23 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 31. 1. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Gründung einer Österreich Institut G.m.b.H. (Österreich Institut-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Österreich Institut G.m.b.H.“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe es ist, kulturelle Auslandsbeziehungen insbesondere über das Medium der deutschen Sprache zu pflegen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, für diese Gesellschaft anzuwenden.

(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gegenstände des beweglichen Bundesvermögens, die für Aufgaben verwendet wurden, die nunmehr von der Gesellschaft wahrgenommen werden, als Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(4) Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 3 sind von allen öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 2. (1) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.

(2) Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, ausländische Betriebsstätten erforderlichenfalls mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Dabei ist im Gesellschaftsvertrag sicherzustellen, daß die Gesellschaft bestimmenden Einfluß hat.

§ 3. Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes folgende Aufgaben vorzusehen:

        1.   Durchführung von Deutschkursen auf internationalem Niveau im Ausland,

        2.   Unterstützung der fachlichen Betreuung des Deutschunterrichtes im Ausland,

        3.   im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesorgane, im Rahmen privatrechtlicher Verträge, Durchführung von kulturellen Aufgaben im Ausland, insbesondere die Verwaltung eines international anerkannten österreichischen Sprachzertifikats, die Entsendung von Lektoren, Lehrern und Sprachassistenten, die fachliche Betreuung von Österreich-Bibliotheken und die Verbreitung österreichbezogener Literatur, österreichischer Publikationen und österreichischer Lehrmaterialien,

        4.   Zusammenarbeit mit interessierten in- und ausländischen Institutionen.

§ 4. Für die Vergabe von Leistungen sind die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 5. Im Gesellschaftsvertrag ist ein Aufsichtsrat von höchstens acht Mitgliedern einzurichten, dem Vertreter der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angehören. Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, soweit es sich um Vertreter anderer Bundesministerien handelt, hat er im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesminister vorzugehen. Beschlüsse mit Auswirkungen auf das Bundesbudget bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundesministers für Finanzen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich.


§ 6. Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft ein Fachbeirat vorzusehen, dessen Mitglieder nach Anhörung der Geschäftsführung der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen hat. Bei ihrer Bestellung ist auf ihre fachliche Qualifikation, insbesondere für die in § 3 festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils fünf Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 7. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Österreich Institut G.m.b.H. der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes zur Wahrung außenpolitischer Interessen der Österreich Institut G.m.b.H. Weisungen im Einzelfall erteilen.

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

        1.   hinsichtlich des § 1 (1) der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

        2.   hinsichtlich des § 1 (2) der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

        3.   hinsichtlich des § 1 (3) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

        4.   hinsichtlich des § 1 (4) der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich,

        5.   hinsichtlich des § 3 Z 3 der jeweils zuständige Bundesminister,

        6.   im übrigen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

betraut.

vorblatt

Problem:

Im Rahmen der Gegebenheiten der Bundesverwaltung ist eine dem heutigen internationalen professionellen und wirtschaftlichen Standard (Goethe-Institute) entsprechende Durchführung der Deutschkurse nicht mehr möglich.

Ziel:

Sicherung von Professionalität, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Deutschkurse, Entlastung des Bundeshaushalts, Einsparung von Planstellen.

Inhalt:

Ausgliederung der Deutschkurse in eine Österreich Institut G.m.b.H. im Eigentum des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

Alternativen:

Ausschöpfung der (beschränkten) Verbesserungspotentiale der Bundesverwaltung.

Kosten:

Trotz zusätzlich erforderlicher Aufwendungen für die Einrichtung der Zentrale der Österreich Institut G.m.b.H. in Wien ist bereits nach den ersten vier Betriebsjahren eine tendenzielle Verringerung des jährlichen Zuschußbedarfes aus Budgetmitteln zu erwarten (siehe auch Seite 4, Erläuterungen). Außerdem werden zwölf Planstellen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eingespart.

EU-Konformität:

Österreichische Deutschkurse werden im Ausland im Rahmen der österreichischen Kulturpolitik angeboten, sodaß die gemeinschaftliche Zielsetzung des Schutzes der nationalen Kulturpolitik zur Anwendung kommt.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

Aufgabe der Österreich Institut G.m.b.H. ist die Durchführung von Deutschkursen im Ausland. Im Auftrag der zuständigen Bundesorgane kann sie die Durchführung weiterer kultureller Aufgaben im Ausland (Entsendung von Lektoren, Lehrern, Betreuung von Österreich-Bibliotheken usw.) übernehmen.

Ziel der Ausgliederung ist die Sicherung eines professionellen Managements der Deutschkurse (qualifizierte Kursleiter, pädagogische Betreuung, Einsatz geeigneter Unterrichtsmaterialien, Lehrerfortbildung usw.), die Ermöglichung weitgehender Eigenfinanzierung (Kurs- und Prüfungsgebühren usw.) und die Schaffung eines rechtskonformen Einsatzes österreichischer Lehrer.

Die Finanzierung der Österreich Institut G.m.b.H. erfolgt durch eigene Einnahmen und durch jährliche Zuschüsse aus dem Bundesbudget. Für die ersten sechs Jahre ist zusätzlich zum Stammkapital von einer Million Schilling ein Zuschuß von 87,5 Millionen Schilling erforderlich. Vergleichsweise ergeben die auf sechs Jahre hochgerechneten Kosten der Deutschkurse im Jahre 1994 (Durchführung Sektion V des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten) 92,9 Millionen Schilling. Damit führt die Ausgliederung trotz der Kosten für die Einrichtung der Zentrale bereits in den ersten sechs Jahren zu Budgeteinsparungen von 4,4 Millionen Schilling.

Mit der Ausgliederung ist eine Einsparung von insgesamt zwölf Planstellen verbunden.

II. Besonderer Teil

Zum Titel:

Der Name der Gesellschaft wurde in Analogie zu vergleichbaren international tätigen Einrichtungen wie etwa dem Institut Francais gewählt. Er signalisiert gleichzeitig das erforderliche Naheverhältnis zu den österreichischen Kulturinstituten im Ausland.

Zu § 1:

Die Organisationsform einer Gesellschaft m. b. H. bietet sich insbesondere deshalb an, weil dadurch dem Bund als Eigentümer ein weitgehendes Durchgriffsrecht auf die Geschäftsführung gesichert wird und damit auch die kulturpolitischen Grundsatzentscheidungen bei dem mit der Verwaltung der Eigentümerrechte betrauten Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verbleiben.

Der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft beschränkt sich auf die im § 3 vorgesehenen Aufgaben.

Eine detaillierte Regelung für die Zusammenarbeit der Gesellschaft mit den jeweiligen österreichischen Vertretungen im Ausland ergeht durch korrespondierende Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten an die Vertretungen und – in Ausübung der Eigentümerrechte der Gesellschaft sowie gestützt auf § 7 – an die Geschäftsführer.

Die personelle Ausstattung der Gesellschaft besteht aus zwei Geschäftsführern für die fachliche Führung und Entwicklung der Gesellschaft bzw. für das Rechnungswesen und die kaufmännische Unternehmensplanung sowie zwei administrativen Mitarbeitern in der Zentrale. Pro Betriebsstätte im Ausland sind ein qualifizierter Sprachkursleiter und zumindest ein administrativer Mitarbeiter sowie die erforderliche Zahl von Lehrern vorgesehen.

Die Gesellschaft wird ihren Aufgabenstellungen entsprechend als gemeinnützige Gesellschaft nach dem erweiterten Gemeinnützigkeitsbegriff (nicht im Sinne §§ 34ff. der BAO) eingerichtet. Allfällige Überschüsse können daher nicht abgeschöpft werden.

Die Abgabenbefreiung gemäß § 1 (4) folgt der bisherigen Privatisierungspraxis.

Zu § 2:

Die Gesellschaft hat im Hinblick auf den Amtssitz des mit der Verwaltung der Eigentümerrechte betrauten Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten ihren Sitz in Wien.

