60 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (7 der Beilagen): Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung

Gerade bei grenzüberschreitenden Gewässern erscheint es wenig sinnvoll und nicht zielführend, Regelungen über eine wirksame Emissionsbeschränkung lediglich im nationalen Bereich zu erlassen. Österreich ist derzeit bereits Partei von völkerrechtlich verbindlichen Instrumentarien, welche ua. auch die Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Auswirkungen von Gewässerverschmutzungen behandeln.

Die gegenständliche Konvention zielt auf verstärkte Zusammenarbeit mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbeschränkung sowie auf Zusammenarbeit zur Erhebung des Ist-Zustandes der Gewässer innerhalb sowie zwischen den Vertragsstaaten ab, wodurch primär die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Gewässerverschmutzungen verringert werden sollen.

Die wesentlichen Regelungschwerpunkte sind:

         –   Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen;

         –   Einführung von Überwachungsprogrammen hinsichtlich des Zustandes grenzüberschreitender Gewässer;

         –   Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen;

         –   zwei- und mehrseitige Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit vor allem durch die Schaffung gemeinsamer Gremien unbeschadet bereits vorhandener einschlägiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen;

         –   Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über den Zustand grenzüberschreitender Gewässer;

         –   Bestimmungen über Verfahren zur Streitschlichtung.

Das vorliegende Übereinkommen hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Weiters ist ein Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG, das Übereinkomen durch Gesetze zu erfüllen, erforderlich.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des gegenständlichen Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die französische und die russische Sprachfassung des Übereinkommens dadurch kundzumachen sind, daß diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. März 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Robert Wenitsch, Andreas Wabl sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.


Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Übereinkommens zu empfehlen.

Mehrstimmig wurde beschlossen, dem Nationalrat einen Antrag im Sinne des Art. 49 Abs. 2
B-VG über die Kundmachung der französischen und russischen Sprachfassung des Übereinkommens außerhalb des Bundesgesetzblattes zu unterbreiten.

Weiters vertritt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft die Auffassung, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

        1.   Das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung (7 der Beilagen) wird genehmigt.

        2.   Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

        3.   Die französische und russische Sprachfassung des Übereinkommens ist gemäß Art. 49 Abs. 2
B-VG dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Wien, 1996 03 05

                                    Jakob Auer                                                             Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann