53 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


über zwei Ersuchen des Bezirksgerichtes Völkermarkt (3 U 199/95) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider

Das Bezirksgericht Völkermarkt ersucht mit Schreiben vom 17. Jänner 1996, 3 U 199/95, eingelangt am 23. Jänner 1996, auf Grund einer Privatanklage um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 ff. StGB.

Weiters ersucht das Bezirksgericht Völkermarkt mit Schreiben vom 27. Februar 1996, 3 U 199/95, eingelangt am 27. Februar 1996, auf Grund eines Begehrens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 117 Abs. 2 StGB.

Der Immunitätsausschuß hat diese Ersuchen in seiner Sitzung am 29. Februar 1996 in Verhandlung gezogen.

Der Immunitätsausschuß hat mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, daß ein Zusammenhang zwischen der behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider besteht.

Weiters beschloß der Ausschuß in Behandlung des erstgenannten Ersuchens des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 17. Jänner 1996 auf Grund einer Privatanklage mehrstimmig, einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider zuzustimmen.

Im Zuge seiner Beratungen traf der Ausschuß mehrstimmig folgende Feststellung:

,,Der Unterschied zwischen den beiden Ersuchen liegt in der Grundlage der Strafverfolgung, nämlich im ersten Fall die Privatanklage, im zweiten Fall das Ersuchen des Staatsanwaltes, der auf Grund einer Ermächtigung des Privatanklägers zur Verfolgung zuständig gemacht wurde. Die zusätzlich herangezogene Bestimmung des § 117 StGB betrifft ausschließlich die Frage einer Verfolgungsvoraussetzung, ohne an dem dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt etwas zu ändern.

Auf Grund des Begriffes der ,strafbaren Handlung‘ im Art. 57 Abs. 3 B-VG steht fest, daß der Immunitätsausschuß über eine Auslieferung zur Verfolgung wegen eines bestimmten Sachverhalts, nicht aber für eine bestimmte rechtliche Qualifikation zu entscheiden hat. Dementsprechend ist es für den Immunitätsausschuß auch nicht von Bedeutung, ob Grundlage des Strafverfahrens eine Privatanklage oder die Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten ist, auf Grund derer der Staatsanwalt gemäß § 117 StGB einschreitet.“

Des weiteren faßte der Immunitätsausschuß in diesem Zusammenhang mehrstimmig folgenden Beschluß:

,,Da den Ersuchen des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 17. Jänner und vom 27. Februar 1996 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, wird von einer Entscheidung über das zweite Ersuchen abgesehen. Das zweite Ersuchen ist mit der Entscheidung über das Ersuchen vom 17. Jänner 1996 miterledigt.

Die Parlamentsdirektion wird ersucht, dies dem Bezirksgericht Völkermarkt mit der Bemerkung mitzuteilen, daß auf Grund dieser Entscheidung gegen die Verfolgung wegen des beiden Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes kein Einwand besteht.“


Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1. In Behandlung des Ersuchens des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 17. Jänner 1996, 3 U 199/95, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, daß ein Zusammenhang zwischen der behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider besteht.

2. Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wird zugestimmt.

Wien, 1996 02 29

                            Wolfgang Großruck                                                          Mag. Franz Steindl

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann