21 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 30. 1. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert wird

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85 (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 2 lit. a wird ersatzlos gestrichen.

2. Am Ende des § 90 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetz und folgende Z 9 angefügt:

       „9.   § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Eine Änderung des Ausschreibungsgesetzes wird erforderlich, da durch das DAK-Gesetz 1996 für die Auswahl geeigneter Personen zum Direktor der Diplomatischen Akademie vom Ausschreibungsgesetz 1989 in der derzeit geltenden Fassung abweichende Bestimmungen vorgesehen sind, die sich durch die Ausgliederung der Diplomatischen Akademie aus der Bundesverwaltung zwangsläufig ergeben. Den allgemeinen Grundsätzen des Ausschreibungsgesetzes ist darin jedoch hinreichend Rechnung getragen.

Besonderer Teil:

Zu Z 1:

Da im Gesetz über die Ausgliederung der Diplomatischen Akademie (DAK-Gesetz 1996) für die Auswahl des Direktors vom Ausschreibungsgesetz 1989 (BGBl. Nr. 85/1989) abweichende Bestimmungen vorgesehen sind, ist die Diplomatische Akademie von der in § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 enthaltenen Liste jener Dienststellen auszunehmen, deren Leitungsfunktion gemäß diesem Bundesgesetz auszuschreiben sind.