32 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 2. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur EU‑bedingten Anpassung des Handels‑ und Gesellschaftsrechts sowie über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (EU‑Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU‑GesRÄG)

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert:

1. Überschrift und § 13 haben zu lauten:

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger

§ 13. (1) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so ist der Rechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat.

(2) Bei der Anmeldung ist das Bestehen des Rechtsträgers als solchen nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.

(3) In das Firmenbuch einzutragen sind die Angaben gemäß § 3 FBG sowie die für einen Rechtsträger im FBG vorgesehenen besonderen Eintragungen. Weiters sind in das Firmenbuch die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Personalstatut des Rechtsträgers (§§ 9, 10 IPR‑Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978), sowie – sofern das Personalstatut eine Registereintragung vorsieht – das Register, bei dem der Rechtsträger geführt wird, und die Nummer der Eintragung in dieses Register einzutragen. Personen, die nicht auf Grund des Gesetzes befugt sind, den Rechtsträger zu vertreten, sind nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf die inländische Zweigniederlassung erstreckt.

(4) Für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen gelten im übrigen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die für einen derartigen Rechtsträger bestehenden inländischen Vorschriften.“

2. § 198 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes dürfen als Aktivposten ausgewiesen werden. Der Posten ist in der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen“ unter der Bezeichnung „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ auszuweisen.“

b) Abs. 7 zweiter Satz wird aufgehoben.

c) Abs. 8 hat zu lauten:

„(8) Für Rückstellungen gilt folgendes:

        1.   Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind.

        2.   Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

        3.   Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden. Eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich um Beträge von untergeordneter Bedeutung handelt.

        4.   Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für

              a)  Anwartschaften auf Abfertigungen,

              b)  laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,

              c)  Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken.“

d) Nach Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang gesondert anzugeben. Soweit eine unversteuerte Rücklage (§ 205) ausgewiesen ist, bedarf es einer solchen Rückstellung nicht. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.

(10) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden, der gesondert auszuweisen ist. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.“

3. § 199 hat zu lauten:

§ 199. Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.“

4. § 201 hat zu lauten:

§ 201. (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

(2) Insbesondere gilt folgendes:

        1.   Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

        2.   Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

        3.   Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.

        4.   Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind

              a)  nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,

              b)  erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,

              c)  Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.

        5.   Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.

        6.   Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.

Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.“

5. § 203 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:

„Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden.“

6. § 204 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

7. § 207 Abs. 3 wird aufgehoben.

8. Überschrift und § 208 haben zu lauten:

Wertaufholung

§ 208. (1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

(2) Von der Zuschreibung gemäß Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, daß er auch im Jahresabschluß beibehalten wird.

(3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen. Ferner ist das Ausmaß erheblicher künftiger steuerlicher Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben, anzuführen.“

9. Überschrift und § 210 haben zu lauten:

Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes

§ 210. Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.“

10. § 221 hat zu lauten:

§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

        1.   37 Millionen Schilling Bilanzsumme;

        2.   74 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem   Abschlußstichtag;

        3.   im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

        1.   150 Millionen Schilling Bilanzsumme;

        2.   300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;

        3.   im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.

(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale

        1.   an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden;

        2.   bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung oder Spaltung) und Neugründungen am ersten Abschlußstichtag nach der Umgründung oder Neugründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.

(5) Ist bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den §§ 222 bis 243 und §§ 268 bis 283 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(6) Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.

(7) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Erfüllung der die Republik Österreich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union treffenden Verpflichtungen durch Verordnung an Stelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.“

11. § 223 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und die mit Buchstaben gekennzeichneten Posten der Gewinn‑ und Verlustrechnung können zusammengefaßt werden, wenn

        1.   sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens‑, Finanz‑ und Ertragslage der Gesellschaft nicht wesentlich ist, oder

        2.   dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang ausgewiesen werden.“

12. § 224 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Aktivseite:

        A.  Anlagevermögen:

                  I.   Immaterielle Vermögensgegenstände:

                       1.   Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;

                       2.   Geschäfts(Firmen)wert;

                       3.   geleistete Anzahlungen;

                II.   Sachanlagen:

                       1.   Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;

                       2.   technische Anlagen und Maschinen;

                       3.   andere Anlagen, Betriebs‑ und Geschäftsausstattung;

                       4.   geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;

               III.   Finanzanlagen:

                       1.   Anteile an verbundenen Unternehmen;

                       2.   Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

                       3.   Beteiligungen;

                       4.   Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

                       5.   Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;

                       6.   sonstige Ausleihungen.

         B.  Umlaufvermögen:

                  I.   Vorräte:

                       1.   Roh‑, Hilfs‑ und Betriebsstoffe;

                       2.   unfertige Erzeugnisse;

                       3.   fertige Erzeugnisse und Waren;

                       4.   noch nicht abrechenbare Leistungen;

                       5.   geleistete Anzahlungen;

                II.   Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

                       1.   Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

                       2.   Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;

                       3.   Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

                       4.   sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;

               III.   Wertpapiere und Anteile:

                       1.   Anteile an verbundenen Unternehmen;

                       2.   sonstige Wertpapiere und Anteile;

               IV.   Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.

         C.  Rechnungsabgrenzungsposten.

(3) Passivseite:

        A.  Eigenkapital:

                  I.   Nennkapital (Grund‑, Stammkapital);

                II.   Kapitalrücklagen:

                       1.   gebundene;

                       2.   nicht gebundene;

               III.   Gewinnrücklagen:

                       1.   gesetzliche Rücklage;

                       2.   satzungsmäßige Rücklagen;

                       3.   andere Rücklagen (freie Rücklagen);

               IV.   Bilanzgewinn (Bilanzverlust),

                       davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.

         B.  Unversteuerte Rücklagen:

                 1.   Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen;

                 2.   sonstige unversteuerte Rücklagen.

         C.  Rückstellungen:

                 1.   Rückstellungen für Abfertigungen;

                 2.   Rückstellungen für Pensionen;

                 3.   Steuerrückstellungen;

                 4.   sonstige Rückstellungen.

         D.  Verbindlichkeiten:

                 1.   Anleihen, davon konvertibel;

                 2.   Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

                 3.   erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

                 4.   Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

                 5.   Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;

                 6.   Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

                 7.   Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

                 8.   sonstige Verbindlichkeiten,

                       davon aus Steuern,

                       davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

         E.  Rechnungsabgrenzungsposten.“

13. § 225 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“.“

b) In Abs. 2 erster Satz hat das Wort „Ausleihungen,“ zu entfallen.

c) Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen sind je nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten „eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen“ auszuweisen. In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch Umwidmung frei verfügbarer Kapital‑ und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausgeschieden oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“

d) In Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der „Vorräte“ offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.“

e) In Abs. 7 hat das Wort „bebauten“ zu entfallen.

14. In § 226 haben zu lauten:

a) Abs. 1 erster Satz:

„In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ (§ 210) darzustellen.“

b) Abs. 2:

„(2) Werden Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes in der Bilanz ausgewiesen, so sind diese im Anhang zu erläutern. Gewinne dürfen im Fall der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs oder eines Abgrenzungspostens gemäß § 198 Abs. 10 nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.“

15. § 228 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.“

16. § 229 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 5 hat zu lauten:

       „5.   der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.“

b) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.“

17. In § 231 haben zu lauten:

a) In Abs. 2:

aa) Z 2 und 3:

       „2.   Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;

        3.   andere aktivierte Eigenleistungen;“

bb) Z 4 lit. a:

        „a)  Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;“

cc) Z 5 bis 7:

       „5.   Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:

              a)  Materialaufwand,

              b)  Aufwendungen für bezogene Leistungen;

        6.   Personalaufwand:

              a)  Löhne,

              b)  Gehälter,

              c)  Aufwendungen für Abfertigungen,

              d)  Aufwendungen für Altersversorgung,

              e)  Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,

               f)  sonstige Sozialaufwendungen;

        7.   Abschreibungen:

              a)  auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes,

              b)  auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;“

dd) Z 10 bis 14:

       „10.  Erträge aus Beteiligungen,

                davon aus verbundenen Unternehmen;

         11.  Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

                davon aus verbundenen Unternehmen;

         12.  sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

                davon aus verbundenen Unternehmen;

         13.  Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

         14.  Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

                davon sind gesondert auszuweisen:

                 a)   Abschreibungen

                b)   Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;“

b) Abs. 3 Z 9 bis 13:

         „9.  Erträge aus Beteiligungen,

                davon aus verbundenen Unternehmen;

         10.  Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

                davon aus verbundenen Unternehmen;

         11.  sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

                davon aus verbundenen Unternehmen;

         12.  Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

         13.  Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

                davon sind gesondert auszuweisen:

                 a)   Abschreibungen

                b)   Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;“

18. In § 232 Abs. 3 werden nach den Worten „entsprechender Bezeichnung“ die Worte „vor dem Posten“ eingefügt.

19. § 233 hat zu lauten:

§ 233. Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 231 Abs. 2 Z 18 und Abs. 3 Z 17) und „außerordentliche Aufwendungen“ (§ 231 Abs. 2 Z 19 und Abs. 3 Z 18) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Sind diese Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.“

20. In § 235 wird das Zitat „§ 204 Abs. 3“ durch „§ 208 Abs. 1 in Verbindung mit § 204 Abs. 2“ ersetzt.

21. In § 236 haben zu lauten:

a) Z 1:

       „1.   Abweichungen von Bilanzierungs‑ und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens‑, Finanz‑ und Ertragslage ist gesondert darzustellen;“

b) Z 4:

       „4.   bei Inanspruchnahme von § 206 Abs. 3 der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag.“

22. In § 237 haben zu lauten:

a) Z 1:

       „1.   zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten

              a)  der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,

              b)  der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr,

              c)  der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

              die in lit. a bis c verlangten Angaben sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;“

b) Z 3:

       „3.   die gemäß § 199 ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind jeweils gesondert anzugeben;“

c) Z 6:

       „6.   zum in der Gewinn‑ und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“

              a)  die Auswirkung der Veränderung der unversteuerten Rücklagen auf den Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ des Geschäftsjahrs,

              b)  in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten,

              c)  der Unterschied zwischen dem Steueraufwand, der dem Geschäftsjahr und den früheren Geschäftsjahren zugerechnet wird, und den für diese Geschäftsjahre gezahlten oder zu zahlenden Steuern, sofern dieser Unterschied für den künftigen Steueraufwand von Bedeutung ist;“

d) Z 8 und 9:

       „8.   der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen und auch nicht gemäß § 199 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist, davon sind gesondert auszuweisen

              a)  Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen,

              b)  Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen (§ 224 Abs. 2 A II), wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre anzugeben ist;

        9.   die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang anzugeben;“

e) Am Ende der Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 und 12 angefügt:

       „11.  bei der Anwendung einer Bewertungsmethode gemäß § 209 Abs. 2 die Unterschiedsbeträge für die jeweilige Gruppe, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;

         12.  Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich sind.“

23. In § 238 haben zu lauten:

a) Z 2:

       „2.   Namen und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; § 244 Abs. 4 und 5 über die Berechnung der Anteile ist entsprechend anzuwenden, gleichgültig unter welchem Posten diese ausgewiesen sind; ferner Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist;“

b) Z 4:

       „4.   die im § 231 Abs. 2 Z 10 und Abs. 3 Z 9 enthaltenen Erträge sowie die im § 231 Abs. 2 Z 14 und Abs. 3 Z 13 enthaltenen Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften.“

24. § 240 Z 1 hat zu lauten:

       „1.   die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung, die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages jeder Gattung;“

25. § 242 hat zu lauten:

§ 242. (1) § 237 Z 9 braucht von kleinen Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) und mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) nicht angewendet zu werden.

(2) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen in ihren Anhang nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5, § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 236, § 237 Z 2 bis 4 und 10, § 238 Z 2 sowie § 239 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 aufzunehmen; die Angaben gemäß § 237 Z 1 sind zusammengefaßt für alle betroffenen Posten zu machen. Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu erstellen. Dieses Verlangen muß vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.“

26. In § 243 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 4 und Abs. 3 angefügt:

       „4.   bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.

(3) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.“

27. In § 244 haben zu lauten:

a) Abs. 2 und 3:

„(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen)

        1.   die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,

        2.   das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs‑ oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder

        3.   das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß auszuüben, oder

        4.   auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit ihren eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs‑ oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.

(3) Ist bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in §§ 244 bis 267 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“

b) Abs. 6:

„(6) Beteiligungen im Sinn des Abs. 1 müssen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den fünften Teil des Nennkapitals erreichen.“

28. § 246 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Z 1 wird in der lit. a die Zahl „300“ durch die Zahl „450“, in lit. b die Zahl „500“ durch die Zahl „900“ ersetzt.

bb) In Z 2 wird in der lit. a die Zahl „210“ durch die Zahl „375“, in lit. b die Zahl „420“ durch die Zahl „750“ ersetzt.

b) Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmens ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.

(4) § 221 Abs. 7 gilt sinngemäß für die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Merkmale.“

29. In § 248 Abs. 4 wird nach dem Wort „einzureichen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz aufgehoben.

30. § 252 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einzubeziehen.“

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens‑, Finanz‑ und Ertragslage eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens und dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern‑Gewinn‑ und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.“

31. In § 257 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Wendung „das Anlagevermögen betreffende“ durch das Wort „aktivierte“ ersetzt.

32. In § 258 erster Satz wird die Wortfolge „dieses Titels“ durch die Wortfolge „des dritten Abschnitts“ ersetzt.

33. § 265 Abs. 2 Z 4 erster Satz hat zu lauten:

„Name und Sitz anderer als der unter den Z 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder für Rechnung eines dieser Unternehmen eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Abschluß aufgestellt worden ist.“

34. In § 266 haben die Z 1 bis 3 zu lauten:

       „1.   zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten

              a)  der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,

              b)  der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr,

              c)  der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die von den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

              die in lit. a bis c verlangten Angaben sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Konzernbilanz ergeben;

        2.   der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz aufscheinen oder nicht gemäß § 251 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist, davon sind gesondert anzugeben

              a)  Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden,

              b)  Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Konzernbilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen, wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre gesondert anzugeben ist;

        3.   die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben;“

35. § 268 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.“

36. In § 271 haben zu lauten:

a) In Abs. 2:

aa) Z 3 und 4:

       „3.   gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder von dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;

        4.   Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;“

bb) Z 8:

       „8.   in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.“

b) Abs. 4 Z 3:

       „3.   bei einer Wirtschaftsprüfungs‑ und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs‑ und Steuerberatungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der mindestens 20 von Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften ein Gesellschafter, der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf;“

37. § 273 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts im Sinne des § 221 Abs. 5 ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat der Abschlußprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats vorzulegen.“


38. Überschrift und § 277 haben zu lauten:

Offenlegung

§ 277. (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung sowie ein Nachweis über die Veranlassung der Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ (Abs. 2) einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.

(2) Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (§ 221 Abs. 3) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Bei den übrigen Kapitalgesellschaften können die gesetzlichen Vertreter statt dessen einen Hinweis auf die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch veröffentlichen. Bei den Veröffentlichungen ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Abs. 1 letzter Satz).

(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Schilling angegeben werden.

(4) Ist die Kapitalgesellschaft ein verbundenes Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3, so ist zugleich mit der Veröffentlichung (Abs. 2) bekanntzumachen, welchem Konzern sie angehört.

(5) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben zusammen mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 und 2 die Merkmale bekanntzugeben, die für die Einordnung gemäß § 221 erforderlich sind. Der Bundesminister für Justiz kann hiefür durch Verordnung ein Formblatt festlegen.

(6) Bei der Einreichung der Unterlagen gemäß Abs. 1 beim Firmenbuchgericht sind drei weitere Ausfertigungen des Jahresabschlusses anzuschließen. Das Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie zwei Stück des Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).

(7) Sonstige Veröffentlichungs‑ und Informationspflichten bleiben unberührt.“

39. Überschrift und § 278 haben zu lauten:

Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 278. (1) Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) ist § 277 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten, der Anhang nur die in § 242 Abs. 2 aufgezählten, mit Ausnahme der die Gewinn‑ und Verlustrechnung betreffenden Angaben, zu enthalten. Ist die Gesellschaft gemäß § 268 Abs. 1 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung einzureichen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausreichend ist.“

40. Überschrift und § 279 haben zu lauten:

Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 279. Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1 und Abs. 2) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) gilt folgendes:

        1.   Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten, zusätzlich jedoch die folgenden Posten zu enthalten:

              auf der Aktivseite die Posten A I 2, A II 1, 2, 3 und 4, A III 1, 2, 3 und 4, B II 2 und 3, B III 1,

              auf der Passivseite die Posten C 1 und 2 und D 1, 2, 6 und 7.

              Aktiengesellschaften haben die Angabe gemäß § 225 Abs. 5 zu machen.

        2.   Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Abs. 2 bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall des Abs. 3 zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß § 237 Z 4 lit. a kann unterbleiben.

        3.   Der offenzulegende Anhang braucht die Angaben gemäß § 208 Abs. 3 und § 237 Z 6 und 9 nicht zu enthalten.“

41. § 280 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung sowie einen Nachweis über die Veranlassung der Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 ist auf die Veröffentlichung sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterung gemäß § 277 Abs. 2 zweiter Satz ist nur zulässig, falls kein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.“

b) Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

42. Nach § 280 wird folgender § 280a samt Überschrift eingefügt:

Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

§ 280a. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.“

43. § 282 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.“

b) In Abs. 2 wird das Zitat „§ 239 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 221 Abs. 6“ ersetzt.

c) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.“

44. § 283 hat zu lauten:

§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50 000 S zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.“

Artikel II

Änderungen des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 ist nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:

„die Bezeichnung kann abgekürzt werden.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

c) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) In der Satzung oder durch eine Satzungsänderung (§ 146) kann der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.“

3. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.“

4. § 17 Z 3 hat zu lauten:

       „3.   die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber‑ oder Namensaktien ausgestellt werden;“

5. § 19 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.“

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; darin werden die Worte „Ohne diese Festsetzung“ durch die Worte „Ohne eine Festsetzung gemäß Abs. 1“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sach­übernahmen sein.“

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

       „2.   ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.“

b) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In dem Bericht sind der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben und die Bewertungsmethoden für die Ermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 zu nennen.“

8. § 28 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn

        1.   auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 49 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht; und

        2.   Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, zur freien Verfügung des Vorstands stehen.“

9. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

Leistung der Einlagen

§ 28a. (1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des Nennbetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen.

(2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen.“

10. In § 29 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 28 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2 und des § 28a“ ersetzt.

11. In § 30 Abs. 10 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ ersetzt .

12. § 31 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“

13. In § 33 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.

14. § 37 und Überschrift werden aufgehoben.

15. § 45 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Verträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens dem zehnten Teil des Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (§ 4 Anfechtungsordnung) gleichgestellt.“

16. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Gründungsprüfer erklären oder weil es offensichtlich ist, daß der Nachgründungsbericht unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände nicht unwesentlich hinter dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat der Gesellschaft vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“

b) In Abs. 5 wird das Zitat „§ 20 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.

17. Zu Beginn des Dritten Teils wird nach der Überschrift „Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter“ folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

Gleichbehandlung der Aktionäre

§ 47a. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.“

18. In § 49 Abs. 3 wird das Zitat „(§ 28 Abs. 2)“ durch das Zitat „(§ 28 Abs. 2 Z 1 und § 28a Abs. 1)“ ersetzt.

19. Überschrift und § 51 haben zu lauten:

Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen

§ 51. (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.


(2) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt.

(3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu.“

20. In § 52 wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

21. In § 54 wird der Abs. 2 aufgehoben, die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt und das Wort „Reingewinn“ wird durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

22. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn

§ 54a. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf der Hälfte des Geschäftsjahres an die Aktionäre einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn bis zur Hälfte der durchschnittlichen Jahresdividende der letzten drei Jahre zahlen, soweit diese Abschlagszahlungen in dem auf Grund einer Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des abgelaufenen Geschäftshalbjahres zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrags Deckung finden und ausschüttungsfähige Rücklagen in der Höhe der ausgezahlten Beträge bestehen bleiben.“

23. In § 55 wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

24. Überschrift und § 65 haben zu lauten:

Erwerb eigener Aktien

§ 65. (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,

        1.   wenn es zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist;

        2.   wenn der Erwerb unentgeltlich oder in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut erfolgt;

        3.   durch Gesamtrechtsnachfolge;

        4.   wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, die nicht leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, zum Erwerb angeboten und die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb ausgegeben werden sollen;

        5.   auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens mit einer längeren als der in Z 4 vorgesehenen Ausgabefrist oder wenn sie leitenden Angestellten, Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen; der Beschluß über die Genehmigung hat die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die 18 Monate nicht überschreiten darf, den niedrigsten und den höchsten Gegenwert und den Plan für die Ausgabe der Aktien einschließlich der Zeit, innerhalb der sie auszugeben sind, festzulegen; bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer mit einer längeren als der in Z 4 vorgesehenen Ausgabefrist bedarf der Beschluß des vorangehenden Abschlusses einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat;

        6.   zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;

        7.   auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals;

        8.   wenn sie ein Kreditinstitut ist, auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels; der Beschluß über die Genehmigung muß bestimmen, daß der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien drei von Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf und muß den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festlegen; die Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten.

(2) Der Gesamtnennbetrag der von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 8 erworbenen Aktien darf zusammen mit dem Betrag anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gemäß § 225 Abs. 5 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist.

2

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennbetrag der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten.

(4) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1 oder 2 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Abs. 1 oder 2 verstößt.

(5) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.“

25. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b samt Überschriften eingefügt:

Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

§ 65a. (1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1 oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach § 65 Abs. 1 Z 4 erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden.

(2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag der zulässigerweise erworbenen Aktien zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.

(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.

Inpfandnahme eigener Aktien

§ 65b. (1) Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in § 65 Abs. 2 erster Satz bestimmten Gesamtnennbetrag als Pfand nehmen.

(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.“

26. Überschrift und § 66 haben zu lauten:

Erwerb eigener Aktien durch Dritte

§ 66. (1) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Gesamtnennbetrags gemäß § 65 Abs. 2 erster Satz und § 65a Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 65 Abs. 3 und 4 sowie §§ 65a, 65b und 66a sinngemäß.

(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1 oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß.“

27. Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:

Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft

§ 66a. Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten. Diese Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese die gemäß § 225 Abs. 5 HGB vorgeschriebene Rücklage nicht bilden könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt.“

28. In § 96 Abs. 2 wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.

29. § 114 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Das Stimmrecht kann nicht ausgeübt werden für Aktien, die der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) oder einem anderen für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gehören.“

30. § 117 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Ein Beschluß über die Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bei Ausgabe neuer Aktien mit gleichstehenden Rechten bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht später ausgeschlossen ist, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden ist. Das Recht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ist unentziehbar.“

31. In § 122 Abs. 1 wird im dritten Satz das Zitat „§ 139“ durch das Zitat „§ 273 HGB“ ersetzt.

32. In der Überschrift des ersten Abschnittes des fünften Teils wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.

33. In § 126 wird in Abs. 1 das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ und in Abs. 3 das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

34. § 130 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.“

35. § 150 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wird eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist.“

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.“

36. § 151 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift hat zu lauten:

„Anmeldung und Prüfung des Beschlusses“

b) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bericht über die Prüfung der Sacheinlagen (§ 150 Abs. 3) ist der Anmeldung beizufügen.“

c) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“

37. § 153 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

„Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.“


b) Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.“

c) Folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) stellt einen ausreichenden Grund für den Ausschluß des Bezugsrechts dar.

(6) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß über die Kapitalerhöhung die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat das mittelbare Bezugsangebot unter Angabe des für die Aktien zu leistenden Entgelts und einer für die Annahme gesetzten Frist in den Bekanntmachungsblättern bekanntzumachen.“

38. In § 155 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „§ 28 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2, § 28a“ ersetzt.

39. Überschrift und § 157 haben zu lauten:

Veröffentlichung der Eintragung

§ 157. In die Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 150 Abs. 3) aufzunehmen. Bei der Veröffentlichung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.“

40. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wird eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsaktien. Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist.“

b) Folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.“

41. In § 162 haben zu lauten:

a) Die Überschrift:

„Anmeldung und Prüfung des Beschlusses“

b) Abs. 2 Z 1:

       „1.   im Fall der bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen gemäß § 161 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3);“

c) Abs. 3 :

„(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“

42. Überschrift und § 163 haben zu lauten:

Veröffentlichung der Eintragung

§ 163. In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160 Abs. 2, die im § 161 für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3) aufzunehmen. Für die Festsetzungen gemäß § 161 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.“

43. In § 166 Abs. 2 wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

44. § 170 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die §§ 152 bis 158 über die Kapitalerhöhung; an die Stelle des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.“

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

c) Folgender Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet. Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 153 Abs. 4 sinngemäß.“

45. § 171 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands gemäß § 170 Abs. 2 über den Ausschluß des Bezugsrechts; der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs. 4 zweiter Satz einen Bericht spätestens eine Woche nach Beginn der Zeichnungsfrist zu veröffentlichen.“

46. § 172 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Gegen Sacheinlagen (§ 20 Abs. 2) dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.

(2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien sind, wenn sie nicht in der Ermächtigung festgesetzt sind, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.“

b) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

c) Folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“

47. In § 173 wird das Zitat „§ 20 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.

48. § 174 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen, der Vorstand überdies spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung darüber bei dem zuständigen Gericht zu hinterlegen, in welchem Umfang im abgelaufenen Geschäftsjahr Wandelschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung sind zu veröffentlichen.“

49. In § 191 wird das Zitat „§ 143“ durch das Zitat „§ 277 HGB“ ersetzt.

50. § 192 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zweck der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gilt § 178 Abs. 2 sinngemäß.“

b) In Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ ersetzt.

51. In § 195 Abs. 4 wird das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ ersetzt.

52. In § 211 Abs. 1 wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.

53. § 216 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats kann darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde, wenn

        1.   die Satzung keine Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft, die Höhe des Grundkapitals oder den Gegenstand des Unternehmens enthält,

        2.   der in der Satzung umschriebene oder tatsächlich verfolgte Gegenstand des Unternehmens rechtswidrig oder sittenwidrig ist.

Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.“

54. § 217 hat zu lauten:

§ 217. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.“

55. Im neunten Teil hat der erste Abschnitt zu lauten:

Erster Abschnitt

Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Begriff der Verschmelzung

§ 219. Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen

        1.   durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme), oder

        2.   durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).

Erster Unterabschnitt

Verschmelzung durch Aufnahme

Vorbereitung der Verschmelzung

§ 220. (1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen.

(2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß mindestens folgenden Inhalt haben:

        1.   die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften;

        2.   die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge;

        3.   das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und weiters die Einzelheiten für die Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft; werden keine Aktien gewährt (§ 224), sind die Gründe hiefür anzugeben;


        4.   den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;

        5.   den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);

        6.   die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern von Vorzugsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechten gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;

        7.   jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einem Abschlußprüfer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird.

(3) Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanzen müssen auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden.

Verschmelzungsbericht

§ 220a. Die Vorstände jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die voraussichtlichen Folgen der Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen sowie die Maßnahmen gemäß § 226 Abs. 3 rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen. § 112 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Prüfung der Verschmelzung

§ 220b. (1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf ist für jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durch einen Verschmelzungsprüfer zu prüfen.

(2) Der Verschmelzungsprüfer wird für jede der beteiligten Gesellschaften vom Aufsichtsrat bestellt. Die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Gesellschaften ist zulässig, wenn dieser Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.

(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gelten die §§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die Haftung besteht gegenüber den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und deren Aktionären.

(4) Der Verschmelzungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam für die beteiligten Gesellschaften erstattet werden. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen angemessen ist. Dabei ist insbesondere anzugeben,

        1.   nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;

        2.   aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;

        3.   welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde, und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.

Die Verschmelzungsprüfer haben ihren Prüfungsbericht den Vorständen und den Mitgliedern der Aufsichtsräte der beteiligten Gesellschaften vorzulegen.

(5) Besteht in sinngemäßer Anwendung von § 121 Abs. 3 zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse, so hat der Verschmelzungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur Einsicht der Aktionäre bestimmt ist (§ 221a Abs. 2 Z 5).

Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 220c. Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 112 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn der Buchwert der übertragenden Gesellschaft die für den Unternehmenserwerb gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 festgelegten Betragsgrenzen nicht überschreitet.

Beschlüsse der Hauptversammlung

§ 221. (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft ihm zustimmt.

(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(3) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Abs. 2.

(4) Der Verschmelzungsvertrag (dessen Entwurf) ist in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.

Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung

§ 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten, in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den jeweiligen Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 4 hinzuweisen.

(2) Bei jeder der beteiligten Gesellschaften sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:

        1.   der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (§ 220 Abs. 1 und 2);

        2.   die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz (§ 220 Abs. 3), wenn der Verschmelzungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz bereits in geprüfter Form vorliegt;

        3.   falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);

        4.   die Verschmelzungsberichte (§ 220a);

        5.   die Prüfungsberichte (§ 220b);

        6.   die Berichte der Aufsichtsräte (§ 220c).

(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens‑ oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde.

(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. § 112 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags

§ 222. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung

§ 223. (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2, §§ 152, 153, § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung gemäß § 169 erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem § 170 Abs. 3 nicht anzuwenden.

(2) Werden bei der übernehmenden Gesellschaft im Zug einer Kapitalerhöhung die Buchwerte aus der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.

Unterbleiben der Gewährung von Aktien

§ 224. (1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit

        1.   sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;

        2.   eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.

(2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit

        1.   die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;

        2.   Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.

(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.

(4) Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.

(5) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.

Anmeldung der Verschmelzung

§ 225. (1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

        1.   der Verschmelzungsvertrag;

        2.   die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;

        3.   wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;

        4.   die Verschmelzungsberichte (§ 220a);

        5.   die Prüfungsberichte (§ 220b);

        6.   die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft (§ 220 Abs. 3);

        7.   den Nachweis der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen haben.

(2) Weiters sind dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Erklärung des Vorstands jeder beteiligten Gesellschaft vorzulegen, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Aktionäre durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 231 Abs. 1 auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht gemäß § 231 Abs. 3, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben.

(3) Wenn die übertragende und die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nicht im selben Sprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.

Eintragung der Verschmelzung

§ 225a. (1) Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen. In den Eintragungen sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben.

(2) Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen ist. Die §§ 158 und 164 stehen der Ausgabe der Aktienurkunden an den Treuhänder nicht entgegen.

(3) Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein:

        1.   Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme‑, Lieferungs‑ oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.

        2.   Die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht.

        3.   Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, soweit sich aus § 224 nichts anderes ergibt.

        4.   Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags wird geheilt.

(4) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.

Ausschluß von Anfechtungsklagen

§ 225b. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung einer beteiligten Gesellschaft dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder daß die in den Verschmelzungsberichten (§ 220a), den Prüfungsberichten (§ 220b) oder den Berichten der Aufsichtsräte (§ 220c) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte

§ 225c. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.

(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die

         1. a)  vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und

              b)  nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben, und

        2.   entweder

              a)  bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens den hundertsten Teil des Grundkapitals oder über Aktien im Nennbetrag von mindestens einer Million Schilling oder

              b)  gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind.

(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.

Verzicht

§ 225d. Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien.

Verfahren

§ 225e. (1) Das Gericht entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß § 225c Abs. 2 stellen; nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Anträge gemäß § 225c Abs. 2 sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten.

(4) Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 steht nur der übernehmenden Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter (§ 225f) der Rekurs zu. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.

Gemeinsamer Vertreter

§ 225f. (1) Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, ist von Amts wegen je ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.

(2) Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; bei Wahrnehmung der Interessen der Aktionäre hat er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzugehen; dies gilt insbesondere auch für seine Entscheidung, ob er einem Vergleich zustimmt, das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge antragstellender Aktionäre weiterführt (Abs. 6) oder ein Rechtsmittel einbringt. Für Fehler bei diesen Entscheidungen haftet der gemeinsame Vertreter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestellt werden. § 270 Abs. 6 erster Satz sowie § 271 Abs. 2 und 3 HGB sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Aktionäre einer beteiligten Gesellschaft hat zu unterbleiben, wenn alle antragsberechtigten Aktionäre dieser Gesellschaft (§ 225c Abs. 3 Z 1), die keinen Antrag gestellt haben, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung verzichtet haben.

(5) Der gemeinsame Vertreter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge hat das Gericht unter Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Honorarordnung zu bestimmen; sie sind Teil der Verfahrenskosten (§ 225l Abs. 1). Das Gericht kann der übernehmenden Gesellschaft auf Verlangen des gemeinsamen Vertreters die Zahlung von Vorschüssen auftragen.

(6) Der gemeinsame Vertreter hat das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge von Aktionären weiterzuführen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung ein Erfolg seines Antrags zu erwarten ist.

Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses

§ 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich zu erstatten.

(2) Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2 zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.

(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der Wiener Börsekammer.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.

(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (§ 225l Abs. 1).

(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; § 272 HGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen.

Streitschlichtung durch das Gremium

§ 225h. (1) Das Gremium hat auf die gütliche Beilegung des Streits durch die Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen.

(2) Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Abs. 1 ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die Parteien zuzustellen.

Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen

§ 225i. (1) Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 oder ein in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigter Vergleich wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften. Die Entscheidung wird erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam. Es ist allen Aktionären für jede Aktie die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zuzusprechen, auch wenn sie oder der gemeinsame Vertreter für sie nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Aktionäre, die auf diese Ansprüche verzichtet haben.

Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien

§ 225j. (1) Zugesprochene oder auf Grund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag mit jährlich zwei von Hundert über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.

(2) Ist die übernehmende Gesellschaft gemäß § 225e Abs. 3 ermächtigt worden, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten, so sind hiefür vorhandene eigene Aktien zu verwenden. Reichen diese nicht aus, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Durchführung der gerichtlichen Entscheidung neue Aktien ausgeben; diese Aktien stehen ausschließlich den nach der gerichtlichen Entscheidung anspruchsberechtigten Aktionären zu; die Leistung von Einlagen entfällt. In Höhe des Nennbetrags der neuen Aktien sind Rücklagen oder Gewinnvorträge aufzulösen. Findet der Nennbetrag darin keine Deckung, so ist ein Aktivposten zu bilden, der innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben ist. Im übrigen sind die Bestimmungen über Kapitalerhöhungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals die Entscheidung des Gerichts in Verbindung mit dem Vorstandsbeschluß auf Ausgabe der Aktien tritt.

Bekanntmachungen

§ 225k. (1) Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.

(2) Gutachten des Gremiums von allgemeiner Bedeutung sind auf dessen Ersuchen im Amtsblatt der Justizverwaltung zu veröffentlichen. Dabei sind vom Gremium jene Teile des Gutachtens, an denen in sinngemäßer Anwendung des § 121 Abs. 3 zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sowie die Namen und die Anschriften der Beteiligten unkenntlich zu machen, soweit dadurch das Gutachten nicht unverständlich wird.

Kosten

§ 225l. (1) Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.

(2) Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat jede Seite zunächst selbst zu tragen. Sie sind jedoch insoweit der übernehmenden Gesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als beträchtliche Abweichungen vom angemessenen Umtauschverhältnis festgestellt wurden.

(3) Entsprechen die in den Verschmelzungsberichten (§ 220a), den Prüfungsberichten (§ 220b) oder den Berichten der Aufsichtsräte (§ 220c) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Abs. 1) und hat die übernehmende Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.

Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums

§ 225m. (1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:

        1.   den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;

        2.   nach Einholung eines Vorschlags des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwei Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung durch Verzicht gemäß § 42 Abs. 1 lit. a WTBO verloren haben müssen;

        3.   für den Fall der Beteiligung von börsennotierten Gesellschaften an der Verschmelzung:

              a)  nach Einholung eines Vorschlags der Bundesarbeitskammer einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied,

              b)  nach Einholung eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied.

(3) Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Gremiumsmitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind; statt des enthobenen Gremiumsmitglieds ist ein anderes Mitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekanntgewordenen Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwerten.

(6) Für jede Sitzung des Gremiums hat der Vorsitzende einen Anspruch von 5,34 %, die übrigen Mitglieder von 4,86 % des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Mitglied des Gremiums als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung; im übrigen gilt § 94 Abs. 4 des KartG 1988 idF KartGNov BGBl. 1995/520, sinngemäß. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinne des § 225l Abs. 1.

Gläubigerschutz

§ 226. (1) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

(3) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.

Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft

§ 227. (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Gesellschaft, ihre Aktionäre und ihre Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben; § 84 Abs. 4 erster Satz gilt nicht.

(2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen die übertragende Gesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt die übertragende Gesellschaft als fortbestehend. Forderungen und Schulden vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht.

(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt.

Durchführung des Schadenersatzanspruchs

§ 228. (1) Die Ansprüche gemäß § 227 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers dieser Gesellschaft zu bestellen. Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die auch gemäß § 225c Abs. 3 Z 2 antragsberechtigt wären. Gläubiger sind nur antragsberechtigt, wenn sie von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung oder Sicherstellung erlangen können.

(2) Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche gemäß § 227 Abs. 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, anzumelden. Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern der übertragenden Gesellschaft zu veröffentlichen.

(3) Den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft zu verwenden, soweit diese nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind. Der Rest wird unter die Aktionäre verteilt; für die Verteilung gilt § 212 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Gläubiger und Aktionäre, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(4) Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht. Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falls, in welchem Umfang die Auslagen und die Entlohnung von beteiligten Aktionären und Gläubigern zu tragen sind.

Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft

§ 229. Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt.

Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft

§ 230. (1) Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.

(2) Ist die Verschmelzung in das Firmenbuch eingetragen, so lassen Mängel der Verschmelzung deren Wirksamkeit unberührt. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden.

Vereinfachte Verschmelzung

§ 231. (1) Die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft (§ 221) zur Aufnahme der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich,

        1.   wenn sich wenigstens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden oder

        2.   wenn der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigt; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen.

(2) Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß Abs. 1 auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so ist für die gemäß § 221a Abs. 1 und 2 bei der übernehmenden Gesellschaft erforderlichen Offenlegungen der Tag maßgebend, für den die Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft einberufen wird.

(3) Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, können bis zum Ablauf eines Monats nach der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Eigene Aktien der übernehmenden Gesellschaft und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. In der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1 sind die Aktionäre auf dieses Recht hinzuweisen.

Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter

§ 232. Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 220 Abs. 2 Z 3 und 4) sowie die Erläuterungen und Begründungen hiezu im Verschmelzungsbericht (§ 220a) und die Prüfung der Verschmelzung (§ 220b, § 221a Abs. 2 Z 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.

Zweiter Unterabschnitt

Verschmelzung durch Neugründung

§ 233. (1) Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft gelten sinngemäß §§ 220 bis 222, 224 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 4 und 5 sowie §§ 225 bis 228 und 230. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende.

(2) Die Satzung der neuen Gesellschaft ist Bestandteil des Verschmelzungsvertrags. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlußprüfers für den ersten Jahresabschluß der neuen Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.

(3) Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23, 32 und § 34 Abs. 1 sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; § 145 Abs. 3 über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Werden bei der neuen Gesellschaft die Buchwerte aus den Schlußbilanzen der übertragenden Gesellschaften nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen (§ 202 Abs. 1 HGB), so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden, § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.

(4) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Die neue Gesellschaft ist vom neuen Vorstand bei dem Gericht, in dessen Sprengel diese ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind neben den in § 225 Abs. 1 bezeichneten die für die Anmeldung bei der Gründung erforderlichen Unterlagen, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, beizuschließen.

(5) Zugleich mit der Verschmelzung ist die neue Gesellschaft einzutragen.

(6) In die Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt (§ 33 Abs. 1) die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaft gewährt, und über die Art und den Zeitraum der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.“

56. Im neunten Teil hat der zweite Abschnitt zu lauten:

„Zweiter Abschnitt

Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft

§ 234. (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge an die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.

(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die §§ 220 bis 233 sinngemäß. An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die Geschäftsführer und die Generalversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(3) Die §§ 97 bis 100 GmbHG sind auf die übertragende Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.

(4) Bei der übernehmenden Aktiengesellschaft ist der Verschmelzungsbericht nicht erforderlich, wenn alle Aktionäre schriftlich in einer gesonderten Erklärung oder in der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsvertrag zu beschließen hat, darauf verzichten; dasselbe gilt sinngemäß für die Verschmelzungsprüfung.

(5) Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft auf Grund der Verschmelzung das Grundkapital erhöht oder eine Verschmelzung durch Neugründung vorgenommen, so ist eine Prüfung gemäß § 223 Abs. 2 jedenfalls dann vorzunehmen, wenn für die übertragende Gesellschaft nach den Vorschriften des HGB eine Abschlußprüfung nicht vorgeschrieben war.“

57. § 235 samt Überschrift hat zu lauten:

Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft

§ 235. (1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.

(2) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mit der beteiligten Gebietskörperschaft einen Übertragungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. Für dessen Inhalt gilt § 220 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft und allfälliger barer Zuzahlungen das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft tritt.

(3) Für die übertragende Gesellschaft gelten § 220 Abs. 3, §§ 220a bis 221a, § 225 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a Abs. 1 zweiter Satz und §§ 227, 228 sinngemäß. Die Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

(4) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft treten die Rechtswirkungen gemäß § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ein. Im übrigen gelten § 222, §§ 225b bis 226, ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz, § 230 sowie § 232 sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt die beteiligte Gebietskörperschaft.“

58. In § 236 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt §§ 220 bis 222, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 225b bis 230, ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz, sowie § 232 sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt der übernehmende Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein sein darf. An die Stelle der Hauptversammlung tritt das oberste Organ des Versicherungsvereins. An die Stelle des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer Zuzahlungen tritt das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft.“

59. In § 240 Abs. 2 wird das Zitat „§ 225 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 220 Abs. 3“ ersetzt.

60. In § 245 Abs. 2 haben der erste und der zweite Satz zu lauten:

„Die Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags sind anzuwenden. Weiters ist dessen § 99 über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.“

61. § 246 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, § 220 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

62. Überschrift und § 254 haben zu lauten:

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften

§ 254. (1) Liegt der Sitz einer Aktiengesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.

(2) Gesellschaften, deren Personalstatut (§ 10 des IPR‑Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978) nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.

(3) Die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Abs. 2 bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(4) Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB. In die Anmeldung sind überdies die in § 10 Abs. 3, §§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 13 Abs. 3 HGB geforderten auch die Angaben gemäß § 32 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel‑ oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.

(6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz‑ oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt § 148 Abs. 1 und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.

3

(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Abs. 1, ist neben dem Vorstand auch der ständige Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB.

(8) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Aktiengesellschaften zu erfolgen.“

63. In § 258 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Zitat „§§ 33 Abs. 3,“ das Zitat „65a Abs. 3,“, nach dem Zitat „127,“ das Zitat „174 Abs. 2,“ und nach dem Zitat „214 Abs. 2“ ein Beistrich und das Zitat „225k Abs. 1“ eingefügt.

b) In Abs. 2 wird das Zitat „225 Abs. 1“ durch das Zitat „225 erster Satz“ ersetzt.

64. Überschrift und § 263 haben zu lauten:

Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz umgestellte und nicht umgestellte Gesellschaften

§ 263. (1) Nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.

(3) Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten § 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.“

65. § 266 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift hat zu lauten:

„Sitz“

b) Abs. 1 wird aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

Artikel III

Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.“

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden.

3. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Über Rechtsgeschäfte, die ein Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, daß nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich.

(6) Eine Urkunde muß nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird.“

4. In § 22 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 3“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2“ ersetzt.

5. Der letzte Satz des § 35 Abs. 2 entfällt.

6. § 40 hat zu lauten:

§ 40. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen.

(2) Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.“

7. § 41 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Klage muß binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie gemäß § 40 Abs. 2 erhoben werden.“

8. Überschriften und §§ 96 bis 101 haben zu lauten:

„Dritter Abschnitt

Verschmelzung

Begriff der Verschmelzung

§ 96. (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen

        1.   durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder

        2.   durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).

(2) Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die §§ 220 bis 233 AktG sinngemäß anzuwenden.

Vorbereitung der Verschmelzung

§ 97. (1) Unbeschadet von § 100 sind die gemäß § 221a Abs. 2 AktG erforderlichen Unterlagen den Gesellschaftern zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Die Einreichung der Unterlagen bei dem Gericht und die Veröffentlichung eines Hinweises darauf sowie die Auflegung zur Einsicht sind nicht erforderlich.

(2) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen ab dem Zeitpunkt der Einberufung jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen Gesellschaft zu geben. In der Einberufung ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen.

Beschluß der Gesellschafter

§ 98. Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.

Besondere Zustimmungserfordernisse

§ 99. (1) Werden bei der übertragenden Gesellschaft durch die Verschmelzung die einzelnen Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte, insbesondere Rechte in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder bei der Bestellung der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats beeinträchtigt, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der übertragenden Gesellschaft der Zustimmung dieses Gesellschafters, es sei denn, daß die übernehmende oder neu gegründete Gesellschaft gleichwertige Rechte gewährt.

(2) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft ein Zustimmungsrecht bei der Übertragung von Geschäftsanteilen vor, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung dieses Gesellschafters; § 77 erster und zweiter Satz ist sinngemäß anwendbar.

(3) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft für einzelne Beschlußgegenstände, die nach dem Gesetz nur einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen oder einer geringeren Mehrheit bedürfen, eine darüber hinausgehende Beschlußmehrheit vor, so bedarf auch der Verschmelzungsbeschluß dieser Gesellschaft derselben Mehrheit, es sei denn, daß im Gesellschaftsvertrag der übernehmenden oder der neu gegründeten Gesellschaft durch entsprechende Anhebung der Mehrheitserfordernisse für dieselben Beschlußgegenstände die Rechte der Minderheit gewahrt werden.

(4) Sind die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht der Gesellschaftsvertrag der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.

(5) Sind bei einer beteiligten Gesellschaft die Einzahlungen auf die bar zu leistenden Stammeinlagen noch nicht vollständig geleistet, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter der übrigen Gesellschaften.

(6) Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so kann diese auch außerhalb der Generalversammlung erteilt werden. In diesem Fall muß sie gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der übernehmenden Gesellschaft spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung zugehen; der Verschmelzungsvertrag ist in die Zustimmungserklärung aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.

Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung

§ 100. (1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220a AktG ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten. Dies gilt auch für die Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.

(2) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter gemäß § 220b AktG zu prüfen. Ist kein Aufsichtsrat bestellt, so bestellt das Gericht den Prüfer auf Antrag der Geschäftsführer. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Wurde dem Verlangen eines Gesellschafters auf Prüfung der Verschmelzung nicht entsprochen, so hat er dies anläßlich der Beschlußfassung zur Niederschrift zu erklären. Dies gilt auch als Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluß.

Erhöhung des Stammkapitals

§ 101. Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs. 2 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.“

9. Überschrift und § 107 haben zu lauten:

Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

§ 107. (1) Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.

(2) Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.

(3) Die Geschäftsführer der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Abs. 2 bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(4) Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB. Der Anmeldung sind die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 13 Abs. 3 HGB geforderten auch die Angaben gemäß § 11 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Gesellschafter, die von ihnen übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sowie der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel‑ oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.

(6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz‑ oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrags gilt § 51 Abs. 1 und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.

(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Abs. 1, ist neben den Geschäftsführern auch der Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB.“

10. §§ 108 bis 111 werden aufgehoben.

11. Überschrift und § 113 haben zu lauten:

Auflösung der Niederlassung

§ 113. (1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.

(2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.“

12. In § 114 entfällt der zweite Satz.

Artikel IV

Änderungen des EWIV – Ausführungsgesetzes

Das EWIV‑Ausführungsgesetz – EWIVG, BGBl. Nr. 521/1995 Art. I, wird wie folgt geändert:

In § 7 wird das Zitat „§ 221 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 221 Abs. 5“ ersetzt.

