52 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (9dE Vr 13555/95, Hv 7930/95) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider

Das Landesgericht für Strafsachen Wien ersucht mit Schreiben vom 17. Jänner 1996, 9dE Vr 13555/95, Hv 7930/95, eingelangt am 22. Jänner 1996, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB.

Der Immunitätsausschuß hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 29. Februar 1996 in Verhandlung gezogen.

Im Zuge seiner Beratungen traf der Ausschuß betreffend seine Entscheidungspraxis mehrstimmig folgende Feststellung:

,,Bei den Privatanklagedelikten der §§ 111 (üble Nachrede), 113 (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung), 115 (Beleidigung) und 152 (Kreditschädigung) StGB wird den Auslieferungsbegehren der Gerichte durch den Immunitätsausschuß zugestimmt.

Der Immunitätsausschuß wird in einer allgemeinen Aussprache vor dem 30. Juni 1998 die gewonnenen Erfahrungen analysieren und seine Praxis dementsprechend gestalten.“

Zum konkreten Ersuchen hat der Immunitätsausschuß mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, daß ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider besteht.

Weiters beschloß der Ausschuß mehrstimmig, einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider zuzustimmen.

Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1. In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Jänner 1996, 9dE Vr 13555/95, Hv 7930/95, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, daß ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider besteht.

2. Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wird zugestimmt.

Wien, 1996 02 29

                            Wolfgang Großruck                                                          Mag. Franz Steindl

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann