schutzrechte zum Teil sogar einen weitergehenden Schutz vor, als in der Vermietrichtlinie vorgeschrieben; dies wird durch Art. 6 der Satellitenrichtlinie ausdrücklich für zulässig erklärt.

b) Hingegen erfordern die in Art. 7 enthaltenen Übergangsbestimmungen zum Teil eine innerstaatliche Umsetzung; hierauf wird im Besonderen Teil eingegangen.

c) Ebenfalls einer Umsetzung im innerstaatlichen Recht bedürfen die einschlägigen Bestimmungen in dem – nur aus dem einzigen Art. 1 bestehenden Kapitel I, das Definitionen enthält. Art. 1 Abs. 2 definiert die in das Senderecht eingreifende Verwertungshandlung sowie den Ort, an dem diese Verwertungshandlung stattfindet, und zwar im Widerspruch zur sogenannten Bogsch-Theorie. Eine Umsetzung im innerstaatlichen Recht ist – zur Klarstellung der Rechtslage – nicht nur deswegen notwendig, weil eine ausdrückliche Regelung dieser Fragen fehlt, sondern auch deswegen, weil die Judikatur des OGH sich zuletzt der Bogsch-Theorie angeschlossen hat.

Weiter werden im Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie sogenannte Fernmeldesatelliten den Direktsatelliten mit Beziehung auf die Rundfunksendung über Satellit gleichgestellt, soweit der Fernmeldesatellit einen Individualempfang unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfang vom Direktsatelliten vergleichbar sind. Da das österreichische Urheberrecht zwischen Fernmeldesatelliten und Direktsatelliten keinen Unterschied macht, sondern es allgemein auf das dem Begriff der Rundfunksendung innewohnende Element der Empfangbarkeit durch die Allgemeinheit ankommt, ist eine Anpassung nicht notwendig.

3. Kabelweiterverbreitung

Die Satellitenrichtlinie sieht im III. Kapitel über Kabelweiterverbreitung vor, daß das Recht zur Kabelweiterverbreitung nur „auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen“ erworben werden kann (Art. 8 Abs. 1). Gesetzliche Lizenzen, wie sie die §§ 59a und 59b UrhG in der geltenden Fassung vorsehen, sind mit dieser Regelung unvereinbar.

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie sieht allerdings vor, daß die Mitgliedstaaten am 31. Juli 1991 bestehende Regelungen für gesetzliche Lizenzen bis zum 31. Dezember 1997 beibehalten können. Diese Voraussetzung trifft für das österreichische Urheberrecht zu. Von der hier genannten Übergangsfrist wird im vollen Umfang Gebrauch gemacht, um den Übergang auf ein System des vertraglichen Rechtserwerbs zu erleichtern. Die Neuregelung der Kabelweitersendung in den §§ 59a und 59b des Entwurfs soll daher erst am 1. Jänner 1998 in Kraft treten (Art. III Abs. 3).

Die Richtlinie beschränkt sich auf die Regelung der Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgehen. Dies ergibt sich aus der insoweit eingeschränkten Definition des Begriffs der Kabelweiterverbreitung im Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie.

Bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen in den §§ 59a und 59b in der Fassung des Entwurfs besteht jedoch kein Grund zu einer solchen Beschränkung: das heißt, daß die Neuregelung für die Kabelweitersendung aller ausländischen Rundfunksendungen gilt (wie auch schon die geltende Regelung). Darüber hinaus gilt sie aber auch für die Kabelweitersendung inländischer (privater) Rundfunksendungen: die Interessenlage, die der gegenständlichen Regelung zu Grunde liegt, ist in diesem Fall nicht anders, als mit Beziehung auf ausländische Rundfunksendungen.

Die im § 17 Abs. 3 letzter Satz UrhG enthaltene Sonderregelung für Rundfunksendungen des ORF, deren gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung mit Hilfe von Leitungen im Inland nach dieser Bestimmung als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung gilt, bleibt von der Neuregelung unberührt: die aus der besonderen Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgeleiteten Gründe, die den Gesetzgeber der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 zu dieser Sonderregelung veranlaßt haben, gelten unverändert auch im Verhältnis zur sonstigen Neuregelung der Kabelweitersendung. Diese Sonderregelung ist auch mit der Satellitenrichtlinie vereinbar, und zwar schon deswegen, weil diese – wie schon gesagt – nur die Kabelweiterverbreitung ausländischer Rundfunksendungen regelt.

4. Schutzfristen

a) Die Schutzfristenrichtlinie gleicht zunächst die Schutzfristen auf einem sehr hohen Niveau an, nämlich für das Urheberrecht mit 70 Jahren und für die von der Richtlinie erfaßten verwandten Schutzrechte mit 50 Jahren; es sind dies die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern, der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films (nach der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes: des Herstellers von Laufbildern) und der Sendeunternehmen.

Eine Anpassung ist im Bereich des Urheberrechts nur bei Filmwerken, für die das Urheberrechtsgesetz eine Schutzfrist von 50 Jahren vorsieht, und bei Laufbildern und Rundfunksendungen, für die das Urheberrechtsgesetz eine Schutzfrist von 30 Jahren vorsieht, notwendig.

Darüber hinaus enthält die Richtlinie einige vom Urheberrechtsgesetz abweichende Berechnungsregeln, die ebenfalls umgesetzt werden müssen; hiezu wird auf den Besonderen Teil verwiesen.

b) Obwohl der Titel der Schutzfristenrichtlinie nicht darauf hindeutet, enthält sie auch einige materiellrechtliche Bestimmungen:

Von Bedeutung ist vor allem Art. 4, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein verwandtes Schutzrecht anzuerkennen, das es im Urheberrechtsgesetz noch nicht gibt, nämlich den Schutz zuvor unveröffentlichter Werke. Zur Umsetzung dieser Bestimmung wird auf den Besonderen Teil verwiesen.

Zu der ebenfalls in Erwägung gezogenen Einführung eines weiteren verwandten Schutzrechtes, nämlich des Schutzes kritischer und wissenschaftlicher Ausgaben, konnte die Richtlinie sich jedoch nicht entschließen (Art. 5).

c) Ebenfalls keiner Umsetzung bedarf die Bestimmung des Art. 6 der Richtlinie, der die Voraussetzungen für die Qualifizierung von Fotografien als Werk bestimmt: Diese ist nach der angeführten Bestimmung gegeben, wenn Fotografien „individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind“; weiter wird klargestellt, daß zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien anzuwenden sind. Im Erwägungsgrund 17 wird überdies darauf hingewiesen, daß es sich dabei um den Maßstab handelt, den auch die Berner Übereinkunft anlegt.

Dies entspricht auch dem Werkbegriff des § 1 UrhG, sodaß keine Sonderregelung für den Schutz von Lichtbildwerken vorgesehen werden muß.

Zwar hat die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 auf der Grundlage einer ähnlichen Richtlinienbestimmung für Computerprogramme eine ausdrückliche Regelung in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen (§ 40a Abs. 1 UrhG). Dies geschah jedoch bloß vorsorglich wegen der Sonderstellung von Computerprogrammen unter den urheberrechtlich geschützten Werken; die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage haben deswegen auch ausdrücklich gesagt, daß daraus keine Umkehrschlüsse bezüglich des Schutzes anderer Werke als Computerprogramme gezogen werden dürfen.

VI. Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand „Urheberrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

VII. Kosten

1. Allgemeines

Die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften wird unmittelbar keine vermehrten Ausgaben des Bundes verursachen, insbesondere wird die Vollziehung keinen zusätzlichen Sach- und Personalaufwand erfordern.

Soweit der Gesetzentwurf neue Zahlungspflichten für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen einführt, treffen solche Zahlungspflichten den Bund unter denselben Voraussetzungen wie jeden anderen Nutzer. Da nicht anzunehmen ist, daß der Bund Ausstellungen von Kunstwerken zu Erwerbszwecken (§ 16b) veranstalten wird, ist in diesem Zusammenhang nur die Reprographievergütung (§ 42b) von Bedeutung, und zwar nur in dem Ausmaß, als die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nach der derzeit geltenden Rechtslage zulässig ist.

2. Reprographievergütung

a) Höhe der Vergütung

Eine zuverlässige Bezifferung der dem Bund künftig treffenden Zahlungsverpflichtung ist deswegen nicht möglich, weil deren Berechnung von einer Reihe ungewisser Umstände abhängt:

Einerseits hängt die Höhe der Kosten davon ab, in welchem Ausmaß der Bund künftig Vervielfältigungsgeräte anschaffen wird, deren Preis durch die Gerätevergütung belastet ist, und in welchem Ausmaß er der Betreibervergütung unterliegende Vervielfältigungsgeräte betreiben wird.

Andererseits sieht der Entwurf in Übereinstimmung mit der Regelung der im geltenden Urheberrechtsgesetz bereits verankerten gesetzlichen Vergütungsansprüche bewußt davon ab, die Höhe des Vergütungsanspruchs im Gesetz tarifmäßig festzulegen, und überläßt dies den im Verwertungsgesellschaftenrecht vorgesehenen Mechanismen, primär also der Festlegung durch Gesamtvertrag und, wenn ein solcher nicht zustande kommt, durch Satzung.

Ohne diese Festlegung zu präjudizieren, kann auf die in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage einer gleichartigen gesetzlichen Regelung bezahlten Vergütungen hingewiesen werden: Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht im § 54 sowohl im Bereich der Gerätevergütung als auch der Betreibervergütung einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung vor, setzt aber dennoch in einer Anlage zu dieser Bestimmung mangels anderweitiger Vereinbarung die als angemessen erachtete Vergütung für die Geräte- wie für die Betreibervergütung der Höhe nach fest. Danach beträgt die Gerätevergütung für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75 DM, von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100 DM, von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150 DM und über 70 Vervielfältigungen je Minute 600 DM. Die Betreibervergütung beträgt für jede DIN A4-Seite der Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM, bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden.

Diese Reprographieregelung ist in der Bundesrepublik Deutschland durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1985 eingeführt worden; im Jahr 1989 hat die deutsche Bundesregierung einen Bericht über die Auswirkungen dieser Novelle vorgelegt. Aus diesem Bericht ergibt sich, daß trotz der oben angeführten gesetzlichen Vergütungssätze die zuständige Verwertungsgesellschaft (das ist die VG Wort) die gegenständlichen Vergütungen weitgehend auf Grund von Gesamtverträgen einhebt, in denen Pauschalierungen und damit verbundene Rabattgewährungen im Bereich von etwa 20% vorgesehen sind. Auf Grund dieser gesamtvertraglichen Regelung wurden im Jahr 1987 in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 17 Millionen DM eingehoben; auf jedes der Vergütung unterliegende Gerät entfielen damit im Durchschnitt 92,66 DM. Welcher Anteil davon auf die öffentliche Hand entfällt, ergibt sich aus dem erwähnten Bericht nicht; dies ist bei der Einhebung der Vergütung auch nicht feststellbar, da für die Gerätevergütung ja nicht der Endverbraucher zahlungspflichtig ist, sondern – ebenso wie im vorliegenden Entwurf vorgesehen – derjenige, der das Gerät im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt, also der Erzeuger oder Importeur.

Wesentlich schwieriger liegen die Verhältnisse bei der Einhebung der Betreibervergütung: Die Anlage zum § 54 dUrhG sieht zwar – wie oben ausgeführt – einen Tarif pro Ablichtung vor (womit nur Ablichtungen von urheberrechtlich geschützten Vorlagen gemeint sind); § 54 Abs. 4 dUrhG geht hingegen davon aus, daß den tatsächlichen Tarifen der Verwertungsgesellschaft durch empirische Schwerpunkterhebung ermittelte Schätzungen zugrunde gelegt werden und diese Tarife dann schematisch nach Standort und typischer Verwendung differenzieren, wodurch eine hinreichend konkrete Kalkulation der entstehenden Kosten ermöglicht würde; dem entspricht auch die im Entwurf vorgesehene Regelung, die einen gesetzlichen Vergütungssatz erst gar nicht vorsieht.

Solche statistischen Erhebungen hat die VG Wort auch tatsächlich durchführen lassen und kam auf der Basis von deren Ergebnissen zu Wahrscheinlichkeitsberechnungen, wieviel urheberrechtlich relevante Kopien jährlich auf einem Gerät – gestaffelt nach Leistungsklasse und Standort – wahrscheinlich gemacht werden. Auf der Grundlage dieser Erhebungen sind auch Gesamtverträge für nahezu alle Bereiche der Betreibervergütung geschlossen worden. Da es sich, wie gesagt, um Pauschalvereinbarungen handelt, muß der Zahlungspflichtige weder die tatsächlich hergestellten Kopien zählen, geschweige denn nach der Art der Vervielfältigungsvorlage unterscheiden.

Mit Beziehung auf die mögliche Kostenbelastung des Bundes durch die Betreibervergütung sind die Zahlungen für das Ablichten in Schulen, in Universitäten und öffentlichen Bibliotheken von Interesse. Nach dem Gesamtvertrag der VG Wort mit den Kultusministerien der Länder zahlten diese für das Ablichten in Schulen im Jahr 1987 insgesamt 3,4 Millionen DM; das entspricht einem Durchschnittsbetrag von 0,38 DM je Schüler und Schuljahr. Wenn man diesen Betrag mit österreichischen Verhältnissen vergleicht, ist jedoch zu berücksichtigen, daß dieser Vereinbarung ein erhöhter Satz für das Ablichten aus Schulbüchern zugrunde liegt und ein solcher erhöhter Satz nach der im Entwurf vorgesehenen Regelung nicht in Frage kommt, weil das Ablichten aus Schulbüchern zum eigenen Schulgebrauch verboten ist (§ 42 Abs. 3). Weiter ist zu berücksichtigen, daß mit dieser Pauschalvereinbarung auch das in der Bundesrepublik Deutschland sonst verbotene Ablichten von Noten abgegolten wird, und zwar auf der Basis von 0,08 DM je DIN A4-Seite.

Für das Fotokopieren in Hochschulen und öffentlichen Bibliotheken zahlten die Kultusverwaltungen der Länder im Jahr 1987 insgesamt 1,8 Millionen DM an Betreibervergütung.

b) Finanzielle Mehrbelastung?

Wenn die finanzielle Mehrbelastung des Bundes durch die Einführung einer Reprographievergütung beziffert werden soll, sind aber außer der Höhe der vom Bund hiefür zu leistenden Zahlungen noch zwei weitere Faktoren zu berücksichtigen: Zunächst ergibt sich eine finanzielle Mehrbelastung nicht in dem Bereich, in dem ein bisher bestehendes Ausschließungsrecht des Urhebers durch einen bloßen Vergütungsanspruch ersetzt wird; eine solche Änderung der Rechtslage wirkt eher „preisdämpfend“, mit Sicherheit aber nicht kostensteigernd.

Mit Beziehung auf die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch soll dies näher erläutert werden: Nach geltendem Recht wird die – als solche noch nicht besonders geregelte – Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch in der Regel gleich aus mehreren Gründen nicht unter die freie Werknutzung nach § 42 UrhG fallen und damit dem Ausschließungsrecht des Urhebers unterliegen:

Ablichtungen werden in der Regel zu dem Zweck vorgenommen, sie an die Schüler einer Schulklasse weiterzugeben. Im Hinblick auf die üblichen Klassengrößen werden hiefür mehr als „einzelne“ Vervielfältigungsstücke im Sinn des § 42 Abs. 1 UrhG hergestellt werden. Weiter wird die Schulklasse nach herrschender Auffassung in der Regel als „Öffentlichkeit“ zu beurteilen sein, der das Werk im Sinn des § 42 Abs. 2 UrhG mit Hilfe der Vervielfältigungsstücke zugänglich gemacht wird. Sofern es sich schließlich um Werke der Literatur und der Tonkunst handelt (wobei andere Arten von Werken kaum in Frage kommen werden), wird die Anwendung des § 42 UrhG in der Regel auch daran scheitern, daß von den Schülern für die Ablichtungen ein Entgelt verlangt wird (§ 42 Abs. 3 UrhG).

Daß eine solche Umstellung tatsächlich preisdämpfend wirkt, zeigt das Beispiel der Bundesrepublik Deutschland, wo die Reprographieregelung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1985 in vergleichbarer Weise Ausschließungsrechte ersetzt hat: Vor der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1985 haben nämlich die deutschen Kultusverwaltungen auf Grund eines Gesamtvertrags mit der VG Wort für das Ablichten in Schulen jährlich 5 Millionen DM (0,55 DM je Schüler und Schuljahr) bezahlt, auf der Grundlage der Reprographieregelung hingegen – wie oben schon ausgeführt – nur noch 3,4 Millionen DM.

Ähnliches gilt im übrigen auch für das Ablichten in Hochschulen und in öffentlichen Bibliotheken.

Schließlich entsteht eine finanzielle Mehrbelastung auch in dem Umfang nicht, in dem Ablichtungen gegen Kostenersatz an Dritte abgegeben werden, auf die die Betreibervergütung daher überwälzt werden kann. Auch dies wird sowohl in Schulen und Hochschulen als auch in öffentlichen Bibliotheken weitgehend der Fall sein.

3. Vergütungen nach den §§ 56b und 56c

§ 56b führt einen Vergütungsanspruch für die Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken und § 56c für die öffentliche Wiedergabe von Filmwerken im Unterricht ein. In beiden Fällen geht es kraft Definition der Voraussetzungen dieses Vergütungsanspruchs um die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke. Soweit es sich um Filmwerke handelt – nach § 56c ist dies der ausschließliche Anwendungsfall, nach § 56b wird es der in der Praxis bedeutsamste sein – unterliegt diese Wiedergabe nach geltendem Recht ausnahmslos dem Ausschließungsrecht des Urhebers. Bei Werken der Musik und der Tonkunst – auf die § 56b ebenfalls anzuwenden ist – wird es jedenfalls dann der Fall sein, wenn vom Benützer der Bibliothek ein Entgelt verlangt wird.

Besonderer Teil

Zum Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 1):

§ 3 Abs. 1 zählt zu den Werken der bildenden Künste auch die Werke des Kunstgewerbes. Die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 hat in Umsetzung der einschlägigen EWG-Richtlinie im § 16a Abs. 4 Z 2 für diese Art von Werken den Begriff „Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes)“ verwendet; der Entwurf verwendet ihn in neueingeführten Bestimmungen (§§ 16a und 16b). Dem wird nunmehr auch die Begriffsbestimmung im § 3 sprachlich angepaßt; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zum Art. I Z 2 (§ 16 Abs. 3):

Hiezu wird auf die Erläuterungen zum Art. I Z 3 (§ 16b) verwiesen.

Zum Art. I Z 3 (§ 16b):

Die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 hat zwei Arten von Verbreitungshandlungen vom Erschöpfungsgrundsatz ausgenommen, und zwar das Vermieten und Verleihen von Werkstücken, das letztere beschränkt auf einen Vergütungsanspruch. Die gleiche grundsätzliche Wertung, die dieser Regelung zugrunde liegt, gilt auch für eine weitere Art von Verwertungshandlungen, nämlich das Ausstellen von Werkstücken: Es handelt sich – jedenfalls bei kommerziellen Ausstellungen – um eine Verwertung des Werks, die beim Verkauf des Werkstücks nicht typischerweise abgegolten wird.

In diesem Sinn ist für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung Voraussetzung, daß die Ausstellung Erwerbszwecken dient und daß sie entgeltlich vorgenommen wird: Damit scheiden schon mangels Entgeltlichkeit etwa Bilder aus, die von einem Kreditinstitut in einem Kassensaal aufgehängt werden. Andererseits gilt die Bestimmung nicht für Museen, die zwar nur gegen Entgelt zugänglich sind, aber nicht zu Erwerbszwecken betrieben werden.

Inhaltlich ist das Ausstellungsrecht – so wie das Verleihrecht – als Vergütungsanspruch ausgestaltet worden; dies ist ausreichend, um den Zweck der Regelung, den Urheber an der Verwertung seines Werks angemessen zu beteiligen, zu erreichen. Dies hat zur Folge, daß einerseits § 16 Abs. 2, der ein Erlöschen des Ausstellungsrechtes (als Ausschließungsrecht) für den Fall der Veröffentlichung des Werks vorsieht, unberührt bleibt und daß andererseits im § 16b ein Hinweis nicht nur auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach § 16 Abs. 3, sondern auch auf das Erlöschen des Ausstellungsrechts nach § 16 Abs. 2 aufgenommen wird.

Im übrigen ist die Bestimmung wegen der Gleichartigkeit des geregelten Sachverhalts der Regelung des Vermiet- und Verleihrechts nachgebildet worden. Das gilt auch für die Übergangsregelung (siehe Art. II Abs. 2 und die Erläuterungen dazu).

Die Bestimmung gilt im übrigen nur für Werke der bildenden Künste, da die Ausstellung nur für diese von Bedeutung ist; der sachliche Anwendungsbereich beschränkt sich aber nicht auf Urstücke, sondern gilt – ebenso wie das Vermiet- und Verleihrecht – grundsätzlich für Werkstücke schlechthin, also auch für Reproduktionen.

Zum Art. I Z 4 (§§ 17a und 17b):

1. Zum § 17a:

Diese Bestimmung entspricht dem Art. 1 Abs. 2 lit. c der Satellitenrichtlinie. Wenngleich diese Bestimmung wegen des eingeschränkten Regelungsbereichs der Richtlinie nur für Satellitenrundfunk gilt, beruht sie doch auf einer allgemeinen Wertung. § 17a wurde daher allgemein gefaßt; eine Einschränkung seiner Geltung auf Satellitensendungen wäre unsachgemäß gewesen.

2. Zum § 17b:

a) § 17b Abs. 1 entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie und faßt diese beiden Bestimmungen in einem Absatz zusammen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Diese Bestimmung umschreibt, worin mit Beziehung auf die Rundfunksendung über Satellit die Verwertungshandlung (mit den Worten des § 34 Abs. 1 IPR-G: die Benützungs- oder Verletzungshandlung) liegt, und bestimmt damit auch den Ort, an dem diese Handlung stattfindet.

Die Richtlinie spricht in diesem Zusammenhang immer von der „öffentlichen Wiedergabe über Satellit“; aus dem Zusammenhang der Regelung sowie aus den Erwägungsgründen ergibt sich jedoch eindeutig, daß damit die Rundfunksendung über Satellit gemeint ist. Der von der Richtlinie verwendete Begriff konnte schon deswegen nicht übernommen werden, weil er in der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes üblicherweise als Sammelbezeichnung für die dem Urheber nach § 18 vorbehaltenen Verwertungsarten (Vortrag, Aufführung, Vorführung) verwendet wird (vgl. etwa § 18 Abs. 3 UrhG).

Die Definition der die Satellitensendung begründenden Verwertungshandlung im Art. 1 Abs. 2 lit. a enthält mit Beziehung auf die programmtragenden Signale auch das Merkmal „die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind“. Abgesehen davon, daß es richtig heißen müßte, „die für den Empfang durch die Öffentlichkeit bestimmt sind“ (oder durch die Allgemeinheit: so Art. 3 des Brüsseler Satellitenabkommens), handelt es sich um ein schon dem Begriff des Rundfunks innewohnendes allgemeines Begriffsmerkmal, das mit Beziehung auf die Besonderheiten des Satellitenrundfunks nicht ausdrücklich wiederholt werden muß.