Artikel V

Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

       „7.   der Tag der Einreichung des Jahres‑ und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Z 3 hat zu lauten:

       „3.   der Tag der Einreichung des Jahres‑ und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 HGB) sowie deren Abschlußstichtag;“

b) Z 4 hat zu lauten:

       „4.   die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff. Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der §§ 235 ff. Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der §§ 239 ff. Aktiengesetz 1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach §§ 96 ff. GmbHG sowie die Spaltung nach dem SpaltG;“

3. In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des § 216 Abs. 1 AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“

4. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

Anmeldung bei Notaren

§ 35a. (1) Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu schaffen und sind gegenüber jedermann zur Entgegennahme schriftlicher Anmeldungen an Stelle des Gerichts und zur Weiterleitung der Anmeldungen verpflichtet.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten des Firmenbuchs und die technischen Möglichkeiten der notariellen Amtsstellen sowie die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch geschaffen werden müssen, sowie die näheren Umstände der Entgegennahme und Weiterleitung zu regeln.“

Artikel VI

Änderungen des Gerichtskommissärsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1993, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

§ 2c. Ein Notar, der gemäß § 35a FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch an Stelle des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.“

Artikel VII

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, wird wie folgt geändert:

§ 120 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 bis 5 angefügt:

       „3.   für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden  Angelegenheiten;

        4.   für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

        5.   für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.“

b) In Abs. 2 wird das Klammerzitat „(Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(Abs. 1 Z 1 und 2)“ ersetzt.

c) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten

        1.   gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;

        2.   gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;

        3.   gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.“

d) Abs. 6 und Abs. 7 haben zu lauten:

„(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.“

Artikel VIII

Änderung des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes

Das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz – GenVG, BGBl. Nr. 223/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, wird wie folgt geändert:

In § 6 wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.

Artikel IX

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert:

Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:

1. In der Z I lit. d wird die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern:“ durch die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders geregelte Eintragungen:“ ersetzt.

2. In der Z I lit. g wird die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten“ durch die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders geregelte Eintragungen“ ersetzt.

3. Nach der Anmerkung 2 wird folgende Anmerkung 2a eingefügt:

„2a. Eintragungen ausländischer Rechtsträger anläßlich der Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung (§ 13 HGB) unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. a, sondern der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.“

4. Die Anmerkung 3a hat zu lauten:

„3a. Die Eintragung der Erhöhung des Stamm(Grund)kapitals eines ausländischen Rechtsträgers mit einer Zweigniederlassung im Inland (§ 13 HGB) unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. d Z 3.“

5. Die Anmerkung 6 hat zu lauten:

„6. Formwechselnde Umwandlungen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 239 bis 244, 245 bis 253 AktG 1965), Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften sowie Spaltungen nach dem Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 I lit. e. Wird zugleich mit einer der vorgenannten Eintragungen oder mit der Eintragung einer Verschmelzung auch eine Kapitalerhöhung oder eine neue Kapitalgesellschaft eingetragen, so ist neben der Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. c bzw. lit. a keine Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. e zu entrichten.“

Artikel X

Änderungen des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 16 zweiter Satz hat zu lauten:

„Die in den §§ 65 bis 66a AktG für den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft geltenden Regelungen sind anzuwenden.“

2. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BWG hat zu lauten:

„Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der §§ 207 Abs. 2 letzter Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Z 1, 3, 4 und 9, 242, 246, 248, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 271, 277 Abs. 1 zweiter Halbsatz, 278, 279 und 280a anzuwenden.“

3. In § 62 haben zu lauten:

a) Z 4:

       „4.   der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstitutes und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;“

b) Z 9:

       „9.   der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist und mit diesen mindestens 20 vH der Anteile besitzt;“

c) Z 10:

       „10.  der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 20 vH der Anteile besitzt oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt;“

4. In § 92 Abs. 4 wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.

Artikel XI

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1995, wird wie folgt geändert:

In § 25 Abs. 4 letzter Satz wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.

Artikel XII

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 59 Abs. 4 und Abs. 5 haben zu lauten:

„(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 220 Abs. 3, § 222, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 230 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(5) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 220 Abs. 3, § 222, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228, 230 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“

2. § 60 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Für die Vermögensübertragung gelten § 220 Abs. 3, § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 230 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“

3. In § 61a Abs. 5 zweiter Satz wird das Zitat „§ 227“ durch „§ 226“ ersetzt.

4. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 228 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“

b) In Abs. 4 wird das Zitat „§ 225 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3“ sowie das Zitat „§ 231“ durch das Zitat „§ 229“ ersetzt.

c) Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.“

d) Abs. 7 entfällt, Abs. 8 enthält die Bezeichnung „(7)“ und hat zu lauten:

„(7) In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“

5. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Für die Vermögensübertragung gelten § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 229 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“

b) In Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 225 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Vermögensübertragung einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen.“

Artikel XIII

Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG)

Begriff der Spaltung

§ 1. (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.

(2) Die Spaltung ist möglich

        1.   unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder

        2.   unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)

gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.

(3) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig.

Spaltungsplan

§ 2. (1) Der Vorstand (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser muß jedenfalls enthalten:

           1.  die Firma und den Sitz der übertragenden Gesellschaft und die vorgesehenen Satzungen (Gesellschaftsverträge) der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;

           2.  die Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an den übernehmenden Gesellschaften;

           3.  das Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung der beteiligten Gesellschaften, die 10 vH des Gesamtnennbetrages der gewährten Anteile nicht übersteigen darf, sowie von Zuzahlungen Dritter, die unbeschränkt zulässig sind;

           4.  die Einzelheiten der Herabsetzung des Nennbetrages oder der Zusammenlegung von Anteilen an der übertragenden Gesellschaft, wenn diese ihr Nennkapital gemäß § 3 herabsetzt;

           5.  die Einzelheiten für die Gewährung von Anteilen an den übernehmenden Gesellschaften;

           6.  den Zeitpunkt, von dem an die Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;

           7.  den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaften vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);

           8.  die Rechte, die die übernehmenden Gesellschaften einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte, wie Anteilen ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechten, gewähren, und gegebenenfalls die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;

           9.  jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschluß‑, Gründungs‑ oder Spaltungsprüfer gewährt wird;

         10.  die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der übernehmenden Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen, insbesondere gemäß Z 12, und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen Vermögensteiles ermöglicht;

         11.  eine Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können;

         12.  die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft, weiters Eröffnungsbilanzen der übernehmenden Gesellschaften und bei der Abspaltung eine Spaltungsbilanz, die das der übertragenden Gesellschaft verbleibende Vermögen ausweist;

         13.  im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung (§ 8 Abs. 3) die Bedingungen der von einer beteiligten Gesellschaft oder einem Dritten angebotenen Barabfindung; diese Regelung kann entfallen, wenn alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten.

(2) Die übertragende Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanz muß auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden.

Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe

§ 3. (1) Die Summe der Nennkapitalien der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muß mindestens die Höhe des Nennkapitals der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung erreichen, die Summe der gebundenen Rücklagen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften mindestens die Höhe der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung. Gebundene Rücklagen dürfen auf die neuen Gesellschaften übertragen werden. Für solche Rücklagen gilt auch bei kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 130 Abs. 4 AktG.

(2) Bei der Abspaltung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft ohne Einhaltung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden. Werden die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten, so darf insoweit von Abs. 1 erster Satz abgewichen werden.

(3) Auf die neuen Gesellschaften sind die für deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Gesellschaft anzusehen.

(4) Der Hergang der Gründung der neuen Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen; ebenso ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbleibenden Reinvermögens der übertragenden Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals nach Durchführung der Spaltung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.


(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Anteilsinhabern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die Spaltung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Anspruchsberechtigt sind die Anteilsinhaber, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 2 erfüllen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt.

Spaltungsbericht

§ 4. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen) sowie deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen und auf die gemäß § 3 Abs. 4 zu erstellenden Gründungsprüfungsberichte ist hinzuweisen; weiters sind die Gerichte anzuführen, bei welchen die Gründungsprüfungsberichte gemäß § 14 Abs. 1 einzureichen sein werden. § 112 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Erläuterung und Begründung des Umtauschverhältnisses können entfallen, wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung).

(2) Der Bericht des Vorstands ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten.

Prüfung der Spaltung

§ 5. (1) Der Spaltungsplan ist durch einen Spaltungsprüfer zu prüfen.

(2) Der Spaltungsprüfer wird vom Aufsichtsrat, wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft bestellt.

(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Spaltungsprüfers gelten die §§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften und deren Anteilsinhabern.

(4) Der Spaltungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung ist der Bericht mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot angemessen sind. Dabei ist insbesondere anzugeben:

        1.   nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot ermittelt worden ist;

        2.   aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methode angemessen ist;

        3.   welches Umtauschverhältnis und welche Verteilung auf die Anteilsinhaber sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.

Der Spaltungsprüfer hat den Prüfungsbericht dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.

(5) Besteht in sinngemäßer Anwendung von § 121 Abs. 3 zweiter Satz AktG ein Geheimhaltungsinteresse, so hat der Spaltungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die für die Auflegung zur Einsicht der Anteilsinhaber bestimmt ist.

(6) Die Spaltungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten.

Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 6. (1) Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung auf der Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichts des Spaltungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 112 Abs. 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.

Vorbereitung der Beschlußfassung

§ 7. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaften hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlußfassung durch die Anteilsinhaber den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Anteilsinhaber, die Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte gemäß Abs. 2, 4 und 5 hinzuweisen.

(2) Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Spaltung beschließen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:

        1.   der Spaltungsplan;

        2.   die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz, wenn der Spaltungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz – gegebenenfalls in geprüfter Form – bereits vorliegt;

        3.   falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Spaltungsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);

        4.   der Spaltungsbericht;

        5.   der Prüfungsbericht;

        6.   der Bericht des Aufsichtsrats.

(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.

(4) Den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Unterlagen zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.

(5) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen, den Gläubigern und dem Betriebsrat eine Abschrift der in Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen.

(6) In der Hauptversammlung (Generalversammlung) sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Hauptversammlung (Generalversammlung) mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Anteilsinhaber vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde.

Spaltungsbeschluß

§ 8. (1) Die Spaltung bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber, der bei einer Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen ist. Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Sind bei einer Aktiengesellschaft mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen; für diesen gilt Abs. 1.

(3) Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluß überdies einer Mehrheit von neun Zehnteln des gesamten Nennkapitals; wird diese Mehrheit verfehlt, so wird der Beschluß nur wirksam, wenn der übertragenden Gesellschaft innerhalb von drei Monaten Zustimmungserklärungen so vieler Anteilsinhaber, die gegen den Beschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren, zugehen, daß diese Mehrheit erreicht wird.

(4) Der Spaltungsbeschluß ist notariell zu beurkunden, die Zustimmungserklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein. Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluß und in die Zustimmungserklärungen aufzunehmen oder diesen als Anlage beizufügen.

Barabfindungsangebot bei nicht verhältniswahrender Spaltung

§ 9. (1) Für den Fall, daß bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht alle Anteilsinhaber der Spaltung zustimmen, ist den nicht zustimmenden Anteilsinhabern der Erwerb ihrer Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten (§ 2 Abs. 1 Z 13). Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von § 81 GmbHG die für den Erwerb eigener Aktien zur Entschädigung von Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. Die Zahlung ist binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig. Die beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner.

(2) Eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis oder die baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind, oder daß die im Spaltungsbericht, im Prüfungsbericht des Spaltungsprüfers oder im Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten die §§ 225c bis 225m, ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz AktG, sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung begehrt, so endet die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots einen Monat nach dem Tag der letzten Bekanntmachung gemäß § 225k Abs. 1 AktG.

Besondere Zustimmungserfordernisse

§ 10. (1) Werden durch die Spaltung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag) einem einzelnen Anteilsinhaber oder einzelnen Anteilsinhabern insbesondere bei der Geschäftsführung der Gesellschaft, bei der Bestellung von Geschäftsführern oder des Aufsichtsrats oder bei der Übertragung von Aktien (Geschäftsanteilen) eingeräumt sind, so bedarf auch der Spaltungsbeschluß der Zustimmung dieses Anteilsinhabers (dieser Anteilsinhaber), es sei denn, daß die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) der beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan gleichwertige Rechte festlegen.

(2) Sieht die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) für einzelne Beschlußgegenstände eine Beschlußmehrheit über die Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Nennkapitals oder der abgegebenen Stimmen vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluß dieser Mehrheit, es sei denn, daß in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) der beteiligten Gesellschaften durch entsprechende Gestaltung der Beschlußmehrheiten die Rechte der Minderheit gewahrt werden.

(3) Sind die Aktien (Geschäftsanteile) der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) einer übernehmenden Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig, so bedarf der Spaltungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.

Barabfindungsangebot bei Abspaltung in eine andere Rechtsform, sowie bei Abspaltung von einer börsennotierten in eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft

§ 11. Ein Angebot auf Barabfindung ist jedem Anteilsinhaber auch dann zu machen, wenn er bei einer Abspaltung in eine neue Gesellschaft mit einer anderen Rechtsform als die übertragende Gesellschaft gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt; dasselbe gilt bei Abspaltung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft von einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Die Bestimmungen des § 9 sind sinngemäß anwendbar.

Anmeldung

§ 12. Sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und sämtliche Mitglieder der Vorstände aller neuen Gesellschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaften zur Eintragung bei dem Gericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Gesellschaften entstehen.

Beilagen zur Anmeldung

§ 13. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

        1.   die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan; der Stichtag des Jahresabschlusses und der Bilanzen, die gemäß § 2 Z 12 in den Spaltungsplan aufzunehmen sind, darf höchstens neun Monate vor der Anmeldung zum Firmenbuch liegen;

        2.   die allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber;

        3.   die Prüfungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4;

        4.   die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaften erforderlichen weiteren Urkunden;

        5.   die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;

        6.   der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1.

Eintragung und ihre Rechtswirkungen

§ 14. (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen. Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften § 30 HGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, daß die neuen Gesellschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (§ 120 Abs. 6 JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen.

(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:

        1.   Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.

        2.   Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.

        3.   Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter.

        4.   Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsbeschlusses wird geheilt.

(3) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Abs. 2 unberührt.

(4) Solange einem Schuldner nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Forderung zugeordnet ist, kann er mit schuldbefreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen oder sich sonst mit jeder von ihnen abfinden.

(5) Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen, gegenüber jeder von ihnen abgeben.

Schutz der Gläubiger sowie der Inhaber von Sonderrechten

§ 15. (1) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Jede haftende Gesellschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Gesellschaften berichtigt hat. Keine Haftung besteht für solche Verbindlichkeiten, für die nach den folgenden Absätzen Sicherheit geleistet wurde.


(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nicht zu, wenn die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird. Der Anspruch auf Sicherstellung für eine nicht fällige, bedingte oder ungewisse Verbindlichkeit ist auf die Höhe des Betrags beschränkt, mit dem die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu bewerten ist. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(3) Wird innerhalb von neun Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, eine einvernehmlich mit dem Gläubiger bestimmte Sicherheit nicht bestellt, so haften die übrigen beteiligten Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner. Sie können jedoch diese Haftung abwenden, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird; dasselbe gilt, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß eine andere dem Gläubiger angebotene Sicherheit in ausreichender Weise die Erfüllung gewährleistet. Die gerichtliche Feststellung ist im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Jede beteiligte Gesellschaft kann dem Verfahren als Partei beitreten. Die Feststellung wirkt für und gegen alle beteiligten Gesellschaften.

(4) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

(5) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.

Auskunftserteilung

§ 16. (1) Wer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögens­teilen verlangen.

(2) Über diesen Anspruch entscheidet das Gericht im außerstreitigen Verfahren; die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses genügt. Das Gericht kann die Vorlage der Handelsbücher sowie die Einsichtnahme durch die Partei oder durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, daß der zur Auskunft Verpflichtete einen Eid dahin zu leisten hat, daß die Auskunft richtig und vollständig ist.

Spaltung zur Aufnahme

§ 17. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:

        1.   An die Stelle des Spaltungsplans (§ 2) tritt der Spaltungs‑ und Übernahmsvertrag, der von den Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist;

        2.   an die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft;

        3.   § 3 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 4 erster Halbsatz ist nicht anwendbar. Wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß;

        4.   ein Spaltungsbericht ist auch für die übernehmende Gesellschaft zu erstellen (§ 4). In gleicher Weise ist auch eine Prüfung durch einen Spaltungsprüfer (§ 5) und durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft (§ 6) vorzunehmen. Für die Spaltungsprüfung durch einen gemeinsamen Prüfer gilt § 220b Abs. 2 AktG sinngemäß. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn der Buchwert des übertragenen Vermögens die für den Unternehmenserwerb gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 AktG (§ 30j Abs. 5 GmbHG) festgelegten Betragsgrenzen nicht überschreitet. Ist die übernehmende Gesellschaft eine GmbH, so gilt § 100 GmbHG sinngemäß;

        5.   der Spaltungs‑ und Übernahmevertrag wird nur wirksam, wenn ihm auch die Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft zustimmen. Für die Vorbereitung ihres Beschlusses und die Beschlußfassung selbst gelten §§ 221, 221a, 231, 232 AktG sowie §§ 97 bis 99 GmbHG sinngemäß;

        6.   die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme, insbesondere die Vorschriften über die Erhöhung des Nennkapitals zur Durchführung der Verschmelzung sowie das Unterbleiben der Gewährung von Anteilen gelten sinngemäß;

        7.   sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft haben die Spaltung zur Aufnahme zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel ihre Gesellschaft den Sitz hat, anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung der übertragenden Gesellschaft beizufügen. Wird zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so sind die hiefür erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Anmeldung der Spaltung gemäß § 12 zu verbinden.

Strafbestimmung

§ 18. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler (Liquidator) bei der Spaltung in den Unterlagen, Erklärungen und Auskünften, welche die Spaltung oder die Gründung der neuen Gesellschaften betreffen, die Verhältnisse der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.

(2) Die Strafbarkeit gemäß Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben.

Artikel XIV

Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG)

Begriff der Umwandlung

§ 1. Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.

Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter

§ 2. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung stimmt. Hiebei werden eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zugerechnet.

(2) Die anderen Gesellschafter haben gegenüber dem Hauptgesellschafter einen Anspruch auf angemessene Abfindung. Dieser Anspruch ist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, fällig und verjährt innerhalb von drei Jahren.

(3) Auf die Umwandlung sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 220 bis 221a, § 225a Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 225b bis 225m, ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz, §§ 226 bis 232 AktG, § 97 und § 100 GmbHG) sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan ist darauf hinzuweisen, daß allfälligen Minderheitsgesellschaftern ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gemäß Abs. 2 zusteht, weiters darauf, daß die Gesellschafter, auch wenn sie der Umwandlung zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des § 225c AktG bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können.

(4) Der Umwandlungsbeschluß ist notariell zu beurkunden. Der beschlossene Umwandlungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.

(5) Ist der Hauptgesellschafter eine Kapitalgesellschaft und wird eine Kapitalerhöhung durchgeführt, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden, es sei denn, daß die Schlußbilanz der umzuwandelnden Gesellschaft durch einen Abschlußprüfer zu prüfen war und die Buchwerte aus der Schlußbilanz fortgeführt werden; § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß.

Anmeldung und Eintragung der Umwandlung

§ 3. (1) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter haben die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

        1.   der Umwandlungsplan;

        2.   die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;

        3.   wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;

        4.   die Umwandlungsberichte;

        5.   die Prüfungsberichte;

        6.   die Schlußbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft;

        7.   Erklärungen des Vorstands der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans des Hauptgesellschafters, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der Hauptgesellschafter gemäß § 231 Abs. 1 AktG auf die Einholung der Zustimmung seiner Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem Recht gemäß § 231 Abs. 3 AktG nicht Gebrauch machen.

(2) Ist der Hauptgesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen, aber als Nachfolgerechtsträger hiezu verpflichtet, so sind der Anmeldung der Umwandlung alle hiefür erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wenn die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft und der Nachfolgerechtsträger ihren Sitz nicht im selben Gerichtssprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, gleichzeitig mit der Umwandlung und der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel der Nachfolgerechtsträger seinen Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.

Firmenfortführung

§ 4. (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

(2) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft

§ 5. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.

(2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit nicht außerdem neun Zehntel des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß nur rechtswirksam, wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so vieler Kapitalgesellschafter, die gegen den Umwandlungsbeschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren, zugehen, daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

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(3) Im Umwandlungsbeschluß gemäß Abs. 1 sind auch die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Personengesellschaft festzusetzen.

(4) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter der zu errichtenden Personengesellschaft haben die Umwandlung sowie die Errichtung der Personengesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden; hiebei sind die Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung von Personengesellschaften zu beachten.

(5) Die §§ 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.

Artikel XV

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel XVI

Inkrafttreten, Schluß‑, Aufhebungs‑ und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet ist. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

(3) § 198 Abs. 9 und 10 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes brauchen nicht auf Unterschiedsbeträge angewendet zu werden, die in Geschäftsjahren, die vor der erstmaligen Anwendung dieses Bundesgesetzes (Abs. 2) geendet haben, entstanden sind.

(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1996 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.

(5) Für bereits bestehende Bilanzansätze „Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes“ gemäß § 198 Abs. 3 HGB bleiben die Vorschriften des § 210, § 226 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 231 Z 7 HGB in der bisherigen Fassung bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes in Geltung.

(6) Bereits bestehende Bilanzansätze für aktivierte Geldbeschaffungskosten gemäß § 198 Abs. 7 zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraums beibehalten werden.

(7) Die Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die Aufnahme der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma sind bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die erforderlichen Anpassungen der Satzung gelten als Änderungen, die nur ihre Fassung betreffen (§ 145 Abs. 1 zweiter Satz AktG).

(8) Auf Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten des Art. II dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.

(9) Die Frist des § 65a Abs. 2 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes beginnt für vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworbene eigene Aktien mit dessen Inkrafttreten.

(10) Die gemäß § 225 Abs. 5 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Rücklagen sind für Anteile, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, gleichmäßig verteilt innerhalb der drei auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahre zu bilden; eine vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.


(11) Auf Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten der Art. II, III, VIII, XI, XII, XIII, XIV dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.


(12) Die gesetzlichen Vertreter bereits bestehender inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger haben die in § 13 HBG, § 254 AktG und § 107 GmbHG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung bei Gericht nachzuholen; die Anmeldung dieser Angaben zur Eintragung in das Firmenbuch hat jedoch längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

(13) Mit Ablauf des 30. Juni 1996 treten das Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 458/1993, und das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, außer Kraft.

(14) Die Bestellung der Mitglieder des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 225m sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung dieses Gremiums können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Die erste einheitliche Funktionsperiode endet am 31. Dezember 2001.

(15) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Art. I bis VIII sowie XIII und XIV der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. IX im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und hinsichtlich der Art. X bis XII der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

vorblatt

Problem:

Im Zuge der EU‑ bzw. der EWR‑Anpassung des österreichischen Rechts ist das österreichische Handels‑ und Gesellschaftsrecht an eine Reihe von EU‑Richtlinien anzupassen.

Ziel:

Der Gesetzesentwurf dient im wesentlichen der Anpassung des österreichischen Handels‑ und Gesellschaftsrechts an die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien des Rates.

Inhalt:

Durch die Anpassung des österreichischen Gesellschaftsrechts insbesondere an die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien des Rates bedingte Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des EWIV‑Ausführungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Neufassung des Spaltungsgesetzes und des Umwandlungsgesetzes.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Der Gesetzesentwurf bewirkt im Ergebnis keine finanziellen Mehraufwendungen des Bundes.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist, sowie des am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichneten Beitrittsvertrags Österreichs zur Europäischen Union ist Österreich verpflichtet, eine Vielzahl von EG‑Normen in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Gemäß Art. 7 EWR‑Abkommen sind Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des gemeinsamen EWR‑Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen. Art. 77 dieses Abkommens verweist hinsichtlich der Bestimmungen über das Gesellschaftsrecht auf Anhang XXII. Gemäß diesem Anhang hat Österreich die dort angeführten Rechtsakte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des EWR‑Abkommens vollständig durchzuführen. Die selben Rechtsakte sind auch auf Grund des Beitrittsvertrages in den österreichischen Rechtsbestand zu übernehmen.

Dabei handelt es sich um folgende Richtlinien:

Erste Richtlinie (Publizitätsrichtlinie) vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 EWGV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (68/151/EWG = ABl. L 065 vom 14. 3. 1968, 8 ff.), Celex Nr. 368L0151

Zweite Richtlinie (Kapitalrichtlinie) vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 EWGV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG = ABl. L 026 vom 31. 1. 1977, 1 ff.), Celex Nr. 377L0091

Geändert durch:

         –   die Richtlinie 92/101/EWG vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (92/101/EWG = ABl. L 347 vom 28. 11. 1992, 64 ff.), Celex Nr. 392L0101

Dritte Richtlinie (Verschmelzungsrichtlinie) vom 9. Oktober 1978 gemäß Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) EWGV betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (78/855/EWG = ABl. L 295 vom 20. 10. 1978, 36 ff.), Celex Nr. 378L0855

Vierte Richtlinie (Bilanzrichtlinie) vom 25. Juli 1978 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) EWGV über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG = ABl. L 222 vom 14. 8. 1978, 11 ff.), Celex Nr. 378L0660

Geändert durch :

         –   die siebente Richtlinie,

         –   die elfte Richtlinie,

         –   die Richtlinie (GmbH & Co‑Richtlinie) vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG = ABl. L 317 vom 16. 11. 1990, 60 ff.), Celex Nr. 390L0605

         –   die Richtlinie (Mittelstandsrichtlinie) vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu (90/604/EWG = ABl. L 317 vom 16. 11. 1990, 57 ff.), Celex Nr. 390L0604

         –   die Richtlinie 94/8/EG vom 21. März 1994 zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG (ABl. L 82 vom 25. 3. 1994, 33 f.), Celex Nr. 394L0008

Sechste Richtlinie (Spaltungsrichtlinie) vom 17. Dezember 1982 gemäß Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) EWGV betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (82/891/EWG = ABl. L 378 vom 31. 12. 1982, 47 ff.), Celex Nr. 382L0891

Siebente Richtlinie (Konzernrichtlinie) vom 13. Juni 1983 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) EWGV über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. L 193 vom 18. 7. 1983, 1 ff.), Celex Nr. 383L0349

Geändert durch:

         –   die elfte Richtlinie,

         –   die GmbH & Co‑Richtlinie,

         –   die Mittelstandsrichtlinie.

Achte Richtlinie (Bilanzprüferrichtlinie) vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) EWGV über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG = ABl. L 126 vom 12. 5. 1984, 20 ff.), Celex Nr. 384L0253

Elfte Richtlinie (Zweigniederlassungsrichtlinie) vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften mit bestimmter Rechtsform errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (89/666/EWG = ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, 36 ff.), Celex Nr. 389L0666

Zwölfte Richtlinie (Einpersonengesellschaftsrichtlinie) vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (89/667/EWG = ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, 40 ff.), Celex Nr. 389L0667

2. Transformationsbedarf besteht vor allem hinsichtlich der Kapital‑RL, der Verschmelzungs‑RL, der Spaltungs‑RL und der Einpersonengesellschafts‑RL.

Im Kernbereich bereits innerstaatlich transformiert sind die Bilanz‑ und Konzern‑RL betreffend die Rechnungslegungsbestimmungen sowie die Publizitäts‑ und Zweigniederlassungs‑RL betreffend die Publizität und die Offenlegung von Zweigniederlassungen, ohne daß damals eine internationale Verpflichtung bestand, durch das 1990 in Kraft getretene Rechnungslegungsgesetz und das Firmenbuchgesetz (1991). Ebenso wurde mit dem GesRÄG 1993 ein Teilbereich der Spaltungs‑RL vorweg übernommen.

Im Bereich dieser letzterwähnten Richtlinien war der nicht unbeträchtliche noch nicht übernommene Rechtsbestand auszufiltern und in die österreichische Rechtsordnung zu transformieren.

Die Bilanzprüfer‑RL ist, soweit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz betroffen ist, bereits umgesetzt worden.

3. Zur Festlegung des noch erforderlichen Umsetzungsbedarfes sowie zur Vorbereitung des vorliegenden Gesetzesentwurfes wurde im BMJ eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Teilnehmer dieser unter dem Vorsitz von Univ.‑Prof. Dr. Peter Doralt und Gen.‑Anw. Dr. Peter Zetter vom Bundesministerium für Justiz tagenden Arbeitsgruppe waren in unterschiedlicher Zusammensetzung:

Mag. Helmut Gahleitner (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte), Dr. Sieglinde Gahleitner (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte), Univ.‑Doz. Dr. Hanspeter Hanreich (Wirtschaftskammer Österreichs), RA Univ.‑Doz. Dr. Hanns Hügel, Univ.‑Ass. Dr. Susanne Kalss (Wirtschaftsuniversität Wien), Dr. Ulrich Kamp (Wiener Börsekammer), öffentlicher Notar Dr. Uwe Kirschner, Gen.‑Sekr. Dr. Kurt Neuteufel (Wiener Börsekammer), Univ.‑Prof. Dr. Christian Nowotny (Wirtschaftsuniversität Wien), Univ.‑Doz. Dr. Walter Platzer (Kammer der Wirtschaftstreuhänder) , RA Dr. Johannes Reich‑Rohrwig, Dr. Wolfgang Seitz (Österreichische Industriellenvereinigung), RA DDr. Hellwig Torggler, Mag. Martin Vatter (Wirtschaftskammer Österreichs), MR Dr. Werner Wiesner (Bundesministerium für Finanzen), WP Dipl.‑Kfm. Herbert Wirth (Kammer der Wirtschaftstreuhänder), WP Dr. Walter Wundsam (Kammer der Wirtschaftstreuhänder).

Aus arbeitsökonomischen Gründen wurden der Umsetzungsbedarf und die Ausgestaltung des Entwurfs im Detail in Redaktionskommittees erarbeitet, die wiederum die einzelnen Richtlinien nach Sachgebieten gegliedert erörterten (Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Publizitäts‑RL und Zweigniederlassungs‑RL, Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Kapital‑RL, Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Verschmelzungs‑RL und Spaltungs‑RL, Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Bilanz‑RL und Konzern‑RL, Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Einpersonengesellschafts‑RL).

Im BMJ wurden die einzelnen Gebiete unter der Leitung von Gen.‑Anw. Dr. Peter Zetter wie folgt betreut: Die Publizitäts‑RL und die Zweigniederlassungs‑RL sowie die Bilanz‑RL und die Konzern‑RL von Ri Dr. Maria Theresia Neuhold, die Kapital‑RL von Ri Mag. Christian Auinger, die Verschmelzungs‑RL und die Spaltungs‑RL von StA Dr. Friedrich Heigl und von StA Dr. Sonja Bydlinski, die auch den Entwurf des Umwandlungsgesetzes betreute, die Einpersonengesellschafts‑RL sowie die redaktionelle und legistische Gesamtbetreuung des Entwurfs von StA Dr. Barbara Kloiber.

Mitglieder des Redaktionskommittes waren neben den Mitarbeitern des Bundesministeriums für Justiz: Univ.‑Prof. Dr. Peter Doralt (Wirtschaftsuniversität Wien), Mag. Helmut Gahleitner (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte), Univ.‑Doz. Dr. Hanspeter Hanreich (Wirtschaftskammer Österreichs), Univ.‑Prof. Dr. Christian Nowotny (Wirtschaftsuniversität Wien), Univ.‑Doz. Dr. Walter Platzer (Kammer der Wirtschaftstreuhänder), Mag. Martin Vatter (Wirtschaftskammer Österreichs), MR Dr. Werner Wiesner (Bundesministerium für Finanzen), Dipl.‑Kfm. Herbert Wirth (Kammer der Wirtschaftstreuhänder), Dr. Walter Wundsam (Kammer der Wirtschaftstreuhänder) sowie die Univ.‑Ass. Dr. Susanne Kalss und MMag. Thomas Bachner.

Ebenfalls im Rahmen des Redaktionskommittes wurde auch das EWIV‑Ausführungsgesetz, BGBl. Nr. 521/1995, das bereits mit 1. Oktober 1995 in Kraft getreten ist, erörtert. Sachbearbeiterin dieser Materie war StA Dr. Barbara Kloiber.

Univ.‑Prof. Dr. Peter Doralt stellte einen Entwurf zur Umsetzung der Verschmelzungs‑RL zur Verfügung, der auf einem vom BMJ erarbeiteten Rohentwurf aus dem Jahre 1989 basierte. Dieser Rohentwurf ging wiederum auf ein Arbeitspapier von Dr. Wolfgang Seitz zurück. Weiters hat Univ.‑Prof. Dr. Doralt die Neufassung des Spaltungsgesetzes und des Umwandlungsgesetzes maßgeblich vorbereitet.

Bei Erarbeitung der Rechnungslegungsbestimmungen haben Univ.‑Prof. Dr. Christian Nowotny und die Wirtschaftsprüfer Dipl.‑Kfm. Herbert Wirth, Dr. Walter Wundsam und Univ.‑Doz. Dr. Walter Platzer wesentliche Beiträge geleistet und hiebei auch Vorschläge zu einzelnen Bestimmungen gemacht.

Zur Publizitäts‑RL, Kapital‑RL, Zweigniederlassungs‑RL und Einpersonengesellschafts‑RL stellten die von Univ.‑Ass. Dr. Susanne Kalss erstellten Textvorschläge eine wichtige Arbeitsgrundlage dar.

Als Arbeitsunterlagen wurden unter anderem folgende Publikationen herangezogen:

Zetter, Handels‑ und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen des EWR‑Abkommens bei der innerstaatlichen Umsetzung von EG‑Richtlinien, ÖJZ 1993, 361 ff.; aus Doralt/Nowotny, Der EG‑rechtliche Anpassungsbedarf im österreichischen Gesellschaftsrecht die Aufsätze von Brodil, Die Publizitätsrichtlinie und die Zweigniederlassungsrichtlinie (Erste und Elfte Richtlinie), Micheler, Die Kapitalerhaltungsrichtlinie (Zweite Richtlinie), Huber, Die Fusionsrichtlinie (Dritte Richtlinie), Stern, Die Spaltungsrichtlinie (Sechste Richtlinie), Reidlinger, Die Jahresabschlußrichtlinien (Vierte, Siebente und Achte Richtlinie), Kalss, Die Einpersonengesellschaftsrichtlinie (Zwölfte Richtlinie) sowie aus Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 1: Gesellschaftsrecht, die Aufsätze von Kalss, Die Bedeutung der Publizitäts‑, Kapital‑, Zweigniederlassungs‑ und Einpersonengesellschaftsrichtlinie der Europäischen Union für das österreichische Gesellschaftsrecht (AG und GmbH), Harrer, Die EG‑gesellschaftsrechtlichen Vorgaben für die Regelung der Verschmelzung und der Spaltung von Aktiengesellschaften und Nowotny, Konzernrechtliche Vorgaben des Europäischen Gesellschaftsrechts.

4. Zu den Richtlinien im einzelnen:

Publizitäts‑ und Zweigniederlassungsrichtlinie:

Mit dem Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, hat Österreich die Umstellung des bisherigen Handelsregisters auf ADV in pionierhafter Weise vollzogen. Dabei ist bereits ein großer Neuerungsschub im Handels‑ und Gesellschaftsrecht vorgenommen und sind gleichzeitig die Publizitäts‑RL und die Zweigniederlassungs‑RL in Österreich weitgehend in den nationalen Rechtsbereich übernommen worden. Die von den Richtlinien vorgegebenen Kriterien wurden dabei weitgehend umgesetzt. Offengeblieben ist im wesentlichen nur die jetzt vorgenommene Neuregelung der Nichtigkeitsgründe für Kapitalgesellschaften sowie der noch nicht umgesetzten Erfordernisse für die Offenlegung inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften.

Kapitalrichtlinie:

Die Kapital‑RL dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und betrifft ausschließlich Aktiengesellschaften. Die Richtlinie soll bezüglich des Gläubiger‑ und Aktionärsschutzes in allen Mitgliedsstaaten gleichwertige Voraussetzungen schaffen. Im wesentlichen werden folgende Bereiche geregelt:

Die Satzung einer Aktiengesellschaft soll die Möglichkeit bieten, die wesentlichen Merkmale der Gesellschaft und insbesondere die genaue Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals zu kennen.

Die Richtlinie regelt zum Zweck der Kapitalaufbringung und ‑erhaltung die Sacheinlagen, den Erwerb eigener Aktien, die Ausschüttung von Gewinnen an Aktionäre, die Kapitalerhöhung und die Kapitalherabsetzung.

Die wesentlichen Änderungen waren im Bereich der Gründung, vor allem bei Sacheinlagen, bei eigenen Aktien und bei Kapitalerhöhungen durchzuführen.

Verschmelzungsrichtlinie:

 Im neunten Teil des Aktiengesetzes 1965 ( in der Folge auch AktG genannt) sind die österreichischen Regelungen über Verschmelzungen (erster Abschnitt: Verschmelzung von Aktiengesellschaften, §§ 219 bis 233 AktG; zweiter Abschnitt: Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft, § 234 AktG) geregelt.

Bilanz‑, Konzern‑ und Bilanzprüferrichtlinie:

Die Bilanz‑RL und die Konzern‑RL befassen sich mit der Gliederung, Bewertung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen bei Kapitalgesellschaften und Konzernen. Die Bilanzprüfer‑RL umschreibt die Zulassungsvoraussetzungen für die mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften beauftragten Personen. Durch die GmbH & Co‑RL wurden Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind, dem Anwendungsbereich der Bilanz‑ und Konzern‑RL unterstellt.

Ausgehend von dem übergeordneten Ziel der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Marktes, soll durch diese Richtlinien Rechtsangleichung bei den Vorschriften über die Aufstellung der Jahresabschlüsse erreicht werden, sodaß die Jahresabschlüsse international vergleichbar und informativer werden. Dadurch wird auch der Schutz der Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaften verbessert.

Im österreichischen Rechtsbereich sind die Richtlinien bereits durch das Rechnungslegungsgesetz, BGBl. Nr. 475/1990, im Kernbereich innerstaatlich umgesetzt worden. Der sich noch ergebende Umsetzungsbedarf betrifft vor allem die Einteilung der Kapitalgesellschaften in „kleine“, „mittelgroße“ und „große“. Von der Zugehörigkeit in eine dieser Größenklassen ist die Inanspruchnahme von Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung der Jahresabschlüsse abhängig. Nach der derzeitigen österreichischen Rechtslage wird nur zwischen „kleinen“ und „großen“ Kapitalgesellschaften unterschieden. Die österreichischen Größenkriterien sind derzeit weitaus höher angesetzt als die in den Richtlinien vorgesehenen, sie werden daher entsprechend niedriger anzusetzen sein.

Neben der Neuregelung dieser Größenklassen und der sich daran knüpfenden Rechtsfolgen waren noch zahlreiche Einzelfragen im Bereich des Einzelabschlusses, wie etwa Fragen des Ansatzes und der Bewertung, sowie der Gliederung der Bilanz und Gewinn‑ und Verlustrechnung und einige Detailfragen im Bereich der Konzernrechnungslegung zu lösen. Im Einzelnen siehe hiezu die Ausführungen im Besonderen Teil. Die Bilanzprüfer‑RL ist, soweit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz betroffen ist, bereits umgesetzt worden.

Spaltungsrichtlinie:

Das mit dem GesRÄG im Jahre 1993 eingeführte Spaltungsgesetz hat sich nach dem Urteil zahlreicher Praktiker bewährt. Nach einer Erhebung bei den Firmenbuchgerichten wurden bis Ende 1995 über 50 Spaltungen nach dem SpaltG zur Eintragung angemeldet.

Im deutschen Recht wurde mittlerweile im UmwandlungsG 1994 (dUmwG) die zunächst nur für Treuhandunternehmen vorgesehene Spaltung als generelles Rechtsinstitut umfassend geregelt (§§ 123 ff. dUmwG).

Die Spaltungs‑RL wurde bereits im geltenden österreichischen SpaltG im wesentlichen berücksichtigt, sodaß der EU‑Beitritt Österreichs nur mehr zu geringen Änderungen Anlaß geben müßte. Entsprechend einer Entschließung des Justizausschusses bei Einführung des SpaltG im Jahre 1993 (1016 Blg. Sten. Prot. NR XVIII. GP) wird jedoch im vorliegenden Entwurf neben der einstimmig beschlossenen Spaltung auch die bloß mit Mehrheit beschlossene Spaltung zugelassen.

In den Gesetzesentwurf wurde weiters die sogenannte Spaltung zur Aufnahme (vgl. § 123, §§ 126 ff. dUmwG) in § 17 neu aufgenommen, da dadurch den praktischen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann. Nach bisherigem Recht mußte sich zur Erreichung dieses Zieles an die Spaltung zur Neugründung in einem zweiten Schritt eine Verschmelzung anschließen, die zwar bei entsprechender Planung auch zum selben Stichtag rückwirkend erfolgen kann, aber doch eine unerwünschte Komplikation darstellt; außerdem sind mit dem nach bisherigem Recht möglichen zweiaktigen Vorgang unter Umständen nachteilige abgabenrechtliche Folgen verbunden (zB mehrfache Grunderwerbsteuerpflicht). Die Spaltung durch Aufnahme ist überdies die in der Spaltungs‑RL primär geregelte Spaltungsform (Kapitel 1, Art. 2 bis 20), die sich auch in anderen Ländern (insbesondere in Frankreich und Deutschland) durchgesetzt hat.

Hingegen soll die Regelung der Spaltung für Genossenschaften der Neuordnung des Genossenschaftsrechts vorbehalten bleiben. Auch die gesetzliche Regelung der Spaltung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und sonstigen Rechtsträgern ist kein vordringliches rechtspolitisches Anliegen, das anläßlich der EU‑Rechtsanpassung gelöst werden müßte.

Die Zulässigkeit der mit Mehrheit beschlossenen Spaltung wirft auch das Problem der Abspaltung in eine andere Rechtsform auf: Während bei der einstimmig beschlossenen Spaltung bei Abspaltung einer GmbH von einer AG bzw. bei Abspaltung einer AG von einer GmbH durch das Zustimmungserfordernis alle denkbaren Interessen ausreichend geschützt sind, sind bei einer mit Mehrheit beschlossenen Spaltung hier dieselben Überlegungen zu berücksichtigen wie bei der formwechselnden Umwandlung von einer AG in eine GmbH (und umgekehrt) oder bei der Verschmelzung einer GmbH mit einer aufnehmenden AG.

Einpersonengesellschaftrichtlinie:

Die Einpersonengesellschafts‑RL wurde im Rahmen eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 287/1 vom 14. November 1986) verabschiedet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen dadurch gefördert werden, daß eine Begrenzung ihres Haftungsrisikos durch Verwendung der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nur einem Gesellschafter in allen Mitgliedstaaten ermöglicht wird. In Österreich ist die Gründung einer Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung rechtlich nicht möglich, wohl aber kann eine solche durch die nachträgliche Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand entstehen. Auch im Zuge einer Spaltung nach dem SpaltG, BGBl. Nr. 458/1993, ist die Errichtung einer Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter möglich. Die Richtlinie verpflichtet nun die Mitgliedstaaten, sowohl die Gründung einer Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung als auch deren Entstehen durch nachträgliche Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand zuzulassen. Wenn nach dem einzelstaatlichen Recht einem Einzelunternehmer die Errichtung eines Unternehmens möglich ist, dessen Haftung auf ein Vermögen beschränkt ist, das für eine bestimmte Tätigkeit eingesetzt wird, und für diese Unternehmensform Schutzbestimmungen vorgesehen sind, die denjenigen der vorliegenden Richtlinie sowie den übrigen auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig sind, braucht die Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung nicht gestattet zu werden. Da in Österreich die Errichtung eines Einzelunternehmens mit beschränkter Haftung nicht möglich ist, ist die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nur einem Gesellschafter zu ermöglichen. Dies entspricht auch weitgehend der derzeit bereits geübten Praxis, die sich allerdings bis jetzt für die Gründung eines Strohmanns bedienen mußte.

Der vorliegende Entwurf enthält daher Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die den Besonderheiten dieser Rechtsform Rechnung tragen.

5. Umwandlungsgesetz:

Die Umwandlung ist in der österreichischen Praxis ein bewährtes Instrument, um Änderungen der Unternehmensorganisation bei geänderten Rahmenbedingungen betriebswirtschaftlicher oder steuerrechtlicher Natur leichter durchführen zu können.

Die europarechtlich gebotene Neuordnung der Verschmelzung, die vor allem in der Novellierung des Aktienrechts ihren Niederschlag findet, zwingt auch zu einer Anpassung des Umwandlungsgesetzes, und zwar im Bereich der sogenannten verschmelzenden Umwandlung:

Dies ist ganz unbestritten der Fall bei einer Umwandlung auf den Alleingesellschafter in der Rechtsform einer AG (vgl. Art. 24 ff. der Verschmelzungs‑RL). Europarechtlich wird verlangt, daß dabei die Regelungen über die Verschmelzung eingehalten werden müssen, sodaß – zumindest soweit Aktiengesellschaften betroffen sind – ein Gleichklang des Rechts der verschmelzenden Umwandlung mit den Verschmelzungsregeln herzustellen ist (zu den einschlägigen europarechtlichen Fragen vgl. Seitz in Helbich‑FS (1991) 166; Huber in Doralt/Nowotny, Der EG‑rechtliche Anpassungsbedarf 131; Koppensteiner in Semler‑FS 491; Kalss in Europarechtliche und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für das Umwandlungsrecht, JBl. 1995, 420 ff.).

Im Rahmen der erforderlichen Anpassung des Umwandlungsgesetzes an das EU‑Recht stellte sich im Begutachtungsverfahren zu diesem Entwurf die Frage, ob Art. 30 der Verschmelzungs‑RL auch Vorgänge gestattet, bei denen nur Geld als Gegenleistung gewährt wird. Um diese Frage möglichst authentisch zu klären, hat sich das Bundesministerium für Justiz mit einem offiziellen Schreiben an die Kommission der Europäischen Union gewandt. Im Schreiben des Bundesministeriums für Justiz wurde die nach § 2 des geltenden Umwandlungsgesetzes wie auch nach § 2 des Entwurfs mögliche verschmelzende Umwandlung auf den Hauptgesellschafter, der 90% der Anteile hält, dargestellt. In diesen Fällen sieht auch der Entwurf die Möglichkeit des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre vor, die zwar gegenüber dem Nachfolgerechtsträger einen Anspruch auf angemessene Abfindung, nicht aber einen Anspruch auf Gewährung von Aktien haben.

Die Generaldirektion XV der Europäischen Kommission hat die Anfrage des Bundesministeriums für Justiz mit Schreiben vom 19. Dezember 1995, Zl. 009767, dahingehend beantwortet, daß die Bestimmungen der Verschmelzungs‑RL auf den geschilderten Verschmelzungsfall nur im Wege der teleologischen Auslegung anwendbar wären. Sollte eine solche analoge Anwendung nicht möglich sein, würde der österreichische Umwandlungsvorgang – nach Ansicht der Kommission – überhaupt nicht unter die Richtlinie fallen und der österreichische Gesetzgeber wäre in seiner Regelung autonom. In beiden Fällen befände sich die der Kommission dargestellte Möglichkeit des österreichischen Umwandlungsrechts in Übereinstimmung mit den Zielen der Richtlinie. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, daß die Verschmelzungs‑RL das Instrument der Umwandlung mit Barabfindung jedenfalls nicht verbietet.

Es soll jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Umwandlung mit zwangsweiser Barabfindung von Minderheitsgesellschaftern in den letzten Jahren wegen einiger spektakulärer Anlaßfälle in der breiten Öffentlichkeit, aber auch in der Fachwelt, zunehmend kritisiert wurde; es wurde argumentiert, daß sie einer verfassungsrechtlich bedenklichen Enteignung der ausscheidenden Minderheitsgesellschafter ähnle.

Der Entwurf trägt dieser Kritik Rechnung und trifft folgende Grundsatzentscheidungen:

– Das Instrument der Umwandlung soll – ähnlich wie die Spaltung – weiterhin in einem eigenen Sondergesetz für beide Kapitalgesellschaften gemeinsam geregelt bleiben.

– Damit wird insbesondere dem ursprünglichen Anliegen des Umwandlungsrechts, die Überführung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Rechtsform offen zu halten, entsprochen.

– Den europarechtlichen Anforderungen wird durch die Anpassung an das EU‑konforme Verschmelzungsrecht Rechnung getragen.

– Durch die Umwandlung auf den Allein‑ oder den Hauptgesellschafter wird weiterhin ein verschmelzungsähnlicher Vorgang mit anderen Rechtsformen als mit Kapitalgesellschaften ermöglicht.

– Schließlich wird die Möglichkeit der Barabfindung einer 10%‑igen Minderheit beibehalten, jedoch die Überprüfung der Angemessenheit im Außerstreitverfahren wesentlich verbessert. Durch diese Maßnahmen soll auch ein Beitrag zur Verbesserung des Anlegerschutzes und der kapitalmarktrechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich geleistet werden.

– Im Entwurf wurde das Erfordernis der Übertragung eines „Unternehmens“, das durch das GesRÄG 1993 an die Stelle des „Handelsgewerbes“ getreten ist, beibehalten. Da insbesondere neben der verschmelzenden Umwandlung auch die echte Verschmelzung zur Verfügung steht, bei der ein Unternehmen nicht erforderlich ist, könnte auch in Zukunft die Streichung dieser Voraussetzung überlegt werden; europarechtlich geboten ist sie nicht. Auch im Spaltungsgesetz wurde nach eingehenden Überlegungen darauf verzichtet, die Spaltung auf Unternehmen, Betriebe oder Teilbetriebe zu beschränken.

6. Die vorgesehenen Adaptierungen im Bereich der Gerichtsgebühren bewirken bei der Vollziehung durch die Gerichte, daß im Ergebnis jedenfalls der höhere Kostenaufwand abgedeckt wird.

7. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des geplanten Gesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. I (HGB):

Zu Z 1 (§ 13):

Zum Abs. 1:

Die Umsetzung der nur für Kapitalgesellschaften geltenden Zweigniederlassungs‑RL wird zum Anlaß genommen, die bisher unterschiedlich geregelte Eintragung der inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger in das Firmenbuch einheitlich zu regeln. Ausgehend vom Vorbild der Bestimmungen des AktG und des für Zweigniederlassungen inländischer Rechtsträger geltenden § 3 Z 6 FBG, wird nun nicht mehr die inländische Zweigniederlassung des ausländischen Rechtsträgers, sondern der ausländische Rechtsträger selbst zum Eintragungsgegenstand (zum Umfang der Eintragung siehe auch Abs. 3). Dadurch werden alle Zweigniederlassungen nach der Systematik des FBG einheitlich einzutragen sein. Bezüglich der einheitlichen Zuständigkeit gilt § 120 Abs. 3 JN.

Zum Abs. 2:

Der Nachweis des Bestehens des Rechtsträgers als solchen ist, soweit vorhanden, durch einen Auszug aus dem Register, bei dem der Rechtsträger geführt wird, zu erbringen. Im übrigen soll klargestellt werden, daß bei der Erstanmeldung jedenfalls die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen anzumelden sind; dies ändert nichts daran, daß die begehrte Eintragung stets bestimmt zu bezeichnen ist (§ 16 FBG).

Zum Abs. 3:

Die Zweigniederlassungs‑RL, die Mindeststandards für die Offenlegung von inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften vorsieht, dient als Vorbild für diese Regelung. Die Offenlegungstatbestände der Art. 2 und 8 Zweigniederlassungs‑RL werden daher für alle Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger übernommen, sodaß eine einheitliche Regelung besteht. Darüber hinausgehende Sonderregelungen für Kapitalgesellschaften finden sich in § 254 AktG und § 107 GmbHG.

Einzutragen sind lediglich die inländischen Zweigniederlassungen des ausländischen Rechtsträgers, nicht aber dessen ausländische Zweigniederlassungen. Für die Umschreibung der Tätigkeit der Zweigniederlassung genügt eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe (vgl. § 3 Z 5 FBG).

Durch den Verweis auf § 10 IPR‑Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, ist klargestellt, daß das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des Staates ist, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Die Richtlinie spricht vom „Recht, dem die Gesellschaft unterliegt“ (Art. 8 lit. c Zweigniederlassungs‑RL), damit ist nach der österreichischen Terminologie das Personalstatut der Gesellschaft gemeint.

Personen, die nicht auf Grund des Gesetzes für den Rechtsträger vertretungsbefugt sind, insbesondere Prokuristen, sind nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf die Zweigniederlassung erstreckt. Die Regelung entspricht Art. 2 Abs. 1 lit. e und Art. 8 lit. h der Zweigniederlassungs‑RL.

Zum Abs. 4:

Gegenüber der bisherigen Formulierung in § 13 HGB und § 37 AktG wird klargestellt, daß für die übrigen Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen nicht etwa die Vorschriften am ausländischen Sitzort der Gesellschaft, sondern die inländischen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten des ausländischen Rechts Abweichungen erzwingen.

Zu Z 2 ( § 198):

Zu lit. a (Abs. 3):

Vgl. Art. 9 B Bilanz‑RL; § 269 dHGB.

Art. 9 B Bilanz‑RL räumt den Staaten bei der Umsetzung der Richtlinie ein Wahlrecht für die Aktivierung von „Aufwendungen für Errichtung und Erweiterung des Unternehmens“ ein. § 198 Abs. 3 HGB in der geltenden Fassung gestattet darüber hinaus noch die Aktivierung von Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes, geht somit über Aktivierungsmöglichkeiten des Art. 9 Bilanz‑RL hinaus.


Im Zuge der Anpassung der österreichischen Rechnungslegungsvorschriften an die Bilanz‑RL erweist sich daher das Verbot der Aktivierung von Umstellungsaufwendungen als notwendig. § 198 Abs. 3 sieht daher – richtlinienkonform – keine Möglichkeit der Aktivierung von Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes mehr vor.

Die erforderlichen Textanpassungen werden auch in § 210, § 226 Abs. 1 und 2 sowie in § 231 Abs. 2 Z 7 vorgenommen.

Zu lit. b (Abs. 7):

Vgl. Art. 41 Bilanz‑RL; § 250 Abs. 3 dHGB.

§ 198 Abs. 7 zweiter Satz räumt neben der nach § 198 Abs. 7 erster Satz gewährten Möglichkeit der Aktivierung eines Disagios, das Wahlrecht zur Aktivierung von Geldbeschaffungskosten im Zusammenhang mit einer derartigen Verbindlichkeit ein. Dies geht über den Wortlaut des Art. 41 Bilanz‑RL hinaus, sodaß zur Herstellung der Richtlinienkonformität der zweite Satz des § 198 Abs. 7 aufzuheben ist. Das Wahlrecht zur Aktivierung von Geldbeschaffungskosten entfällt. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall eine Aktivierung auf anderer Grundlage (zB eines Rechnungsabgrenzungsposten oder unter den Aufwendungen für das Ingangsetzen oder die Erweiterung eines Betriebes) in Betracht kommt.

Zu lit. c und d (Abs. 8 bis 10):

Vgl. Art. 20, Art. 43 Abs. 1 Z 11 erster Satz Bilanz‑RL; §§ 249, 274 dHGB.

§ 198 Abs. 8 in der geltenden Fassung enthält eine demonstrative Aufzählung der zu bildenden Rückstellungen. Die nunmehr im Zuge der Umsetzung des Art. 20 Bilanz‑RL vorgeschlagene Neuregelung in Abs. 8 Z 1 bis 4 beruht auf der von der Bilanz‑RL vorgegebenen Definition für Rückstellungen.

Z 1 enthält demnach in Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Bilanz‑RL nach dem Vorbild des § 249 Abs. 1 erster Satz dHGB eine Definition der Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten. Es wird klargestellt, daß ein Wahlrecht für die Bildung derartiger Rückstellungen nicht besteht.

Z 2 enthält eine Art. 20 Abs. 2 Bilanz‑RL folgende Definition der Aufwandsrückstellungen. Eine Verpflichtung zur Bildung von Aufwandsrückstellungen besteht nur dann, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies ist gegenwärtig zB für Kulanzrückstellungen der Fall.

Z 3 stellt klar, daß durch die abschließende Regelung der Rückstellungstatbestände auch ausgeschlossen wird, daß sich Rückstellungen im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entwickeln können, die über die Bilanz‑RL hinausgehen. Soweit es sich um Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung handelt, wurde im Einklang mit der geltenden Rechtslage von einer Verpflichtung zur Rückstellungsbildung Abstand genommen.

Z 4 enthält beispielhaft Anwendungsfälle für die wichtigsten Rückstellungsgruppen. Damit soll in Fortführung der bereits bisher geltenden Rechtslage klargestellt werden, daß in den in lit. a bis c genannten Fällen jedenfalls Rückstellungen zu bilden sind.

In den Abs. 9 und 10 werden die Regelungen der Bilanz‑RL über die Steuerabgrenzung umgesetzt. Dabei wird von dem durch Art. 43 Abs. 1 Z 11 Bilanz‑RL eingeräumten Wahlrecht eines Bilanzausweises Gebrauch gemacht. Nach dem Vorbild des § 274 Abs. 1 dHGB wird in Abs. 9 eine Passivierungspflicht für einen im Verhältnis zum handelsrechtlichen Ergebnis zu niedrigen Steueraufwand angeordnet, wenn in den Folgejahren voraussichtlich daraus eine Steuerbelastung entsteht. Für aktive latente Steuern wird ein Bilanzierungswahlrecht eingeräumt. Vorbild ist § 274 Abs. 2 dHGB.

§ 198 Abs. 9 und 10 gehen von einer Gesamtbetrachtung aus. Alle auf einzelnen Sachverhalten beruhenden zeitlichen Ergebnisunterschiede werden zu einer Saldogröße zusammengefaßt, es ergibt sich demnach nur ein Aktiv‑ oder ein Passivposten für latente Steuern.

Der gesonderte Ausweis der aktiven Steuerabgrenzung kann im Rahmen des Postens „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ oder bei den Rechnungsabrechnungsposten erfolgen.

In Abs. 9 wird überdies klargestellt, daß eine Rückstellungsbildung insoweit unterbleiben kann, als unversteuerte Rücklagen ausgewiesen sind.

Für Kapitalgesellschaften gilt bei Aktivierung eine Ausschüttungssperre (§ 226 Abs. 2); wird von einer Aktivierung Abstand genommen, so ist bei Kapitalgesellschaften der Betrag im Anhang anzugeben und – wie auch im Falle der Aktivierung – der Grund für die Periodenverschiebung darzustellen.


Zu Z 3 (§ 199):

Die nach § 199 HGB auszuweisenden Eventualverbindlichkeiten sind für Kapitalgesellschaften nach § 237 Z 3 im Anhang aufzugliedern und zu erläutern. Durch die im Zuge der Anpassung an die Bilanz‑RL vorgenommene sprachliche Veränderung des § 237 Z 3, der nunmehr direkt auf § 199 verweist, wird der derzeit in § 237 Z 3 enthaltene allgemeine Grundsatz, wonach die Eventualverbindlichkeiten auch dann im Anhang zu erläutern sind, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen, in die für alle Kaufleute geltende Bestimmung des § 199 aufgenommen.

Zu Z 4 (§ 201):

Vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c cc, d und f und Abs. 2 Bilanz‑RL; § 252 (1) Nr. 1, 4, 5 und Abs. 2 dHGB.

Die Neufassung des Abs. 1 soll klarstellen, daß die Bewertung jedenfalls den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen hat, von denen nicht abgewichen werden soll.

Abs. 2 enthält nunmehr die gesetzliche Verankerung der den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Bewertungsgrundsätze, wobei im Zuge der Anpassung der österreichischen Rechnungslegungsbestimmungen an die Bilanz‑RL nun auch die gesetzliche Verankerung der noch fehlenden Bewertungsgrundsätze erforderlich geworden ist. Da es sich bei diesen Grundsätzen ohnedies um geltende – wenn auch ungeschriebene – Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung handelt, wird diese Erweiterung der Grundsätze in Z 4 lit. c, 5 und 6 keine materielle Änderung bringen.

Z 4 lit. c entspricht vollinhaltlich Art. 31 Abs. 1 lit. c cc Bilanz‑RL, Z 5 entspricht Art. 31 Abs. 1 lit. d Bilanz‑RL, Z 6 findet ihre Entsprechung in Art. 31 Abs. 1 lit. f Bilanz‑RL. Berücksichtigt wurde auch das Vorbild des § 252 Abs. 1 dHGB.

Die geltende Fassung des § 201 Abs. 2 ermöglicht ein Abweichen von den in Abs. 1 genannten Grundsätzen bei Vorliegen besonderer Umstände nur für den Fall des Abs. 1 Z 1 und ist daher strenger als Art. 31 Abs. 2 Bilanz‑RL und § 252 Abs. 2 dHGB. Im Hinblick auf die erweiterte Kodifizierung der allgemeinen Grundsätze in Abs. 2 idF des Entwurfs und in der Erwägung, daß österreichische Unternehmen insoweit gegenüber Gesellschaften aus anderen EU‑Staaten nicht benachteiligt sein sollten, wird ein Abweichen von allen in Abs. 2 des Entwurfs genannten Grundsätzen für zulässig erklärt.

Zu Z 5 (§ 203 Abs. 3 zweiter Satz):

Durch die Neufassung des § 203 Abs. 3 zweiter Satz wird das in Art. 35 Abs. 3 Bilanz‑RL vorgesehene Wahlrecht zur Einbeziehung der Material‑ und Fertigungsgemeinkosten übernommen, insbesondere auch um einen Nachteil für österreichische Unternehmen gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union insbesondere bei Börsegängen zu vermeiden.

Zu Z 6 (§ 204 Abs. 2 und 3):

Vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. c aa und bb Bilanz‑RL; § 253 Abs. 2 dHGB.

§ 204 Abs. 2 erster Satz räumt für das gesamte Anlagevermögen ein Abwertungswahlrecht bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung ein. Ein solches Abwertungswahlrecht bei nicht dauernder Wertminderung ist aber nach Art. 35 Abs. 1 lit. c aa Bilanz‑RL nur für Finanzanlagen zulässig. Um diese richtlinienwidrige Rechtslage zu beseitigen, ist die Neufassung des § 204 Abs. 2 erforderlich, der nunmehr Art. 35 Abs. 1 lit. c aa und bb Bilanz‑RL umsetzt.

Das derzeit in § 204 Abs. 3 enthaltene Beibehaltungswahlrecht für niedrigere Wertansätze, das Art. 35 Abs. 1 lit. c bb Bilanz‑RL widerspricht, wird aufgehoben. Die Richtlinie sieht grundsätzlich ein Wertaufholungsgebot vor, wenn die Gründe für die Wertberichtigung nicht mehr bestehen. Da dieses Wertaufholungsgebot sowohl für die Gegenstände des Anlagevermögens als auch für die Gegenstände des Umlaufvermögens gilt (Art. 35 Abs. 1 lit. c bb und Art. 39 Abs. 1 lit. d Bilanz‑RL), wird die entsprechende Regelung in den neugefaßten § 208 aufgenommen. Auf die Erläuterung zu § 208 wird verwiesen.

Zu Z 7 (§ 207 Abs. 3):

Vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. d Bilanz‑RL; § 253 Abs. 3 dHGB.

§ 207 Abs. 3 sieht entgegen der Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 lit. d Bilanz‑RL bei Gegenständen des Umlaufvermögens ein Beibehaltungswahlrecht für niedrigere Wertansätze vor. Diese richtlinienwidrige Bestimmung wird aufgehoben. Eine richtlinienkonforme Regelung wird in den neugefaßten § 208 aufgenommen. Auf die Erläuterung zu § 208 wird verwiesen.

Zu Z 8 (§ 208):

Vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. c dd, d, 39 Abs. 1 lit. d, e, 43 Abs. 1 Z 10 Bilanz‑RL; § 280 dHGB.

Diese Bestimmung regelt derzeit die Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften und bewirkt eine Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips.

Die Entwicklung des Steuerrechtes, nicht zuletzt das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, läßt aber keinen wesentlichen Anwendungsbereich für § 208 offen, da alle derzeit geltenden steuerrechtlichen Begünstigungen, soweit sie bilanzmäßig ihren Niederschlag finden, in der Bilanz über die unversteuerten Rücklagen (§ 205) oder über Bewertungsreserven zu führen und in der Gewinn‑ und Verlustrechnung im Bereich der Gewinnverwendung darzustellen sind. Dies gilt besonders für den Investitionsfreibetrag (vgl. Egger‑Samer, Der Jahresabschluß nach dem Rechnungslegungsgesetz 114; Gassner‑Lahodny‑Karner in Straube, HGB, Rz 18 und 19 zu § 208).

Anstelle der zum gegenwärtigen Zeitpunkt für entbehrlich erachteten Regelung tritt nunmehr in Umsetzung der Art. 35 Abs. 1 lit. c dd und Art. 39 Abs. 1 lit. d Bilanz‑RL eine Bestimmung betreffend die Wertaufholung für Gegenstände des Anlage‑ und des Umlaufvermögens.

Abs. 1 normiert im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage, die ein Wahlrecht zur Beibehaltung der niedrigen Wertansätze bei außerplanmäßigen Abschreibungen zu Gegenständen des Anlage‑ und Umlaufvermögens vorsieht, ein ausdrückliches Wertaufholungsgebot.

Abs. 2 ermöglicht aber entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 2 dHGB von einer an sich gebotenen Zuschreibung aus Gründen der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Abstand zu nehmen.

Für Kapitalgesellschaften wird in Abs. 3 zur Umsetzung von Art. 43 Abs. 1 Z 10 Bilanz‑RL festgelegt, daß bei unterlassenen Zuschreibungen die künftige steuerliche Belastung anzugeben ist, wenn diese durch die Unterlassung erheblich beeinflußt wird. Weitergehende Erläuterungspflichten hinsichtlich unversteuerter Rücklagen und der Bildung einer Bewertungsreserve sind nicht erforderlich, da sich bereits aus dem gesonderten bilanziellen Ausweis ein ausreichender Rückschluß auf die künftige steuerliche Belastung ergibt. Damit wird Art. 35 Abs. 1 lit. d, Art. 39 Abs. 1 lit. e sowie Art. 43 Abs. 1 Z 10 erster Satz Bilanz‑RL erfüllt.

Zu Z 9 (§ 210):

Das Verbot der Aktivierung von Umstellungsaufwendungen (§ 198 Abs. 3) macht auch die Neufassung dieser Bestimmung erforderlich. Die unter einem vorgenommene geringfügige sprachliche Veränderung der Bestimmung bewirkt keine materielle Änderung der Rechtslage. Die degressive Abschreibung ist nicht ausgeschlossen .

Zu Z 10 (§ 221):

Vgl. Art. 11 und 27 Bilanz‑RL; § 267 dHGB.

Die durch die Bilanz‑RL vorgegebene Ausweitung einer gewissen Mindestpublizität auf alle Kapitalgesellschaften läßt es zweckmäßig erscheinen, auf die Einführung von drei Größenklassen zurückzugreifen, um die Erleichterungsmöglichkeiten bei der Offenlegung vor allem für die kleine Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglichst in vollem Umfang weitergeben zu können. Bei der Aktiengesellschaft werden hingegen die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nur vereinzelt übernommen, da eine vollständige Gleichstellung mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung für das Ansehen der Aktiengesellschaft als Rechtsform nachteilig wäre (siehe auch die Erläuterungen zu § 242 und § 278).

Für die Festlegung der Größenmerkmale ist gemäß Art. 53 Abs. 2 Bilanz‑RL die Richtlinie vom 21. März 1994, 94/8/EG (ABl. Nr. L 82/33 vom 25. 3. 1994) maßgeblich, mit der zuletzt eine Anpassung der Geldwerte erfolgt ist. Danach ist der maßgebliche Umrechnungsstichtag der 21. März 1994, woraus sich ein Umrechnungskurs von 13,585 S für einen ECU (ABl. 94/C 85/03 vom 22. 3. 1994) ergibt. Bei der Festlegung der Schwellenwerte wird von der in Art. 12 Abs. 2 Bilanz‑RL vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Schwellenwerte gemäß Richtlinie vom 21. März 1994, 94/8/EG (Bilanzsumme von 2,5 Millionen bzw. 10 Millionen ECU sowie Umsatzerlöse von 5 Millionen bzw. 20 Millionen ECU) bei der Umrechnung in Schillingwerte um bis zu 10% zu überschreiten. Für die Zahl der Arbeitnehmer ist unverändert nach Art. 11 der Bilanz‑RL die Durchschnittsbeschäftigung von 50 sowie nach Art. 27 der Bilanz‑RL 250 maßgeblich.

Die drei Größenklassen, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften werden in Abs. 1 bis 3 definiert. In Fortführung der bisherigen Rechtslage gilt ohne Vorbild in der Richtlinie, jedoch entsprechend § 267 Abs. 3 zweiter Satz dHGB, eine Kapitalgesellschaft dann stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.

Abs. 4 regelt den Zeitpunkt des Eintretens der Rechtsfolgen der Größenmerkmale. Grundsätzlich müssen die Größenmerkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über‑ bzw. nicht überschritten werden, sodaß die Rechtsfolgen ab dem dritten Geschäftsjahr eintreten (Abs. 4 Z 1). Für Umgründungen oder Neugründungen sowie die Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes gelten besondere Bestimmungen (Abs. 4 Z 2). Die Regelung betreffend Um‑ oder Neugründungen orientiert sich an § 267 Abs. 4 zweiter Satz dHGB und ist strenger als Art. 12 Abs. 1 Bilanz‑RL. Hat im Fall der Z 2 der Betrieb vor dem (ersten) Abschlußstichtag noch keine zwölf Monate gedauert, so ist der Umsatzerlös (Z 2 der Abs. 1 bis 3) auf zwölf Monate hochzurechnen. Die für die Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes geltende Bestimmung hat in der Bilanz‑RL kein Vorbild, zur Vereinheitlichung wird aber die Regelung über den Eintritt der Rechtsfolgen an die für Um‑ und Neugründungen geltende Bestimmung angeglichen. Werden demnach die Größenmerkmale um mehr als die Hälfte unterschritten, so treten die Rechtsfolgen ab dem dem nächsten Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahr ein. Werden die Merkmale nicht um die Hälfte unterschritten, so ist Abs. 4 Z 1 anzuwenden.

Die Rechtsfolgen, die sich an die jeweiligen Größenklassen knüpfen, finden sich in §§ 242, 243, 268, 278 und 279 HGB.

In Fortführung der derzeitigen Rechtslage und in der Erwägung, daß die Selbstinformation für Kapitalgesellschaften schon aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzprophylaxe aber auch aus Gründen des Gläubiger‑ und Gesellschafterschutzes unumgänglich notwendig ist, wurden die von der Bilanz‑RL in Form eines Wahlrechts eröffneten Möglichkeiten der Erleichterung bei der Aufstellung der Bilanz und der Gewinn‑ und Verlustrechnung (Art. 11 und 27 Bilanz‑RL) im wesentlichen nur für die Offenlegung, aber nicht für die gesellschaftsinterne Rechnungslegung weitergegeben. Schon derzeit sind solche Erleichterungen nicht möglich, alle Kapitalgesellschaften sind zur Aufstellung einer vollständigen Bilanz und Gewinn‑ und Verlustrechnung verpflichtet. Hinter diesen Standard soll nicht zurückgegangen werden.

Gewisse Erleichterungen gibt es bei der Aufstellung des Anhangs für kleine Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 242). Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind von der Aufstellung des Lageberichtes befreit (§ 243 Abs. 3). Im Bezug auf die Prüfpflicht wurde die in Art. 51 Abs. 2 Bilanz‑RL eröffnete Befreiungsmöglichkeit für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben, in das österreichische Recht umgesetzt (§ 268). Die in Art. 47 Bilanz‑RL für die Offenlegung eingeräumten Erleichterungen werden allerdings weitgehend in das österreichische Recht transformiert (§§ 278 und 279 HGB).

Abs. 5 regelt die Gleichstellung einer Personengesellschaft des Handelsrechts mit Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen. Bereits durch § 221 Abs. 3 idF des RLG wurde die GmbH & Co‑RL im Gesetz berücksichtigt. Schon damals setzte der österreichische Gesetzgeber strengere Maßstäbe als die Richtlinie, die die Gleichstellung der Personengesellschaften des Handelsrechts mit Kapitalgesellschaften in bezug auf die Rechnungslegung nur dann vorsieht, wenn alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind. Die GmbH & Co‑RL stellt eine Änderung der Bilanz‑RL dar, sodaß die Grundsätze für die Bilanz‑RL zu gelten haben. Dies bedeutet, daß die Richtlinie Mindestanforderungen für die Transformation festsetzt, die überschritten werden dürfen (so auch Kloos, Die Transformation der 4. EG‑Richtlinie (Bilanzrichtlinie) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, 32 ff.). In der Neufassung des Abs. 5 werden nunmehr alle Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen keine natürliche Person vertretungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter ist, im Bereich der Rechnungslegung den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Damit sollen nicht nur die sogenannten „doppelstöckigen“ GmbH & Co und GmbH & Co KG erfaßt werden, sondern auch Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen weder eine Kapitalgesellschaft noch eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, sondern etwa eine Genossenschaft oder ein Verein die Komplementärstellung innehat.

Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter, die keine natürlichen Personen sind, vertretungsbefugt, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den §§ 222 bis 243 und den §§ 268 bis 283 geregelten Tatbestände der Regelung des Gesellschafters, der den weitestgehenden Rechtsfolgen unterliegt.


Abs. 6 knüpft in Entsprechung des Art. 11 Bilanz‑RL die durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl nunmehr an das Geschäftsjahr und nicht mehr an das Kalenderjahr. Dadurch soll die möglichst zeitnahe Erfassung der Arbeitsnehmerzahlen gewährleistet werden.

Abs. 7 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Justiz, um die vom Rat nach Art. 53 Abs. 2 Bilanz‑RL vorgenommenen Änderungen der in Art. 11 und 27 Bilanz‑RL in Zahlen ausgedrückten Merkmale möglichst rasch weitergeben zu können. Bisher erfolgten die Änderungen der in Zahlen ausgedrückten Merkmale jeweils durch eine Richtlinie des Rates, wobei die Republik Österreich die Verpflichtung trifft, Richtlinien in das innerstaatliche Recht umzusetzen. Diese Umsetzung soll möglichst rasch und ohne das aufwendigere Gesetzgebungsverfahren erfolgen können, zumal die Bilanz‑RL eine Valorisierung der in Art. 11 und 27 Bilanz‑RL genannten, in Zahlen ausgedrückten Merkmale nicht kennt.

Zu Z 11 (§ 223 Abs. 6):

Vgl. Art. 4 Abs. 3 Bilanz‑RL; § 265 Abs. 7 dHGB.

Die Anpassung an Art. 4 Abs. 3 Bilanz‑RL erfordert die Ergänzung der Z 1 dahingehend, daß die Zusammenfassung nur dann möglich ist, wenn die Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens‑, Finanz‑ und Ertragslage der Gesellschaft nicht wesentlich sind. Im Hinblick auf die Generalnorm des § 222 Abs. 2 erster Satz HGB bringt diese ausdrückliche Klarstellung wohl keine materielle Änderung der Rechtslage, da die Wesentlichkeit schon bisher an der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens‑, Finanz‑ und Ertragslage zu messen war (Gassner‑Hofians in Straube, HGB, Rz 33 zu § 223). Die Zusammenfassungsmöglichkeit zur Verbesserung der Klarheit der Darstellung nach Z 2 soll die Bilanz und Gewinn‑ und Verlustrechnung im Interesse der Übersichtlichkeit und Klarheit entlasten und die Möglichkeit schaffen, bestimmte Einzelangaben im Anhang zu machen. Zu diesem Zweck wird ausdrücklich eine Anhangangabe, wie von Art. 4 Abs. 3 Bilanz‑RL ausdrücklich gefordert, eingeführt (Biener/Bernecke, Bilanzrichtliniengesetz, 143; Egger/Samer, Der Jahresabschluß nach dem Rechnungslegungsgesetz 132 f.).

Zu Z 12 (§ 224 Abs. 2 und 3):

Vgl. Art. 9 Bilanz‑RL; § 266 Abs. 2 und 3 dHGB.

Um die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse mit jenen von Unternehmen der anderen EU‑Staaten zu gewährleisten und dem Ziel der internationalen Harmonisierung der Jahresabschlüsse Rechnung zu tragen, soll die Gliederung der Bilanz an die Terminologie des Art. 9 Bilanz‑RL und an das Vorbild des § 266 Abs. 2 und 3 dHGB angepaßt werden. Besonderheiten werden nur dort fortgeführt, soweit dies vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtsordnung zweckmäßig erscheint.

Der Ausweis der immateriellen Vermögensgegenstände (§ 224 Abs. 2 A I) bleibt unverändert.

Der Ausweis der Sachanlagen (§ 224 Abs. 2 A II) wird nunmehr an die Terminologie des Art. 9 Aktiva C I in Verbindung mit Art. 16 Bilanz‑RL und des § 266 Abs. 2 A II Z 1 dHGB angepaßt. Der derzeit geforderte getrennte Ausweis von bebauten Grundstücken und Bauten auf fremdem Grund einerseits und unbebauten Grundstücken andererseits ist im Hinblick auf die internationale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse nicht mehr erforderlich. Art. 16 Bilanz‑RL sieht vor, daß auch grundstücksgleiche Rechte, wie sie das internationale Recht festlegt, unter diesem Posten auszuweisen sind. Der Ausweis der grundstücksgleichen Rechte wird daher nach dem Vorbild des § 266 Abs. 2 A II Z 1 dHGB in Z 1 aufgenommen.

Z 2 und 3 entsprechen vollinhaltlich dem Wortlaut des Art. 9 Aktiva C II Z 2 und 3 Bilanz‑RL sowie dem § 266 Abs. 2 A II Z 2 und 3 dHGB.

Im Bereich des Ansatzes der Finanzanlagen (§ 224 Abs. 2 A III) sind ebenfalls Anpassungen vorzunehmen. Der derzeit bloß als Davon‑Angabe zum Posten der Z 1 „Beteiligungen“ vorgesehene Ausweis der Anteile an verbundenen Unternehmen bildet nun einen eigenen Posten in Entsprechung Art. 9     Aktiva C III Z 1 Bilanz‑RL und § 266 Abs. 2 A III Z 1 dHGB. Die Beteiligungen sind getrennt unter Z 3 auszuweisen.

Der bisher einzige für Ausleihungen vorgesehene Posten (Abs. 2 A III Z 2) wird entsprechend Art. 9 Aktiva C III Z 2, 4 und 6 Bilanz‑RL und § 266 Abs. 2 A III Z 2, 4 und 6 dHGB aufgespalten, sodaß der getrennte Ausweis der „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ (Abs. 2 A III Z 2), der „Aus­lei­hungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ (Abs. 2 A III Z 4) und „sonstige Ausleihungen“ (Abs. 2 A III Z 6) vorgeschrieben ist. Dadurch wird auch dem Informationsbedürfnis des Bilanzlesers besser Rechnung getragen.

Ein gesonderter Posten „geleistete Anzahlungen“ bei den Finanzanlagen, der weder in Art. 9 Bilanz‑RL noch in § 266 Abs. 2 dHGB ein Vorbild hat, ist mangels praktischer Bedeutung entbehrlich.

Beim Ausweis der Wertpapiere des Umlaufvermögens (§ 224 Abs. 2 A III) wird der derzeit vorgesehene Posten für eigene Anteile aus dem Gliederungsschema genommen. Der Ausweis der eigenen Anteile wird in § 225 Abs. 5 geregelt. Auf die Erläuterungen zu § 225 Abs. 5 wird verwiesen.

Der Ausweis des Eigenkapitals wird beibehalten, die in der Richtlinie vorgesehenen Posten „Agio“ und „Neubewertungsrücklage“ (Art. 9 Passiva A II und III Bilanz‑RL) sind in Österreich unter den Kapitalrücklagen auszuweisen. Eine Notwendigkeit, von dem in Österreich vorgesehenen Ausweis des Eigenkapitals abzugehen, ergibt sich nicht. Lediglich der Gewinn‑ und Verlustvortrag, der im Bilanzgewinn oder Bilanzverlust erfaßt ist, wird entsprechend Art. 9 Passiva A V Bilanz‑RL als Davon‑Angabe zum Posten IV Bilanzgewinn (Bilanzverlust) eingefügt.

Unverändert bleiben die Posten des Abs. 3 B und C. Unter den Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D) wird zum Posten Z 1 „Anleihen“ eine Davon‑Angabe in Entsprechung Art. 9 Passiva C Z 1 Bilanz‑RL für konvertible Anleihen eingeführt. Dies entspricht auch dem Vorbild des § 266 Abs. 3 C Z 1 dHGB.

Im Posten Z 8 „Sonstige Verbindlichkeiten“ werden entsprechend Art. 9 Passiva C Z 8 Bilanz‑RL und § 266 Abs. 3 C Z 8 dHGB die Davon‑Angaben „Verbindlichkeiten aus Steuern“ und „im Rahmen der sozialen Sicherheit“ in das Gliederungsschema eingefügt.

Zu Z 13 (§ 225):

Zu lit. a (Abs. 1):

In der Praxis wird die derzeitige Regelung über den Ausweis des „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages“ wiederholt als unklar kritisiert. Dieser Kritik Rechnung tragend wird zum einen die Bezeichnung des bei einer bilanzmäßigen Überschuldung aufzunehmenden Postens auf „negatives Eigenkapital“ geändert, zum anderen wird auch klargestellt, daß eine Erläuterung im Anhang bereits dann vorzunehmen ist, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist. Das Bestehen von unversteuerten Rücklagen ändert demnach nichts an der Bezeichnung des Postens sowie der Erläuterungspflicht.

Zu lit. b (Abs. 2):

Der nun vorgesehene getrennte Ausweis der Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, im Gliederungsschema des Anlagevermögens macht eine nochmalige Anordnung des gesonderten Ausweises entbehrlich.

Zu lit. c (Abs. 5):

Vgl. Art. 9 Aktiva C III Z 7, D III Z 2, Passiva IV Z 2 Bilanz‑RL; §§ 266 Abs. 2 B III Z 2 und Abs. 3 A III Z 2, 273 Abs. 4 dHGB.

Während derzeit nach § 225 Abs. 5 eigene Anteile stets im Umlaufvermögen auszuweisen sind, sieht die Neuregelung bei entsprechender Zweckbestimmung auch die Bilanzierung als Anlagevermögen vor; vorausgesetzt ist, daß es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, die eigenen Anteile, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, auf Dauer zu halten (Art. 20 Abs. 2 Kapital‑RL). Die aktienrechtliche Neuregelung, wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Veräußerungspflicht eigener Aktien besteht (§ 65a AktG), läßt dies grundsätzlich zu. Art. 22 Abs. 1 lit. b Kapital‑RL fordert für den Fall der Aktivierung der eigenen Anteile die Einstellung einer gebundenen Rücklage auf der Passivseite der Bilanz. Die Rücklage soll verhindern, daß durch den entgeltlichen Erwerb materiell Einlagen ohne Beachtung der Schutzregelung der Kapitalherabsetzung zurückgewährt werden (vgl. Kalss in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, 251). Es ist daher in gleicher Höhe zum aktivierten Betrag eine Rücklage für eigene Anteile auf der Passivseite auszuweisen, die auch aus vorhandenen freien Rücklagen oder aus einem Gewinnvortrag gebildet werden kann. Je nach Herkunft der Beträge ist eine entsprechende Zuordnung unter die Gewinn‑ oder die Kapitalrücklagen vorzunehmen.

Zu lit. d (Abs. 6):

Vgl. Art. 9 Passiva C Z 3 Bilanz‑RL; § 268 Abs. 5 zweiter Satz dHGB.

Das in der derzeitigen Regelung nicht gegebene Wahlrecht für den Ausweis von Anzahlungen soll nunmehr in Anpassung an Art. 9 Bilanz‑RL und an das deutsche Vorbild (§ 268 Abs. 5 dHGB) eingeräumt werden. Erhaltene Anzahlungen dürfen künftig entweder offen von den Vorräten abgesetzt oder gesondert unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Die Unterscheidung zwischen Anzahlungen auf Bestellungen und Anzahlungen auf Vorräte soll klarstellen, daß eine offene Absetzung von den Vorräten nur insoweit vorgenommen werden darf, als für den Auftrag, auf den sich die erhaltene Anzahlung bezieht, bereits Gegenstände des Vorratsvermögens angeschafft bzw. hergestellt worden sind. Soweit dies nicht der Fall ist, liegt keine Anzahlung auf Vorräte vor.

Zu lit. e (Abs. 7):

5

Da der Posten „unbebaute Grundstücke“ (derzeit § 224 Abs. 2 A II 2) im neuen Posten „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund“ aufgeht, gilt diese Regelung für alle Grundstücke.

Zu Z 14 (§ 226):

Zu lit. a (Abs. 1):

Das Verbot der Aktivierung von Umstellungsaufwendungen (§ 198 Abs. 3) macht diese Textanpassung erforderlich.

Zu lit. b (Abs. 2):

Neben der durch das Verbot der Aktivierung von Umstellungsaufwendungen (§ 198 Abs. 3) notwendigen Textanpassung im ersten Satz, wird für Kapitalgesellschaften, die eine Rückstellung für latente Steuern gemäß § 198 Abs. 11 oder einen Abgrenzungsposten gemäß § 198 Abs. 12 bilanzieren, die Erläuterungspflicht im Anhang festgelegt.

Wird ein Abgrenzungsposten gemäß § 198 Abs. 12 aktiviert, so unterliegt dieser Betrag einer Ausschüttungssperre.

Zu Z 15 (§ 228 Abs. 1):

Vgl. Art. 17 Bilanz‑RL; § 271 Abs. 1 dHGB.

Art. 17 Bilanz‑RL und in Entsprechung der Richtlinie auch § 271 Abs. 1 dHGB legen die Anteilsgrenze, ab der im Zweifel eine Beteiligung vorliegt, mit höchstens 20% fest. Die in § 228 Abs. 1 und anderen Bestimmungen des HGB enthaltene Beteiligungsgrenze von 25% ist daher nicht richtlinienkonform, sodaß eine Anpassung erforderlich ist und entsprechend Art. 17 daher die Beteiligungsgrenze mit 20% festgelegt wird. Weitere Anpassungen finden sich in §§ 237 Z 9, 238 Z 2, 244 Abs. 6, 265 Abs. 2, 266 Z 3 und 271 Abs. 2 Z 3, 4, 8 und Abs. 4 Z 3 HGB.

Zu Z 16 (§ 229):

Zu lit. a (Abs. 2 ):

Zuzahlungen Dritter ohne wirtschaftliches Äquivalent und ohne gesellschaftsrechtlichen Hintergrund sollen in Hinkunft nicht mehr in die Kapitalrücklage einzustellen sein. Allerdings wird eine Zuwendung, die durch eine gesellschaftsrechtliche Verbindung veranlaßt ist, wie etwa im Konzern von der Muttergesellschaft an Enkelgesellschaften oder unter Schwestergesellschaften, auch weiterhin unter den nicht gebundenen Kapitalrücklagen zu erfassen sein.

Zu lit. b (Abs. 3):

Die Regelung des § 229 Abs. 3 hat im Hinblick auf die Darstellung in der Gewinn‑ und Verlustrechnung (§ 231 Abs. 1 Z 26 und 27 bzw. Abs. 3 Z 25 und 26) die Frage aufgeworfen, ob die Dotierung von unversteuerten Rücklagen notwendigerweise die Zuweisung zu Gewinnrücklagen schmälert. Es wird nunmehr klargestellt, daß im Sinne der strengen Auffassung in die Gewinnrücklage nur jener Betrag eingestellt werden kann, der sich aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Änderungen in den unversteuerten Rücklagen ergibt. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt auch in § 130 Abs. 3 AktG.

Zu Z 17 (§ 231):

Zu lit. a (Abs. 2):

Vgl. Art. 23, 25 Bilanz‑RL; § 275 Abs. 2 und Abs. 3 dHGB.

Die Gliederung der Gewinn‑ und Verlustrechnung wird der Terminologie der Art. 23 und 25 Bilanz‑RL und § 275 Abs. 2 und 3 dHGB angepaßt mit dem Ziel, die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern. In Z 2 wird entsprechend Art. 23 Z 2 Bilanz‑RL eine sprachliche Vereinfachung in der Formulierung vorgenommen, die jedoch eine materielle Änderung des Inhaltes der Regelung nicht bewirkt.

Z 3 entspricht vollinhaltlich Art. 23 Z 4 Bilanz‑RL und § 275 Z 4 dHGB. Auch hier bewirkt die Neuformulierung keine materielle Änderung der Rechtslage.

Die Neufassung des Ausweises der Erträge der Finanzanlagen in Z 10 bis 14 macht den Klammerausdruck in Z 4 lit. a entbehrlich.

Art. 23 Z 5 Bilanz‑RL sieht den getrennten Ausweis der Posten „Materialaufwand“ und der „sonstigen externen Aufwendungen“ vor. Zur Herstellung der Richtlinienkonformität wird nunmehr mit der Untergliederung der Z 5 lit. a „Materialaufwand“ und lit. b „Aufwendungen für bezogene Leistungen“ ein getrennter Ausweis dieser Posten vorgeschrieben. Die Einführung einer Überschrift soll klarstellen, daß nur solche bezogene Leistungen, die in den Herstellungsaufwand eingehen, also dem Materialaufwand gleichzusetzende, dem Fertigungs(Leistungs‑)Bereich zuordenbare Aufwendungen für Fremdleistungen darstellen, in Z 5 lit. b auszuweisen sind. Alle übrigen Aufwendungen für bezogene Leistungen sind in Z 8 lit. b auszuweisen.

Art. 23 Z 6 Bilanz‑RL und dementsprechend auch § 275 Abs. 2 Z 6 dHGB sehen beim Ausweis des Personalaufwandes einen eigenen Posten „soziale Aufwendungen, davon für Altersversorgung“ vor. Das zwar weitergehende Gliederungsschema des § 231 Abs. 2 Z 6 sieht aber keinen getrennten Ausweis von Sozialaufwendungen und Aufwendungen für Altersversorgung vor. Zur Herstellung der Richtlinienkonformität wird der bisherige Posten des § 231 Abs. 2 Z 6 lit. c in die Posten lit. c „Aufwendungen für Abfertigungen“ und lit. d „Aufwendungen für Altersversorgung“ aufgespalten. Eine materielle Änderung betreffend die erforderlichen Angaben bringt diese Änderung nicht mit sich.

Art. 23 Z 7 Bilanz‑RL sieht vor, Abschreibungen nach Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, Sachanlagen, immateriellen Anlagewerte sowie Gegenstände des Umlaufvermögens aufzugliedern. Diesem Vorbild folgt auch § 275 Abs. 2 Z 7 dHGB. § 231 Abs. 2 Z 7 sieht derzeit keine Aufgliederung der Abschreibungen vor, sodaß diese Bestimmung dem Art. 23 Z 7 Bilanz‑RL widerspricht. Diese Aufgliederung soll nun richtlinienkonform vorgeschrieben werden.

Der durch Art. 23 Z 10 und 11 Bilanz‑RL vorgeschriebene getrennte Ausweis von Erträgen aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens und sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen, davon jeweils aus verbundenen Unternehmen, wird von § 275 Abs. 2 Z 10 und 11 dHGB umgesetzt. In § 231 Abs. 2 Z 11 bzw. Abs. 3 Z 10 erfolgt derzeit ein gemeinsamer Ausweis dieser Erträge. Zur Herstellung der Richtlinienkonformität sollen diese Posten in § 231 Abs. 2 Z 11 und 12 getrennt ausgewiesen werden.

§ 231 Abs. 3 Z 9 und Z 10 wird um die in Art. 23 Z 9 Bilanz‑RL vorgesehene Davon‑Angabe ergänzt.

Der derzeit in § 231 Abs. 2 Z 13 ohne Vorbild in der Bilanz‑RL vorgesehene besondere Ausweis der Aufwendungen aus Beteiligungen geht in den neugefaßten Posten Abs. 2 Z 14 bzw. Abs. 3 Z 13 auf, da die Gruppe der Finanzanlagen jedenfalls auch die Beteiligungen erfaßt.

In Abs. 2 Z 13 bzw. Abs. 3 Z 12 sind jetzt auch Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Wertpapieren des Umlaufvermögens zu erfassen. Damit soll klargestellt werden, daß auch Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren des Umlaufvermögens zu den Finanzerträgnissen gehören.

In Abs. 2 Z 13 und Abs. 3 Z 14 wurde die von Art. 23 Z 12 und Art. 25 Z 10 Bilanz‑RL geforderte Angabe betreffend Abschreibungen als Davon‑Angabe eingefügt.

Zu lit. b (Abs. 3):

Vgl. Art. 25 Z 7, 8, 9 Bilanz‑RL; § 275 Abs. 3 Z 9 und 10 dHGB.

Auch für das Umsatzkostenverfahren sind zur Anpassung an die Bilanz‑RL Änderungen im Gliederungsschema der Gewinn‑ und Verlustrechnung erforderlich. Auf die Erläuterungen zu Abs. 2 wird verwiesen.

Zu Z 18 (§ 232 Abs. 3):

Damit soll klargestellt werden, daß der überrechnete Betrag nicht als Unterposten nach § 231 Abs. 2 Z 28 oder § 231 Abs. 3 Z 27 sondern als eigener Posten vor diesen Posten auszuweisen ist.

Zu Z 19 (§ 233):

Vgl. Art. 29 Abs. 2 Bilanz‑RL; § 277 Abs. 4 dHGB.

Art. 29 Abs. 2 Bilanz‑RL verlangt die Erläuterung von periodenfremden Erträgen und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang, dies unabhängig davon, ob es sich um außerordentliche oder ordentliche Erträge oder Aufwendungen handelt. Eine solche Erläuterungspflicht im Anhang sieht auch § 277 Abs. 4 dHGB vor.

§ 233 Abs. 2 sieht derzeit bloß den gesonderten Ausweis von aperiodischen Aufwendungen und Erträgen bei den jeweiligen Posten vor, nicht aber eine Erläuterung im Anhang. In Umsetzung der Richtlinie wird nunmehr vorgeschrieben, daß alle aperiodischen Aufwendungen und Erträge im Anhang anzugeben und entsprechend zu erläutern sind. Nur bei Beträgen von untergeordneter Bedeutung kann, wie auch bisher, der gesonderte Ausweis unterbleiben. Ein gesonderter Ausweis der aperiodischen Aufwendungen und Erträge ist nicht mehr erforderlich.

Zu Z 20 (§ 235):

Die Aufhebung des § 204 Abs. 3 erforderte die Anpassung des Zitates in § 235. Eine materielle Änderung der Bestimmung wird dadurch nicht bewirkt.

Zu Z 21 (§ 236 Z 1 und 4):

Vgl. Art. 31 Abs. 2 Bilanz‑RL; § 284 Abs. 2 Nr. 3 dHGB.

Die nunmehr durch § 201 Abs. 2 letzter Satz eröffnete Möglichkeit der Abweichung von allen in § 201 Abs. 2 idF des Entwurfes angeführten Bewertungsgrundsätzen macht eine Neufassung des § 236 Z 1 notwendig, um die von Art. 31 Abs. 2 Bilanz‑RL geforderte Anhangangabe im Falle der Abweichung von Bewertungsgrundsätzen sicherzustellen.

Die derzeitige Formulierung in § 236 Z 4, wonach „der Betrag, der im Abschlußjahr und der insgesamt für die Herstellungskosten angesetzt worden ist“, anzugeben ist, gibt keinen Aufschluß über die Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechtes. Im Zuge einer sprachlichen Neufassung wurde nunmehr auch die Angabe des Betrages, der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzt wurde, und somit angibt, in welchem Ausmaß das Bewertungswahlrecht ausgenützt wurde, vorgeschrieben.

Zu Z 22 (§ 237):

Zu lit. a (Z 1):

Vgl. Art. 43 Abs. 1 Z 6 Bilanz‑RL; § 285 Nr. 1 und 2 dHGB.

Art. 43 Abs. 1 Z 6 Bilanz‑RL fordert die Angabe der Höhe der Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie die Höhe aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die dinglich gesichert sind unter Angabe ihrer Art und Form, dies jeweils gesondert für jeden Posten der Verbindlichkeiten gemäß dem Gliederungsschema der Bilanz. Diese Angaben fordern auch § 285 Z 1 und 2 dHGB.

§ 237 Z 1 sieht nun vor, daß die Verbindlichkeiten wie in der Richtlinie aufzugliedern sind, verlangt aber zusätzlich noch die Angabe des Gesamtbetrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Es sind daher in Hinkunft Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, sowie der Gesamtbetrag der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten ohne Fristigkeit gesondert anzugeben. Diese Angaben sind sowohl für die Selbstinformation des bilanzierenden Unternehmens als auch für die Information des Bilanzlesers für den Einblick in die Finanzlage wesentlich.

Zu lit. b (Z 3):

Vgl. Art. 14 Bilanz‑ RL; § 268 Abs. 7 dHGB.

Die Formulierung des § 237 Z 3 wird entsprechend dem Vorbild des § 268 Abs. 7 dHGB vereinfacht und klargestellt. Zur Herstellung der Richtlinienkonformität wird die Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten ergänzend vorgeschrieben.

Außer dieser Ergänzung hat sich durch die sprachliche Neuformulierung keine Änderung im Regelungsinhalt ergeben.

Zu lit. c (Z 6):

Vgl. Art. 30 Abs. 2, 43 Abs. 1 Z 10 und 11 Bilanz‑RL; § 274, § 285 Nr. 6 dHGB.

Art. 30 Bilanz‑RL gestattet, daß die Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit und die Steuern auf das außerordentliche Ergebnis zusammengefaßt und in der Gewinn‑ und Verlustrechnung unter einem Posten ausgewiesen werden. Wird diese Ausnahmeregelung angewandt, so ist im Anhang anzugeben, in welchem Umfang die Steuern auf das Ergebnis das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten. Diese Angabe wird in § 285 Nr. 6 dHGB für den Anhang gefordert. § 237 Z 6 sieht derzeit nur die Angabe der Auswirkung der Veränderung der unversteuerten Rücklagen auf den Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ des Geschäftsjahrs vor. Dies ist zwar auf Grund der Besonderheit der österreichischen Rechtslage in bezug auf die unversteuerten Rücklagen geboten, jedoch ist auch die Angabe nach Art. 30 Abs. 2 Bilanz‑RL zu machen. Es wird daher diese Angabe entsprechend dem Vorbild des § 285 Nr. 6 dHGB in Z 6 als lit. b angefügt.

Lit. c verlangt die Anhangangabe des Betrages für latente Steuern, der sich entsprechend § 198 Abs. 9 und 10 ergibt. Diese Angabe kann bei einem gesonderten Ausweis in der Bilanz entfallen, da dann bereits damit die entsprechende Information gegeben wird.

Zu lit. d (Z 8 und 9):

Vgl. Art. 43 Abs. 1 Z 7 und 8 Bilanz‑RL; § 285 Nr. 3 und 4 dHGB.

Zu Z 8:

Art. 43 Abs. 1 Z 7 Bilanz‑RL verlangt die Angabe des Gesamtbetrags der finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen, im Anhang, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind gesondert zu vermerken. Der Richtlinie folgend verlangt § 285 Nr. 3 dHGB diese Angaben; für Pensionsverpflichtungen sieht Art. 28 Abs. 2 EGHGB eine besondere Regelung vor.

§ 237 Z 8 sieht derzeit nur die Angabe der Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen vor.

Dem deutschen Vorbild folgend, soll nun nach Z 8 der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen und auch nicht nach § 199 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist, im Anhang angegeben werden. Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind davon gesondert auszuweisen. Die Angabe von Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen wird beibehalten, da diese für die Beurteilung der Finanz‑ und Vermögenslage der Unternehmung von hohem Informationswert ist.

Die in Art. 43 Abs. 1 Z 7 Bilanz‑RL vorgeschriebene Erläuterung der nicht bilanzierten Pensionslasten unterbleibt, weil diese ohnehin auf Grund der Übergangsvorschriften des Art. X Abs. 1 bis 4 RLG BGBl. Nr. 475/1990 getrennt anzugeben sind.

Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen können auch in den gesondert auszuweisenden Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen enthalten sein. Für die Beurteilung der Finanzlage ist vor allem der Gesamtbetrag der aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen sich ergebenden Verpflichtungen von Interesse. Eine weitere Differenzierung, wieweit solche Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen, ist entbehrlich.

Zu Z 9:

Z 9 übernimmt vollinhaltlich Art. 43 Abs. 1 Nr. 8 Bilanz‑RL und § 285 Nr. 4 dHGB. Es wird daher nicht mehr eine Aufgliederung nach Inlands‑ und Auslandsumsätzen, sondern nach geographisch bestimmten Märkten verlangt. Die Differenzierung richtet sich nach den Gegebenheiten des einzelnen Unternehmens. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß für ein Unternehmen die Aufgliederung in Inlands‑ und Auslandsumsätzen durchaus der Aufgliederung nach geographisch bestimmten Märkten entspricht. Die Möglichkeit, von dieser Aufgliederung Abstand zu nehmen, soweit sie nicht durchführbar ist, darf es in Hinkunft nicht mehr geben. Eine solche Befreiungsmöglichkeit ist auch in Art. 43 Abs. 1 Z 8 Bilanz‑RL nicht vorgesehen. Wenn sich eine genaue Aufgliederung der Umsatzerlöse nach geographisch bestimmten Märkten nicht bewerkstelligen läßt, kann etwa auch eine Schätzung als Grundlage für diese Angabe dienen.

Die nicht richtlinienkonforme Befreiung von der Aufgliederung der Umsätze nach geographisch bestimmten Märkten für den Fall, daß ein Nachteil für verbundene Unternehmen entstehen könnte, wurde entsprechend Art. 45 Abs. 2 Bilanz‑RL und dem Vorbild des § 286 Abs. 2 dHGB folgend nicht mehr vorgesehen.

Im übrigen wurde im ersten Satz eine sprachliche Änderung hinsichtlich der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen vorgenommen, die sich am Vorbild des Art. 43 Abs. 1 Z 7 Bilanz‑RL und § 285 Nr. 4 dHGB orientiert, jedoch nur eine Verdeutlichung, aber keine materielle Änderung des Normeninhaltes bedeutet.

Zu lit. e (Z 11 und 12):

Vgl. Art. 40 Abs. 2, 56 Abs. 2 Bilanz‑RL; §§ 284 Abs. 2 Nr. 4, 285 Nr. 14 dHGB.

Art. 40 Abs. 2 Bilanz‑RL verlangt im Falle der Anwendung eines Verbrauchsfolgeverfahrens die Angabe der Unterschiedsbeträge pauschal für jede Gruppe im Anhang, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Marktpreises einen beträchtlichen Unterschied aufweist. § 284 Abs. 2 Nr. 4 dHGB verlangt diese Anhangangabe in Entsprechung zu Art. 40 Abs. 2 Bilanz‑RL. § 209 Abs. 2 gestattet zwar eine derartige Bewertung, sieht jedoch eine Anhangangabe nicht vor. Diese wird nun in § 237 Z 11 aufgenommen und entspricht dem Vorbild des § 284 Abs. 2 Nr. 4 dHGB.

Entsprechend Art. 56 Abs. 2 und § 285 Nr. 14 dHGB werden nunmehr auch Angaben betreffend die Einbeziehung in Konzernabschlüsse verlangt.

Zu Z 23 (§ 238 Z 2 und 4):

Die in Entsprechung des Art. 17 Bilanz‑RL vorgenommene Herabsetzung der Beteiligungsgrenzen erforderte auch eine Anpassung des § 238 Z 2 erster Halbsatz. Überdies wurde die in Art. 43 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz Bilanz‑RL geforderte Angabe zur Herstellung der Richtlinienkonformität eingefügt.

Die in Z 4 vorgenommenen Anpassungen der Zitate sind eine Folge der im Gliederungsschema des § 231 vorgenommenen Änderungen, wobei, um eine Doppelregelung im Verhältnis zu § 231 zu vermeiden, ein ausdrücklicher Hinweis auf verbundene Unternehmen nicht mehr vorgesehen ist.

Zu Z 24 (§ 240):

Vgl. Art. 3 lit. b und e Kapital‑RL; § 23 Abs. 3 Z 4 dAktG.

Gemäß Art. 3 lit. b Kapital‑RL hat die Satzung oder ein gesondertes offenzulegendes Schriftstück den Nennbetrag der gezeichneten Aktien und zumindest jährlich deren Zahl zu enthalten; gemäß Art. 3 lit. e bei mehreren Gattungen von Aktien überdies diese Angaben für jede von ihnen. Die jährliche Angabe der Zahl der Aktien (jeder Gattung) ist derzeit weder in § 17 AktG noch im Anhang zum Jahresabschluß nach § 240 HGB vorgesehen. Da die jährliche Angabe der Zahl der Aktien auch in einem gesonderten offenzulegenden Schriftstück erfolgen kann (sohin nicht in der Satzung erfolgen muß), sollen diese Angaben in Zukunft – anders als nach Art. 23 Abs. 3 Z 4 dAktG, wo eine entsprechende Angabe in der Satzung vorgesehen ist, – im Anhang zum Jahresabschluß erfolgen. Hiedurch wird die „jährliche“ Angabe sichergestellt und praktisch ermöglicht.

Zu Z 25 (§ 242):

Vgl. Art. 44 Bilanz‑RL; § 288 dHGB.

In Fortführung der geltenden Rechtslage sollen für Aktiengesellschaften, um die Besonderheit dieser Rechtsform zu unterstreichen, grundsätzlich strengere Regeln gelten als für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zusätzlich wird der Erwägung Raum gegeben, daß geringere Informationsrechte der Gesellschafter bei einer Aktiengesellschaft gelten. Aus diesen Gründen wird das von Art. 44 Bilanz‑RL eingeräumte Wahlrecht, für kleine Kapitalgesellschaften Erleichterungen bei der Aufstellung des Anhangs vorzusehen, für kleine Aktiengesellschaften nur in dem Maße weitergegeben, als Art. 45 Abs. 2 Bilanz‑RL Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften vorsieht. Von der Aufgliederung der Umsatzerlöse kann daher Abstand genommen werden. Kleine Aktiengesellschaften werden somit mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung gleichgestellt, für mittelgroße Aktiengesellschaften wird bei der Erstellung des Anhanges keine Erleichterung gewährt.

Die schon derzeit für den Anhang kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden Erleichterungen (§ 242 Abs. 2 in Verbindung mit § 277 Abs. 1) werden beibehalten und durch die von der Richtlinie noch zusätzlich geforderten Angaben nach § 237 Z 2 und 3 sowie § 239 Abs. 1 Z 2 ergänzt. Überdies sind noch für jeden Posten zusammengefaßt entsprechend Art. 44 Abs. 1 Bilanz‑RL die Angaben nach § 237 Z 1 zu machen. Für den Anhang kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden somit die Erleichterungsmöglichkeiten nach Art. 44 Bilanz‑RL weitgehend weitergegeben.

Beibehalten wird auch die Möglichkeit, den Informationsinteressen von Minderheitsgesellschaftern dadurch Rechnung zu tragen, daß diese die Aufstellung eines vollständigen Anhanges verlangen können.

Zu Z 26 (§ 243):

Vgl. Art. 11 Zweigniederlassungs‑RL; Art. 46 Abs. 3 Bilanz‑RL; § 289 dHGB.

Die Angabe der bestehenden Zweigniederlassungen einer Gesellschaft entspricht vollinhaltlich Art. 11 Zweigniederlassungs‑RL und § 289 Abs. 2 Z 4 dHGB.

Art. 46 Abs. 3 Bilanz‑RL gestattet den Mitgliedstaaten kleine Kapitalgesellschaften von der Aufstellung eines Lageberichtes zu befreien.

Von dieser Befreiungsmöglichkeit wurde nur für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung Gebrauch gemacht. Kleine Aktiengesellschaften müssen den Lagebericht aufstellen (vgl. Erläuterungen zu § 221 und § 242).

Zu Z 27 (§ 244):

Zu lit. a (Abs. 2 und 3):

Vgl. Art. 1 Abs. 1 Konzern‑RL; § 290 Abs. 2 dHGB.

Abs. 2 regelt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bei Vorliegen der sogenannten „Control‑Tatbestände“. Im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1 Konzern‑RL und § 290 Abs. 2 dHGB wird derzeit als Voraussetzung für die Pflicht, einen Konzernabschluß aufzustellen, verlangt, daß das Mutterunternehmen an dem Tochterunternehmen im Sinne des § 228 beteiligt ist. Um die Richtlinienkonformität herzustellen, ist dieses Beteiligungserfordernis zu beseitigen. Abs. 2 folgt dem Vorbild des § 290 Abs. 2 dHGB und setzt Art. 1 Abs. 1 lit. a bis c Konzern‑RL um.

Durch die in § 221 Abs. 5 vorzunehmende Neuregelung für Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist auch § 244 Abs. 3 für den Bereich der Konzernrechnungslegung anzupassen.

Zu lit. b (Abs. 6):

Vgl. Art. 33 Abs. 1, 37 Z 7 Konzern‑RL; § 290 Abs. 1 dHGB.

Die durch die Anpassung an Art. 17 Bilanz‑RL notwendig gewordene Herabsetzung der Beteiligungsgrenzen, die auch durch Art. 33 Abs. 1 und Art. 37 Z 5 Konzern‑RL vorgeschrieben ist, begründet auch diese Anpassung.

Zu Z 28 (§ 246):

Zu lit. a (Abs. 1 Z 1 und 2):

Vgl. Art. 6 Konzern‑RL; § 293 dHGB.

Art. 6 Konzern‑RL sieht größenabhängige Befreiungen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts vor. Die Größenmerkmale orientieren sich an Art. 27 Bilanz‑RL, die derzeit bei einer Bilanzsumme von 10 Millionen ECU und Umsatzerlösen von 20 Millionen ECU liegen (vgl. § 221 Abs. 2). Bei Anwendung der Bruttomethode können nach Art. 6 Abs. 2 Konzern‑RL diese Beträge um 20% erhöht werden. § 12 Bilanz‑RL ist dabei anzuwenden, sodaß bei der Umrechnung in nationale Währungseinheiten, der in ECU ausgedrückte Betrag um bis zu 10% überschritten werden darf. Diese Möglichkeiten werden bei der Berechnung der Beträge voll ausgeschöpft. Ebenso wird von der Möglichkeit des Art. 6 Abs. 5, wonach bis zum 1. Jänner 2000 die in ECU ausgedrückten Größenmerkmale bis auf das zweineinhalbfache und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs Beschäftigten bis auf 500 erhöht werden kann, genützt, sodaß bis zum 1. Jänner 2000 die nunmehr festgesetzten Größenklassen gelten können. Dann wird eine Herabsetzung dieser Größenmerkmale erfolgen müssen, sofern nicht eine Richtlinie eine andere Regelung trifft.

Die Größenklassen werden daher nicht unbeträchtlich erhöht, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, daß für die Offenlegung keine größenmäßige Befreiung mehr gilt, da die Konzern‑RL eine solche Befreiungsmöglichkeit nicht kennt.

Zu lit. b (Abs. 3):

Es erfolgt für den Konzernabschluß die Anpassung an die neugefaßte Bestimmung des § 221 Abs. 4. Auf die Erläuterungen zu § 221 Abs. 4 wird verwiesen.

Zu lit. b (Abs. 4):

Die Anpassung dieses Zitates ist durch die Neufassung des § 221 insofern notwendig, als sich die entsprechende Verordnungsermächtigung nunmehr in Abs. 7 des § 221 findet, im übrigen wird auf die Erläuterung zu § 221 Abs. 7 verwiesen.

Zu Z 29 (§ 248 Abs. 4):

Vgl. Art. 14 Abs. 3 Konzern‑RL; § 295 Abs. 3 dHGB.

Art. 14 Abs. 3 Konzern‑RL und auch der diese Bestimmung umsetzende § 295 Abs. 3 dHGB sieht keine Ausnahme von der Verpflichtung vor, den Jahresabschluß oder Konzernabschluß eines gemäß Abs. 1 nicht einbezogenen Unternehmens dann gemeinsam mit dem Konzernabschluß zum Firmenbuch einzureichen, wenn er nicht offengelegt wurde. Die im letzten Halbsatz des Abs. 4 vorgesehene Ausnahme, die in der Richtlinie keine Deckung findet, war daher aufzuheben.

Zu Z 30 (§ 252 Abs. 2 und 3):

Vgl. Art. 27 Konzern‑RL; § 299 Abs. 2 und 3 dHGB.

Im Gegensatz zu Art. 27 Konzern‑RL und § 299 dHGB verlangt § 252 derzeit übereinstimmende Abschlußstichtage für voll‑ oder quotenkonsolidierende Abschlüsse. Bei abweichenden Abschlußstichtagen sind verpflichtend Zwischenabschlüsse zu erstellen. Diese über Art. 27 Konzern‑RL hinausgehende Rechtslage soll nicht beibehalten werden, um Benachteiligungen österreichischer Kapitalgesellschaften gegenüber Gesellschaften aus anderen EU‑Staaten zu vermeiden. Ein Zwischenabschluß ist erst dann aufzustellen, wenn zwischen dem Abschlußstichtag eines Unternehmens und dem Stichtag des Konzernabschlusses mehr als 3 Monate liegen.

Wird demnach ein Zwischenabschluß nicht aufgestellt, so sieht Abs. 3 vor, daß Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens‑, Finanz‑ und Ertragslage eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens in der Konzernbilanz und in der Konzern‑Gewinn‑ und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben sind. § 252 Abs. 2 und 3 entsprechen vollinhaltlich § 299 Abs. 2 und 3 dHGB.

Zu Z 31 (§ 257 Abs. 1 Z 1 und 2):

Die in § 231 Z 3 für den Einzelabschluß vorgenommene sprachliche Neufassung war auch für den Konzernabschluß vorzusehen.

Zu Z 32 (§ 258):

Da die Vorschriften über die Steuerabgrenzung im Konzernabschluß nicht nur auf die Konsolidierungsmaßnahmen des vierten Titels abstellen, sondern auch auf andere Maßnahmen abstellen, die nicht im vierten Titel geregelt sind (zB Übergang auf einheitliche Bewertung), ist die zu enge Regelung durch die Wortfolge „dieses Titels“ durch „des dritten Abschnittes“ zu ersetzen, um auch diese Bestimmungen zu erfassen.

Zu Z 33 (§ 265 Abs. 2 Z 4):

Die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze auf 20% macht auch eine Anpassung dieser Bestimmung erforderlich.

Zu Z 34 (§ 266 Z 1 bis 3):

Vgl. Art. 34 Z 6, 7 und 8 Konzern‑RL; § 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 dHGB.

Zu Z 1:

Damit wird Art. 34 Z 6 Konzern‑RL dem Vorbild des § 314 Abs. 1 Nr. 1 dHGB folgend umgesetzt.

Im übrigen wird auf die Erläuterung zu § 237 Z 1 verwiesen.

Zu Z 2:

Diese Bestimmung setzt Art. 34 Z 7 Konzern‑RL, nach dem Vorbild des § 314 Abs. 1 Z 2 dHGB, um. Im übrigen wird auf die Erläuterung zu § 237 Z 8 verwiesen.

Zu Z 3:

Die Aufgliederung der Umsatzerlöse wird entsprechend Art. 34 Z 8 Konzern‑RL und – diesem folgend – dem § 314 Abs. 1 Nr. 3 dHGB nun nicht mehr nach Inlands‑ und Auslandsumsätzen sondern nach geographisch bestimmten Märkten verlangt. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 237 Z 9 verwiesen.

Zu Z 35 (§ 268 Abs. 1):

Vgl. Art. 51 Bilanz‑RL; § 316 Abs. 1 dHGB.

Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind nach Art. 51 Bilanz‑RL grundsätzlich prüfpflichtig. Art. 51 Abs. 2 Bilanz‑RL gestattet es den Mitgliedstaaten in Form eines Länderwahlrechts, kleine Kapitalgesellschaften von der Prüfpflicht zu befreien.

Wegen der Besonderheit der Rechtsform der Aktiengesellschaft soll es für Aktiengesellschaften keine Ausnahme von der Prüfpflicht geben. Sie sind daher unabhängig von ihrer Größe jedenfalls prüfpflichtig.

Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind grundsätzlich von der Prüfpflicht befreit, es sei denn, sie sind auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, einen Aufsichtsrat einzurichten. Besteht ein solcher Aufsichtsrat auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder wäre er auf Grund einer solchen einzurichten, ist auch die kleine Gesellschaft mit beschränkter Haftung prüfpflichtig. Besteht der Aufsichtsrat nur auf Grund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, so wird keine zwingende Prüfpflicht statuiert. Vielmehr soll es den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages überlassen bleiben, ob eine Prüfpflicht gefordert wird oder nicht.

Zu Z 36 (§ 271 Abs. 2 und 4):

Die Anpassung an die herabgesetzten Beteiligungsgrenzen erfolgt auch ohne Verpflichtung durch die Richtlinie in den Bestimmungen über die Auswahl der Abschlußprüfer, um die einheitliche Beteiligungsgrenze systemkonform in allen die Rechnungslegung betreffenden Bestimmungen einzuführen.

Zu Z 37 (§ 273 Abs. 3):

§ 273 Abs. 3 legt dem Abschlußprüfer die Verpflichtung auf, bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, die gemäß § 221 Abs. 5 den Kapitalgesellschaften gleichgestellt ist, den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern des Aufsichtsrats, der bei einem persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personengesellschaft eingerichtet ist, vorzulegen. Dies ist sachgerecht, da der Aufsichtsrat für die Überwachung der Geschäftsführung im Rahmen der Personengesellschaft verantwortlich ist.

Zu Z 38 (§ 277):

Vgl. Art. 47 Bilanz‑RL; § 325 dHGB.

Von der Verpflichtung zur Offenlegung des ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschlusses und des Lageberichtes sieht Art. 47 Bilanz‑RL keine Ausnahmen vor, sodaß grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften verpflichtet sind, den Jahresabschluß offenzulegen. Erleichterungen bestehen nur insofern, als nicht alle im Jahresabschluß und Lagebericht enthaltenen Angaben zwingend offengelegt werden müssen.

Für die Form der Offenlegung verweist Art. 47 Abs. 1 Bilanz‑RL auf Art. 3 der Publizitäts‑RL, sodaß die Unterlagen zum Firmenbuch einzureichen und zu veröffentlichen sind. Art. 3 Publizitäts‑RL läßt allerdings den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Form und der Art der Veröffentlichung Gestaltungsfreiheit. Um der Verpflichtung der Offenlegung im Sinne des Art. 3 Publizitäts‑RL Genüge zu tun, genügt es auch, einen Hinweis auf die Einreichung der Unterlagen zum Firmenbuch zu veröffentlichen. Die Regelung der Offenlegung für die einzelnen Kapitalgesellschaften nach ihrer Größenklasse, wie dies derzeit in §§ 277, 278 und 279 der Fall ist, ist nicht mehr zweckmäßig, sodaß vorgeschlagen wird, eine zentrale Bestimmung über die Form der Offenlegung in § 277 zu schaffen, während die für die einzelnen Kapitalgesellschaften eingeräumten Erleichterungen bezüglich des Inhalts der offenzulegenden Unterlagen gesondert geregelt werden.

§ 277 enthält nun die für alle Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen über die Offenlegung. Damit wird dem deutschen Vorbild des § 325 und der §§ 326, 327 dHGB gefolgt.

Abs. 1 sieht vor, daß die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften in vertretungsbefugter Anzahl den Jahresabschluß spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag mit den anderen in Abs. 1 bezeichneten Urkunden beim Firmenbuch des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen haben.

Während bisher gesetzliche Vertreter der Kapitalgesellschaft verpflichtet waren, zunächst die Unterlagen zum Firmenbuch einzureichen, sodann unmittelbar nach der Einreichung die Veröffentlichung vorzunehmen und anschließend die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen, soll in Hinkunft die Offenlegung einfacher gestaltet werden.

Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft müssen nach der nun vorgeschlagenen Regelung gleichzeitig mit den zum Firmenbuch einzureichenden Unterlagen auch einen Nachweis über die Veranlassung der Veröffentlichung (der Einreichung) des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ einreichen. Als ein solcher Nachweis für die Veranlassung der Veröffentlichung genügt etwa eine schriftliche Bestätigung der „Wiener Zeitung“ über die Erteilung des Auftrags zur Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Dies könnte auch in Form einer Kopie des Auftragsschreibens mit dem Bestätigungsvermerk der Staatsdruckerei, daß der Auftrag eingegangen ist, geschehen.

Das Firmenbuchgericht hat gemäß § 282 auch die Einreichung des Nachweises der Veranlassung der Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu überprüfen, allerdings nicht, ob die gesetzlichen Vertreter auch weiteren in der Satzung verankerten Informations‑ und Veröffentlichungspflichten nachgekommen sind.

Gemäß Abs. 2 haben große Aktiengesellschaften die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zur Gänze im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Die geltende Rechtslage wird insofern fortgeführt. Für alle übrigen Kapitalgesellschaften genügt es, wenn die gesetzlichen Vertreter einen Hinweis auf die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch veröffentlichen. Jedenfalls sind bei den Veröffentlichungen aber Firmenbuchgericht und Firmenbuchnummer anzugeben. Wurde der Jahresabschluß vorläufig ohne Bestätigungsvermerk veröffentlicht, so ist auch dieser zu veröffentlichen, sobald er vorliegt.

Abs. 3 und 4 entsprechen Abs. 3 und Abs. 4 des § 277 in der geltenden Fassung.

Da gemäß § 282 Abs. 2 das Firmenbuchgericht auch zu prüfen hat, ob Kapitalgesellschaften die Erleichterungen, die in §§ 278 und 279 eingeräumt sind, zu Recht in Anspruch genommen haben, sind zusammen mit den Einreichungen auch die Merkmale bekanntzugeben, die für die Einordnung gemäß § 221 erforderlich sind. Dabei müssen allerdings nicht die konkreten Beträge der Nettoumsatzerlöse und die Bilanzsumme genannt werden, es genügt anzugeben, welche Größenmerkmale des § 221 für die Inanspruchnahme maßgeblich waren. Um diese Angaben zu erleichtern, kann der Bundesminister für Justiz ein Formblatt festlegen (Abs. 5).

Abs. 6 sieht vor, daß entsprechend der bisherigen Regelung des § 278 Abs. 3 die Gesellschaft beim Firmenbuchgericht weitere Ausfertigungen des Jahresabschlusses einzureichen hat, die vom Firmenbuchgericht an die für den Sitz der Gesellschaft zuständige Wirtschaftskammer sowie in zweifacher Ausfertigung an die Bundesarbeitskammer zu senden ist. Die Zusendung der Ausfertigungen der Jahresabschlüsse an die Wirtschaftskammer Österreich, an die Landwirtschafts‑ und Landarbeiterkammer ist nicht mehr erforderlich.

Zu Z 39 (§ 278):

Vgl. Art. 47 Abs. 2 Bilanz‑RL; § 326 dHGB.

Für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden die von Art. 47 Abs. 2 eingeräumten Erleichterungen für die Offenlegung in Anlehnung an das deutsche Vorbild des § 326 dHGB eingeräumt. Andere Unterlagen als Bilanz und Anhang müssen nicht eingereicht werden. Ist die Gesellschaft allerdings gemäß § 268 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung einzureichen und offenzulegen.

Kleinen Aktiengesellschaften werden diese Erleichterungen wegen der erwähnten besonderen Bedeutung dieser Rechtsform nicht eingeräumt (§ 279 HGB).

Um es den bilanzierenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erleichtern, der Offenlegungspflicht nachzukommen, hat der Bundesminister für Justiz ein entsprechendes Formblatt festzulegen, das verwendet werden kann, aber nicht verwendet werden muß. Es ist kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung aber auch möglich, den gesamten Jahresabschluß einzureichen, eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht jedoch nicht.

Zu Z 40 (§ 279):

Vgl. Art. 47 Abs. 3 Bilanz‑RL; § 327 dHGB.

In Fortführung der derzeitigen Rechtslage werden für Aktiengesellschaften – soweit es die Offenlegung betrifft – nach wie vor nur zwei Größenklassen unterschieden. Kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften werden in Fragen der Offenlegung gleich behandelt, sodaß die Erleichterungen des § 279 sowohl für kleine als auch für mittelgroße Aktiengesellschaften, aber auch für mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten.

Diese Kapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz und eine verkürzte Gewinn‑ und Verlustrechnung offenzulegen; der Anhang braucht gewisse Angaben nicht zu enthalten. Die Erleichterung betreffend die offenzulegende Gewinn‑ und Verlustrechnung ergibt sich aus Art. 27 Bilanz‑RL, der die Zusammenfassung dieser Posten bereits bei der Aufstellung der Gewinn‑ und Verlustrechnung ermöglicht und daher konsequenterweise auch nur die Offenlegung der unter Inanspruchnahme der Erleichterung aufgestellten Gewinn‑ und Verlustrechnung vorsieht. Da in Österreich für die Aufstellung der Gewinn‑ und Verlustrechnung keine Erleichterungen eingeräumt werden, sind diese Erleichterungen im Rahmen der Offenlegung weiterzugeben.

Zu Z 41 (§ 280):

Vgl. Art. 38 Konzern‑RL; § 225 Abs. 3 dHGB.

Auch für die Offenlegung des Konzernabschlusses ist das Verfahren betreffend die Veröffentlichung des Abschlusses vereinfacht. Auch hier haben entsprechend § 277 Abs. 1 die gesetzlichen Vertreter gemeinsam mit dem Konzernabschluß und den sonst erforderlichen Unterlagen, einen Nachweis über die Veranlassung der Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ einzureichen. Die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Einreichung des Konzernabschlusses zum Firmenbuch ist nur dann gestattet, wenn kein in den Konzernabschluß einbezogenes Unternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.

Die bisher in Abs. 3 enthaltene Befreiung von der Offenlegung des Konzernabschlusses im Falle des Unterschreitens bestimmter Größenmerkmale und die in Abs. 4 enthaltene Ausnahme zu dieser Befreiung, sind als Art. 38 Konzern‑RL widersprechend aufzuheben. Art. 38 Konzern‑RL kennt keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Offenlegung des Konzernabschlusses, sodaß die generelle Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses besteht.


Zu Z 42 (§ 280a):

Vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. g, 3, 4, 8 lit. j und 9 Zweigniederlassungs‑RL; § 325a dHGB.

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften haben nach Art. 2 Abs. 1 lit. g und Art. 8 lit. j Zweigniederlassungs‑RL die Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft offenzulegen. Dies sind jene Urkunden, die nach dem Personalstatut der Gesellschaft in Entsprechung zum Jahresabschluß und Lagebericht des österreichischen Rechts aufzustellen sind.

Für die Offenlegung dieser Urkunden sind § 277 und § 281 anzuwenden. Die Offenlegung ist gemäß § 282 vom Firmenbuchgericht zu überwachen. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind, wie Art. 4 Zweigniederlassungs‑RL gestattet, in deutscher Sprache offenzulegen, da die Offenlegung fremdsprachiger Urkunden, die erst zeitraubend übersetzt werden müssen, dem Informationsbedürfnis der Gläubiger und Gesellschafter, aber auch der Öffentlichkeit nicht ausreichend Rechnung trägt.

Zu Z 43 (§ 282):

Vgl. Art. 47 Abs. 1 letzter Satz, 51 Abs. 3 Bilanz‑RL; Art. 38 Abs. 6 Konzern‑RL; Art. 2 Abs. 2 lit. f Publizitäts‑RL; §§ 331 bis 335 dHGB.

Art. 47 Abs. 1 letzter Satz und Art. 51 Abs. 3 letzter Satz Bilanz‑RL und Art. 38 Abs. 6 Konzern‑RL erlegen den Mitgliedstaaten auf, geeignete Sanktionen für den Fall vorzusehen, daß die vorgeschriebene Offenlegung nicht erfolgt. Die Bestimmungen der §§ 331 bis 335 dHGB sehen ein abgestuftes Buß‑ und Zwangsgeldverfahren als Sanktion für die Verletzung der auferlegten Offenlegungspflichten vor.

Nach § 282 Abs. 1 hat das Gericht zu prüfen, ob der Jahresabschluß, der Anhang und die sonst geforderten Unterlagen vollzählig eingereicht und bekanntgemacht worden sind. Die Überprüfung der Bekanntmachung kann nach der neuen Konzeption bereits mit der Einreichung der Unterlagen erfolgen, da zu den einzureichenden Unterlagen auch ein Nachweis über die Veranlassung der Veröffentlichung gehört. Mit der Überprüfung der Vorlage dieses Nachweises ist im allgemeinen der Prüfpflicht des Gerichts Genüge getan. Diese Prüfpflicht des Gerichtes korrespondiert mit der in § 283 festgelegten Zwangsstrafenfolge. Die Prüfung hat amtswegig zu erfolgen, auch die Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens ist amtswegig vorzunehmen.

Auch die Prüfung, ob größenabhängige Erleichterungen zu Recht in Anspruch genommen worden sind, hat das Gericht nun amtswegig vorzunehmen. Um diese Prüfung zu erleichtern, sieht § 277 Abs. 5 die Angabe der für die Einreichung maßgebenden Merkmale gemeinsam mit der Einreichung vor. Um die Überprüfung zu erleichtern, wurde hinsichtlich der Angabe der Arbeitnehmerzahl nicht mehr auf § 239 Abs. 1 Z 1 sondern auf § 221 Abs. 6 verwiesen, da diese Angabe in Hinkunft auch bei der Einreichung verlangt wird.

Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so können die in Abs. 3 genannten Berechtigten den Antrag stellen, dies bekanntzumachen. Diese Sanktion wird nicht von Amts wegen verhängt, sondern bedarf eines Antrags. Die Antragslegitimation in Abs. 3 wurde auf gesetzliche Interessenvertretungen erweitert. Da die Überprüfung nach Abs. 2 in Hinkunft amtswegig zu erfolgen hat, war eine eigene Antragslegitimation bezüglich dieser Angaben nicht mehr erforderlich.

Es werden daher die Gerichte, um der von der Richtlinie geforderten Sanktion Genüge zu tun, in Hinkunft amtswegig gemäß § 282 Abs. 1 und 2 die Vollständigkeit der Einreichung des Jahresabschlusses sowie auf Grund dieser Unterlagen die Berechtigung der Inanspruchnahme von Erleichterungen zu überprüfen haben.

Zu Z 44 (§ 283):

Vgl. Art. 47 Abs. 1 letzter Satz, 51 Abs. 3 Bilanz‑RL; Art. 38 Abs. 6 Konzern‑RL; Art. 2 Abs. 2 lit. f Publizitäts‑RL; §§ 331 bis 335 dHGB.

Die Bestimmung ist an die nunmehr in § 282 Abs. 1 vorgesehene amtswegige Prüfung der Offenlegung durch das Gericht anzupassen. Der Verweis auf § 282 Abs. 3 hat daher zu entfallen.

Die durch § 280a normierte Offenlegungspflicht soll ebenfalls im Rahmen des § 283 sanktioniert werden, sodaß die für das Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a durch Zwangsstrafen anzuhalten sind. Der Kreis der für das Inland vertretungsbefugten Personen ergibt sich aus § 37 AktG, § 107 GmbHG.

Die in Abs. 2 bisher vorgesehene Verdoppelung der Zwangsstrafe wird in Hinkunft nicht mehr vorgesehen. Es ist vielmehr eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50.000 S zu verhängen, wobei die wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen in Hinkunft zulässig ist. Es ist daher die Vorgangsweise nach Abs. 1 Satz 1 so lange einzuschlagen, bis die zu erzwingende Handlung vorgenommen wurde. Dies bedeutet eine wesentliche Verschärfung des bisherigen Sanktionensystems.

Zu Art. II (AktG):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Anläßlich der Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien wird die in § 5 Abs. 2 letzter Satz GmbHG vorgesehene Möglichkeit, die in die Firma aufzunehmende Bezeichnung der Gesellschaft abzukürzen, für die Aktiengesellschaft übernommen.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 3 bis 6):

Vgl. Art. 3 lit. f Kapital‑RL; § 23 Abs. 3 Z 5 dAktG, § 10 Abs. 5 dAktG.

Zu lit. a und b (§ 10 Abs. 3 bis 5):

Sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Namens‑ oder Inhaberaktien vorsehen, ist nach Art. 3 lit. f Kapital‑RL unter anderem die Form der Aktien in der Satzung oder einem gesonderten offenlegungspflichtigen Schriftstück anzugeben. Nach dem aufzuhebenden § 10 Abs. 3 AktG sind Aktien als Inhaberaktien auszustellen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine Verpflichtung, in der Satzung anzugeben, ob die Aktien als Inhaber‑ oder Namensaktien auszustellen sind, ergibt sich daher aus § 10 Abs. 3 AktG nicht. Aus systematischen Gründen wird die entsprechende Anordnung in § 17 AktG über den notwendigen Inhalt der Satzung aufgenommen. Damit folgt der Entwurf der Systematik des dAktG.

Zu lit. c (§ 10 Abs. 6):

Anläßlich der Richtlinienumsetzung wird die in § 10 Abs. 5 dAktG idF des Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2. August 1994, dBGBl. I S. 1961, vorgesehene Möglichkeit, durch die Satzung den Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien auszuschließen oder einzuschränken, auch für das österreichische Aktiengesetz übernommen.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 2):

Vgl. Art. 3 lit. i Kapital‑RL; § 23 Abs. 2 Z 1 dAktG.

Art. 3 lit. i Kapital‑RL ordnet an, daß die Personalien oder die Bezeichnung der Gründer in die Satzung oder ein sonstiges offenzulegendes Schriftstück aufzunehmen sind. Gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 AktG sind zwar in die Veröffentlichung der Eintragung der Gründung der Gesellschaft der Name und das Geburtsdatum der Gründer aufzunehmen, eine ausdrückliche Anordnung, nach der diese in einer offenzulegenden Urkunde aufzuscheinen haben, fehlt jedoch derzeit. Wie in § 23 Abs. 2 Z 1 dAktG sind daher in Zukunft die Gründer in der Urkunde über die Feststellung der Satzung anzugeben.

Zu Z 4 (§ 17 Z 3):

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 3 bis 5 verwiesen.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 1):

Vgl. Art. 3 lit. k Kapital‑RL; § 26 Abs. 1 dAktG.

Die Kapital‑RL verlangt im Art. 3 lit. k über § 19 Abs. 1 AktG hinausgehend, daß jeder bei der Gründung gewährte besondere Vorteil in der Satzung oder einer sonstigen offenzulegenden Urkunde anzugeben ist, also nicht nur Sondervorteile, die einem Aktionär eingeräumt werden. Das Aktiengesetz muß deshalb entsprechend erweitert werden, um auch Dritten gewährte besondere Vorteile erkennen zu lassen. Die vorgeschlagene Bestimmung folgt dem § 26 Abs. 1 dAktG.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 2 und 3):

Vgl. Art. 7 Kapital‑RL; § 27 Abs. 2 und 3 dAktG.

Art. 7 der Kapital‑RL schreibt vor, daß das Grundkapital nur aus Vermögensgegenständen bestehen darf, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Bareinlagen haben stets einen wirtschaftlich feststellbaren Wert. Zweifel können nur bei Sacheinlagen auftauchen. Sacheinlagen können im österreichischen Recht alle vermögenswerten Sachen sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist.

Zur Klarstellung wird daher vorgesehen, im § 20 AktG Kriterien für eine positive Bestimmung der Sacheinlage zu geben und dabei gleichzeitig entsprechend Art. 7 zweiter Satz Kapital‑RL die besondere Frage zu beantworten, ob Dienstleistungen Gegenstand einer Sacheinlage sein können.

Der nunmehrige Abs. 3 enthält redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Z 7 (§ 26 Abs. 1 und 2):

Vgl. Art. 10 Abs. 2 Kapital‑RL; § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 zweiter Satz dAktG.

Nach § 26 Abs. 1 Z 2 AktG hat sich die Gründungsprüfung ua. darauf zu erstrecken, ob die für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen angemessen sind. Die Prüfer haben nicht den wahren Wert der Sacheinlagen anzugeben, sondern nur festzustellen, ob die Gegenleistung nicht über diesem Wert liegt. Während das österreichische Recht von einer Prüfung der „Angemessenheit“ des Verhältnisses der ausgegebenen Aktien und der Einlage spricht, fordert die Kapital‑RL anzugeben, ob die Werte der Sacheinlagen wenigstens dem Ausgabebetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen. Diese Umschreibung trifft die Prüfung der Deckung exakter. Anstelle der Wendung „wenigstens entsprechen“ wurde jedoch der knappere Begriff „erreichen“ bei der Anpassung des § 26 Abs. 1 Z 2 an Art. 10 Abs. 2 Kapital‑RL gewählt.

Die Gleichbehandlung der Sachübernahmen ist von der Richtlinie nicht geboten. Sie entspricht jedoch den bisherigen Regelungen des Aktiengesetzes.

§ 26 AktG entspricht bereits weitgehend den Erfordernissen des Art. 10 Abs. 2 Kapital‑RL über den Umfang der Gründungsprüfung. Jedoch verlangt die Richtlinie ausdrücklich detaillierte Angaben hinsichtlich der Beschreibung des Gegenstands der Sacheinlage und der angewandten Bewertungsverfahren. Der Entwurf sieht daher (§ 34 Abs. 2 zweiter Satz dAktG folgend) eine Ergänzung des § 26 Abs. 2 AktG vor, wonach in dem Bericht der Sachverständigen über die Gründungsprüfung der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben und die Bewertungsmethoden zu nennen sind.

Zu den Z 8 bis 10 (§ 28 Abs. 2, § 28a und § 29 Abs. 1):

Vgl. Art. 9 Abs. 2 Kapital‑RL; § 36 Abs. 2 dAktG, § 36a dAktG.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Kapital‑RL müssen Sacheinlagen innerhalb von fünf Jahren nach Gründung der Gesellschaft oder Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit vollständig geleistet werden. Das Aktiengesetz sieht für die Erbringung von Sacheinlagen keinen Fälligkeitstermin vor, vielmehr richtet sich die Fälligkeit nach der Sacheinlagenvereinbarung oder subsidiär nach § 904 ABGB. Über die Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 Kapital‑RL hinausgehend sieht der Entwurf nunmehr die Übernahme der Regelung des § 10 GmbHG über die Verpflichtung zur sofortigen und vollständigen Leistung von Sacheinlagen in das Aktienrecht vor.

Dabei folgt der Entwurf der Systematik des deutschen Aktiengesetzes, das die sachlichen Erfordernisse für die Erbringung von Einlagen von den Verfahrensvorschriften zur Anmeldung der Gesellschaft trennt. Der bisherige letzte Satz des § 28 Abs. 2 wurde daher in den Abs. 1 des neuen § 28a AktG aufgenommen. § 28a Abs. 2 bestimmt, daß Sacheinlagen sofort im vollen Umfang zu bewirken sind.

Aus Art. 10 Kapital‑RL und den Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung ergibt sich, daß der Wert der Sacheinlagen den Ausgabebetrag der Aktien erreichen muß. Dem § 36a Abs. 2 zweiter Satz dAktG folgend nimmt der Entwurf diese Anordnung in § 28a Abs. 2 ebenfalls ausdrücklich auf.

§ 29 Abs. 1 enthält eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Z 11 (§ 30 Abs. 10):

Diese Änderung paßt eine Verweisung an die Neufassung des § 10 AktG an.

Zu Z 12 (§ 31 Abs. 2):

Vgl. Art. 10 Abs. 2 Kapital‑RL; § 38 Abs. 2 dAktG.

Wie bereits zu den §§ 26 und 28a ausgeführt fordert Art. 10 Abs. 2 Kapital‑RL, daß der Wert der Sacheinlage wenigstens dem Ausgabebetrag der Aktien entsprechen muß. Diese Umschreibung trifft die Prüfung der Deckung exakter als der im österreichischen Aktiengesetz verwendete Begriff der „Angemessenheit“. Folglich war auch § 31 Abs. 2 über die Prüfung der „Angemessenheit“ des Verhältnisses der ausgegebenen Aktien und der Einlage der entsprechenden Formulierung in Art. 10 Abs. 2 Kapital‑RL anzupassen. Der neue dritte Halbsatz des § 31 Abs. 2 AktG entspricht dem § 38 Abs. 2 zweiter Satz dAktG.

Zu Z 13 (§ 33 Abs. 1 Z 1):

Diese Änderung paßt eine Verweisung an die Neufassung des § 10 AktG an.

Zu Z 14 (§ 37):

Die bisher im Zusammenhang mit der Gründung von Aktiengesellschaften geregelte Eintragung der inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften wird nunmehr systemkonform in § 254 AktG geregelt. § 37 wird aufgehoben.

Zu Z 15 (§ 45 Abs. 1):

Vgl. Art. 11 Abs. 1 Kapital‑RL; § 52 Abs. 1 dAktG.

Da Art. 11 Abs. 1 Kapital‑RL den Erwerb eines Vermögensgegenstands schon bei einem 1/10 des Grundkapitals erreichenden Wert den Nachgründungsbestimmungen unterwirft, während § 45 Abs. 1 AktG erst nach Überschreiten der 10%‑Schwelle Anwendung findet, ist vorzusehen, daß bereits der Erwerb eines Vermögensgegenstands für eine Vergütung von mindestens dem zehnten Teil des Grundkapitals die Verpflichtung zur Nachgründungsprüfung auslöst.

Andererseits soll durch Ausnützung der durch Art. 11 Abs. 1 Kapital‑RL eingeräumten Möglichkeit, die Nachgründungsprüfung nur in den Fällen des Erwerbs von Gründern vorzusehen, eine gewisse Erleichterung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Aktiengesellschaften geschaffen werden. Die Gefahr, daß die Bestimmungen über die Sacheinlagen umgangen werden, ist bei anderen Personen nicht oder nur im geringen Maß vorhanden. Dabei wurden jedoch den Gründern die Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (§ 4 Anfechtungsordnung) gleichgestellt. Die weite Formulierung zur Umschreibung des konzernmäßigen Naheverhältnisses wurde gewählt, um auch die Unternehmen zu erfassen, bei denen ein Gründer als natürliche Person die in § 244 HGB genannten Einflußmöglichkeiten hat.

Zu Z 16 (§ 46 Abs. 2 und 5):

Zu lit. a (Abs. 2):

Vgl. Art. 10 Abs. 2 Kapital‑RL; § 52 Abs. 7 dAktG.

Wie in § 31 Abs. 2 soll die Formulierung der bei der Prüfung der Nachgründung durch das Gericht anzuwendenden Kriterien des Verhältnisses des Wertes der zu erwerbenden Vermögensgegenstände und der dafür zu gewährenden Leistungen dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Kapital‑RL angepaßt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 31 Abs. 2 verwiesen.

Zu lit. b (Abs. 5):

Diese Änderung paßt eine Verweisung an die Neufassung des § 20 AktG an.

Zu Z 17 (§ 47a):

Vgl. Art. 42 Kapital‑RL; § 53a dAktG.

Art. 42 Kapital‑RL legt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre fest. Das Gebot der Gleichbehandlung ist bereits jetzt ein tragender Grundsatz des österreichischen Aktienrechts. Nunmehr soll dieser Grundsatz als erste Vorschrift im dritten Teil des Aktiengesetzes ausdrücklich verankert werden. Eine sachliche Änderung des geltenden Rechtszustands tritt mit der Einführung dieser neuen Vorschrift nicht ein; sie läßt auch keine Umkehrschlüsse auf andere Gesellschaftsformen zu.

Zu Z 18 (§ 49 Abs. 3):

Diese Änderung paßt eine Verweisung an die Neufassung der §§ 28f AktG an.

Zu Z 19 (§ 51):

Vgl. Art. 18 in Verbindung mit Art. 24a Kapital‑RL; § 56 dAktG.

Art. 18 Kapital‑RL verbietet die Zeichnung eigener Aktien durch die Gesellschaft. Obwohl das Aktiengesetz dies nicht ausdrücklich anordnet, ergibt sich aus dem Sinn der Kapitalerhaltungsvorschriften, daß die Gesellschaft selbst ihre eigenen Aktien weder als Gründerin noch als Zeichnerin noch in Ausübung eines Bezugsrechts übernehmen kann. Eine Zeichnungserklärung wäre als Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalaufbringung nichtig. Dennoch wird in Verdeutlichung dieses Grundsatzes entsprechend dem § 56 Abs. 1 dAktG dieses Verbot im neuen § 51 Abs. 1 AktG ausdrücklich normiert.

§ 51 Abs. 2 AktG idF des Entwurfs entspricht dem bisherigen Abs. 2. Der durch die Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Kapitalrichtlinie eingefügte Art. 24a erstreckt das Verbot der Zeichnung eigener Aktien auch auf Kapitalgesellschaften, an denen die Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. Abgesehen davon, daß hinsichtlich des Abhängigkeitstatbestands nach § 15 AktG strittig ist, ob hiefür – wie in Art. 24a Kapital‑RL vorgesehen – die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluß auszuüben, ausreicht, ist § 51 Abs. 2 AktG um den Tatbestand der Mehrheitsbeteiligung zu ergänzen. In Zukunft soll daher auf den umfassenderen Tatbestand der verbundenen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 HGB abgestellt werden. Allerdings wird dabei der Begriff „Tochterunternehmen“ verwendet, um klarzustellen, daß auch jene in § 228 Abs. 3 letzter Satz HGB erwähnten Unternehmen, die gemäß §§ 248 oder 249 HGB nicht in den Konzernabschluß einzubeziehen sind, unter den Begriff des „Tochterunternehmens“ im Sinn der Bestimmungen über die eigenen Aktien fallen.

§ 51 Abs. 3 AktG idF des Entwurfs entspricht dem bisherigen Abs. 1 des § 51 AktG.

Zu Z 20 (§ 52):

Die durch ein Redaktionsversehen unterbliebene Ersetzung des Wortes „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ wird nachgeholt.

Zu Z 21 (§ 54):

Vgl. Art. 15 Abs. 1 Kapital‑RL; § 57 dAktG.

Art. 15 Abs. 1 Kapital‑RL gestattet es, an Aktionäre lediglich den – in Art. 15 Abs. 1 näher definierten – Gewinn auszuschütten. § 54 Abs. 2 AktG gestattet es, den Aktionären für den Zeitraum, den die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, Zinsen von bestimmter Höhe (sogenannte Bauzinsen) zuzusagen. Da diese Zahlung nicht mit dem aus dem Jahresabschluß resultierenden Gewinn getätigt wird, entspricht § 54 Abs. 2 AktG nicht der Richtlinie und ist daher aufzuheben.

Die Ersetzung des Wortes „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Z 22 (§ 54a):

Vgl. Art. 15 Abs. 2 Kapital‑RL; § 59 dAktG.

Art. 15 Abs. 2 Kapital‑RL gestattet es den Mitgliedstaaten, Abschlagszahlungen auf Dividenden zuzulassen, wenn eine Zwischenbilanz erstellt wird, aus der hervorgeht, daß für die Ausschüttungen genügend Mittel zur Verfügung stehen und der auszuschüttende Betrag den Betrag des Ergebnisses, das seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluß aufgestellt worden ist, erzielt worden ist, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hiefür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die nach Gesetz oder Satzung in eine Rücklage einzustellenden Beträge, nicht überschreitet. An die in Art. 15 Abs. 2 lit. a Kapital‑RL vorgesehene Zwischenbilanz werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

Durch einen neuen § 54a AktG soll die durch die Richtlinie eingeräumte Möglichkeit der Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn ausgenützt werden.


Diese Möglichkeit wird unter folgenden Kautelen eingeführt:

         a)  Eine Zwischenbilanz ist zu erstellen.

         b)  Die auszuzahlenden Beträge sind durch das Halbjahresergebnis zuzüglich eines (nach allfälliger Dividendenausschüttung verbliebenen) Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr begrenzt.

         c)  Überdies müssen freie Rücklagen in der Höhe der auszuzahlenden Beträge vorhanden sein.

         d)  Die Abschlagszahlungen dürfen die halbe Durchschnittsdividende der letzten drei Jahre nicht übersteigen.

         e)  Zuständig für die Verteilung ist der Vorstand, der hiefür die Zustimmung des Aufsichtsrats benötigt.

Zu Z 23 (§ 55):

Die durch ein Redaktionsversehen unterbliebene Ersetzung des Wortes „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ wird nachgeholt.

Zu den Z 24 bis 27 und 29 (§§ 65 bis 66a, 114 Abs. 6)

Allgemein:

Vgl. Art. 19 bis 24a Kapital‑RL; § 71 bis 71e dAktG.

Die §§ 65 bis 66b und § 114 Abs. 6 AktG betreffen den Erwerb, die Inpfandnahme und die Finanzierung des Erwerbs eigener Aktien durch die Gesellschaft und andere Personen oder Unternehmen; sie beruhen auf den Art. 19 bis 24a Kapital‑RL, die einen bedeutenden Eingriff in die Systematik des Aktiengesetzes zur Folge haben.

Art. 19 Kapital‑RL beschränkt – anders als § 65 AktG in der geltenden Fassung – den Erwerb eigener Aktien nicht auf bestimmte Erwerbsgründe, sondern läßt diesen auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zu; im Ausgleich hiezu stellt die Kapital‑RL für den Erwerb eigener Aktien jedoch weitere zusätzliche Voraussetzungen auf. Art. 20 Kapital‑RL regelt den Erwerb eigener Aktien auf Grund bestimmter Erwerbsgründe unter im Vergleich zu Art. 19 gelockerten Voraussetzungen. Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 21 Kapital‑RL legen eine Pflicht zur Veräußerung eigener Aktien und schließlich nach Ablauf bestimmter Fristen eine Pflicht zur Beseitigung der Rechte aus den Aktien und zur Vernichtung der Aktienurkunden fest. Art. 22 Abs. 1 Kapital‑RL normiert, daß von den mit Aktien verbundenen Rechten in jedem Fall das an eigene Aktien gebundene Stimmrecht aufgehoben ist und eigene Aktien in der Bilanz der Gesellschaft zu neutralisieren sind. Art. 22 Abs. 2 fordert bestimmte Angaben im Lagebericht der Gesellschaft. Durch Art. 23 wird die Finanzierung des Erwerbs eigener Aktien verboten; Art. 24 regelt die Inpfandnahme eigener Aktien. Der durch die Richtlinie 92/101/EWG vom 23. November 1992 eingeführte Art. 24a Kapital‑RL enthält Regelungen über den Erwerb eigener Aktien durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen.

Durch die Neuregelung soll das bisherige System des Aktiengesetzes möglichst aufrecht erhalten werden. Nach wie vor werden die Voraussetzungen und grundsätzlichen Rechtsfolgen des Erwerbs eigener Aktien in § 65 AktG geregelt. Lediglich § 65 Abs. 4 AktG in der geltenden Fassung über die Inpfandnahme eigener Aktien wurde aus dem Regelungszusammenhang des § 65 AktG genommen und im neuen § 65b einer eigenständigen Regelung zugeführt. Trotz Änderungen bleibt auch der Gegenstand des bisherigen § 66 AktG über den Erwerb eigener Aktien durch Dritte im wesentlichen erhalten. Neu hinzugefügt werden § 65a AktG, der die in den Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 21 Kapital‑RL normierten Rechtsfolgen der Veräußerung und Einziehung eigener Aktien regelt, sowie § 66a AktG über die Finanzierung des Erwerbs eigener Aktien.

Zu Z 24 (§ 65):

Vgl. Art. 19, Art. 20 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 Kapital‑RL; §§ 71, 71b, 71d vierter Satz dAktG.

§ 65 Abs. 1 AktG idF des Entwurfs behält das derzeitige System bei und sieht bestimmte Gründe für den zulässigen Erwerb eigener Aktien vor. Von der durch Art. 19 Abs. 1 Kapital‑RL eröffneten Möglichkeit, einen Erwerb eigener Aktien ohne Vorliegen eines besonderen Grundes nur auf Grund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung zuzulassen, wurde insofern Gebrauch gemacht, als § 71 Abs. 1 Z 7 dAktG betreffend die „Market‑Maker‑Funktion“ durch Eigenhandel von Kreditinstituten übernommen wurde; überdies wurde diese Möglichkeit im Fall des Erwerbs zum Zweck der Arbeitnehmerbeteiligung in Anspruch genommen.


§ 65 Abs. 1 Z 1 idF des Entwurfs entspricht dem derzeit in § 65 Abs. 1 geregelten Erwerbsgrund der Abwendung eines schweren Schadens allerdings mit drei materiellen Einschränkungen und einem zusätzlichen formellen Erfordernis:

6

Gemäß Art. 19 Abs. 2 Kapital‑RL kann von der Genehmigung des Erwerbs durch die Hauptversammlung abgesehen werden, wenn der Erwerb eigener Aktien notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Da schon unter dem Begriff des „schweren Schadens“ ganz allgemein ein unmittelbar bevorstehender Schaden zu verstehen ist, tritt durch den der Richtlinie entnommenen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß der Schaden unmittelbar bevorstehen muß, keine wesentliche Änderung der Rechtslage ein. Das sich aus Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz Kapital‑RL ergebende formelle Erfordernis der Verständigung der nächsten Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennbetrag der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien wurde in § 65 Abs. 3 aufgenommen.

In Zukunft darf der Erwerb eigener Aktien zur Gefahrenabwehr nur voll eingezahlte Aktien betreffen. Dieses im Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d Kapital‑RL vorgesehene Erfordernis wurde in § 65 Abs. 2 dritter Satz aufgenommen.

Darüber hinaus verlangt die Richtlinie für diesen Erwerbsfall die Einführung einer Kapitalgrenze (Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c Kapital‑RL). Demnach ist der Erwerb außerdem nur zulässig, wenn Grundkapital und bestimmte Rücklagen durch den Erwerb nicht berührt werden. Dadurch wird erreicht, daß diese Eigenmittel nicht für den Erwerb eigener Aktien verwendet werden können. Der Entwurf übernimmt dieses Erfordernis in § 65 Abs. 2 zweiter Satz.

Die gemäß § 65 Abs. 2 erster Satz idF des Entwurfs auch für den Erwerbsgrund der Gefahrenabwehr geltende 10%‑Grenze von eigenen Aktien am Grundkapital entspricht dem geltenden Recht, allerdings mit einer nicht unwesentlichen Abweichung: Während nach dem geltenden § 65 Abs. 1 zweiter Satz die 10%‑Grenze sich bloß auf die Aktien bezieht, die die Gesellschaft bereits zur Abwendung eines schweren Schadens erworben hat und noch besitzt, sind nach dem Entwurf bei der Ermittlung dieser Grenze entsprechend dem Art. 19 Abs. 2 lit. b Kapital‑RL alle eigenen Aktien maßgeblich.

§ 65 Abs. 1 Z 1 idF des Entwurfs entspricht § 71 Abs. 1 Z 1 dAktG.

§ 65 Abs. 1 Z 2 idF des Entwurfs übernimmt die derzeit in § 65 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Erwerbsgründe. Wie nach geltendem Recht ist die Zulässigkeit des unentgeltlichen Erwerbs und des Erwerbs in Ausführung einer Einkaufskommission davon abhängig, daß die zu erwerbenden Aktien voll eingezahlt sind (§ 65 Abs. 2 dritter Satz idF des Entwurfs). Entsprechend dem Art. 20 Abs. 1 lit. c Kapital‑RL wird der Erwerb eigener Aktien zum Zweck der Ausführung einer Einkaufskommission in Zukunft jedoch nur noch Kreditinstituten möglich sein.

Art. 20 Abs. 1 lit. c Kapital‑RL läßt den Erwerb eigener Aktien auf Grund einer Einkaufskommission auch durch „Finanzinstitute“ zu. Art. 1 Z 6 der Zweiten Bankenkoordinierungs‑RL (89/646/EWG, ABl. Nr. L 386 vom 30. Dezember 1989 S 1 ff.) definiert „Finanzinstitut“ als ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere Geschäfte zu betreiben, die unter den Z 2 bis 12 der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind. Durch § 1 BWG wurden jedoch die Berechtigungen zu Tätigkeiten nach den Z 2 bis 12 der genannten Liste nur in sehr eingeschränktem Maß Finanzinstituten zugestanden; so sind Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 BWG insbesondere nicht zum gewerbsmäßigen Wertpapierhandel berechtigt. Auf Grund des eingeschränkten Wirkungsbereichs der Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 BWG erweist sich die Übernahme der für Kreditinstitute geltenden (Ausnahme‑)Regelungen dieses Entwurfs (§ 65 Abs. 1 Z 2 und 8, § 65b Abs. 1, § 66a, § 153 Abs. 6 AktG) als nicht erforderlich.

§ 65 Abs. 1 Z 2 idF des Entwurfs entspricht § 71 Abs. 1 Z 4 dAktG.

§ 65 Abs. 1 Z 3 idF des Entwurfs sieht den schon bisher – wenngleich ohne ausdrückliche Regelung – als zulässig erachteten Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge vor. Wie im Art. 20 Abs. 1 lit. b Kapital‑RL werden an diesen Erwerbsgrund keine weiteren Anforderungen (10%‑Grenze, Kapitalgrenze, Volleinzahlung der Aktien) gestellt. § 65 Abs. 1 Z 3 idF des Entwurfs entspricht § 71 Abs. 1 Z 5 dAktG.

§ 65 Abs. 1 Z 4 und 5 idF des Entwurfs gestattet es der Gesellschaft nunmehr, eigene Aktien zu erwerben, um sie Arbeitnehmern, leitenden Angestellten, Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb anzubieten. Hievon werden auch die ehemaligen Arbeitnehmer erfaßt.

Damit soll den Gesellschaften einerseits die Möglichkeit gegeben werden, die Gesellschaft für Arbeitnehmerbeteiligungen attraktiv zu machen; zum anderen soll den Gesellschaften auch die Absicherung von Stock‑Option‑Plänen mit längeren Fristen für die Ausgabe von eigenen Aktien an leitende Angestellte und Organmitglieder erleichtert werden.

Nach dem Konzept des Art. 19 Abs. 3 Kapital‑RL besteht für den Erwerb zum Zweck der Arbeitnehmerbeteiligung nur insofern eine Erleichterung, als die grundsätzlich vorgesehene Genehmigung der Hauptversammlung hier nicht erforderlich ist. Entsprechend dem Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Kapital‑RL sieht jedoch § 65 Abs. 2 idF des Entwurfs vor, daß die weiteren Voraussetzungen der 10%‑Grenze, der Kapitalgrenze und der Volleinzahlung auf den Erwerb zum Zweck der Mitarbeiterbeteiligung Anwendung finden. Diese Einschränkungen sollen hier zusätzlich dem Schutz der Begünstigten dienen, an die nur voll eingezahlte Aktien einer gesunden Gesellschaft ausgegeben werden sollten.

Die Z 5 greift die in Art. 19 Abs. 1 Kapital‑RL eingeräumte Ermächtigung des Erwerbs eigener Aktien auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung auf, wobei sie zum einen den Erwerb zur Ermöglichung von Beteiligungen auch auf Organmitglieder ausdehnt, und zum anderen eine Begrenzung der Frist für die Ausgabe derartiger Aktien an Arbeitnehmer (von der die Dauer der Ermächtigung für den Erwerb der Aktien, die in dem Beschluß der Hauptversammlung festzulegen ist und höchstens 18 Monate betragen kann, zu unterscheiden ist) nicht vorsieht. Zusätzlich zu den aus Art. 19 Abs. 1 Kapital‑RL sich ergebenden Anforderungen (Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, Geltungsdauer der Ermächtigung, Gegenwert) an den Beschluß, mit dem der Erwerb zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb einer ein Jahr übersteigenden Frist durch die Hauptversammlung genehmigt wird, hat dem Beschluß eine Vereinbarung mit der Belegschaft voranzugehen.

Um zu verhindern, daß die Absicht, die Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte oder Organmitglieder auszugeben, lediglich als Vorwand genommen wird, soll dieser Erwerb überdies nur auf Grund eines Plans für die Ausgabe der Aktien zulässig sein, der in den Beschluß aufzunehmen ist.

Von diesen Voraussetzungen kann nach Art. 19 Abs. 3 Kapital‑RL abgegangen werden, wenn die Aktien zum Zweck der Ausgabe an Arbeitnehmer im engeren Sinn erworben werden. Für diese Aktien ist im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Kapital‑RL die besondere Rechtsfolge der Verpflichtung zur Ausgabe binnen eines Jahres nach dem Erwerb vorgesehen. § 65 Abs. 1 Z 4 macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, wobei jedoch die Ausgabefrist als Zulässigkeitsvoraussetzung des Erwerbs formuliert wurde.

Gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 idF des Entwurfs soll nunmehr auch der Erwerb eigener Aktien zur Entschädigung von Minderheitsaktionären zulässig sein. Damit wird die in Art. 20 Abs. 1 lit. d und f Kapital‑RL vorgesehene Ermächtigung in Anspruch genommen.

Vorgesehen ist die Entschädigung von Minderheitsaktionären durch Erwerb eigener Aktien in § 9 SpaltungsG idF des Entwurfs, der die Barabfindung von Minderheitsaktionären vorsieht. Eine Einschränkung auf bestimmte Entschädigungsfälle wird nicht vorgesehen, um diese Bestimmung gegenüber allfälligen zukünftigen weiteren gesetzlichen Regelungen über Entschädigungen durch Erwerb eigener Aktien flexibel zu gestalten.

An weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Erwerbs auf Grund dieses Erwerbsfalls normiert Abs. 2 – über die Kapital‑RL hinausgehend – die Kapitalgrenze und die Volleinzahlung. Die Abfindung von Minderheitsaktionären durch den Erwerb eigener Aktien ist daher nur dann zulässig, wenn dieser Vorgang durch freie Rücklagen der Gesellschaft gedeckt ist. Überdies soll den Minderheitsaktionären nicht über den Umweg der Einlagenverpflichtung auf die nicht voll eingezahlten Aktien durch deren Ausgabe eine Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Entschädigung auferlegt werden können. Andererseits aber würde die 10%‑Grenze der Gesellschaft bei diesem Erwerbsfall nicht erforderliche Schwierigkeiten auferlegen, weil bei Erwerb der eigenen Aktien noch nicht vorausgesehen werden kann, inwieweit die Minderheitsaktionäre von dieser Entschädigungsmöglichkeit Gebrauch machen; nach Ablauf von drei Jahren werden diese Aktien ohnedies nach § 65a Abs. 2 idF des Entwurfs zu veräußern sein.

§ 65 Abs. 1 Z 7 idF des Entwurfs entspricht dem geltenden § 65 Abs. 2. Wie bisher und entsprechend dem Art. 20 Abs. 1 lit. a Kapital‑RL werden an den Erwerb auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals keine weiteren Anforderungen gestellt.

§ 65 Abs. 1 Z 8 idF des Entwurfs nimmt die durch Art. 19 Abs. 1 Kapital‑RL eingeräumte Wahlmöglichkeit in Anspruch. Danach kann die Gesellschaft durch einen Beschluß der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien (ohne weiteren Grund) ermächtigt werden. Die vorgeschlagene Bestimmung folgt dabei weitgehend dem Vorbild des § 71 Abs. 1 Z 7 dAktG idF des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes. Damit wird die „Market‑Maker‑Funktion“ von Kreditinstituten sanktioniert.

§ 65 Abs. 1 Z 2 idF des Entwurfs läßt den Erwerb eigener Aktien zur Ausführung einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut zu. Diese Ausnahmeregelung dürfte jedoch die Bedürfnisse der Praxis nicht zur Gänze erfüllen. Kreditinstitute müssen in der Lage sein, in ihrer Eigenschaft als Wertpapierhändler einen gewissen Handelsbestand auch ohne konkreten Auftrag eines Kunden zu halten. Der Erwerb zur Schadensabwehr nach § 65 Abs. 1 Z 1 idF des Entwurf dürfte diese Erwerbsfälle nicht decken.

Dabei geht es darum, daß internationale Kunden und Händler von Kreditinstituten, die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft formiert sind und deren Aktien an in‑ und ausländischen Börsen notiert sind, einen liquiden Markt auch in der eigenen Aktie rund um die Uhr und die Stellung von Kursen auch nach Schluß und vor Eröffnung der Börse (außerbörslicher Aktienhandel) erwarten. Die Kreditinstitute können als „Market‑Maker“ auch für die eigene Aktie tätig sein. In dieser Funktion treten die Kreditinstitute als Stillhalter bei Verkaufsoptionen über eigene Aktien auf und gehen damit die Verpflichtung ein, nach Ausübung der Option durch den Berechtigten die eigenen Aktien zum vereinbarten Basispreis zu erwerben. Als Stillhalter bei Kaufoptionen müssen sie zur Risikobegrenzung in der Lage sein, sich bei steigenden Kursen schon vor den Fälligkeiten einzudecken, da sie bei Ausübung durch den Optionsberechtigten die Aktien zum vereinbarten Basispreis zu liefern haben. Bei der Begebung von indexbezogenen Produkten kann es für das emittierende Kreditinstitut erforderlich sein, die mit der Emission verbundenen Preisrisken durch den Aufbau entsprechender Gegenpositionen zu begrenzen oder auszuschließen. Deswegen soll ein Kreditinstitut die Möglichkeit haben, bei Emissionen eigene Aktien zur Risikoabsicherung zu halten.

Der Entwurf legt fest, daß die Hauptversammlung die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nur zum Zweck des Wertpapierhandels im oben beschriebenen Sinn beschließen kann. Durch diese Einschränkung wird ausgeschlossen, daß die Gesellschaften eigene Aktien allein aus Gründen der Kurspflege erwerben.

Darüber hinaus wird die Hauptversammlungsermächtigung auf den Erwerb eigener Aktien bis zu einem Handelsbestand von 3% des Grundkapitals am Ende eines jeden Tags (nach § 71 Abs. 1 Z 7 dAktG: 5% des Grundkapitals) beschränkt: diese Grenze erscheint für Zwecke des Wertpapierhandels ausreichend. Der Beschluß muß die Höchstgrenze ausdrücklich bestimmen. Sie kann auch unter den gesetzlich vorgesehenen 3% liegen. Der Hauptversammlungsbeschluß muß den niedrigsten und höchsten Gegenwert für die zu erwerbenden eigenen Aktien festlegen. Die Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten und kann anschließend oder während dieser Frist erneuert werden.

Da es sich um keinen Fall eines nach Art. 20 Abs. 1 Kapital‑RL privilegierten Erwerbs eigener Aktien handelt, sind entsprechend dem Art. 19 Abs. 1 Kapital‑RL die Voraussetzungen für den zulässigen Erwerb nach § 65 Abs. 2 idF des Entwurfs auch hiefür vorzusehen.

In § 65 Abs. 2 idF des Entwurfs werden die in Art. 19 Abs. 1 Kapital‑RL aufgestellten weiteren Erfordernisse für den zulässigen Erwerb eigener Aktien normiert. Wenngleich sich diese Erfordernisse nur auf einzelne Erwerbsfälle beziehen, wurden sie zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit, der Systematik des § 71 dAktG folgend, in einem Abs. 2 zusammengefaßt. Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen wurden bereits im Zusammenhang mit den davon betroffenen Erwerbsfällen erläutert. Darüber hinaus ist hiezu auszuführen:

Zur 10%‑Grenze (Art. 19 Abs. 1 lit. b Kapital‑RL; § 71 Abs. 2 erster Satz dAktG):

Auszugehen ist davon, daß Art. 19 Kapital‑RL als Grundnorm die Voraussetzungen für den Erwerb eigener Aktien normiert und Art. 20 für spezielle Fälle von diesen Voraussetzungen Ausnahmen macht. Als Voraussetzung der Zulässigkeit des Erwerbs normiert nur Art. 19 die Grenze von 10% des Grundkapitals für den Bestand eigener Aktien. Der Erwerb diesen Prozentsatz übersteigender Aktien führt in den Fällen des Art. 19 (§ 65 Abs. 1 Z 1 [Erwerb zur Schadensabwehr], Z 4 und 5 [Arbeitnehmeraktien, Z 8 [Market‑Maker‑Funktion]) als unzulässiger Erwerb zur Pflicht zur Veräußerung binnen eines Jahres nach Art. 21 Kapital‑RL. In den übrigen Fällen besteht eine Begrenzung des zulässigen Erwerbs nicht; die Überschreitung der 10%‑Grenze bewirkt jedoch die Verpflichtung zur Veräußerung der 10% des Grundkapitals übersteigenden eigenen Aktien binnen drei Jahren nach Art. 20 Abs. 2 Kapital‑RL.

Zur Kapitalgrenze (Art. 19 Abs. 1 lit. c Kapital‑RL; § 71 Abs. 2 zweiter Satz dAktG):

Art. 19 Abs. 1 lit. c Kapital‑RL sieht vor, daß durch den Erwerb eigener Aktien das Nettoaktivvermögen nicht das Grundkapital samt den durch Gesetz oder Satzung gebundenen Rücklagen unterschreiten darf. Der Begriff Nettoaktivvermögen wurde aus Art. 19 Abs. 1 lit. c Kapital‑RL übernommen; darunter ist der Überhang des Vermögens über die Schulden unter Einbeziehung der Rechnungsabgrenzungsposten und allfälliger latenter Steuerlasten aus unversteuerten Rücklagen zu verstehen. § 71 Abs. 2 zweiter Satz dAktG setzt dieses Erfordernis um, indem er anordnet, daß die in Art. 22 Abs. 1 lit. b Kapital‑RL vorgesehene Rücklagenbildung ohne Minderung des Grundkapitals und der gebundenen Rücklagen möglich sein muß.

Dabei besteht jedoch diese Kapitalgrenze als Voraussetzung der Zulässigkeit des Erwerbs eigener Aktien unabhängig von der Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage, die in Art. 22 Kapital‑RL als Rechtsfolge des Erwerbs vorgesehen ist. Die Kapitalgrenze bedeutet für den entgeltlichen Erwerb eigener Aktien, daß dieser nur dann zulässig ist, wenn er aus Gewinnen der Gesellschaft finanziert werden kann.

Die Kapitalgrenze bezieht sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien, weil nur die Wahl dieses Zeitpunkts hinreichend Gewähr dafür bietet, daß Schwankungen im Vermögensbestand der Gesellschaft vom Vorstand berücksichtigt werden müssen und können, und die Zulässigkeit des Erwerbs an einer unrichtigen Prognose über den zukünftigen Geschäftsgang der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Jahresabschluß nicht scheitern soll.

§ 65 Abs. 2 zweiter Satz idF des Entwurfs übernimmt das deutsche Modell, die Kapitalgrenze über die Verpflichtung zur Rücklagenbildung und deren Möglichkeit abzusichern. Die Pflicht zur Bildung einer Rücklage für eigene Anteile wird im § 225 Abs. 5 HGB verankert und auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen. Darüber hinaus orientiert sich die Formulierung des Entwurfs an Art. 19 Abs. 1 lit. c Kapital‑RL („Nettoaktivvermögen unterschreitet Grundkapital samt Rücklagen“) und nicht an § 71 Abs. 2 zweiter Satz dAktG (Grundkapital samt Rücklagen müssen „gemindert“ werden).

Insgesamt wird durch diese Regelung verhindert, daß eine über keine Reserven verfügende Aktiengesellschaft die Aktionäre auszahlt und sie aus dem Unternehmerrisiko entläßt.

Voll eingezahlte Aktien (Art. 19 Abs. 1 lit. d Kapital‑RL; § 71 Abs. 2 dritter Satz dAktG):

Der Erwerb zur Schadensabwehr, der unentgeltliche Erwerb, der Erwerb zur Ausführung einer Einkaufskommission, der Erwerb zum Zweck der Arbeitnehmerbeteiligung und zum Zweck des Wertpapierhandels ist nach Art. 19 Abs. 1 lit. d und Art. 20 Abs. 1 lit. c Kapital‑RL überdies nur dann zulässig, wenn er voll eingezahlte Aktien betrifft.

§ 65 Abs. 3 idF des Entwurfs setzt die in Art. 19 Abs. 2 Kapital‑RL vorgesehene Berichtspflicht an die Hauptversammlung in den Fällen des Erwerbs zur Schadensabwehr um und wurde bereits im Zusammenhang mit dem betroffenen Erwerbsfall erläutert.

§ 65 Abs. 4 idF des Entwurfs übernimmt den Regelungsgegenstand des bisherigen § 65 Abs. 3. Nach § 65 Abs. 3 in der geltenden Fassung ist ein gegen § 65 verstoßender sachenrechtlicher Erwerbsakt, der nicht voll eingezahlte Aktien betrifft, nichtig. Die Kapital‑RL geht jedoch auch in diesen Fällen von einem wirksamen Eigentumserwerb der Gesellschaft aus, da sie auch hiefür die Veräußerungspflicht anordnet. § 65 Abs. 3 ist daher inhaltlich durch Streichung des zweiten Satzteils des ersten Satzes zu ändern. Der nunmehrige § 65 Abs. 4 entspricht dem § 71 Abs. 4 dAktG.

§ 65 Abs. 5 idF des Entwurf regelt wie auch § 65 Abs. 5 in der geltenden Fassung den Ausschluß der Rechte aus eigenen Aktien. Auf Grund des engen inhaltlichen Zusammenhangs dieser Bestimmung mit der Anordnung der sachenrechtlichen Wirksamkeit bei schuldrechtlicher Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts wegen Verstoßes des Erwerbs gegen § 65 Abs. 1 und 2 wurde diese Regelung – anders als im dAktG, wo der Ausschluß der Rechte aus eigenen Aktien in einen eigenen § 71b aufgenommen wurde – in § 65 belassen.

Der in § 71d dAktG durch den Verweis auf § 71b dAktG auch beim Erwerb eigener Aktien durch Dritte vorgesehene vollständige Ausschluß von Rechten an eigenen Aktien erscheint überzogen und nur durch eine gewünschte Abschreckungswirkung vertretbar. Durch den Ausschluß des Anspruchs auf Dividenden der Tochter für Aktien an der Mutter könnten sich schwierige Rückabwicklungsprobleme ergeben. Der Gewinnausschüttung an die Tochter oder an einen Dritten stehen jedoch aus der Sicht des Kapitalschutzes ebensowenig wie der Möglichkeit der Veräußerung des Bezugsrechts auf eigene Aktien Bedenken entgegen. Ausgeschlossen sollen daher beim Erwerb eigener Aktien durch Dritte nur das Stimmrecht an eigenen Aktien und die Ausübung des Bezugsrechts auf eigene Aktien werden. Die Kapital‑RL verlangt in Art. 22 Abs. 1 lit. a lediglich die Aussetzung des Stimmrechts; der Ausschluß der Ausübung des Bezugsrechts ergibt sich schon aus der grundsätzlichen Beschränkung des Erwerbs eigener Aktien.

Systematisch soll die Beschränkung der Rechte des Tochterunternehmens an der Gesellschaft oder der Rechte eines anderen an der Gesellschaft, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens gehören, in § 65 Abs. 5 erfolgen. Durch einen entsprechenden Zusatz wird klargestellt, daß der Ausschluß von Rechten aus Aktien der Gesellschaft, die von einem Tochterunternehmen oder von einem auf ihre Rechnung handelnden Dritten gehalten werden, sich nur auf die Ausübung des Stimmrechts und des Bezugsrechts bezieht.

Abweichend vom deutschen Recht soll daher als Sanktion für das Halten von Aktien der Gesellschaft durch einen Treuhänder oder durch ein Tochterunternehmen nur die Ausübung des Stimmrechts und des Bezugsrechts ausgeschlossen werden. Aus Gläubigerschutzgründen besteht kein Bedarf danach, die Veräußerung des Bezugsrechts und den Anspruch auf die Dividenden auszuschließen und die Beteiligten auf Bereicherungsansprüche zu verweisen.

Zu Z 25 (§§ 65a und 65b):

Zu § 65a:

Vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 21 Kapital‑RL; § 71c dAktG.

Diese Bestimmung regelt die neuen Sanktionen, die von der Kapital‑RL vorgeschrieben werden.

Abs. 1 setzt Art. 21 erster Satz Kapital‑RL um, er enthält die Sanktion für einen von vornherein unzulässigen Erwerb und entspricht § 71c Abs. 1 dAktG. Darüber hinaus sieht Abs. 1 für den in der Richtlinie nicht ausdrücklich geregelten Fall, daß bei dem privilegierten Erwerb zum Zweck der Ausgabe an Arbeitnehmer die Ausgabefrist nicht eingehalten wird, vor, daß diese Aktien binnen eines weiteren Jahres zu veräußern sind.

Abs. 2 setzt Art. 20 Abs. 2 Kapital‑RL um und legt die Veräußerungspflicht für eigene Aktien fest, die zwar zulässig erworben worden sind, deren Gesamtnennbetrag jedoch 10% des Grundkapitals überschreitet. Die Auswahl der zu veräußernden Aktien bleibt dem Vorstand überlassen, der dabei das Gleichbehandlungsgebot zu beachten hat. § 65 Abs. 2 idF des Entwurfs entspricht § 71c Abs. 2 dAktG.

Bei einem sukzessiven Erwerb der Aktien beginnt die Frist für die Veräußerung mit dem Erwerb jener Aktien, mit denen die 10%‑Grenze überschritten wird.

Abs. 3 setzt Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 zweiter Satz Kapital‑RL um und schreibt die Einziehung der eigenen Aktien vor, die innerhalb der Fristen von einem Jahr oder von drei Jahren nicht veräußert worden sind.

Die Richtlinie spricht zwar von einer „Nichtigerklärung“ dieser Aktien. Dies ist jedoch nicht rechts­technisch zu verstehen. Dem Charakter der Richtlinie entsprechend genügt es, wenn der von ihr erstrebte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg erreicht wird. Bei der Durchführung hat der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit, diesen Erfolg mit Mitteln anzustreben, die seinem Rechtssystem entsprechen. Der in der Kapital‑RL gebrauchte Begriff „Nichtigerklärung“ bedeutet, daß die Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft und die Aktienurkunden zu beseitigen sind. Dieser Erfolg kann nach dem System des Aktiengesetzes im Weg einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien erreicht werden, da diese Einziehung einen Untergang der Mitgliedschaftsrechte und eine Beseitigung der Aktienurkunden zur Folge hat.

Zu § 65b:

Vgl. Art. 24 Kapital‑RL; § 71e dAktG.

Abs. 1 geht auf § 65 Abs. 4 in der geltenden Fassung und Art. 24 Kapital‑RL zurück und entspricht dem § 71e dAktG.

Durch die Gleichstellung des Erwerbs eigener Aktien mit der Inpfandnahme soll – wie nach geltendem Recht – zum Ausdruck gebracht werden, daß der Erwerb des Pfandrechts nur unter denselben Voraussetzungen zulässig ist wie der Erwerb des Eigentums an eigenen Aktien. Darüber hinaus wird schon durch die Gleichstellung zum Ausdruck gebracht, daß auch auf die Finanzierung des Pfandrechtserwerbs die für den Erwerb von eigenen Aktien diesbezüglich vorgesehenen Regelungen Anwendung finden. Ein zusätzlicher Verweis auf diese Bestimmungen – wie in § 71e Abs. 1 letzter Satz dAktG, der auf § 71a dAktG verweist – ist daher nicht erforderlich.

Darüber hinaus macht der Entwurf von der in der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Erwerb des Pfandrechts an eigenen Aktien Kreditinstituten „im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs“ – diese der österreichischen Rechtssprache geläufigere Wendung wird an Stelle der in Art. 24 Abs. 2 Kapital‑RL und § 71e Abs. 1 dAktG enthaltenen Wendung „im Rahmen der laufenden Geschäfte“ vorgeschlagen – zu ermöglichen, legt hiefür jedoch wie § 71e Abs. 1 dAktG die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals entsprechend dem § 65 Abs. 2 erster Satz idF des Entwurfs fest.

Abs. 2 regelt das rechtliche Schicksal einer verbotswidrigen Inpfandnahme. Anders als § 71e Abs. 2 dAktG und abweichend von der derzeitigen Regelung nach § 65 Abs. 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 3 soll trotz Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft auch dann wirksam sein, wenn die als Pfand genommenen Aktien nicht voll eingezahlt sind. Der Gleichklang mit § 65 Abs. 4 idF des Entwurfs über die Wirksamkeit des verbotswidrigen Eigentumserwerbs bietet sich schon deswegen an, weil Art. 24 Abs. 2 Kapital‑RL für den zulässigen Pfandrechtserwerb die Volleinzahlung der Aktien nicht voraussetzt.

Läßt sich ein Kreditinstitut eigene Aktien verpfänden und liegt der Stand der verpfändeten zuzüglich der als Eigentum erworbenen eigenen Aktien unter 10% des Grundkapitals, so ist die Verpfändung gültig. Ist jedoch der genannte Bestand auf über 10% angestiegen, so ist zwar das Pfandrecht gültig (im Konkurs wirksam) aber die Sicherungsvereinbarung unwirksam. Daher kann der Pfandbesteller – wie in den anderen Fällen der verbotswidrigen Inpfandnahme – die Pfandsachen zurückverlangen; hält der Kreditgeber den Kredit dann für nicht ausreichend gesichert, so kann er nach Punkt 23 Abs. 1 AGB‑Kreditunternehmungen (oder unter analoger Heranziehung der Rechtsfolgen in den Fällen der Pfandverschlechterung) Nachbesicherung verlangen. Für den Fall, daß dem Kunden die Nachbesicherung nicht möglich ist, soll dieser die vorzeitige Kündigung des Kreditverhältnisses erreichen können, um so mit seinen Sicherheiten ein anderes Kreditinstitut als Vertragspartner in Anspruch nehmen zu können. Punkt 23 der AGB‑Kreditunternehmungen sollte (wie in Deutschland Punkt 19 Abs. 3 AGB) geändert werden.

Die Vorschriften über die Veräußerung und Einziehung eigener Aktien finden auf den Pfandrechtserwerb keine Anwendung, da in Hinblick auf die Akzessorietät des Pfandrechts dessen selbständige Verwertbarkeit nicht möglich ist. Ebensowenig kommt der Ausschluß der Rechte an eigenen Aktien zum Tragen, weil dem Pfandgläubiger als solchem die Rechte des Eigentümers der Aktie nicht zustehen. Allerdings wird davon auszugehen sein, daß aus dem Grundsatz des Ausschlusses von Rechten aus eigenen Aktien der Ausschluß von Einflußnahmemöglichkeiten des Pfandgläubigers (etwa auf der Grundlage des Verschlechterungsverbots) auf die Willensbildung des Pfandbestellers in seiner Funktion als Aktieninhaber folgt.

Zu Z 26 (§ 66):

Art. 24a Kapital‑RL; § 71a Abs. 2, § 71d dAktG.

Durch die Richtlinie 92/101/EWG vom 23. November 1992 wurde die Kapital‑RL durch Einfügung eines Art. 24a geändert. Nach Art. 24a Abs. 1 Kapital‑RL sind die Zeichnung, der Erwerb und der Besitz von Aktien einer Gesellschaft durch eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft der Zeichnung, dem Erwerb, und dem Besitz eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst gleichgestellt. § 66 in der geltenden Fassung nimmt inhaltlich auf § 15 Bezug. Da diesbezüglich strittig ist, ob bereits die Beherrschungsmöglichkeit (wovon Art. 24a Kapital‑RL ausgeht) oder erst die tatsächliche Beherrschung die Abhängigkeit etabliert und darüber hinaus die Richtlinie auch die Einbeziehung des in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens verlangt, verweist § 66 idF des Entwurfs (wie die §§ 51, 65 und 66a idF des Entwurfs) auf den Konzerntatbestand des § 228 Abs. 3 HGB. Dabei fallen auch jene in § 228 Abs. 3 HGB erwähnten Tochterunternehmen, die nicht in einen Konzernabschluß einzubeziehen sind, unter den Begriff des „Tochterunternehmens“ im Sinn dieser Bestimmungen.

§ 66 Abs. 1 wurde ferner durch die Bestimmung ergänzt, daß auch einem anderen, der im eigenen Namen jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt, der Erwerb von Eigentum oder Pfandrecht an Aktien der Gesellschaft nur soweit gestattet ist, als dies der Gesellschaft selbst möglich ist. Nach dem dritten Satz des Abs. 1 sollen für die Ermittlung der 10%‑Grenze, ab der der Erwerb von Aktien in bestimmten Erwerbsfällen unzulässig ist und in anderen Fällen die Veräußerungspflicht trotz zulässigen Erwerbs eintritt, die Aktien der Gesellschaft, die ein Tochterunternehmen oder ein für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelnder Dritter hält, einbezogen werden. Dies gebietet die Gleichstellung dieser Aktien mit eigenen Aktien der Gesellschaft.

Der vierte Satz des § 66 Abs. 1 idF des Entwurfs, verweist ergänzend auf die Berichtspflicht des Vorstands und die Ausgabepflicht bei Belegschaftsaktien (§ 65 Abs. 3 idF des Entwurfs), auf die Regelung über die Wirksamkeit des Erwerbs und des ihm zugrundeliegenden Geschäfts (§ 65 Abs. 4 idF des Entwurfs), die Veräußerungspflicht (§ 65a idF des Entwurfs), die Inpfandnahme eigener Aktien (§ 65b idF des Entwurfs) und auf das Verbot der Finanzierung des Erwerbs (§ 66a idF des Entwurfs).


§ 66 Abs. 2 idF des Entwurfs entspricht inhaltlich dem geltenden § 66 Abs. 2, wurde jedoch sprachlich neu gestaltet und der neuen Terminologie zur Umschreibung des Konzernverhältnisses angepaßt.

Zu Z 27 (§ 66a):

Vgl. Art. 23 Kapital‑RL; § 71a Abs. 1 dAktG.

Gemäß Art. 23 Kapital‑RL darf eine Gesellschaft im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien durch einen Dritten weder Vorschüsse geben noch Sicherheiten leisten. In diesem Zusammenhang geht es stets um den Erwerb eigener Aktien durch andere (dritte) Personen auf deren eigene Rechnung. Art. 23 Abs. 2 Kapital‑RL sieht hiefür zwei eigene Ausnahmetatbestände vor. Von diesen übernimmt der Entwurf die finanzielle Unterstützung des Aktienerwerbs im Rahmen der laufenden Geschäfte von Kreditinstituten. Diese Geschäfte dürfen aber nicht dazu führen, daß das Nettoaktivvermögen der Gesellschaft den Mindestbetrag gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a Kapital‑RL unterschreitet, es dürfen also nur frei verfügbare Mittel und freie Rücklagen verwendet werden.

§ 66a idF des Entwurfs orientiert sich an § 71a Abs. 1 dAktG. Da – wie sich aus den zulässigen Ausnahmen ergibt – von dieser Regelung nicht nur Umgehungsgeschäfte“ erfaßt werden, und sich die Unzulässigkeit nicht auf den Erwerb der finanzierten Aktien sondern auf das Finanzierungsgeschäft bezieht, wurde von der Paragraphenüberschrift des § 71a dAktG „Umgehungsgeschäfte“ abgegangen.

Darüber hinaus ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit zu weitgehend. Sie würde zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Fälligkeit etwa eines „Darlehens“, das als titellose Leistung sofort zur Rückzahlung fällig wäre, führen. Trotzdem ist ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht sanktionslos, da er zu Schadenersatzverpflichtungen der Organe der Gesellschaft führt.

Überdies bezieht die Bestimmung die Finanzierung zum Zweck des Erwerbs von Aktien einer Muttergesellschaft mit ein.

Anstelle der Wendung „im Rahmen der laufenden Geschäfte“, die § 71a dAktG der Kapital‑RL folgend für den Ausnahmetatbestand übernommen hat, verwendet die Bestimmung die in Österreich gebräuchlichere inhaltsgleiche Wendung „im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs“.

Die Formulierung zur Kapitalgrenze auch in den Fällen der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Finanzierung entspricht dem § 65 Abs. 2 zweiter Satz idF des Entwurfs.

Zu Z 29 (§ 114 Abs. 6):

In dieser Bestimmung wurde lediglich die Umschreibung des Konzernverhältnisses wie in § 66 idF des Entwurfs geändert.

Zu Z 28 (§ 96):

Die durch ein Redaktionsversehen übersehene Ersetzung des Wortes „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ wird nunmehr nachgeholt.

Zu Z 30 (§ 117 Abs. 2):

Vgl. Art. 25 Abs. 3 Kapital‑RL; § 141 Abs. 2 dAktG.

Gemäß Art. 25 Abs. 3 Kapital‑RL ist der Beschluß der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung oder die Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung bei Vorhandensein mehrerer Gattungen von Aktien von einer gesonderten Abstimmung zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre abhängig, deren Rechte durch die Maßnahme berührt werden. § 117 Abs. 2 zweiter Satz in der geltenden Fassung macht eine Ausnahme von dem im ersten Satz normierten Erfordernis der Zustimmung der Vorzugsaktionäre zur Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten für den Fall, daß die spätere Ausgabe derartiger Aktien bei der Ausgabe der Vorzugsaktien oder beim Stimmrechtsausschluß vorbehalten wurde.

Allerdings wurde anläßlich der Umsetzung der Kapital‑RL durch den deutschen Gesetzgeber der gleichlautende (und nach wie vor geltende) § 141 Abs. 2 zweiter Satz dAktG unberührt gelassen. Anders als § 149 Abs. 2 in der geltenden Fassung stellt § 182 Abs. 2 dAktG beim Erfordernis der Sonderbeschlüsse mehrerer Aktiengattungen über die Kapitalerhöhung überdies auf „Gattungen von stimmberechtigten Aktien“ ab.

Die Richtlinie anerkennt die Zuständigkeit der Hauptversammlung als oberstes Prinzip der Kapitalerhöhung, das gemäß Art. 25 Abs. 3 Kapital‑RL auf die Beteiligung der Aktiengattungen ausgedehnt wird. Die einzige zulässige Zuständigkeitsbeschränkung gibt die Richtlinie vor, indem darauf abgestellt werden kann, ob die Rechte der Aktien der jeweiligen Gattung durch die Kapitalmaßnahme berührt (dh. beeinträchtigt) werden. Ein vorweggenommener Ausschluß – ohne Einbeziehung der Hauptversammlung – ist hingegen nicht gestattet.

Da angesichts des Verbots des Ausschlusses des Bezugsrechts auf gleichrangige Aktien eine Beeinträchtigung von Rechten der Vorzugsaktionäre nicht möglich ist, wurde § 117 Abs. 2 zweiter Satz in diesem Umfang aufrechterhalten. Die Ausgabe vorrangiger Aktien ist jedoch in Zukunft ohne die Zustimmung der Vorzugsaktionäre nicht mehr möglich.

Zu Z 31 (§ 122):

Ein Redaktionsversehen, das im Zuge des RLG unterlaufen ist (Zitierung des „§ 139 AktG“ anstelle des „§ 273 HGB“ im dritten Satz des Abs. 1), wird durch diese Bestimmung des Entwurfs beseitigt.

Zu Z 32:

Die durch ein Redaktionsversehen übersehene Ersetzung des Wortes „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ wird nunmehr nachgeholt.

Zu Z 33 (§ 126 Abs. 1 und 3):

Die durch ein Redaktionsversehen unterbliebene Ersetzung des Wortes „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ wird nachgeholt.

Zu Z 34 (§ 130 Abs. 3):

Dadurch soll klargestellt werden, daß Veränderungen unversteuerter Rücklagen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage zu berücksichtigen sind.

Zu den Z 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42 und 46 (§§ 150, 151, 155 Abs. 2, 157, 161, 162, 163 und 172):

Allgemein:

Art. 27 Kapital‑RL stellt die Einbringung von Sacheinlagen bei einer Erhöhung des Grundkapitals und die Prüfung dieser Einlagen den entsprechenden Vorgängen bei der Gründung gleich. Hieraus ergibt sich ein umfangreicher Anpassungsbedarf der Bestimmungen über die ordentliche Kapitalerhöhung, die bedingte Kapitalerhöhung und das genehmigte Kapital. In inhaltlicher Hinsicht ergeben sich Änderungen für die Fälligkeit der Sacheinlage, das Erfordernis der Sacheinlagenprüfung und die Publizität des Prüfungsberichts sowie die Prüfung der Sacheinlagen durch das Gericht.

Zu Z 35 (§ 150 Abs. 1 und 3):

Vgl. Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2, Art. 7 Kapital‑RL; § 183 Abs. 1 und 3 dAktG.

§ 150 Abs. 1 wurde lediglich durch einen Hinweis auf die inhaltlichen Kriterien für Sacheinlagen oder Sachübernahmen in § 20 Abs. 2 idF des Entwurfs ergänzt.

Der neue Abs. 3 des § 150 bestimmt, daß auch bei der Kapitalerhöhung Sacheinlagen stets zu prüfen sind. Für Einzelheiten wird auf das Recht der Gründungsprüfung verwiesen.

Zu Z 36 (§ 151):

Vgl. Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 und 3 Kapital‑RL; § 184 Abs. 1, § 183 Abs. 3 dAktG.

§ 151 Abs. 1 über die Anmeldung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung bedarf der Ergänzung, damit dem Gericht auch der Prüfungsbericht vorgelegt wird. Dabei handelt es sich um eine Parallelbestimmung zu § 29 Abs. 2 Z 4.

Anders als in Deutschland, wo die Bestimmung über die Prüfung des Wertes der Sacheinlagen durch das Gericht in die jeweilige Bestimmung über die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen aufgenommen wurde, soll die Prüfung des Wertes der Sacheinlage im Verhältnis zu den Ausgabebeträgen der dafür zu gewährenden Aktien in den jeweiligen Bestimmungen über die Anmeldung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung verbleiben. Die Überschrift des § 151 wird durch den Hinweis auf die Prüfung des Beschlusses ergänzt. Inhaltlich entspricht die Bestimmung über Art und Umfang der Prüfung der Angemessenheit der für die Sacheinlagen gewährten Leistungen dem § 31 Abs. 2 idF des Entwurfs. Diesbezüglich wird daher auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen.

Zu Z 38 (§ 155 Abs. 2):

Vgl. Art. 27 Abs. 1 Kapital‑RL; § 188 Abs. 2 dAktG.

Im § 155 Abs. 2 werden die Änderungen der § 28 und § 28a über die sofortige Fälligkeit der Sacheinlagen übernommen. Die Verweisung auf die novellierten Bestimmungen ist richtig zu stellen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu den §§ 28 und 28a verwiesen.

Zu Z 39 (§ 157):

Vgl. Art. 27 Abs. 2 Art. 10 Abs. 3 Kapital‑RL; § 190 dAktG.

Die Ergänzung des § 157 um einen Hinweis auf den Prüfungsbericht in der Bekanntmachung der Kapitalerhöhung trägt den Publizitätserfordernissen des Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Kapital‑RL Rechnung und stellt die Parallele zu § 33 Abs. 2 in der geltenden Fassung her. § 157 idF des Entwurfs entspricht dem § 190 dAktG.

Zu den Z 40, 41 und 42 (§§ 161, 162 und 163):

Vgl. Art. 27 Kapital‑RL; § 194 Abs. 4, § 195 Abs. 2, § 196 dAktG.

In diesen Bestimmungen werden die Änderungen hinsichtlich der Sacheinlagenprüfung (vgl. § 150), der Anmeldung und Prüfung des Kapitalerhöhungsbeschlusses (vgl. § 151) und der Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (vgl. § 157) für die bedingte Kapitalerhöhung übernommen. Auf die Erläuterungen zu den angeführten Bestimmungen wird verwiesen.

Zu Z 46 (§ 172 Abs. 3 und 4):

Vgl. Art. 27 Kapital‑RL, § 205 Abs. 3 dAktG.

Die Änderung des § 172 entspricht den Änderungen der § 150 Abs. 3 und § 151 Abs. 3. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird daher verwiesen.

Zu Z 37 (§ 153):

Vgl. Art. 29 Abs. 3, 4 und 7, Art. 41 Kapital‑RL; § 186 Abs. 1, 4 und 5 dAktG.

Die Frist für die Ausübung des Bezugsrechts, die nach geltendem Recht bestimmt werden kann, muß nach der vorgeschlagenen Änderung des § 153 Abs. 1 zweiter Satz jetzt stets bestimmt werden. Dadurch soll möglichst schnell geklärt werden, inwieweit von dem Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Diese Änderung geht auf Art. 29 Abs. 3 Kapital‑RL zurück und entspricht dem § 186 Abs. 1 zweiter Satz dAktG.

Das Erfordernis eines schriftlichen Berichts des Vorstands an die Hauptversammlung (§ 153 Abs. 4 zweiter Satz idF des Entwurfs) beruht auf Art. 29 Abs. 4 Kapital‑RL und entspricht dem § 186 Abs. 4 zweiter Satz dAktG.

Der neue Abs. 5 nimmt auf die Rechtsprechung Bezug, wonach der gänzliche oder teilweise Ausschluß des Bezugsrechts nur dann zulässig ist, wenn er durch überwiegende Interessen der Gesellschaft gerechtfertigt ist. Im Sinn der auch nach Art. 41 Kapital‑RL möglichen Förderung der Arbeitnehmerbeteiligung spricht der nunmehrige § 153 Abs. 5 aus, daß die vorrangige Ausgabe von Aktien an die Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen stets einen ausreichenden Grund für den Ausschluß des Bezugsrechts darstellt.

Abs. 6 macht von der Möglichkeit des Art. 29 Abs. 7 Kapital‑RL, das Bezugsrecht auch mittelbar zu gestalten, Gebrauch. Der formelle Ausschluß des Bezugsrechts zur Ausgabe der Aktien an ein Kreditinstitut, damit dieses die Aktien an die eigentlich Bezugsberechtigten weitergibt, wurde schon bisher generell als zulässig angesehen. Nunmehr soll dies in enger Anlehnung an § 186 Abs. 5 dAktG im Aktiengesetz ausdrücklich vorgesehen werden.

Zu Z 40 (§ 161):

Diese Änderungen ergeben sich durch die Anpassung an § 150 AktG.

Zu Z 43 (§ 166 Abs. 2):

Die durch ein Redaktionsversehen unterbliebene Ersetzung des Wortes „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ wird nachgeholt.

Zu den Z 44 und 45 (§ 170 und 171 Abs. 1):

Vgl. Art. 29 Abs. 5 Kapital‑RL; § 203 Abs. 1 und 2 dAktG.

In § 170 Abs. 1 wurde lediglich die Verweisung auf die Bestimmungen über die ordentliche Kapitalerhöhung infolge der Änderung des § 153 (vgl. § 153) richtiggestellt.

Gemäß Art. 29 Abs. 5 Kapital‑RL kann im Rahmen der Kapitalerhöhung mit genehmigtem Kapital dem Vorstand die Befugnis zum Ausschluß des Bezugsrechts eingeräumt werden. Gemäß § 171 Abs. 1 in der geltenden Fassung entscheidet der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts, soweit die Ermächtigung keine Bestimmung enthält. Das Ausschlußrecht geht daher nach geltendem Recht ex lege auf den Vorstand über, sofern die Hauptversammlung es sich nicht ausdrücklich vorbehält. Gerade umgekehrt ist die Rechtslage nach der Kapital‑RL, wonach es einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf, damit das Ausschlußrecht auf das dazu berufene Gesellschaftsorgan übergeht. Entsprechend den Parallelbestimmungen in § 203 Abs. 2 und § 204 Abs. 1 dAktG ist daher in dem neuen § 170 Abs. 2 ausdrücklich vorzusehen, daß es in die Entscheidung der Hauptversammlung fällt, dem Vorstand die Entscheidung über den Ausschluß des Bezugsrechts zu überlassen. Entsprechend ist § 171 Abs. 1 zu ändern, in dem die Entscheidung über den Ausschluß des Bezugsrechts aus der Aufzählung der Gegenstände, über die der Vorstand selbständig entscheiden kann, wenn die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält, herauszunehmen ist und gleichzeitig neuerlich zu bestimmen ist, daß für die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluß des Bezugsrechts die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist.

Um eine Umgehung der in Art. 29 Abs. 4 Kapital‑RL vorgesehenen Pflicht des Vorstands, einen schriftlichen Bericht über die Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluß des Bezugsrechts zu erstatten und den vorgeschlagenen Ausgabekurs zu begründen, zu vermeiden, wird auf die in § 153 Abs. 4 idF des Entwurfs normierte Pflicht zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses und des Ausgabebetrags auch im Rahmen des genehmigten Kapitals verwiesen. Da sich sowohl der Grund für den Ausschluß des Bezugsrechts als auch ein vorgesehener Ausgabebetrag erst bei der Ausgabe selbst konkretisieren, sieht der Entwurf neben dem Bericht in der Hauptversammlung, die über die Ermächtigung entscheidet, in § 171 Abs. 1 die Verpflichtung des Vorstands vor, über den Ausschluß des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs. 4 zweiter Satz idF des Entwurfs einen Bericht spätestens eine Woche nach Beginn der Zeichnungsfrist zu veröffentlichen. Eine über die Veröffentlichung hinausgehende Verständigung der Hauptversammlung ist hiebei nicht mehr erforderlich.

Zu Z 46 (§ 172):

Diese Änderungen ergeben sich durch die Anpassung an § 150 AktG.

Zu Z 47 (§ 173):

Diese Änderung stellt die Verweisung auf eine Absatzbezeichnung in § 20 infolge dessen Änderung (vgl. § 20) richtig.

Zu Z 48 (§ 174 Abs. 2):

Vgl. Art. 25 Abs. 4 Kapital‑RL; § 221 Abs. 2 dAktG.

Art. 25 Abs. 4 Kapital‑RL schreibt für den Beschluß und für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Grundsatz dasselbe vor, was für Kapitalerhöhungen gilt. Dem trägt § 174 bereits weitgehend Rechnung, jedoch mit zwei Ausnahmen: Auch bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ist eine Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung entsprechend der Regelung beim genehmigten Kapital möglich. Es muß deshalb vorgeschrieben werden, daß auch diese Ermächtigung nur für fünf Jahre erteilt werden kann.

Ferner unterliegt weder der Beschluß über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen noch die Ausgabe selbst einer Publizitätsregelung, wie sie von der Richtlinie unter Verweisung auf Art. 3 der Publizitäts‑RL verlangt wird. Diese Publizität, nämlich die Hinterlegung des Beschlusses über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen und einer Erklärung des Vorstands über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie jeweils die Veröffentlichung eines Hinweises auf den Beschluß oder die Erklärung, wird durch den zweiten und dritten Satz des § 174 Abs. 2 idF des Entwurfs vorgesehen.

Es ist hingegen nicht erforderlich und erscheint wegen der Kostenbelastung, die damit für die Gesellschaften verbunden wäre, auch nicht tunlich, die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses oder der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen im Firmenbuch vorzuschreiben.

Zu Z 49 (§ 191):

§ 143 wurde aufgehoben, sodaß das Zitat nunmehr mit § 277 HGB richtigzustellen war.

Zu Z 50 (§ 192 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2):

Vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. c Kapital‑RL; § 237 Abs. 2 dAktG.

Art. 36 Abs. 1 lit. c Kapital‑RL verlangt für die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung, daß die Bedingungen für eine Zwangseinziehung sowie ihre Durchführung von dem zuständigen Organ der Gesellschaft festzulegen sind, soweit dies nicht bereits in der Satzung geschehen ist. Dem trägt die Ergänzung des § 192 Abs. 2 Rechnung.

In § 192 Abs. 3 Z 2 wird die durch ein Redaktionsversehen unterbliebene Ersetzung des Wortes „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ nachgeholt.

Zu Z 51 (§ 195 Abs. 4):

Die durch ein Redaktionsversehen unterbliebene Ersetzung des Wortes „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ wird nachgeholt.

Zu Z 52 (§ 211):

Die durch ein Redaktionsversehen übersehene Ersetzung des Wortes „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ wird nunmehr nachgeholt.

Zu Z 53 (§ 216 Abs. 1):

Vgl. Art. 11 Publizitäts‑RL; § 275 dAktG.

Art. 11 Z 2 Publizitäts‑RL enthält eine taxative Aufzählung der Nichtigkeitsgründe, wobei die Mitgliedstaaten einzelne oder alle dieser Nichtigkeitsgründe umsetzen können. Es steht ihnen aber auch frei, keine Nichtigkeitsgründe vorzusehen. Andere als die in Art. 11 aufgezählten Nichtigkeitsgründe dürfen die Mitgliedstaaten aber nicht vorsehen, insofern ist Art. 11 Z 2 Publizitäts‑RL ein Maximalkatalog.

Die bisher in § 216 durch einen Verweis auf § 17 enthaltenen Nichtigkeitsgründe gehen, soweit es die Rechtswidrigkeit der Satzungsbestimmungen, mit Ausnahme des Unternehmensgegenstandes, betrifft, über die Richtlinie hinaus. Eine Neuformulierung der Nichtigkeitsgründe im § 216 ist notwendig. Wegen der Einschränkung der Zahl der Nichtigkeitsgründe ist die Regelung durch einen Verweis auf § 17 nicht mehr zweckmäßig, sodaß nach dem deutschen Vorbild des § 275 dAktG die Nichtigkeitsgründe in § 216 geregelt werden.

Soweit die bisherigen Nichtigkeitsgründe richtlinienkonform sind, werden diese beibehalten. Zum Schutz des Rechtsverkehrs werden in Fortführung der bisherigen Rechtslage Gründungsmängel auch in der vorgeschlagenen Regelung nicht als Nichtigkeitsgründe anerkannt.

Umgesetzt wurden die Nichtigkeitsgründe des Art. 11 Z 2 lit. b und c. Der Nichtigkeitsgrund des Art. 11 Z 2 lit. e wurde in den Katalog des § 216 nicht aufgenommen. Die Frage der Beurteilung von Gründungen bzw. Beitrittserklärungen Geschäftsunfähiger bleibt weiterhin der Rechtsprechung überlassen, ebenso die Frage, welchen Einfluß die Richtlinie (Art. 12) auf diese Frage hat (Kalss in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, 180 ff.).

Zu Z 54 (§ 217):

Die Einschränkung des Katalogs der Nichtigkeitsgründe in § 216 bedingt auch die Anpassung dieser Bestimmung. Jene Tatbestände, wie etwa die Bestimmungen über den Sitz der Gesellschaft, die Zusammensetzung des Vorstands oder die Form der Veröffentlichung der Gesellschaft, die nunmehr keine Nichtigkeitsgründe mehr darstellen, werden aus der Aufzählung des § 217 genommen.

Zu Z 55 (§§ 219 bis 233):

Die neuen verschmelzungsrechtlichen Bestimmungen sind ganz maßgeblich durch eine Stärkung des Aktionärsschutzes geprägt. Hinzuweisen ist vor allem auf die frühzeitige und umfassende Information der Aktionäre (Verschmelzungsvertrag, Verschmelzungsbericht, Prüfungsbericht des Aufsichtsrats und des Verschmelzungsprüfers; dieselben Voraussetzungen werden nun auch für die Spaltung und Umwandlung aufgestellt, vgl. Art. XIII und XIV). Dieser apriori‑Schutz wird durch einen a‑posteriori‑Schutz in Form der gerichtlichen Nachprüfung des Umtauschverhältnisses ergänzt (vgl. die §§ 225c ff. des Entwurfs).

Anläßlich der Anpassung des Verschmelzungs‑, Spaltungs‑ und Umwandlungsrechts an die Verschmelzungs‑RL und an die Spaltungs‑RL werden nun die Voraussetzungen dieser Umstrukturierungsmaßnahmen im Aktiengesetz wie auch im Spaltungs‑ und Umwandlungsgesetz inhaltlich weitgehend angeglichen. Der österreichischen Rechtstradition folgend bleibt das Recht der Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften weiterhin in verschiedenen Gesetzen geregelt. Eine Gesamtkodifikation dieses Rechtsgebiets wurde jedenfalls aus Anlaß der nun erforderlichen EU‑Anpassung nicht in Angriff genommen.

Zu § 219:

Vgl. Art. 2, 3 und 4 der Verschmelzungs‑RL; § 219 AktG; § 2 dUmwG.

Durch die Neuformulierung von Z 1 wird die gleichzeitige Aufnahme mehrerer Gesellschaften in einem einzigen Vorgang ausdrücklich ermöglicht, was Art. 3 der RL fordert.

Nach der Judikatur und hL ist die Verschmelzung während der Abwicklung ohne weiteres zulässig. Auf eine gesetzliche Klarstellung dieser Zulässigkeit wurde daher verzichtet.

Zu § 220:

Vgl. Art. 5 der Verschmelzungs‑RL; § 221 AktG; §§ 4 und 5 dUmwG.

Wie im deutschen Recht wird das RL‑Erfordernis „Verschmelzungsplan“ im Abs. 1 durch „Verschmelzungsvertrag oder Entwurf“ transformiert.

Der Inhalt des Abs. 2 ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 Verschmelzungs‑RL.

Zum Abs. 2 Z 1:

Nach § 4 AktG hat die Firma die Bezeichnung Aktiengesellschaft zu enthalten. Nach § 266 AktG in der geltenden Fassung sind Gesellschaften berechtigt, ihre bereits vor dem 1. Jänner 1900 geführte Firma ohne die Bezeichnung Aktiengesellschaft weiterzuführen, sodaß bei diesen Gesellschaften der Angabe der Rechtsform eigenständige Bedeutung zukommen würde. Durch die Umsetzung der Kapital‑RL muß in Hinkunft die Bezeichnung Aktiengesellschaft in der Firma geführt werden (Art. 1 und Art. 2 lit. a Kapital‑RL). Hier braucht daher nicht auf die Rechtsform Bezug genommen werden, weil die Ausnahmeregelung des § 266 AktG beseitigt werden muß.

Zum Abs. 2 Z 6:

Da Partizipationsscheine Genußrechte darstellen, brauchen sie nicht gesondert genannt zu werden. Gleiches gilt für Vorzugsaktien, die auch unter den „Überbegriff“ Aktien (siehe § 12 Abs. 1) subsumiert werden können.

Zum Abs. 3:

Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 225 Z 6 AktG idF des Entwurfs, wonach die Schlußbilanz der Anmeldung der Verschmelzung beizufügen ist. Ob die gemäß § 246 Abs. 3 aufzustellende Bilanz zu prüfen und zu veröffentlichen ist, richtet sich nach den für die umgewandelte GmbH zuletzt geltenden allgemeinen Regeln.

Zu § 220a:

Vgl. Art. 9 der Verschmelzungs‑RL; § 8 dUmwG.

Diese Neuerung ist auf Grund Art. 9 der Verschmelzungs‑RL notwendig.

Wie im § 8 Abs. 2 dUmwG erfährt der Verschmelzungsbericht eine mögliche Einschränkung durch den Verweis auf § 112 Abs. 3 erster Satz AktG im letzten Satz des § 220a des Entwurfs.

Ein Verzicht auf den Verschmelzungsbericht des Vorstands ist nach Art. 24 Verschmelzungs‑RL nur zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft mindestens 90% der Anteile hält, daher nicht generell; von dieser Möglichkeit wurde im reformierten Verschmelzungsrecht nach diesem Entwurf nicht Gebrauch gemacht.

Zu § 220b:

Vgl. Art. 10 der Verschmelzungs‑RL; §§ 9 bis 12 und 60 Abs. 3 dUmwG.

Die Notwendigkeit einer obligatorischen Verschmelzungsprüfung ergibt sich aus Art. 10 der Verschmelzungs‑RL; vgl. Art. 27 Kapital‑RL.

Im Hinblick darauf, daß die §§ 225c ff. eine gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses vorsehen, wurde davon abgesehen, die gerichtliche Bestellung des Verschmelzungsprüfers zu verankern.

Bei einem Kreditinstitut kann der zuständige Bankprüfer gemäß §§ 60 ff. BWG zum Verschmelzungsprüfer bestellt werden.

Über die deutsche Regelung hinausgehend ist in Abs. 4 ausdrücklich die Berichtspflicht auch an den Aufsichtsrat normiert. Dies ist auch wegen der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat (siehe § 110 ArbVG) von Bedeutung.

Die im deutschen Recht erwähnte Erstreckung des Auskunftsrechts gegenüber einem Konzernunternehmen (§ 11 Abs. 1 letzter Satz dUmwG) ist entbehrlich, weil dies durch § 272 Abs. 2 letzter Satz HGB erfaßt ist.

Nach Maßgabe von § 221a des Entwurfs wird der Prüfbericht auch den Aktionären zugänglich gemacht.

Zu § 220c:

Über die deutsche Regelung hinausgehend ist die Pflicht des Aufsichtsrats zur Prüfung und zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zur beabsichtigten Verschmelzung normiert. Damit sollte vor allem dem Anliegen der Arbeitnehmervertretung Rechnung getragen werden, daß mit dieser grundlegenden Frage auch ein mitbestimmtes Gesellschaftsorgan zu befassen ist. Der Bericht richtet sich an die Hauptversammlung, wie sich aus § 221a Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 des Entwurfs ergibt. Der zweite Satz bezweckt, in Bagatellfällen von der Befassung des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft abzusehen; nach allgemeinen Grundsätzen könnte sich aber der Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft trotzdem im Einzelfall mit dem Verschmelzungsfall befassen oder auch strengere Vorschriften in seiner Geschäftsordnung verankern.

Zu § 221:

Vgl. Art. 7 der Verschmelzungs‑RL; § 220 AktG; §§ 13 und 65 dUmwG.

Die Möglichkeit des bisherigen § 220 Abs. 1 zweiter Satz (kein Hauptversammlungsbeschluß der übernehmenden Gesellschaft) wird beibehalten (siehe die vereinfachte Verschmelzung nach §§ 231 f. des Entwurfs).

Der neue Abs. 3 schlägt bei Vorliegen verschiedener Gattungen stimmberechtigter Aktionäre in jedem Fall Sonderbeschlüsse vor. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verschmelzungs‑RL wäre dies nur notwendig, wenn deren Rechte durch die Verschmelzung beeinträchtigt würden. Da dies im Einzelfall Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten geben kann, wird im Interesse der Rechtssicherheit ein allgemeines Zustimmungserfordernis wie in Deutschland vorgeschlagen.

Zu § 221a:

Vgl. Art. 6 und 11 der Verschmelzungs‑RL; §§ 61, 63 und 64 dUmwG.

Zum Abs. 1:

Die Einreichung des Vertrags (Entwurfs) bei den Firmenbuchgerichten erfolgt nach Befassung durch den jeweiligen Aufsichtsrat. Die Einreichung des Verschmelzungsplans beim Firmenbuch ist nach Art. 6 der Verschmelzungs‑RL in Verbindung mit Art. 3 der Publizitäts‑RL geboten.


Während die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung 14 Tage beträgt ( § 107), ist für die Offenlegung richtlinienkonform die Monatsfrist zu wahren. Im Unterschied zu § 61 dUmwG ist bei der Bekanntmachung nach den allgemeinen Bestimmungen der Vorstand und nicht das Gericht für die Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern zuständig. Dies führt auch zu einer frühzeitigen Information der interessierten Kreise.

Zu den Abs. 2 bis 6:

Die Notwendigkeit der Einsichtsmöglichkeiten nach Abs. 2 ergibt sich aus Art. 6 und 11 der Verschmelzungs‑RL. Die notwendige (vereinfacht erstellte) Zwischenbilanz gemäß Abs. 3 dient der Aktualisierung der Aktionärsinformation. Die gesetzliche Erleichterung, daß eine körperliche Bestandsaufnahme nicht erforderlich ist, gilt nur dann, wenn ohne eine Inventur eine Ermittlung des Bestands möglich ist. Aus Art. 11 Abs. 3 der Verschmelzungs‑RL ergibt sich der Anspruch der Aktionäre nach Abs. 4. Die Abs. 5 und 6 entsprechen § 64 Abs. 1 und 2 dUmwG. Der zweite Satz des Abs. 5 greift den Gedanken des § 6 Abs. 2 SpaltG in der geltenden Fassung (vgl. § 7 Abs. 6 zweiter Satz idF des Entwurfs) auf und dient einer möglichst zeitnahen Information der Aktionäre.

Zu § 222:

Vgl. § 221 AktG; §§ 6 f. dUmwG.

Die bisherige gesetzliche Regelung der Auflösung bedingter oder befristeter Verschmelzungsverträge (§ 221 Abs. 2 und 3) entfällt, weil ein praktisches Bedürfnis dafür nicht gegeben ist. Die Lösung dieser Fragen kann allgemeinen Regeln der privatautonomen Gestaltung überlassen werden; so sind insbesondere die allgemeinen Regeln über Langfristverträge und Bedingungen anwendbar.

Zu § 223:

Vgl. § 223 AktG; § 69 dUmwG.

§ 223 wird mit der Maßgabe übernommen, daß die Anwendung des § 170 Abs. 3 ausgeschlossen ist; der Verzicht auf die Sacheinlagenprüfung bei der Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft ist zulässig, weil Art. 27 Abs. 3 Kapital‑RL dies unter anderem für Verschmelzungen gestattet. Der Entwurf macht von dieser Möglichkeit insoweit Gebrauch, als wegen Fortführung geprüfter Buchwerte keine Bedenken gegen die Werthaltigkeit bestehen. Vgl. auch denselben Grundgedanken bei § 234 Abs. 5 AktG, § 17 Z 4 SpaltG und § 97 GmbHG, jeweils idF dieses Entwurfs. Wenn bei der übernehmenden Gesellschaft die Buchwerte aus der Schlußbilanz (das ist in der Regel der letzte Jahresabschluß) der übertragenden Gesellschaft nicht fortgeführt werden, sind die im Abs. 2 angeführten Sachgründungsvorschriften anzuwenden. In diesem Fall ist die Einlage gemäß § 202 Abs. 1 HGB zu bewerten. Wenn die Prüfer erklären, daß der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Ausgabewert der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen; vgl. Abs. 1 dieser Bestimmung in Verbindung mit § 151 Abs. 3. Nach denselben Bestimmungen kann das Firmenbuchgericht weitere Nachweise verlangen und gegebenenfalls die Eintragung ablehnen, wenn es selbst Zweifel an der Werthaltigkeit der Einlage hat, insbesondere auch, wenn im Fall einer Unterbilanz bei Buchwertfortführung kein Sacheinlagenprüfungsbericht vorliegt.

Zu § 224:

Vgl. Art. 19 Abs. 2 der Verschmelzungs‑RL; § 224 AktG; § 68 dUmwG.

§ 224, der seine derzeitige Fassung durch das GesRÄG 1993 erhalten hat, wurde übernommen. Im neuen Abs. 4 wurde klargestellt, daß dem Besitz eigener Aktien durch eine Gesellschaft der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleichsteht.

Zum Abs. 5:

Eine ausdrückliche Regelung von Zuzahlungen der Aktionäre einer Gesellschaft an Aktionäre der anderen Gesellschaft (vgl. § 2 Z 3 SpaltG) wurde nicht aufgenommen. Wenn derartige Zuzahlungen dazu führen sollen, daß Aktionäre der übertragenden Gesellschaft keine oder weniger Aktien bekommen, so bedarf dies ihrer Zustimmung (siehe Abs. 2 Z 2).

Zu § 225:

Vgl. Art. 18 der Verschmelzungs‑RL; §§ 16 f. dUmwG; § 225 AktG; vgl. auch § 12 FBG.


Zum Abs. 1:

Die Anmeldung muß der Vorstand als Organ (also – anders als in § 7 SpaltG in der geltenden Fassung und § 12 idF des Entwurfs – nicht sämtliche Vorstandsmitglieder) durchführen, sodaß die vertretungsbefugte Zahl ausreicht. Die Regelung bringt eine Vereinfachung des Anmeldevorgangs mit sich.

Da der Sitz der Gesellschaft nicht immer an einem Ort ist, an dem sich ein Firmenbuchgericht befindet, ist auf den „Sprengel“ des Firmenbuchgerichts abgestellt worden.

Ebenso wie bei der Spaltung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz SpaltG idF des vorliegenden Entwurfs (diese Bestimmung entspricht § 6 Abs. 1 letzter Satz SpaltG in der geltenden Fassung) und § 13 Z 1 SpaltG idF des Entwurfs (§ 8 Z 1 SpaltG in der geltenden Fassung) ist der Verschmelzungsvertrag notwendiger Bestandteil der Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses.

Die Verschmelzungsberichte der Vorstände (Z 4) und die Prüfungsberichte der Prüfer (Z 5) können auch in einer Urkunde zusammengefaßt werden.

Nach § 7 letzter Satz SpaltG in der geltenden Fassung (§ 12 idF des Entwurfs) sind der Anmeldung so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Gesellschaften entstehen. Eine analoge Vorschrift, daß soviele Anmeldungen beizuschließen sind, wie Gesellschaften an der Verschmelzung beteiligt sind, ist entbehrlich, weil das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, keine Entscheidung zu treffen hat, und nach Löschung der übertragenden Gesellschaft die Akten an das Firmenbuchgericht der aufnehmenden Gesellschaft zu übersenden sind.

Wenn einzelne, der Anmeldung beizulegende Unterlagen – bei vereinfachter Verschmelzung – nicht erforderlich sind, so hat dies der Vorstand in der Anmeldung zu begründen.

Zum Abs. 2:

Durch die hier geforderten Erklärungen der Vorstände der beteiligten Gesellschaften sollen vorschnelle Eintragungen von Verschmelzungen verhindert werden. Wurde fristgerecht eine Anfechtungsklage oder eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG zu entscheiden, ob es das Eintragungsverfahren unterbricht oder – wenn gemäß § 19 Abs. 2 FBG das „rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt“ dennoch die Verschmelzung einträgt. (Zu den Wirkungen der Eintragung vgl. § 225a Abs. 3, zur Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses vgl. § 230, jeweils idF des Entwurfs.)

Die Formulierung „beteiligte Gesellschaften“ ändert nichts daran, daß unter Umständen nur die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Verschmelzung beschließen muß.

Zum Abs. 3:

Während in Abs. 1 die Pflicht des Vorstands zur Anmeldung geregelt ist, betrifft Abs. 3 die Gerichtszuständigkeit. Im Sinn der Konzentration des Verfahrens bei einem Gericht sieht der Entwurf folgendes vor: Für den Fall, daß die zu verschmelzenden Gesellschaften ihren Sitz in verschiedenen Gerichtssprengeln haben, soll jenes Gericht für die Eintragung zuständig sein, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat (vgl. § 225a Abs. 1). In § 225 Abs. 3 ist daher vorgesehen, daß das für die übertragende Gesellschaft zuständige Gericht die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen hat und dies dem für die übernehmende Gesellschaft zuständigen Gericht mitteilen muß. Diese neue Bestimmung entspricht dem schon vom Gesetzgeber des SpaltG (vgl. § 9 Abs. 1 letzter Satz) verwirklichten Gedanken, daß nur ein Gericht für die Eintragung zuständig sein soll. Die Beendigung der Zuständigkeit des für die übertragende Gesellschaft zuständigen Gerichts kann – vor allem aus Gründen des Arbeitsablaufs mit ADV – nicht nur die Zuständigkeit zur Eintragung der Verschmelzung betreffen, vielmehr muß die Zuständigkeit für alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten übergehen. Mit dem Ausspruch über die Beendigung der Zuständigkeit endet auch die ADV‑technische Zugriffsmöglichkeit des bisher zuständigen Entscheidungsorgans.

Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vgl. § 120 Abs. 7 JN idF des Entwurfs.

Zu § 225a:

Vgl. Art. 17 und 19 Abs. 1 der Verschmelzungs‑RL; § 226 AktG; §§ 19 bis 21, 66 und 71 dUmwG.

Die Neubestimmung des Zeitpunkts für das Wirksamwerden der Verschmelzung (Eintragung durch das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat – Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3) ist notwendig, um – wie von der Richtlinie verlangt – auch eine gleichzeitige Verschmelzung mehrerer Gesellschaften problemlos zu ermöglichen. Durch die Konstruktion des österreichischen Firmenbuchs ist dies auch vorbildlich zu erreichen.

Zeigt der Treuhänder den Besitz der Aktien (Abs. 2) dem unzuständigen Gericht an, so ist nach § 44 JN an das zuständige Firmenbuchgericht zu überweisen.

Ebenso wie im Bereich der Spaltung ist es im Bereich der Verschmelzung notwendig, die Eintragung im Firmenbuch bei einem Firmenbuchgericht zu konzentrieren. Die Eintragung der Verschmelzung sowie der Kapitalerhöhung hat nunmehr gleichzeitig zu erfolgen und nicht wie bisher die Verschmelzung erst im Anschluß an die Kapitalerhöhung. Anders als bei der Spaltung muß das Gericht, bei dem die Konzentration stattfindet, jedoch das Firmenbuchgericht sein, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, da nur so ein zeitlich einheitliches Vorgehen herzustellen ist. Die Koordination von verschiedenen „Firmenbuchgerichten der verschiedenen übertragenden Gesellschaften“ würde eine Vielzahl von praktischen Problemen aufwerfen.

In Abs. 2 wird an Stelle des Wortes „Aktie“ das Wort „Aktienurkunde“ verwendet, weil das Anteilsrecht erst mit der Eintragung der Verschmelzung, und zwar bei den Aktionären der übertragenden Gesellschaft, entsteht. Die Unanwendbarkeit von § 158 und § 164 AktG folgt daraus, daß nunmehr die Kapitalerhöhung gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung und des Beschlusses über die Kapitalerhöhung eingetragen wird.

Im Hinblick auf die Rechtswirkung des Abs. 3 Z 2 (Erlöschen der übertragenden Gesellschaft) muß dem Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, bei „sprengel­übergreifenden“ Verschmelzungen die Möglichkeit eröffnet werden, die Mitteilung gemäß § 225 Abs. 3 vorzunehmen.

Auf Grund der allgemeinen Vorschrift der § 200 Abs. 1 wird auch die fehlende Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses geheilt, sodaß diese Wirkung der Eintragung im Abs. 3 nicht eigens erwähnt werden braucht; anders § 9 Abs. 3 SpaltG.

Zu § 225b:

Der Ausschluß der Anfechtungsklage in den angeführten Fällen soll verhindern, daß einzelne Aktionäre die Behauptung eines unrichtigen Umtauschverhältnisses als Hebel für erpresserische Anfechtungsklagen mißbrauchen; gleichzeitig soll damit das Dilemma gelöst werden, daß durch die Anfechtungsklage häufig eine betriebswirtschaftlich nicht vertretbare Verzögerung mit großen Vermögensnachteilen (auch im steuerrechtlichen Bereich) verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu den Vermögensinteressen des einzelnen Aktionärs stehen. Zur Lösung dieses Problems bietet sich die Kontrolle des Umtauschverhältnisses im außerstreitigen Verfahren an. Dadurch werden gleichzeitig die Interessen der überwiegenden Mehrheit der Aktionäre bzw. der aufnehmenden Gesellschaft an einer raschen Durchführung der Struk­tur­entscheidung und die Interessen der einzelnen (Minderheits‑) Aktionäre an einem angemessenen Umtauschverhältnis erfüllt.

Der österreichische Gesetzgeber kann sich damit auf das deutsche Vorbild und eine reiche Diskussion hiezu stützen. Auch in der Literatur (Koppensteiner in Semler‑FS, 496) wurde dieses Vorbild zur Nachahmung empfohlen. Schließlich entspricht die Lösung auch der bereits in § 8 Abs. 2 Umwandlungsgesetz angelegten Problemlösung, weil auch dort die Umwandlungsentschädigung der ausscheidenden Aktionäre nur in einem Außerstreitverfahren überprüft werden kann.

Diese Überlegungen gelten nicht nur für das Umtauschverhältnis selbst, sondern auch für behauptete Mängel verschiedener Informationen, deren Zweck überwiegend die Sicherung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses ist.

Zu § 225c:

Während Aktionäre nur die Antragslegitimation auf eine bare Zuzahlung haben, kann nach § 225e Abs. 3 zweiter Satz die Gesellschaft den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten (vgl. § 225e). Antragsberechtigt sind sowohl Aktionäre der übertragenden als auch Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft.

Zum Abs. 3

Um Fälle des Mißbrauchs des Antragsrechtes hintanzuhalten und gleichzeitig wie auch sonst im Gesellschaftsrecht eine Ernstlichkeitsschwelle durch Bindung von Minderheitsrechten einzuziehen, wird die Antragslegitimation an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ vorhanden sein müssen:

         a)  Die Aktionärseigenschaft muß vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein (Z 1 lit. a); Gesamtrechtsnachfolge schließt das Antragsrecht nicht aus; die Aktionärseigenschaft muß aber nicht bei der übertragenden Gesellschaft bestehen, da auch Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft antragsberechtigt sind. Es geht hier bloß um die Dauer der Aktionärsstellung.

         b)  Aktionäre dürfen keinen Verzicht auf den Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen oder zusätzliche Aktien erklärt haben (Z 1 lit. b); der Hinweis auf zusätzliche Aktien hat nur klarstellende Funktion, die Aktionäre haben keinen eigenen Anspruch auf die Gewährung von Aktien (vgl. § 225e Abs. 3 zweiter Satz).

         c)  Darüber hinaus müssen entweder ein Aktionär oder eine Mehrheit von Aktionären insgesamt über den hundertsten Teil des Grundkapitals verfügen oder den Nennbetrag von einer Million Schilling bei einer der beteiligten Gesellschaften erreichen (Z 2 lit. a) oder aber alle antragsberechtigten Aktionäre gemeinsam den Antrag stellen (Z 2 lit. b). Durch Z 2 lit. b wird etwa auch der Fall erfaßt, daß eine Minderheit von Aktionären, die weniger als 1% des Grundkapitals oder nicht den Nennbetrag von 1 Million Schilling bei einer der beteiligten Gesellschaften erreichen, auch dann antragsberechtigt ist, wenn alle übrigen Aktionäre auf ihre Ansprüche verzichtet haben und die Minderheitsaktionäre gemeinsam den Antrag stellen. Dadurch wird der Rechtsschutz dieser Minderheitsaktionäre wesentlich gestärkt.

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Eine Bindung von Minderheitsrechten an prozentuelle oder nominelle Schwellenwerte findet bereits Vorbilder im geltenden Gesellschafts‑ und Handelsrecht und ist somit systemkonform. Wurde allerdings ein Antrag zulässigerweise gestellt, kann ein Aktionär oder können Aktionäre, die selbst nicht antragslegitimiert sind, weil sie nicht die Voraussetzungen nach Z 2 erfüllen, im Verfahren nach § 225e Abs. 2 noch eigene Anträge stellen. Das heißt, sie können sich dem Verfahren anschließen, können aber selbst das Verfahren nicht initiieren. Für die nachträgliche Beteiligung am Überprüfungsverfahren reicht die Aktionärsstellung gemäß Z 1.

Zu § 225d:

Der Verzicht auf den Anspruch auf einen Ausgleich durch bare Zuzahlung wird ausdrücklich geregelt. Er unterliegt der Formvorschrift der Schriftlichkeit oder der Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung. Der schriftliche Verzicht ist auch noch nach der Hauptversammlung möglich. Die Wirkungen eines derartigen Verzichts sind weitreichend, er schließt die Antragslegitimation nach § 225c aus; eine Entscheidung oder ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich oder gerichtlich genehmigter Vergleich in einem derartigen Verfahren wirkt nicht für den Verzichtenden (§ 225i Abs. 2). Der Verzicht kann nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln angefochten werden.

Zu § 225e:

Zum Abs. 2:

Unter Berücksichtigung der einmonatigen Vorankündigung der Verschmelzung (§ 221a Abs. 2) und der Einmonatsfrist für weitere Anträge (dritter Satz) haben die Aktionäre insgesamt mindestens drei Monate Zeit sich mit der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses auseinanderzusetzen; wegen der Intervalle zwischen Hauptversammlung und Anmeldung sowie zwischen Eintragung und Bekanntmachung wird die Frist in der Praxis häufig etwa vier Monate betragen.

Durch die Bekanntmachung soll weiteren Aktionären die Möglichkeit geboten werden, sich dem gestellten Antrag anzuschließen und somit Parteistellung im Verfahren zu erlangen. Die Einschränkungen der Antragslegitimation, wie sie sich aus § 225c Abs. 3 Z 2 ergeben, gelten in diesem Fall nicht. Selbst bei Wegfallen eines Antrages nach dem ersten Satz ist mit den Worten „eigene Anträge“ klargestellt, daß über diese Anträge selbständig zu befinden ist.

Zum Abs. 3:

Die übernehmende Gesellschaft ist Antragsgegnerin, weil ihr durch den Barausgleich Vermögen entzogen wird; sie hat allerdings die Möglichkeit, das Umtauschverhältnis statt durch Barausgleich durch Gewährung zusätzlicher Aktien zu verbessern; damit wird den Bedenken Rechnung getragen, daß der Barausgleich zu einer Verwässerung des Eigenkapitals der übernehmenden Gesellschaft führt und damit Gläubigerschutzprobleme aufwirft. Die Entscheidung, ob statt des Barausgleichs zusätzliche Aktiengewährung angestrebt wird, liegt bei der Gesellschaft.

Zum Abs. 4:

Rekurs gegen eine Entscheidung über einen Antrag nach § 225c Abs. 2 steht nur den hier angeführten Parteien zu. Nicht antragstellende Aktionäre haben kein Rekursrecht, dies auch dann, wenn ob ihres Verzichtes auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ein solcher nicht bestellt ist.

Zu § 225f:

Zum Abs. 1 bis 3:

Der gemeinsame Vertreter erleichtert den Aktionären die Verfolgung ihrer Interessen. Er ist nicht an Weisungen der Aktionäre gebunden und haftet ihnen für Fehler in seinen Entscheidungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Zum Abs. 4:

Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann nur dann unterbleiben, wenn alle nicht antragstellenden Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften auf die Antragstellung selbst oder auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters verzichtet haben. Der Verzicht unterliegt denselben Formvorschriften wie der Verzicht auf den Anspruch selbst und ist daher schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung zu erklären. Unterbleibt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, steht den nicht antragstellenden Aktionären, da sie insoweit auf ihr rechtliches Gehör verzichtet haben, auch kein Rekursrecht gegen eine Entscheidung über einen Antrag nach § 225c Abs. 2 zu.

Die Wirkung einer Entscheidung nach § 225c Abs. 2 oder eines in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gerichtlich genehmigten Vergleichs erstreckt sich aber auch auf solche Aktionäre, die auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters verzichtet haben.

Zu § 225g:

Zum Abs. 1:

Das neu geschaffene Gremium soll in einem möglichst frühen Verfahrensstadium eine gütliche Einigung bewirken. Da es sich primär um die Beantwortung von Bewertungsfragen handelt, soll die Sachkunde und Praxisnähe der Mitglieder des Gremiums eine rasche, weitgehend formfreie und kostensparende Erörterung der bestrittenen Tatsachen ermöglichen, womit sich die Chancen für eine privatautonome Regelung erhöhen. Im Verfahren kommt diesem Gremium die Stellung eines Sachverständigen zu, der über gerichtlichen Auftrag tätig wird.

Da das Gremium auf Grund seiner Zusammensetzung große Sachnähe für sich beanspruchen kann, wird davon ausgegangen, daß das Gutachten rasch und ohne allzu großen Kostenaufwand erstattet wird und somit die Bestellung eines weiteren Sachverständigen im Verfahren entbehrlich wird. Das Gutachten des Gremiums, das sowohl von Amts wegen eingeholt werden kann, als auch auf Antrag einer Partei einzuholen ist, dient somit der Verfahrensbeschleunigung und der Verfahrensökonomie.

Die Bestimmung über die Zusammensetzung des Gremiums hat § 10 Abs. 2 ASGG zum Vorbild.

Zum Abs. 5:

Diese Bestimmung orientiert sich an § 11 Abs. 1 und § 12 JN.

Zu § 225h:

Die Sachkompetenz des Gremiums soll dazu genutzt werden, eine gütliche Beilegung des Streits herbeizuführen. Da das Gremium verfahrensrechtlich die Stellung eines Sachverständigen hat, waren Vorschriften für den Fall des Abschlusses eines Vergleichs zu schaffen. Diese wurden nach den Vorbildern der §§ 204 Abs. 1 und 212 Abs. 6 ZPO gestaltet.

Zum Abs. 2:

Die Genehmigung des Vergleichs ist zu erteilen, wenn die Formvorschriften eingehalten wurden. Ausdrücklich klargestellt wird, daß ein genehmigter Vergleich einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich gleichzuhalten ist und daher einen Exekutionstitel nach § 1 Z 5 EO bildet.

Denkbar ist auch der Abschluß von Teilvergleichen, sodaß auch nach Genehmigung des Vergleichs das Verfahren durch das Gericht fortzusetzen und das Gutachten durch das Gremium zu erstatten wäre.


Zu § 225i:

Die Erweiterung der Rechtskraft entspricht dem Vorbild der erweiterten Rechtskraft des Anfechtungsurteiles; inhaltlich wird damit auch einem Gerechtigkeitspostulat entsprochen. Der Verzicht auf den Anspruch nach § 225d schließt allerdings die erweiterte Rechtskraftwirkung aus.

Die Entscheidung bzw. ein vor Gericht abgeschlossener oder gerichtlich genehmigter Vergleich sind so zu fassen, daß sich die Bestimmtheit des Anspruchs (§ 7 EO) erkennen läßt, was vor allem auch eine namentliche Erfassung der nicht antragstellenden Aktionäre in der Entscheidung oder im Vergleich umfaßt. Ist eine derartige Erfassung insbesondere bei anonymen Aktionären nicht möglich, erfordert die Exekutionsführung auf Grund einer solchen Entscheidung oder eines solchen Vergleichs allenfalls eine Ergänzungsklage nach § 10 EO, sofern die Berechtigung aus dem Exekutionstitel nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann.

Zu § 225j:

Zum Abs. 1:

Die Verzinsung wurde nach dem Vorbild des § 49a ASGG gestaltet.

Zu § 225k:

Zum Abs. 1:

Die Bekanntmachung ist erforderlich, damit die Aktionäre, die am Verfahren nicht teilgenommen haben, von ihrem allfälligen Anspruch aus der Entscheidung oder dem Vergleich Kenntnis erlangen. Gegebenenfalls wird der Vorstand die Bekanntmachung mit Hinweisen über die Vorgangsweise bei der Auszahlung verbinden.

Zum Abs. 2:

Die Bekanntmachung der Gutachten von allgemeiner Bedeutung wurde den Bestimmungen des § 15a Abs. 3 und 4 OGHG nachgebildet.

Zu § 225l:

Die im Außerstreitverfahren mehrfach vorgesehene Kostentragungsregelung nach Billigkeit wurde eingeführt, um insbesondere auch das Kostenrisiko zumindest teilweise auf die antragstellenden Aktionäre zu überwälzen. Vorbild für diese Bestimmung war für die Billigkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach § 234 AußStrG.

Zu § 225m:

Zum Abs. 1:

Diese Bestimmung wurde § 24 Z 1 und 4 ASGG nachgebildet.

Zum Abs. 2:

Die Bestimmungen über die Bestellung der Vorsitzenden und der Beisitzer wurden nach dem Vorbild des § 246 ASVG gestaltet.

Zum Abs. 3:

Diese Regelung folgt § 17 Abs. 1 und 3 ASVG

Zum Abs. 5:

Die Enthebung der Gremiumsmitglieder wurde nach dem Vorbild des § 30 Abs. 1 ASGG geregelt. Kraft Größenschlusses ist ein Ersatzmitglied auch dann zu bestellen, wenn ein Mitglied verstirbt. Da eine Pflicht zur Übernahme der Funktion eines Gremiumsmitglieds nicht normiert ist, wäre auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze eine Enthebung auch dann vorzunehmen, wenn ein Mitglied diese Funktion aus welchen Gründen auch immer nicht ausüben will oder kann (vgl. § 30 Abs. 1 Z 7 ASGG).

Zum Abs. 6:

Die Entlohnung der Gremiumsmitglieder orientiert sich am Vorbild des paritätischen Ausschusses nach § 96 KartG.

Zu § 226:

Vgl. Art. 13 und 15 der Verschmelzungs‑RL; § 227 AktG; §§ 22 f. dUmwG.

Nach Art. 13 der Verschmelzungs‑RL ist es zulässig, die Sicherheitsleistung vom Nachweis der Gefährdung abhängig zu machen. Eine Differenzierung ist bloß gestattet, nicht hingegen geboten. Die Regelung beseitigt die bisherige Asymmetrie zwischen Gläubigern der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft. Meist verbessert sich nach einer Verschmelzung die Lage der Gläubiger, sodaß die Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Gefährdung gerechtfertigt ist.

Die Regelung ist zulässigerweise weiter als Art. 13 der Verschmelzungs‑RL, der eine Sicherstellung nur für Forderungen gewährt, die vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Nach dem Zweck der Regelung kann für alle Forderungen, die bis zur Eintragung der Verschmelzung entstanden sind, eine Sicherheitsleistung begehrt werden.

Abs. 3 sieht drei Möglichkeiten des Ausgleichs vor: Entweder die Gewährung gleichwertiger Rechte oder die Abgeltung der Änderung oder die vollständige Abgeltung. Die Richtlinienkonformität der „Abgeltung der Änderung“ ergibt sich aus einem Größenschluß zur vollständigen Abgeltung, sie steht im Einklang mit der Regelung des § 10 Abs. 2 SpaltG in der geltenden Fassung (siehe auch § 15 Abs. 5 SpaltG idF des vorliegenden Entwurfs).

Zu § 227:

Vgl. Art. 20 Verschmelzungs‑RL; § 229 AktG; § 25 dUmwG und § 349 dAktG.

