24 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 30. 1. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)

§ 1. In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien“ („Diplomatische Akademie“) eine Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.

Aufgaben, Befugnisse

§ 2. (1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,

        1.   Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft vorzubereiten,

        2.   die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:

        1.   Lehrgänge und Veranstaltungen über die geschichtlichen, politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der internationalen Beziehungen, unter besonderer Berücksichtigung der für Europa maßgeblichen Verhältnisse und Entwicklungen.

        2.   Fremdsprachenausbildung.

        3.   Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe.

        4.   Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen.

        5.   Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau.

§ 3. (1) Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für

        1.   öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie anderer Ressorts auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle, und

        2.   inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.

(2) Die im Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 122, der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

Lehrgänge und Veranstaltungen

§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie

        1.   durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),

        2.   durch postgraduale Höhere Lehrgänge für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),

        3.   durch Spezialkurse und Seminare.

(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluß erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.

(3) Die Höheren Lehrgänge für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Universität eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles die Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“ andernfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Die Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“ kann dem Namen nachgestellt werden.

(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluß- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

§ 5. Unterrichtssprachen an der Diplomatischen Akademie sind Deutsch, Englisch und Französisch.

§ 6. Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

        1.   gemeinsame Lehrveranstaltungen,

        2.   Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.

Organe

§ 7. Die Organe der Diplomatischen Akademie sind

        1.   das Kuratorium (§§ 8 bis 11),

        2.   der Direktor (§§ 12 bis 14),

        3.   die Lehrgangskommission (§§ 17 und 18).

Kuratorium

§ 8. (1) Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzenden und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:

        1.   je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bundesministers für Finanzen,

        2.   zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder, sowie

        3.   fünf Mitglieder, von denen mindestens drei Angehörige des Höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.

(4) Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder sind vorzugsweise Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.

(5) Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.

§ 9. (1) Das Kuratorium hat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Tätigwerden und Zusammenwirken der Organe der Diplomatischen Akademie in Erfüllung ihrer Aufgaben festlegt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Das Kuratorium kann durch Ausschüsse seiner Mitglieder tätig werden. Diese Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Kuratoriums vor und überwachen deren Durchführung.

(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt sechs Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode nach dem Verfahren gemäß § 8 (1) zu bestellen. Mitglieder des Kuratoriums können wegen gröblicher Verletzung der von ihnen übernommenen Aufgaben, Verzicht oder längerfristiger Verhinderung abberufen werden.

(4) Das Kuratorium hat mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Der Vorsitzende hat das Kuratorium unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Direktor schriftlich und unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sowie die Ersatzmitglieder sind von der Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums zu verständigen und zur Teilnahme ohne Stimmrecht berechtigt. Der Direktor und der Stellvertretende Direktor sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt.

§ 10. (1) Dem Kuratorium obliegt:

        1.   die Beschlußfassung über das vom Direktor für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von Liegenschaften und Anmietungen, Vorhaben, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung der Anstalt zum Gegenstand haben, sowie geplante Verfügungen betreffend das Anstaltsvermögen zu umfassen hat,

        2.   die Festsetzung von Richtlinien und Wertgrenzen für die Genehmigung der Vorhaben gemäß Z 1,

        3.   die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers aus dem Kreis der in Österreich zugelassenen beeideten Wirtschafts- und Steuerberater,

        4.   die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Direktors,

        5.   die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der hauptberuflich Vortragenden und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für nebenberuflich Vortragende,

        6.   die Festsetzung von Richtlinien für Studiengebühren für Lehrgänge und Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1, der Entgelte für die Unterbringung und Verpflegung, sowie die Festsetzung von Voraussetzungen, unter denen eine teilweise oder gänzliche Befreiung davon vorgesehen werden kann,

        7.   die öffentliche Ausschreibung des Postens des Direktors und des stellvertretenden Direktors und jeweils die Erstellung eines Dreiervorschlags,

        8.   die Bestellung eines Mitglieds des Kuratoriums zum Mitglied der Studienkommission,

        9.   die Entscheidung über Angelegenheiten, die es seiner Zustimmung unterwirft.

(2) Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Mitglieds und seines Ersatzmitglieds ist nur das Mitglied zur Stimmabgabe berechtigt.

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 11. Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

        1.   bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,

        2.   bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,

        3.   bei der Bestellung und Abberufung der hauptberuflich Vortragenden,

        4.   bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.

Direktor

§ 12. Der Direktor leitet die Diplomatische Akademie. Er wird von einem stellvertretenden Direktor unterstützt und vertreten.

§ 13. (1) Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden nach öffentlicher Ausschreibung durch das Kuratorium vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.

(2) Zum Direktor und zum stellvertretenden Direktor können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie

        1.   die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder

        2.   über eine qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.

(3) Die Dienstverträge mit dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.

§ 14. Der Direktor ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für

        1.   die Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,

        2.   die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 1,

        3.   die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß § 4 Abs. 1,

        4.   die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,

        5.   die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der hauptberuflich Vortragenden nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.

Wissenschaftliches und sonstiges Personal

§ 15. Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor. Die Dienstverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor abgeschlossen.

§ 16. (1) Das wissenschaftliche Personal besteht aus

        1.   hauptberuflich Vortragenden, die für mindestens zwei Jahre ständig an der Diplomatischen Akademie mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, und

        2.   nebenberuflich Vortragenden ohne längerfristige vertragliche Bindung an die Diplomatische Akademie.

(2) Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, daß Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie

        1.   die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder

        2.   über qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.

(3) Das wissenschaftliche Personal hat zu Beginn jedes Studienjahres zu wählen:

        1.   den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Lehrgangskommission aus seinen Reihen, und

        2.   einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der hauptberuflich Vortragenden,

der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.

§ 17. (1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Dienstverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Diplomatischen Akademie ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

Lehrgangskommission

§ 18. (1) Die Lehrgangskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

        1.   dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,

        2.   einem vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,

        3.   einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied.

(2) Die Tätigkeit in der Lehrgangskommission wird ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.

(4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.

§ 19. Die Lehrgangskommission berät den Direktor bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende hat außerordentliche Sitzungen auf Ersuchen des Direktors oder von zwei Mitgliedern der Kommission einzuberufen. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

Hörer- und Hörerinnenvertretung

§ 20. (1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.

(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter haben die Interessen der Teilnehmer gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.

Finanzierung

§ 21. (1) Der Bund ist Erhalter der Diplomatischen Akademie.

(2) Die Diplomatische Akademie bestreitet ihre Ausgaben

        1.   aus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung,

        2.   aus Studiengebühren,

        3.   aus Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung,

        4.   aus Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln,

        5.   aus sonstigen Einnahmen.

Gebarung und Rechnungslegung

§ 22. (1) Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

(2) Der Direktor hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer überprüften Rechnungsabschluß dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Vermögensübertragung

§ 23. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.

§ 24. Die Diplomatische Akademie gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und nicht als Betrieb gewerblicher Art.

§ 25. Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen errichtete Stipenden sind von der Diplomatischen Akademie der Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ zu übertragen.

Aufsicht

§ 26. (1) Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 10 Abs. 3 unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie

        1.   von einem unzuständigen Organ herrühren,

        2.   in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen, Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen,

        3.   wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.

Übergangsbestimmungen und Vollziehung


§ 27. (1) Die §§ 1, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 28. Das Bundesgesetz über die Diplomatische Akademie, BGBl. Nr. 135/1979 („Akademie­gesetz“), tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.

§ 29. Die Vertragsbediensteten des Bundes werden mit ihren zum 31. Dezember 1996 bestehenden Rechten dienst- und besoldungsrechtlicher Art Arbeitnehmer der Diplomtischen Akademie im Sinn dieses Gesetzes.

§ 30. (1) Auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Akademiegesetzes bis zum Abschluß ihrer Studien anzuwenden.

(2) Die Durchführung dieser Studien hat durch die mit dem vorliegenden Bundesgesetz errichtete Diplomatische Akademie zu erfolgen.

(3) Die nach dem Akademiegesetz für das Studienjahr 1995/1996 gewählte Hörer- und Hörerinnenvertretung bleibt bis zum Ende dieses Studienjahres bestehen und nimmt die ihr nach Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr. Im Studienjahr 1996/97 wird die Hörer- und Hörerinnenvertretung nach den Bestimmungen des Akademiegesetzes gebildet und nimmt die ihr nach Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr.

§ 31. Die gemäß § 23 in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß § 30 weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung.

§ 32. Bis zur Arbeitsaufnahme der in § 7 genannten Organe werden die mit dem jeweiligen Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben von den durch das Akademiegesetz eingerichteten Organen wahrgenommen.

§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von § 17 Abs. 2 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

vorblatt

Problem:

Auf Grund der seit ihrer Gründung im Jahr 1964 eingetretenen Globalisierung der internationalen Beziehungen und der zunehmenden Konkurrenz vergleichbarer Ausbildungsstätten im In- und Ausland stellt die Diplomatische Akademie als Organisationseinheit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht mehr die für eine betriebswirtschaftliche Durchführung markt- und wettbewerbsorientierter Lehrgänge und Veranstaltungen geeignete Konstruktion dar.

Ziel:

Ausgliederung der Diplomatischen Akademie in eine betriebswirtschaftlich geführte Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Anpassung des Ausbildungsangebots an die Bedürfnisse eines modernen Außendienstes sowie an die Bedürfnisse der in- und ausländischen Interessenten insbesondere aus Osteuropa und den Entwicklungsländern. Reduzierung des zweijährigen Lehrganges auf ein Jahr und Einrichtung eines postgradualen Höheren Lehrgangs für Internationale Studien in Kooperation mit einer österreichischen Universität. Erschließung zusätzlicher Einnahmen durch Angebot von Spezialkursen und Seminaren sowie eine Verbesserung der Kostendeckungsquote.

Inhalt:

Ausgliederung, Reform der Strukturen und des Ausbildungsangebots der Diplomatischen Akademie.

Alternativen:

Weiterführung der Diplomatischen Akademie in der bisherigen Form oder deren Reform ohne Ausgliederung. Dies hätte nur eine beschränkte Anpassungsfähigkeit an aktuelle Aus- und Fortbildungserfordernisse, eine Schwächung ihrer Funktion als postuniversitäre Ausbildungsstätte für Diplomaten und Interessenten an einer internationalen Berufslaufbahn sowie ihre Konkurrenzfähigkeit zur Folge.

Kosten:

Der Aufwand für die Diplomatische Akademie (BVA 1996 30,349 Millionen Schilling) wird beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten veranschlagt. Die Ausgliederung bewirkt durch Erschließung und betriebswirtschaftliche Verwertung zusätzlicher Einnahmen eine mittel- und langfristige Entlastung des Stellenplans des Bundes im Ausmaß von 24 Planstellen per 1. Jänner 1997.

EU-Konformität:

Gegeben. Die Diplomatische Akademie ist bereits jetzt ausländischen Hörern ohne Diskriminierung zugänglich.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

I.