Der Gesellschaft wird die Möglichkeit eingeräumt, nach Bedarf Betriebsstätten im Ausland, erforderlichenfalls mit eigener Rechtspersönlichkeit, einzurichten.

Aufgabe der Zentrale der Österreich Institut G.m.b.H. ist die Gesamtplanung und die Kontrolle aller fachlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Bereiche. Sie erarbeitet ein generelles Programmdesign, ein Organisations- und Marketingkonzept, fördert die fachliche Weiterbildung und übernimmt die Lehrmittelkoordination. Die Betriebsstätten im Ausland sollen in größtmöglicher Eigenverantwortung hinsichtlich Programmgestaltung und lokaler Werbung tätig werden. Sie schließen Arbeitsvereinbarungen mit ihren Mitarbeitern ab und erstellen ein eigenes Jahresbudget, das jedoch nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrag vorzusehenden Bestimmungen der Zustimmung der Zentrale bedarf.

Der bestimmende Einfluß der Gesellschaft auf ausländische Betriebsstätten richtet sich zumindest nach § 15 Aktiengesetz.

Zu § 3:

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft beschränkt sich auf den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Er umfaßt den bisher von österreichischen Vertretungen, insbesondere von Kulturinstituten wahrgenommenen Teil der kulturellen Auslandsaktivitäten, der sich mit der Durchführung von Deutschkursen und der Unterstützung der fachlichen Betreuung des Deutschunterrichts durch die zuständigen österreichischen Fachministerien befaßt. Ferner wird der Österreich Institut G.m.b.H. – wie im allgemeinen Teil erläutert – die Möglichkeit eingeräumt – im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesorgane, im Rahmen privatrechtlicher Verträge – die Durchführung weiterer kultureller Aufgaben im Ausland zu übernehmen. Für die Zusammenarbeit mit interessierten in- und ausländischen Institutionen kommen zusätzlich zu österreichischen Bundesministerien insbesondere die österreichischen Bundesländer, die Wirtschaftskammer Österreich, Campus Austria, ausländische lokale und internationale Institutionen wie British Council, Institut Français, Goethe-Institut, Europäisches Fremdsprachenzentrum Graz in Frage.

Zu § 4:

Diese Bestimmung trägt der österreichischen Rechtslage Rechnung (§ 59 Abs. 2, BHG).

Zu § 5:

Im Gesellschaftsvertrag ist ein aus höchstens acht Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat vorgesehen, in den – im Interesse einer interministeriellen Koordination und Kooperation – zusätzlich zu den Vertretern des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt werden. Die Ernennung erfolgt in allen Fällen durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Falle der Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für Wissenschaft, Forschung und Kunst und für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesminister. Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Der mit der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes betraute Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat nach Maßgabe des Abschnittes E Z 6 letzter Satz des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 über Angelegenheiten, soweit sie sich auf den Bundeshaushalt auswirken, mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen zu pflegen.

Zu § 6:

Der im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Fachbeirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführer und den Aufsichtsrat zu beraten und diesen Anregungen zu geben. Die Mitglieder des Beirats sollen aus jenen österreichischen Persönlichkeiten ausgewählt werden, die in besonderer Weise für die deutsche Sprachausbildung, für die österreichische Auslandskultur und für die internationale kulturelle Zusammenarbeit tätig sind. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.


Zu § 7:


Mit dieser Bestimmung wird dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten die Möglichkeit eingeräumt, umgehend erforderliche Maßnahmen zu treffen, falls Aktivitäten oder Erklärungen der Gesellschaft österreichischen außenpolitischen Interessen zuwiderlaufen. Dieses eingeräumte Weisungsrecht für den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten gilt für die Österreich Institut G.m.b.H. in ihrer Gesamtheit, das heißt auch für ihre Außenstellen, da deren Verhalten naturgemäß unmittelbare außen­­­­­­politische Relevanz aufweisen kann.