47 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am13. 3. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 264/1995 und BGBl. Nr. 691/1995 wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lautet der Eingangssatz:

„Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:“

2. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes, so geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf ihn unter sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über.“

3. Im § 11 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall des Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.“

5. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“

6. § 13 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.“

7. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.“

8. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein Handwerk oder für ein gebundenes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.“

9. Im § 22 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Schulen, bei denen eine Abschlußprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluß) durch das Abschlußprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlußzeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.“

10. § 22 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.“

11. § 23a Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 festzulegen, daß abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann.“

12. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind, und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.“

b) Folgender dritter Satz wird eingefügt:

„Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden.“

13. § 51 lautet:

§ 51. (1) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommes, BGBl. Nr. 1/1995, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten, die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn

         1. a)  die betreffende natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommens besitzt oder in einem WTO-Mitgliedstaat im Sinne des Artikels XXVIII lit. k des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), kundgemacht im Anhang 1B des WTO-Abkommens, daueraufenthaltsberechtigt ist oder

              b)  der betreffende sonstige ausländische Rechträger seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des WTO-Abkommens hat und

        2.   hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland in der Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste) des GATS eine Marktzutrittsverpflichtung eingegangen wurde und die Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen, die in der Verpflichtungsliste festgelegt sind, erfüllt sind.

(2) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die eine Tätigkeit im Ausland befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder b nicht erfüllen, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten, die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn sie durch Bescheid des Landeshauptmannes mit Rechtsträgern gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt wurden. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausführung der Tätigkeit durch den Gleichstellungswerber im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Gleichstellung darf weiters nur insoweit ausgesprochen werden, als die Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland nach Abs. 1 Z 2 zulässig wäre.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Tätigkeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Tätigkeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.

(4) Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.“

14. Im § 68 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform sowie durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt.“

15. Im § 69 Abs. 2 lautet der dritte Halbsatz:

„hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt bleibt; soweit dabei der Schutz des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen im Vordergrund steht, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Höchstbeträgen im Sinne der Z 5, ist hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.“

16. § 88 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden oder ruhend gemeldet ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand ist.“

17. Dem § 91 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.“

18. § 94 Z 20 lautet:

  „20. Landmaschinentechniker                                    Kraftfahrzeugtechniker, Schlosser, Schmiede,

                                                                                                  Maschinen- und Fertigungstechniker“

19. § 94 Z 25 lautet:

  „25. Elektroniker und Elektromaschinenbauer         Bürokommunikationstechniker, Kälteanlagen-

                                                                                                  techniker, Radio- und Videoelektroniker,

                                                                                                  Maschinen- und Fertigungstechniker“

20. Im § 124 Z 27 wird nach dem Wort „Werbeagentur“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. § 124 Z 28 und Z 29 lautet:

       „28.  Erzeuger von kosmetischen Artikeln;

       29.  Instandsetzen von Schuhen.“

21. § 137 lautet:

§ 137. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (§ 124 Z 7) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

        1.   die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),

        2.   die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt,

        3.   sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

zu zeigen und zu erklären. Die Tätigkeit nach Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 7 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

        1.   die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

        2.   Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,

        3.   die vom Reisebetreuer (§ 168) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.“

22. Dem § 144 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind zur Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.“

23. Dem § 153 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die für die Führung eines Gastgewerbebetriebes etwa erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage (§ 74) muß bei der Anmeldung des Gewerbes aber noch nicht vorliegen, wenn für diesen Standort während der letzten drei Jahre vor der Gewerbeanmeldung eine Gewerbeberechtigung überwiegend bestanden hat, die der angemeldeten entspricht.“

24. § 168 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, so ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

25. Im § 169 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Hinsichtlich der Ziffer 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.“

26. § 169 Z 6 lautet:

       „6.   die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen der Reisenden und der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise bei Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise durch Versicherungsvertrag, Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.“

27. Dem § 172 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.“

28. § 205 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)“. Im § 205 wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:

„(5) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.“

29. § 210 Abs. 4 lautet:

„(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.“

30. § 211 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bewilligungspflicht unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.“

31. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:

§ 225a. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigt sind, dürfen für Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff und die Beurteilung der Prüfungsergebnisse zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch der Kreis jener Personen festzulegen, die von der Ablegung befreit sind.“

32. Im § 265 Abs. 2 wird die Wortgruppe „spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung“ jeweils durch die Wendung „binnen einer Woche“ ersetzt.

33. § 277 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. § 277 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gelten auch für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit. von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern).“

34. § 338 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“

35. § 339 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2.   die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung); die Strafregisterbescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist auch hinsichtlich der Personen anzuschließen, denen ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht;“

36. Im § 340 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „der Nachweisbelege“ durch die Wendung „vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer Vorbegutachtung“ ersetzt.

37. Im § 341 Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 3 Z 1, 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 1 bis 4“ ersetzt.

38. § 341 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sowie dem Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 4 anzuschließen.“

39. § 345 Abs. 7 lautet:

„(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Pächter oder als Geschäftsführer oder als Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 3 anzuschließen. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

40. § 350 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden, die Unternehmerprüfung frühestens nach drei Monaten.“

41. Abschnitt o) samt Abschnittsbezeichnung lautet:

o) Gewerberegister

Dezentrale Gewerberegister

§ 365. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis (Gewerberegister) zu führen, in das natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen nach Maßgabe der §§ 365a und 365b einzutragen sind.

Daten über natürliche Personen

§ 365a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1 tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

           1.  die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,

           2.  Familienname und Vorname,

           3.  akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,

           4.  Geburtsdatum,

           5.  die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

           6.  der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,

           7.  das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

           8.  die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des befähigten Arbeitnehmers gemäß § 37 Abs. 1 vorgenommen wurde,

           9.  Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1,

         10.  die Art des Fortbetriebes und

         11.  die Firma und die Firmenbuchnummer.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

        1.   der Familienname vor der Eheschließung,

        2.   das Geschlecht,

        3.   der Geburtsort,

        4.   die Wohnanschrift,

        5.   die Staatsangehörigkeit,

        6.   Nachsichtsvermerke,

        7.   Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß § 373d,

        8.   Insolvenzvermerke und

        9.   die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung, für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.

(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen werden.

Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen

§ 365b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

        1.   die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,

        2.   die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

        3.   der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,

        4.   der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

        5.   das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

        6.   die Art des Fortbetriebes,

        7.   die Rechtsform und

        8.   die Firma und die Firmenbuchnummer.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

        1.   Nachsichtsvermerke,

        2.   Insolvenzvermerke und

        3.   die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter.

Zentrales Gewerberegister

§ 365c. Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister einzurichten, in dem die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten automationsunterstützt zu übermitteln.

Automationsunterstützte Führung der Gewerberegister

§ 365d. Die Gewerbebehörden sind berechtigt, die gemäß §§ 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstützt zu führen.

Erteilung von Auskünften

§ 365e. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 7 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 8 und 9 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu erteilen.

(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich angebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.

Übermittlung und Abfrage von Daten

§ 365f. (1) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Wirtschaftskammer Österreich die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Übermittlung von in die Gewerberegister einzutragenden Daten zwischen den Gewerbe­behörden untereinander ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bundespolizeidirektionen zum Zweck der Wahrnehmung der ihren Sicherheitswachen gemäß § 336 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben unverzüglich mitzuteilen:

        1.   bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familiennamen und den Vornamen des Gewerbetreibenden, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;

        2.   Änderungen in den Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.

(4) Trifft die Gewerbebehörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine Verständigungspflicht über in das Gewerberegister einzutragende Daten, so kommt die Gewerbebehörde der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Gewerbebehörde hat die betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister automationsunterstützt zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten in der Lage ist.

(5) Die Gewerbebehörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Abs. 4 zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Daten aus dem Firmenbuch

§ 365g. (1) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten sind aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.

(2) Hat der Erstatter einer Anmeldung oder einer Anzeige oder ein Bewilligungswerber seinem Anbringen einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für einen Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Anwendung des Datenschutzgesetzes

§ 365h. Die §§ 8 Abs. 5, 11 Abs. 1 letzter Satz und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, sind auf die Gewerberegister nicht anzuwenden.“

42. Die §§ 365a bis 365c werden mit „§ 365i“, „§ 365j“ und „§ 365k“ bezeichnet. Im § 365k wird das Zitat „§ 365a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 365i Abs. 2“ ersetzt.

43. § 373c Abs. 1 lautet:

„(1) Die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei ist vom Landeshauptmann durch Bescheid auszusprechen, wenn der betreffende EWR-Staatsangehörige die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bis 6 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen.“

44. Im § 373c Abs. 3 wird das Wort „Nachsichtsvoraussetzungen“ durch das Wort „Aner­kennungsvoraussetzungen“ ersetzt.

45. § 373c Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 3 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation für bestimmte Gewerbe nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer vorgesehenen einschlägigen fachlichen Tätigkeit (Abs. 3 lit. a bis c) festzulegen.“

46. Im § 373c Abs. 5 wird das Wort „Nachsichtswerber“ jeweils durch das Wort „Aner­kennungswerber“ ersetzt. Das Wort „Nachsichtserteilung“ wird durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

47. Im § 373c Abs. 6 werden die Worte „Erteilung der Nachsicht“ durch das Wort „Anerkennung“, das Wort „Nachsichtswerber“ durch das Wort „Anerkennungswerber“ und das Wort „Nachsichts­erteilung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

48. § 373c Abs. 7 entfällt.

49. § 373d lautet:

§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit die vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation im Hinblick auf die Niederlassung in Österreich mit dem Befähigungsnachweis für das entsprechende Gewerbe oder bestimmte Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichzuhalten ist. Der Gleichhaltung hat eine Äquivalenzprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise mit dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes voranzugehen. Hiebei ist auch auf das Qualifikationsniveau im Sinne der „Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen“ und der „Richtlinie 92/51/EWG über über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG“, das für das entsprechende österreichische Gewerbe erforderlich und führend ist, Bedacht zu nehmen. Sofern keine Äquivalenz vorliegt, ist die Gleichhaltung unter der Bedingung von Anpassungen im Sinne der Absätze 3 bis 6 auszusprechen, wenn auf Grund dieser Anpassungen die Äquivalenz erreicht werden kann.

2

(2) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation folgende Unterlagen vorzulegen:

        1.   Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind:

              a)  das „Diplom“ im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder

              b)  das „Diplom“ im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder

              c)  das „Prüfungszeugnis“ im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

              d)  den „Befähigungsnachweis“ im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;

        2.   Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind:

              a)  die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder

              b)  die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

              c)  die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

              d)  die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

              e)  die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder

               f)  die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.

(3) Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer entsprechend der von ihm vorgelegten Diplome gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 2 Z 1 lit. a) oder gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 1 lit. b) oder entsprechend der von ihm vorgelegten Nachweise gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 2 Z 2 lit. a) oder gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 2 lit. b) mindestens um ein Jahr geringer ist als die für das entsprechende Gewerbe festgelegte Ausbildungsdauer, so ist dem Antragsteller – sofern keine andere Anpassung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben wird – eine zusätzliche Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) gemäß Artikel 4 (1) lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß Artikel 4 (1) lit. a der Richtlinie 92/51/EWG vorzuschreiben.

(4) Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation wesentliche theoretische und/oder praktische Ausbildungsunterschiede aufweist, so ist dem Antragsteller ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang (Abs. 5) oder eine Eignungsprüfung (Abs. 6) vorzuschreiben. Hiebei ist entsprechend dem Qualifikationsniveau, das für das entsprechende österreichische Gewerbe erforderlich und führend ist, gemäß Artikel 4 (1) lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß Artikel 4 (1) lit. b oder gemäß Artikel 5 zweiter Absatz oder gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG vorzugehen. Im Falle der Anwendung von Artikel 4 (1) lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder von Artikel 4 (1) lit. b oder von Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen, sofern nicht Artikel 4 (1) lit. b zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 4 (1) lit. b dritter Unterabsatz oder Artikel 7 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG anzuwenden ist.

(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.

(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. g der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.

(7) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er

        1.   in bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Artikel 7 der „Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr“ mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden und

        2.   eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer Erfahrungen im Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend der Bestimmungen über den Befähigungsnachweis nachweisen müssen. Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers wesentlich kürzer als die in Österreich vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent Ausgebildete ist, ist im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle der Niederlassung ist der Antragsteller im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu verpflichten, sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen Informationsstellen in Österreich vertraut zu machen.“

50. Im § 373e werden die Worte „Die Behörde (§ 333)“ sowie die Worte „die Behörde“ durch die Worte „Der Landeshauptmann“ bzw. „der Landeshauptmann“ ersetzt.

51. § 373g Abs. 1 zweiter bis vierter Satz lauten:

„Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d erlangt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.“

52. Dem § 373g wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Dienstleister hat die Erbringung einer Dienstleistung auf dem Gebiet der Planung von Hochbauten (Teilbereich von § 202 Abs. 1 Z 1) vorher dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen, wenn sie die Durchführung eines Bauvorhabens in Österreich zur Folge hat.“

53. Nach § 373h wird folgender § 373i eingefügt:

§ 373i. (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation Unterlagen vorzulegen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates bescheinigt sind.

(2) Der Antragsteller hat hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlußgründen (§ 13) und im Falle eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes hinsichtlich des Vorliegens seiner persönlichen Zuverlässigkeit (§ 175 Abs. 1 Z 1) die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in den jeweiligen in der Anlage angeführten Richtlinien oder im Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder im Artikel 10 der Richtlinie 92/51/EWG oder in den Artikeln 17 bis 19 und 24 der Richtlinie 85/384/EWG festgelegt sind.

(3) Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 21 anzuwenden.“

54. Die Anlage zu §§ 373c Abs. 2 und zu § 373i Abs. 2 lautet:

Anlage

(§ 373c Abs. 2

§ 373i Abs. 2)

Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs

         –   64/222/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 857 – Anhang VII Z 20 des EWR-Abkommens,

         –   64/223/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 863 – Anhang VII Z 21 des EWR-Abkommens,

         –   64/224/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 869 – Anhang VII Z 22 des EWR-Abkommens,

         –   64/427/EWG: Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23–40 (Industrie und Handwerk), ABl. Nr. L 117 vom 23. Juli 1964, S 1863/64 – Anhang VII Z 31 des EWR-Abkommens,

         –   64/429/EWG: Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23–40 (Industrie und Handwerk), ABl. Nr. L 117 vom 23. Juli 1964, S 1880 – Anhang VII Z 32 des EWR-Abkommens,

         –   68/363/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 1 – Anhang VII Z 23 des EWR-Abkommens,

         –   68/364/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 6 – Anhang VII Z 24 des EWR-Abkommens,

         –   68/365/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 9 – Anhang VII Z 35 des EWR-Abkommens,

         –   68/366/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelge­werbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 12 – Anhang VII Z 36 des EWR-Abkommens,

         –   68/367/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppen 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852), 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 16 – Anhang VII Z 44 des EWR-Abkommens,

         –   68/368/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852), 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 19 – Anhang VII Z 45 des EWR-Abkommens,

         –   70/522/EWG: Richtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112), ABl. Nr. L 267 vom 10. Dezember 1970, S 14 – Anhang VII Z 25 des EWR-Abkommens,

         –   70/523/EWG: Richtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112), ABl. Nr. L 267 vom 10. Dezember 1970, S 18 – Anhang VII Z 26 des EWR-Abkommens,

         –   74/556/EWG: Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, ABl. Nr. L 307 vom 18. Dezember 1974, S 1 – Anhang VII Z 27 des EWR-Abkommens,

         –   74/557/EWG: Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen, ABl. Nr. L 307 vom 18. Dezember 1974, S 5 – Anhang VII Z 28 des EWR-Abkommens,

         –   75/368/EWG: Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten, ABl. Nr. L 167 vom 30. Juni 1975, S 22 – Anhang VII Z 46 des EWR-Abkommens,

         –   75/369/EWG: Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten, ABl. Nr. L 167 vom 30. Juni 1975, S 29 – Anhang VII Z 29 des EWR-Abkommens,

         –   77/92/EWG: Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten, ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S 14 – Anhang IX Z 13 des EWR-Abkommens,

         –   82/470/EWG: Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720), ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 1 – Anhang VII Z 38 des EWR-Abkommens und

         –   82/489/EWG: Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure, ABl. Nr. L 218 vom 27. Juli 1982, S 24 – Anhang VII Z 47 des EWR-Abkommens.“

Artikel II

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter, Fortbetriebsberechtigten, Standort und die Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung sowie alle Änderungen und Löschungen der oben genannten Daten unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.“

2. § 16 samt Überschrift lautet:

Eintragungsbegehren

§ 16. (1) Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.

(2) Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.“

3. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen

         a)  von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;


         b)  von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;

         c)  von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, einer Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.“

5. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.“

Artikel III

§ 13 Abs. 2 des Firmenbuchgesetzes in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Bundesgesetzes ist erst nach Errichtung des zentralen Gewerberegisters anzuwenden.

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

vorblatt

Probleme:

Durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, wurden die gesetzlichen Bestimmungen über die Einrichtung eines zentralen Gewerberegisters geschaffen. Es wurde aber nicht näher festgelegt, welche Daten zum Zwecke der automationsunterstützten Führung der dezentral bei den Bezirksverwaltungsbehörden geführten Gewerberegister und des zentralen Gewerberegisters ermittelt und verarbeitet werden dürfen. Auskünfte aus dem Gewerberegister sind auf Grund der derzeitigen Rechtslage nur dann zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.

Seit dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 haben sich in der Vollziehung verschiedene Unklarheiten und Novellierungsbedürfnisse ergeben.

Ziele:

Aus Gründen des Datenschutzes sollen die Daten, die in den Gewerberegistern automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, näher bestimmt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister wird erweitert.

Die aufgetretenen Unklarheiten sollen behoben werden. Notwendige Umsetzungen von EU-Richtlinien sowie Anpassungen an die geltende Rechtslage auf anderen Rechtsgebieten wären vorzunehmen.

Inhalt:

Die Daten, die in die Gewerberegister einzutragen sind, werden im Gesetz aufgezählt. Für bestimmte Daten ist eine Auskunft aus dem Gewerberegister nicht mehr an die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gebunden. Es werden zahlreiche Klarstellungen und Anpassungen an das geltende EU-Recht vorgenommen sowie Mängel behoben, die in der Vollziehungspraxis aufgetreten sind.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen weniger effizienten und weniger bürgerfreundlichen Zustandes.

Kosten:

Die Einrichtung des zentralen Gewerberegisters wurde bereits mit der Gewerberechtsnovelle 1992 beschlossen. Im Jahre 1995 sind für das Projekt der Einrichtung eines zentralen Gewerberegisters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten acht Millionen Schilling veranschlagt. Für das Jahr 1996 werden die Ausgaben ebenfalls acht Millionen Schilling betragen. Für die budgetmäßige Deckung wird gesorgt.

In den Ländern sind automationsunterstützt geführte Informationssysteme (Kraftfahrzeugregister, Fremdeninformationssystem) bereits eingerichtet, sodaß die technische Infrastruktur für eine automationsunterstützte Führung der Gewerberegister vorhanden ist.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Der vorliegende Entwurf bringt vor allem den Ausbau und die Präzisierung der Bestimmungen über die dezentralen Gewerberegister und das zentrale Gewerberegister. Durch die Erweiterung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister ist eine bessere Information über den Gewerbetreibenden und den Gewerbebetrieb möglich, wobei auf die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten Bedacht genommen wird. Weiters sollen die erforderlich gewordenen Änderungen und Ergänzungen der EWR-Anpassungsbestimmungen vorgenommen werden. Schließlich enthält der vorliegende Entwurf zahlreiche Klarstellungen und Anpassungen an das geltende Recht in anderen Rechtsbereichen, die erforderlich gewordene Umsetzung von EU-Richtlinien, Maßnahmen im Rahmen der Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Immobilienmakler sowie die Behebung von Mängeln, die in der Vollziehungspraxis aufgetreten sind. Näheres ist dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

II. Besonderer Teil

Zu Art. I:

Zu Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Durch die Einfügung der Worte „ausdrücklich angeordneter“ soll der Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 besser abgegrenzt werden: Es wird damit festgelegt, daß eine Tätigkeit, auf die die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit (Selbständigkeit, Regelmäßigkeit, Gewinnerzielungsabsicht) zutreffen und die nicht nach den folgenden Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 1 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind, der Gewerbeordnung unterliegen, es sei denn, eine Ausnahmeregelung wäre durch bundesgesetzliche Vorschrift ausdrücklich angeordnet.

Zu Art. I Z 2 (§ 11 Abs. 3):

Mit der vorgesehenen Ergänzung des Abs. 3 soll die nach der derzeitigen Rechtslage im Vergleich zu den nach Abs. 4 erfaßten Umgründungen, wie etwa die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen, bestehende Ungleichbehandlung des verbleibenden Gesellschafters einer bis zum Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters bestehenden Personengesellschaft beseitigt werden: Während dieser nämlich nur ein befristetes Weiterausübungsrecht besitzt, und zwar auch für den Fall, daß er über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügt, soll nunmehr erreicht werden, daß er sich – sofern er die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt – nicht um eine neue Gewerbeberechtigung bemühen muß.

Zu Art. I Z 3 und 4 (§ 11 Abs. 5 und 6):

Durch die Neufassung des ersten Satzes des Abs. 6 soll eindeutig klargestellt werden, daß nur ein Untätigbleiben innerhalb der Sechsmonatefrist die Rechtsfolge des Erlöschens des Weiterausübungsrechtes nach Ablauf dieser sechs Monate nach sich zieht. Dadurch wird auch eine geringfügige Änderung im Abs. 5 erforderlich. Weiters hat sich in der Praxis ein Problem dadurch ergeben, daß bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben nicht immer die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers beim Nachfolgeunternehmer innerhalb von sechs Monaten bewirkt werden kann. Es sollte daher zur Vermeidung von Härten auf die fristgerechte Einbringung des Antrages zur Genehmigung des Geschäftsführers abgestellt werden und nicht auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides.

Zu Art. I Z 5 (§ 13 Abs. 4):

Seit der Gewerberechtsnovelle 1992 bildet es keinen Ausschlußgrund mehr, wenn im Rahmen eines Konkursverfahrens ein Zwangsausgleich zustandekommt und dieser erfüllt worden ist. Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn die durch die Konkursordnungs-Novelle 1993 geschaffenen Möglichkeiten der Schuldenregulierung (Erfüllung des vom Gericht bestätigten Zahlungsplanes durch den Schuldner, Abschöpfung mit Restschuldbefreiung) in gleicher Weise berücksichtigt werden.

Zu Art. I Z 6 (§ 13 Abs. 6):

Trifft auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, ein im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 genannter Entziehungsgrund zu, so hat der Gewerbetreibende diese Person innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Wird die Person nicht entfernt, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen. Die neue Bestimmung stellt klar, daß die betroffene Person von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist und daher weder eine gewerbliche Funktion ausüben noch neuerlich maßgebenden Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte erhalten darf (§ 13 Abs. 6 in der Fassung des Entwurfes in Verbindung mit § 13 Abs. 7), ohne eine Nachsicht gemäß § 27 erlangt zu haben.

Aus Gründen der Vereinfachung wurde die bisherige Regelung mit der Regelung des dargelegten zusätzlichen Anwendungsfalls zusammengezogen. Als behördliche Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 sind der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter, der Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, die Bekanntgabe einer Frist, innerhalb der der Gewerbetreibende die betreffende natürliche Person zu entfernen hat und die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu verstehen.

Zu Art. I Z 8 (§ 16 Abs. 4):

Derzeit werden mit der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeiten von Meisterprüfungen auf der Grundlage des Abkommens über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, BGBl. Nr. 308/1990, verhandelt. Der neue Absatz 4 soll das Instrumentarium zur innerstaatlichen Umsetzung bilden.

Zu Art. I Z 9 (§ 22 Abs. 2a):

Es soll klargestellt werden, wann von einem „erfolgreichen Besuch (Abschluß) einer Schule“ gesprochen werden kann.

Zu Art. I Z 10 (§ 22 Abs. 5 erster Satz):

Durch die vorgeschlagene Einfügung der Worte „in diesem Bundesgesetz oder“ soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß für gewisse Gewerbe, etwa die Handelsgewerbe, die Erbringung des Befähigungsnachweises in der Gewerbeordnung unmittelbar geregelt ist, und daher eine Gleichhaltung ausländischer Zeugnisse nicht nur hinsichtlich der in Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3, sondern auch hinsichtlich der in der Gewerbeordnung selbst angeführten Zeugnisse inländischer Schulen oder Lehrgänge möglich sein soll.

Zu Art. I Z 11 (§ 23a Abs. 3):

Beim Gelegenheitsverkehrsgesetz handelt es sich um ein Spezialgesetz zur Gewerbeordnung 1994, die bei den in diesem Gesetz geregelten Gewerben nur dann subsidiär anzuwenden ist, wenn keine Regelung im Spezialgesetz besteht. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes die Prüfungen zum Nachweis der Befähigung bei diesen Gewerben abschließend geregelt, daher finden die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 sowie des § 23a GewO 1994 auf diese Gewerbe keine Anwendung. Das auf das Gelegenheitsverkehrsgesetz Bezug nehmende Zitat im § 23a Abs. 3 GewO 1994 geht daher ins Leere und wird dementsprechend aus dem Gesetzestext eliminiert.

Zu Art. I Z 12 (§ 39 Abs. 2):

Die Bestimmung über die Voraussetzungen, denen der gewerberechtliche Geschäftsführer zu entsprechen hat, wird insofern geändert, als ein Wohnsitz im Inland nicht mehr gefordert wird, wenn durch vertragliche Regelung die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung der gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1994 gegen den Geschäftsführer zu verhängenden Verwaltungsstrafen gesichert erscheinen. Mit der Einfügung des neuen dritten Satzes wird eine positiv-rechtliche Bereinigung der bisher bestehenden Antinomie zwischen der Regelung der Geschäftsführerposition bei Personengesellschaften des Handelsrechts einerseits und juristischen Personen andererseits, die ein im § 7 Abs. 5 GewO 1994 genanntes Gewerbe industriell ausüben, vorgenommen: Hinsichtlich juristischer Personen wird eine Parallelbestimmung zu § 9 Abs. 3 zweiter Satz, erster Satzteil GewO 1994 geschaffen, sodaß bei industriemäßiger Ausübung eines in § 7 Abs. 5 genannten Gewerbes der Geschäftsführer auch einer juristischen Person nicht an eine bestimmte Funktion (Organ oder entsprechender Arbeitnehmer) gebunden ist.

Zu Art. I Z 7, 13 und 51 (§ 14 Abs. 2, § 51 und § 373g Abs. 1):

Die neugefaßte Bestimmung des § 51 trägt den durch das WTO-Abkommen, BGBl. Nr. 1/1995, geschaffenen Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Rechnung. Das WTO-Abkommen bildet das Rahmenwerk für das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Das GATS basiert auf dem Prinzip der Meistbegünstigung (vgl. Art. II Z 1 GATS). In den Anwendungsbereich des GATS fallen auch Dienstleistungen, die von einem Erbringer einer Dienstleistung eines Mitglieds durch die Anwesenheit einer natürlichen Person eines Mitglieds im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht werden (Art. I Z 2 lit. d GATS). Diese Dienstleistungserbringungsart enthält die typischen Elemente des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, wie er im bisherigen § 51 geregelt war: Ein ausländischer Dienstleistungserbringer erbringt durch Einsatz von natürlichen Personen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland, ohne daß eine Niederlassung im Inland zu begründen ist.

Im Hinblick auf das Prinzip der Meistbegünstigung ist die Gegenseitigkeit nicht mehr als Voraussetzung der Dienstleistungserbringung im neu gefaßten § 51 festgelegt.

Im § 51 Abs. 1 Z 1 wird umschrieben, was unter einem Dienstleistungserbringer eines anderen WTO-Mitgliedstaates zu verstehen ist. Im Abs. 1 Z 2 wird auf die im Art. XVI GATS erwähnte Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste) verwiesen. In dieser Liste können die Mitgliedstaaten Marktzutrittsverpflichtungen hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten eingehen und können Bedingungen und Beschränkungen festlegen, die für den Einsatz natürlicher Personen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr gelten.

Die grenzüberschreitende Ausführung von bestellten Arbeiten, die Gegenstand bewilligungspflichtiger gebundener Gewerbe sind, soll weiterhin nicht zulässig sein.

Im Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, den Dienstleistungserbringer eines Nicht-WTO-Mitgliedstaates durch eine Gleichstellung im gleichen Umfang Marktzutritt wie Dienstleistungserbringern eines WTO-Mitgliedstaates zu gewähren. Um einen sprachlichen Gleichklang herzustellen, war auch § 14 Abs. 2 zweiter Satz entsprechend anzupassen.

Die Dienstleistungsfreiheit von EWR-Dienstleistungserbringern bleibt unberührt (vgl. auch Art. V GATS).

Mit dem Abs. 3 des § 51 sowie mit den letzten beiden Sätzen des § 373g Abs. 1 soll eine Regelungslücke geschlossen werden, die sich dadurch ergeben hat, daß bei fehlender Zuverlässigkeit österreichische Gewerbeberechtigungen zu entziehen sind, ausländische Gewerbetreibende aber nicht entsprechend belangt werden können. Es erscheint daher erforderlich, in den §§ 51 und 373g ein dem Entziehungsverfahren entsprechendes bescheidmäßiges Verbot vorzusehen, Arbeiten über die Grenze weiter auszuführen. Durch die Bezugnahme auf die im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe wird weiters klargestellt, daß die Ausführung von Arbeiten über die Grenze auch dann zu verbieten ist, wenn sonstige Gewerbeausschlußgründe (von denen keine Nachsicht erteilt worden ist) vorliegen. Die verbotswidrige Ausführung von Arbeiten wird unter die Strafsanktion des § 366 Abs. 1 Z 1 gestellt.

Zu Art. I Z 14 (§ 68 Abs. 1 letzter Satz):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung sollen in der Praxis aufgetretene Vollziehungsschwierigkeiten in Hinkunft vermieden werden.

Zu Art. I Z 16 (§ 88 Abs. 2):

§ 88 Abs. 2 wird dahin gehend modifiziert, daß ein Entziehungsgrund auch dann vorliegt, wenn das Gewerbe während der letzten zwei Jahre ruhend gemeldet war und während dieses Zeitraumes seitens des Gewerbeinhabers auch keine Umlage an die Wirtschaftskammer entrichtet wurde.

Zu Art. I Z 17 (§ 91 Abs. 1):

In den in § 91 Abs. 1 genannten Widerrufsfällen soll der Gewerbeinhaber verpflichtet sein, unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (die Ausübung des Gewerbes einem neuen Pächter zu übertragen), widrigenfalls eine nach § 367 Z 1 oder 2 strafbare Verwaltungsübertretung vorliegt. Damit soll vor allem bewirkt werden, daß das Gewerbe nicht weiter ausgeübt werden kann, wenn die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers (die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter) mangels Zuverlässigkeit widerrufen worden ist und nicht unverzüglich eine Neubestellung (neuerliche Übertragung) erfolgt.

Zu Art. I Z 18 (§ 94 Z 20):

Es wird eine gegenseitige Verwandtschaft zwischen den Handwerken Landmaschinentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker geschaffen. Derzeit besteht nur eine einseitige Verwandtschaft (§ 94 Z 15: Maschinen- und Fertigungstechniker ist mit Landmaschinentechniker verwandt aber nicht umgekehrt). Bei beiden Handwerken handelt es sich um metallbe- und -verarbeitende Betriebe, sodaß davon auszugehen ist, daß die Grundinhalte und somit auch die zum Einsatz kommenden Werkzeuge und Arbeitstechniken gleich oder ähnlich sind. Die vorgesehene Maßnahme erfolgt unter dem Aspekt der grundsätzlichen Zielsetzung, Gewerbetreibenden ein flexibles und kundenorientiertes Auftreten am Markt zu ermöglichen.

Zu Art. I Z 19 (§ 94 Z 25):

Es wird eine gegenseitige Verwandtschaft zwischen den Handwerken Elektroniker und Elektromaschinenbauer und Maschinen- und Fertigungstechniker geschaffen. Derzeit besteht nur eine einseitige Verwandtschaft (§ 94 Z 15: Maschinen- und Fertigungstechniker ist mit Elektroniker und Elektromaschinenbauer verwandt, aber nicht umgekehrt). Im übrigen siehe die Erläuterungen zu Z 18.

Zu Art. I Z 20 (§ 124 Z 28 und Z 29):

Durch die Gewerberechtsnovelle 1992 wurde das gebundene Gewerbe „Erzeuger von kosmetischen Artikeln und Parfümeriewaren“ (§ 103 lit. b Z 12) zum freien Gewerbe. Die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, die ab 1. Jänner 1997 geltendes Recht ist, bringt das Erfordernis, das Gewerbe der Erzeugung von kosmetischen Mitteln wieder an einen Be­fähigungsnachweis zu binden. Es erfolgt daher eine Einreihung in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe. In der Praxis aufgetretene Vollziehungsschwierigkeiten haben dazu geführt, daß das durch Art. I Z 131 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, aufgehobene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 9 GewO 1973) wieder als (nicht bewilligungspflichtiges gebundenes) Gewerbe eingeführt werden soll.

Zu Art. I Z 21 (§ 137):

Mit der Formulierung des § 137 Abs. 1 wird den Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofes Rechtssache C-154/89 (KOM/Frankreich), C-180/89 (KOM/Italien) und C-198/89 (KOM/Griechenland) zu der Frage der Dienstleistungsfreiheit bei Fremdenführern insbesondere dem Leitsatz 4 Rechnung getragen. Danach kann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nur im allgemeinen Interesse an der Aufwertung historischer Reichtümer und an der bestmöglichen Verbreitung von Kenntnissen über das künstlerische und kulturelle Erbe eines Landes gerechtfertigt werden. Soweit es sich somit um das Zeigen und das Erklären des „kulturellen Erbes Österreichs“ handelt, soll für diese Tätigkeiten eine inländische Niederlassung erforderlich sein, dh. das Schwergewicht der Lebensinteressen des Fremdenführers hat in Österreich zu liegen. Der Begriff des „kulturellen Erbes Österreichs“ entspricht dem in der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH verwendeten deutschsprachigen Begriff der „nationalen Monumente“.

Die neue, erweiterte Formulierung des Abs. 1 versucht dem Berufsbild des Fremdenführers besser und realistischer gerecht zu werden. In diesem Sinne scheint insbesondere das Wort „erklären“ statt „erläutern“ besser geeignet, die Tätigkeit des Fremdenführers zu beschreiben. Auch die beispielsweise Aufzählung der Sehenswürdigkeiten bringt eine solche Anpassung an tatsächliche Bedürfnisse des Tourismus.

Durch den Ersatz des Wortes „Ermächtigten“ durch die Worte „nachweislich Beauftragten“ im § 137 Abs. 2 Z 2 soll für jedermann leicht feststellbar sein, daß eine Beauftragung durch den Verfügungsberechtigten tatsächlich vorliegt. Der Nachweis kann etwa durch eine deutlich sichtbare Plakette oder einen vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Ausweis erbracht werden.

Der neue zweite Halbsatz im § 137 Abs. 2 Z 3 präzisiert im Sinne des Führungsvorbehaltes, wie er in Abs. 1 zugunsten des Fremdenführers umschrieben wird, die zulässige Tätigkeit des Reisebetreuers. Dies ist insbesondere angebracht, weil es hinsichtlich des Begriffsinhaltes des Wortes „Hinweis“ immer wieder Unklarheiten gegeben hat. Es wird nunmehr durch den zweiten Halbsatz unmißverständlich klargestellt, daß der „Hinweis“ engestmöglich zu interpretieren ist, keinesfalls im Zuge einer „Führung“ gegeben werden darf, und nicht in näheren Erläuterungen oder gar Erklärungen im Sinne der obigen Bestimmungen bestehen darf. In der Praxis wird ein „Hinweis“ mit einem einzigen kurzen Satz ohne weitere Präzisierungen gegeben (zB „Links von uns sehen Sie das Rathaus“).

§ 137 in der neuen Fassung enthält somit zusammenfassend drei abgestufte Begriffsebenen:

        1.   Abs. 1 gestattet den Fremdenführern das „Zeigen“ und „Erklären“ von Sehenswürdigkeiten; dies ist der Sinninhalt einer „Führung“ (Berechtigungsvorbehalt für das gebundene Fremdenführer-Gewerbe).

        2.   Abs. 2 Z 1 spricht von „Erläuterungen“; damit sollen Ausführungen umschrieben werden, welchen nicht die fachliche Qualität von „Erklärungen“ zukommt.

        3.   Abs. 2 Z 3 schließlich bezieht sich auf die Reisebetreuern erlaubten bloßen „Hinweise“.

Zu Art. I Z 22 (§ 144 Abs. 8):

Mit dieser Regelung wird die vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 geltende Bestimmung des § 189 Abs. 3 GewO 1973 wieder eingeführt. Durch die Schaffung eines entsprechenden Nebenrechtes für Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, wird diesen Personen die Anmeldung auch der Tätigkeiten entsprechend § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, die sie dann doch nicht im vollen Umfang ausüben würden, erspart, und unter einem ein Gleichklang mit der Regelung des § 143 Z 8
GewO 1994 herbeigeführt.

Zu Art. I Z 23 (§ 153 Abs. 5):

Die im neuen Abs. 5 vorgenommene Ergänzung erscheint insofern erforderlich, als sich im Zuge von Betriebsübergaben immer häufiger beinahe unüberbrückbare Probleme ergeben: Wenn sich der bisherige Betriebsinhaber dazu entschließt, seinen Betrieb zu übergeben, wird die Gewerbeanmeldung von den Gewerbebehörden insbesondere dann, wenn zum Zeitpunkt der oft jahrelang zurückliegenden Gewerberechtsbegründung nach damaliger Auffassung keine Betriebsanlagengenehmigung notwendig war, nach nunmehriger Meinung eine solche aber erforderlich ist, erst dann zur Kenntnis genommen, wenn der Nachweis über das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung erbracht wird. Diese Vorgangsweise stellt die Betriebe der Tourismuswirtschaft vor vielfach unlösbare Probleme, die nicht selten dazu führen, daß der Betrieb eingestellt werden muß und somit neben dem Verlust von Arbeitsplätzen auch noch ein nicht zu vernachlässigender volkswirtschaftlicher Schaden entsteht, dies insbesondere dann, wenn der Betrieb mitten in der Saison übergeben werden soll.

Zu Art. I Z 24 (§ 168 Abs. 2):

Die neugefaßte Bestimmung bleibt in ihrer Struktur und tourismusfreundlichen Intention erhalten, wird aber hinsichtlich des zugrundeliegenden „closed circuit“ in dem Sinne präzisiert, daß der von den Bestimmungen des österreichischen Gewerberechtes befreite ausländische Reisebetreuer nicht von einem inländischen Standort aus tätig werden darf. Insbesondere ist es ihm daher nicht gestattet, die Reisenden im Inland, sei es an der Staatsgrenze, sei es in einem Hotel oder an einem anderen Ort zu erwarten beziehungsweise die Gruppe bereits im Inland zu verlassen. Es wird ferner klargestellt, daß die Befreiung ausschließlich für die Tätigkeit der Betreuung von Reisenden, wie sie in Absatz 1 umschrieben wird, gilt, insbesondere nicht jedoch für Führungen im Sinne des § 137 Abs. 1.

Zu Art. I Z 26 (§ 169 Z 6):

Durch diese Bestimmung soll eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Erlassung einer Verordnung über die Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht geschaffen werden.

Zu Art. I Z 27 (§ 172 Abs. 4):

Mit der beabsichtigten Maßnahme soll einem dringenden Erfordernis dieses Berufsstandes Rechnung getragen werden.

Zu Art. I Z 28 (§ 205 Abs. 5):

Die Gewerberechtsnovelle 1992 räumte das schon bisher vielfach wahrgenommene Recht der Parteienvertretung den Baumeistern und den Technischen Büros ein. Ein gleichartiges Vertretungsrecht wird nunmehr auch den Zimmermeistern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ausdrücklich eingeräumt.

Zu Art. I Z 29 (§ 210 Abs. 4):

Durch die Einbeziehung der Gewerbe der Errichter von Alarmanlagen (§ 127 Z 30 GewO 1994) und der Radio- und Videoelektroniker (§ 94 Z 26 GewO 1994) in den § 210 Abs. 4 soll auch diesen Ge­werben der Anschluß selbst hergestellter und selbst errichteter Anlagen an eine bestehende Stromversorgung ermöglicht werden.

Zu Art. I Z 30 (§ 211 Abs. 1):

In Anbetracht der zu erwartenden großen Bedeutung der Fachhochschulabsolventen sowie des Consultings im technischen Umweltschutzbereich sollen zusätzlich zu den im § 211 Abs. 1 bisher genannten Ausbildungseinrichtungen auch die Fachhochschulen sowie einschlägige, mindestens viersemestrige Aufbaustudien an einer Universität als Grundlage für die Bewilligung des gebundenen Gewerbes „Technische Büros“ anerkannt werden.

Zu Art. I Z 31 (§ 225a):

Die beabsichtigte Maßnahme ist als Teil der Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Immobilienmakler zu sehen.

Neben der Kodifizierung eines zivilen Maklerrechts, in dem der Pflichten- und Haftungskatalog präzisiert wird, werden besondere Konsumentenbestimmungen neu eingeführt und auch die Ausübungs- und Standesregeln ebenso wie auch die Befähigungsnachweis-Verordnung einer Überarbeitung unterzogen.

Um zu gewährleisten, daß insbesondere jene Mitarbeiter, die im Außendienst weitgehend eigenverantwortlich tätig sind, jene Kenntnisse haben, die zur Beratung der Auftraggeber und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Vermittlungstätigkeit erforderlich sind, ist eine verpflichtend vorgesehene Mitarbeiterausbildung künftig notwendig.

Zu Art. I Z 32 (§ 265 Abs. 2):

Mit der beabsichtigten Änderung wird eine praxisfremde Vorgangsweise beseitigt und überdies eine gleiche Vorgangsweise wie beim Bewachungsgewerbe (siehe § 255 Abs. 2 GewO 1994) festgelegt. Die gewählte Formulierung bedeutet, daß eine Meldung erst nach Beschäftigungsbeginn, dann jedoch binnen einer Woche zu erfolgen hat.

Zu Art. I Z 33 (§ 277 Abs. 2):

Vor allem in den gebirgigen Teilen des Bundesgebietes wird in der letzten Zeit häufig das Gewerbe „Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern“ angemeldet. Da die Zugmaschinen in diesen Fällen meistens nicht dem Kraftfahrgesetz 1967 unterliegen (zB Ratrac-Pistengeräte), fallen diese Gewerbe nicht unter das Gelegenheitsverkehrsgesetz und sind daher freie Gewerbe. Da jede Art von Personenbeförderung, auch bei Einhaltung eventuell aufgetragener Schutzmaßnahmen, eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Passagiere darstellen kann, erscheint es wünschenswert, auch diese gewerblichen Personenbeförderer anzuhalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es wird daher ebenso wie beim Gewerbe des Betriebes von Schleppliften auch für diese Personenbeförderer der Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, wobei die Bestimmungen des bisherigen § 277 zur Anwendung gelangen sollen.

Zu Art. I Z 34 (§ 338 Abs. 6):

Es war eine Anpassung an die aktuelle Rechtsentwicklung vorzunehmen.

Zu Art. I Z 35 (§ 339 Abs. 3 Z 2):

Diese Bestimmung wird in zweifacher Weise ergänzt. Zum einen darf die Strafregisterbescheinigung nicht älter sein als drei Monate. Da auch Personen, denen ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht, keine strafgerichtlichen Verurteilungen, die einen Ausschlußgrund gemäß § 13 bilden, aufweisen dürfen, ist auch hinsichtlich dieses Personenkreises vom Anmelder eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen.

Zu Art. I Z 36 (§ 340 Abs. 2):

Durch die beabsichtigte Maßnahme soll verhindert werden, daß die Behörde der Wirtschaftskammer völlig unzureichende Unterlagen übermittelt.

Zu Art. I Z 37 und 38 (§ 341 Abs. 1 und 2):

Die Regelungen, welche Urkunden und Belege bei bewilligungspflichtigen Gewerben dem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung, dem Ansuchen um Genehmigung der Geschäftsführerbestellung sowie dem Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter anzuschließen sind, sollen verdeutlicht werden. Die neuen Bestimmungen stellen klar, daß den betreffenden Ansuchen im wesentlichen die gleichen Nachweise anzuschließen sind wie einer Gewerbeanmeldung.

Zu Art. I Z 39 (§ 345 Abs. 7):

Auch in dieser Bestimmung wird präzisiert, welche Belege der Anzeige anzuschließen sind, wenn die Anzeige bestimmte natürliche Personen betrifft. Die befähigte Person im Sinne des § 37 Abs. 1 wird im dritten Satz nicht erwähnt, weil hinsichtlich dieser Person zwar geprüft wird, ob der Befähigungsnachweis (ohne die Unternehmerprüfung) erbracht wurde, nicht aber, ob Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 vorliegen. Daß der Befähigungsnachweis oder eine Nachsicht gemäß § 28 auch hinsichtlich des befähigten Arbeitnehmers vorzulegen ist, ergibt sich jedoch aus § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 345 Abs. 7 erster Satz.

Der Fortbetriebsberechtigte wird im dritten Satz des § 345 Abs. 7 ebenfalls nicht angeführt, weil das Gesetz in diesem Fall die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht unabdingbar verlangt. Gemäß § 41 Abs. 4 ist ein Geschäftsführer zu bestellen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu Art. I Z 40 (§ 350 Abs. 7):

Entsprechend der Vorschrift des § 350 Abs. 7 erster Satz kann die Prüfung für den Fall, daß sie insgesamt nicht bestanden wurde, frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Dies bedeutet, daß auch bei Unternehmerprüfungen im Falle des Nichtbestehens der beiden Prüfungsgegenstände keine kürzere als die sechsmonatige Wiederholungsfrist vorgesehen werden kann. Bei der Unternehmerprüfung ist es sowohl vom Umfang der gesamten Prüfung als auch von der Motivation der Kandidaten her gerechtfertigt, sobald wie möglich wieder antreten zu können. Es wird daher eine dreimonatige Wiederholungsfrist vorgesehen.

Zu Art. I Z 41 (§ 365):

Grundlage für das zentrale Gewerberegister sind die von den Bezirksverwaltungsbehörden geführten dezentralen Gewerberegister. Die Daten, die in die dezentralen Gewerberegister einzutragen sind, werden im Gesetz aufgezählt.

Zu Art. I Z 41 (§§ 365a und 365e):

Im § 365a Abs. 1 werden jene Daten angeführt, die der unbeschränkten Auskunftspflicht gemäß § 365e Abs. 1 erster Satz unterliegen.

In einer marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung tritt der Unternehmer in Kontakt zu zahlreichen Interessenten, mit denen er oft auch in vertragliche Beziehungen tritt. Dazu gehören vor allem Lieferanten, gewerbliche Kunden, Konsumenten und Mitbewerber. Er könnte sein Gewerbe daher gar nicht ausüben, wenn er bestimmte personenbezogene Daten geheimhalten würde. Er wird im Gegenteil ein Interesse an der Erhöhung seines Bekanntheitsgrades haben, um besser ins Geschäft zu kommen. Über die im § 365a Abs. 1 genannten Daten kann daher unbeschränkte Auskunft erteilt werden.

Im Gewerberecht sind nicht nur die unternehmerisch tätigen Personen von Bedeutung, sondern auch jene Funktionsträger, die den Befähigungsnachweis erbringen. Das sind die Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer und die befähigten Personen, die in einem integrierten Betrieb gemäß § 37 Abs. 1 zu beschäftigen sind. Der Zweck des Befähigungsnachweises liegt auch darin, daß Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, vor unfachgemäßer Ausführung dieser Leistungen geschützt werden. Dies gilt vor allem für Rechtsträger, die ihrem Wesen nach gar keinen Befähigungsnachweis erbringen können, weil nur eine natürliche Person eine Qualifikation erwerben kann. Diese Rechtsträger (zB juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes) müssen daher einen Geschäftsführer bestellen. Die Träger der Befähigung innerhalb eines Gewerbebetriebes werden daher auch in das Gewerberegister einzutragen sein. Es ist weiters auch die Angabe in das Gewerberegister aufzunehmen, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, Filialgeschäftsführers und des befähigten Arbeitnehmers gemäß § 37 Abs. 1 vorgenommen wurde.

Die Aufnahme des Geburtsdatums ist deshalb erforderlich, weil in bestimmten Fällen auch nicht eigenberechtigte Personen ein Gewerbe ausüben dürfen, sofern vom gesetzlichen Vertreter ein Geschäftsführer bestellt wird. Da die Eigenberechtigung im allgemeinen mit Vollendung des 19. Lebensjahres eintritt, ist die Kenntnis des Geburtsdatums für Interessenten von Bedeutung.

Die genaue Bezeichnung des Gewerbes ist für potentielle Kunden, die sich vor Abschluß eines Geschäftes über die Gewerbeberechtigung des Geschäftspartners erkundigen wollen, von Interesse. Das gleiche gilt auch für öffentliche Stellen, die Ausschreibungen durchführen. Ein Irrtum eines Vertragsteils über die verwaltungsrechtliche Befugnis zur Erbringung einer Leistung bildet außerdem einen Grund, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten (§ 873 ABGB).

Die Betriebsstätten müssen gemäß § 63 Abs. 1 eine äußere Bezeichnung tragen. Da der Gewerbetreibende seine Betriebsstätten deklarieren muß, steht einer Eintragung der Betriebsstätten in das Gewerberegister nichts entgegen. Die Betriebsstätten integrierter Betriebe werden zur Verdeutlichung eigens angeführt. Aus dem Begriff des intgrierten Betriebes ergibt sich, daß gewerbliche Tätigkeiten in einen anderen Betrieb einbezogen werden (vgl. § 37 Abs. 1). Das zentrale Gewerberegister hat daher auch Daten darüber zu enthalten, welchem – bereits bestehenden – Standort der integrierte Betrieb zugehörig ist.

Unter Gewerbeberechtigung im Sinne des § 365a Abs. 1 Z 7 wird auch das Recht des Pächters und des Fortbetriebsberechtigten zur Gewerbeausübung verstanden.

Fortbetriebsberechtigte sind Gewerbetreibende. Da diese Gruppe der Gewerbetreibenden sich jedoch aus ganz verschiedenen Rechtsträgern zusammensetzt (Verlassenschaft, Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten, Deszendentenfortbetrieb, Masseverwalter, Zwangsverwalter oder Zwangspächter), ist die Art des Fortbetriebes im Gewerberegister anzugeben.

Die Firma und die Firmenbuchnummer sind Daten aus dem Firmenbuch, das allgemein zugänglich ist. Diese Daten sind im übrigen nur bei Gewerbetreibenden von Relevanz, nicht jedoch bei gewerberechtlichen Geschäftsführern, Filialgeschäftsführern und befähigten Arbeitnehmern gemäß § 37 Abs. 1.

Hinsichtlich der im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 7 angeführten Daten ändert sich die Rechtslage nicht, da eine Auskunft über diese Daten wie bisher nur zu erlangen ist, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.

Die Nachsichtsvermerke gemäß § 365a Abs. 2 Z 6 umfassen Nachsichten gemäß § 28, Nachsichten vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß §§ 26 und 27 und Nachsichten gemäß § 41 Abs. 4.

Über die im § 365a Abs. 2 Z 8 und 9 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden. Diese Eintragungen sollen die Vollziehung der Gewerbeordnung erleichtern. Bestimmte Sachverhalte, an die die Entziehung der Gewerbeberechtigung geknüpft ist (zB Konkurseröffnung, Wegfall der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3), schließen auch die Neubegründung einer Gewerbeberechtigung aus (vgl. zB §§ 13 Abs. 3, 13 Abs. 6, 175 Abs. 1 Z 1). Die Gewerbebehörden können sich daher ein zuverlässiges Bild über allfällige Gründe verschaffen, die einer (neuerlichen) Gewerbeausübung entgegenstehen.

Die im § 365a Abs. 2 Z 8 genannten Insolvenzvermerke umfassen Daten über die Eröffnung des Konkurses, die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens sowie Daten betreffend den Zwangsausgleich, die Bestätigung des Zahlungsplanes des Schuldners und die Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens. Die Insolvenzvermerke werden vor allem deswegen nicht in die Auskunftspflicht einbezogen, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten nicht in dem Ausmaß gewährleistet ist, wie es für eine Auskunftserteilung an das interessierte Publikum erforderlich wäre.

In die Führung des Strafregisters soll in keiner Weise eingegriffen werden. Es wird daher ausdrücklich die Eintragung von Daten über strafgerichtliche Verurteilungen ausgeschlossen.

Zu Art. I Z 41 (§ 365b):

Gegenüber den im § 365a genannten Daten ist nur zusätzlich zu erwähnen, daß der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und die Rechtsform in den Kreis der Daten aufgenommen wird, über die unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Diese Daten sind auch im Firmenbuch verzeichnet, sodaß sie schon derzeit allgemein zugänglich sind.

Zu Art. I Z 41 (§ 365c):

Das zentrale Gewerberegister soll eine Zusammenschau der Daten bieten, die in den dezentralen Gewerberegistern geführt werden.

Zu Art. I Z 41 (§ 365d):

Diese Bestimmung erklärt das Ermitteln und Verarbeiten von Daten zum Zwecke der automationsunterstützten Führung der Gewerberegister für zulässig.

Zu Art. I Z 41 (§ 365e):

Auf den Abs. 1 dieser Bestimmung wurde bereits im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu den §§ 365a und 365b eingegangen.

Die Bestimmung des § 365e Abs. 2 stellt klar, daß der Wirtschaftskammer Österreich, den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden Daten und den Sicherheitsbehörden im gleichen Umfang Auskunft zu erteilen ist, in dem diese Stellen zur Abfrage aus dem zentralen Gewerberegister ermächtigt sind (siehe § 365f Abs. 5).

Im § 365e Abs. 3 werden Regelungen über die Form des Auskunftsbegehrens getroffen, die dem § 2 des Auskunftspflichtgesetzes nachgebildet sind.

Es soll nicht möglich sein, daß ein Auskunftswerber sein Auskunftsersuchen auf die Bekanntgabe einer Gruppe von Gewerbetreibenden ausrichtet, die nach bestimmten Gattungsmerkmalen bestimmt werden (zB alle Tischler des Verwaltungsbezirkes). Das Auskunftsersuchen muß daher so weit konkretisiert werden, daß die Auskunft stets eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb betrifft.

Zu Art. I Z 41 (§ 365f):

In dieser Bestimmung wird festgelegt, an wen und in welchem Umfang Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu übermitteln sind.

Die automationsunterstützte Übermittlung wird in Hinkunft in der Regel an eine Zentralstelle erfolgen. So sind nicht wie bisher die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, sondern ist die Wirtschaftskammer Österreich zu verständigen (vgl. die bisherigen Bestimmungen im § 365 Abs. 1).

Die an die WKÖ zu übermittelnden Daten werden von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft einschließlich ihrer Fachgruppen und Fachverbände umfassend zur Führung ihrer Mitgliederevidenzen sowie zur Besorgung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt. Dabei tritt die WKÖ hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben notwendigen Daten als Auftraggeber auf, hinsichtlich der für die Aufgabenerfüllung der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft benötigten Daten als Dienstleister.

Als Empfänger der Übermittlung ist ausschließlich die WKÖ vorgesehen, die ihrerseits die Daten den anderen Körperschaften innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation nach Maßgabe der im § 107a Abs. 1 HKG festgelegten Voraussetzungen zugänglich macht.

Gewerberechtliche Daten, die die örtliche Zuständigkeit der Gewerbebehörde nicht berühren, sind an diese nicht zu übermitteln. So erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, die auch die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu kontrollieren hat, auf den jeweiligen Verwaltungsbezirk. Die Übermittlung von Daten zwischen den Gewerbebehörden untereinander wird daher durch § 365f Abs. 2 nur dann für zulässig erklärt, wenn dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Die Bestimmung des § 365f Abs. 4 knüpft an derzeit schon bestehende Mitteilungs- und Verständigungspflichten an. Diesen Verständigungspflichten kann in Hinkunft nicht nur durch eine Mitteilung in Papierform, sondern auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister entsprochen werden. Eine Verpflichtung zur Übermittlung auf automationsunterstütztem Weg besteht allerdings nur dann, wenn der Empfänger zur automationsunterstützten Übernahme der Daten technisch in der Lage ist.

Es wird weiters dafür gesorgt, daß die Gewerbebehörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die gemäß Abs. 4 zu verständigenden Stellen die Möglichkeit zur Datenabfrage haben. Die den Sicherheitsbehörden eingeräumte Ermächtigung zur Datenabfrage dient nicht nur einer möglichst effektiven Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, sondern generell der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege.

Die Bundesarbeitskammer wird im Hinblick auf die den Kammern für Arbeiter und Angestellte in der Gewerbeordnung 1994, im Berufsausbildungsgesetz und in sonstigen gesetzlichen Regelungen eingeräumten Mitwirkungsrechte an der Vollziehung zur Abfrage aus dem zentralen Gewerberegister ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Die Bundesarbeitskammer ist hinsichtlich der im Rahmen ihres Wirkungsbereiches benötigten Daten Auftraggeber, hinsichlich der zur Aufgabenerfüllung der Kammern für Arbeiter und Angestellte erforderlichen Daten fungiert sie als Dienstleister.

Zu Art. I Z 41 (§ 365g):

In verschiedenen Fällen ist einem Anbringen bei der Gewerbebehörde ein Firmenbuchauszug anzuschließen (vgl. zB § 339 Abs. 3 Z 4). Die Gewerbebehörde bietet in solchen Fällen in Hinkunft eine besondere Serviceleistung an, da sie dem Einschreiter in Hinkunft den Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren zur Verfügung zu stellen hat.

Art. I Z 41 (§ 365h):

Der Betroffene hat nach § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes ein Recht, vom Auftraggeber zu erfahren, welche Daten über ihn ermittelt, verarbeitet, benutzt und übermittelt werden. Nach § 11 Abs. 1 letzter Satz des Datenschutzgesetzes kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen, wenn Daten übermittelt werden. Es würde jedoch bei der hohen Anzahl von Auskunftsbegehren, die österreichweit schon derzeit gestellt werden, zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen, wenn bei jedem Auskunftsersuchen der Empfänger protokolliert werden müßte.

Die §§ 8 Abs. 5 und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes werden im übrigen auch durch § 28 des Grundbuchsumstellungsgesetzes und durch § 38 des Firmenbuchgesetzes für nicht anwendbar erklärt.

Zu Art. I Z 42 (§§ 365a bis 365c):

Hierbei handelt es sich nur um eine aus legistischen Gründen erforderlich gewordene Umreihung.

Zu Art. I Z 43 bis 53 (§ 373c Abs. 1, 3, 4, 5, 6 und 7, § 373d, § 373e, § 373g, § 373i):

Durch die Ziffern 42 bis 52 sollen die erforderlich gewordenen Änderungen und Ergänzungen der EWR-Anpassungsbestimmungen vorgenommen werden. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen:

        1.   Es soll nicht mehr von „Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis“ gesprochen werden. An deren Stelle tritt die „Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation“ (siehe § 373c).

        2.   Für die Gleichhaltung gemäß § 373d soll in Hinkunft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig sein (bisher der Landeshauptmann). Für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 373e soll in Hinkunft der Landeshauptmann zuständig sein (bisher die Bezirksverwaltungsbehörde).

        3.   § 373d wurde mit dem Regelungsregime der beiden Diplomanerkennungsrichtlinien (89/48/EWG und 92/51/EWG) sowie der Architekturrichtlinie (85/384/EWG) in Einklang gebracht.

        4.   Im § 373g wurde durch die Einfügung der Wortgruppe „oder die Gleichhaltung gemäß § 373d“ ein Redaktionsversehen behoben.

        5.   Im neuen § 373i wurden Bestimmungen über die Vorlage von Unterlagen, die Führung von Ausbildungsbezeichnungen sowie über Nachweise hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlußgründen und des Vorliegens der persönlichen Zuverlässigkeit aufgenommen.

Zu Art. I Z 54 (Anlage zu § 373c Abs. 2):

4

Die Liste der Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird vervollständigt. Es werden folgende Richtlinien eingefügt (in Klammern die Celex-Dokumentnummern): 64/223/EWG (364 L 0223), 64/224/EWG (364 L 0224), 64/429/EWG (364 L 0429), 68/363/EWG (368 L 0363), 68/365/EWG (368 L 0365), 68/367/EWG (368 L 0367), 70/522/EWG (370 L 0522), 74/557/EWG (374 L 0557).

Zu Art. II:

Zu Art. II Z 1 (§ 13 Abs. 2):

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem zentralen Gewerberegister und dem Firmenbuch bleibt § 13 Abs. 2 FBG weiterhin die Grundlage für den Datenaustausch von den Gewerbebehörden zu den Firmenbuchgerichten. Die bisher im zitierten Paragraphen enthaltene Wendung „sowie sonstige Rechtsverhältnisse gewerberechtlicher Art“ ist aus der Sicht der Gerichte jedoch zu weit. Nur folgende Daten sollen der Mitteilungspflicht unterliegen:

Gewerberechtswortlaut

Gewerbeinhaber

Gewerberechtlicher Geschäftsführer oder Pächter

Fortbetriebsberechtigter (neu)

Standort (anstelle der bisher vorgesehenen sonstigen Rechtsverhältnisse gewerberechtlicher Art) und

Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung

Alle Änderungen und Löschungen hinsichtlich der oben angeführten Daten.

Mit der Errichtung des zentralen Gewerberegisters soll analog der ähnlichen Bestimmung im Grundbuchsumstellungsgesetz über die Verknüpfung der Daten aus dem Vermessungsbereich mit den Daten des Grundbuchs die Übermittlung der Daten auf Papier durch den elektronischen Weg ersetzt werden. Verknüpfen bedeutet hiebei, daß die oben angeführten Daten in der Datenbank des Firmenbuchs nicht gespeichert, sondern lediglich bei Bedarf aus dem zentralen Gewerberegister abgerufen werden (zum Firmenbuchauszug siehe die Ausführungen zu Art. II Z 3).

Zu Art. II Z 2 (§ 16):

Die eindeutige Verknüpfung zwischen dem zentralen Gewerberegister und dem Firmenbuch erfolgt über die Firmenbuchnummer, die bei einer bestehenden Firma dem Gewerberegister bekannt ist. Zuordnungsprobleme können sich in den Fällen ergeben, in denen vor der Eintragung einer neuen Firma im Firmenbuch (und damit vor der Vergabe der Firmenbuchnummer) bei der Gewerbebehörde bereits eine Gewerbeberechtigung erworben wurde, wie im Fall des § 10 GewO 1994 oder bei Eintragung eines
Gewerbetreibenden als Einzelkaufmann.

Es liegt im Interesse der Gewerbebehörden, aber vor allem im Fall des § 10 GewO 1994 auch des Anmeldenden, daß eine Mitteilung über den Firmenanfall schnell und sicher an die zuständige Gewerbebehörde gelangt, damit diese die Firmenbuchnummer zuordnen kann.

Es wird daher vorgesehen, daß der zur ersten Anmeldung zum Firmenbuch Verpflichtete in seiner Anmeldung das (eindeutige) Ordnungsmerkmal der bereits erteilten Gewerbeberechtigung dem Firmenbuchgericht bekannt gibt. Diese Nummer enthält die zuständige Behörde, es können auch für mehrere einzelne Gewerbeberechtigungen mehrere Nummern anzugeben sein.

Diese Nummer soll im Firmenbuch keine Eintragung darstellen; sie ist nach der Mitteilung an die Gewerbebehörde (dh. nach der Zuordnung im zentralen Gewerberegister) obsolet und wird auch in keinem Firmenbuchauszug aufscheinen.

Zu Art. II Z 3 (§ 22 Abs. 2):

Nur der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem GSVG pflichtversichert. Dementsprechend benötigt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht nur das Faktum der Geschäftsführung, sondern auch die Tatsache der Beteiligung an der Gesellschaft für die Feststellung der Pflichtversicherung. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung neu gegründet, entspricht es zumindest der derzeit geübten Praxis, daß der vollständige Beschluß über die Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der SVA übermittelt wird, sodaß auf einen Blick festgestellt werden kann, ob die zu Geschäftsführern bestellten Personen auch Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind. Allerdings fehlt der SVA in weiterer Folge der Anstoß für die Feststellung bzw. Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG in jenen Fällen, in denen ein Geschäftsführer nachträglich Gesellschaftsanteile erwirbt oder abtritt. Desgleichen fehlt der Anlaß zu entsprechenden versicherungsrechtlichen Feststellungen, wenn ein nach der Gesellschaftsgründung eingetretener Gesellschafter noch später auch Geschäftsführer der GmbH wird. In allen diesen Fällen müßte zwar der (potentielle) Versicherte durch Erfüllung seiner Meldepflicht nach dem GSVG die entsprechenden versicherungsrechtlichen Veranlassungen seitens der SVA einleiten, doch bleibt diese Meldepflicht oft unerfüllt. Der Direktzugriff zum ADV-Firmenbuch vermag an dieser Situation ebenfalls nichts zu ändern, weil es keine Veranlassung für die SVA gibt, im konkreten Fall den aktuellen Firmenbuchstand zu erheben, wenn von außen kein Anstoß erfolgt. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Benachrichtigungspflicht gemäß § 22 Abs. 2 FBG auf die Eintragung bzw. Löschung der Eintragung eines GmbH-Gesellschafters zu erweitern.

Der zusätzliche Vorschlag, auch die Benachrichtigung über Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes bei für den Bereich des GSVG relevanten Gesellschaftsformen verpflichtend vorzusehen, ist einerseits genauso mit der Notwendigkeit eines Anstoßes für versicherungs- oder zumindest beitragsrechtliche Veranlassungen durch die SVA zu begründen (Änderungen der Rechtsform) und andererseits mit dem Wunsch nach aktuellen „Firmenstammdaten“ verbunden, die der SVA etwa bei der Erteilung weiterer Gewerbeberechtigungen oder bei Nichtbetriebsmeldungen (unter geänderter Firma) eine interne Zuordnung der Mitteilungen seitens der Gewerbebehörden oder Wirtschaftskammern erleichtern bzw. überhaupt erst ermöglichen sowie allgemeine Zustellprobleme (bei der SVA, unbekannt gebliebener Sitzverlegung) vermeiden helfen.

Zu Art. II Z 4 (§ 22 Abs. 3):

Für die Benachrichtigungen nach § 22 FBG soll ebenfalls vorgesehen werden, daß sie automationsunterstützt erfolgen sollen. Die Einschränkung auf die technischen Möglichkeiten ist jedoch erforderlich, um Benachrichtigungen auf Papier dann durchführen zu können, wenn der automationsunterstützte Weg noch nicht hergestellt werden konnte, was voraussichtlich hinsichtlich einzelner Gewerbebehörden im Jahre 1996 der Fall sein dürfte.

Zu Art. II Z 5 (§ 33 Abs. 5):

Nach § 13 Abs. 2 FBG werden derzeit bei Gericht eingelangte Mitteilungen der Gewerbebehörden in die Urkundensammlung eingelegt und können daher nach § 33 Abs. 2 FBG vom Publikum im Gericht eingesehen werden.

Da nach der in den Ausführungen zu Art. II Z 1 erläuterten Neufassung des § 13 Abs. 2 FBG dieser Mitteilungspflicht nur durch eine Verknüpfung des zentralen Gewerberegisters und des Firmenbuchs nachzukommen ist und damit keine schriftlichen Mitteilungen mehr in die Urkundensammlung einzulegen sind, soll dem § 33 FBG als Absatz 5 angefügt werden, daß die im § 13 Abs. 2 FBG angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden können. Aus Kostengründen soll wie bei den gelöschten Eintragungen des Firmenbuchs (§ 33 Abs. 4 FBG) eine Wiedergabe im Firmenbuchauszug nur auf ausdrückliches Verlangen erfolgen.

Zu Art. III:

Die Neufassung des § 13 Abs. 2 FBG kann (technisch) erst nach der Errichtung des zentralen Gewerberegisters angewendet werden, worauf mit der Übergangsbestimmung entsprechend Bedacht zu nehmen ist.