§ 227 Abs. 1 zweiter Satz AktG bringt derzeit die von der herrschenden Auffassung an sich bejahte Beweislastumkehr nicht klar zum Ausdruck; deshalb wurde eine § 84 Abs. 2 zweiter Satz AktG entsprechende Formulierung gewählt; hier wie auch sonst ist es geboten, daß sich die Verwaltungsträger entlasten und nicht die Kläger den Beweis über die Voraussetzung der Schadenersatzpflicht zu führen brauchen. In der neuen Formulierung wird der Hinweis auf die Sorgfaltspflicht „bei der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaften und beim Abschluß des Verschmelzungsvertrags“ unterlassen, weil die Verwaltungsträger zusätzliche Sorgfaltspflichten, insbesondere bei der Erstattung des Verschmelzungsberichts und bei der Auskunftserteilung treffen; nach der neuen Formulierung haften sie für ihre Sorgfaltspflichtverletzungen beim gesamten Verschmelzungsvorgang. Wie schon bisher wurde auf die Anwendung der Sorgfaltspflicht“ abgestellt und nicht auf die in § 84 enthaltene „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“, weil in § 84 Abs. 2 zweiter Satz die Verantwortung nur des Vorstands allein geregelt ist (vgl. daher § 99), während hier die Sorgfaltspflicht aller Verwaltungsträger in einer Bestimmung zu erfassen ist. Mit dem Verweis auf § 84 Abs. 4 wird klargestellt, daß der Verschmelzungsbeschluß die Organträger der übertragenden Gesellschaft nicht von der Haftung befreit.

Geändert ist der Beginn des Fristenlaufs in Abs. 3 (Bekanntmachung der Eintragung – § 10 HGB) nach dem Vorbild des § 25 Abs. 3 dUmwG. Ansonsten entspricht diese Bestimmung § 229.

Zu § 228:

Vgl. Art. 20 der Verschmelzungs‑RL; § 230 AktG; § 26 dUmwG.

Die Streichung der bisherigen Umtauschpflicht im letzten Satz des Abs. 1 erfolgte deshalb, weil an und für sich kein Grund für dieses Erfordernis besteht und die Wirksamkeit der Verschmelzung nicht berührt wird. Im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Z 2 AußStrG konnte auch der letzte Satz des § 230 Abs. 4 entfallen. Sonst entspricht diese Bestimmung dem § 230.

Zu § 229:

Vgl. § 231 AktG; § 27 dUmwG.

Die Verjährungsfrist beginnt wie in § 227 des Entwurfs erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 10 HGB und nicht bereits mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch zu laufen.

Während die Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft eigens geregelt wird – dies insbesondere deshalb, weil die übertragende Gesellschaft untergeht – gilt für die Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft allgemeines Gesellschafts‑ und Zivilrecht; als Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche kommen insbesondere die §§ 84 und 99 (was bisher im Gesetz – § 231 Abs. 1 – ausdrücklich erwähnt war), aber auch §§ 100 f. in Betracht; die ausdrückliche Erwähnung dieser Haftungsgrundlagen ist aber überflüssig.

Während nach allgemeinem Aktienrecht, somit bei der Haftung der übernehmenden Gesellschaft, gemäß § 84 Abs. 4 der rechtmäßige Hauptversammlungsbeschluß der Gesellschaft (also der Beschluß, mit dem der Verschmelzungsvertrag genehmigt wird) die Haftung der Organmitglieder, welche vollständig informiert haben, ausschließt, ist entsprechend der bisher herrschenden Lehre ein solcher Haftungsausschluß für die Organe der übertragenden Gesellschaft in der Sonderregel des § 227 f. idF des vorliegenden Entwurfs nicht vorgesehen.

Zu § 230:

Vgl. Art. 22 Verschmelzungs‑RL; § 232 AktG; §§ 20 Abs. 2 und 28 dUmwG.

Durch den Abs. 2 erschöpft sich eine erfolgreiche Anfechtung der der Verschmelzung zugrunde liegenden Rechtshandlungen in Schadenersatzansprüchen.

Einen Schutz vor einer „überstürzten“ Eintragung der Verschmelzung bietet § 225 Abs. 2, der Erklärungen der Vorstände verlangt, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit der Verschmelzungsbeschlüsse innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht anhängig ist.

Zu § 231:

Vgl. Art. 8 und 27 der Verschmelzungs‑RL; § 220 Abs. 1 Satz 2 AktG; § 62 dUmwG.

Zum Abs. 1:

Zwei verschiedene Fälle sollen von der Verpflichtung zur Beschlußfassung in der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft befreit werden:

        1.   Konzernverschmelzungen, bei welchen eine nahezu 100%ige Tochtergesellschaft mit der Muttergesellschaft verschmolzen wird: Hier wird in die Interessen der Aktionäre der Muttergesellschaft nicht tief eingegriffen, wenn die durch die Form der Tochtergesellschaft gegebene rechtliche Abschottung des in der Tochtergesellschaft gebundenen Vermögens aufgehoben wird.

        2.   Bagatellfälle: Hier geht es vor allem darum, daß bei Aufnahme von verhältnismäßig kleinen Gesellschaften die Interessen der Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft nur geringfügig berührt werden.

Es ist denkbar, daß in ein und demselben Fall die Voraussetzungen beider Fallgruppen gegeben sind, daß also eine kleine Konzerntochtergesellschaft mit der Mutter verschmolzen wird.

Zum Abs. 2:

Vgl. Art. 27 lit. a und lit. b unter Bedachtnahme auf Art. 6 der Verschmelzungs‑RL und Art. 3 Abs. 4 der Publizitäts‑RL.

Art. 3 Abs. 4 der Publizitäts‑RL verlangt zumindest die Hinterlegung und Bekanntmachung dieser Tatsache. Die Veröffentlichung nach der RL muß nicht unbedingt vom Gericht, sondern kann auch vom Vorstand selbst vorgenommen werden. Entscheidend ist die Information (Warnung) über die Verschmelzung, sodaß die Hinterlegung und Bekanntmachung zugleich erfolgen können. Unter Offenlegung sind allgemein die Informationspflichten der Gesellschaft gemäß § 221a des Entwurfs zu verstehen, nicht bloß die Veröffentlichungen nach § 10 Abs. 2 HGB. Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat – trotz des Ausfalls einer Hauptversammlung in seiner Gesellschaft – die Offenlegung vorzunehmen.

Zum Abs. 3:

Richtlinienkonform kann aber die Befassung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wenn sie mindestens 5% Minderheitsaktionäre hat, so muß diesen nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 27 und 8 der Verschmelzungs‑RL die Möglichkeit eröffnet werden, die Beschlußfassung der Hauptversammlung zu erzwingen.

Das Minderheitsrecht des Abs. 3 stellt eine Sonderbestimmung zu § 106 dar. Das Recht nach § 106 Abs. 4, die Hauptversammlung selbst einzuberufen, wenn der Vorstand dem Begehren nicht nachkommt, bleibt unberührt. Sofern dem Minderheitsverlangen nicht entsprochen und die Hauptversammlung nicht befaßt wird, ist die Verschmelzung nicht wirksam. Bei mehreren übertragenden Gesellschaften beginnt die Frist mit dem letzten der von diesen gefaßten Verschmelzungsbeschlüsse.

Zu § 232:

Vgl. Art. 24 der Verschmelzungs‑RL; § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 dUmwG.

Hier wurde die Verschmelzung durch Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft besonders geregelt. Da keine außenstehenden Aktionäre vorhanden sind, kommt es zu keinem Aktienumtausch; ebenso ist die dem Schutz der Minderheitsaktionäre dienende Prüfung entbehrlich.

Diese Form der vereinfachten Verschmelzung kann auch dann angewendet werden, wenn zwar nicht alle Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft sind, sondern ein Zwerganteil in dritter Hand ist, soferne dieser Gesellschafter auf die Gewährung neuer Aktien verzichtet. Damit wird auch eine Verschmelzung erleichtert, wenn an der übertragenden Gesellschaft allein aus Gründen der Grunderwerbssteuer ein Zwerganteil in dritter Hand notwendig war.

Zu § 233:

Vgl. Art. 23 der Verschmelzungs‑RL; § 233 AktG; §§ 36 bis 38 und 73 bis 77 dUmwG.

Bisher wurde diese Form der Verschmelzung „durch Neubildung“ genannt. Die Änderung ist aber im Anschluß an die Textierung des dUmwG gerechtfertigt; sie entspricht auch eher dem tatsächlichen Vorgang.

Die Nachgründungsvorschrift des § 233 Abs. 2 wird nicht übernommen, da im Abs. 1 ganz allgemein auf die Verschmelzungsprüfung (§ 220b des Entwurfs) und die Mitwirkung des Aufsichtsrats (§ 220c des Entwurfs) verwiesen wird.

Zum Abs. 1:

Anders als die entsprechenden Bestimmungen des dUmwG (§§ 73 bis 77 dUmwG) sind in dieser Bestimmung jene Vorschriften aufgezählt, die bei der Verschmelzung durch Neubildung sinngemäß anzuwenden sind.

Zum Abs. 2:

Die Bestellung des ersten Abschlußprüfers wird zur Klarstellung erwähnt.

Zum Abs. 3:

Durch die Anführung von „Sondervorteilen, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen“ ist eine Zuordnung zu den §§ 19 und 20 eindeutig, sodaß auf das Zitat „(§§ 19, 20)“ im zweiten Satz verzichtet werden kann.

Für den Fall, daß es bei der neuen Gesellschaft zu keiner Buchwertfortführung kommt (§ 202 Abs. 1 HGB), stellt der letzte Satz des Abs. 3 klar, daß dann auch die Vorschriften über die Sacheinlagengründung anzuwenden sind.

Zum Abs. 5:

Die Eintragung der Verschmelzung ist zugleich mit der Eintragung der neuen Gesellschaft vorzunehmen. Die verfahrensrechtlichen Details und die Wirkungen der Eintragung ergeben sich aus dem Verweis auf § 225a.

Zum Abs. 6:

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen der geltenden Regelung des § 233 Abs. 7.

Zu Z 56 (§ 234):

Zum Abs. 2:

Durch die neu eingeführte Verweisung auf § 233 wird verankert, daß eine Verschmelzung durch Neugründung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als übertragende Gesellschaften zulässig ist.


Zum Abs. 3:

Aus der Bestimmung dieses Absatzes folgt, daß zB die gemäß § 221a erforderliche gerichtliche Hinterlegung der Unterlagen durch deren Übersendung an die Gesellschafter ersetzt wird (§ 97 Abs. 1 GmbHG idF des Entwurfs). Zur Vorbereitung der Beschlußfassung in der übertragenden GmbH ist eine Verschmelzungsprüfung nur erforderlich, wenn sie ein Gesellschafter der GmbH verlangt (§ 100 Abs. 2 idF des Entwurfs). Auf den Verschmelzungsbericht der Geschäftsführer können die Gesellschafter verzichten (§ 100 GmbHG idF des Entwurfs).

Eine Prüfung der Verschmelzung ist im Zweifel für die übernehmende Aktiengesellschaft notwendig, aber gemäß Abs. 4 verzichtbar. Der nach § 220c idF des Entwurfs befaßte Aufsichtsrat kann trotzdem nach allgemeinen Regeln einen Sachverständigen bestellen, einzelne Aufsichtsratsmitglieder können einen Vorstandsbericht gemäß § 95 Abs. 2 AktG verlangen, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat können ihn gemäß § 110 Abs. 3 dritter Satz ArbVG verlangen.

Zum Abs. 4:

Da die Verschmelzungs‑RL gemäß Art. 1 nur für Verschmelzungen für Aktiengesellschaften gilt, ist der Verzicht auf die Verschmelzungsprüfung europarechtlich zulässig.

Wenn keine Kapitalerhöhung erfolgen soll (zB bei einem up‑stream merger einer 100%igen GmbH‑Tochter), ist es auch aus der Sicht des Gläubigerschutzes vertretbar, auf die Prüfung zu verzichten. Die Gläubiger der aufnehmenden Aktiengesellschaft sind auch nicht gegen einen Verlustübernahmsvertrag oder gegen einen verlorenen Zuschuß zur Tilgung von Verlusten der Tochtergesellschaft geschützt.

Praktisch wird eine Verschmelzung ohne Prüfung nur in Gesellschaften mit einem oder wenigen Aktionären, das heißt insbesondere im Konzerngefüge sein, in Publikumsgesellschaften erscheint der Verzicht unrealistisch.

§ 232 mit dem Verzicht auf den Verschmelzungsbericht sowie die Verschmelzungsprüfung bleibt auf Grund des generellen Verweises im Fall einer Verschmelzung mit einer 100%igen Tochter‑GmbH darüber hinaus anwendbar.

Zum Abs. 5:

Es ist zwischen der Verschmelzungsprüfung und der Sacheinlagenprüfung zu unterscheiden (vgl. auch § 223 Abs. 2).

Wenn es bei der Aktiengesellschaft zu einer Kapitalerhöhung kommen soll, erscheint nach den Prinzipien des § 223 Abs. 2 eine Sacheinlagenprüfung unter folgenden Voraussetzungen überflüssig:

         a)  Wenn die Buchwerte fortgeführt werden (was nach § 202 Abs. 2 HGB zulässig ist) und

         b)  die übertragende Gesellschaft mit beschränkter Haftung schon bisher einer Abschlußprüfung unterworfen war.

In gleicher Weise sieht ja § 223 Abs. 2 nur dann sinngemäße Anwendung von § 45 Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 1 bis 4 vor, wenn bei der Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft im Zug einer Verschmelzung und Kapitalerhöhung bei der aufnehmenden Aktiengesellschaft die Buchwerte nicht fortgeführt werden. Bei Buchwertfortführung im Vermögen der kapitalerhöhenden und aufnehmenden Gesellschaft ist an sich gesichert, daß die übernommenen Vermögenswerte werthaltig sind, weil die übertragende Aktiengesellschaft ja von Anfang an geprüft wurde.

Vgl. auch § 223 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs bei Nichtfortführung der Buchwerte – hier muß die Regelung strenger sein, weil unter Umständen noch überhaupt keine Gründungsprüfung stattgefunden hat und die allgemeinen Bestimmungen der Nachgründungsprüfung zu übernehmen sind. Innerhalb der ersten beiden Jahre hat daher jedenfalls eine Gründungsprüfung stattzufinden, nach Ablauf der Zweijahresfrist nur dann, wenn die Buchwerte nicht fortgeführt werden, weil § 223 Abs. 2 auf Grund des allgemeinen Verweises anzuwenden ist.

Die im bisher geltenden § 234 enthaltene schadenersatzrechtliche Regelung ist nicht notwendig, sie wird ohnehin durch den allgemeinen Verweis in § 227 erfaßt.

Zu Z 57 bis 61 (§§ 235, 236 Abs. 2, 240 Abs. 2, §§ 245 Abs. 2 und 246 Abs. 3):

Durch die neue Systematik des neunten Teils (Verschmelzung) des Aktiengesetzes sind auch jene Bestimmungen in anderen Gesetzen bzw. im Aktiengesetz 1965 anzupassen, die auf Bestimmungen im neunten Teil des Aktiengesetzes 1965 verweisen.

Zu Z 58:

Da § 236 bei Vermögensübertragung einer Versicherungsaktiengesellschaft auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein Entgelt vorsieht, ist auch für diesen verschmelzungsähnlichen Vorgang die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses auszuschließen und die Überprüfung des Entgelts vorzusehen.

Zu Z 60:

Schon nach bisherigem Recht war wegen der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags bei einer formwechselnden Umwandlung die Zustimmung von Gesellschaftern mit Sonderrechten erforderlich. Analog der Regelung bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden die Zustimmungserfordernisse erweitert, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Andernfalls wäre eine Umgehung der Zustimmungserfordernisse im § 99 GmbHG durch eine formwechselnde Umwandlung denkbar.

Zu Z 61:

Ob die gemäß § 246 Abs. 3 aufzustellende Bilanz zu prüfen ist, richtet sich nach den für die umgewandelte GmbH zuletzt geltenden Vorschriften des HGB.

Zu Z 62 (§ 254):

Vgl. Art. 2 und Art. 8 Zweigniederlassungs-RL; §§ 13d, 13e und 13f dHGB.

Die geltende Bestimmung ist für Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union nicht mehr anwendbar. Die zunehmende internationale Verflechtung der Wirtschaft und auch die große Zahl der internationalen Wirtschaftsabkommen (vgl. etwa das GATS-Abkommen) machen die Bestimmung über die Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften durch das nach dem Gegenstand des Unternehmens zuständige Bundesministerium entbehrlich, sodaß nach dem Entwurf eine solche Regelung nicht mehr vorgesehen ist.

§ 254 enthält nunmehr Regelungen betreffend die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften. Die bisher in § 37 enthaltene Bestimmung war systematisch insofern verfehlt, als sie im Rahmen der Gründungsregelungen für Aktiengesellschaften ihren Regelungsort hatte, Zweigniederlassungen aber mit der Gründung von Aktiengesellschaften in keinem zwingenden inneren Zusammenhang stehen. Es ist daher zweckmäßiger, diese Bestimmungen im zwölften Teil des Aktiengesetzes anzusiedeln.

Art. 2 Zweigniederlassungs-RL legt fest, welche Urkunden und Angaben im Falle einer inländischen Zweigniederlassung von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der Verpflichtung zur Offenlegung unterliegen. Art. 8 Zweigniederlassungs-RL regelt den Umfang der offenzulegenden Urkunden und Angaben für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern. Die Richtlinie sieht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften grundsätzlich gleiche Regelungen vor, sodaß diese Richtlinienanpassung zum Anlaß genommen wird, die Bestimmungen des § 254 AktG und § 107 GmbHG weitgehend unter Abbau bisheriger terminologischer und inhaltlicher Unterschiede aneinander anzupassen.

Die Anmeldung der Gesellschaft obliegt nicht mehr wie bisher sämtlichen Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft, sondern nur noch dem Vorstand in der für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft vorgeschriebenen satzungsmäßigen Zusammensetzung. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar.

Abs. 1 entspricht ansonsten inhaltlich der Regelung des geltenden § 37 Abs. 1, wird aber sprachlich an § 120 Abs. 3 JN angeglichen. Im übrigen ist diese Bestimmung eine Spezialvorschrift zu § 13 Abs. 1 HGB.

In Abs. 2 wird die Verpflichtung für inländische Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften aus Drittländern festgelegt, für den inländischen Geschäftsbetrieb einen ständigen Vertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung kann für Gesellschaften aus Drittländern vorgeschrieben werden, da Art. 8 Zweigniederlassungs-RL nur Mindestanforderungen für die Offenlegung statuiert. Die Einrichtung einer ständigen inländischen Vertretung wird für die Erleichterung der Durchführung des tatsächlichen Geschäftsbetriebs sowie im Interesse der Rechtssicherheit für unbedingt notwendig erachtet. Zwar ist es möglich, daß die Voraussetzungen und Wirkungen einer Stellvertretung gegenüber Dritten nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (wenn in einer für den Dritten erkennbaren Weise vom Geschäftsherrn ein ausländisches Recht bestimmt worden ist; § 49 Abs. 1 IPR-Gesetz), jedenfalls sind aber Beschränkungen der Vertretungsmacht unbeachtlich, auch wenn das maßgebende ausländische Recht gesetzliche Beschränkungen der Vertretungsmacht vorsehen sollte. „Beschränkungen“ der Vertretungsmacht sind nicht nur rechtsgeschäftliche, sondern auch allfällige gesetzliche Beschränkungen fremden Rechts (das durch Rechtswahl ins Spiel kommt).

Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen inländischen Vertreter bestellen, eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.

Durch den Verweis auf § 10 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 ist klargestellt, daß das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des Staates ist, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Die Richtlinie spricht vom „Recht, dem die Gesellschaft unterliegt“ (Art. 8 lit. c Zweigniederlassungs-RL), damit ist nach der österreichischen Terminologie das Personalstatut der Gesellschaft gemeint.

Für die Unterschriftszeichnung gilt § 12 HGB.

Abs. 4 setzt Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 8 lit. e Zweigniederlassungs-RL um. Änderungen der Satzung sind nach Abs. 6 zur Eintragung zum Firmenbuch anzumelden.

Abs. 5 bestimmt den Inhalt der Eintragung und setzt Art. 2 Abs. 1 lit. a bis f und Art. 8 lit. a bis i Zweigniederlassungs-RL um. Für alle Rechtsträger geltende Eintragungstatbestände wurden in § 13 Abs. 3 HGB aufgenommen.

Im Hinblick auf § 13 HGB und § 10 FBG ist die Offenlegungspflicht für die Aufhebung der Niederlassung nicht besonders zu statuieren, da Änderungen wesentlicher Verhältnisse nach § 10 Abs. 1 FBG jedenfalls zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden sind. Bei der Anmeldung des Umfangs der Befugnis genügt ein Hinweis auf Abs. 2 oder die Anführung der dort gesetzlich definierten Vertretungsbefugnis. Diese Eintragung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist wegen Art. 2 Abs. 1 lit. e und Art. 8 lit. h Zweigniederlassungs-RL geboten.

Abs. 6 regelt Änderungen, die durch § 13 HGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 FBG nicht gedeckt sind. Änderungen der Satzung der ausländischen Aktiengesellschaft wären nur dann zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn eingetragene Tatsachen betroffen sind. Die Rechtssicherheit erfordert in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 8 lit. e Zweigniederlassungs-RL, daß jede Änderung der Satzung zum Firmenbuch einzureichen ist. Insolvenzverfahren über ausländische Gesellschaften werden nicht von Amts wegen dem Firmenbuchgericht mitgeteilt, sodaß betreffend die Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft insofern eine Regelungslücke besteht, die durch die Bestimmung in Abs. 6 beseitigt werden soll.

Änderungen der eingetragenen Tatsachen sind auf Grund der Bestimmungen des § 13 HGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 FBG durch die Vertreter der inländischen Zweigniederlassung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wobei in Abs. 7 klargestellt wird, daß nicht nur die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, sondern auch der gemäß Abs. 2 bestellte Vertreter zur Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch befugt ist.

Zu Z 63 (§ 258):

Durch die Anführung des § 225k Abs. 1 wird die dort geregelte Verpflichtung des Vorstands zur Bekanntmachung der Entscheidung in einem Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen mit einer Zwangsstrafe bewehrt.

Im übrigen wird auf die Ausführungen zu den §§ 235 Abs. 2, 236 Abs. 2 und 240 Abs. 2 verwiesen.

Um die in § 65a Abs. 3 idF des Entwurfs vorgesehene Verpflichtung zur Einziehung von Aktien, die entgegen der Verpflichtung nach § 65a Abs. 1 und 2 idF des Entwurfs nicht veräußert worden sind, abzusichern, sieht § 258 Abs. 1 nunmehr vor, daß das Gericht auch in diesem Fall die Vorstandsmitglieder und die anderen in § 258 Abs. 1 genannten Personen durch Zwangsstrafen zur Einhaltung dieser Verpflichtung anhalten kann.

Ferner ist durch Aufnahme des § 174 Abs. 2 in den Katalog des § 258 sicherzustellen, daß der Beschluß und die Erklärung über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 2 offengelegt werden.

Abs. 8 enthält die ausdrückliche gesetzliche Regelung des bisherig von Lehre und Praxis vorgezeichneten Vorgangs, bei Auflösung einer inländischen Zweigniederlassung auch eine Abwicklung vorzunehmen (vgl. § 113 Abs. 3 GmbHG in der geltenden Fassung und § 113 Abs. 2 idF des Entwurfs).

Zu Z 64 (§ 263):

Vgl. Art. 6 Abs. 1 Kapital-RL; § 2 dEGAG (Einführungsgesetz zum deutschen Aktiengesetz).

Nach Art. 6 Kapital-RL müssen alle Aktiengesellschaften mindestens ein Grundkapital von 25 000 ECU haben. § 7, wonach der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 1 Million Schilling beträgt, entspricht diesen Anforderungen. Allerdings enthält die Kapital-RL keine Ausnahme für jene unter das Schilling­eröffnungsbilanzengesetz fallenden Gesellschaften, für die gemäß § 263 Abs. 1 die Festsetzung eines niedrigeren Betrages zulässig ist. § 263 Abs. 1 wird daher in der Weise geändert, daß die darin vorgesehene Ausnahme nur mehr zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 1997 aufrecht bleibt.

Gleichzeitig – wenngleich auch ohne Anpassungsbedarf infolge der Richtlinie – schränkt der Entwurf in § 263 Abs. 2 die Möglichkeit der Weiterführung von § 8 abweichender Aktienbeträge zeitlich bis zum 31. Dezember 1997 ein.

Eine dem § 263 vergleichbare Übergangsvorschrift enthält § 2 dEGAG. Anders als § 262 und § 3 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1980, mit dem das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wurde, BGBl. Nr. 320, an denen sich der Entwurf hinsichtlich der Rechtsfolgen orientiert, sieht die deutsche Übergangsregelung eine ex lege eintretende Auflösung der Gesellschaft vor.

Zu Z 65 (§ 266):

Vgl. Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz Kapital-RL; § 26b dEGAG.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz Kapital-RL hat die Firma jeder Gesellschaft eine Bezeichnung zu enthalten, die sich von den für andere Gesellschaftsformen vorgeschriebenen Bezeichnungen unterscheidet oder sie muß mit einer solchen Bezeichnung verbunden sein. Diese Regelung hat Bedeutung besonders für Großbritannien, weil dort ein solcher Firmenzusatz bis zur Kapital-RL überhaupt nicht vorgeschrieben war. Da Art. 2 lit. a Kapital-RL vorsieht, daß neben der Firma auch die Rechtsform in der Satzung oder im Errichtungsakt der Gesellschaft zu nennen ist, liegt nahe, als Bezeichnung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz Kapital-RL die Bezeichnung der Rechtsform zu wählen.

In Österreich sind durch diese Regelung diejenigen Aktiengesellschaften betroffen, denen es gemäß § 266 Abs. 1 AktG gestattet ist, eine bereits vor dem 1. Jänner 1900 geführte Firma, auch wenn diese die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ nicht enthält, in ihren wesentlichen Bestandteilen unverändert beizubehalten.

Da § 266 Abs. 1 den beschriebenen Anforderungen der Kapital-RL nicht entspricht, ist er aufzuheben. Zur Anpassung des Firmenwortlautes wurde diesen Gesellschaften jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1997 gewährt (siehe hiezu die Übergangsbestimmung).

Zu Art. III (GmbHG):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Art. 1 Abs. 1 Einpersonengesellschaft-RL; § 1 dGmbHG.

Nach geltendem Recht ist die unmittelbare Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Person nicht zulässig. Sie kann aber durch nachträgliche Vereinigung aller Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters entstehen. Durch die Neufassung des § 1 soll nun die Gründung einer EinpersonengmbH ermöglicht werden.

Zu Z 2 (§ 3):

Diese Bestimmung trägt der Besonderheit der Errichtung einer Gesellschaft durch eine einzige Person Rechnung. Zwar kann der Begriff Gesellschaftsvertrag auch so interpretiert werden, daß er auch das einseitige Gründungsgeschäft, den einseitigen Willensakt umfaßt, doch scheint es sinnvoll, eine ausdrückliche Regelung zur Klarstellung zu schaffen. Es gelten daher alle jene Vorschriften, die sich auf den Gesellschaftsvertrag beziehen, auch für die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft. Daher bedarf etwa die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft der Form eines Notariatsakts.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 5):

Vgl. Art. 5 Einpersonengesellschaft-RL; § 35 Abs. 4 dGmbHG.

Art. 5 Abs. 1 der Einpersonengesellschaft-RL verlangt, daß das nationale Recht vorsieht, daß Verträge, die zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossen werden, in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen sind. § 18 Abs. 5 sieht nun vor, daß grundsätzlich immer dann, wenn ein Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte schließt, über diese unverzüglich eine Urkunde zu errichten ist. Diese Vorschrift ist nicht auf den Einpersonengesellschafter beschränkt. Die Urkunde ist derart zu gestalten, daß nachträgliche Änderungen ihres Inhalts ausgeschlossen sind und auch keine Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts entstehen können. Bei besonders wichtigen Geschäften wird es sich daher anbieten, die Urkunde notariell beglaubigt zu unterfertigen oder von Zeugen bestätigen zu lassen. Durch diese Formvorschrift ist auch die Bestellung eines Kollisionskurators nicht weiter notwendig.

Dadurch wird der bisherigen, vielfach kritisierten Rechtsprechung, wonach bei Insichgeschäften zwischen dem Alleingesellschafter und seiner von ihm selbst vertretenen Gesellschaft ein Kollisionskurator bestellt werden muß, die Grundlage entzogen.

Zu Z 4 und 5 (§§ 22 und 35):

Diese Änderungen stellen lediglich Korrekturen von Redaktionsversehen dar.

Zu Z 6 (§ 40):

Nach geltendem Recht sind die Beschlüsse der Generalversammlung und die auf schriftlichem Weg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter in ein besonderes Protokollbuch einzutragen. Nach Auffassung der Judikatur kann das Protokollbuch nicht durch eine bloße Sammlung der Beschlußprotokolle ersetzt werden (SZ 23/170). Da die Führung eines Protokollbuchs den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, sieht der Entwurf vor, daß die bloße Sammlung der Niederschriften ausreichend ist.

Durch die Anordnung, nicht ohnehin schriftlich gefaßte Umlaufbeschlüsse unverzüglich in eine Niederschrift aufzunehmen, wird gleichzeitig den in Art. 4 der Einpersonengesellschafts-RL aufgestellten Erfordernissen, wonach Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter im Rahmen seiner Befugnisse als Gesellschafterversammlung gefaßt werden, in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen sind, Rechnung getragen.

Zu Z 7 (§ 41 Abs. 4):

Die Frist zur Erhebung der Klage nach § 41 GmbHG beginnt derzeit mit der Eintragung in das Protokollbuch zu laufen. Diese Rechtslage wurde mehrfach kritisiert. Die Änderung des § 40 GmbHG gibt Gelegenheit, auch den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist zweckmäßig neu festzulegen. Nunmehr beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die Abschrift der entsprechenden Niederschrift abgesendet wird.

Zu Z 8 (§§ 96 bis 101):

Zu § 96:

Inhaltlich ändert sich in der Umschreibung der Verschmelzung gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts, die Textierung ist bloß exakter und entspricht der Begriffsumschreibung in § 219 AktG idF des vorliegenden Entwurfs. Aus dem Verweis auf die §§ 220 ff. AktG und den daraus resultierenden Vorgängen folgt die Unanwendbarkeit einer Reihe von Vorschriften des GmbHG, so zB von § 52 Abs. 2 bis Abs. 5.

§ 52 Abs. 6 in Verbindung mit § 6a GmbHG ist nicht anwendbar, wenn die übertragende Gesellschaft bis zum Verschmelzungsstichtag prüfungspflichtig war (große GmbH oder umgewandelte AG), die Buchwerte fortgeführt werden und zur Deckung des Ausgabebetrags der hiefür gewährten neuen Anteile zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen ausreichen (§ 223 Abs. 2 und § 234 Abs. 5 AktG idF des Entwurfs).

Zu § 97:

Vgl. § 47 dUmwG „Unterrichtung der Gesellschaft“ und § 49 dUmwG „Vorbereitung der Gesellschafterversammlung“.

§ 49 Abs. 1 dUmwG ordnet ausdrücklich an, daß die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlußfassung angekündigt wird, dies erscheint selbstverständlich und nicht eigens regelungsbedürftig (vgl. auch § 38 Abs. 2 GmbHG).

Zum Abs. 1:

Die gemäß § 221a AktG erforderlichen Unterlagen sind:

         –   der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf;

         –   die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre (weiters unter Umständen die Schlußbilanz nach § 220 Abs. 3 AktG);

         –   die Zwischenbilanz, falls der letzte Jahresabschluß älter als 6 Monate ist;

         –   die Verschmelzungsberichte der Vorstände der beteiligten Gesellschaften;

         –   die Prüfungsberichte der Verschmelzungsprüfer;

         –   die Berichte der Aufsichtsräte.

Anstatt der Auflegung der Unterlagen in den Räumen der Gesellschaft wird die bei der regelmäßig kleinen Zahl der Gesellschafter zumutbare Versendung der Kopien in Österreich bevorzugt (anders § 49 Abs. 2 dUmwG).

Zur Möglichkeit, auf den Bericht und die Stellungnahmen der Aufsichtsräte zu verzichten, sowie zum Individualrecht auf Prüfung vgl. § 100 Abs. 2 GmbHG.

Für die Einberufung der Generalversammlung selbst bleibt es aber bei der siebentägigen Frist des § 38 GmbHG. Die Einberufung kann selbstverständlich gemeinsam mit der Versendung der Unterlagen erfolgen, muß aber dann unter Wahrung der 14-Tages-Frist des § 97 GmbHG geschehen.

Bei der Einsichtnahme zur Prüfung des Jahresabschlusses ist eine Frist von 14 Tagen vor der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorgesehen (§ 22 Abs. 2 GmbHG). In Anbetracht der Wichtigkeit wird mindestens diese Frist auch für die Vorbereitung der Verschmelzung zu gewähren sein.

Zum Abs. 2:

Die Auskunftspflicht über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen Gesellschaft ist zweckmäßig (vgl. § 221a AktG idF des vorliegenden Entwurfs), könnte aber ohne ausdrücklichen Gesetzesbefehl wohl nicht verlangt werden.

Zu § 98:

Vgl. § 50 Abs. 1 dUmwG.

Die Formulierung schließt sich an § 50 Abs. 1 GmbHG an und umfaßt auch die Möglichkeit, eine größere Mehrheit vorzusehen. Im Einklang mit § 34 GmbHG genügt ein „Beschluß der Gesellschafter“, ein Generalversammlungsbeschluß ist – entgegen der herrschenden Auffassung zur bisherigen Rechtslage – nicht unbedingt erforderlich.

Zu § 99:

Vgl. § 13 Abs. 2, § 50 Abs. 2 und § 51 dUmwG.

Zum Abs. 1:

§ 99 Abs. 1 folgt im wesentlichen § 13 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 dUmwG.

Dadurch werden die Inhaber von Sonderrechten (vgl. § 50 Abs. 4 GmbHG) geschützt. Die Ausnahme vom Zustimmungsrecht bei Gewährung gleichwertiger Rechte soll dem Mißbrauch entgegenwirken. Die Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes, daß auch ein Sonderberechtigter der Anpassung seiner Rechtsposition aus wichtigem Grund zustimmen muß, wenn ihm dies insbesondere wegen Gewährung anderer gleichwertiger Rechte zumutbar ist.

Zum Abs. 2:

Diese Bestimmung gibt jenen Gesellschaftern, die auf Grund einer bestimmten Beteiligungsquote ein gesetzliches Minderheitsrecht (zB 10% für die Einberufung der Generalversammlung oder die Einleitung einer Sonderprüfung) haben, kein Zustimmungsrecht, da dies einerseits Verschmelzungen häufig verhindern könnte und andererseits in die Rechtsposition der Minderheit im wesentlichen nur in Verfahrensfragen eingegriffen wird (vgl. diese Bedenken in den Erläuterungen zu § 50 dUmwG). Hingegen wird die auf Gesellschaftsvertrag beruhende Rechtsposition einer Minderheit gegen Mehrheitsbeschlüsse in Abs. 2 geschützt. In bestehenden Gesellschaftsverträgen wird häufig für einen Katalog von Geschäften eine qualifizierte Mehrheit von mehr als 75% vorgesehen und dadurch der entsprechenden Minderheit ein Sperrecht eingeräumt. Funktional ist damit meist dasselbe wie mit einem Sonderrecht gemeint, das durch Abs. 1 geschützt würde. Diese vom deutschen Recht abweichende Lösung hängt mit dem bisherigen Einstimmigkeitserfordernis des österreichischen Rechts zusammen, das einen stärkeren Schutz des einzelnen Gesellschafters nahelegt. Da bisher für Verschmelzungen Einstimmigkeit erforderlich war, brauchte in den Gesellschaftsverträgen auch nicht Vorsorge getroffen werden, daß Minderheitsrechte durch Verschmelzungen ausgehöhlt werden könnten. Wenn im Gesellschaftsvertrag der übernehmenden Gesellschaft bzw. der neu gegründeten Gesellschaft die Beteiligungsquote, welche Voraussetzung für die Ausübung des Minderheitsrechts ist, entsprechend herabgesetzt wird, verzichtet der Entwurf auf die Zustimmung der Minderheit, weil dann die Minderheitsrechte, die auf einem bestimmten Kapitalanteil beruhen, nicht beeinträchtigt würden. Auch diese Ausnahme soll dem Mißbrauch des Minderheitsrechts entgegenwirken.

Um einen Wertungswiderspruch insbesondere zu § 99 Abs. 2 und dessen Umgehung zu vermeiden, ist nun § 99 auch auf die formwechselnde Umwandlung sinngemäß anwendbar (§ 245 Abs. 2 AktG idF des Entwurfs).

Zum Abs. 4:

Die Vinkulierung ist zweifach einer Regelung unterworfen. Im Abs. 2 wird der Fall erfaßt, daß das Zustimmungsrecht eines Gesellschafters unterlaufen werden könnte. Im Abs. 4 wird hingegen der Fall geregelt, daß bisher „freie“ Geschäftsanteile durch die Verschmelzung einer Übertragungsbeschränkung unterworfen werden. Eine derartige Gestaltung bedarf der Zustimmung der betroffenen Gesellschafter. Die Zustimmungspflicht kann als analoger Fall zu § 50 Abs. 4 GmbHG angesehen werden.

Zum Abs. 5:

Vgl. § 51 dUmwG.

Nach § 70 haftet jeder GmbH-Gesellschafter nach dem Verhältnis der Stammeinlagen für Fehlbeträge bei der Aufbringung noch nicht voll eingezahlter Einlagen. Diese Pflicht aus der gesetzlichen „subsidiären“ Bürgschaft der Mitgesellschafter trifft bei der Verschmelzung auch die Gesellschafter der jeweils anderen Gesellschaft. Die Erweiterung der Haftung auf andere als die ursprünglichen Gesellschafter ist diesen nur zumutbar, wenn sie der zusätzlichen Haftung zustimmen. Diese Zustimmungspflicht stellt eine zusätzliche Erschwerung für Verschmelzungsvorgänge dar; sie kann durch Volleinzahlung vermieden werden.

Ein Zustimmungserfordernis eines einzelnen Gesellschafters kann sich darüber hinaus auch aus § 50 Abs. 4 GmbHG ergeben, wonach eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen der Zustimmung jedes betroffenen Gesellschafters bedarf; dies kann der Fall sein, wenn der Gesellschaftsvertrag der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft den Gesellschaftern Leistungen auferlegt, die die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft nicht zu tragen haben.

Zum Abs. 6:

Die strenge Formpflicht dient vor allem der Beweissicherung, kann zugleich aber auch Warnzwecke erfüllen. Die Frist von drei Monaten ab Beschlußfassung in der Generalversammlung wurde § 6 Abs. 1 SpaltG in der geltenden Fassung (vgl. § 8 Abs. 3 SpaltG idF des Entwurfs) nachgebildet.

Zu § 100:

Vgl. zum Verzicht auf den Bericht der Geschäftsführer § 8 Abs. 3 dUmwG sowie § 4 Abs. 2 SpaltG in der geltenden Fassung wie auch idF des Entwurfs.

Während das dUmwG notarielle Beurkundung verlangt, genügt auch nach dem SpaltG eine gesonderte schriftliche Erklärung.

Auf Grund der Verweisung des § 96 Abs. 2 ist für die Anmeldung zum Firmenbuch § 225 AktG idF des vorliegenden Entwurfs sinngemäß anwendbar. Ebenso wie dort ist auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von den Geschäftsführern der übernehmenden Gesellschaft die Anmeldung gegebenenfalls zu begründen, wenn einzelne der Anmeldung beizulegende Urkunden nicht erforderlich sind. Für den Nachweis, daß ein Verschmelzungsbericht wegen Verzichts der Gesellschafter überflüssig ist, sind die schriftlichen gesonderten Verzichtserklärungen gemäß § 100 Abs. 1 vorzulegen, für den Nachweis, daß kein Gesellschafter eine Verschmelzungsprüfung verlangt hat, genügt ein Hinweis auf die notarielle Beurkundung, in der ein entsprechendes Begehren eines Gesellschafters enthalten sein müßte.

Die wegen der Arbeitnehmerinteressen im AktG eingeführte Befassung des Aufsichtsrats ist systemkonform auch auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden, wenn es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrat handelt. Falls dem Aufsichtsrat kein Verschmelzungsprüfungsbericht vorgelegt wird und auch die Gesellschafter keinen derartigen Bericht verlangen, kann der Aufsichtsrat gemäß § 30j Abs. 3 GmbHG auch auf Kosten der Gesellschaft einen Sachverständigen bestellen, einen Bericht der Geschäftsführer können auch die Arbeitnehmervertreter allein erzwingen (§ 30j Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit § 110 Abs. 3 dritter Satz ArbVG (vgl. auch Erläuterungen zu § 234 AktG).

Zum Abs. 2:

Ist aus der Niederschrift erkennbar, daß ein Gesellschafter vergeblich eine Verschmelzungsprüfung verlangt hat, so hat das Firmenbuchgericht die Eintragung der Verschmelzung abzulehnen.

Zu § 101:

So wie in § 223 AktG idF des Entwurfs für die Aktiengesellschaft wird auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Anwendung bestimmter Kapitalerhöhungsvorschriften ausgeschlossen. Die sinngemäße Anwendung von § 224 AktG kann auch bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung dazu führen, daß die Gewährung von Aktien entfällt und eine Kapitalerhöhung überflüssig ist.

Zu Z 9 (§ 107):

Vgl. Art. 2 und 8 Zweigniederlassungs-RL; §§ 13d, 13e, 13g dHGB.

Die Umsetzung der Zweigniederlassungs-RL, die die Offenlegung für Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften regelt, soll zum Anlaß genommen werden, die Bestimmungen für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ausländischer Aktiengesellschaften unter Abbau bisher bestehender terminologischer und inhaltlicher Unter­schiede aneinander anzupassen. Die Bestimmung wird daher dem § 254 AktG weitgehend angeglichen, sodaß auf die Erläuterung zu § 254 AktG verwiesen wird.

Nach der Neufassung ist nicht mehr die inländische Niederlassung der ausländischen Gesellschaft, sondern die Gesellschaft selbst Gegenstand der Eintragung in das Firmenbuch. Dies entspricht der allgemeinen Regelung in § 13 Abs. 1 HGB und jener in § 254 AktG für Aktiengesellschaften und trägt dem Umstand Rechnung, daß die Gesellschaft im Gegensatz zur Niederlassung ein Rechtsträger im Sinne des § 1 FBG ist.

Zu Z 10 (§ 108 bis 111):

Im Hinblick auf die zunehmende internationale Verflechtung der Wirtschaft, nicht nur durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und zum Europäischen Wirtschaftsraum, sondern auch durch den Abschluß des GATS-Abkommens, ist das Erfordernis der Gegenseitigkeit weitgehend unbedeutend geworden. Es wird daher vorgeschlagen, in Zukunft auf dieses Erfordernis zu verzichten und für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur noch die von der Zweigniederlassungs-RL geforderten Eintragungserfordernisse vorzusehen, im übrigen aber keine weiteren zusätzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung einer solchen Zweigniederlassung in das Firmenbuch zu statuieren.

Die Bestimmungen der §§ 108 bis 111 sind daher aufzuheben, zumal die in §§ 110 und 111 geregelten Tatbestände vom Regelungsinhalt des § 107 erfaßt sind und die Gegenseitigkeitserfordernisse der §§ 108 und 109 als entbehrlich erachtet werden.

Zu Z 11 (§ 113):

Die Neufassung des §§ 108 und 109 und der Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit machen die in § 113 Abs. 1 Z 1 bis 3 geregelten Sondertatbestände für die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung entbehrlich. Diese werden daher ebenso wie die Auflösung nach Abs. 2 ersatzlos aufgehoben.

Wenn etwa die Gesellschaft in ihrem Heimatstaat rechtlich nicht mehr besteht oder ein zwingend für das Inland zu bestellender Vertreter nicht mehr bestellt ist, kann nach § 10 Abs. 2 FBG mit der Amtslöschung vorgegangen werden. § 10 Abs. 2 FBG wird als ausreichend angesehen, sodaß die bisherigen Sondertatbestände des § 113 Abs. 1 Z 1 bis 3 entfallen können.

Zu Z 12 (§ 114):

Die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sind gemäß § 107 Abs. 5 idF des Entwurfs nicht mehr in das Firmenbuch einzutragen. Sonstige Veränderungen des Stammkapitals sind gemäß § 10 Abs. 1 FBG in Verbindung mit § 107 Abs. 7 GmbHG idF des Entwurfs von dem Geschäftsführer oder dem inländischen Vertreter zur Einzahlung in das Firmenbuch anzumelden. Der bisherige § 114 zweiter Satz muß daher entfallen.

Zu Art. IV (EWIVG):

Diese Änderung stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar.

Zu Art. V (FBG):

Zu Z 1 und 2 (§§ 4 und 5):

Zu lit. a:

§ 282 HGB sieht die amtswegige Prüfung der eingereichten Rechnungslegungsunterlagen auf deren Vollständigkeit vor. Um auch die Rechtzeitigkeit zu überprüfen, ist nicht nur der Tag der Einreichung des Konzernabschlusses von Bedeutung, sondern auch der Abschlußstichtag, da sich die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses ab dem Abschlußstichtag berechnet. Es ist daher sowohl bei Kapitalgesellschaften (§§ 277 bis 280 HGB) als auch bei Personengesellschaften des Handelsrechts (§ 221 Abs. 5 und § 244 Abs. 3) die Eintragung des Abschlußstichtags in das Firmenbuch vorzusehen.

Die größenabhängigen Erleichterungen für die Einreichung des Jahresabschlusses sind hiebei zu beachten, sodaß etwa für eine kleine GmbH die Einreichung einer verkürzten Bilanz und eines verkürzten Anhangs (§ 278 Abs. 1 HGB) als Erfüllung der Einreichverpflichtung genügt.

Wie alle anderen Eintragungen in das Firmenbuch ist auch die Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag bekanntzumachen.

Zu lit. b:

Diese Änderungen stellen lediglich redaktionelle Anpassungen dar. Die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“ kann auf Grund der allgemeinen Verweisungsbestimmung dieses Bundesgesetzes (Art. XV) entfallen.

Zu Z 3 (§ 10):

Vgl. Art. 11 Publizitäts-RL; § 75 dGmbHG.

Bestimmungen über Klagen auf Nichtigerklärung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthält das GmbHG nicht. Vorgesehen ist die Möglichkeit der amtswegigen Löschung gemäß § 10 Abs. 2 FBG. Es besteht daher für die Nichtigerklärung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung kein Katalog von Nichtigkeitsgründen. Der bisher herangezogene § 144 FGG wurde aufgehoben und ist daher nicht mehr geltendes Recht.

Im Hinblick auf den in Art. 11 Z 2 Zweigniederlassungs-RL enthaltenen Maximalkatalog von Nichtigkeitsgründen wäre § 10 Abs. 2 einschränkend dahin gehend auszulegen, daß die Nichtigerklärung von Gesellschaften nur bei Vorliegen der von der Richtlinie vorgesehenen Gründen erfolgen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und des von der Publizitäts-RL besonders hervorgehobenen Drittschutzes, werden die Nichtigkeitsgründe nun ausdrücklich geregelt. Klargestellt wird im ersten Satz des Abs. 3, daß die Nichtigkeit einer Aktiengesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 216 Abs. 1 AktG eingetragen werden kann. Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden, sodaß sowohl für Aktiengesellschaften als auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung dieselben Nichtigkeitsgründe gelten.

Diese Bestimmung stellt eine Einschränkung zu Abs. 2 dar. Vor Eintragung der Nichtigkeit hat das Gericht gemäß § 18 FBG der Gesellschaft die Möglichkeit zur Mängelbehebung nach § 217 AktG einzuräumen.