Die durch die Richtlinie vorgegebene Regelung soll – wie der Erwägungsgrund 7 sagt – die rechtliche Unsicherheit beseitigen, „ob die Sendung über Satelliten, deren Signale direkt empfangen werden können, nur die Rechte im Ausstrahlungsland oder aber kumulativ zugleich die Rechte in allen Empfangsländern berührt“. Die letzte Auffassung entspricht der sogenannten Bogsch-Theorie, die in den Erwägungsgründen der Richtlinie allerdings nicht erwähnt wird. Die Richtlinie folgt hingegen der ersten Auffassung und bezeichnet diese (im Erwägungsgrund 18) als Ursprungslandgrundsatz (im Schrifttum auch als Sendelandtheorie bezeichnet).

Da nach § 34 IPR-G das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird, wird durch diese Regelung vor allem sichergestellt, daß auf eine Rundfunksendung über Satellit nur eine einzige Rechtsordnung anwendbar ist.

Diese Regelung berührt hingegen nicht das Urhebervertragsrecht: Sie nimmt dem Urheber einerseits nicht die Möglichkeit, Senderechte eingeschränkt, etwa auch mit Rücksicht auf das Gebiet, in dem die Sendung empfangen werden kann, einzuräumen; dies wird im Regelungsgrund 16 auch von der Richtlinie anerkannt. Weiter enthält die Richtlinie (mit Ausnahme der Übergangsregelung im Art. 7 Abs. 3) keine Bestimmungen, ob und in welchem Umfang die Einräumung eines Senderechts auch zur Sendung über Satellit berechtigt: dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen des jeweils anwendbaren Rechts zu ermitteln.

Weiter anerkennt die Richtlinie im Erwägungsgrund 17, daß die Frage, in welchen Ländern die Satellitensendung empfangen werden kann, für die Rechteeinräumung natürlich relevant ist: dort heißt es, daß die Beteiligten bei der Vereinbarung der Vergütung für die erworbenen Rechte allen Aspekten der Sendung, wie der tatsächlichen und potentiellen Einschaltquote und der sprachlichen Fassung, Rechnung tragen sollten. Es handelt sich dabei zwar nur um eine Empfehlung an die an der gegenständlichen Vereinbarung beteiligten Parteien, die einer unmittelbaren Umsetzung im Gesetz nicht zugänglich ist. Ihr liegt aber eine Wertung zugrunde, die im Fall der rechtsverletzenden Sendung von Bedeutung ist: dies gilt insbesondere für die Bemessung des angemessenen Entgelts nach § 86.

b) § 17b Abs. 2 und 3 entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. d der Richtlinie. Diese Bestimmung der Richtlinie hat in erster Linie kollisionsrechtliche Bedeutung: Sie soll sicherstellen, daß auf eine Satellitensendung kein Recht mit geringerem Schutzniveau als nach der Richtlinie anzuwenden ist, sofern es nur in einem der Mitgliedstaaten einen bestimmten anderen Anknüpfungspunkt gibt.

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Art. 1 Abs. 2 lit. d der Richtlinie hat aber auch eine materiellrechtliche Seite: Es ist vorgesehen, daß das Senderecht gegenüber der Person ausgeübt werden kann, die die aussendende Erdfunkstation betreibt (Unterabs. i) bzw. gegenüber dem Sendeunternehmen, das die Sendung in Auftrag gegeben hat (Unterabs. ii). Das bedeutet materiellrechtlich nichts anderes, als daß diese Handlungen unter den sonstigen Voraussetzungen der gegenständlichen Regelung als Sendung gewertet werden; der Entwurf sagt dies im § 17b Abs. 3 ausdrücklich.


Zum Art. I Z 5 bis 7 (§ 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4 und 5):

1. Vorbemerkungen:

Der zur Begutachtung versendete Entwurf hat eine Ersetzung der im § 38 Abs. 1 vorgesehenen cessio legis, die die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken unmittelbar in der Person des Filmherstellers entstehen läßt, durch eine gesetzliche Vermutung der Einräumung eines unbeschränkten Werknutzungsrechts ersetzt. Dabei hat es sich nicht so sehr um eine Maßnahme zur wirtschaftlichen Besserstellung der Filmurheber, sondern in erster Linie um eine Frage urheberrechtlicher Prinzipien und Systematik gehandelt. Dennoch ist diese Regelung von den Interessenvertretungen der Filmhersteller entschieden abgelehnt worden. Mit Zustimmung der Vertreter von Urheberinteressen verzichtet der Entwurf auf diese Maßnahme und beschränkt sich einerseits auf eine Regelung, die den Filmurhebern im Bereich der Vergütungsansprüche wirtschaftliche Vorteile bringen soll (§ 38 Abs. 1) und räumt den Filmherstellern im Gegenzug Erleichterungen bei der Bearbeitung von Filmwerken ein (§ 39 Abs. 4 und 5).

2. § 38 Abs. 1:

Der Entwurf regelt nunmehr das Schicksal der gesetzlichen Vergütungsansprüche ausdrücklich:

Für sie gilt die Vermutung, daß sie dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustehen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt allerdings nur, soweit Vergütungsansprüche nicht unverzichtbar sind. Ob dies der Fall ist, ist nicht im Rahmen der Sonderbestimmungen für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke zu regeln, sondern allgemein für den jeweiligen Vergütungsanspruch.

3. § 39 Abs. 4 und 5:

Nach dem geltenden § 39 Abs. 4 bedarf die Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des Filmwerks außer der Einwilligung des Filmherstellers stets auch der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber. Aus § 39 Abs. 5 ergibt sich zwar, daß diese Einwilligung ohne ausreichenden Grund nicht verweigert werden darf, doch muß der Filmhersteller, um das Filmwerk bearbeiten zu dürfen, die Einwilligung im Fall der Verweigerung erst im Klageweg erzwingen.

Der Entwurf beseitigt dieses Erfordernis und umschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Filmhersteller das Filmwerk bearbeiten darf in Anlehnung an den § 21. Klargestellt wird auch, daß – unter denselben Voraussetzungen wie sonstige Bearbeitungen – das durch die ursprünglichen Urheber unvollendet gebliebene Filmwerk fertiggestellt werden darf; dies ist insbesondere für den Fall von praktischer Bedeutung, daß der ursprünglich eingesetzte Regisseur den Film nicht fertigstellen kann oder will.

Der obenerwähnte Abs. 5 des § 39 ist damit entbehrlich geworden. Er nimmt zwar auch auf die Einwilligung nach § 39 Abs. 3 Bezug, der wiederum auf den Werkschutz nach § 21 verweist. In diesem Zusammenhang ist die im § 39 Abs. 5 vorgesehene Klagemöglichkeit jedoch ebenfalls nicht nötig, da § 21 die Änderungen, die dem Urheber zumutbar sind, ohnehin kraft Gesetzes erlaubt.

Zum Art. I Z 8 bis 10 (§§ 42, 42a, 42b, 42c):

1. Allgemeines:

Die Erweiterung der Regelung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in verschiedene Richtungen (Reprographievergütung, Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch, Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen) macht eine Neuverteilung des Rechtsstoffs auf mehrere Paragraphen notwendig (§§ 42, 42a und 42b). Entgegen dem Bestreben, Umnumerierungen von Bestimmungen zu vermeiden, ist damit eine Umbenennung des bisherigen § 42a in 42c unausweichlich.

2. § 42 Abs. 1 und 2:

§ 42 Abs. 1 und der erste Satz des § 42 Abs. 2 entsprechen den bisherigen Abs. 1 und 2 des § 42. Neu ist der dritte Satz, der eine Umgehungsmöglichkeit der im Abs. 2 enthaltenen Beschränkung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch verhindern soll.

3. Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch (§ 42 Abs. 3):

Diese neue Bestimmung nimmt Rücksicht auf die Bedürfnisse von Schulen und Hochschulen und erweitert die im Abs. 1 gezogenen Grenzen der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in zweierlei Beziehung: Es dürfen, wenn es für eine bestimmte Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung erforderlich ist, auch mehr als einzelne Vervielfältigungsstücke hergestellt werden und soweit die Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung als „Öffentlichkeit“ im Sinn des Abs. 2 zu beurteilen ist, ist dies kein Hindernis für die Vervielfältigung und für das Zugänglichmachen der hergestellten Vervielfältigungsstücke; zur Frage der Öffentlichkeit wird auch auf die Z IV des Allgemeinen Teils der Erläuterungen hingewiesen.

Ausgenommen mußte die Vervielfältigung von Werken werden, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul-oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, da diese Art von Werken auf ihre Verbreitung in Schulen wirtschaftlich angewiesen ist und die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch wohl die normale Auswertung des Werks beeinträchtigt hätte. Die Regelung wäre damit in Widerspruch zu Art. 9 Abs. 2 RBÜ gekommen. Diese Ausnahme gilt aber nicht für bildende Filme, wie sie üblicherweise von Rundfunkanstalten gesendet werden (etwa die Serie „Universum“ im ORF).

4. Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen (§ 42 Abs. 4):

Diese Bestimmung kommt den Bedürfnissen von öffentlichen Sammlungen entgegen. Der Begriff der „öffentlichen Sammlung“ wird in demselben Sinn wie im § 54 Abs. 1 Z 1 verwendet und meint etwa Museen, Bibliotheken und dergleichen. Wie in vergleichbaren Bestimmungen ist als grundsätzliche Voraussetzung vorgesehen, daß keine Erwerbszwecke verfolgt werden.

In beiden vorgesehenen Fällen (Z 1 und 2 des § 42 Abs. 4) besteht die Erweiterung der freien Werk­nutzung darin, daß Vervielfältigungsstücke auch hergestellt werden dürfen, um sie unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 42 Abs. 4 Z 1 erlaubt die Herstellung einer „Sicherungskopie“. Wesentlich ist, daß das Vervielfältigungsstück nur statt des vervielfältigten Werkstücks der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf; die gegenständliche freie Werknutzung darf also nicht dazu benützt werden, um gewissermaßen die Bestände der Sammlung zu erweitern. Dies bedeutet zum Beispiel, daß eine lichtempfindliche Zeichnung vervielfältigt werden darf, um sie in einem Museum auszustellen, während das Urstück für die Öffentlichkeit nicht zugänglich aufbewahrt wird; wird das Urstück später einem anderen Museum für die Veranstaltung einer Ausstellung zur Verfügung gestellt, dann darf die Kopie für die Dauer der erwähnten Veranstaltung nicht öffentlich ausgestellt werden.

§ 42 Abs. 4 Z 2 erlaubt die Vervielfältigung bestimmter nichterschienener sowie vergriffener Werke; ein praktisches Beispiel für veröffentlichte, aber noch nicht erschienene Werke sind etwa Dissertationen. Hier gibt es keine Beschränkung, woher die öffentliche Sammlung die Vorlage für die Vervielfältigung nimmt: sie könnte zum Beispiel auch von einer anderen Bibliothek ausgeborgt werden.

5. Ausnahmen (§ 42 Abs. 5):

a) § 42 Abs. 5 enthält Ausnahmen von der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch und entspricht damit dem geltenden § 42 Abs. 4; Abs. 5 Z 2 entspricht auch inhaltlich der bisherigen Regelung.

Neu ist hingegen die Z 1, die unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften ausschließt: die insbesondere im Hinblick auf die Reprographie vorgenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs der freien Werknutzung zum eigenen Gebrauch macht es notwendig, der schrankenlosen Vervielfältigung mit Hilfe moderner Vervielfältigungstechniken andere Grenzen zu setzen. Die Wendung „Abschreiben“ entspricht der im geltenden § 42 Abs. 3 enthaltenen Wendung „mit Handschrift oder auf der Schreibmaschine“, stellt aber unmittelbar auf die arbeitsaufwendige Vervielfältigungsmethode im Unterschied zur „automatischen“ Vervielfältigung ab: Abschreiben ist daher auch das Einspeichern in eine Datenverarbeitungsanlage (Textverarbeitung), wenn es nur durch „Abtippen“ auf der Tastatur geschieht.

Im übrigen ist unter „ganzer“ Zeitschrift das einzelne Heft und nicht der ganze Zeitschriftenjahrgang zu verstehen.

Schließlich enthält der letzte Halbsatz der Z 1 eine Klarstellung, die modernen Formen der Datenspeicherung Rechnung trägt: Die Speicherung des Inhalts eines Buches oder einer Zeitschrift etwa in einer Datenbank oder auf einer CD-ROM beseitigt nicht die Voraussetzungen des gegenständlichen Verbots: die Übernahme dieser Speicherung auf einen anderen Datenträger oder ihr Ausdruck bleibt eine Vervielfältigung von ganzen Büchern oder Zeitschriften im Sinn der gegenständlichen Bestimmung.

b) Insbesondere die Interessenvertretungen der Musikverleger haben im Begutachtungsverfahren auch ein allgemeines Verbot der Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Tonkunst, also von (Musik)noten gefordert. Sie berufen sich darauf, daß wegen der hohen Kosten des Notendrucks und der vergleichsweise sehr niedrigen Auflagen der Absatz von gedruckten Musiknoten durch die Möglichkeit des Fotokopierens zum eigenen Gebrauch besonders getroffen wird und daß die Zulässigkeit dieser Vervielfältigung damit gegen Art. 9 RBÜ verstoße, der eine solche Regelung verbiete, wenn durch die Vervielfältigung die normale Auswertung des Werks beeinträchtigt wird.

Dem ist entgegenzuhalten, daß das Fotokopieren von Musiknoten durch eine solche Regelung nicht verhindert werden kann und das Verbotsrecht des Urhebers damit weitgehend ein nudum ius ist. Der Entwurf hält es daher – auch in Interesse der Urheber von Werken der Tonkunst – für sinnvoller, die Vervielfältigung von Noten zum eigenen Gebrauch in demselben Umfang wie für alle anderen Werke auch zuzulassen und die wirtschaftliche Beeinträchtigung, die der Urheber dadurch erleidet, durch einen Vergütungsanspruch auszugleichen; dies geschieht durch die Einführung einer Reprographievergütung im § 42b. Diese Bestimmung sieht eine angemessene Vergütung vor; das erlaubt, das Ausmaß, in dem die „normale Auswertung“ von Werken der Tonkunst mehr als bei Werken anderer Art beeinträchtigt wird, bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.

Die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung zeigt sich auch im Vergleich mit der Bundesrepublik Deutschland: Das dUrhG sieht zwar ähnlich wie der vorliegende Entwurf eine Reprographievergütung vor, verbietet aber die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik. Der mit den Kultusministerien der Länder geschlossene Gesamtvertrag über das Ablichten in Schulen und die Höhe der dafür zu zahlenden Vergütung bezieht das Ablichten von Noten dennoch mit ein und beteiligt die Urheber musikalischer Werke damit insoweit an der Betreibervergütung; sie sind aber nicht an den von anderen Großbetreibern gezahlten Vergütungen und überhaupt nicht an der Gerätevergütung beteiligt, obwohl es weltfremd wäre, zu glauben, daß sich in der Bundesrepublik Deutschland das Ablichten von Noten auf Schulen beschränkt (zu den Einzelheiten siehe auch Punkt VII 2a des Allgemeinen Teils der Erläuterungen).

Im übrigen gelten die allgemeinen Beschränkungen der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch selbstverständlich auch für Werke der Tonkunst: Von Bedeutung ist zunächst die Bestimmung des § 42 Abs. 2, wonach eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nicht vorliegt, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstücks der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Ablichten von Noten, um das Musikstück öffentlich aufzuführen, ist daher verboten. Ebenso gilt das Verbot der Vervielfältigung ganzer Bücher in § 42 Abs. 5 Z 1 auch für Werke der Tonkunst: der Begriff „Buch“ stellt bewußt nicht auf den Inhalt ab und ist damit nicht etwa auf Werke der Literatur beschränkt.

c) Bei der Vorbereitung des Entwurfs stand schließlich noch eine weitere Ausnahme von der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zur Diskussion, nämlich das Festhalten öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Schallträgern. Im vorliegenden Entwurf wird aus zwei Gründen davon abgesehen: Einerseits berührt eine solche Vervielfältigung primär nicht die Interessen des Urhebers, sondern der ausübenden Künstler und des Veranstalters; diesen gegenüber ist die Vervielfältigung daher auch unzulässig (§ 66 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit § 69 Abs. 2). Andererseits würde ein solches Verbot sogar die ausübenden Künstler und Veranstalter selbst daran hindern, die Aufführung zum eigenen Gebrauch aufzunehmen.

6. Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen (§ 42a):

a) § 42a regelt die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen und entspricht daher dem geltenden § 42 Abs. 3. Diesem gegenüber wird jedoch eine wesentliche Erweiterung vorgesehen:

Wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird, darf dies auch entgeltlich geschehen (§ 42a Z 1). Hiezu wird auf die Erläuterungen zur Reprographievergütung im § 42b verwiesen.

b) Zum Begriff des „Abschreibens“ in § 42a Z 2 wird auf die Erläuterungen zum § 42 Abs. 4 Z 1 verwiesen.

c) Die im geltenden § 42 Abs. 3 am Ende enthaltene Beschränkung („bloß kleine Teile eines Werkes oder ein nichterschienenes oder vergriffenes Werk“) ist in leicht geänderter Form zur allgemeinen Beschränkung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch im § 42 Abs. 5 Z 1 geworden.

d) Zum Schutz der gewerblichen Fotografen gegen das Ablichten von Werken der Lichtbildkunst wird auf die Erläuterungen zum Art. I Z 27 (§ 74 Abs. 7) verwiesen.

7. Vergütungen (§ 42b):

a) Der Entwurf führt neben der Leerkassettenvergütung eine vergleichbare weitere Vergütung, nämlich die Reprographievergütung, ein und faßt die Regelung der beiden Vergütungen im § 42b zusammen. Für die Leerkassettenvergütung, die im geltenden § 42 Abs. 5 bis 7 geregelt ist, ergibt sich daraus mit zwei kleineren Ausnahmen keine inhaltliche Änderung:

– In der Bagatellklausel des § 42b Abs. 3 Z 1 (geltender § 42 Abs. 5 am Ende) wird der maßgebliche Zeitraum von einem Vierteljahr auf Wunsch der Praxis durch das Halbjahr ersetzt.

– Auf der Grundlage der geltenden Regelung besteht in der Praxis Unsicherheit, welche Auswirkung der Export von im Inland gekauftem Trägermaterial hat (einerseits sieht § 42 Abs. 5 eine Ausnahme vom Vergütungsanspruch vor, wenn Trägermaterial nicht im Inland oder nicht für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch benützt wird; andererseits sieht § 42 Abs. 7 eine Rückzahlungsverpflichtung der Verwertungsgesellschaft nur für den Fall der Benutzung des Trägermaterials für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch vor). Im § 42b Abs. 6 Z 1 wird nunmehr klargestellt, daß die Verwertungsgesellschaft die Vergütung nur dann zurückzuzahlen hat, wenn das Trägermaterial vor der Veräußerung an den Letztverbraucher ausgeführt wird.

b) Die Erläuternden Bemerkungen zur Urheberrechtsgesetznovelle 1980 haben anläßlich der Einführung der Leerkassettenvergütung ausgeführt, daß durch moderne technische Methoden heute weitere Vervielfältigungsstücke entstünden, die dem ursprünglichen Vervielfältigungsstück in ihrer Art und ihrem Wert durchaus vergleichbar seien. Das Urheberrechtsgesetz gehe ganz allgemein davon aus, daß die Urheber und Leistungsschutzberechtigten an den wirtschaftlichen Ergebnissen ihres Schaffens angemessen beteiligt werden sollen. Die derzeitige Regelung gewähre jedoch den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten keine Beteiligung an dem durch die moderne Technik ermöglichten wirtschaftlichen Ertrag aus der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten entstünden wirtschaftliche Nachteile, weil das private Überspielen ihr Einkommen aus dem Absatz von Schall- oder Bildträgern schmälere.

Diese Überlegungen gelten aber genauso für das Vervielfältigen von Werkstücken mit Hilfe reprographischer Methoden (Photokopieren, Ablichten usw.). Genauso wie die „private Tonbandüberspielung“ durch die Leerkassettenvergütung abgegolten wird, soll diese Art der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch durch eine Reprographievergütung abgegolten werden.

Die Einführung der Reprographievergütung ist jedoch nicht nur für die Urheber, sondern auch für diejenigen von Vorteil, die urheberrechtlich geschütze Werke durch das Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch nutzen wollen: Sie macht es nämlich möglich, daß im geltenden Recht enthaltene Beschränkungen der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, die die Benutzung moderner Vervielfältigungstechnik behindern, gelockert werden können: Dies betrifft einerseits die entgeltliche Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen, die § 42a des Entwurfs nunmehr grundsätzlich bewilligungsfrei zuläßt, sowie die überhaupt neu eingeführte Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch und zum eigenen Gebrauch von Sammlungen (§ 42 Abs. 3 und 4).

Anders als bei der Leerkassettenvergütung gibt es im Bereich der Reprographie jedoch kein Trägermaterial, an das sinnvollerweise angeknüpft werden kann. Die Regelung folgt daher dem Vorbild des deutschen Urheberrechtsgesetzes und knüpft einerseits an den Verkauf von Vervielfältigungsgeräten (Gerätevergütung) und andererseits an den Betrieb von Vervielfältigungsgeräten (Betreibervergütung) an. Die Betreibervergütung kann unmittelbar auf den Umfang der Vervielfältigungstätigkeit, also auf die Anzahl der hergestellten Vervielfältigungen, Rücksicht nehmen und ist daher die gerechtere Art der Bemessung. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist jedoch sowohl dem Zahlungspflichtigen als auch der Verwertungsgesellschaft, die den Vergütungsanspruch geltend macht, nur im Fall von Betreibern mit besonders umfangreicher Vervielfältigungstätigkeit zumutbar. Gegenüber den anderen Betreibern von Vervielfältigungsgeräten wird die Vergütungspflicht durch die einmalige Zahlung der Gerätevergütung pauschal abgegolten.

Die obigen Überlegungen führen dazu, daß der Anwendungsbereich der Betreibervergütung auf einen Kreis von ausgesprochenen „Großbetreibern“ eingeschränkt wird; auch hiebei folgt der Entwurf dem Vorbild des deutschen Urheberrechtsgesetzes.

c) Im übrigen ist zu der Regelung im einzelnen noch folgendes zu bemerken:

– Mit „den der Reprographie ähnlichen Verfahren“ (§ 42b Abs. 2) sind alle Verfahren gemeint, die zu einer Vervielfältigung auf Papier (oder einem vergleichbaren Material) führen. Daß auch die Vervielfältigungsvorlage auf Papier festgehalten ist, ist hingegen nicht erforderlich: Auch Geräte, mit denen digital gespeicherte Werke ausgedruckt werden können, sind daher Vervielfältigungsgeräte im Sinn der vorliegenden Bestimmung.

– Bei der Definition der Vervielfältigungsgeräte (§ 42b Abs. 2 Z 1) wird darauf abgestellt, daß sie ihrer Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind. Durch das Merkmal „ihrer Art nach“ wird klargestellt, daß es nicht auf die durch den Betreiber des Geräts vorgenommene Zweckbestimmung ankommt, die im Zeitpunkt des Entstehens der Zahlungspflicht, nämlich der ersten Veräußerung im Inland, im Regelfall auch noch gar nicht feststehen wird. Andererseits sollte der von vornherein objektiv zu verstehende Begriff „geeignet“ vermieden werden, um Geräte, die für Vervielfältigungen zwar geeignet, dafür aber typischerweise nicht gedacht sind, wie etwa Photoapparate oder Plotter, auszuschließen.

– Während die Gerätevergütung eine je Vervielfältigungsgerät einmalig zu zahlende Pauschalvergütung ist, geht der Gesetzentwurf davon aus, daß die Betreibervergütung nach dem Umfang der Vervielfältigungstätigkeit zu zahlen ist und periodisch abgerechnet wird. Dabei wird der Vergütungssatz nach Abs. 4 Z 3 für verschiedene Kategorien von Betreibern, aber auch nach Art des verwendeten Geräts unterschiedlich hoch sein können. Zu der Art, wie die Einhebung der Vergütung in der Praxis realisiert werden kann, wird durch die Ausführungen zur Höhe der Reprographievergütung im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen (Punkt VII 2a).

– Die Einführung eines eigenständigen Auskunftsanspruchs mit Beziehung auf die Reprographievergütung, wie sie das deutsche Urheberrechtsgesetz vorsieht, war nicht nötig: Vielmehr genügt eine Anpassung des § 87a über die Rechnungslegungspflicht.

– Im übrigen ist die Regelung der Reprographievergütung weitgehend an die Regelung der Leerkassettenvergütung angeglichen (Zahlungspflicht, Haftung als Bürge und Zahler, Verwertungsgesellschaftenpflicht).

Zum Art. I Z 11 und 12 (§ 45 Abs. 1 und § 51 Abs. 1):

1. Die §§ 45 und 51 sehen unter bestimmten Voraussetzungen für Werke der Literatur und der Tonkunst eine – seit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 vergütungspflichtige – freie Werknutzung für Schulbücher vor. Diese freie Werknutzung ist jedoch auf bestimmte Sammlungen beschränkt (im wesentlichen auf Lese- und Gesangsbücher).

Einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragend wird diese freie Werknutzung auf das „große“ literarische und musikalische Zitat ausgedehnt (ähnlich dem wissenschaftlichen Zitat nach § 46 Z 2 und § 52 Z 3).

Dieses „große“ Zitat unterliegt durch die Einfügung in die angeführten Gesetzesstellen ebenfalls der Vergütungspflicht nach § 45 Abs. 3 und § 51 Abs. 2. Das „kleine“ Zitat nach den unverändert bleibenden § 46 Z 1 und § 52 Z 2 bleibt hingegen auch dann vergütungsfrei, wenn es in ein Schulbuch im Sinn der angeführten Bestimmungen aufgenommen wird.

2. Eine vergleichbare Änderung im Bereich der bildenden Künste war nicht nötig, da § 54 Abs. 1 Z 3 bereits eine entsprechende Regelung enthält.

3. Im übrigen wurde im § 51 Abs. 1 der Begriff der „Singstimmen“ durch den dem Zweck der Regelung eher entsprechenden Begriff der „Notation“ (der sowohl herkömmliche Musiknoten als auch die sogenannte graphische Notation umfaßt) ersetzt.

Hingegen ist die Beschränkung auf den „Gesangsunterricht“ im Abs. 1 Z 1 beibehalten worden: Damit werden Sammlungen ausgeschlossen, die für den Instrumentalunterricht bestimmt sind.

Zum Art. I Z 12a (§ 53 Abs. 1 Z 4):

§ 53 Abs. 1 Z 4 in der geltenden Fassung sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufführungsfreiheit für Brauchtumskapellen vor. Darunter werden nach herrschender Auffassung nur Instrumentalensembles, nicht aber Gesangsgruppen verstanden.

Die vorliegende Änderung trägt dem Wunsch von Brauchtumschören Rechnung, Musikkapellen in dieser Beziehung gleichgestellt zu werden, da eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der gegenständlichen Regelung tatsächlich nicht gerechtfertigt erscheint.

Zum Art. I Z 13 und 14 (§ 54 Abs. 1 Z 3 und 3a):

Die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 hat eine Vergütungspflicht für die freie Werknutzung durch die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken in Schulbüchern eingeführt. Die Aufteilung der bisherigen Z 3 des § 54, in der sowohl diese freie Werknutzung als auch das große wissenschaftliche Zitat enthalten sind, soll klarstellen, daß sich die im Abs. 2 auf Abs. 1 Z 3 verweisende Vergütungspflicht nicht auch auf das wissenschaftliche Zitat bezieht; dieses soll – wie die anderen Fälle des wissenschaftlichen Zitats auch – vergütungsfrei bleiben.

Zum Art. I Z 15 (§§ 56a bis 56d):

1. Begriff der Öffentlichkeit:

Zum Begriff der Öffentlichkeit, der den neuen Bestimmungen zugrunde liegt, wird auf die Z 3 des Allgemeinen Teils der Erläuterungen hingewiesen.

2. Überlassung von Bild- oder Schallträgern an Bundesanstalten für audiovisuelle Medien:

Nach § 30a FOG sind die Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) Einrichtungen des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern; sie unterstehen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die die Rechtsverhältnisse der österreichischen Nationalbank regelnden Bestimmungen der §§ 28 bis 30 FOG sowie § 31a FOG über die Rechtspersönlichkeit der Bundesmuseen sind auf die genannten Bundesanstalten sinngemäß anzuwenden.

Nach § 30a Abs. 2 FOG bestehen zwei Bundesanstalten für audiovisuelle Medien, nämlich das österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film, ÖWF, und die österreichische Phonothek.

§ 56a soll die Überlassung von Bild- oder Schallträgern an diese Bundesanstalten auch dann ermöglichen, wenn das Verbreitungsrecht daran nach § 16 Abs. 3 noch nicht erloschen ist.

Damit wird vor allem dem ORF die Möglichkeit gegeben, Bild- oder Schallträger, die er selbst hergestellt hat (und die daher noch nicht durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind), an die genannten Anstalten abzugeben, auch wenn er das entsprechende Verbreitungsrecht nicht erworben hat.

Im übrigen muß diese Regelung im Zusammenhang mit der neuen Bestimmung über die Benützung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken (§ 56b) gesehen werden; zu den Einrichtungen, für die diese Bestimmung gilt, zählen auch die Bundesanstalten für audiovisuelle Medien.

3. Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken (§ 56b):

Öffentliche, nicht Erwerbszwecken dienende Bibliotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen Werkstücke gemäß § 16a an Besucher verleihen. Dies gilt für Bild- oder Schallträger (Tonband, CD, Videokassette, Bildplatte) genauso wie für alle anderen Arten von Werkstücken, etwa Bücher oder Zeitschriften. Während Bücher und Zeitschriften aber auch zum „Gebrauch“, also zum Lesen, durch den Bibliotheksbesucher in der Bibliothek selbst verliehen werden dürfen, führt derselbe Vorgang bei Bild-  oder Schallträgern zu urheberrechtlichen Problemen: „Benutzung“ durch den Bibliotheksbesucher bedeutet in diesem Fall nämlich „Abspielen“ des Bild- oder Schallträgers auf einem Wiedergabegerät. Dieser Vorgang wird im Sinn der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH 27. Februar 1987 – Sexshop – MR 1987, 54 = WBl 1987, 127) in der Regel als öffentliche Wiedergabe des auf dem Bild- oder Schallträger festgehaltenen Werks zu beurteilen sein.

Diese besondere Art der öffentlichen Wiedergabe soll aus denselben Erwägungen wie das Verleihen nach § 16a Abs. 2 privilegiert behandelt und bloß einem Vergütungsanspruch des Urhebers unterworfen werden.

Die Beschränkung auf die Wiedergabe für jeweils nicht mehr als zwei Besucher stellt sicher, daß etwa die Aufführung von Filmwerken nach Art eines Lichtspieltheaters durch ein Filmmuseum oder die konzertmäßige Aufführung von Werken der Tonkunst durch ein Schallträgerarchiv weiterhin dem Ausschließungsrecht des Urhebers unterliegt.

4. Öffentliche Wiedergabe im Unterricht (§ 56c):

Die im § 42 Abs. 3 eingeführte Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch erlaubt, beschränkt auf die Schulklasse oder Lehrveranstaltung, die Vervielfältigung auch zu dem Zweck, das Werk mit Hilfe der Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Für die öffentliche Wiedergabe für Zwecke des Unterrichts und der Lehre genügen hingegen im allgemeinen die bereits vorhandenen freien Werknutzungen für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste (§§ 50, 53 Z 3, 54 Z 4). Eine entsprechende Bestimmung fehlt jedoch für Filmwerke. Sie wird – in gleicher Weise beschränkt wie die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch – im § 56c eingeführt und ist wie diese vergütungspflichtig.

Da die im § 53 geregelten freien Werknutzungen an Werken der Tonkunst nach Abs. 3 der angeführten Bestimmung nicht für die Aufführung eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder einem anderen kinematographischen Erzeugnis gelten, war die gegenständliche Bestimmung auch darauf auszudehnen.

Die Beschränkung auf den durch die Zwecke des Unterrichts gerechtfertigten Umfang bedeutet insbesondere, daß solche Aufführungen dem Lehrplan entsprechen müssen und nicht der bloßen Beschäftigung der Schüler, etwa vor Schulschluß oder während ausfallender, nicht supplierter Unterrichtsstunden, dienen dürfen.

Das Recht zur Aufführung von Spielfilmen wurde im Rahmen der gegenständlichen Regelung auf Hochschulen beschränkt: Soweit an den einschlägigen Hochschulen Spielfilme selbst Gegenstand der Lehre sind, muß es möglich sein, im Rahmen der Lehrveranstaltungen Spielfilme aufzuführen. Für andere Schulen besteht dieses Bedürfnis nicht in diesem Maß: Soweit der Besuch einer Filmaufführung für Zwecke des Unterrichts erwünscht ist, kann den Schülern auch der Besuch einer Kinoaufführung empfohlen oder der gemeinsame Kinobesuch durch eine Schulklasse organisiert werden.

Zur Ausnahme im Abs. 2 Z 1 wird auf die Erläuterungen zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch hingewiesen.

5. Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben (§ 56d):

a) Der Nationalrat hat anläßlich der Behandlung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 eine Entschließung angenommen, mit der der Bundesminister für Justiz um die Vorbereitung einer gesetzlichen Regelung ersucht wird, die der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft den Erwerb der für Videovorführungen notwendigen Rechte sichert (973 BlgNR 15. GP). Die Entschließung geht davon aus, daß Videovorführungen als Serviceeinrichtungen für die österreichische Fremdenverkehrswirtschaft einerseits notwendig sind, daß die in Betracht kommenden Unternehmen aber andererseits nicht in der Lage seien, die hiefür notwendigen Rechte im erforderlichen Ausmaß am Markt zu erwerben.

Die Fremdenverkehrswirtschaft hat diese Forderung in der Folge nicht weiter verfolgt, weil es im Jahr 1983 zu einem einschlägigen Vertrag zwischen dem Verband der Konzertlokalbesitzer und aller Veranstalter Österreichs (KLBV) und der Landesgruppe Österreich der Internationalen Vereinigung der Phonogramm- und Videogrammhersteller (IFPI) gekommen ist. Dieser Vertrag ist allerdings Ende 1987 von der IFPI gekündigt worden, sodaß sich die Fremdenverkehrswirtschaft nunmehr wieder auf die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung beruft.

b) Eine solche Regelung wird im § 56d vorgeschlagen. Sie beschränkt sich entsprechend den von der Fremdenverkehrswirtschaft geäußerten Wünschen auf die Verwendung von zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgern, nach dem derzeitigem Stand der Technik also in erster Linie auf Videokassetten, aber auch Bildplatten. Inhaltlich handelt es sich um eine gesetzliche Lizenz: Dies ist den Rechteinhabern zumutbar, da nur solche Bild- oder Schallträger der Regelung unterliegen, deren Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist: Voraussetzung ist, daß der Berechtigte ihrer Veräußerung in Österreich (oder einem Mitgliedstaat der EWG oder der EFTA) zugestimmt hat; wenn er dies tut, muß er damit rechnen, daß die Auswertung des Films im Kino dadurch beeinträchtigt wird, daß die gegenständlichen Videokassetten in Österreich durch Weiterveräußerung, aber auch durch Vermieten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus nimmt die vorgesehene Regelung auch auf die bei Kinofilmen im allgemeinen eingehaltene „Hierarchie der Verwertung“ Rücksicht: Diese beginnt üblicherweise mit der Aufführung in Lichtspieltheatern, setzt nach sechs Monaten mit der Verbreitung auf Videokassetten fort, nach weiteren sechs Monaten mit der verschlüsselten Fernsehsendung („Pay TV“) und nach einem weiteren Jahr mit der Sendung im frei empfangbaren Fernsehen; die öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben soll daher erst dann zulässig sein, wenn seit der deutschsprachigen Erstaufführung des Filmwerks mindestens zwei Jahre vergangen sind.

Die Beschränkung, daß im Rahmen der gegenständlichen Bestimmung die Aufführung nur für die aufgenommenen Gäste und unter der weiteren Voraussetzung vorgenommen werden darf, daß die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden, stellt sicher, daß es sich tatsächlich nur um eine unentgeltliche Nebenleistung für die Hausgäste handelt und nicht um verkappte Kinoaufführungen.

Daß das Filmwerk im Rahmen der gesetzlichen Lizenz einem über den privaten Bereich hinausgehenden Personenkreis zugänglich gemacht werden darf, wird durch einen Vergütungsanspruch ausgeglichen.

Die Verwertungsgesellschaftenpflicht dieses Vergütungsanspruchs entspricht den vergleichbaren Regelungen im Urheberrechtsgesetz.

c) Die oben erwähnte Entschließung des Nationalrats hat primär eine Regelung nach dem Vorbild des § 59 im Auge gehabt, also eine Bestimmung, die die öffentliche Aufführung erlaubt, wenn die zuständige Verwertungsgesellschaft ihre Einwilligung gegeben hat: Eine solche Regelung begründet nur im Verhältnis zu Rechteinhabern, die der Verwertungsgesellschaft nicht die Wahrnehmung ihrer Rechte übertragen haben, eine gesetzliche Lizenz (sogenannte Außenseiterwirkung) und wird vom bedingten Kontrahierungszwang nach § 26 VerwGesG unterstützt. Diese Regelung sichert dem Veranstalter den Rechteerwerb jedoch nur für den Fall, daß mit der Verwertungsgesellschaft Uneinigkeit über die Höhe des von der Verwertungsgesellschaft verlangten Entgelts besteht, setzt aber voraus, daß die Verwertungsgesellschaft grundsätzlich bereit ist, die erforderliche Einwilligung zu geben. Mit anderen Worten: diese Regelung hindert die Verwertungsgesellschaft nicht, die Einwilligung aus anderen Gründen zu verweigern. Eine Regelung nach Art des § 59 ist daher nicht geeignet, Beherbergungsbetrieben den erforderlichen Rechteerwerb zu sichern.

Zum Art. I Z 16 (§§ 59a und 59b):

1. Die §§ 59a und 59b setzen das III. Kapitel der Satellitenrichtlinie über Kabelweiterverbreitung um.

2. § 59a Abs. 1 und 2 entspricht Art. 9 Abs. 1 und 2 der Satellitenrichtlinie (die in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte weitere Regelungsmöglichkeit ist damit gegenstandslos), § 59a Abs. 3 entspricht Art. 10 der Richtlinie.

Die in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie enthaltene Definition des Begriffs der „Kabelweiterverbreitung“ wurde der bisherigen Gesetzgebungstechnik des Urheberrechtsgesetzes entsprechend in die jeweiligen materiellen Bestimmungen aufgenommen. Der Entwurf geht dabei davon aus, daß der allgemeine Begriff der „Weitersendung mit Hilfe von Leitungen“ die in der Richtlinie gesondert genannten „Kabel- oder Mikrowellensysteme“ umfaßt.

Nach dem im Entwurf vorgesehenen System des Rechteerwerbs, wird der Kabelrundfunkunternehmer die für die Kabelweitersendung erforderliche Bewilligung zunächst vom Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, vertraglich erwerben müssen; gerade im Fall der Kabelweitersendung ausländischer Satellitensendungen ist es gut möglich, daß der Satellitenrundfunkunternehmer auch über dieses Recht verfügt. Nur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei selbstverständlich nicht um das Recht handelt, ein Werk von einem bestimmten ausländischen Staat aus über Satellit zu senden, sondern um das Recht, das Werk im Inland mit Hilfe von Leitungen (weiter) zu senden.

Wenn der Rundfunkunternehmer der Ursprungssendung dieses Recht nicht erworben hat, dann greift der von der Richtlinie in Art. 9 Abs. 1 und 2 vorgesehene Verwertungsgesellschaftenzwang ein, der dem Kabelrundfunkunternehmer den erforderlichen Rechteerwerb erleichtern soll.

Die Richtlinie sorgt dabei auch für den Fall vor, daß ein Rechteinhaber die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat: Für diesen Fall gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen.

§ 59a Abs. 2 setzt diese Regelung in Anlehnung an § 59 um. Der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie geregelte Fall, daß mehr als eine Verwertungsgesellschaft Rechte dieser Art wahrnimmt, kann nach dem österreichischen System des Verwertungsgesellschaftenrechts nicht eintreten. Soweit die zuständige Verwertungsgesellschaft im Sinn der angeführten Bestimmung über das erforderliche Recht weder auf Grund eines Wahrnehmungsvertrags noch auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft verfügt, handelt es sich auch nach der von der Satellitenrichtlinie vorgesehenen Regelung um eine gesetzliche Lizenz. Bei der gewählten rechtlichen Konstruktion ist es auch – ohne daß es dazu einer ausdrücklichen Regelung bedarf – selbstverständlich, daß die Verwertungsgesellschaft auch für eine im Rahmen der erwähnten gesetzlichen Lizenz erteilte Bewilligung ein Entgelt verlangen kann.

Im übrigen war im § 59a Abs. 1 klarzustellen, daß sich der Vorbehalt der Geltendmachung des Kabelweitersenderechts nicht auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen bezieht. Im Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut des gegenständlichen Vorbehalts („die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern“); die Formulierung des § 59a, die entsprechend der im Urheberrechtsgesetz sonst üblichen Rechtssprache auf die Geltendmachung des Senderechts schlechthin abstellt, hätte hingegen auch eine weitere Auslegung zugelassen.

3. § 59b Abs. 1 entspricht Art. 11 der Richtlinie. Hiebei war es zweckmäßig, auf die durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 für vergleichbare Aufgaben geschaffene Schiedsstelle zurückzugreifen, die auch sonst den Anforderungen der Richtlinie genügt.

4. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie über die Verhinderung des Mißbrauchs von Verhandlungspositionen verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch entsprechende zivil- oder verwaltungsrechtliche Vorschriften dafür zu sorgen, daß die Beteiligten Verhandlungen über die Erlaubnis der Kabelweiterverbreitung nach Treu und Glauben aufnehmen und diese Verhandlungen nicht ohne triftigen Grund be- oder verhindern. Er läßt der Umsetzung durch die innerstaatliche Gesetzgebung damit einen relativ weiten Spielraum. Bei einer Umsetzung im Rahmen des Urheberrechts kommt nur eine zivilrechtliche Lösung in Frage. Sinnvollerweise kann dies nur die Gewährung eines (einklagbaren) Anspruchs auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen sein, wenn die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Hingegen sind die Abs. 2 und 3 des Art. 12 der Richtlinie für Österreich gegenstandslos, da die inländische Gesetzgebung eine Stelle im Sinn des Abs. 2 nicht kennt.

Zum Art. I Z 17 (§ 61):

a) Art. 1 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie sieht für anonyme und pseudonyme Werke in grundsätzlicher Übereinstimmung mit § 61 geltender Fassung die Berechnung der Schutzfrist von der Veröffentlichung an vor. Dieser Grundsatz wird jedoch durch Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie eingeschränkt, wonach bei Werken, deren Schutzdauer nicht nach dem Tod des Urhebers berechnet wird und die nicht innerhalb von 70 Jahren nach ihrer Schaffung erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, der Schutz erlischt.

Diese Einschränkung wurde zweckmäßigerweise unmittelbar in den § 61 einbezogen; die in der geltenden Fassung dieser Bestimmung enthaltene Beschränkung, die sich aus der Verweisung auf § 60 ergibt (und die bedeutet, daß der Schutz jedenfalls 70 Jahre nach dem Tod des Autors erlischt), wird damit hinfällig.

b) Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie sieht eine Berechnung der Schutzfrist nach den allgemeinen Grundsätzen (also vom Tod des Urhebers an) vor, wenn der Urheber innerhalb der Schutzfrist seine Identität offenbart. Das Urheberrechtsgesetz sieht für diese Offenbarung in den §§ 61a bis 61c die Einhaltung von Formalitäten, nämlich die Anmeldung des Namens des Urhebers zum Urheberregister vor. Eine Anpassung an die Richtlinie ist nicht notwendig, da diese solche Formalitäten nicht ausschließt.

Zum Art. I Z 18 (§ 62):

Die vorgesehene Änderung des § 62 trägt den Bestimmungen der Schutzfristenrichtlinie über die Schutzdauer für Filmwerke Rechnung. Hiezu ist im einzelnen folgendes zu bemerken:

a) Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, daß der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber gilt und daß es den Mitgliedstaaten freistehe, vorzusehen, daß weitere Personen als Miturheber benannt werden können.

Diese Bestimmung erfordert keine Anpassung des Urheberrechtsgesetzes, da dessen § 39 Abs. 1 mit der angeführten Regelung vereinbar ist.

b) Der von der Richtlinie neben dem Begriff des Filmwerks verwendete Begriff des audiovisuellen Werks muß nicht in das Urheberrechtsgesetz übernommen werden, da die weite Definition des Filmwerks im § 4 eindeutig auch audiovisuelle Werke umfaßt.

c) Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie sieht weiter vor, daß die Schutzfrist für ein Filmwerk 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden aus einem Kreis in der Folge angeführter Personen erlischt, und zwar unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind. Die Schutzfrist wird also sowohl mit Beziehung auf die Dauer als auch die Art der Berechnung an die für sonstige Werke allgemein geltenden Regeln angeglichen.

Die Richtlinie sieht für Filmwerke nur insoweit eine Besonderheit vor, als es nicht darauf ankommt, ob die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie genannten Personen im konkreten Fall vom innerstaatlichen Recht als Urheber anerkannt werden: dem wird im neuen § 62 Rechnung getragen. Das bedeutet weiter, daß es auch nicht darauf ankommt, ob diese Personen nach § 39 Abs. 1 in der Urheberbezeichnung genannt werden.

Zum Art. I Z 19 (§ 63):

Die Schutzfristenrichtlinie regelt im Art. I Abs. 5 die Berechnung der Schutzfrist für Lieferungswerke abweichend vom Urheberrechtsgesetz; dem war der § 63 anzupassen.

Während nach § 63 UrhG die Schutzfrist von der Veröffentlichung der letzten Lieferung berechnet wird, beginnt nach Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie die Schutzfrist für jede Lieferung einzeln zu laufen. Überdies werden auch die Voraussetzungen der Regelung jeweils etwas anders umschrieben: § 63 geltender Fassung gilt für Werke, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Abteilungen (Lieferungen) veröffentlicht werden; Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie spricht hingegen schlechthin von Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden.

Zum Art. I Z 20 (§ 67 Abs. 1):

§ 67 Abs. 1 sieht mit Beziehung auf die ausübenden Künstler vor, daß die Schutzfrist ausschließlich vom Vortrag oder der Aufführung an gerechnet wird, während Art. 3 Abs. 1 der Schutzfristenrichtlinie überdies auch auf die Veröffentlichung einer Aufzeichnung der Darbietung abstellt. In diesem Sinn war § 67 Abs. 1 anzupassen.

Zum Art. I Z 21 bis 24 und 27 bis 31 (§§ 67 Abs. 2, 69 Abs. 2 und 3, § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 4 und 6, § 76a Abs. 3 und 5):

Das Urheberrechtsgesetz bedient sich bei der Regelung der verwandten Schutzrechte einer umfangreichen Verweisung auf Bestimmungen, die für das Urheberrecht im engeren Sinn gelten. Mit den angeführten Änderungen werden diese Verweisungen an die im Bereich des Urheberrechts im engeren Sinn vorgenommenen Neuregelungen angepaßt. Im einzelnen ist hiezu folgendes zu bemerken:

         a)  Das Ausstellungsrecht nach § 16b gilt auch für Lichtbilder (§ 74 Abs. 7).

         b)  Dem Lichtbildhersteller steht auch der Vergütungsanspruch für die Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken nach § 56b zu (§ 74 Abs. 7).

         c)  Dem Hersteller eines kinematographischen Erzeugnisses steht auch der Vergütungsanspruch für die öffentliche Wiedergabe im Unterricht und in Beherbergungsbetrieben nach den §§ 56c und 56d zu (§ 74 Abs. 7).

         d)  Die im § 74 Abs. 7 vorgesehene Einschränkung der Anwendung des § 42a zweiter Satz Z 1 (entgeltliche Ablichtung zum eigenen Gebrauch eines anderen) folgt einem Wunsch der gewerblichen Fotografen, die eine Beeinträchtigung einer ihrer Haupteinnahmsquellen, nämlich der Nachbestellung von Aufnahmen, befürchten.

Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung knüpft unmittelbar bei der Regelung des Lichtbildschutzes (also dem Schutz von Lichtbildern, denen nicht die Qualifikation als Kunstwerk zukommt) an, weil es hier bereits Regelungen für gewerbsmäßig hergestellte Lichtbilder (§ 74 Abs. 1) und die Bezugnahme auf in einem fotografischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke gibt (§ 75 Abs. 1) und weil hier auch der Schwerpunkt der Regelung liegt. Im Ergebnis gilt die Ausnahme trotzdem auch für Werke der Lichtbildkunst im Sinn des § 3 Abs. 2, da diese stets auch Lichtbilder im Sinn des § 73 sind.

Zum Art. I Z 25:

Die Überschrift des II. Abschnitts des II. Hauptstücks wird der Neueinführung eines verwandten Schutzrechts für nachgelassene Werke angepaßt. Hiezu wird auf die Erläuterungen zum Art. I Z 33 (§ 76b) verwiesen.

Zum Art. I Z 26 (§ 74 Abs. 6, § 76a Abs. 4):

Während das Urheberrechtsgesetz für den Schutz von Lichtbildern und von Rundfunksendungen nur eine Schutzdauer von 30 Jahren kennt, sieht die Schutzfristenrichtlinie hiefür eine solche von 50 Jahren vor (Art. 3 Abs. 3 und 4). Dem waren § 74 Abs. 6 und § 76a Abs. 4 anzupassen.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie gilt zwar nur für die Rechte der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films. Dem entspricht im Regelungszusammenhang des Urheberrechtsgesetzes das verwandte Schutzrecht des Herstellers von Laufbildern im Sinn des § 73 Abs. 2, während die Schutzfrist für sonstige Lichtbilder im Sinn des § 73 durch die Richtlinie nicht geregelt wird. Es wäre jedoch nicht sachgerecht, die Hersteller von Laufbildern gegenüber den Herstellern sonstiger Lichtbilder zu bevorzugen; die Schutzfrist wurde daher für alle Lichtbilder auf 50 Jahre verlängert.

Zum Art. 1 Z 32 (§ 76b):

Der neue § 76b entspricht dem Art. 4 der Schutzfristenrichtlinie, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein verwandtes Schutzrecht für zuvor unveröffentlichte Werke anzuerkennen. Der Unterschied in der Formulierung ergibt sich – wie auch sonst bei der Umsetzung von Richtlinien – bloß durch die Übertragung der Regelung in die Rechtssprache und Rechtssetzungstechnik des Urheberrechtsgesetzes.

Mit der Bezeichnung „Schutz nachgelassener Werke“ lehnt sich der Entwurf an das deutsche Urheberrechtsgesetz an, das im § 70 bereits ein ähnliches verwandtes Schutzrecht, nämlich für Ausgaben nachgelassener Werke, kennt. Die Einschränkung des Schutzes auf „Ausgaben“ konnte dabei jedoch nicht übernommen werden, da das deutsche Urheberrechtsgesetz nur denjenigen schützt, der das Werk erscheinen läßt, die Richtlinie und in deren Sinn § 76b hingegen jeden, der das Werk veröffentlicht. Daß die Richtlinie den Begriff der Veröffentlichung in diesem Zusammenhang nicht im Sinn der Berner Übereinkunft und damit nach der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes im Sinn von Erscheinen verwendet, ergibt sich ganz eindeutig daraus, daß die Richtlinie die öffentliche Wiedergabe hier der Veröffentlichung gleichstellt („erstmals erlaubterweise veröffentlicht bzw. erlaubterweise öffentlich wiedergibt“).

Zum Art. I Z 33 und 34 bis 36a (§ 86 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3, § 90a Abs. 1, 2 und 5):

Auch im Bereich der Rechtsdurchsetzung mußte die Verweisung auf geänderte Bestimmungen angepaßt werden, § 95a überdies an die Einführung der Gerätevergütung im § 42b und an die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften.

Zum Art. I Z 33a (§ 87a Abs. 1):

Die geänderte Fassung bringt nur eine Klarstellung: nicht nur der Anspruch auf angemessene Vergütung, sondern auch jener auf den angemessenen Anteil an einer solchen Vergütung soll zur Rechnungslegung verpflichten.

Zum Art. I Z 37 und 38 (§ 91 Abs. 1 und 2a):

1. Nach § 91 Abs. 1 ist – vereinfacht gesagt – jede vorsätzliche Verletzung eines urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Ausschließungsrechts gerichtlich strafbar. Die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 hat den Wortlaut dieser Bestimmung unverändert gelassen; durch den Ausschluß der freien Werknutzung der Vervielfältigung von Computerprogrammen zum eigenen Gebrauch (§ 40d Abs. 1) hat sie jedoch den Anwendungsbereich der Strafbestimmung erweitert. Der Unrechtsgehalt einer solchen Urheberrechtsverletzung rechtfertigt – verglichen mit der im Strafrecht allgemein gezogenen Grenze der gerichtlichen Strafbarkeit – dies jedoch nicht.

Im § 91 Abs. 1 wird die Strafbarkeit daher ausgeschlossen, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt. Wenn auch die Vervielfältigung von Computerprogrammen der Anwendungsfall dieser Bestimmung mit der größten praktischen Bedeutung sein wird, wurde die Bestimmung dennoch allgemein gefaßt; sie ist auch dann anzuwenden, wenn es sich um eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch handelt, die aus anderen Gründen unzulässig ist, etwa weil eine ganze Zeitschrift abgelichtet wurde.

Das in der neuen Bestimmung ebenfalls enthaltene Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung zum eigenen Gebrauch nimmt auf die Besonderheiten des Leistungsschutzrechts (§ 66 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 69 Abs. 2) Rücksicht.

2. Auf der anderen Seite entspricht die derzeit vorgesehene undifferenzierte Strafdrohung, nämlich Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, nicht der Bedeutung des Delikts, wenn es gewerbsmäßig begangen wird: solche Delikte können dem Berechtigten nämlich einen außerordentlich hohen Schaden zufügen. Andere Rechtsordnungen haben dem bereits Rechnung getragen; so sieht etwa das deutsche Urheberrechtsgesetz bei gewerbsmäßiger Begehung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Der Entwurf führt im § 91 Abs. 2a daher eine qualifizierte Strafdrohung ein, und zwar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Eine höhere Strafdrohung würde in einem Mißverhältnis zur allgemein vorgesehenen Strafdrohung stehen, die unverändert bleiben soll.

Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist im übrigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzbuchs zu beurteilen.

Zum Art. I Z 39 (§ 99b):

Die Einführung eines neuen verwandten Schutzrechts im § 76b macht es notwendig, auch das IV. Hauptstück über den Anwendungsbereich des Gesetzes entsprechend zu ergänzen. Dies geschieht nach dem Vorbild der Bestimmungen für Lichtbilder dadurch, daß die für das Urheberrecht geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dies ist umso eher angemessen, als der Inhalt dieses Schutzrechts den Verwertungsrechten des Urhebers entspricht.

Zum Art. II Z 1 bis 4 (Änderung der UrhGNov. 1980):

Die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 enthält im Art. II über die Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes eigenständige Bestimmungen, in denen wiederholt auf Ansprüche aus § 42 Abs. 5 bis 7 und aus § 59a UrhG Bezug genommen wird.

Auf Grund der in Art. I vorgenommenen Änderungen des Urheberrechtsgesetzes finden sich die Ansprüche aus § 42 Abs. 5 bis 7 UrhG in der geltenden Fassung, also die Leerkassettenvergütung, nunmehr im § 42b; die Vergütungsansprüche nach § 59a UrhG in der geltenden Fassung werden durch die Änderung dieser Bestimmung überhaupt beseitigt.

Um Mißverständnisse bei der Auslegung des Art. II UrhGNov. 1980 zu vermeiden, wird er ausdrücklich an die erwähnten Änderungen angepaßt; zu den Problemen, die sich dabei aus dem unterschiedlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen ergeben, wird auf die Erläuterungen zum Art. IV verwiesen.

Zum Art. III (Inkrafttreten und Vollziehung):

Art. III enthält die üblichen Bestimmungen zum Inkrafttreten und zur Vollziehung. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:

1. Im Zeitpunkt der Einbringung dieser Regierungsvorlage sind die Fristen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen mußten, um der Satellitenrichtlinie und der Schutzfristenrichtlinie nachzukommen, schon lange abgelaufen: Nach der Satellitenrichtlinie mehr als ein Jahr und nach der Schutzfristenrichtlinie mehr als ein halbes Jahr. Der Entwurf sieht daher ein möglichst frühes Inkrafttreten der Novelle vor.

Unter Ausnutzung der im Allgemeinen Teil erwähnten Übergangsregelung der Satellitenrichtlinie werden die auf die Kabelweitersendung bezüglichen Bestimmungen jedoch erst mit 1. Jänner 1998 in Kraft gesetzt (Art. III Abs. 3).

2. In der Übergangsregelung über den zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen, die der Umsetzung der Schutzfristenrichtlinie dienen, wird versucht, die Nachteile der verspäteten Umsetzung möglichst gering zu halten; hiezu wird auf die Erläuterungen zu den Art. VIII und IX verwiesen.

3. Zum Inkrafttreten des Art. II (Änderung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980) wird auf die Erläuterungen zum Art. IV verwiesen.

Zum Art. IV (Leerkassettenvergütung):

Art. II paßt die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 an verschiedene Änderungen des Urheberrechtsgesetzes an; bezüglich der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zum Art. II verwiesen.

Diese Änderungen treten jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft, nämlich die die Leerkassettenvergütung betreffenden Bestimmungen mit 1. April 1996, die Änderung des § 59a hingegen mit 1. Jänner 1998.

Art. II berücksichtigt die endgültige, das heißt die ab 1. Jänner 1998 geltende Fassung des Urheberrechtsgesetzes und tritt daher ebenfalls mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Art. IV gibt daher dem Art. II UrhGNov. 1980 für die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 eine Fassung, die der in diesem Zeitraum geltenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes entspricht.

Zum Art. V (Ausstellen):

Für das Ausstellungsrecht (§ 16b) sieht Art. V – ebenso wie die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 für das Vermiet- und Verleihrecht – die Geltung auch für Werkstücke vor, an denen das Verbreitungsrecht bzw. das Ausstellungsrecht bereits erloschen ist.

Zum Art. VI (Filmwerke):

1. Zur Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Neuregelung für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke stellt Art. VI Abs. 1 auf die Aufnahme ab; diesen Begriff verwendet das Urheberrechtsgesetz bereits im § 62. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang aber nicht die Beendigung, sondern der Beginn der Aufnahmetätigkeit; damit soll dem Filmhersteller Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Beginn der Aufnahme auf die neue Rechtslage einzustellen.

2. Mit Beziehung auf den in der Neuregelung vorgesehenen Beteiligungsanspruch der Filmurheber an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen haben die Filmurheber eine Ausdehnung der Geltung dieser Regelung auch auf „alte“ Filme gefordert, also solche Filme, die vor dem Inkrafttreten der Novelle entstanden sind. Das praktische Hauptargument der Filmurheber geht dahin, daß sie von der Neuregelung sonst für längere Zeit keinen Nutzen hätten: die Verwertung „neuer“ Filme auf eine solche Art, die gesetzliche Vergütungsansprüche auslöst (Sendung im Rundfunk bzw. Festhalten auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- und Schallträger für die „Leerkassettenvergütung“; Weitersendung im Kabelfernsehen nach den §§ 59a und 59b), setzt nämlich erst zeitlich verzögert ein, und auch dann könnten die Filmurheber von ihren Vergütungsansprüchen nur nach Maßgabe des langsamen Anwachsens des Bestandes an „neuen“ Filmen profitieren.

Die im Abs. 2 vorgesehene, sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums, als auch der Höhe der Beteiligung der Filmurheber an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen eingeschränkte Anwendung der Neuregelung auf solche „alte“ Filme entspricht einem zwischen Interessenvertretern der Filmurheber und der Filmhersteller erzielten Kompromiß.

Mit Beziehung auf den zeitlichen Anwendungsbereich knüpft Abs. 2 an das am leichtesten feststellbare Kriterium an, nämlich an die Veröffentlichung des Filmwerks (diese ist nach der bisher geltenden Regelung für die Berechnung der Schutzfrist maßgeblich).

Abs. 3 enthält schließlich eine Ergänzung, ohne die der Zweck der oben beschriebenen Regelung, nämlich den Filmurhebern eine finanzielle Beteiligung an der Verwertung eines bestimmten Bestandes an „alten“ Filmen zu sichern, beeinträchtigt würde: Die wesentlichen gesetzlichen Vergütungsansprüche der Filmurheber ergeben sich aus den §§ 59a und 59b; diese Vergütungen sind ein Entgelt für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung von Filmwerken mit Hilfe von Leitungen, also im Kabelfernsehen. Diese Vergütungsansprüche werden durch die vorliegende Novelle mit 1. Jänner 1998 mit der Wirkung beseitigt, daß an ihre Stelle wieder das ausschließliche Verwertungsrecht tritt, das auf Grund des § 38 UrhG nicht dem Filmurheber, sondern dem Filmhersteller zusteht (Art. 1 Z 16 iVm Art. III Abs. 2 der Regierungsvorlage); dies führt weiter dazu, daß die Filmhersteller bzw. ihre Rechtsnachfolger nach diesem Zeitpunkt Entgelte für die Kabelweitersendung nicht auf Grund eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs, sondern für die entgeltliche Erteilung von Werknutzungsbewilligungen erzielen. Abs. 3 sieht insofern einen Beteiligungsanspruch der Filmurheber an diesem Entgelt vor; rechtstechnisch folgt die Bestimmung dem Vorbild des § 16a Abs. 5.

Zum Art. VII (Rundfunksendung über Satellit):

1. Art. 7 der Richtlinie enthält Übergangsbestimmungen für den Satellitenrundfunk. Art. VII setzt den Abs. 3 dieser Bestimmung über internationale Koproduktionen um, wobei sich der Entwurf bemüht, die Voraussetzungen für die vorgesehene Rechtsfolge übersichtlicher aufzuzählen.

Als Rechtsfolge dieser Voraussetzungen sieht die Richtlinie vor, daß „für die Genehmigung der öffentlichen Wiedergabe über Satellit durch einen der Koproduzenten die vorherige Zustimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte erforderlich“ ist; damit wird eindeutig ausgedrückt, daß diese Zustimmung nicht Voraussetzung für die Sendung (im Sprachgebrauch der Richtlinie: die öffentliche Wiedergabe) ist, sondern nur für die Erteilung der Genehmigung: das heißt, daß die Genehmigung, die ein Mithersteller ohne die erforderliche Zustimmung erteilt, dem Satellitenrundfunkunternehmer gegenüber rechtswirksam ist und daß der die Bewilligung erteilende Mithersteller nur seine Verpflichtungen gegenüber dem beeinträchtigten anderen Mithersteller verletzt hat.

Der Entwurf drückt dies noch deutlicher aus, indem er die Formulierung „darf nur mit Zustimmung . . . gestatten“ verwendet.

2. Die weiteren Übergangsbestimmungen der Richtlinie bedürfen keiner Umsetzung im innerstaatlichen Recht.

Zu den Art. VIII und IX (Schutzfristen; nachgelassene Werke):

Abgesehen vom verspäteten Inkrafttreten der Novelle entspricht Art. VIII Abs. 1 dem Art. 10 Abs. 1 der Schutzfristenrichtlinie, Art. VIII Abs. 2 bis 6 und Art. IX dem Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:

1. Während die Bestimmungen, mit denen die Schutzfristenrichtlinie umgesetzt wird, erst verspätet in Kraft gesetzt werden können, hält der Entwurf an den Daten, die für den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen maßgeblich sind, richtliniengetreu fest (Art. VIII Abs. 1 Z 2, Art. IX Abs. 1).

Grundsätzlich neue Probleme entstehen dadurch nicht: Fälle, in denen Verwertungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle frei waren, mit deren Inkrafttreten einem Ausschließungsrecht unterliegen, wären auch auf Grund der fristgerechten Umsetzung der Richtlinie möglich gewesen; für diese Fälle sorgen die Übergangsbestimmungen des Art. VIII Abs. 4 und Art. IX Abs. 2 vor. Durch den erwähnten Umstand wird bloß der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen etwas größer.

Auch im Art. VIII Abs. 1 Z 1 ist das Datum 1. Juli 1995 beibehalten worden; dadurch wird sichergestellt, daß alle Werke, für die die Richtlinie eine Schutzfristenverlängerung vorsieht, auch in deren Genuß kommen, wenn auch etwas später, als dies in der Richtlinie vorgesehen ist. Da die Schutzfristen immer vom Jahresbeginn bzw. bis zum Jahresende berechnet werden (§ 64 UrhG, Art. 8 Schutzfristenrichtlinie), ist diese Verzögerung nicht vom Umsetzungszeitpunkt, also dem 1. Juli 1995, sondern vom 1. Jänner 1996 an zu berechnen und beträgt daher, wenn die Novelle wie im Entwurf vorgesehen mit 1. April 1996 in Kraft tritt, nur drei Monate.

2. Art. VIII Abs. 1 regelt in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie den Fall, daß durch die Neuregelung eine bereits laufende Schutzfrist verkürzt wird.

Obwohl die Richtlinie für kein Recht eine an sich kürzere Schutzfrist vorsieht als das Urheberrechtsgesetz in seiner geltenden Fassung, kann dieser Fall durch geänderte Berechnungsbestimmungen eintreten.

Dies gilt für anonyme oder pseudonyme Werke, die nicht innerhalb von 70 Jahren nach der Schaffung veröffentlicht werden (§ 61), und unter Umständen für Lieferungswerke (§ 63).

Theoretisch möglich wäre eine Verkürzung der Schutzfrist auch bei Filmwerken, wenngleich der Eintritt der hiefür erforderlichen Voraussetzungen äußerst unwahrscheinlich ist (alle Personen, deren Tod für die Berechnung der Schutzfrist nach § 60 Abs. 2 in der Fassung des Entwurfs maßgeblich ist, sterben bald nach der Aufnahme des Filmwerks, und dieses wird erst knapp vor Ablauf der von der Aufnahme an laufenden fünfzigjährigen Schutzfrist veröffentlicht, wodurch nach § 62 in der geltenden Fassung der Lauf einer weiteren fünfzigjährigen Schutzfrist ausgelöst wird).

3. Art. VIII Abs. 2 Z 2 und Art. IX Abs. 1 Z 2 entsprechen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie, der vorsieht, daß die in der Richtlinie vorgesehene Schutzfrist (und damit auch der materielle Schutz) auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung findet, die am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten auf Grund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt werden.

Soweit die Richtlinie gegenüber dem Urheberrechtsgesetz in der geltenden Fassung eine Verlängerung der Schutzfrist vorsieht und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, bewirkt diese Regelung, daß bereits im Gemeingebrauch befindliche Werke und Leistungen wieder Schutz erlangen und daß im Fall des Schutzes von nachgelassenen Werken eine Leistung, die bisher nicht geschützt war, diesen Schutz neu erlangt.

Für diese Fälle ermächtigt die Richtlinie in Art. 10 Abs. 3 die Mitgliedstaaten, mit Beziehung auf Nutzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung vorgenommen worden sind, die notwendigen Bestimmungen zu erlassen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen.

Dies geschieht in Art. VIII Abs. 4 und Art. IX Abs. 2, der hierbei – mit einer unten erläuterten Abweichung – dem Vorbild des Art. II Abs. 4 UrhGNov. 1953 folgt.

Art. VIII Abs. 4 hat keinen Einfluß auf den Zeitpunkt des Wiederauflebens des urheberrechtlichen Schutzes von Werken nach Art. VIII Abs. 2 Z 2: Dieser Zeitpunkt wird durch die Inkrafttretensbestimmung des Art. III Abs. 2 mit 1. April 1996 bestimmt. Das heißt, daß bis zu diesem Zeitpunkt, also auch zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. März 1996, die Verwertung der gegenständlichen Werke urheberrechtlich frei ist.


Vielmehr schränkt die Übergangsbestimmung des Art. VIII Abs. 4 den nach dem 1. April 1996 für diese Werke bestehenden urheberrechtlichen Schutz ein, aber eben nur für die Fälle, in denen ein schutzwürdiges Vertrauen gegeben ist.

In diesem Zusammenhang knüpft die Regelung anders als die Urheberrechtsgesetznovelle 1953 nicht an den Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes an, sondern an den in der Schutzfristenrichtlinie für die Umsetzung vorgesehenen Zeitpunkt: Wer erst am 1. Juli 1995 mit der Vervielfältigung eines solchen Werkes beginnt, weiß oder hätte wissen können, daß diese Vervielfältigung der Schutzfristenrichtlinie widerspricht und in Österreich nur wegen der verspäteten innerstaatlichen Umsetzung der genannten Richtlinie zulässig ist. Ihm kommt daher ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß er diese Vervielfältigungsstücke nach der Umsetzung der Richtlinie, also nach dem 1. April 1996, weiterhin ohne Zustimmung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers verwerten darf, nicht zu.

c) Für den Fall der Verlängerung der Schutzfrist enthält Art. XIII Abs. 3 überdies ergänzende urhebervertragsrechtliche Bestimmungen nach dem Vorbild des Art. II Abs. 3 UrhGNov. 1972, wobei auch auf die in der Zwischenzeit eingeführten gesetzlichen Vergütungsansprüche Bedacht zu nehmen war.