39 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 8. 2. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Hochleistungsstreckengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 655/1994 wird wie folgt geändert:

§ 7 erster Satz lautet:

,,Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken, deren Errichtung nicht von den Österreichischen Bundesbahnen oder Dritten vorgenommen wird, ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft (Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG) zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 6 000 000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind.“


vorblatt

Problem:

Aus § 7 Hochleistungsstreckengesetz ist nicht klar ersichtlich, daß Hochleistungsstrecken neben den Österreichischen Bundesbahnen und der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG auch von Dritten (zB der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft) geplant und errichtet werden können.

Ziel:

Präzisierung des § 7 erster Satz des Hochleistungsstreckengesetzes.

Inhalt:

Klarstellung, daß auch Dritte Hochleistungsstrecken errichten können.

Alternative:

Die Rechtsansicht, daß Dritte Hochleistungsstrecken errichten können, könnte auch durch Auslegung des Hochleistungsstreckengesetzes gewonnen werden.

Kosten:

Durch diese Novellierung des Hochleistungsstreckengesetzes entstehen keine Vollzugskosten und keine budgetäre Mehrbelastung.

EU/EWR-Konformität:

Gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bei der Auslegung des Hochleistungsstreckengesetzes ergaben sich immer wieder Unklarheiten dahin gehend, ob neben den Österreichischen Bundesbahnen und der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-Aktiengesellschaft auch Dritte Hochleistungsstrecken errichten können.

Da die budgetäre Situation Österreichs auch die Errichtung und somit auch die Finanzierung von Hochleistungsstrecken durch Dritte notwendig macht, sollte überhaupt kein Zweifel darüber auftauchen, ob diese Dritten auf Grund des Hochleistungsstreckengesetzes überhaupt Hochleistungsstrecken errichten dürfen. Dieses Ziel kann durch eine geringfügige Novellierung des § 7 erster Satz durch die Verankerung Dritter in dieser Bestimmung erreicht werden.

Besonderer Teil

Durch die Einfügung der Wortgruppe ,,oder Dritter“ im § 7 erster Satz Hochleistungsstreckengesetz ist nunmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Dritte Hochleistungsstrecken errichten können.