Zu Z 4 (§ 35a):

Zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Notar und Gericht und zur Rationalisierung bei beiden Stellen soll durch diese Bestimmung die Grundlage dafür geschaffen werden, daß die heutigen Möglichkeiten einer ADV-Vernetzung für die Anmeldungen zum Firmenbuch so ausgenützt werden können, daß bereits der Notar und nicht erst das Gericht diese Anmeldung für das ADV-System des Firmenbuchs erfaßt. Durch die Wortwahl „elektronische Weiterleitung“ soll klargestellt werden, daß der Notar die Daten nur in einen Arbeitsbereich des ADV-Systems des Firmenbuchs eingibt, die tatsächliche Entscheidung über die Firmenbucheintragung aber selbstverständlich dem Firmenbuchgericht vorbehalten bleibt.

Durch den Begriff „schriftliche Anmeldung“ soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die Anmeldung nicht persönlich beim Notar an Stelle des Gerichts bewirkt werden kann, sondern daß es sich um eine Einreichung im Sinn des § 12 Abs. 1 zweiter Fall HGB handelt, die daher (abgesehen die Fälle des § 11 FBG) einer Beglaubigung bedarf.

Ähnlich wie seinerzeit bei der Gestaltung des § 6 Abs. 2 GUG und des § 35 FBG soll diese neue Kommunikation auf Grund der ausdrücklichen Erklärung der Standesvertretung der Notare für diese verpflichtend sein.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, daß die Einführung der in Abs. 1 vorgesehenen ADV-Zusammenarbeit zwischen Notar und Gericht von erst durchzuführenden technischen Maßnahmen abhängt. Außerdem können die näheren Umstände dieser technischen Zusammenarbeit erst im Zuge der Realisierung festgelegt werden.

Zu Art. VI (GKoärG):

Der Notar soll bei seiner Tätigkeit nach § 35a FBG als Gerichtskommissär tätig sein. In dieser Eigenschaft hat er die gerichtliche Firmenbucheintragung durch Entgegennahme, entsprechende ADV-Bearbeitung und Weiterleitung der Anmeldung an das Gericht vorzubereiten. Er trifft jedoch keine richterliche Entscheidung. Dem Gericht soll die Vorbereitung durch den Notar in der Arbeitsversion des ADV-Systems der Firmenbuchdatenbank zur Verfügung gestellt werden.

Eine Gerichtskommissionsgebühr für diese Tätigkeit des Notars wird im Einvernehmen mit der Österreichischen Notariatskammer nicht vorgesehen, um eine Mehrbelastung der Parteien zu vermeiden. Ein Gebührenanspruch nach dem RATG bzw. dem NTG für die vom Notar (nicht als Gerichtskommissär) allenfalls vorgenommene Verfassung oder Beglaubigung der Anmeldung bleibt hievon unberührt.

Zu Art. VII (JN):

Aus systematischen Gründen und aus Gründen der Konzentration bei einem Gericht werden die Zuständigkeiten in den Bereichen der Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung in § 120 JN – der bisherigen Systematik entsprechend – ausdrücklich neu geregelt (siehe auch Erläuterungen zu § 225a AktG idF des Entwurfs).

Zu § 120 Abs. 1:

Es handelt sich bei den §§ 225c ff. AktG um die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und der Barabfindung bei Verschmelzungen, ebenso beim SpaltG (§ 9) und beim UmwG (§ 2 Abs. 3), weiters bei § 15 Abs. 3 SpaltG um die Entscheidung über Sicherheitsleistungen für Gläubiger und bei § 16 über Fragen der Auskunftserteilung. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des § 14 AktG und § 102 GmbHG.


Zu Art. VIII (GenVG):

Durch die neue Systematik des neunten Teils (Verschmelzung) des Aktiengesetzes sind auch jene Bestimmungen in anderen Gesetzen, die auf Bestimmungen im neunten Teil des Aktiengesetzes 1965 verweisen, anzupassen.

Zu Art. IX (GGG):

8

Durch die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Ergänzungen der lit. d und g der Tarifpost 10 I GGG wird eine Rechtslücke geschlossen. Die neue Anmerkung 2a sowie die Änderung der Anmerkung 3a zur angeführten Tarifpost sind durch die Neufassung des § 13 HGB erforderlich geworden, der die Eintragung ausländischer Rechtsträger mit einer Zweigniederlassung im Inland regelt. Die Umformulierung des ersten Satzes der Anmerkung 6 folgt aus den Artikeln XIII und XIV des Gesetzesentwurfs. Der Entfall des bisherigen Tatbestandes der Umwandlung nach Artikel III § 10 der GmbH-Novelle 1980, BGBl. Nr. 320, dient der Rechtsbereinigung, weil diese Bestimmung mittlerweile gegenstandslos geworden ist (die in dieser Gesetzesstelle angeführten Beschlüsse waren bis längstens 31. Dezember 1986 bei Gericht anzumelden). Durch den der Anmerkung 6 angefügten neuen Satz wird normiert, daß in den Fällen, in denen zugleich mit einer der in dieser Anmerkung genannten Eintragung oder mit der Eintragung einer Verschmelzung auch eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalgesellschaft eingetragen wird, nur die Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. c bzw. a, jedoch keine Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. e anfällt.

Zu Art. X bis XII (BWG, SpG, VAG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. VIII. Die Bestimmungen der §§ 43 und 62 BWG werden an die im dritten Buch des HGB vorgenommenen Änderungen angepaßt.

Zu Art. XIII (SpaltG):

Zu § 1:

Vgl. Art. 2 der Spaltungs-RL und § 123 dUmwG.

§ 1 des Entwurfs entspricht im wesentlichen § 1 des SpaltG in der geltenden Fassung.

Der Entwurf führt nun aber – über Anregung der Praxis – auch die Spaltung zur Aufnahme ein (vgl. dazu auch den Allgemeinen Teil). Sie ist im § 1 Abs. 2 nun in Z 1 und Z 2 jeweils nach der Spaltung zur Neugründung erwähnt.

Der neue Abs. 3 stellt klar, daß im Zug eines Spaltungsvorgangs die Übertragung von Vermögensteilen auf neue und übernehmende Gesellschaften zulässig ist.

Zu § 2:

Vgl. Art. 3 der Spaltungs-RL, § 126 dUmwG; § 2 SpaltG in der geltenden Fassung.

Zum Abs. 1 Z 1:

Der Spaltungsplan hat auch die Satzungen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zu enthalten. Der Begriff „vorgesehene Satzungen“ weist darauf hin, daß auch die Satzungen schon bestehender Gesellschaften durch die Spaltung berührt werden und daher zu ändern sind.

Zum Abs. 1 Z 3:

Die baren Zuzahlungen der „beteiligten“ Gesellschaften (statt – wie bisher – der „übertragenden“ Gesellschaften), die zu Lasten des Eigenkapitals geleistet werden, bilden einen Gegensatz zu den baren Zuzahlungen von Anteilsinhabern und sonstigen Dritten. Während die Zuzahlungen aus dem Eigenkapital zu begrenzen sind, bestehen gegen die Zuzahlungen Dritter grundsätzlich keine Bedenken.

Der Ausdruck „neue“ Anteile wird durch „gewährte“ Anteile ersetzt, um die sinngemäße Anwendung der Bestimmung auf die Spaltung zur Aufnahme zu erleichtern.

Zum Abs. 1 Z 13:

Auf die Erläuterungen zu § 8 wird verwiesen; eine der neuen Z 13 entsprechende Bestimmung ist im Fall der nicht verhältniswahrenden Spaltung in den Spaltungsplan aufzunehmen.


Die Barabfindung muß vorsorglich im Spaltungsplan vorgesehen werden, auch wenn sie dann nicht benötigt wird. Dies hat den Vorteil, daß die potentiell überstimmten Minderheitsgesellschafter sich damit bereits auseinandersetzen und daß auch die Barabfindung in die Überprüfung durch die Spaltungsprüfer einzubeziehen ist. Auf die Einbeziehung der Barabfindung in den Spaltungsplan kann nur dann verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft in einer gesonderten Erklärung schriftlich darauf verzichten.

Zum Abs. 2:

Vgl. die analoge Bestimmung des § 220 Abs. 3 AktG idF des Entwurfs und die Erläuterungen dazu.

Zu § 3:

Die Bestimmung entspricht mit ihren ersten vier Absätzen dem § 3 des geltenden SpaltG. Es wurde nur der bisher letzte Satz des Abs. 4 in Abs. 5 verschoben. Der neue Abs. 5 ist auf Grund des Art. 18 in Verbindung mit Art. 22 der Spaltungs-RL geboten und regelt die Haftung der Organe gegenüber den Anteilsinhabern. Die Regel entspricht der auch im Verschmelzungsrecht eingeführten Haftung der Organe gemäß § 227 AktG idF des Entwurfs.

Zu § 4:

Vgl. § 4 SpaltG in der geltenden Fassung.

Zum Abs. 1:

Art. 8 der Spaltungs-RL verlangt, daß im Spaltungsbericht des Vorstands die Erstellung des Gründungsprüfungsberichts erwähnt wird, ebenso dessen Hinterlegung beim Register; nach österreichischem Recht sind schon bisher gemäß § 3 Abs. 4 SpaltG alle Spaltungen einer Gründungsprüfung zu unterwerfen, diese Bestimmung soll unverändert fortgeführt werden. Nach § 14 Abs. 1 (bisher § 9 Abs. 1) werden alle Gründungsprüfungsberichte beim Sitzgericht der übertragenden Gesellschaft und der jeweilige Gründungsprüfungsbericht beim Sitzgericht der neuen Gesellschaft hinterlegt. Neu im Entwurf ist der nun auch geforderte Hinweis auf die gemäß § 3 Abs. 4 zu erstellenden Gründungsprüfungsberichte und auf die Firmenbuchgerichte, bei denen diese Berichte einzureichen sein werden; neu ist auch die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 112 Abs. 3 AktG.

Zum Abs. 2:

Der Verzicht (mit Zustimmung aller Anteilsinhaber) ist in § 4 Abs. 2 SpaltG in der geltenden Fassung schon bisher vorgesehen; er ist nach Art. 10 Spaltungs-RL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 gestattet.

Zu § 5:

Ebenso wie die Anordnung in Art. 8 der Spaltungs-RL folgt der Entwurf hier dem Vorbild der Verschmelzungsprüfung (vgl. § 220b AktG idF des vorliegenden Entwurfs). Der Gründungsprüfer gemäß § 3 Abs. 4 kann mit dem Spaltungsprüfer ident sein. Im Entwurf ist die Verschmelzungsprüfung bei der  Aktiengesellschaft nur bei Verschmelzung durch Aufnahme einer hundertprozentigen Tochter entbehrlich (§ 232 AktG idF des Entwurfs), sonst unverzichtbar; bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird die Verschmelzungsprüfung nur auf Verlangen eines Gesellschafters durchgeführt (§ 100 Abs. 2 GmbHG idF des vorliegenden Entwurfs). Vgl. auch die Erläuterungen zu § 4 Abs. 2. Wenn der Aufsichtsrat mit der Spaltung zu befassen ist, so ist ihm auch der Spaltungsprüfungsbericht vorzulegen. Der Spaltungsprüfungsbericht ist gemäß Art. 22 in Verbindung mit Art. 10 der Spaltungs-RL verzichtbar.

Zu § 6:

Vgl. § 220c AktG und § 100 Abs. 1 GmbHG idF des Entwurfs.

Falls auf den Spaltungsbericht des Vorstandes von den Anteilseignern verzichtet wurde, können die Aufsichtsratsmitglieder nach allgemein gesellschaftsrechtlichen Regeln trotzdem einen Vorstandsbericht verlangen (vgl. Erläuterungen zu § 234 AktG und § 100 GmbHG idF des Entwurfs). Der Aufsichtsrat kann auch gemäß § 95 Abs. 3 AktG bzw. gemäß § 30j Abs. 3 GmbHG beschließen, daß die Spaltung durch einen Sachverständigen zu prüfen ist, wenn die Anteilsinhaber gemäß § 5 Abs. 6 auf die Prüfung verzichtet haben.


Zu § 7:

Vgl. Art. 9 Spaltungs-RL.

Die Neufassung des bisherigen § 5 des SpaltG in der geltenden Fassung folgt dem Vorbild des § 221a AktG idF des vorliegenden Entwurfs in Verbindung mit § 97 GmbHG idF des vorliegenden Entwurfs.

Zum Abs. 1 und Abs. 5:

Entsprechend dem Vorbild des geltenden § 5 Abs. 4 sollen die Gläubiger und der Betriebsrat in der spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlußfassung erscheinenden Veröffentlichung auf ihr Recht auf Erteilung einer kostenlosen Abschrift der wichtigsten Unterlagen hingewiesen werden. Gleichzeitig wird damit das Offenlegungserfordernis von Art. 9 der Spaltungs-RL erfüllt. Die bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im § 97 Abs. 1 dritter Satz vorgesehene Erleichterung (keine Einreichung der Unterlagen beim Firmenbuchgericht) ist auf die Spaltung insbesondere wegen der Information der Gläubiger nicht anwendbar.

Zum Abs. 2:

Hiedurch wird dem Richtlinienerfordernis des Art. 9 Spaltungs-RL entsprochen. Soweit bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kein Lagebericht erstattet wird, entfällt dessen Auflegung bzw. Versendung.

Zu § 8:

Für die Spaltung wird abweichend von der bisherigen Rechtslage (vgl. § 6 SpaltG) grundsätzlich   eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen vorgesehen (vgl. Allgemeiner Teil der Erläuterungen).

Für die nicht verhältniswahrende Spaltung wird zusätzlich die Zustimmung von 90% des gesamten Nennkapitals gefordert. Dieses Doppelerfordernis kann dadurch erfüllt werden, daß schon der Beschluß mit einer Mehrheit von 90% des gesamten Nennkapitals gefaßt wird oder daß der übertragenden Gesellschaft nachträglich die fehlenden Zustimmungserklärungen zugehen.

Im Einklang mit den Überlegungen des Justizausschusses anläßlich der Verabschiedung des      GesRÄG 1993 (1016 BlgNR XVIII. GP) soll durch die vorgeschlagene Lösung eine Mehrheitsspaltung ermöglicht und darüber hinaus verhindert werden, daß Minderheiten durch mißbräuchliche Ausübung ihrer Rechte wirtschaftlich gebotene Spaltungen verhindern. Wegen dieser Gesichtspunkte wird abweichend vom deutschen Recht die Mehrheitsspaltung bei 90%iger Zustimmung aller Gesellschafter auch zugelassen, wenn es sich um keine verhältniswahrende Spaltung handelt, also zB verschiedenen Gesellschaftern (oder Gesellschaftergruppen) je ein Teilbetrieb zugeordnet wird (sogenannte entflechtende Spaltung).

Die Mehrheit von 90% des Nennkapitals entspricht dem Mehrheitserfordernis des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954 in der geltenden Fassung (UmwG). Der Wertungseinklang mit dem Umwandlungsgesetz besteht auch in der weiteren Schutzvorschrift für nicht verhältniswahrende Spaltungen: Ähnlich wie im Umwandlungsgesetz eine Minderheit von 10% gezwungen werden kann, sich bar abfinden zu lassen, wird hier der Minderheit die Möglichkeit eingeräumt, an Stelle der zugewiesenen Anteilsrechte eine Barabfindung zu verlangen (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 und § 9 idF des Entwurfs); dies entspricht Art. 5 Abs. 2 der Spaltungs-RL.

Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes bringt die nicht verhältniswahrende Spaltung insofern zusätzliche Risken, als der Barabfindungsanspruch zu einem Kapitalabfluß führen kann. Schon bei der verhältniswahrenden Spaltung ist es möglich, das vorhandene Eigenkapital in einer Gesellschaft zu konzentrieren und in der anderen Gesellschaft eine schlechte Eigenkapitalausstattung vorzusehen. Gegen die damit verbundenen Gefahren sieht das Gesetz die Gründungsprüfung der beteiligten Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und den Gläubigerschutz gemäß § 15 (insbesondere gesamtschuldnerische Haftung) vor.

Zum Abs. 2:

Wird durch die Spaltung in Sonderrechte einzelner Gesellschafter eingegriffen, bedarf der Spaltungsbeschluß ihrer Zustimmung, vgl. auch § 10 SpaltG.

Zum Abs. 3

Im Einklang mit § 5 Abs. 2 UmwG idF des Entwurfs wird zwecks Erreichung der 9/10‑Mehrheit zugelassen, daß außer abwesenden Gesellschaftern auch solche ihre nachträgliche Zustimmung abgeben, die sich der Stimme enthalten haben oder gegen die Spaltung gestimmt haben.

Die Durchführung dieser Bestimmung macht es erforderlich, daß bei der Abstimmung erfaßt wird, mit welchen Aktien für die Spaltung gestimmt wurde.

Zu § 9:

Durch eine bisher im SpaltG nicht enthaltene Bestimmung wird zur zusätzlichen Absicherung der Minderheit bei einer bloß mehrheitlich beschlossenen, nicht verhältniswahrenden Spaltung den nicht zustimmenden Gesellschaftern entsprechend Art. 5 Abs. 2 der Spaltungs-RL die Barabfindung angeboten (§ 2 Abs. 1 Z 13). Dafür gestattet das Gesetz ausnahmsweise den Erwerb eigener Anteile. Parallel dazu regelt § 65 Abs. 1 Z 5 AktG idF des Entwurfs den Erwerb eigener Aktien zur Entschädigung von Minderheitsaktionären (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. d der Kapital-RL).

Gesetzlich geregelt ist nur die Frist für die Ausübung des Barabfindungsangebotes und die Fälligkeitsfrist, die übrigen Bedingungen der Barabfindung sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 bereits in den Spaltungsplan aufzunehmen, es sei denn, daß alle Gesellschafter darauf verzichten. Zu diesen Bedingungen gehört insbesondere auch die Frage, zu wessen Lasten die Kosten (die Gebühren und Abgaben) der Übertragung gehen; grundsätzlich wird man davon auszugehen haben, daß, soweit es sich nicht um persönliche Steuern handelt, diese die erwerbende Gesellschaft treffen und daß die Leistungen Zug um Zug zu erfolgen haben.

Der Erwerb und allfällige Wiederverkauf der eigenen Anteilsrechte ist bilanzmäßig nach § 225 Abs. 5 HGB idF des vorliegenden Entwurfs zu behandeln.

Ähnlich wie nach § 225b AktG idF dieses Entwurfs wird die Anfechtungsklage gegen den Spaltungsbeschluß wegen der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses bzw. der Barabfindung ausgeschlossen. Durch die Formulierung sind auch darauf gestützte Klagen gemäß § 41 GmbHG ausgeschlossen, nicht jedoch Klagen, die auf andere Gründe, insbesondere echte Nichtigkeitsgründe im Sinn von § 199 AktG, gestützt werden. Der Schutz der Minderheit bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung besteht in der Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit (Zustimmung von 90% des gesamten Nennkapitals) und in der durch das Barabfindungsangebot abgesicherten Austrittsmöglichkeit.

Für das Verfahren zur Überprüfung des Barabfindungsangebots wird auf die Vorschriften der gerichtlichen Nachprüfung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen (§§ 225b ff. AktG idF des vorliegenden Entwurfs) verwiesen.

Zu § 10:

Die hier – wegen der nun möglichen Mehrstimmigkeitsspaltung – neu geregelten besonderen Zustimmungserfordernisse entsprechen inhaltlich den Bestimmungen über die Verschmelzung in § 99 GmbHG idF des vorliegenden Entwurfs. Die Gefährdung für die Sonderberechtigten ist ähnlich gelagert wie bei der Verschmelzung; wenn es sich um eine verhältniswahrende Spaltung handelt, wird die gleichmäßige Aufrechterhaltung der Sonderrechte in allen beteiligten Gesellschaften dem Gleichwertigkeitserfordernis entsprechen.

Zu § 11:

Wie schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt, ist bei der mit Mehrheit beschlossenen Abspaltung auch ein Schutz des Minderheitsaktionärs für den Fall der „formwechselnden Abspaltung“ erforderlich.

Dafür wird entsprechend dem deutschen Vorbild (§ 207 dUmwG in Verbindung mit § 29 dUmwG) ebenfalls die Barabfindung vorgesehen.

Zu § 12:

Diese Bestimmung entspricht wörtlich § 7 SpaltG in der geltenden Fassung, vgl. auch Erläuterungen zu § 225 Abs. 1 AktG.

Zu § 13:

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen § 8 des SpaltG in der geltenden Fassung; die nochmalige Vorlage der bereits gemäß § 7 beim Firmenbuchgericht eingereichten Unterlagen ist überflüssig.

Der Verweis in Z 6 des § 13 (bisher Z 6 des § 8 SpaltG) ist der neuen Paragraphennumerierung angepaßt, sodaß nun nicht mehr auf § 5 Abs. 4, sondern auf § 7 Abs. 1 verwiesen wird.

Zu § 14:

Im ersten Satz des Abs. 2 wird ein Redaktionsversehen im SpaltG beseitigt, ansonsten entspricht die Bestimmung § 9 SpaltG in der geltenden Fassung.

Zu § 15:

Vgl. Art. 12 der Spaltungs-RL; § 133 in Verbindung mit § 23 dUmwG und den geltenden § 10 SpaltG.

Die rechtspolitischen Überlegungen bei der Gestaltung des Gläubigerschutzes wurden schon anläßlich der Verabschiedung des Spaltungsgesetzes 1993 eingehend diskutiert (vgl. Erläuterungen zum   GesRÄG 1993, 1016 Blg. NR XVIII. GP; Doralt in Kastner-FS 1992; Stern in Doralt/Nowotny, Der EG-rechtliche Anpassungsbedarf, S 178 ff.). Auch in der deutschen Literatur war die Frage heftig umstritten, was deutlich darin seinen Ausdruck findet, daß die gesetzlichen Lösungen im dSpTUG, im Diskussions­entwurf, im Referentenentwurf und schließlich im verabschiedeten Gesetzestext des dUmwBerG jeweils unterschiedlich sind (zum Ergebnis in Deutschland siehe Hommelhoff in Lutter, Kölner Umwandlungsrechtstage 1995, S 120 ff.). Auch die französische Lösung, welche historisch die älteste ist, weicht von der deutschen Lösung etwas ab, ebenso die italienische und spanische Lösung (Einzelhinweise dazu bei Stern, aaO, S 184 und 187).

Das Ergebnis wurde kritisiert. Insbesondere wurde dagegen vorgebracht, daß die zeitlich unbe­grenzte, nicht verjährende Haftung nach § 1409 ABGB die Entflechtung mehrerer Unternehmen verhindert; weiters wurde kritisiert, daß nicht erkennbare Verbindlichkeiten (insbesondere Produkthaftungen und Altlasten) von der Gläubigerschutzkonzeption nicht erfaßt werden. Besonders gravierend ist aber, daß der bisherige § 10 SpaltG (sinngemäße Anwendung von § 1409 ABGB) nicht den Anforderungen von Art. 12 der Spaltungs-RL genügen dürfte (trotz mancher Unklarheiten; eingehend zu diesen Stern, aaO, 185 ff.). Daher ist eine Neufassung von § 10 SpaltG – durch § 15 des Entwurfs – geboten.

Die einfachste die Gläubigerinteressen angemessen sichernde Lösung stellt die unbeschränkte Solidarhaftung aller beteiligten Gesellschaften dar; damit werden die Gläubiger im durchschnittlichen Fall nicht besser und nicht schlechter gestellt, als sie ohne Spaltung gestellt gewesen wären (so daher auch § 133 dUmwG; vgl. auch § 11 dSpTUG).

Um aber auch dem Interesse nach Enthaftung der Nachfolgeunternehmungen und damit der vollen Herbeiführung des Spaltungseffekts Rechnung zu tragen, ist es sinnvoll, von dieser Maximalforderung abzurücken. Auch die in der Diskussion vorgeschlagene, an § 159 HGB orientierte fünfjährige unbeschränkte Solidarhaftung wäre einerseits zu wenig weitreichend (insbesondere wegen langfristiger Verbindlichkeiten), andererseits ein gravierendes Hindernis für Umstrukturierungen. Deshalb entscheidet sich der Entwurf für eine vorsichtige und richtlinienadäquate Fortentwicklung des an § 1409 ABGB orientierten Konzepts. Der Kritik Rechnung tragend wird auf das Erfordernis des Kennens oder Kennenmüssens (§ 1409 ABGB) verzichtet, weiters wird an Stelle der Haftung mit dem Wert der übernommenen Aktiven abzüglich der Summe bereits bezahlter Verbindlichkeiten die Haftung mit den tatsächlichen Werten der der haftenden Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich der Werte der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten gesetzt; dadurch werden auch die bloß übernommenen, aber noch nicht bezahlten Verbindlichkeiten haftungsmindernd wirksam, was eine bessere Kalkulierbarkeit des Risikos für die übernehmende Gesellschaft ermöglicht. Wie bei § 1409 ABGB kommt es also nicht auf die Buchwerte, sondern auf die wahren Werte an.

Der in Abs. 1 verwendete Begriff „Nettoaktivvermögen“ kommt auch in § 65 Abs. 2 AktG vor. Im Einklang mit den Erläuterungen zu § 65 Abs. 2 AktG sind von den aktiven Vermögensteilen die Verbindlichkeiten abzuziehen und hiebei Rechnungsabgrenzungsposten und allfällige Steuerlasten aus unversteuerten Rücklagen zu berücksichtigen. Hingegen kommt es nach § 65 Abs. 2 AktG auf die Buchwerte an.

Wegen Art. 12 Abs. 2 der Spaltungs-RL erscheint aber zusätzlich ein Anspruch auf Sicherheitsleistung geboten, zumindest wenn eine Gläubigergefährdung besteht; da die Gefährdung für den Gläubiger bei der Spaltung größer sein kann als bei der Verschmelzung, wird im Gegensatz zur Verschmelzung der Gesellschaft die Last aufgebürdet darzutun, daß eine Gefährdung nicht gegeben ist. Bei Prüfung der Frage, ob durch die Spaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird, ist – richtlinienkonform – auf die finanzielle Lage der übertragenden Gesellschaft und der Gesellschaft, auf welche die Verbindlichkeit übergeht, Bedacht zu nehmen. Falls eine im Einvernehmen mit dem Gläubiger bestimmte Sicherheit innerhalb von neun Monaten nach der Eintragung nicht bestellt wird, sieht der Entwurf so lange die Solidarhaftung aller beteiligten Gesellschaften als Ersatzsicherheit vor, bis bei einer beteiligten Gesellschaft die mangelnde Gefährdung oder das Ausreichen einer anderen angebotenen Sicherheit gerichtlich festgestellt wird. Das Gericht wird hiebei die Haftung nach Abs. 1 mitzuberücksichtigen haben.

Für Ansprüche von Arbeitnehmern gilt weiterhin konkurrierend nach dem Günstigkeitsprinzip § 6 AVRAG.

Zu § 16:

Diese Bestimmung entspricht § 11 SpaltG in der geltenden Fassung.

Zu § 17:

Eine Neuerung stellt die – von der Praxis geforderte – Möglichkeit der Spaltung zur Aufnahme dar. Zu den Gründen für diese neue Bestimmung wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Ausgehend von den §§ 2 bis 16 des vorgeschlagenen neuen SpaltG trifft § 17 für die der Verschmelzung ähnliche Spaltung zur Aufnahme die notwendigen Sonderbestimmungen.

Zu Z 3:

Der in § 223 Abs. 2 AktG idF des Entwurfs enthaltene Gedanke, daß bei Deckung des Ausgabebetrags durch die Buchwerte aus einer geprüften Schlußbilanz eine Gründungsprüfung entbehrlich ist, wurde im Einklang mit § 3 Abs. 4 nicht übernommen, weil bei der Spaltung ein strengerer Maßstab geboten ist.

Zu Z 4:

Aus dem Verweis auf § 220b Abs. 2 AktG idF des Entwurfs ergibt sich, daß entsprechend Art. 10 der Spaltungs-RL sowie Art. 8 Abs. 1 der Verschmelzungs-RL ein gemeinsamer Prüfer nur über gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. § 270 Abs. 5 HGB über den Ersatz der Barauslagen und die Entlohnung gilt sinngemäß.

Zu Z 5:

Die Durchführung dieser Bestimmung macht es erforderlich, daß bei der Abstimmung erfaßt wird, mit welchen Aktien für die Spaltung gestimmt wurde.

Zu Z 6:

Der Verweis auf die verschmelzungsrechtlichen Vorschriften inkludiert §§ 225b ff. AktG.

Zu Z 7:

Die Spaltung zur Aufnahme ist sowohl bei dem für die übertragende Gesellschaft zuständigen Gericht für diese als auch bei dem für die übernehmende Gesellschaft zuständigen Gericht von den jeweiligen Vorstandsmitgliedern anzumelden.

Für die Anmeldung der Kapitalerhöhung ist allerdings nach allgemeinen Regeln auch die Mitwirkung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erforderlich (vgl. § 151 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und § 170 Abs. 1 AktG).

Als Beilagen der Anmeldung der Kapitalerhöhung sind bei übernehmenden Aktiengesellschaften die in § 155 Abs. 3 Z 2 bis 4 AktG genannten Urkunden vorgesehen, wobei für die Erfüllung von Z 2 in der Regel der Verschmelzungsvertrag genügen wird. Weiters ist eine Neufassung der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übernehmenden Gesellschaft beizulegen (§ 148 Abs. 1 AktG, § 51 Abs. 1 GmbHG), derselbe Text ist allerdings ohnehin Bestandteil des Spaltungsplans. Zeichenscheine und Übernahmserklärungen (§ 155 Abs. 3 AktG, § 52 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 2 Z 1 GmbHG) entfallen; ebenso entfallen die Erklärungen hinsichtlich der freien Verfügung über die Sacheinlage gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 bzw. § 28a Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AktG; vgl. auch den ausdrücklichen Ausschluß von § 155 Abs. 2 AktG, der auf § 28 Abs. 2, § 28a und § 29 Abs. 1 verweist, in § 223 Abs. 1 AktG.

Zu § 18:

Diese Bestimmung entspricht wörtlich § 12 SpaltG in der geltenden Fassung.

Zu Art. XIV (UmwG):

Zu § 1:

Wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, ist auch das Umwandlungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 187, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1993/458 an die gesellschaftsrechtlichen Normen der EU anzupassen. An Stelle einer tiefgreifenden, unübersichtlichen Novellierung wird ein neuer – durch Verweise auf das Aktiengesetz verkürzter – Gesetzestext vorgeschlagen.

Das UmwG kennt weiterhin zwei Typen der Umwandlung:

Die verschmelzende Umwandlung (das ist die Umwandlung auf einen Gesellschafter, gleich welcher Rechtsform) und die errichtende Umwandlung (das ist die Umwandlung auf eine neu errichtete Personengesellschaft).

Zur Erleichterung der einheitlichen Regelung gemeinsamer Bestimmungen für beide Formen wird der einheitliche Begriff „Nachfolgerechtsträger“ statt der bisherigen Begriffe „Nachfolgeunternehmer, bzw. Nachfolgeunternehmen“ gewählt.

Der Wirtschaft sollen weiterhin beide Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden: Einerseits die verschmelzende Umwandlung, die einen Verschmelzungseffekt zwischen einem Tochter- und einem Mutterunternehmen unabhängig von der Rechtsform der Mutterunternehmung ermöglicht. Mutterunternehmer kann daher zB auch ein Verein oder eine Privatstiftung sein, sofern die Voraussetzungen des Privatstiftungsgesetzes erfüllt werden. (Es darf also insbesondere keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausgeübt werden, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht.)

Andererseits ist auch eine errichtende Umwandlung möglich: Sind mehrere Gesellschafter vorhanden, so können sie das umgewandelte Unternehmen als Personengesellschaft weiterführen.

In beiden Umwandlungsfällen ist es möglich, eine Minderheit von höchstens 10% durch Barzahlung abzufinden (vgl. § 2 Abs. 3 des Entwurfs, bisher § 2 Abs. 2 UmwG).

Zur Frage der Konformität des Entwurfs mit der Verschmelzungs-RL vgl. den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum UmwG.

Durch die neue Formulierung in § 1 „Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge“ wird klargestellt, daß bei allen Umwandlungsvorgängen eine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet.

Wie auch sonst im Österreichischen Verschmelzungsrecht soll das bisher in § 1 Abs. 1 letzter Satz normierte Erfordernis des zweijährigen Bestandes einer Kapitalgesellschaft gestrichen werden, weil es sich sinnvollen Umwandlungen gelegentlich störend entgegenstellt.

Zu § 2:

Zum Abs. 1 bis 3:

Das Erfordernis einer Kapitalmehrheit von neun Zehnteln des Hauptgesellschafters für den Umwandlungsbeschluß bleibt weiterhin aufrecht.

Der letzte Satz des geltenden Abs. 1 wird als überflüssig gestrichen, inhaltlich ergibt sich dadurch keine Änderung.

Der bisherige § 2 Abs. 2 wird im ersten Satz nur sprachlich verändert, anstelle des „Nach­folge­unternehmers“ soll nun – wie im § 1 Abs. 1 – einheitlich der „Nachfolgerechtsträger“ sowohl ein Nachfolgeunternehmen als auch einen Nachfolgeunternehmer bezeichnen. Inhaltlich neu ist der zweite Satz, wonach der Abfindungsanspruch zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, für fällig erklärt wird. Zugleich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist.


Zum Abs. 3:

Der neue Abs. 3 greift die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen neuen verschmelzungsrechtlichen Bestimmungen des AktG auf, wobei an die Stelle des Verschmelzungsvertrags der Umwandlungsplan tritt, an die Stelle des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung.

Während die Umwandlung bisher ein strukturverändernder Vorgang war, der ausschließlich vom Allein- oder Hauptgesellschafter bzw. den Gesellschaftern gesteuert war, und in einem Umwandlungsbeschluß der Hauptversammlung (Generalversammlung) seinen Niederschlag fand, erfordert die Anpassung an die Art. 23 ff. Verschmelzungs-RL die Angleichung an das Verschmelzungsrecht immer dann, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Aktiengesellschaft ist. Falls die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft zu 100% im Eigentum der übernehmenden Aktiengesellschaft steht, gestattet Art. 24 Verschmelzungs-RL gewisse Erleichterungen.

Weniger bedeutende Erleichterungen werden nach Art. 27 der Verschmelzungs-RL für den Fall einer 90%igen Mehrheit der Muttergesellschaft eingeräumt.

Die Anpassung an das Verschmelzungsrecht macht es daher insbesondere erforderlich, daß jedenfalls bei Aktiengesellschaften nunmehr analog zur Verschmelzung gemeinsam vom Vorstand (Geschäfts­führung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und dem Vorstand der übernehmenden Gesellschaft ein Umwandlungsplan aufgestellt wird (§ 220 AktG); das Umtauschverhältnis entfällt bei der Verschmelzung mit einer 100%igen Muttergesellschaft, bei der Umwandlung mit Barabfindung von Minderheitsgesellschaftern tritt die Höhe der baren Abfindung für die ausscheidende Minderheit an die Stelle des Umtauschverhältnisses (§ 220 Abs. 2 Z 3 AktG). Eine Differenzierung der Abfindung kann bei verschiedenen Aktiengattungen sachlich geboten sein.

In sinngemäßer Anwendung von § 232 AktG entfällt die Erläuterung und Begründung des Barabfindungsangebots, wenn keine abzufindenden Minderheitsgesellschafter vorhanden sind. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einer errichtenden Umwandlung am Nachfolgerechtsträger alle bisherigen Gesellschafter der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft beteiligt sind, weil in diesem Fall die Errichtung der Personengesellschaft eines Vertrags bedarf, bei dessen Schließung alle Gesellschafter beteiligt sind.

Ein wesentliches Charakteristikum der Umwandlung liegt darin, daß die Minderheitsaktionäre nicht an dem Nachfolgeunternehmen beteiligt werden und zwingend aus dem Unternehmen ausscheiden. Es ist daher für sie entscheidend, wie hoch das Barabfindungsangebot ist. Da die Aktien unterschiedlicher  Aktiengattungen häufig verschieden hoch bewertet werden, kann eine Differenzierung der Abfindungshöhe geboten sein (vgl. § 220 Abs. 2 Z 3 und Z 6 AktG). Für Schuldverschreibungen und Genußrechte gelten die in § 226 Abs. 3 AktG vorgesehenen Maßnahmen. Der ausdrückliche Hinweis auf den Anspruch auf eine angemessene Barabfindung entspricht dem bisherigen § 3 Z 2 UmwG.

Wie gemäß § 220a AktG haben die geschäftsführenden Organe der an der Umwandlung beteiligten Unternehmen einen Umwandlungsbericht zu erstellen, wobei sie insbesondere auf die Höhe der Barabfindung einzugehen haben. Wird eine GmbH übertragen, so ist ein Bericht nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter gemäß § 100 GmbHG auf seine Erstattung verzichten.

Grundsätzlich ist die Umwandlung einer Prüfung wie nach § 220b AktG zu unterziehen. Wesentlicher Gegenstand der Prüfung ist die Frage der Angemessenheit der Barabfindung. Überträgt eine GmbH auf eine AG, so ist eine Prüfung bei der übernehmenden AG notwendig, wenn nicht darauf gemäß § 234 AktG verzichtet wird. Auch die Umwandlungsprüfung kann nach § 232 AktG entfallen, wenn die Muttergesellschaft 100% der Anteile der Tochter hält.

Entsprechend § 220c AktG ist die Stellungnahme des Aufsichtsrats der beteiligten Unternehmen erforderlich. Wird eine GmbH übertragen, so kann darauf gemäß § 100 Abs. 1 GmbHG verzichtet werden.

Wie bei der Verschmelzung nach § 221a AktG ist die Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließt, vom Vorstand vorzubereiten. Für die GmbH gilt § 97 GmbHG. § 222 AktG ist nicht sinngemäß anwendbar, die notarielle Beurkundung des Umwandlungsplans in der Hauptversammlung (Generalversammlung) gemäß Abs. 5 genügt.

Die Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung gemäß § 223 AktG ist nicht anwendbar. Da keine Anteilsgewährung stattfindet, entfallen auch die Ausnahmen gemäß § 224 AktG.

§ 225 AktG ist grundsätzlich unverändert anwendbar. Ebenso ist § 225a AktG über die Eintragung der Verschmelzung und deren Rechtsfolgen sinngemäß anwendbar. § 1 Abs. 2 des UmwG in der geltenden Fassung erwähnt analog zur Formulierung in § 225a Abs. 3 Z 1 AktG und zu § 9 Abs. 2 Z 1 SpaltG die Rechtsfolge der Universalsukzession.

§ 3 Abs. 2 enthält eine Ausnahme zu § 225 AktG für den Fall, daß der Hauptgesellschafter und Nachfolgerechtsträger nicht im Firmenbuch eingetragen ist.

Die sinngemäß anwendbaren Bestimmungen der §§ 225b bis 225m (mit Ausnahme des § 225e Abs. 3 zweiter Satz) soll die im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angekündigten Verbesserungen des bisher im § 8 UmwG geregelten Außerstreitverfahrens bringen. § 225e Abs. 3 zweiter Satz AktG wurde von der sinngemäßen Anwendbarkeit ausgenommen, da für den Fall der beabsichtigten Anteilsgewährung an die Aktionäre der Tochtergesellschaft die echte Verschmelzung zur Verfügung steht. Dies könnte bei § 225e Abs. 3 zweiter Satz sonst dazu führen, daß Aktionäre ohne die Kautelen des § 244 AktG in die Beteiligungsform des Geschäftsanteils einer GmbH gedrängt werden.

Der nicht praktikable Gläubigerschutz des Umwandlungsgesetzes wird durch den analog anwendbaren Gläubigerschutz nach § 226 AktG ersetzt.

Auch die Bestimmungen der §§ 227 bis 229 AktG über die Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Verwaltungsträger sind sinngemäß anwendbar.

Die Vereinfachungen nach § 232 AktG (100% Anteilsinhaber) sind anzuwenden (vgl. oben die Anmerkungen über den Umwandlungsbericht, die Umwandlungsprüfung und die gekürzten Unterlagen zur Vorbereitung der Hauptversammlung bzw. der Generalversammlung).

Da die Verschmelzungs-RL nur auf Verschmelzungen von Aktiengesellschaften anzuwenden ist, werden die Erleichterungen des § 234 Abs. 4 AktG auch bei der Umwandlung übernommen (Verzicht auf den Verschmelzungsbericht, den Bericht des Aufsichtsrates und die Prüfung).

Wenn eine GmbH mit einer 100%igen GmbH-Tochter verschmolzen wird, bedarf es wegen § 232 AktG keiner Umwandlungsprüfung; die sinngemäße Anwendung von § 100 GmbHG ergibt, daß auch ein einzelner Gesellschafter der aufnehmenden GmbH wegen fehlender Gefährdung seiner Interessen keine Umwandlungsprüfung verlangen kann.

Die übertragende Umwandlung ist auf jeden Hauptgesellschafter möglich, allerdings passen die verschmelzungsrechtlichen Bestimmungen nicht für alle Rechtsformen, sodaß Gegenausnahmen zu machen sind.

Sind aber in der Gesellschaft mehrere Aktiengattungen vorhanden, so ist – auf Grund des Verweises auf § 221 AktG idF des Entwurfs – wie bei der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften ein Sonderbeschluß aller Aktiengattungen notwendig. Dies macht Art. 7 Abs. 2 der Verschmelzungs-RL erforderlich (vgl. auch § 8 Abs. 2 SpaltG idF des Entwurfs). Zwar werden in dieser Bestimmung nur die stimmberechtigten Aktiengattungen erfaßt – allerdings werden die stimmrechtslosen Vorzugsaktien gemäß § 117 AktG regelmäßig ebenfalls stimmberechtigt sein, da der Vorzug aufgehoben wird, es sei denn, daß bloß der Hauptgesellschafter über Vorzugsakten verfügt.

Zum Abs. 4:

Ebenso wie der Verschmelzungsvertrag und der Spaltungsplan ist der Umwandlungsplan Teil des Umwandlungsbeschlusses (vgl. den vorgeschlagenen § 8 Abs. 4 SpaltG).

Zu § 3:

Der bisherige § 3 des UmwG geht in den Verweisbestimmungen des § 2 Abs. 3 auf.

Zum Abs. 1:

Der erste Absatz regelt die durch den Vorstand (Geschäftsführung) vorzunehmende Anmeldung; wie in § 225 AktG idF dieses Entwurfs sollen durch die in Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen „Überraschungsaktionen“ hintangehalten werden (vgl. Erläuterungen zu § 225 AktG).

Zum Abs. 2:

Seit dem GesRÄG 1993 ist die verschmelzende Umwandlung auch auf Rechtsträger möglich, die kein Vollhandelsgewerbe betreiben und daher nicht im Firmenbuch eingetragen sind (zB Vereine, Stiftungen nach dem Bundesstiftungs- und Fondgesetz, natürliche Personen). Die Anmeldung und Eintragung wird in solchen Fällen bei der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft konzentriert.

Aus den in den Erläuterungen zu § 225 Abs. 3 angeführten Gründen (vor allem der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht) hat das für die umzuwandelnde Gesellschaft zuständige Gericht die Umwandlung sowie den Nachfolgerechtsträger einzutragen. Ab diesem Zeitpunkt hat es die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel der Nachfolgerechtsträger seinen Sitz hat, mitzuteilen.

Zu § 4:

Diese Bestimmung entspricht dem geltenden § 6 UmwG.

Der bisherige § 4 geht in den verschmelzungsrechtlichen Bestimmungen über die Anmeldung gemäß § 225 AktG auf.

Zu § 5:

Der bisherige § 5 des UmwG über die Wirkung der Eintragung der Umwandlung und den Gläubigerschutz wird durch die in § 2 Abs. 3 verwiesenen verschmelzungsrechtlichen Regeln ersetzt.

Der nunmehrige § 5 entspricht in seinen ersten drei Absätzen dem geltenden § 7 UmwG.

Zum Abs. 2:

Im Einklang mit § 8 Abs. 3 SpaltG idF des Entwurfs wird zwecks Erreichung der 9/10-Mehrheit zugelassen, daß außer abwesenden Gesellschaftern auch solche ihre nachträgliche Zustimmung abgeben, die sich der Stimme enthalten haben oder dagegen gestimmt haben. Die Durchführung dieser Bestimmung macht es erforderlich, daß bei der Abstimmung erfaßt wird, mit welchen Aktien für die Umwandlung gestimmt wurde.

Zum Abs. 4:

Die Anmeldung der Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer Personengesellschaft ist gesetzlich zu regeln, da der bisherige Verweis des § 7 Abs. 4 UmwG auf den II. Abschnitt (§ 4 UmwG) zu keinem klaren Ergebnis führen würde. Es wurde daher dieser Absatz betreffend die Anmeldung beim Firmenbuchgericht neu eingefügt. Sie hat bei dem für die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft zuständigen Gericht durch den Vorstand der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter der zu errichtenden Personengesellschaft zu erfolgen (vgl. die Erläuterungen zu § 225 Abs. 3 AktG, weiters vgl. § 14 Abs. 1 letzter Satz SpaltG, § 3 und § 5 Abs. 4 UmwG jeweils idF des Entwurfs).

Zum Abs. 5:

Der Verweis auf die §§ 2 bis 4 in Abs. 5 betrifft insbesondere die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft und die auf diese sinngemäß anwendbaren aktienrechtlichen Vorschriften (zB Erstellung des Verschmelzungsplans, Umwandlungsbericht, Umwandlungsprüfung). Die danach sinngemäß anwendbaren Vorschriften für die übernehmende Kapitalgesellschaft werden grundsätzlich durch die Bestimmungen über Personengesellschaften verdrängt.

Zu Abs. 5 ist weiters festzuhalten, daß nun die Gläubigerschutzbestimmungen und Haftungsbeschränkungen für beide Arten der Umwandlung parallel gestaltet werden, sodaß die bisherigen Bestimmungen in § 5 und § 9 UmwG in der geltenden Fassung entfallen können und an ihre Stelle die entsprechenden verschmelzungensrechtlichen Bestimmungen des AktG gesetzt werden.

Die bisherigen Regeln über die Abfindung (§ 8 UmwG) sind durch den neu gefaßten § 2 Abs. 2 und durch den Verweis des § 2 Abs. 3 auf das gerichtliche Überprüfungsverfahren nach den §§ 225b ff. AktG überflüssig geworden.

Die Bestimmungen über die Haftung nach § 9 UmwG in der geltenden Fassung sind durch die sinngemäß anwendbaren Gläubigerschutzvorschriften der §§ 226 bis 228 AktG verdrängt.

Zu Art. XVI:

Dieser Artikel enthält die üblichen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sowie die Vollziehungsklausel.


Zum Abs. 4:


Abs. 4 in Verbindung mit der Neuregelung der Kennzahlen des § 246 Abs. 1 HGB derogiert materiell der Übergangsbestimmung des Art. X Abs. 9 RLG, BGBl. Nr. 475/1990. Nach dieser Übergangsbestimmung wären die durch das RLG eingeführten Kennzahlen des § 246 Abs. 1 HGB erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1995 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die im Entwurf enthaltenen neuen Kennzahlen treten nun an deren Stelle, sodaß sich eine Änderung der geltenden Rechtslage dadurch ergibt, daß die im Entwurf vorgeschlagenen Kennzahlen anzuwenden sind.

Zum Abs. 7:

Abs. 7 regelt die durch die Änderung der §§ 17 und 266 AktG erforderlich werdenden Anpassungen der Satzungen, die als Änderungen, die nur die Fassung betreffen, anzusehen sind. Soweit eine entsprechende Ermächtigung durch die Hauptversammlung vorliegt, kann diese Änderung der Aufsichtsrat nach § 145 Abs. 1 zweiter Satz AktG beschließen. § 24 FBG ist anzuwenden. Solange die Satzungsänderung nicht im Firmenbuch eingetragen ist, gilt der alte Rechtszustand bei den betroffenen Gesellschaften.

Zum Abs. 8:

Abs. 8 ermöglicht für Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen die Anwendung der bisherigen Rechtslage bis Ende September 1996.

Zum Abs. 9:

Die Kapital-RL sieht in ihren Bestimmungen über eigene Aktien grundsätzlich vor, daß diese Bestimmungen auch auf Erwerbsfälle Anwendung finden, die sich vor Inkrafttreten der Richtlinie vollzogen haben. Da das bisherige Recht eine Veräußerungspflicht für zulässigerweise erworbene Aktien nicht kennt, wird der Beginn des Laufs der dreijährigen Frist für die Veräußerung von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig erworbenen Aktien mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt.