49 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 12. 3. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Fernmeldegesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

1

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des XII. Hauptstückes hat zu lauten:

„Von der Haus‑ und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und dem automationsunterstützten Datenabgleich“.

2. Nach dem § 149c werden folgende Abschnitte VI. bis VIII. eingefügt:

„VI. Optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel

§ 149d. (1) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild‑ oder Tonübertragung und zur Bild‑ oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig,

        1.   wenn und solange der dringende Verdacht besteht, daß eine von der Überwachung betroffene Person einer anderen widerrechtlich die persönliche Freiheit entzieht oder sich ihrer sonst bemächtigt hat,

        2.   wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich erscheint, oder

        3.   wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

              a)  eine überwachte Person des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens nach § 278a StGB dringend verdächtig ist oder

              b)  Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (lit. a) mit einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3).

(2) Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, insbesondere wenn diese Gefahr ein von Gewinn‑ oder Machtstreben bestimmtes, planmäßiges, arbeitsteiliges und auf längere Zeit angelegtes Zusammenwirken mehrerer Personen zur wiederkehrenden Begehung von strafbaren Handlungen betrifft, die sich gegen Leib und Leben, die Freiheit oder das Vermögen richten.

(3) Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens (§ 1 Z 6 Mediengesetz) ist nur zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens, das mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.


(4) Die optische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Aufklärung strafbarer Handlungen ist auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, soweit sie außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten (§ 139) oder in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Raum stattfindet.

§ 149e. (1) In den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Ratskammer über die Überwachung zu entscheiden; die Überwachung setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Soweit es für die Durchführung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten einzudringen; dieses Eindringen bedarf hinsichtlich jeder betroffenen Örtlichkeit einer Anordnung der Ratskammer.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann im Falle des § 149d Abs. 1 Z 2 und, sofern die Überwachung
außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten erfolgt, im Falle des § 149d Abs. 1 Z 3 auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen und Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

(3) Der Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:

        1.   den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

        2.   die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,

        3.   die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,

        4.   die voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,

        5.   den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

        6.   die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

        7.   im Falle des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 2 angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,

        8.   die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.

(4) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung wegfallen, ist sie sofort zu beenden; in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Untersuchungsrichter die Beendigung anzuordnen.

(5) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Überwachung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 3 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

(6) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen und Aufzeichnungen zu vernichten sind.

§ 149f. (1) Die Überwachung unter Verwendung technischer Mittel einschließlich der Aufnahme und Aufzeichnung hat der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde durchzuführen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Bild‑ oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen. Wenn das Gericht die Überwachung angeordnet hat, sind diese Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen jedenfalls zum Akt zu nehmen; sämtliche Aufnahmen sind vom Gericht zu verwahren und spätestens nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen.

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert aufzuzeichnen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist.

(3) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,

        1.   wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach § 149d vorlagen,

        2.   wenn die Überwachung – sofern eine gerichtliche Entscheidung erforderlich war – nach § 149e Abs. 1 und 2 rechtmäßig angeordnet wurde und

        3.   in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.

(5) Die von der Überwachung betroffenen Personen haben das Recht, die hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als ihre Bilder und die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Bilder und schriftliche Aufzeichnungen der Aufnahme herzustellen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Bilder und Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den von der Überwachung betroffenen Personen zu, insoweit ihre Bilder und die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

VII. Automationsunterstützter Datenabgleich

§ 149g. (1) Der automationsunterstützte Abgleich personenbezogener Daten (§ 3 Z 1 Datenschutzgesetz), die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit anderen Daten, die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen, ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens, das mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eines Verbrechens nach § 278a StGB ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Der automationsunterstützte Datenabgleich darf nur solche Daten einbeziehen, die von Dienststellen der Gebietskörperschaften, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den von diesen betriebenen Anstalten auf Grund von Bundes‑ oder Landesgesetzen ermittelt wurden; § 26 ist anzuwenden.

(3) Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt der Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten:

        1.   die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

        2.   die Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,

        3.   die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 3 Z 3 Datenschutzgesetz),

        4.   die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,

        5.   die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung des Verbrechens ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Der Beschluß der Ratskammer ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, den ausgeforschten Personen und der Datenschutzkommission die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).

(5) Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch den Datenabgleich gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten sowie Daten, die auf Datenträgern übermittelt wurden, unverzüglich zurückzugeben und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind (§ 3 Z 11 lit. a Datenschutzgesetz). Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, daß die Merkmale auf keine Person zutreffen.

§ 149h. Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem Untersuchungsrichter das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen; diese schriftlichen Aufzeichnungen sind zum Akt zu nehmen. Personenbezogene Daten, die auf Datenträgern übermittelt wurden, sind unverzüglich zurückzugeben; Daten, die zum Zweck des Datenabgleichs auf andere Datenträger übertragen wurden, sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen (§ 3 Z 11 lit. a Datenschutzgesetz).

VIII. Schadenersatz

§ 149i. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Bild‑ oder Tonübertragung und zur Bild‑ oder Tonaufnahme, insbesondere durch das Eindringen in eine Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten oder die sonstigen Vorkehrungen für die Durchführung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1, oder durch einen automationsunterstützten Datenabgleich entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel oder des automationsunterstützten Datenabgleichs vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.“

3. Der bisherige Inhalt des § 151 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit nach Abs. 1 Z 1 darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder durch Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel.“

4. Im § 281 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck nach dem § 149c Abs. 3 der § 149f Abs. 3 eingefügt.

5. Im § 345 Abs. 1 Z 4 wird im Klammerausdruck nach dem § 149c Abs. 3 der § 149f Abs. 3 eingefügt.

6. Im § 468 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck nach dem § 149c Abs. 3 der § 149f Abs. 3 eingefügt.

Artikel II

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 622/1994, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 41 hat zu lauten:

„Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe“.

2. Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.“

3. Nach dem § 41 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

§ 41a. (1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a oder nach § 14 SGG strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,

        1.   die aus der Verabredung, Verbindung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,

        2.   die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder

        3.   eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Verbindung oder Organisation führend tätig war,

so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht.

(2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.

(3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.“

4. Im § 43 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. Im § 43a entfällt der Abs. 5.

6. Dem § 301 wird folgender Abs. 3 angefügt:

2

„(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen oder Aufzeichnungen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, soweit sich nicht Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen darüber beim Gerichtsakt befinden (§§ 149c Abs. 1 und 149f Abs. 1 StPO), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Artikel III

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981, BGBl. Nr. 314, über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 7b wird folgende Bestimmung eingefügt:

„Schutz vor verbotener Veröffentlichung

§ 7c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen oder Aufzeichnungen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß sich Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen darüber beim Gerichtsakt befinden (§§ 149c Abs. 1 und 149f Abs. 1 StPO), so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200 000 S nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) In den im § 7a Abs. 3 erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Abs. 1.“

2. In den §§ 8 Abs. 1 und Abs. 2, 8a Abs. 5 und Abs. 6 wird jeweils das Zitat „§§ 6, 7, 7a oder 7b“ durch das Zitat „§§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c“ ersetzt.

3. § 31 Abs. 3 hat wie folgt zu lauten:

„(3) Inwieweit die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens und eine optische oder akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens zulässig sind, bestimmt die Strafprozeßordnung.“

Artikel IV

Das Bundesgesetz vom 5. März 1986, BGBl. Nr. 164, über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 10 wird folgende Bestimmung eingefügt:

„Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen

§ 10a. (1) Über beabsichtigte Anträge auf optische oder akustische Überwachung von Personen
unter Verwendung technischer Mittel oder auf Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

(2) Über Strafsachen, in denen ein Antrag nach Abs. 1 gestellt oder die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und diesen in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der gerichtlichen Beschlüsse anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:

        1.   die Anzahl der Fälle, in denen die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, die optische oder akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,

        2.   den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,

        3.   die Anzahl der Fälle, in denen besondere Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.

(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht samt den Ausfertigungen der gerichtlichen Beschlüsse über besondere Ermittlungsmaßnahmen zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat alljährlich dem Nationalrat und der Datenschutzkommission einen zusammenfassenden Bericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen zu erstatten, soweit diese auf Grund gerichtlicher Entscheidungen durchgeführt wurden.

Artikel V

Das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 821/1995, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten der Erbringer öffentlicher Fernmeldedienste

§ 18a. (1) Der Erbringer eines öffentlichen Fernmeldedienstes ist nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind. Diese Verpflichtung begründet keinen Anspruch auf Kostenersatz.

(2) Der Erbringer eines öffentlichen Fernmeldedienstes ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Hiefür gebührt ihm der Ersatz der angemessenen Kosten.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO festsetzen.“

2. § 34 Abs. 2 entfällt.

3. § 52 hat zu lauten:

§ 52. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 41 und 42 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 18a Abs. 2 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des § 18a Abs. 3 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz betraut.“

4. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Die §§ 18a, 34 Abs. 2 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Artikel VI

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 1 tritt an die Stelle des Punktes am Ende ein Strichpunkt und folgende Z 5 wird angefügt:


       „5.   von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder organisierte Kriminalität Auskunft erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind.“

2. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

„Legende

§ 54a. Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum Zwecke verdeckter Ermittlungen (§ 54 Abs. 3) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen. Diese Urkunden dürfen nur im Rahmen des Auftrags der Sicherheitsbehörde im Rechtsverkehr verwendet werden.“

3. Im § 62 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

„§ 11 des Datenschutzgesetzes findet auf alle nach diesem Hauptstück, nach § 149d Abs. 1 Z 1 StPO sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten Anwendung.“

4. Im § 92 tritt an die Stelle des Punktes am Ende der Z 2 ein Strichpunkt und folgende Z 3 wird angefügt:

       „3.   die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden.“

5. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Die §§ 22, 54a, 62 Abs. 1 und 92 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Artikel VII

(1) Die Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Mit ihrem Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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Problem und Ziel der Gesetzesinitiative

Neue und veränderte Erscheinungsformen der Kriminalität erfordern die Schaffung zeitgemäßer Rechtsgrundlagen, um das den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Ermittlung und Aufklärung von Straftaten für den Bereich der organisierten Kriminalität zu verbessern und rechtlich neu zu gestalten.

Grundzüge der Problemlösung

Durch die Zulassung besonderer Ermittlungsmaßnahmen (akustische und optische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel sowie automationsunterstützter Datenabgleich), die Einführung außerordentlicher Strafmilderung für Mitglieder krimineller Verbindungen, die einen wesentlichen Beitrag zur Offenlegung der Struktur solcher Gruppen und Organisationen liefern, sowie die Schaffung der Möglichkeit, verdeckt ermittelnden Beamten der Sicherheitsbehörden eine veränderte Identität zu verleihen, sollen den Strafverfolgungsbehörden Mittel zur Aufdeckung, Verfolgung und Bekämpfung krimineller Organisationen in die Hand gegeben werden. Dabei werden jüngere internationale Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung des organisierten Verbrechens berücksichtigt.

Wesentliche Vorschläge des Entwurfs

Erweiterung der Zwangsmittel der Strafprozeßordnung um die besonderen Ermittlungsmaßnahmen der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel sowie des automationsunterstützten Datenabgleichs.

Ausdehnung der außerordentlichen Strafmilderung auf Mitglieder krimineller Verbindungen, die zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bereit sind.

Erweiterung der Strafbestimmung des § 301 StGB („verbotene Veröffentlichung“) und der Bestimmungen des Mediengesetzes über den Persönlichkeitsschutz auf jene Erkenntnisse aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs und der akustischen und optischen Überwachung von Personen, die mangels Bedeutung für das Verfahren nicht zum Akt zu nehmen sind.

Sicherstellung der praktischen Anwendbarkeit der geltenden Vorschriften zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch technische Standards, die im Fernmeldegesetz allen Erbringern von öffentlichen Fernmeldediensten vorgeschrieben werden sollen.

Ergänzung des Sicherheitspolizeigesetzes durch Regelungen über den besonderen Schutz gefährdeter Zeugen sowie die Ermöglichung einer veränderten Identität (Legende) für verdeckt ermittelnde Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Ergänzung staatsanwaltschaftlicher Berichtspflichten und Einführung eines jährlichen Berichts des Bundesminister für Justiz über die Anwendung der besonderen Ermittlungsmaßnahmen an den Nationalrat und die Datenschutzkommission.

Alternativen

Beibehaltung der geltenden Rechtslage; Regelung im Rahmen einer umfassenden Erneuerung des strafprozessualen Vorverfahrens.

Kosten

6 bis 6,5 Millionen Schilling für die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung; für die Dauer der befristeten Geltung keine zusätzlichen Personalkosten.


EU‑Konformität

Die Hervorhebung des Zeugenschutzes als besondere sicherheitspolizeiliche Aufgabe entspricht der Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (95/C 327/04). Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Fernmeldegesetzes 1993 soll auch der Entschließung des Rates vom 17. Jänner 1995 über die Anforderungen der gesetzlich ermächtigten Behörden im Hinblick auf die rechtmäßige Überwachung des Fernmeldeverkehrs (ENFOPOL 150) entsprochen werden. Die übrigen Änderungsvorschläge berühren EU‑Recht nicht.

Erläuterungen


Allgemeines

I.

1. In den letzten Jahren sieht sich die internationale Gemeinschaft verstärkt einem Bedrohungsbild durch Erscheinungsformen des organisierten und vielfach grenzüberschreitenden Verbrechens gegenüber, welches in vielen Staaten zum Anlaß genommen wurde, neue operative Maßnahmen und Untersuchungsmethoden einzuführen, um eine effektivere Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in diesem Bereich zu ermöglichen. Die Notwendigkeit, die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit der Staatengemeinschaft durch innerstaatliche Bemühungen zur Verbrechensvorbeugung und ‑kontrolle zu unterstützen, wurde auch im Rahmen der Weltministerkonferenz der Vereinten Nationen über das organisierte grenzüberschreitende Verbrechen (Neapel, 21. bis 23. November 1994) betont.

Die Republik Österreich steht zwar nicht im Zentrum der Tätigkeit krimineller Organisationen, ist jedoch auf Grund ihrer wirtschaftlichen Stabilität und ihrer geographischen Lage von länderübergreifenden illegalen Aktivitäten wie etwa dem Diebstahl und dem Schmuggel von Kraftfahrzeugen, dem Drogenhandel, der Schlepperei und der Geldwäscherei – Straftaten, die nicht selten von kriminellen Organisationen begangen werden – nicht unberührt geblieben.