An die Tradition der 1754 geschaffenen Orientalischen und späteren Konsularakademie anknüpfend, wurde die Diplomatische Akademie im Jahre 1964 vom damaligen Außenminister Dr. Bruno Kreisky mit dem Ziel gegründet, Begabten aus allen Bevölkerungsschichten Österreichs eine gezielte Vorbereitung für den Höheren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder eine Berufslaufbahn in internationalen Organisationen und Unternehmungen zu eröffnen. Gleichzeitig dient sie dem außenpolitischen Interesse Österreichs an der Ausbildung von ausländischen Akademikern zur Vorbereitung auf eine ähnliche internationale Berufslaufbahn. Angesichts der zunehmenden internationalen Interdependenz, des Zusammenwachsens des europäischen Kontinents, der Globalisierung der Außenpolitik und der veränderten geopolitischen Lage Österreichs stellt die Diplomatische Akademie, als weltweit älteste Ausbildungsstätte dieser Art, auch weiterhin ein unverzichtbares außenpolitisches Instrument dar. Die jüngsten Entwicklungen haben insbesondere die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen aus den ehemaligen kommunistischen Staaten und aus den Ländern der Dritten Welt erhöht. Die Ausbildung von Angehörigen dieser Länder stellt einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung demokratischer und auf rechtsstaatlichen Prinzipien beruhender Strukturen dar.

Um die im staatspolitischen Interesse liegenden Tätigkeiten der Diplomatischen Akademie zu      optimieren, hatte das Arbeitsübereinkommen der beiden Regierungsparteien für die 18. Gesetzgebungsperiode bereits eine Reform der Diplomatischen Akademie vorgesehen. Aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen wurde eine Reform nur im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen         Ausgliederung für zweckmäßig gehalten. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde in der 18. Gesetzgebungsperiode zwar ausgearbeitet und einer Begutachtung unterzogen, konnte aber wegen des sich daraus ergebenden zusätzlichen Klärungsbedarfs nicht mehr zeitgerecht dem Parlament zugeleitet werden. Das Arbeitsübereinkommen der Regierungsparteien für die 19. Gesetzgebungsperiode wiederholte unter dem Titel „Äußere Sicherheit“ daher dieses Reformziel wie folgt: „Reform der Diplomatischen Akademie. Für die Ausbildung von Diplomaten aus den Reformländern werden zusätzliche Stipendien zur Verfügung gestellt.“

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“, in dem die Ergebnisse der Begutachtung berücksichtigt wurden, wurde mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst abgestimmt.

Da mit der Reform eine gleichzeitige Ausgliederung der Diplomatischen Akademie aus der Bundesverwaltung verbunden ist, wurde auch ein den Ausgliederungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes entsprechendes Konzept erstellt. Nach eingehender Prüfung von Lösungsalternativen entspricht dieses am ehesten den Zielsetzungen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und ermöglicht gleichzeitig durch Flexibilisierung des Kursangebots und eine betriebswirtschaftliche Führung der Diplomatischen Akademie eine Anpassung des Bildungsangebots an die internationale Nachfrage sowie die Erschließung zusätzlicher Einnahmequellen. Dies eröffnet auch eine mittel- und langfristige Entlastung des Bundeshaushalts.

II.

Die Teilnahme inländischer und ausländischer Akademiker und Akademikerinnen hat nicht nur die Internationalität des Kursangebotes durch eine gemeinsame Ausbildung gewährleistet, sondern auch eine entsprechende Ausstrahlung des Ansehens der österreichischen Verwaltung und der spezifischen außenpolitischen Interessenslage Österreichs in die Herkunftsländer der ausländischen Absolventen erzielt. Dies findet seine Bestätigung in erfolgreichen Karrieren einer großen Anzahl in- und ausländischer Absolventen der Akademie, sei es im diplomatischen Dienst, sei es bei internationalen Organisationen und Unternehmen ebenso wie in zahlreichen Anfragen zur Abhaltung spezifischer Lehrgänge für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Entwicklungsländer sowie der Staaten Mittel- und Osteuropas und der Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion.

Im Rahmen der seit Anfang 1965 abgehaltenen 30 regulären Lehrgänge haben insgesamt 619 In- und Ausländer ihr Studium an der Diplomatischen Akademie abgeschlossen. Von den 330 Absolventen österreichischer Staatsbürgerschaft sind 152, dh. mehr als 45%, in das Außenministerium aufgenommen worden; damit stellen die Absolventen der Diplomatischen Akademie bereits ein Drittel des derzeitigen Personalstandes des Höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Gemäß Anlage I, Z 1.3, lit. d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung ist die Diplomatische Akademie ein Rekrutierungsreservoir geworden, das die Basis für die Auswahlmöglichkeiten für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf Personen erweitert, die nicht aus dem Kreis der Absolventen der Studienrichtungen Rechtswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften stammen. Damit eröffnet einzig die Diplomatische Akademie auch Absolventen anderer Studienrichtungen den Zutritt zum Höheren Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Von den bisher 289 ausländischen Absolventen aus 76 Ländern hat ein etwa vergleichbarer Prozentsatz Aufnahmen in den diplomatischen Dienst in ihren Herkunftsländern gefunden. Einige dieser Absolventen nehmen heute Spitzenfunktionen in der Politik oder Verwaltung ihrer Länder ein, sodaß von einer beträchtlichen „außenpolitischen“ Umwegrentabilität der Diplomatischen Akademie gesprochen werden kann. In den seit Oktober 1990 abgehaltenen zweisemestrigen und einmonatigen Sonderausbildungskursen haben bisher 228 Angehörige von Außenministerien aus 26 Reformstaaten Zentral- und Osteuropas sowie der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und der Mongolei eine Spezialausbildung durch die Diplomatische Akademie erhalten.

Die Diplomatische Akademie genießt als postuniversitäre Ausbildungsstätte einen weltweit anerkannten, ausgezeichneten Ruf. Dies wird durch die Zusammenarbeit mit Diplomatenakademien befreundeter Staaten und anderer international renommierter Institute hinlänglich unter Beweis gestellt. Darüber hinaus besteht der Wunsch vieler mit der Diplomatischen Akademie vergleichbarer ausländischer Institutionen nach Zusammenarbeit. Der jeweilige Direktor ist Vorsitzender und Generalsekretär der nun schon seit 23 Jahren bestehenden Weltkonferenz von Direktoren Diplomatischer Akademien und Dekanen von Instituten für internationale Beziehungen.

Angesichts der sich ständig verändernden Anforderungen der internationalen Diplomatie besteht die Notwendigkeit, den Angehörigen des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im verstärkten Maße eine berufsbegleitende Fortbildung und die Schulung für Führungsaufgaben anzubieten. Darüber hinaus wird die Möglichkeit vorgesehen, daß Bedienstete anderer Bundesdienststellen auf Ersuchen ihrer jeweiligen Dienststelle sowie in- und ausländische Interessenten aus anderen Bereichen an den Fortbildungsprogrammen, Spezialkursen und Seminaren der Diplomatischen Akademie teilnehmen können.

III.

Um den an die Diplomatische Akademie gestellten Anforderungen optimal entsprechen zu können, verfolgt die Reform der Akademie und ihre gleichzeitige Ausgliederung aus der Bundesverwaltung folgende Ziele:

        1.   Flexibilität und Effizienz der Verwaltung der Akademie sollen mit einer autonomen Unternehmensstruktur erhöht werden. Deshalb ist die Schaffung einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Aussicht genommen, die unter Aufsicht des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ihre Aufgaben nach betriebswirtschaftlichen Kriterien wahrnimmt. Dem öffentlichen Interesse an der Ausbildungstätigkeit der Diplomatischen Akademie trägt ein Erhaltungsbeitrag des Bundes Rechnung, der sich seiner Höhe nach an der Kostendeckung der Diplomatischen Akademie orientiert.

        2.   Die Verkürzung auf ein Jahr der bisher zweijährig geführten Diplomatenlehrgänge soll einerseits die Ausbildung straffen und somit die Attraktivität erhöhen und setzt andererseits Kapazitäten frei. Durch Erreichung einer größeren Eigenverantwortlichkeit analog der Entwicklung an den österreichischen Hochschulen bzw. anderer internationaler Bildungsinstitutionen können zusätzliche Einnahmequellen erschlossen werden. So sind etwa Fördermittel der Europäischen Union im Bildungsbereich, aber auch andere Förderungen internationaler Organisationen (UNO, OSZE, usw.) im Wege von Kooperationsprogrammen der Diplomatischen Akademie mit in- und ausländischen Bildungsinstitutionen leichter absprechbar. Die Diplomatische Akademie befindet sich zur Zeit zwecks Vorbereitung derartiger Ausbildungsprogramme und Kurse in Verhandlungen mit den zuständigen Dienststellen der EU sowie mit anderen ausländischen Partnerinstitutionen.

        3.   Stärkung der Konkurrenzfähigkeit der Diplomatischen Akademie gegenüber vergleichbaren internationalen Einrichtungen durch Erhöhung der Attraktivität der Akademie für In- und Ausländer sowie durch ein zielgruppenorientiertes Bildungsangebot. Diesem Ziel dient die Einführung eines postgradualen Höheren Lehrgangs für Internationale Studien in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Universität, der mit der gesetzlich anerkannten Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“ abschließt. Dies wird die Wettbewerbsfähigkeit der Diplomatischen Akademie gegenüber ähnlichen internationalen Ausbildungseinrichtungen stärken und die Möglichkeit der akademischen Anrechnung von Studienzeiten an der Diplomatischen Akademie eröffnen.

IV.

Die Ausgleiderung erfolgt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Sparsamkeit: Trotz der über der Inflationsrate liegenden Teuerung im Bildungsbereich wird der jährliche Erhaltungsbeitrag des Bundes gegenüber dem BVA 1995 im ersten Jahr um zirka 1 Million Schilling gesenkt und in den Folgejahren den Budgetrichtlinien entsprechend mit einer jährlichen Steigerung von 3,4% begrenzt. Ziel ist es, durch zusätzliche Einnahmen mittel- und langfristig eine Unterschreitung dieses Ansatzes zu erreichen. Bei einem Verbleib der Diplomatischen Akademie in der Bundesverwaltung wären bei Fortführung bzw. Ausweitung der Aktivitäten mit weit höheren jährlichen Steigerungsraten zu rechnen.

Die Fortbildung im bisherigen Umfang bzw. die geplante Ausweitung der Aktivitäten wird durch Erschließung zusätzlicher Einnahmen (Fördermittel der Europäischen Union und anderer nationaler und internationaler Einrichtungen) sichergestellt.

Darüber hinaus wird der Stellenplan des Bundes im Ausmaß von 24 Planstellen entlastet.

Durch eine größere Flexibilität im Personalbereich können die der Diplomatischen Akademie zur Verfügung stehenden Mittel besser eingesetzt werden.

Zweckmäßigkeit: Die Reform und gleichzeitige Ausgliederung der Akademie erleichtert die Anpassung des Kursangebots an neue Ausbildungserfordernisse und erhöht somit ihre Attraktivität und internationale Konkurrenzfähigkeit. Die betriebswirtschaftliche Führung der Diplomatischen Akademie beschleunigt die internen Entscheidungsprozesse und bringt durch Einsatz der erzielten Einnahmen einen zusätzlichen Leistungsanreiz.

Die Überwachung einer ordnungsgemäßen Gebarung der Diplomatischen Akademie durch den Bund ist durch dessen Vertretung im Kuratorium und durch die Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gesichert.

Die Reform zielt auf eine Modernisierung der Organisationsstruktur, der bestehenden Lehrgänge, ein markt- und zielgruppenorientiertes Angebot von Spezialkursen und Seminaren sowie auf den verstärkten Einsatz von qualifiziertem, wissenschaftlichem Personal ab.

Die durch die Reform und Ausgliederung gewährleistete Qualitäts- und Effizienzsteigerung wird keinen Mehraufwand für den Bund verursachen.

Wirtschaftlichkeit: Reform und Ausgliederung entsprechen auch dem Prinzip der wirtschaftlichkeit, da sie dem internationalen Trend zur Selbstträgerschaft von Ausbildungseinrichtungen folgt. Die betriebswirtschaftliche Führung stellt einen besseren aufgabengemäßen Mitteleinsatz und die nötige     Flexibilität unternehmerischer Entscheidungen sicher. Die Qualitätssteigerung und Erweiterung des Ausbildungsangebots eröffnet nicht nur zusätzliche Einnahmequellen durch Rückflüsse aus dem EU-Beitrag sowie aus Ost- und EH-Mitteln, sondern hat auch eine Erhöhung der Zahl von Hörern und Kursabschlüssen zur Folge. Hiemit wird die wirtschaftliche und „außenpolitische“ Umwegrentabilität der Diplomatischen Akademie und ihr indirekter Beitrag zum Volkseinkommen erhöht.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Diplomatische Akademie ist eine traditionelle Ausbildungsstätte des Nachwuchses für den Höheren Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten („diplomatischer Dienst“), aber auch für österreichische und ausländische Akademiker, die eine internationale Karriere anstreben.

Die bisherige Struktur der Diplomatischen Akademie war stark auf die Berufsausbildungskomponente ausgerichtet und konnte wissenschaftlichen Interessen und Forschungsbedürfnisse sowie der beruflichen Weiterbildung der Diplomaten nur ein geringes Betätigungsfeld bieten. Die neue wissenschaftlich orientierte Komponente findet vor allem in postgradualen Höheren Lehrgängen für Internationale Studien, die in Kooperation mit einer österreichischen Universität durchgeführt werden, und durch die Einbindung von angestelltem wissenschaftlichem Personal ihren Ausdruck. Im Sinne der Interessen der österreichischen Außenpolitik wird die europäische Komponente sowie die Globalisierung der internationalen Beziehungen besonders hervorgehoben.

Die Diplomatische Akademie ist als juristische Person öffentlichen Rechts konstruiert und daher ein vom Bund verschiedenes Rechtssubjekt. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit, Organisation und Aufsichtsrechte werden durch diese Bundesgesetz bestimmt.

Zu § 2:

Die Diplomatische Akademie versteht sich wie bisher als Ausbildungsstätte auf ausdrücklich post­universitärem Niveau. Voraussetzung für die Zulassung für alle Lehrgänge sowie Spezialkurse und Seminare ist der Abschluß eines Studiums mit einem akademischen Grad im Sinne des § 13 Allgemeines Hochschulstudiengestz, BGBl. Nr. 177/1966 in der geltenden Fassung bzw. des § 16 Kunsthochschulstudiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 in der geltenden Fassung oder eines gleichwertigen Studienabschlusses an einer anerkannten ausländischen Hochschule.

Die Ausbildung ist so gestaltet, daß sie Universitätsabsolventen die Möglichkeit gibt, spezifische Bereiche der internationalen Beziehungen kennenzulernen, spezielle persönliche Fähigkeiten zu entwickeln, um eine entsprechende Berufswahl treffen zu können. Bereits im Beruf stehenden Akademikern soll sie eine Vertiefung ihrer Kenntnisse im Bereich der internationalen Beziehungen sowohl auf wissenschaftlichem Niveau wie auch hinsichtlich der besonderen österreichischen Interessenlage ermöglichen.

Der internationale Schwerpunkt des Ausbildungsangebots wird hervorgehoben.

Zu § 3:

Zusätzlich zum postgradualen Ausbildungsangebot steht die Infrastruktur der Diplomatischen Akademie dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Fortbildung seiner Bediensteten im Rahmen der jeweiligen dienstrechtlichen bundesgesetzlichen Regelungen zur Verfügung.

Gleichzeitig wird die Möglichkeit vorgesehen, daß Bedienstete anderer Bundesdienststellen auf Ersuchen ihrer jeweiligen Dienststelle an den Fortbildungsprogrammen (vor allem an Spezialkursen und Seminaren) der Diplomatischen Akademie teilnehmen können. Diese Fortbildungsprogramme stellen keine Ausbildung im Sinne des § 2 Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, dar und lassen die der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben unberührt. Der Bedarf an für internationale Führungsaufgaben ausgebildeten Mitarbeitern ist im Zuge der zunehmenden Globalisierung der Außenpolitik und Internationalisierung aller Bereiche gestiegen. Das spezifische Know-How der Diplomatischen Akademie und ihre Infrastruktur sollen für diese Bedürfnisse genutzt werden können. Dieses Angebot wird teilweise als Ergänzung des Bildungsangebots der Verwaltungsakademie des Bundes und anderer ähnlicher Einrichtungen gesehen, wobei auf Vermeidung möglicher Duplizierungen des Kursangebotes und auf eine Optimierung von Synergieeffekten geachtet wird.

Zu § 4:

Diese Bestimmung beschreibt die Lehrgänge und Veranstaltungen, die an der Diplomatischen Akademie durchgeführt werden.

Die postgradualen Lehrgänge („Lehrgänge“), die die traditionelle Ausbildung für den Beruf des Diplomaten und andere internationale Tätigkeiten übernehmen, dauern ein Jahr. Sie dienen der Vermittlung von Basiswissen im Bereich der internationalen Beziehungen und der Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen. Das Angebot umfaßt die international üblichen Veranstaltungen unter Ausnutzung des spezifischen Know-Hows der Diplomatischen Akademie. Die umfassende Persönlichkeitsentwicklung in einem internationalen Umfeld wird durch die Beteiligung in- und ausländischer Lehrkräfte und Hörer sichergestellt. Die Lehrgänge werden vom Direktor eingerichtet. Vor der Erstellung der Lehrpläne sowie der Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen durch den Direktor ist das Kuratorium zu hören. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems, um flexibel auf Vorkenntnisse, Lehrziele und Lernerfolge reagieren zu können. Damit kann auch dem Erfordernis, die aus unterschiedlichen Studienrichtungen und akademischen Systemen kommenden Hörer auf einen einheitlichen, für eine internationale Karriere geeigneten Wissensstand zu bringen, leichter Rechnung getragen werden. Der Lehrgang wird mit Diplom abgeschlossen, wenn eine Mindestanzahl von Punkten erreicht wird. Diese richtet sich nach dem jeweiligen Lehrgangsziel. Das Diplom berechtigt im Sinne der Anlage 1, Punkt 1.3., lit. d zum Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979, sowie der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend die Eignung zum Höheren, Gehobenen sowie Mittleren Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, zur Zulassung zur Auswahlprüfung für den Höheren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Darüberhinaus stellt das Diplom einen Nachweis für eine fundierte Ausbildung im Bereich der internationalen Beziehungen dar.

Die postgradualen Höheren Lehrgänge für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“) dienen der Intensivierung des Wissens im Bereich der internationalen Beziehungen auf wissenschaftlichem Niveau und werden in Kooperation mit einer österreichischen Universität eingerichtet. Da solche Ausbildungsprogramme im Ausland bereits bestehen, wird die internationale akademische Vernetzung erleichtert und Teilnehmern ähnlicher Programme im Ausland die Möglichkeit zu wissenschaftlicher Arbeit und Forschung auf dem Gebiet Internationale Beziehungen in Wien angeboten. Die Höheren Lehrgänge sind in ihrem Aufbau so gestaltet, daß sie sowohl als Fortsetzungskurse für Hörer der Lehrgänge, die ihre Kenntnisse vertiefen und wissenschaftlich arbeiten wollen, geeignet als auch für in- und ausländische Akademiker attraktiv sind. Sie können grundsätzlich auch unabhängig vom Abschluß eines Lehrganges besucht werden (zB nach dem Abschluß bestimmter Studien wie etwa Rechtswissenschaften Wirtschaft, Politikwissenschaft, usw.). Im Einvernehmen mit der betreffenden österreichischen Universität und nach Anhörung des Kuratoriums werden Lehrpläne sowie die Zulassungsvoraussetzungen vom Direktor festgelegt.

Die Erlangung der gesetzlichen Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“ setzt unter anderem eine schriftliche Arbeit auf wissenschaftlichem Niveau voraus. Die Höheren Lehrgänge eröffnen die Möglichkeit, ganz oder teilweise gemäß § 21 Abs. 3 AHStG auf ordentliche Studien gemäß AHStG angerechnet zu werden. Bei Nichterreichen des Lehrzieles werden auch die Höheren Lehrgänge mit einem Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

Seminare und Spezialkurse werden nach Bedarf vom Direktor eingerichtet. Dabei wird auf rezente Entwicklungen im internationalen Bereich, wie auch auf außenpolitische Interessen Österreichs Bedacht genommen. Spezialkurse wurden bereits mit großem Erfolg für Diplomaten aus europäischen Reformländern durchgeführt. Diese Bestimmung zielt darauf ab, in Hinkunft auch Angehörigen aus Entwicklungsländern sowie den Staaten der ehemaligen Sowjetunion Seminare und Spezialkurse anzubieten. Dies liegt im außenpolitischen Interesse Österreichs, da hiedurch persönliche Verbindungen mit und Sympathien für Österreich entstehen. Die Diplomatische Akademie erhält hiemit die Möglichkeit, auf entsprechende Nachfrage von Staaten, Staatengruppen oder internationalen Organisationen zu reagieren.

Zu § 5:

Es ist für eine zielführende internationale Ausbildung unerläßlich, Lehrveranstaltungen auch in englischer und französischer Sprache anbieten zu können. Das tatsächliche Angebot wird sich nach den Erfordernissen des Lehrbetriebes und den Sprachkenntnissen der Hörer richten.

Zu § 6:

Die Aufgabenstellung der Diplomatische Akademie erfordert eine Koordination und Kooperation mit Institutionen, die sich sowohl in Österreich wie auch im Ausland mit Ausbildung und Forschung in den Bereichen Internationale Beziehungen, Internationale Wirtschaft und Internationales Recht befassen. Dabei steht neben dem wissenschaftlichen Aspekt auch eine möglichst effiziente Nutzung der begrenzten finanziellen und personellen Resourcen, sowie die Erschließung zusätzlicher Einnahmen aus internationalen Förderungsprogrammen, beispielsweise aus dem PHARE-Programm der Europäischen Union, im Vordergrund.

Zu den §§ 8 bis 11:

Die Zusammensetzung des Kuratoriums wurde im Lichte der Erfahrungen mit dem Beirat der bislang bestehenden Diplomatischen Akademie und im Hinblick auf ihre künftigen Aufgaben getroffen. Seine Mitglieder weisen ein direktes Interesse an einer erfolgreichen Tätigkeit der Diplomatischen Akademie sowie einen geeigneten beruflichen Hintergrund (Berufserfahrung oder venia docendi in einem der Tätigkeitsbereiche der Diplomatischen Akademie) auf. Die von den Zentralstellen des Bundes vorgeschlagenen Mitglieder des Kuratoriums können eine qualifizierte Berufserfahrung auch durch Ausübung einer entsprechenden leitenden oder koordinierenden Funktion in einer Bundesbehörde oder Dienststelle nachweisen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestellt, wobei der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie die Bundesländer Vorschlagsrechte haben. Die Bestellung von mindestens drei Angehörigen des Höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten stellt sicher, daß die Lehrgänge und Veranstaltungen aktuelle Fragen und Entwicklungen der internationalen Politik reflektieren und den Anforderungen des österreichischen diplomatischen Dienstes entsprechen.

Das Kuratorium umfaßt elf Mitglieder und ebensoviele Ersatzmitglieder. Die umfangreichen Aufgaben des Kuratoriums lassen die Vorbereitung und Überwachung seiner Beschlüsse in Ausschüssen (zB Finanzausschuß, Ausschuß für wissenschaftliche Fragen und Ausbildungsfragen, Personalausschuß) auf der Grundlage einer Geschäftsordnung angeraten erscheinen. Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen und trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder. Die Beschlußfassungsergebnisse werden protokollarisch festgehalten.

In Fragen des Jahresbudgets, längerfristiger Belastungen und diesbezüglicher Wertgrenzen, bei der Festlegung von Richtlinien für Studiengebühren, für Dienst- und Werkverträge sowie hinsichtlich des Rechnungsabschlusses ist eine Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgesehen. Sie werden um eine dem Gegenstand des Beschlusses entsprechende unverzügliche Erledigung bemüht sein. In Fragen, die den Ausbildungsauftrag der Diplomatischen Akademie betreffen, hat das Kuratorium das Recht, gehört zu werden. Dem Kuratorium ist zudem bei der Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors und des stellvertretenden Direktors durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ein Anhörungsrecht eingeräumt.

Zu den §§ 12 bis 14:

Der Direktor ist das operative Organ der Diplomatischen Akademie. Er vertritt die Diplomatische Akademie nach außen. Ihm obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte und die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums. Er übt Personalhoheit über das gesamte Personal der Diplomatischen Akademie aus. Dem Direktor kommt eine wesentliche Aufgabe bei der Einrichtung von Lehrgängen, Seminaren und Spezialkursen, sowie bei der Erstellung von Lehrplänen und Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen zu. Er verleiht namens der Diplomatischen Akademie die Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“. Ein stellvertretender Direktor hat sich in der Praxis als unerläßlich für die ordnungsgemäße Führung der Diplomatischen Akademie erwiesen.

Er wird nach öffentlicher Ausschreibung auf der Grundlage des vom Kuratorium zu erstellenden Dreiervorschlags vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestellt. Die Kriterien für die Bestellung zum Direktor und zum stellvertretenden Direktor sollen einerseits die notwendige Qualifikation sicherstellen, darüber hinaus aber auch die Bewerbung einem größeren Personenkreis als bisher ermöglichen. Die Befähigung zur kaufmännischen Leitung der Diplomatischen Akademie wäre durch Innehabung einer entsprechenden leitenden oder koordinierenden Funktion nachzuweisen.

Zu den §§ 15 bis 17:

Bisher waren an der Diplomatischen Akademie überwiegend Vortragende auf Werkvertragsbasis tätig. Mit der Betrauung einer beschränkten Anzahl von hauptberuflich Vortragenden soll eine intensivere wissenschaftliche Tätigkeit und die ständige akademische Betreuung an der Diplomatischen Akademie ermöglicht werden. Die dadurch erzielte Kontinuität in Inhalt und Methodik der Lehre erhöht die Attraktivität der Diplomatischen Akademie für hochqualifizierte in- und ausländische Interessenten. Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Personen aus dem universitären Bereich (venia docendi) und solchen mit besonderer Berufserfahrung im internationalen Bereich zu achten sein. Ebenso soll die Internationalität des wissenschaftlichen Personals durch die verstärkte Bestellung von Vortragenden aus dem Ausland sichergestellt werden.

Während das Personal der Diplomatischen Akademie derzeit in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, soll gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf das gesamte Personal in einem Dienst- oder Werksvertragsverhältnis zur Diplomatischen Akademie stehen. Art. 17 stellt darüber hinaus sicher, daß für Beamte des Bundes, die an der Diplomatischen Akademie auf Grund eines Dienstvertrages als Direktor oder stellvertretender Direktor tätig sind, durch ihre Karenzierung keine Schmälerung ihrer Berufslaufbahn bzw. ihrer Beamtenrechte eintritt. Für hauptberuflich Vortragende besteht die Möglichkeit der Karenzierung gemäß § 75 des Bundesdienstrechtsgesetzes. Die Dauer der Karenzierung richtet sich nach der Dauer ihrer Dienstverträge, für welche die diesbezüglichen Richtlinien des Kuratoriums gemäß § 10 (1) Z 5 maßgeblich sind. Eine Verwendung von Beamten in anderen als diesen Bereichen ist aus Zweckmäßigkeits- und Sparsamkeitsgründen nicht vorgesehen.

Zu den §§ 18 und 19:

Die Lehrgangskommission stellt sicher, daß bei der Gestaltung der Lehrpläne sowohl auf außenpolitische Interessen wie auch auf wissenschaftliche Kriterien Bedacht genommen wird. Zusätzlich zu den entsprechenden Kompetenzen des Kuratoriums berät die Lehrgangskommission den Direktor in allen Ausbildungsfragen.

Zu § 20:

Die Mindestzahlen für die Hörervertretung entsprechen der voraussichtlichen Gewichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge und den Erfahrungen, die mit dem bisherigen System der Hörervertretung an der Diplomatischen Akademie gemacht wurden.

Zu § 21:

Die Diplomatische Akademie deckt ihren Aufwand im wesentlichen aus Zuwendungen des Bundes und Beiträgen der Studierenden. Hinsichtlich der Festlegung der Studiengebühren sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen, wobei teilweise oder gänzliche Befreiungen aus sozialen Erwägungen nach Maßgabe der vom Kuratorium aufgestellten Richtlinien erfolgen können. Spezialkurse und Seminare sind durch Einhebung von Kursgebühren bzw. Eröffnung von Förderungsmitteln als eine zusätzliche Einnahmequelle anzusehen. Die Tätigkeit der Diplomatischen Akademie liegt im öffentlichen Interesse und im Sinne der außen- und sicherheits- sowie entwicklungs- wie auch sozialpolitischen Zielsetzungen Österreichs. Um die Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie zu gewährleisten, sind Zuwendungen des Bundes in der Höhe des bisherigen Aufwandes weiterhin notwendig, wobei eine Ausweitung der Tätigkeiten der Diplomatischen Akademie künftig durch die Erschließung zusätzlicher Einnahmen zu finanzieren sein wird.

Zu § 22:

Die Haushaltsführung der Diplomatischen Akademie erfolgt nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns. Der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Kontrollierbarkeit wird insofern Rechnung getragen, als der Direktor jährlich ein Jahresbudget und den Rechnungsabschluß zu erstellen hat. Das Jahresbudget wird sich an den budgetären Vorgaben des Ausgliederungskonzepts bzw. am jeweils geltenden Budgetprogramm der Bundesregierung orientieren. Jahresbudget und Rechungsabschluß unterliegen der Beschlußfassung des Kuratoriums und der Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Dabei wird die betriebswirtschaftliche Beurteilung im Vordergrund stehen.

Die laufende Gebarung und Einhaltung des Jahresbudgets erfolgt unter der Kontrolle des Kuratoriums, das sich zu diesem Zweck eines aus seinen Reihen gebildeten Finanzausschusses bedient. Die Prüfung des Rechnungsabschlusses erfolgt durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Die Haushaltsführung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Zu § 23:

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG ist die Beschlußfassung über die Eigentumsübertragung dem Nationalrat vorbehalten. Die Ausgliederung der Diplomatischen Akademie aus dem Bundeshaushalt erfordert den Eigentumsübergang vom Bund auf die Diplomatische Akademie und deren Gesamtrechtsnachfolge. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Vermögensübertragung ist von bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Übertragung umfaßt auch die bis zum 30. Juni 1996 unverbrauchten rücklagefähigen für die Diplomatische Akademie veranschlagten Kreditmittel.


Zu § 24:

Die als Anstalt öffentlichen Rechts errichtete Diplomatische Akademie gilt als Betrieb nichtgewerblicher Art und wird abgabenrechtlich Körperschaften öffentlichen Rechts gleichgestellt. Auf Zuwendungen an die Diplomatische Akademie kommt § 4 Abs. 4 Z 6 lit. a Einkommensteuergesetz bzw. § 15 Abs. 1 Z 12 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

Zu § 25:

Die Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ wurde 1965 eingerichtet und soll weiterhin seine Funktion gegenüber der neuen Diplomatischen Akademie behalten.

Zu § 26:

Die Tätigkeit der Organe der Diplomatischen Akademie unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Dieser kann sich über sämtliche, sowohl den Lehrbetrieb betreffenden wie auch alle übrigen Vorgänge der Diplomatischen Akademie informieren.

Zu den §§ 27 und 28:

Das vorliegende Gesetz tritt gestaffelt in Kraft. Die Gründung der Diplomatischen Akademie, die Bestimmungen über die Konstituierung ihrer Organe, über die erforderlichen Eigentumsübertragungen sowie ihre Gesamtrechtsnachfolge treten am 1. Juli 1996 in Kraft. Dadurch ergibt sich, daß die Diplomatische Akademie gemäß dem Bundesgestz BGBl. Nr. 135/1979 („Diplomatische Akademie – alt“) für einen Übergangszeitraum 31. Dezember 1996 noch neben der mit diesem Gesetz gegründeten Diplomatischen Akademie organisationsrechtlichen Bestand hat.

Zu § 29:

Mit der Gesamtrechtsnachfolge der Diplomatischen Akademie in die Rechte der Diplomatischen Akademie – alt werden auch die bei der Diplomatischen Akademie – alt beschäftigten Bundesbediensteten Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellte) der Diplomatischen Akademie. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich in Hinkunft im wesentlichen aus dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 in der geltenden Fassung, wobei ihre bis dahin erworbenen Rechte jeweils gewahrt bleiben. Dies stellt sicher, daß das Dienstverhältnis mit der Diplomatischen Akademie keine arbeitsrechtliche Schlechterstellung für die Vertragsbediensteten der Diplomatischen Akademie – alt nach sich zieht. Die der Diplomatischen Akademie – alt zugewiesenen öffentlich-rechtlich Beschäftigten verbleiben im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, Dienstnehmer der Diplomatischen Akademie zu werden. In diesem Fall sind sie in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 2 zu karenzieren.

Zu den §§ 30 und 31:

Diese Bestimmungen stellen sicher, daß Hörer Lehrgänge, die sie vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an der Diplomatischen Akademie – alt begonnen haben, auch nach den Bestimmungen des Akademiegesetzes beenden können. Dies schließt allerdings nicht aus, daß mit der Durchführung bzw. Weiterführung dieser „alten“ Lehrgänge Organe bzw. das wissenschaftliche Personal der mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Diplomatischen Akademie betraut werden. Auch die Hörervertretung wird für diese Lehrgänge noch nach den alten Vorschriften bestimmt.

Zu § 32:

Um keine Lücke zwischen dem Tätigsein der Diplomatischen Akademie – alt und der mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Diplomatischen Akademie entstehen zu lassen, üben die Organe der Diplomatischen Akademie – alt ihre Funktionen solange aus, bis neue Organe gebildet werden. Mit Arbeitsaufnahme der in § 7 genannten Organe werden die durch Akademiegesetz eingerichteten Organe aufgelöst.