Daneben muß erstmals in der Zweiten Republik ein innerösterreichischer, politisch motivierter Terrorismus wahrgenommen werden, der auf eine Destabilisierung unserer pluralistischen Demokratie abzielt.

2. Auf diese Herausforderungen hat der Gesetzgeber bereits in mehrfacher Beziehung reagiert: Mit der Strafgesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 527, wurden die neuen Straftatbestände der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation (§§ 165 und 278a StGB) in das Strafgesetzbuch eingefügt, durch das Bankwesengesetz und das Versicherungsrecht wurden die Finanzinstitute verpflichtet, verdächtige Finanztransaktionen der zentralen Sicherheitsbehörde zu melden, mit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, wurde ein verfahrensrechtliches „Zeugenschutzprogramm“ in Kraft gesetzt, das unter anderem das Anonymbleiben von Zeugen und Vernehmungen unter Verwendung von Bild‑ und Tonübertragungsgeräten ermöglicht. Auch das seit fast drei Jahren in Kraft stehende Sicherheitspolizeigesetz enthält Regelungen, welche im besonderen auf die Abwehr organisierter Kriminalität abzielen. Die Regierungsvorlage eines Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, 33 BlgNR XX.GP, schließlich setzt einen Schwerpunkt bei der Konfiskation von Vermögenswerten krimineller Organisationen und ihrer Mitglieder.

3.1 Der nächste Schritt bei den Bemühungen zur effizienten Bekämpfung der organisierten Kriminalität wird auf strafverfahrensrechtlicher Ebene zu erfolgen haben. Bereits im Arbeitsprogramm des Justizressorts für die XIX. Gesetzgebungsperiode wurde der Reform des Vorverfahrens als weiterer Etappe einer umfassenden Erneuerung der Strafprozeßordnung Priorität eingeräumt; diese Reform wird in der XX. Legislaturperiode einen Schwerpunkt der Arbeiten des Justizressorts bilden. Dabei geht es vornehmlich darum, ein seit Jahrzehnten bestehendes Defizit der geltenden Strafprozeßordnung auszugleichen und zeitgemäße Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu schaffen, um damit effiziente kriminalpolizeiliche Arbeit unter rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

In Anbetracht des Umstandes, daß die Verwirklichung dieses schwierigen Vorhabens noch Zeit in Anspruch nehmen wird, sollen den Strafverfolgungsbehörden jedoch jene besonderen Ermittlungsmaßnahmen, die nach Ansicht von Polizeiexperten erforderlich sind, um dem organisierten Verbrechen wirksam entgegentreten zu können, und in vergleichbaren Staaten zur Verfügung stehen, gleichsam „im voraus“ – unter richterlicher Kontrolle – in die Hand gegeben werden; dabei ist sich das Bundesministerium für Justiz auch der Schwierigkeiten bewußt, die damit verbunden sind, diese Institute ohne umfassende Neugestaltung des Vorverfahrens in die bestehende Struktur der Strafprozeßordnung einzufügen. Sie weisen in legistischer Hinsicht jedoch gewisse Parallelen zum bestehenden Instrument der Überwachung des Fernmeldeverkehrs auf, sodaß sie im Anschluß an dieses geregelt werden könnten; sie sollen überdies zeitlich befristet eingeführt werden, um einerseits den Zusammenhang mit der Reform des Vorverfahrens zu unterstreichen und andererseits nach einem Beobachtungszeitraum von mehreren Jahren die Erforderlichkeit und die praktische Effizienz der – unter grund‑ und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten keineswegs unproblematischen – Maßnahmen neuerlich beurteilen zu können.

3.2. Das Bundesministerium für Justiz war sich bereits bei der Erarbeitung des Entwurfs eines Bundesgesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität (JMZ 578.016/1‑II 3/1995) und dessen Versendung zur allgemeinen Begutachtung im Oktober 1995 bewußt, daß die vorgeschlagenen neuen Ermittlungsmaßnahmen zT Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen einzelner Bürger in bislang unbekanntem Ausmaß erlauben und durchaus (noch) nicht in allen vergleichbaren Ländern eingeführt wurden (vgl. etwa die Diskussion in Deutschland und den Niederlanden über die Einführung des sogenannten großen Lauschangriffs). Das Bundesministerium für Justiz war deshalb um eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen und eine Vertiefung der öffentlichen Diskussion bemüht und veranstaltete gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres am 11. und 12. Oktober 1995 in Wien eine Enquete zum Thema „Organisierte Kriminalität – professionelle Ermittlungsarbeit – neue Herausforderungen“, deren Ergebnisse in Kürze publiziert werden sollen. Bei dieser Enquete konnten durch die Teilnahme in‑ und ausländischer Experten erste Orientierungen zu den im Ministerialentwurf enthaltenen Vorschlägen gewonnen werden. Der Entwurf wurde schließlich nach Auswertung der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens in Abstimmung mit dem Bundeministerium für Inneres überarbeitet und sowohl dem beim Bundesministerium für Justiz eingesetzten Arbeitskreis zur Reform des strafprozessualen Vorverfahrens, dem neben Beamten der beiden Ressorts Vertreter der Wissenschaft, der Richter, der Staatsanwälte und der Rechtsanwälte angehören, als auch dem Datenschutzrat zur Diskussion vorgelegt.

Der vorliegende, vom Bundesministerium für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres erarbeitete Entwurf stellt sich somit als Ergebnis dieses Diskussionsverlaufes dar und versucht, durch eine umfassende und abschließende Regelung der darin vorgeschlagenen besonderen Ermittlungsmaßnahmen einerseits verstärkt auf sicherheitspolizeiliche Anforderungen der Informationsgewinnung und der Gefahrenabwehr Bedacht zu nehmen und andererseits den Anwendungsbereich dieser Methoden auf die organisierte Kriminalität zu konzentrieren, was auch durch den gegenüber dem Ministerialentwurf veränderten Titel des Gesetzesentwurfs zum Ausdruck gebracht werden soll. Durch diese Fokussierung auf die Bekämpfung organisierter Kriminalitätsformen sollen die mit dem Entwurf verbundenen Nachteile und Gefahren für die Bürger (Eingriffe in Grund- und Persönlichkeitsrechte, mögliche Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, Gefahr zweckfremder Verwendung von Informationen) im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes möglichst eng begrenzt werden. Wenngleich auch dadurch Bedenken grundsätzlicher Art gegen den Entwurf wohl nicht zur Gänze ausgeräumt werden können, bleibt festzuhalten, daß schon der zur Begutachtung versendete Ministerialentwurf in der bisherigen wissenschaftlichen Diskussion als rechtsstaatlich vertretbar erachtet wurde (vgl. etwa Schmoller, Geändertes Erscheinungsbild staatlicher Verbrechensbekämpfung?, ÖJZ 1996, 21 ff., 29).

4.1. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt auch, daß für eine effektive Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität eine gewisse Angleichung des Ermittlungsinstrumentariums zu den unmittelbar benachbarten Staaten sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sinnvoll und notwendig ist. Dabei muß freilich bedacht werden, daß punktuelle Vergleiche einzelner Institute des Strafprozeßrechts verschiedener Länder schwierig und problematisch sind. Dies vor allem deshalb, weil zu einer weitergehenden Beurteilung nicht nur die Voraussetzungen und der Regelungsumfang des einzelnen Instituts, sondern auch seine Bedeutung im Prozeß, seine Einbettung in dessen Ablauf und die Unterschiede der Verfahrensrechtslage sowie der Prozeßordnungen überhaupt zu berücksichtigen sind.

4.2. Hiezu läßt sich feststellen, daß in den meisten Staaten der Europäischen Union Abhörmaßnahmen mit Hilfe technischer Geräte – mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen – als zulässig angesehen werden (vgl. Die Zulässigkeit von Abhörmaßnahmen in den Ländern der Europäischen Union, DRiZ 1995, 155 f.), wobei zwischen jenen Ländern unterschieden werden muß, in denen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, und jenen, in denen bloß auf Grund einer Generalklausel bzw. auf Grund der Übung der Praxis abgehört wird.

So kann sich etwa in England und Wales der Einsatz von technischen Mitteln bloß auf Richtlinien des Home Office gründen. Auch in Frankreich wird er ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als grundsätzlich zulässig erachtet, wobei jedoch nach einem Vorschlag der Kommission zur Reform des Strafverfahrensrechts das Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden sollte. In ähnlicher Weise werden in Spanien akustische Überwachungen von Kommunikationen auf Grund richterlicher Anordnung gestattet.

In Deutschland erfaßt der Einsatz technischer Mittel (§§ 100c bis 101 dStPO) die heimliche Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen in der Öffentlichkeit, die Verwendung technischer Mittel, die weder aufzeichnen noch aufnehmen, sondern Signale aussenden, wie etwa Peilsender, sowie das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen. Die richterliche Anordnung setzt voraus, daß bestimmte Tatsachen den Verdacht einer schweren, in § 100a dStPO bezeichneten Straftat begründen. Der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen wird im Hinblick auf die durch Art. 13 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung als unzulässig betrachtet.

Darüber hinaus kann nach Polizeigesetzen deutscher Bundesländer der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes in bezug auf die für eine Gefahr Verantwortlichen – unter Richtervorbehalt – auch zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (vgl. Kutscha, Der Lauschangriff im Polizeirecht der Länder, NJW 1994, 85 ff.).

In Dänemark ist die akustische Raumüberwachung nach § 780 Abs. 1 Z 2 des dänischen Rechtspflegegesetzes zulässig, wenn bestimmte Gründe für die Annahme vorliegen, daß in dem abgehörten Gespräch Mitteilungen an einen oder von einem Verdächtigen abgegeben werden, der Eingriff von entscheidender Bedeutung für die Ermittlungen sein wird und die Ermittlungen eine Tat betreffen, die mit Gefängnisstrafe von mindestens sechs Jahren bedroht ist, ein vorsätzlich begangenes Staatsschutzdelikt darstellt oder einen von sieben katalogisierten Straftatbeständen erfüllt. Diese Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis bedürfen der richterlichen Anordnung, wobei das Gericht zuvor von Amts wegen für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zu bestellen und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

In Italien ist der Einsatz von Überwachungsgeräten nach Artikel 266 der italienischen Strafprozeßordnung zur Aufklärung bestimmter schwerwiegender Straftaten (vorsätzliche Delikte, die mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren bestraft werden, Staatsschutz‑, Drogen‑, Waffen‑ und Schmuggeldelikte) zulässig und kann auch in Räumlichkeiten erfolgen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die inkriminierte Tätigkeit dort ausgeübt wird. Die vorbeugende Überwachung wird durch Artikel 13 des Gesetzes Nr. 203/91 (Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität) bezüglich aller Straftaten, bei denen ein Zusammenhang mit der Tätigkeit der Mafia besteht, für zulässig erklärt.

In Luxemburg hat der Untersuchungsrichter die Möglichkeit, den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Kontrolle jeglicher Art von Kommunikation durch Beschluß anzuordnen, wenn sich die Strafverfolgung auf eine besonders schwerwiegende Tat bezieht. Nach dem ersten Verhör des Beschuldigten vor dem Untersuchungsrichter darf eine Anordnung des Einsatzes technischer Mittel jedoch nicht mehr ergehen.

Die Niederlande und die Schweiz regeln den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung nichtöffentlicher Gespräche von Personen über eine materiellrechtliche Rechtfertigungsklausel, wonach im wesentlichen darauf abgestellt wird, ob ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, und ob andere Untersuchungshandlungen wesentlich erschwert würden oder erfolglos geblieben sind. Nach einem in den Niederlanden derzeit diskutierten Gesetzesentwurf soll der Einsatz technischer Abhörmittel – auch zur Aufnahme von Raumgesprächen – eine prozeßrechtliche Grundlage erhalten, wobei von der Überlegung ausgegangen wird, daß die Bekämpfung der organisierten Kriminalität erschwert werde, wenn man der Polizei Ermittlungsbefugnisse erst ab dem Vorliegen einer Straftat zugesteht. Bei bestimmten Straftaten, wie der Bildung einer kriminellen Vereinigung, müßte schon im Vorfeld der einzelnen Tat eine Kontrolle stattfinden, da es notwendig sei, die Entwicklungen im kriminellen Milieu zu verfolgen. Bei solchen Verbrechen sei eine legistische und operative Trennung zwischen repressiver Verfolgung und präventiver Beobachtung nicht möglich.

In den USA, in denen sowohl die Telefonüberwachung als auch andere Formen der akustischen und elektronischen Überwachung auf Bundesebene durch Title III des Omnibus Crime Control and Safe Streets Act 1968 gesetzlich eingeführt wurden, wird das Abhören von Telefon‑ und Raumgesprächen als eine der wichtigsten Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität betrachtet; in der Praxis wird davon allerdings relativ zurückhaltend Gebrauch gemacht – zumeist sehr gezielt in die Richtung der Führungsebene krimineller Organisationen.

3

4.3. Für den automationsunterstützten Datenabgleich lassen sich Länder, in denen diese Ermittlungsmaßnahme derzeit nicht angewandt wird (Belgien, Luxemburg, Schweiz und Frankreich), Staaten, über deren Praxis keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen (England, Wales und Spanien), sowie Länder unterscheiden, in denen diese oder eine ähnliche Maßnahme praktiziert wird oder doch grundsätzlich rechtlich zulässig ist (Deutschland, Dänemark, Niederlande, Griechenland, Italien und die USA), unter denen allerdings nur Deutschland, Dänemark, Frankreich und die Niederlande über eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verfügen. Während in Frankreich eine Kommission über die Anordnung zu entscheiden hat, obliegt dies in Dänemark und den Niederlanden politischen Instanzen; in Deutschland ist die Entscheidung dem Gericht übertragen.

4.4. Zu den in Umrissen dargestellten internationalen Entwicklungen läßt sich resümierend festhalten, daß die auf materiell‑rechtlicher Ebene gewählte Technik, die Strafbarkeit durch Schaffung abstrakter Gefährdungsdelikte und Organisationsdelikte weit in das Vorfeld der Rechtsgutverletzung zu verschieben, auf verfahrensrechtlichem Gebiet vielfach dadurch fortgesetzt wird, daß präventiven Aspekten durch Anknüpfen an solche Organisationsdelikte verstärktes Gewicht zugemessen wird. Gerade das Beispiel jüngerer Reformvorhaben, etwa jenes der Niederlande, zeigt, daß informationelle Grundrechtseingriffe wohl im Rahmen eines Strafverfahrens, aber unter weitgehend präventiver Zielsetzung und zur Bekämpfung krimineller Vereinigungen – unter bestimmten Voraussetzungen – für erforderlich erachtet werden. Im Vordergrund steht nicht so sehr der Nachweis der Schuld des Täters einer individuellen strafbaren Handlung, sondern die Vorsorge für die Verfolgung zukünftiger Straftaten, somit Strafverfolgung im weiteren Sinn (antizipierte Strafverfolgung), bzw. die Aufdeckung und Bekämpfung der Strukturen organisierter Kriminalität und der sich darin manifestierenden besonderen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

II.

Der wesentliche Inhalt des Entwurfes läßt sich wie folgt zusammenfassen:

A: Änderungen der Strafprozeßordnung

Erweiterung des XII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung um die besonderen Ermittlungsmaßnahmen der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (§§ 149d bis 149f StPO) und des automationsunterstützten Datenabgleichs (§§ 149g und 149h StPO) sowie Schaffung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Staates für allfällige vermögensrechtliche Nachteile, die durch den Einsatz dieser besonderen Ermittlungsmaßnahmen verursacht werden (§ 149i StPO).

B: Änderungen des Strafgesetzbuches

1. Ausbau des Instituts der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) für Mitglieder krimineller Organisationen, die bereit sind, in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden ihr Wissen über die Struktur dieser Organisationen und der von ihren Mitgliedern begangenen oder vorbereiteten Verbrechen zu offenbaren, und dabei über die Aufklärung eigener Straftaten hinaus einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung organisierter Tätergruppen und zur Aufklärung oder Verhinderung weiterer Straftaten liefern (§ 41a StGB).

2. Erweiterung der Strafbestimmung des § 301 StGB („verbotene Veröffentlichung“) auf jene Teile der Aufnahmen oder Aufzeichnungen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs bzw. aus dem Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung von Personen, die mangels Bedeutung für das Verfahren nicht zum Akt zu nehmen sind (§ 301 Abs. 3 StGB).

C: Änderungen des Mediengesetzes

Schaffung eines medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs gegen den Medieninhaber bei verbotener Veröffentlichung von Inhalten aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder dem Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung von Personen (§ 7c Mediengesetz).

D: Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Ergänzung des staatsanwaltschaftlichen Berichtswesens und Einführung eines zusammenfassenden Berichtes des Bundesministers für Justiz an den Nationalrat und die Datenschutzkommission in bezug auf die besonderen Ermittlungsmaßnahmen (§ 10a StAG).

E: Änderungen des Fernmeldegesetzes 1993

Sicherstellung der praktischen Anwendbarkeit der geltenden Vorschriften über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die Verankerung der Verpflichtung auch privater Erbringer von öffentlichen Fernmeldediensten, technische Vorkehrungen für die Gewährleistung der Überwachungsmöglichkeit bereitzustellen sowie an der Überwachung selbst mitzuwirken (§§ 18a und 34 Abs. 2 FMG).

F: Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den „Zeugenschutz“ als sicherheitspolizeiliche Aufgabe sowie Einführung der Möglichkeit, daß verdeckt ermittelnde Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter einer anderen Identität („Legende“) auftreten (§§ 22, 54a und 92 SPG).

III.

Zu den finanziellen Auswirkungen

Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres werden durch den erforderlichen Ankauf von hochqualifizierten elektronischen Überwachungsgeräten einmalige Kosten in der Höhe von etwa 4,7 Millionen Schilling und durch Erstellung individueller Suchprogramme sowie durch Inanspruchnahme entsprechend leistungsfähiger Datenverarbeitungsanlagen Kosten in Höhe von voraussichtlich 1,5 Millionen Schilling entstehen.

Von ausländischen Vergleichszahlen ausgehend – im größenmäßig vergleichbaren deutschen Bundesland Bayern wurden 1995 in zwanzig Fällen technische Überwachungen durchgeführt – ist jährlich nur mit wenigen Fällen des Einsatzes besonderer Ermittlungsmethoden zu rechnen. Sollte es zu einer Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes kommen, ist mit der Notwendigkeit des Aufbaus einer spezifischen Personalstruktur zu rechnen; bis dahin können die voraussichtlichen Kosten (Personal‑ und Sachaufwand im Bereich der Sicherheitsbehörden) durch Umschichtungen in den derzeitigen Budgetansätzen abgedeckt werden.

IV.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 7 des Bundes‑Verfassungsgesetzes.

V.

EU‑Konformität

In der Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (95/C 327/04) werden die Mitgliedstaaten ersucht, einen angemessenen Zeugenschutz u.a. dadurch sicherzustellen, daß Zeugen vor jeder direkten oder indirekten Form von Bedrohung, Druck oder Einschüchterung geschützt werden, und für einen solchen angemessenen und wirksamen Schutz des Zeugen vor, während und nach einem Prozeß Sorge zu tragen. Im Sinne dieser Entschließung soll der Zeugenschutz als besondere Aufgabe der Sicherheitspolizei hervorgehoben werden.

Die vorgeschlagene Ergänzung des Fernmeldegesetzes 1993 soll in Gestalt einer besonderen Verordnungsermächtigung ermöglichen, technische Anforderungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs allgemein festzulegen, wie sie von der Entschließung des Rates vom 17. Jänner 1995 über die Anforderungen der gesetzlich ermächtigten Behörden im Hinblick auf die rechtmäßige Überwachung des Fernmeldeverkehrs (ENFOPOL 150) eingefordert werden.

Im übrigen wird durch die Änderungsvorschläge EU‑Recht nicht berührt.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art. I (Änderungen der Strafprozeßordnung)

Vorbemerkungen

1. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 des Datenschutzgesetzes hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran – insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat‑ und Familienlebens – ein schutzwürdiges Interesse hat. Beschränkungen dieses Grundrechtes auf Datenschutz sind allerdings nicht nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind, sondern auch zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen (§ 1 Abs. 2 DSG). Ferner dürfen Daten zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs bereits dann ermittelt und verarbeitet werden, wenn sie für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden (§ 6 DSG).

2. Die Unverletzlichkeit des Hausrechts wird in Österreich durch das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes vom 27. Oktober 1862 , RGBl. Nr. 88, geregelt. Gegenstand des Schutzes sind die Voraussetzungen, unter denen eine Hausdurchsuchung – dh ein Suchen nach einem Gegenstand oder einer Person – vorgenommen werden darf. Das Hausrecht wird daher (anders als nach Art. 13 des deutschen Grundgesetzes) gegen andere, weniger weit gehende Eingriffe und Beschränkungen nicht geschützt, sodaß etwa das Betreten einer Wohnung ohne Zustimmung des Wohnungsinhabers zum Zwecke der Vornahme eines Augenscheines oder zur Durchsetzung einer Herausgabepflicht nach § 143 StPO zulässig ist.

3. Die angeführten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte werden jedoch durch den – gleichfalls – im Verfassungsrang stehenden Art. 8 EMRK überlagert, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat‑ und Familienlebens und seiner Wohnung hat. Nach dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe einer Behörde – sowohl im Rahmen der Strafrechtspflege wie auch im Rahmen der „polizeilichen oder finanziellen Aufsicht“ – zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und Maßnahmen darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

4. Da die EMRK von den Grundsätzen der Vorherrschaft des Rechts und der Verhältnismäßigkeit geprägt wird, müssen Grundrechtseingriffe gesetzlich vorgesehen und gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig sein. Den möglichen Eingriffen müssen daher angemessene und wirksame Schutzmechanismen zur Verhinderung von Mißbräuchen gegenüberstehen (vgl. Handstanger/Okresek, Sicherheitsverwaltung und MRK, ÖJZ 1995, 251 ff.). Zur Reichweite des Art. 8 EMRK hat der EGMR insbesondere im Fall Klass (EuGRZ 1979, 278 ff.) festgestellt, daß Befugnisse zur geheimen Überwachung von Bürgern, wie sie für den Polizeistaat typisch sind, nach der Konvention nur insoweit hingenommen werden könnten, als sie zur Erhaltung der demokratischen Einrichtungen unbedingt notwendig sind. Sämtliche Abhörmaßnahmen seien daher sowohl dem Grunde als auch ihrer Ausgestaltung nach auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebene Verhältnismäßigkeit hin zu prüfen. Dabei komme unter dem Gesichtspunkt des vorgesehenen Rechtsschutzes dem Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems entscheidende Bedeutung zu, wobei der EGMR festhält, daß es auf einem Gebiet, auf dem ein Mißbrauch leicht möglich ist und schädliche Folgen für die demokratische Gesellschaft insgesamt eintreten können, grundsätzlich wünschenswert wäre, einen Richter mit der Aufgabe der nachprüfenden Kontrolle zu betrauen. Ähnlich argumentiert der EGMR im Fall Malone gegen das Vereinigte Königreich (EuGRZ 1985, 17 ff.): eine geheime Telefonüberwachung, die die Gefahr des Mißbrauchs gegenüber dem einzelnen und damit die Gefahr schädlicher Folgen für die demokratische Gesellschaft an sich mit sich bringe, dürfe in einer demokratischen Gesellschaft nur dann als notwendig gelten, wenn das zulässige Überwachungssystem ausreichende Garantien gegen Mißbrauch enthält. Zur Justizförmigkeit – der Gewährleistung eines fairen Verfahrens – hält der Gerichtshof im Fall Kostovski gegen die Niederlande (ÖJZ 1990, 312) fest, daß er die Bedeutung des Kampfes gegen das organisierte Verbrechen zwar nicht unterschätze, das Interesse an einem kontrollierbaren und fairen Gerichtsverfahren aber ebenfalls in die Abwägung einbezogen werden müsse. Das Recht auf eine faire Rechtspflege habe in einer demokratischen Gesellschaft einen so hervorragenden Platz, daß es nicht der (bloßen) Zweckmäßigkeit geopfert werden dürfe. Es gehe nicht an, daß die Verteidigungsrechte auf der Strecke bleiben, auch dann nicht, wenn es sich um eine so ernsthafte Gefahr für die Gesellschaft handelt wie im Fall des organisierten Verbrechens (vgl. Handstanger/Okresek, aaO, 256 mwN).

5. Da der vorliegende Entwurf insofern bloß eine eingeschränkte Zielsetzung verfolgt, als er eine eingehende Regelung der (allgemeinen) Befugnisse der Sicherheitsbehörden im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren nicht vorwegnehmen will und kann (vgl. hiezu die Punktation des BMJ zum kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren, Juli 1995, 21 ff.), enthält er lediglich Regelungen über die „optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel“ und den „automationsunterstützten Datenabgleich“ als jene Ermittlungsmaßnahmen, die einerseits in die Integrität der Privatheit und der frei gewählten Kommunikation und andererseits in das Grundrecht auf Datenschutz am weitesten eindringen. Das gemeinsame Ziel dieser besonderen Ermittlungsmethoden, die in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens eingreifen, besteht in der Erlangung eines (zusätzlichen) sachlichen Beweismittels, welches zwar unter Mitwirkung des Betroffenen, aber ohne sein Wissen zustandekommt.

Die Bedeutung der beschleunigten Weiterführung der Bemühungen um eine grundlegende Erneuerung des strafprozessualen Vorverfahrens wird dadurch unterstrichen; die zeitliche Befristung der vorgeschlagenen Bestimmungen über neue Ermittlungsmethoden soll deren vorläufigen Charakter und die Notwendigkeit ihrer Bewährung unter den Gesichtspunkten der Effizienz und der Verhältnismäßigkeit hervorheben.

Zu Art. I Z 1 bis 6 (§§ 149d bis 149i, 151 Abs. 2, 281 Abs. 1 Z 3, 345 Abs. 1 Z 4 und 468 Abs. 1 Z 3 sowie Überschrift des XII. Hauptstückes der StPO)

I. Allgemeines

Die geltende Strafprozeßordnung regelt die prozessualen Zwangsmittel im Vorverfahren und ordnet sie – dem „Untersuchungsrichterprinzip“ entsprechend – in ihrem XII. Hauptstück im Anschluß an die Bestimmungen über die Voruntersuchung im allgemeinen sowie den Augenschein und die Beiziehung von Sachverständigen (X. und XI. Hauptstück) ein. Das XII. Hauptstück wurde zuletzt im Rahmen des Strafprozeßanpassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 423, auf Grund der verfassungsmäßigen Verankerung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10a des Staatsgrundgesetzes 1867 idF BGBl. Nr. 8/1974) um Bestimmungen über die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§§ 149a f StPO) ergänzt, die im Zuge des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 526, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1994 grundlegend erneuert wurden. Die Regelung der nun vorgeschlagenen besonderen Ermittlungsmaßnahmen soll entsprechend ihrem Charakter als vergleichbare gesetzlich vorgesehene Eingriffe in Grundrechte im Anschluß daran erfolgen.

II. Zur optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel

1. Zu § 149d (Voraussetzungen)

1.1. Der vorliegende Entwurf soll – unter Berücksichtigung der in den Vorbemerkungen zu Art. I (Punkt 5.) erwähnten eingeschränkten Zielsetzung – dennoch eine abschließende, umfassende Regelung der heimlichen (optischen oder akustischen) Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel bieten. Im Sinne einer solchen umfassenden Regelung erscheint es jedoch erforderlich, an Hand der Eingriffsintensität der einzelnen Überwachungsmaßnahmen die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegenüber dem Ministerialentwurf differenzierter abzustufen, insbesondere zwischen der optischen und der akustischen Überwachung stärker zu unterscheiden.

1.2. Die optische und akustische Überwachung von Personen erfaßt die heimliche („ . . . ohne Kenntnis der Betroffenen . . .“) Übertragung von Bildern und Herstellung von Bildaufzeichnungen des nichtöffentlichen Verhaltens bzw. das heimliche Abhören und Aufzeichnen nichtöffentlicher Äußerungen mittels „Wanzen“, Funkgeräten, Richtmikrophonen oder Infrarotwellen u. dgl. Unter die Begriffe „technische Mittel zur Bild‑ oder Tonübertragung und zur Bild‑ oder Tonaufnahme“ fällt somit jede technische Vorrichtung, durch welche Wahrnehmungen oder Töne über den örtlichen Sicht‑ oder Klangbereich hinaus verstärkt übertragen werden können, daher nicht etwa Ferngläser oder ähnliche technische Mittel, die bloß die unmittelbare Wahrnehmung ermöglichen oder erleichtern, aber keine Übertragungsfunktion haben. Auch ein „Peilsender“ ist kein technisches Mittel zur Übertragung von Bildern nichtöffentlichen Verhaltens oder von nichtöffentlichen Äußerungen und fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich des § 149d. Aus Gründen der Spezialität der §§ 149a bis 149c StPO werden von der vorgeschlagenen Regelung auch solche Abhörvorrichtungen nicht erfaßt, die – bloß – zur Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angebracht werden. Bild‑ oder Tonaufnahmegerät ist jede Vorrichtung, die Bilder, Töne oder Tonfolgen so konserviert, daß sie wiederholbar wiedergegeben werden können (Magnetophon, Kassettenrecorder, Videorecorder usw.; vgl. Leukauf–Steininger, StGB3, § 120, Rz 4 ff.).

Aufnahmen sind das Fotonegativ, das Videoband und das Tonband; Bilder und schriftliche Aufzeichnungen sind Fotoabzüge, das vom Videoband kopierte Standbild und Transskripte.

1.3. Die Anordnung muß auf die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen ohne deren Kenntnis gerichtet sein. Im Einklang mit den strafrechtlichen Begriffen des § 120 StGB werden öffentliche Äußerungen, also solche, die von einem größeren, unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar sind, von vornherein nicht erfaßt (vgl. Leukauf–Steininger, aaO, Rz 2). Dabei ist bei Beurteilung des optisch wahrnehmbaren Verhaltens nicht auf die tatsächliche Wahrnehmung, sondern auf die abstrakte Wahrnehmbarkeit abzustellen.

Befindet sich jemand beispielsweise in einem öffentlichen Lokal und unterhält sich auf eine Weise, daß der Inhalt des Gesprächs an den Nebentischen nicht hörbar ist, so ist sein Verhalten öffentlich, sodaß § 149d Abs. 1 insoweit nicht zur Anwendung kommt, als diese Person fotografiert oder – auch mit verborgener Kamera – gefilmt werden kann. Alles, was mit freiem Auge (öffentlich) wahrnehmbar ist, kann mit Fernglas beobachtet und mit Fotoapparat oder Videogerät aufgenommen werden, ohne an die Voraussetzungen des § 149d Abs. 1 gebunden zu sein (vgl. Abs. 4 und unten 1.8.). Der Inhalt des Gesprächs ist jedoch nicht öffentlich. Das Anbringen einer „Wanze“ oder sonstigen Abhöreinrichtung am Tisch, um das Gespräch abzuhören oder aufzuzeichnen, soll nur unter den Voraussetzungen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig sein.

1.4. Nach § 149d Abs. 1 Z 1 soll die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel jedenfalls zulässig sein, wenn der dringende Verdacht einer Freiheitsentziehung oder Entführung (§§ 99 ff. StGB) besteht, wodurch – anders als im Ministerialentwurf – der Fall der „Geiselnahme“ ausdrücklich angesprochen wird. Da diese Fälle in rechtlicher Hinsicht in der Regel problemlos erfaßt werden können und besonders rasches Einschreiten erfordern, sind keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen und insbesondere auch keine richterliche Genehmigung vorgesehen.

Unabhängig davon, daß im Fall einer „Geiselnahme“ präventive Zwecke, nämlich die Beendigung des gefährlichen Angriffs (§ 21 Abs. 2 SPG) und insbesondere der Schutz der Geisel, im Vordergrund stehen, verfolgt die Überwachung des „Geiselnehmers“ regelmäßig auch repressive Zwecke, die von der Feststellung seiner Identität über allgemeine Beweisgewinnungserfordernisse bis zur Beurteilung allfälliger Verbrechensqualifikationen und Strafzumessungsgründe (zB im Zusammenhang mit der Behandlung der Geisel) reichen können. Die Regelung dieser Fälle in der Strafprozeßordnung ist daher schon aus diesen Erwägungen wünschenswert, darüber hinaus aber auch deswegen erforderlich, weil andernfalls das im § 149f Abs. 3 geregelte Beweisverwertungsverbot eine Verwendung der Überwachungsergebnisse im Gerichtsverfahren unzulässig machen würde.

Durch die Formulierung „ . . . widerrechtlich die persönliche Freiheit entzieht oder sich ihrer sonst bemächtigt hat“ wird klargestellt, daß das Versuchsstadium überschritten sein muß, mithin eine materiell vollendete (aber noch nicht beendete) Tat vorliegen muß.

1.5. Besteht der Verdacht eines Verbrechens (§ 17 StGB) und bezieht sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind, so soll gemäß § 149d Abs. 1 Z 2 die optische und akustische Überwachung unter Verwendung technischer Mittel (schon dann) angeordnet werden können, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund konkreter Anhaltspunkte Aussicht auf Erfolg verspricht und der Untersuchungszweck nicht auf andere, gelindere Art und Weise erreicht werden kann („erforderlich erscheint“).

Diese Regelung soll vor allem jenen Bereich abdecken, in dem ein Sicherheitsorgan, eine „Vertrauensperson“ der Sicherheitsbehörde oder sonst eine Person, die zur Zusammenarbeit mit der Behörde bereit ist, in die Überwachung einbezogen wird und von ihr informiert ist. Was in Gesprächen mit Nachbarn, „wahren“ oder „falschen Freunden“ geäußert wird (vgl. BGH vom 21. Juli 1994, NJW 1994, 2904 ff.), soll auch durch technische Mittel festgehalten und im Verfahren verwertet werden können. Es kann sich aber auch beispielsweise um einen „Scheinkäufer“ von Suchtgift handeln, dessen Einsatz – ungeachtet des Verbots des „agent provocateur“ (§ 25 StPO) – unter bestimmten Umständen zulässig ist (vgl. Foregger–Kodek, StPO6, Anm. II zu § 25; Schmoller, aaO, 23).

§ 149d Abs. 1 Z 2 beschreibt damit die nächste Stufe der Eingriffsintensität, indem sie den Fall erfaßt, daß die Überwachung in Kooperation mit einem von ihr Betroffenen durchgeführt wird. Die Bestimmung orientiert sich an der entsprechenden Regelung der Fernmeldeüberwachung (§ 149a Abs. 1 Z 1 StPO) – wenngleich diese insofern überwiegend eine andere kriminalistische Zielsetzung verfolgt. Durch die an § 120 StGB angelehnte Formulierung „ . . . auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind, . . .“ soll der entscheidende inhaltliche Unterschied zu anderen Überwachungsformen unterstrichen werden, der darin besteht, daß im Rahmen einer solchen Überwachung ausschließlich Äußerungen aufgenommen werden, die gerade gegenüber dem Sicherheitsorgan (der mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeitenden Person) abgegeben werden. Allerdings werden auch solche (Zwischen‑)Äußerungen, die von der Zielperson Dritten gegenüber in Anwesenheit des von der Überwachung Informierten abgegeben werden, als zu deren Kenntnisnahme bestimmt anzusehen sein.

Die geringere Eingriffsintensität gegenüber den Fällen der Z 3 liegt darin, daß im Grunde jedermann die Möglichkeit der Indiskretion seiner Gesprächspartner in seine Überlegungen einbeziehen muß und daß mit der Überwachung keine Informationen gewonnen werden, die der Strafverfolgungsbehörde nicht auch ohne diese zur Verfügung stünden, sondern lediglich technisch dokumentiert wird, was der Gesprächspartner ohnehin erfährt (und als Zeuge in einem Gerichtsverfahren bekunden kann). Darüber hinaus kommt auch dieser Maßnahme insofern doppelfunktionaler Charakter zu, als beim häufigsten Fall ihres praktischen Einsatzes („Scheinkauf“ von Suchtgift) zugleich der Schutz des die Überwachung durchführenden Organs oder der Vertrauensperson angestrebt wird.

Die Regelung verlangt im übrigen nicht, daß die „von der Überwachung informierte Person“ das Überwachungsgerät selbst am Körper trägt; zulässig ist auch der Einsatz bereits zuvor installierter Überwachungsgeräte und die Verwendung von Richtmikrophonen durch einen Dritten, sofern damit kein Eindringen in durch das Hausrecht geschützte Räumlichkeiten verbunden ist (vgl. § 149e Abs. 1). Voraussetzung ist allerdings, daß gewährleistet ist, daß auch in diesen Fällen nur solche Vorgänge und Äußerungen erfaßt werden, die zur Kenntnisnahme durch die von der Überwachung informierte Person bestimmt, also für diese wahrnehmbar sind. Andernfalls müßten für eine zulässige Überwachungsmaßnahme die Voraussetzungen des § 149d Abs. 1 Z 3 gegeben sein.

1.6. Die Regelung des § 149d Abs. 1 Z 3 bildet den Kernpunkt des vorliegenden Entwurfs. Danach soll die optische Überwachung in Wohnungen im engeren Sinn (d.s. Räumlichkeiten, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind – vgl. Abs. 4) und die akustische Überwachung nicht öffentlich geführter Gespräche (die nicht zur Kenntnisnahme eines von der Überwachung informierten Betroffenen bestimmt sind) zunächst nur dann möglich sein, wenn die Aufklärung einer strafbaren Handlung, die mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der damit umschriebene Subsidiaritätsgrundsatz drückt aus, daß die Überwachung nur zulässig sein soll, wenn sie unentbehrlich ist. Aussichtslos ist sie, wenn andere Aufklärungsmittel überhaupt nicht vorhanden sind oder ihre Erfolgsaussichten nicht ins Gewicht fallen. Eine wesentliche Erschwerung liegt insbesondere dann vor, wenn die Benutzung anderer Aufklärungsmittel einen erheblich größeren Zeitaufwand erfordert und daher zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen würde. Höherer Arbeitsaufwand soll die Maßnahme nur dann rechtfertigen, wenn er so umfangreich wäre, daß die Strafverfolgungsinteressen eindeutig überwiegen (vgl. Kleinknecht/Meyer–Gossner, dStPO41, Rz 7 zu § 100a).

Unterhalb dieser abstrakten Strafbarkeitsgrenze (Strafdrohung von mehr als zehn Jahren) soll die optische und akustische Überwachung unter Verwendung technischer Mittel unter den beschriebenen Voraussetzungen zulässig sein, wenn sie der Aufklärung der Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder der Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen kriminellen Organisation begangenen strafbaren Handlungen dient. Dadurch soll der Einsatz dieser schwerwiegenden und in Grundrechte auch unbeteiligter Personen tief eingreifenden Ermittlungsmaßnahme auf den engeren Bereich der organisierten Kriminalität konzentriert werden, wobei es darum geht, nicht bloß einzelne Mitglieder einer kriminellen Organisation auszuforschen, sondern gezielt deren Struktur und Hierarchie anzugreifen, ihre Arbeitsweise zu stören und nicht nur schon begangene Straftaten aufzuklären, sondern auch die Ausführung weiterer strafbarer Handlungen zu verhindern.

In beiden Fällen muß hinzutreten, daß die Überwachungsmaßnahme direkt oder indirekt gegen eine dringend verdächtige Person gerichtet ist, wobei der dringende Verdacht der Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation grundsätzlich ausreicht, sofern durch die Überwachung die (weitere) Begehung von strafbaren Handlungen in dieser Organisation voraussichtlich aufgeklärt oder verhindert werden kann und dieser Zweck sonst nicht oder nur mit erheblich größerem Aufwand erreicht werden könnte.

Analog zu den Regelungen über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs soll es aber auch zulässig sein, daß sich die Überwachung – zunächst – auf nicht verdächtige Personen richtet, wenn aus bestimmten Gründen anzunehmen ist, daß eine dringend verdächtige Person mit einer solchen in Kontakt treten werde; der dringende Tatverdacht braucht sich auch nicht unbedingt gegen eine namentlich bekannte Person zu richten. Unzulässig ist eine Überwachung allerdings dann, wenn sie sich gegen einen der im § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Berufsgeheimnisträger richten würde (Personen, die berufsmäßig beraten, betreuen und therapieren, sowie berufsmäßige Parteienvertreter). Damit soll insbesondere dem im § 152 Abs. 3 StPO verankerten, mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Umgehungsverbot Rechnung getragen werden.

Der Ausdruck „geplante strafbare Handlungen“ soll etwa jenen vor dem Eintritt in das Versuchsstadium liegenden Bereich abdecken, der von § 16 Abs. 3 SPG umschrieben wird. Er bezieht sich damit auf ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichem Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

Schließlich soll in allen Varianten des Abs. 1 Z 3 geprüft werden müssen, ob die anordnungsbegründende strafbare Handlung oder kriminelle Organisation eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 149d Abs. 2 bewirkt. Diese Bestimmung umschreibt typische Merkmale der organisierten Kriminalität und von ihr für die demokratische Gesellschaft ausgehende Gefahren, enthält jedoch keine abschließende Definition, was durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ deutlich wird. Wesentlich ist, daß im Einzelfall die Grundvoraussetzung einer schweren (also besonders gewichtigen, aus der Durchschnittskriminalität deutlich herausragenden) Gefahr für die öffentliche Sicherheit bejaht werden kann, auch wenn ausnahmsweise nicht die besonders angeführten, diese Gefahr konkretisierenden Merkmale vorliegen. Das „von Gewinn‑ oder Machtstreben bestimmte, planmäßige, arbeitsteilige und auf längere Zeit angelegte Zusammenwirken mehrerer Personen zur wiederkehrenden Begehung von strafbaren Handlungen“ umschreibt typische Wesensmerkmale organisierter Kriminalität und liegt dann vor, wenn es sich um einen dauerhaften Zusammenschluß einer Personenmehrheit mit hierarchischer Struktur handelt, die auf die Organisation, den Betrieb oder die Kontrolle profitorientierter illegaler Tätigkeiten ausgerichtet ist und etwa durch den methodischen Einsatz von Gewaltanwendung, Einschüchterung u. dgl. gekennzeichnet ist.

Mit dieser Umschreibung soll eine Konzentration der optischen und akustischen Überwachung unter Verwendung technischer Mittel auf den Bereich der engeren organisierten Kriminalität erreicht werden, weil es bei diesen Straftaten darum geht, Entwicklungen im kriminellen Milieu auch bereits im Vorfeld eigentlicher Rechtsgutsverletzungen zu verfolgen, und sinnvolles Ziehen einer Trennlinie zwischen repressiver Verfolgung und präventiver Beobachtung im Bereich der organisierten Kriminalität kaum möglich erscheint.

1.7. Die optische und akustische Überwachung von Personen in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens kann den Schutz des Redaktionsgeheimnisses durchbrechen und soll daher (zusätzlich) nur unter den für die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs normierten strengen Voraussetzungen zulässig sein (vgl. § 149a Abs. 2 ). Das betrifft allerdings weder den Fall der „Geiselnahme“, in dem die Über­wachungsmaßnahmen keine Gefahr der Beeinträchtigung des Redaktionsgeheimnisses darstellen, noch den Fall des § 149d Abs. 1 Z 2, in dem sich ein Medienmitarbeiter oder eine sonst in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens befindliche Person aus freien Stücken gegenüber einer dritten (von der Überwachung informierten) Person äußert.

1.8. § 149d Abs. 4 soll klarstellen, daß die optische Überwachung außerhalb von Wohnungen im engeren Sinn (siehe hiezu oben zu 1.6.) auch ohne die materiellen Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig ist, womit sich die im Ministerialentwurf vorgesehene Regelung des „Objektschutzes mit technischen Mitteln“ erübrigt. Mit dem Begriff des „der Öffentlichkeit zugänglichen Raumes“ sollen jene Räumlichkeiten erfaßt werden, die zwar grundsätzlich auch den Schutz des Hausrechtes genießen, weshalb eine Hausdurchsuchung in ihnen richterlicher Anordnung bedürfte (§ 139), die jedoch – zumindest zu bestimmten Zeiten – öffentlich zugänglich sind (zB Gasthäuser, Wartezimmer von Arztordinationen). Außerhalb der Zeiten öffentlicher Zugänglichkeit solcher Räumlichkeiten wäre eine optische Überwachung nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig.

Zwar bildet auch eine solche Überwachung in der Öffentlichkeit einen Grundrechtseingriff, doch ist dieser von unvergleichlich geringerer Intensität als die übrigen im § 149d geregelten Fälle. Überdies kann man in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht ausschließen, ohne sein Wissen fotografiert oder ge-
filmt zu werden, und gehören solche Ermittlungsmaßnahmen schon heute zum kriminalpolizeilichen Standardrepertoire.

Voraussetzung der Zulässigkeit dieser Überwachung bleibt allerdings, daß sie im Einzelfall zur Aufklärung einer strafbaren Handlung dient, was auf Fälle einer flächendeckenden Überwachung öffentlicher Bereiche durch Videogeräte ebensowenig zutrifft wie auf den im § 54 SPG geregelten Einsatz von Bildüberwachungsgeräten zu präventiven Zwecken.

Auch wenn eine Überwachung im Sinne des Abs. 4 unter wesentlich vereinfachten Voraussetzungen zulässig sein soll, sollen doch die prozessualen Folgen in gleicher Weise geregelt sein wie in den Fällen des Abs. 1: Werden Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zu Beweiszwecken aktenkundig, so stehen den Parteien und den abgebildeten oder aufgenommenen Personen die gleichen Abhör‑, Einsichts‑ und Antragsrechte zu wie nach genehmigungspflichtigen Überwachungen (vgl. 149f Abs. 4 bis 7).

2. Zu § 149e (Bewilligungsverfahren)

2.1. Die Kompetenz zur Durchführung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen der §§ 24, 36 und 88 StPO. Eine gerichtliche Entscheidung ist im Hinblick auf die zu § 149d Abs. 1 Z 1 dargelegten Gründe bzw. die geringere Eingriffsintensität im Fall des Abs. 4 entbehrlich (vgl. oben 1.4. und 1.8.).

2.2. Der Intensität des Eingriffs der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung (Art. 8 EMRK) entsprechend, soll die Kompetenz zur Anordnung der optischen und akustischen Überwachung in diesen Fällen der Ratskammer zukommen. Diese Anordnung soll im Sinne des verfassungsmäßig verankerten Anklageprinzips (Art. 90 Abs. 2 B‑VG) ferner eines ausdrücklichen Antrags des Staatsanwaltes bedürfen, womit auch gleichsam eine doppelte Kontrolle ihrer Voraussetzungen erreicht werden soll.

Das Begutachtungsverfahren hat ergeben, daß eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 in geschlossenen Räumen vielfach nicht möglich ist, ohne zwecks Montage (und Demontage) der Abhöreinrichtungen zuvor (und danach) heimlich in diese Räume einzudringen. Die Sicherheitsbehörden sollen daher nicht nur ermächtigt werden, zur Durchführung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 Wohnungen usw. (§ 139) zu betreten, sondern es wird darüber hinaus vorgeschlagen, ihnen zum angeführten Zweck auch das Eindringen durch Einschleichen oder durch die Verwendung sonstiger – an sich rechtswidriger – Mittel zu gestatten. Allerdings soll diese Vorgangsweise in jedem Fall und für jede betroffene Örtlichkeit (Raumkomplex) einer ausdrücklichen Anordnung der Ratskammer bedürfen, die nur dann erteilt werden darf, wenn die Durchführung der Überwachung auf andere Weise unmöglich wäre („unumgänglich“).

2.3. Für die mitunter eilbedürftigen Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 2 und auch für diejenigen nach § 149d Abs. 1 Z 3, sofern diese außerhalb des durch das Hausrecht geschützten Bereiches stattfinden, soll die Anordnung bei Gefahr im Verzug auch der Untersuchungsrichter treffen können, wobei die Genehmigung der Ratskammer unverzüglich nachzuholen ist. Wird diese nicht erteilt, so ist die Anordnung zu widerrufen und sind sämtliche durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten.

Sofern hingegen im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 eine Überwachung in durch das Hausrecht geschützten Räumlichkeiten stattfinden soll, scheint eine solche Eilzuständigkeit kaum erforderlich zu sein, weil jeweils technisch und personell aufwendige Vorkehrungen notwendig sind, sodaß – auch dann, wenn sich außerhalb der Amtsstunden ein Anlaß ergibt, besondere Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten – ausreichend Zeit vorhanden sein sollte, Staatsanwalt und Gericht rechtzeitig über die in Aussicht genommenen Überwachungsmaßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung der Ratskammer herbeizuführen.

2.4. Analog zu den Bestimmungen über die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§ 149b Abs. 2 ) soll der Inhalt des die Überwachung anordnenden Beschlusses im Gesetz ausdrücklich angeführt werden, um eine eingehende und anhand des Verhältnismäßigkeits‑ und des Subsidiaritätsgrundsatzes abwägende Begründungspflicht hervorzuheben und zu fördern (vgl. insbesondere § 149e Abs. 3 Z 6 und 7). Die Namen des Beschuldigten und der von der Überwachung Betroffenen werden selbstverständlich nur insoweit aufgenommen werden können, als sie im Zeitpunkt der Anordnung bereits bekannt sind. Freilich müssen die Angaben jedenfalls soweit konkretisiert sein, daß sowohl der Beschuldigte als auch die von der Überwachung sonst – voraussichtlich – betroffenen Personen durch hinreichende Identifizierungsmerkmale umschrieben werden können. Der Beschluß hat ferner die voraussichtlich zum Einsatz kommenden technischen Mittel der Art nach zu nennen und die Dauer der Überwachung individuell zu befristen; eine Verlängerung ist nur unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig und wird die bisherigen Ergebnisse der Überwachung zu berücksichtigen haben. Durch die Bezeichnung der Örtlichkeiten der Überwachung ist das räumliche Einsatzgebiet zu beschreiben; wird das Eindringen in Räumlichkeiten gestattet, bedarf es freilich der exakten Bezeichnung der Räumlichkeiten (Z 8).

2.5. Die übrigen Verfahrensbestimmungen orientieren sich an den Regelungen der Überwachung
eines Fernmeldeverkehrs (§ 149e Abs. 4 und 5). Die Überwachung ist jedenfalls – auch von den Sicherheitsbehörden aus eigenem – sofort zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen; gegebenenfalls hat auch der Untersuchungsrichter (nicht die Ratskammer) die Beendigung der Überwachung anzuordnen. Sofern eine gerichtliche Anordnung vorliegt, ist der Beschluß auf Überwachung nach deren Beendigung dem Beschuldigten und dem Inhaber der Räumlichkeiten, in denen überwacht wurde, zuzustellen. Diese Zustellung kann solange aufgeschoben werden, als durch sie der Zweck der Untersuchung – gegen den in das Verfahren involvierten Beschuldigten, aber auch gegen andere in Untersuchung gezogene Vorgänge und Verdächtige – gefährdet würde. Spätestens im Zeitpunkt der Anklageerhebung wird jedoch schon aus Gründen der Wahrung der Verteidigungsrechte die Zustellung an den Beschuldigten jedenfalls zu erfolgen haben (vgl. § 45 Abs. 2 StPO).

§ 149e Abs. 6 enthält die Regelung der Rechtsmittellegitimation und des Rechtsmittelzuges. Dem Staatsanwalt, dem Inhaber der Räumlichkeit und dem Beschuldigten soll die binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zustehen. Insoweit ein gegen die Anordnung gerichtetes Rechtsmittel erfolgreich ist, sind alle durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten.

3. Zu § 149f (Durchführung)

3.1. Auch die Durchführung der optischen und akustischen Überwachung von Personen orientiert sich an den für die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs geltenden Regeln. Die Übertragung von Aufnahmen in Bild‑ oder Schriftform richtet sich in allen Fällen (unabhängig vom Erfordernis einer gerichtlichen Anordnung) nach dem Untersuchungszweck. Sofern das Gericht die Überwachung angeordnet hat – also in den Fällen des § 149c Abs. 1 Z 2 und 3 – sind einerseits die dargestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen jedenfalls zum Akt zu nehmen und andererseits sämtliche Aufnahmen (Fotonegative, Videobänder oder Tonbänder) vom Gericht zu verwahren und spätestens nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß zu löschen; das Anfertigen und Zurückbehalten von „Duplikaten“ der Aufnahmen – etwa durch die Sicherheitsbehörde – soll unzulässig sein. Damit wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Sicherheitsbehörden die Aufnahmen – insbesondere zum Zweck der Verhinderung strafbarer Handlungen – inhaltlich auswerten und die so gewonnenen Daten zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher Aufgaben verarbeiten (§ 57 Abs. 1 Z 6 und 7 SPG). Sobald auch diese Aufgabenerfüllung beendet ist bzw. die Daten hiefür nicht mehr benötigt werden, werden sie nach § 63 SPG zu löschen sein.

3.2. Sogenannte Zufallsfunde sollen gesondert zu übertragen sein und – insofern abweichend von den Bestimmungen über die Telefonüberwachung – gegen den Beschuldigten (nur) unter den gleichen Voraussetzungen als Beweismittel verwendet werden dürfen wie gegen dritte Personen (Abs. 2).

3.3. Die Verwendung der Überwachungsergebnisse als Beweismittel setzt in allen Fällen voraus (Abs. 3), daß die materiellen und formellen Voraussetzungen des § 149d und des § 149e Abs. 1 und 2 für eine Überwachung vorliegen, also auch, daß eine gerichtliche Entscheidung – sofern eine solche erforderlich war – rechtmäßig ergangen ist und nicht im Rechtsmittelweg behoben wurde. Weiters muß es in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 um den Nachweis eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB gehen, und zwar immer unabhängig davon, ob der entsprechende Tatverdacht im selben oder in einem abgesondert geführten Verfahren untersucht wird, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung als solcher bekannt war und ob die Überwachung mit Zustimmung eines von der Überwachung Betroffenen erfolgte. Durch diese relativ strenge Beweisverwertungsvorschrift, die sich an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Überwachung orientiert, soll gewährleistet werden, daß der Grundrechtsschutz in diesem besonders sensiblen Bereich nicht etwa nach dem Motto „der Zweck heiligt die Mittel“ in Gefahr gebracht bzw. umgangen wird.

Um dieses Beweisverwertungsverbot prozessual entsprechend abzusichern, ist dessen Verletzung mit Nichtigkeitssanktion auszustatten; ein kontaminiertes Urteil soll mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der §§ 281 Abs. 1 Z 3, 345 Abs. 1 Z 4 und 468 Abs. 1 Z 3 bekämpft werden können. Ähnlich wie bei der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs kann dieses rein prozessuale Beweisverwertungsverbot allerdings nicht ausschließen, daß der gewonnene Verdacht zum Anlaß weiterer Erhebungen genommen wird. Soweit die Überwachung daher dem Zweck der Verhinderung strafbarer Handlungen dient (§ 149 Abs. 1 Z 3), ist das Beweisverwertungsverbot ohne praktische Bedeutung.

3.4. Die Abs. 4 bis 7 enthalten die an den Bestimmungen für die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs orientierten Regelungen über Anhör‑, Einsichts‑ und Antragsrechte der von der Überwachung Betroffenen (§ 149c Abs. 4 bis 7). Danach soll es dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten grundsätzlich möglich sein, die gesamten (Bild‑ oder Ton‑)Aufnahmen anzuhören bzw. anzusehen. Die (anderen) von der Überwachung betroffenen Personen sollen lediglich die hergestellten Aufzeichnungen und diese nur insoweit einsehen können, als Gespräche oder Vorgänge betroffen sind, an denen sie beteiligt waren. Sie können auch beantragen, daß Teile dieser Aufzeichnungen zu vernichten sind, wenn sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Über diese Rechte sind sie – ebenso wie der Beschuldigte – zu belehren.

4. Zu § 151 Abs. 2 (Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit)

Um sicherzustellen, daß weder durch die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs noch durch die optische und akustische Überwachung von Personen das Vernehmungsverbot des § 151 Z 1 (im Fall der römisch‑katholischen Kirche in Verbindung mit Art. XVIII des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934) durchbrochen wird, soll ausdrücklich ein unter Nichtigkeitssanktion stehendes Verbot der Umgehung der geistlichen Amtsverschwiegenheit – durch diese besonderen Ermittlungsmaßnahmen oder auf andere Weise – statuiert werden.

III. Zum automationsunterstützten Datenabgleich

1. Zu § 149g (Voraussetzungen und Bewilligungsverfahren)

1.1. Beim automationsunterstützten Datenabgleich handelt es sich um die programmgesteuerte Überprüfung mehrerer Datenbestände, die derart durchsucht werden, daß die nach bestimmten Prüfungsmerkmalen aus den einzelnen Datenbeständen gewonnenen Teilmengen miteinander verglichen (abgeglichen, „verrastert“) werden, um auf diese Weise Personen festzustellen, auf die diese (mehreren) Prüfkriterien zutreffen.

Im einzelnen kann zwischen dem positiven und dem negativen Datenabgleich unterschieden werden. Ziel des positiven Datenabgleiches ist es, einen durch bestimmte Merkmale gekennzeichneten Verdächtigen als positives Ergebnis eines Datenabgleichs zu finden. Im Gegensatz dazu richtet sich der negative Datenabgleich nicht gegen durch bestimmte Merkmale individuell bezeichnete Verdächtige. Vielmehr werden über vermutete Anhaltspunkte, die einem deliktstypischen Verdächtigen zugeordnet werden können, aus allen einbezogenen Datenbeständen die Personen ausgefiltert, die das jeweilige Merkmal nicht aufweisen. Durch aufeinanderfolgende Datenvergleiche anhand unterschiedlicher Datenbestände scheiden stufenweise immer mehr Personen aus, bis eine derart kleine Gruppe verbleibt, daß konventionelle Erhebungen für die Ausforschung des Gesuchten erfolgversprechend scheinen. Im Ergebnis wird also nicht – wie bei der positiven Rasterfahndung – eine neue Datei mit übereinstimmenden Daten erstellt, sondern es werden Daten des Ausgangsbestandes schrittweise gelöscht. Dem vorgeschlagenen § 149g Abs. 1 liegt sowohl der Begriff des negativen als auch des positiven Datenabgleichs („ . . . die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, . . .“) zugrunde.

Im übrigen orientieren sich die verwendeten Begriffe „personenbezogene Daten“, „Auftraggeber“ und „löschen“ am Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idgF. Der Begriff „Auftraggeber“ bezeichnet somit jeden Rechtsträger, jedes Organ einer Gebietskörperschaft und jede juristische Person, von denen Daten automationsunterstützt verarbeitet werden. Der Begriff des „Löschens“ bezeichnet das Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, daß eine Rekonstruktion nicht möglich ist (physisches Löschen).

In den Datenabgleich sollen nur Datenbestände einbezogen werden, die von den Gebietskörperschaften, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den von diesen betriebenen Anstalten ermittelt wurden und die – zur konventionellen Auswertung im Einzelfall – gemäß § 26 StPO auf Ersuchen der Strafgerichte in der Regel schon bisher zu übermitteln waren.

Daten anderer (privater) Auftraggeber dürfen in den automationsunterstützten Datenabgleich nicht einbezogen werden.

1.2. Die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen entsprechen im wesentlichen jenen des § 149d Abs. 1 Z 3. Da der automationsunterstützte Datenabgleich aber keinen Beweis schafft, sondern nur dazu dient, mögliche Verdächtige ausfindig zu machen, soll die Anknüpfung an einen dringenden Tatverdacht unterbleiben und kommt die Statuierung eines Beweisverwertungsverbotes nicht in Betracht. Im Unterschied zu § 149d Abs. 1 Z 3 kann der Datenabgleich nur zur Aufklärung eines bereits begangenen (zumindest versuchten) Verbrechens angeordnet werden; der „präventive“ Einsatz des Datenabgleichs bleibt daher weiterhin ausgeschlossen (vgl. § 53 Abs. 2 SPG).

1.3. Das Bewilligungsverfahren ist im wesentlichen jenem des vorgeschlagenen § 149e nachgebildet. Eine „Eilkompetenz“ des Untersuchungsrichters ist entbehrlich, weil der Datenabgleich eine längerdauernde kriminalistische Vorbereitung erfordert und kaum denkbar ist, daß er innerhalb derart kurzer Frist durchgeführt werden müßte, daß die rechtzeitige Befassung der Ratskammer nicht möglich wäre.

Neben dem bereits zu § 149e erläuterten Beschlußinhalt soll in der Anordnung eines Datenabgleichs insbesondere auch die Bezeichnung jener Merkmale festgelegt werden, die übereinstimmen müssen, um ein verwertbares Ergebnis des Datenabgleichs zu erhalten. Dadurch soll vor allem eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht werden. Das bedeutet, daß nicht nur die Suchkriterien und die in den Datenabgleich einzubeziehenden Datenbestände von vornherein festzulegen sind, sondern auch die Voraussetzungen für ein positives Ergebnis. Da es sich bei den Prüfungsmerkmalen vielfach um Erhebungsergebnisse handeln wird, die einer gewissen Fehlerquote unterliegen, muß nicht in allen Fällen das Zutreffen aller Merkmale Voraussetzung des Erfolges sein; die hiefür maßgeblichen Kriterien sind aber von vornherein festzulegen und dürfen während des Datenabgleichs – etwa unter dem Eindruck eines unbrauchbaren Zwischenergebnisses – nicht abgeändert werden.

Ähnlich wie beim Einsatz technischer Mittel sollen die Rechtsmittellegitimation und der Rechtsmittelzug ausdrücklich geregelt werden (Abs. 4). Neben dem Staatsanwalt soll auch jeder nach Durchführung des Datenabgleichs „ausgeforschten“ Person die Rechtsmittellegitimation zustehen. Letzteres mag zwar auf den ersten Blick unzweckmäßig bzw. nicht erforderlich scheinen, weil die „Merkmale“ auf diese Person eben zutreffen (und keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Konsequenzen entwickeln), doch soll dem Betroffenen schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen, aber auch deswegen eine Beschwerde eingeräumt werden, weil er die Möglichkeit haben soll, gegebenenfalls die Unzulässigkeit oder Fehlerhaftigkeit des automationsunterstützten Datenabgleichs und damit mittelbar die geringe Aussagekraft seines Ergebnisses darzutun. Eine erfolgreiche Beschwerde soll den Widerruf der Anordnung und die Vernichtung der Ergebnisse des automationsunterstützten Datenabgleichs zur Folge haben.

Eine Verständigung (durch Zustellung des Beschlusses) ist nur bezüglich der Prozeßparteien und jener Personen vorgesehen, auf welche die im vorhinein festgelegten Suchkriterien – bei positiver Rasterfahndung – zutreffen bzw. die – im Fall der negativen Rasterfahndung – nach Ausscheidung nach den Suchkriterien übrigbleiben („ . . . die Personen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht wurden . . .“); dieser Personenkreis hat auch die Rechtsmittellegitimation. Der Begriff „ausgeforscht“ ist allerdings eng zu sehen. Sofern der Datenabgleich ein Ergebnis bringt, das – etwa wegen des Umfanges der gelieferten Daten – für weitere, konventionelle Ermittlungen nicht geeignet ist, müßten nicht etwa hunderte oder gar tausende Personen verständigt werden, sondern wäre das Endprodukt des Abgleichs zu vernichten (soweit es nicht allenfalls für einen neuerlichen – gesondert angeordneten – Abgleich Verwendung findet) und die Maßnahme als erfolglos anzusehen. Die durchzuführende Verständigung wird spätestens mit der nach § 38 Abs. 4 StPO vorgeschriebenen zu erfolgen haben und kann wie diese aus kriminaltaktischen Gründen aufgeschoben werden. Sie löst die Rechtsmittelfrist (§ 149g Abs. 4) aus.

Daneben soll der Datenschutzkommission als neuer „Amtspartei“ im Strafverfahren eine Rechtsmittellegitimation zukommen, um diesem Kontrollorgan (§§ 35 ff. DSG) im Sinne einer echten Kontradiktorietät auch im Strafverfahren einen Einfluß auf die Recht‑ und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz zu ermöglichen (vgl. die Befugnisse der Datenschutzkommission im Zivilverfahren; § 29 Abs. 3 DSG). Gegenstand der Prüfung und einer allfälligen Beschwerde der Datenschutzkommission sollen einerseits die Plausibilität der ausdrücklich angeführten Suchkriterien im Hinblick auf die formulierte Fragestellung der Ermittlung sowie die Eignung der zu durchsuchenden Datenbestände, Antwort auf die bezeichneten Suchkriterien zu erhalten, andererseits die Angemessenheit der auf Grund der ausdrücklichen Anordnung zu ermittelnden Datenarten sein.

2. Zu § 149h (Durchführung)

Diese Bestimmungen korrespondieren einerseits mit den entsprechenden Regelungen der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, andererseits mit § 149f des Entwurfes. Die technische Durchführung des Datenabgleichs kann – je nach Zweckmäßigkeit – durch den Untersuchungsrichter, gegebenenfalls mit Unterstützung durch einen Sachverständigen, oder durch die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde bewerkstelligt werden.

3. Zu § 149i (Schadenersatz)

Da durch den Einsatz der besonderen Ermittlungsmaßnahmen der optischen und akustischen Überwachung von Personen sowie des automationsunterstützten Datenabgleichs im Einzelfall unter Umständen vermögensrechtliche Nachteile verursacht werden können, insbesondere durch das Eindringen in Wohnräumlichkeiten und das allenfalls erforderliche „Anzapfen“ des Stromnetzes für den Betrieb der Überwachungsmittel, womöglich aber auch durch eine unrechtmäßige oder fehlerhafte Einbeziehung von personenbezogenen Daten in einen Abgleich, soll eine verschuldensunabhängige Haftung des Bundes eingeführt werden, die allerdings dann nicht zum Tragen kommt, wenn der Geschädigte die Anordnung der besonderen Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich veranlaßt hat. Allfällige weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen sollen unberührt bleiben.

Zu Art. II (Änderungen des Strafgesetzbuches)

I. Allgemeines

1. Die Zunahme schwerer und organisierter Kriminalität im Bereich des Terrorismus, der Korruption und des Rauschgifthandels sowie der schweren Vermögensdelinquenz, deren Besonderheit ua. in der internen Abschottung der Tätergruppen und ‑pyramiden sowie im häufigen Fehlen individueller Opfer besteht, die der Strafverfolgung Informationen aus erster Hand liefern könnten, erschwert ebenso die polizeiliche Aufklärungsarbeit wie den gerichtlichen Nachweis der Tatbegehung gegenüber einzelnen Beschuldigten. Das bedingt international die Suche nach neuen Wegen, diese spezifischen Ermittlungs‑ und Beweisschwierigkeiten auszugleichen. Neben der Einschleusung getarnter Polizeiagenten in verbrecherische Verbindungen richtet sich das Interesse vieler Staaten auf die Möglichkeit, weniger stark belastete Tatbeteiligte zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu bewegen und sie als Informanten sowie als Belastungszeugen im gerichtlichen Verfahren zu gewinnen. Inhaltlich handelt es sich bei diesen Überlegungen um eine Anleihe aus dem im anglo‑amerikanischen Rechtssystem verankerten Institut der „immunity“, derzufolge dem tatverdächtigen Zeugen, der sich auf sein verfassungsmäßig verankertes Recht beruft, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen, (durch Richterspruch) Immunität vor einer Verfolgung wegen bestimmter im Zusammenhang mit der Aussage stehender Taten gewährt werden kann (vgl. Oehler, Kronzeugen und Erfahrungen mit Kronzeugen im Ausland, ZRP 1987, 41 ff. mwN). Insbesondere Erfolge vergleichbarer Bestimmungen bei der Bekämpfung der „Mafia“ in Italien haben sowohl im Rahmen der Europäischen Union als auch im Europarat Anlaß zu Überlegungen gegeben, die Erfahrungen mit diesem Institut für kontinentaleuropäische Rechtssysteme nutzbar zu machen.

2. Der Grundgedanke einer solchen Regelung, nämlich Mitglieder verbrecherischer Verbindungen durch Strafmilderung zur Distanzierung von diesen Verbindungen und dazu zu ermutigen, den Strafverfolgungsbehörden ihr Wissen über die Struktur organisierter Straftätergruppen zur Verfügung zu stellen, kann aber an traditionelle Institute des österreichischen Strafrechtssystems anknüpfen. Die Honorierung freiwilliger Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden findet insofern dogmatische Parallelen im rechtfertigenden Notstand und im Rücktritt vom Versuch (vgl. Hoyer, Die Figur des Kronzeugen, JZ 1994, 233 ff.), nicht zuletzt aber in der „tätigen Reue“ (§§ 151 Abs. 2, 165a, 167, 175 Abs. 2, 183b, 226, 227 Abs. 2, 228 Abs. 3, 240, 243, 245, 247, 271 Abs. 3, 272 Abs. 3, 273 Abs. 3, 274 Abs. 3, 277 Abs. 2, 278 Abs. 2, 278a Abs. 1 letzter Satz, 279 Abs. 2, 280 Abs. 2, 291, 292b, 294, 296, 297 Abs. 2, 298 Abs. 2, 316 Abs. 2 StGB).

Dennoch kommt es für Österreich schon in Anbetracht der spezifischen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips nicht in Betracht, einem Beschuldigten gänzlichen Straferlaß zu gewähren, wenn er einen (und sei es einen besonders wichtigen) Beitrag zur Aufdeckung schwerer Straftaten leistet. Aber auch vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips und dem Gebot der Gleichbehandlung kann eine gewisse Honorierung solcher „Leistungen“, insbesondere als Reaktion auf einen „Ermittlungsnotstand“, gerechtfertigt werden und insoweit in gleicher Weise der Sicherung der faktischen Geltung von Strafnormen dienen wie das Legalitätsprinzip.

Ferner geht es sowohl bei der Gewährung wesentlicher Strafmilderung als auch bei der Rücktrittsregelung um das Entstehen und den Wiederentfall von Präventionsinteressen, beim vorgeschlagenen Institut der außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden allerdings um die Gesamtheit der im Einzelfall unbefriedigten Präventionsinteressen innerhalb der Rechtsordnung, beim Rücktritt vom Versuch und bei der tätigen Reue um die konkret aus einer bestimmten Tat herrührenden Präventionsinteressen. Das vorgeschlagene Institut der außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden soll damit letztlich eine „Lücke“ zwischen dem Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue bzw. des Rücktritts vom Versuch und den Strafmilderungsgründen des § 34 Z 15 und 17 StGB schließen.

3. Die vorgeschlagene außerordentliche Strafmilderung steht aber auch mit der Bestimmung des § 32 Abs. 1 StGB, derzufolge die Schuld des Täters Grundlage für die Strafbemessung ist, nicht in Widerspruch. Denn sowohl nach Auffassung des überwiegenden Teils der Lehre (Burgstaller, ZStW 1982, 131 ff.; Leukauf–Steininger StGB3, Rz 9 f. zu § 32, ua), als auch nach der Intention des Gesetzgebers des Strafgesetzbuches (RV 1971, 30 BlgNR XIII. GP, 55) sind im Rahmen der Tatschuld angemessen auch Belange der Spezial‑ und Generalprävention zu berücksichtigen. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 (33 BlgNR XX. GP) führen zur (dort) vorgeschlagenen Neufassung des § 32 Abs. 2 StGB aus, daß „auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen“ sei.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art. II Z 1, 2 und 3 (§§ 41 Abs. 3 und 41a sowie Überschrift des § 41 StGB)

1. Die Untergrenzen der Strafdrohungen des StGB – sofern solche überhaupt normiert sind – reichen meist auch für besonders günstig gelagerte Fälle aus. Die Strafen sollen sich daher in der Regel im Rahmen der gesetzlichen Strafdrohung halten (RV 1971, 30 BlgNR XIII. GP, 135). Die außerordentliche Strafmilderung kann und soll demnach auf besonders gelagerte Fälle beschränkt bleiben, nämlich auf atypisch leichte Fälle des betreffenden Deliktstyps, und zwar durch Korrektur von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit entsprechend strengen Mindeststrafdrohungen versehener Tatbestände (Leukauf–Steininger, aaO, Rz 4 zu § 41).

Das vorgeschlagene Institut der „außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden“ folgt inhaltlich der Bestimmung des § 41 StGB, unterscheidet sich von dieser jedoch dadurch, daß es weder ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe noch eine positive Zukunftsprognose voraussetzt.

Primäres Kriterium der Anwendbarkeit des § 41a StGB ist zunächst, daß der Täter einer nach den §§ 277, 278 oder 278a StGB oder nach § 14 SGG strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht (das kann eine in den erwähnten Bestimmungen genannte, aber auch eine andere mit der Tätigkeit der kriminellen Verabredung, Verbindung oder Organisation in Zusammenhang stehende Straftat sein), über den Milderungsgrund eines reuigen Geständnisses hinaus sein Wissen über Aufbau, hierarchische Struktur oder verabredete oder begangene Straftaten organisierter Straftätergruppen (durch Angaben über die personellen und logistischen Strukturen, das Informations‑ und Kommunikationssystem der illegalen Verbindung, ihr Umfeld, über die Beziehung zu anderen Personen und Organisationen, über die Entscheidungsbildung und dergleichen) offenbart und auf diese Weise einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung und „Zerschlagung“ dieser Verbindungen oder zur Ergreifung ihrer „Führungsebene“ liefert. Dieser Beitrag muß, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, noch nicht zu einem tatsächlichen „Aufklärungserfolg“ geführt haben, jedoch über die bloße „Eignung“ zu einem solchen insoweit hinausgehen, als die gegebenen Hinweise den Strafverfolgungsbehörden eine erweiterte oder verbesserte Möglichkeit zur Verhinderung oder Aufklärung der im Rahmen einer solchen Verabredung oder Verbindung geplanten Straftaten oder zur Ergreifung der „Führungsebene“ solcher krimineller Verbindungen verschaffen müssen. Ein tatsächlicher Erfolg ist daher nicht verlangt, wohl aber eine konkrete und durch entsprechende Hinweise belegte „Hilfe“ für weitere Ermittlungsschritte, wobei es beispielsweise genügt, wenn die Strafverfolgungsbehörden durch die gegebenen Informationen in die Lage versetzt werden, den Aktionsradius krimineller Verbindungen durch die vorläufige Sicherstellung von beträchtlichen Vermögenswerten einzuschränken.

Als Strafverfolgungsbehörden sind die im § 151 Abs. 3 genannten Behörden und die ihnen gleichgestellten Organe zu verstehen.

2. § 41a soll gleichermaßen für die Teilnehmer einer nach dem Verbotsgesetz strafbaren Verabredung, Verbindung oder Organisation und für den Täter einer strafbaren Handlung gelten, die mit einer solchen Verbindung oder Organisation in Zusammenhang steht, zumal gerade bei ideologisch ausgerichteten Straftätergruppen dem einzelnen Mitglied die Chance zur Distanzierung von den Tätigkeiten der Vereinigung und ihren verbrecherischen Zielen geboten werden soll (Abs. 2).

3. Abs. 3 soll klarstellen, daß eine außerordentliche Strafmilderung auch dann zu gewähren ist, wenn sich die Offenbarung ausschließlich oder überwiegend auf Informationen bezieht, die für inländische Strafverfolgungsbehörden mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit ohne unmittelbare Bedeutung sind, jedoch den von Abs. 1 verlangten Beitrag für die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden eines anderen Staates liefern – vorausgesetzt, es handelt sich um Verhaltensweisen, die auch nach österreichischem Recht strafbar sind.

4. In allen Fällen soll die konkrete Bedeutung (der „Wert“) des vom Täter geoffenbarten Wissens für die Strafverfolgungsbehörden gegen die Schwere seiner Tat oder seines Tatbeitrages abzuwägen sein.

5. Die Neufassung der Überschrift des § 41 StGB soll der besseren Unterscheidbarkeit der Institute der außerordentlichen Strafmilderung dienen und klarstellen, daß der Anwendungsbereich des § 41 durch die Regelung des § 41a keine Einschränkung erfährt.

6. Für die Fälle der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 und § 41a soll es dem Gericht ermöglicht werden, zwar das Gewicht des Fehlverhaltens und die Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung deutlich zum Ausdruck zu bringen, zugleich aber gegebenenfalls von der Verhängung einer (zur Gänze) unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen. Daher soll die im Jugendstrafrecht bereits bestehende Möglichkeit übernommen werden, eine bedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafe auch in Fällen verhängen zu können, in welchen auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, wenn dies der personalen Täterschuld und den Zwecken der Spezialprävention ausreichend gerecht wird (§ 5 Z 9 JGG). Dadurch soll der Anreiz für an schweren Straftaten beteiligte Personen erhöht werden, sich aus einer kriminellen Vereinigung zu lösen und mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren.

Zu Art. II Z 4 und 5 (§§ 43 Abs. 1 und 43a Abs. 5 StGB)

Nach § 43 Abs. 1 letzter Satz und § 43a Abs. 5 ist – auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung – der Ausspruch einer bedingten oder teilbedingten Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist. Diese Bestimmungen schränken in besonders gelagerten, atypisch leichten Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vorliegen, die Kompetenz der Gerichte zur Strafzumessung in kaum sachgerechter Weise (nämlich ohne Rücksicht darauf, ob die Schwere der Schuld oder Präventionsinteressen die Verhängung einer – zur Gänze – unbedingten Strafe erfordern) ein, worauf die Lehre schon seit geraumer Zeit aufmerksam gemacht hat (vgl. Moos, Wiener Kommentar zum StGB, Vorbem. § 75 Rz 19, § 76 Rz 60, unter Hinweis auf Verzweiflungstaten aus Mitleid; im gleichen Sinne bereits Pallin in den Beratungen der Strafrechtskommission Prot. 15/1961, 1407). Auch im Bereich der neu vorgeschlagenen außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden sind Grenzfälle denkbar, in denen selbst bei abstrakt höchster Strafdrohung etwa bloß ein untergeordneter Tatbeitrag (zB zu einer erpresserischen Entführung mit Todesfolge nach § 102 StGB) vorliegt, der durch die Kooperationsbereitschaft so weit aufgewogen werden kann, daß auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (zumindest zum Teil) verzichtet werden könnte. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, die in den §§ 43 Abs. 1 letzter Satz und 43a Abs. 5 enthaltenen Einschränkungen für eine einzelfallbezogene sachgerechte Strafzumessungsentscheidung des Gerichtes entfallen zu lassen.

Zu Art. II Z 6 (§ 301 Abs. 3 StGB).

In Anbetracht der Intensität des Grundrechtseingriffs, der mit der im § 149d StPO idF des Entwurfes vorgeschlagenen besonderen Ermittlungsmaßnahme unvermeidbar verbunden ist, was vor allem gegenüber Dritten – also Personen, die mit der strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung stattfindet, nichts zu tun haben – besonders problematisch ist, soll im Sinne der entsprechenden Bestimmung über die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§ 149c Abs. 1) angeordnet werden (§ 149f Abs. 1 StPO), daß bloß diejenigen Teile der Aufnahmen in Bild‑ oder Schriftform zu übertragen sind, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen. Ausschließlich diese Bilder und (schriftlichen) Aufzeichnungen sind zum Akt zu nehmen; sämtliche Aufnahmen sind vom Gericht zu verwahren und spätestens nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß durch diese Ermittlungsmaßnahmen in die Intimsphäre – auch unbeteiligter Dritter – tief eingegriffen wird.

Diese prozessualen Vorschriften sollen durch eine Ergänzung des Straftatbestandes der verbotenen Veröffentlichung nach § 301 StGB, der den Schutz privater und öffentlicher Geheimhaltungsinteressen an Vorgängen in gerichtlichen (oder verwaltungsbehördlichen) Verfahren bezweckt und insofern an verfahrensrechtliche Bestimmungen anknüpft, die diesem Schutz aus bestimmten Gründen Vorrang vor der Informationsfreiheit einräumen (vgl. §§ 229 ff. StPO), strafrechtlich abgesichert werden. Die vorgeschlagene neue Strafbestimmung soll nur den Inhalt von Überwachungsergebnissen erfassen, die nicht zum Gerichtsakt genommen werden, weil sie für das Strafverfahren ohne Bedeutung sind. Einem allfälligen Mißbrauch durch Veröffentlichung gerade solcher „Nebenprodukte“ einer Überwachung unter Verwendung technischer Mittel oder einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs, die in der Regel private Lebensbereiche betreffen, soll entgegengetreten werden. Diese Einschränkung soll freilich nicht dahin mißverstanden werden, daß Überwachungsergebnisse, die wegen ihrer Relevanz für das Strafverfahren in den Gerichtsakt aufgenommen werden, ohne weiteres veröffentlicht werden dürften. Diese Überwachungsergebnisse sollen vielmehr ebenso behandelt werden wie der übrige Inhalt des Strafaktes, der bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Mißbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) oder der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB) durch diese, mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestände geschützt ist.

Zu Art. III (Änderungen des Mediengesetzes)

Zu Art. III Z 1 und 2 (§§ 7c, 8 Abs. 1 und 2, 8a Abs. 5 und 6 Mediengesetz)

Die Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse daran, durch die Medien über die strafrechtliche Verfolgung von Delikten eingehend informiert zu werden. Dem öffentlichen Informationsinteresse an einer freien, unbeschränkten Kriminalberichterstattung stehen aber der rechtsstaatliche Grundsatz einer unparteiischen und von außen unbeeinflußten Durchführung der Strafverfahren sowie die Persönlichkeitsrechte der in ein Strafverfahren involvierten Personen (Beschuldigte, Zeugen usw.) gegenüber. Diese Interessen machen (eng begrenzte) Beschränkungen der Berichterstattungsfreiheit erforderlich. Da im Hinblick auf das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) die Person des Verfassers von Beiträgen häufig weder bekannt ist noch ermittelt werden kann und infolge der Abschaffung der Rechtsfigur des verantwortlichen Redakteurs eine strafrechtliche Verfolgung – mit Ausnahme der Einziehung, der Urteilsveröffentlichung oder der Beschlagnahme (§§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 3, 36 MedienG) – wegen des mit diesem Entwurf vorgeschlagenen § 301 Abs. 3 StGB daher nicht selten zu keinem Ergebnis führen würde, schlägt der Entwurf in Ergänzung des publizistischen Ehren‑ und Indiskretionsschutzes des Mediengesetzes (§§ 6 und 7 Mediengesetz) einen besonderen zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch gegen den Inhaber des Mediums vor, in dem eine Mitteilung über die durch den vorgeschlagenen § 301 Abs. 3 StGB geschützten Erkenntnisse aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus dem Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung von Personen veröffentlicht wird. Das öffentliche Interesse an der Kriminalberichterstattung vermag nämlich Berichte über den Privat‑ und Intimbereich der von einer strafprozessualen Überwachungsmaßnahme Betroffenen keinesfalls zu rechtfertigen, soweit ein Zusammenhang mit dem konkreten Strafverfahren nicht besteht.

Eine Verletzung „schutzwürdiger Interessen“ im Sinne der vorgeschlagenen Bestimmung liegt nicht nur dann vor, wenn der (schon durch § 7 des Mediengesetzes geschützte) höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist bzw. der Inhalt der Veröffentlichung bloßstellenden Charakter im eigentlichen Sinn hat, sondern stets, wenn Berufs‑, Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse oder andere berechtigte private Interessen beeinträchtigt werden können, wenn also der Inhalt der Veröffentlichung aus der Sicht des Betroffenen nicht belanglos ist.

Bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages sind Umfang und Auswirkung der Veröffentlichung mit dem objektiven Gewicht der anspruchsbegründenden Straftat (§ 301 Abs. 3 StGB) und deren sozialem Störwert gleichzusetzen. Bei der Bestimmung der Höhe des Entschädigungsbetrages ist Ausmaß und Art der Verbreitung des Mediums zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz Mediengesetz).

Die Ausschlußgründe des § 7c Abs. 2 entsprechen jenen des § 7a Abs. 3.

Zu Artikel III Z 3 (§ 31 Abs. 3 Mediengesetz)

Der Regelungsinhalt des § 31 Abs. 3 des Mediengesetzes wurde durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, in den § 149a Abs. 2 StPO übernommen. In Anbetracht dessen und der vorgeschlagenen – sachlich inhaltsgleichen – Sonderregelung über den Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung von Personen in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens (§ 149d Abs. 3 StPO) bedarf es keiner parallelen Regelung im Mediengesetz, sondern reicht ein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung aus.

Zu Art. IV (Änderung des Staatsanwaltsgesetzes)

Zu Art. IV (§ 10a StAG)

1. Nach § 8 Abs. 1 StAG haben die Staatsanwaltschaften über Strafsachen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind oder bei denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus den Oberstaatsanwaltschaften unter Mitteilung der etwa schon getroffenen Verfügungen zu berichten und in diesem Bericht zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen. Durch den vorgeschlagenen § 10a Abs. 1 soll hervorgehoben werden, daß dieses „öffentliche Interesse“ jedenfalls bei Strafsachen vorliegt, in denen eine Antragstellung auf Verwendung technischer MIttel zur akustischen und optischen Überwachung von Personen oder auf Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs beabsichtigt ist. Damit soll der Grundsatz der vorgängigen Kontrolle der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Antragstellung der Staatsanwaltschaft als einer zur Objektivität verpflichteten Strafverfolgungsbehörde in Anbetracht der Eingriffsintensität der vorgeschlagenen besonderen Ermittlungsmaßnahmen in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens sowie des Datenschutzes betont werden. Liegt Gefahr im Verzuge vor, so soll nach § 8 Abs. 4 letzter Satz StAG vorgegangen werden können, dh. der Bericht erst nach erfolgter Antragstellung erstattet werden können.

2. Im vorgeschlagenen § 10a Abs. 2 soll eine jährliche Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Behörden statuiert werden, die sicherstellt, daß Effizienz und Verhältnismäßigkeit der neuen Ermittlungsmaßnahmen anhand ausreichender Informationen beurteilt werden können. Diesen Berichten sollen Ausfertigungen der gerichtlichen Beschlüsse über die optische und akustische Überwachung und den automationsunterstützten Datenabgleich angeschlossen sein, die eine nähere Einordnung und Abschätzung der im Einzelfall getroffenen Maßnahmen ermöglichen. Kriterium des Erfolges einer Überwachung ist, ob sie zur Aufklärung der dem Antrag zugrundeliegenden strafbaren Handlung beigetragen hat, indem sie etwa einen bestehenden Verdacht erhärtete oder zur Ausforschung eines Verdächtigen führte; erfolglos ist eine Überwachung, wenn sie keine verwertbaren Ergebnisse erbrachte, dh. im Anwendungsbereich des § 149d Abs. 1 Z 3 auch nicht zur Verhinderung etwa geplanter strafbarer Handlungen beigetragen hat.

Aus ähnlichen Dokumentationsbedürfnissen sollen diese Berichtspflichten auf den sachlich vergleichbaren Bereich der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs ohne Zustimmung des Inhabers der Fernmeldeanlage (§ 149a Abs. 1 Z 2 StPO) erweitert werden.

3. Auf diesen – von den Oberstaatsanwaltschaften zu überprüfenden – Berichten aufbauend, soll der Bundesminister für Justiz jährlich dem Nationalrat und der Datenschutzkommission einen zusammenfassenden (anonymisierten) Bericht zu erstatten haben, um eine nachgängige politisch‑parlamentarische und datenschutzrechtliche Evaluation zu ermöglichen (§ 41 DSG).

Zu Art. V (Änderungen des Fernmeldegesetzes 1993)

Zu Art. V Z 1 (§ 18a FMG)

Die technische Entwicklung auf dem Sektor der Telekommunikation hat die operativen Möglichkeiten der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs überholt; eine Überwachung von Mobiltelefonen ist mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln – wenn überhaupt – nur mit hohem Personal‑ und Kostenaufwand möglich. Zusätzlich kommt es zur Privatisierung dieses Bereiches, die zu Defiziten in den Rechtsgrundlagen führt, weil die bisherigen Regelungen darauf abstellen, daß nur Behörden mit der Durchführung einer Telefonüberwachung befaßt sind. Da die Notwendigkeit, den Einsatz dieses Ermittlungsinstruments sicherzustellen, nicht in Zweifel gezogen werden kann, ist legistischer Handlungsbedarf gegeben.

Im Rahmen der EU gibt es bereits konkretisierte Bestrebungen, auf die technischen Neuerungen zu reagieren. Mit der Entschließung des Rates vom 17. Jänner 1995 wurden Anforderungen der gesetzlich ermächtigten Behörden für die rechtmäßige Überwachung des Fernmeldeverkehrs festgelegt (ENFOPOL 150).

Den Gerichten und Sicherheitsbehörden wird in absehbarer Zeit keine staatliche Einrichtung, die im Rahmen der Amtshilfe zur Mitwirkung bei der Durchführung von Telefonüberwachungen verpflichtet ist, als „Fernmeldeorganisator“ gegenüberstehen. Es ist daher erforderlich, auch Verpflichtungen Privater gesetzlich zu normieren, die sicherstellen, daß einerseits – auf Kosten des Erbringers – die entsprechenden Einrichtungen bereitgestellt werden, andererseits die notwendige Mitwirkung im Einzelfall erfolgt (§ 18a Abs. 1 und 2).

Durch Erweiterung der bereits bestehenden Verordnungsermächtigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr soll die Möglichkeit eröffnet werden, die in der erwähnten Entschließung des Rates festgelegten technischen Anforderungen an die Erbringer öffentlicher Fernmeldedienste zu normieren. Vorbildwirkung könnte dabei die bundesdeutsche „Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr‑Überwachungs‑Verordnung – FÜV)“ vom 18. Mai 1995, BGBl. 1995 I 722, haben.

Es sollen – nach dem jeweiligen Stand der Technik – von jedem Erbringer öffentlicher Fernmeldedienste – unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder einen privaten handelt – jene Vorrichtungen vorgesehen werden müssen, die für eine Überwachung irgendeiner Form des Telekommunikationsverkehrs im Sinne der §§ 149a ff. StPO erforderlich sind.

Da die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einerseits in der Strafprozeßordnung geregelt ist (§§ 149a bis 149c StPO) und von den Gerichten anzuordnen ist, andererseits in operativer Hinsicht in der Regel von Sicherheitsbehörden wahrgenommen wird, soll der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei der Erlassung der Verordnung das Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Inneres herzustellen haben.

Zu Art. V Z 2 (§ 34 Abs. 2 FMG)

Die bisherige Bestimmung, wonach der Betreiber nicht verpflichtet ist, technische Einrichtungen zur Durchführung einer Fangschaltung vorzuhalten, kann auf Grund der Neuregelung des § 18a entfallen.

Zu Art. VI (Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes)

Zu Art. VI Z 1 (§ 22 Abs. 1 Z 5 SPG):

§ 22 Abs. 1 SPG zählt jene Menschen, Einrichtungen und Sachen auf, die von Gesetzes wegen von vornherein als besonders schutzwürdig erachtet werden. Bei Zeugen stand zwar bisher stets außer Zweifel, daß auch der vorbeugende Schutz dieser Personengruppe eine Aufgabe der Sicherheitspolizei nach § 22 SPG darstellt; durch entsprechende Ergänzung der in § 22 Abs. 1 enthaltenen Aufzählung soll dies aber deutlich gemacht und weiters klargestellt werden, wem und in welchen Fällen solcher Schutz zu gewähren ist.

Die Schutzbedürftigkeit eines Zeugen besteht nämlich nicht erst ab dem Zeitpunkt der Notwendigkeit, in einem förmlichen Gerichtsverfahren aufzutreten (also nicht nur bei Zeugen im Sinne der StPO), sondern vielfach bereits dann, wenn der Zeuge Sicherheitsbehörden informiert.

Die Beantwortung der Frage, wann ein Zeuge – beziehungsweise eine Auskunftsperson – besonders gefährdet ist, hängt freilich auch mit dem Inhalt der Aussage zusammen. Die Schutzbedürftigkeit des Zeugen wird in der Regel umso größer sein, je eher und je mehr die Auskunft einem Menschen oder einer kriminellen Organisation zum Nachteil geraten kann. Vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität wird, wie ausländische Erfahrungen zeigen, in zunehmendem Maße der Versuch unternommen, Zeugen unter Anwendung aller Mittel zum Schweigen zu bringen. Daher sind die Sicherheitsbehörden in verschiedenster Hinsicht bemüht, einen systematischen und effektiven Schutz bestimmter Zeugen und Auskunftspersonen aufzubauen. Neben Zeugenschutzprogrammen in der Bundesrepublik Deutschland und in Italien ist in diesem Zusammenhang für den Bereich der EU auch auf die „Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität“ (vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil zu Punkt V) zu verweisen. Der vorliegende Entwurf will diese Bestrebungen unterstützen.

Mit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, wurden Maßnahmen zum Schutz von Zeugen in die Strafprozeßordnung eingeführt; beispielhaft sei auf die Bestimmungen der §§ 162a und 166a StPO verwiesen, welche die Möglichkeit einer Vernehmung mit Tonband‑ und Videogeräten bei räumlicher Trennung vom Beschuldigten sowie den Entfall der Angaben über die Identität von Zeugen ermöglichen. Durch die vorgeschlagene Bestimmung sollen diese Vorkehrungen im präventiven Bereich ergänzt werden.

Zu Art. VI Z 2 und 3 (§§ 54a und 92 SPG):

Im Bereich verdeckter Ermittlungen ist die Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Urkunden, die über die amtliche Eigenschaft und damit die Identität des Ermittlers täuschen, vielfach unabdingbare Voraussetzung erfolgreicher Tätigkeit; die Schaffung einer „Legende“ dient auch dem Schutz verdeckt ermittelnder Beamter.

Die Befugnis zur Verwendung solcher Urkunden soll gemäß § 54a SPG letzter Satz auf den unbedingt notwendigen Dienst- und Privatbereich eingeschränkt sein. Der täuschende Gebrauch solcher Urkunden im (privaten) Rechtsverkehr gegenüber Dritten, der in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Ermittlungsauftrag steht, wäre daher nicht legitimiert (vgl. Schmoller, aaO, 29).

Die Ergänzung der Haftungsbestimmung des § 92 soll diesbezüglich flankierenden Schutz gewährleisten.


Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Täuschungssicherheit sollen die „Falsifikate“ – auf Verlangen des Bundesministers für Inneres – von den für die Ausstellung der jeweiligen Urkunden an sich zuständigen Behörden hergestellt werden.

Eine bundesgesetzliche Übertragung dieser Agenden an andere als Bundesbehörden kann dabei innerhalb des durch die Art. 102 und 119 des Bundes‑Verfassungsgesetzes abgesteckten verfassungsrechtlichen Rahmens für die mittelbare Bundesverwaltung erfolgen. Wenngleich davon auszugehen ist, daß die Wahrnehmung sicherheitspolizeilicher Aufgaben grundsätzlich den in Art. 78a B‑VG bezeichneten Sicherheitsbehörden zukommt (Handstanger, ÖJZ 1995, 8), steht dies einer Mitwirkung von anderen Bundes‑ oder Landesbehörden nicht entgegen. Dies zeigt auch die Berücksichtigung sicherheitspolizeilicher Aspekte durch die Gerichte nach der StPO, etwa bei der Verhängung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatausführungs‑ und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 3 StPO).

Zu Art. VI Z 4 (§ 62 Abs. 1 SPG):

Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens unter Einsatz technischer Mittel zur Bild‑ oder Tonübertragung und zur Bild‑ oder Tonaufnahme hat in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 1 und in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 3 StPO, soferne sie zur Beendigung strafbarer Handlungen durchgeführt oder zu deren Verhinderung angeordnet wird, primär präventive Ausrichtung und damit (auch) sicherheitspolizeilichen Charakter. Es wäre deshalb eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, wenn die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten im Gegensatz zu jenen, die nach dem 4. Hauptstück des SPG ermittelt worden sind, von der Auskunftsverpflichtung der Sicherheitsbehörde ausgenommen wären, weswegen § 62 entsprechend ergänzt werden soll.

Zwar dient die Überwachung in diesen Fällen der Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität (§ 53 Abs. 1 Z 2 SPG) oder der Abwehr gefährlicher Angriffe (§ 53 Abs. 1 Z 3 SPG). Doch ist zu berücksichtigen, daß § 54 Abs. 4 SPG die Ermittlung personenbezogener Daten zu diesen Zwecken dann für unzulässig erklärt, wenn sie gegen § 120 Abs. 1 StGB verstößt oder das Fernmeldegeheimnis berührt. Insofern enthalten die genannten Fälle des § 149d Abs. 1 StPO nunmehr eine Erweiterung der nach § 53 Abs. 1 SPG zulässigen Ermittlungen. Eine Anwendung von § 53 Abs. 2 SPG scheidet aus, da es sich nicht um zwei aufeinanderfolgende Ermittlungsakte handelt.

Zu Art. VII (Inkrafttreten)

Die Geltung der Bestimmungen, die in die Strafprozeßordnung, in das Strafgesetzbuch, in das Mediengesetz und in das Staatsanwaltschaftsgesetz aufgenommen werden, soll mit viereinhalb Jahren befristet werden, um während dieses Zeitraums praktische Erfahrungen gewinnen zu können, die eine Abschätzung und Gegenüberstellung des kriminalistischen Wertes der neu zugelassenen besonderen Ermittlungsmethoden, des mit ihnen verbundenen technischen, administrativen und finanziellen Aufwands sowie der Zahl und der Intensität der Grundrechtseinschränkungen zulassen. Dieser Zeitraum soll somit einerseits die Prüfung des zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnisses der Eingriffe in den privaten Lebensbereich (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ermöglichen, andererseits aber den Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Reform des strafprozessualen Vorverfahrens unterstreichen.