74 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (37 der Beilagen): Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz; WA-Durchführungsgesetz)


Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union muß die Rechtslage im Bereich des Übereinkommens über den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen dem Regime der Europäischen Union angepaßt werden.

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (WA-Durchführungsgesetz) soll das geltende Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus dem Jahr 1981, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993, ersetzen.

Der Gesetzentwurf schließt an das geltende Durchführungsgesetz aus dem Jahr 1981 an, bringt jedoch wichtige Änderungen, die durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erforderlich sind. Im Interesse der legistischen Klarheit und Übersichtlichkeit ist es notwendig und zweckmäßig, das Durchführungsgesetz zur Gänze neu zu fassen.

Allgemeines über das Recht der Europäischen Union im Bereich des internationalen Handels mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Am 3. März 1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen), im folgenden ,,Übereinkommen“ genannt, zur Unterzeichnung aufgelegt. Zweck des Übereinkommens ist der Schutz bestimmter gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen durch eine Regelung des internationalen Handels mit Tieren oder Pflanzen dieser Arten sowie mit ohne weiteres erkennbaren Teilen dieser Tiere oder Pflanzen oder mit ohne weiteres erkennbaren Erzeugnissen daraus.

Seit 1984 wird das Übereinkommen in der Europäischen Union nach einheitlichen Regeln durchgeführt.

Die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Rechtsvorschriften, die unmittelbar anwendbar sind, sind insbesondere:

         –   Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 384 vom 31. Dezember 1982 [im folgenden ,,Verordnung (EWG) Nr. 3626/82“ genannt], in deren Anlage A das Übereinkommen wiedergegeben ist,

         –   Verordnung (EWG) Nr. 1970/92 der Kommission vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 201 vom 20. Juli 1992,

         –   Verordnung (EWG) Nr. 1534/93 der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 151 vom 23. Juni 1993,

         –   Verordnung (EG) Nr. 558/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 57 vom 15. März 1995,

         –   Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente, ABl. Nr. L 344 vom 7. Dezember 1983 (im folgenden ,,Formularverordnung“ genannt).

Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 berührt die einzelstaatlichen Befugnisse, anders geartete Schutzmaßnahmen zu erlassen, nicht. Die Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens beim Handelsverkehr dürfen jedoch auch den freien Warenverkehr im Inneren der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

Mit der Formularverordnung soll die Einheitlichkeit der Vordrucke gewährleistet werden. Diese Vordrucke werden zur Erstellung der Dokumente im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 verwendet. Für deren Ausstellung, Erteilung und Verwendung werden die Bedingungen festgelegt.

Allgemeines zum Entwurf des WA-Durchführungsgesetzes 1995

Da das einschlägige Recht der Europäischen Union unmittelbar anwendbar ist, beschränkt sich der Entwurf auf jene Bereiche, wo den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Regelungsbereich vorbehalten blieb.

Die Regelung der Ausfuhr und Wiederausfuhr erfolgt abschließend im EU-Recht [Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und dem in deren Anlage A wiedergegebenen Übereinkommen]. Diese Regelungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner Ergänzung. Nur in einigen wenigen Bereichen sieht die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 einen Regelungsspielraum für die Mitgliedstaaten vor. So waren insbesondere folgende Bereiche ergänzend zu regeln:

Bei der Durchfuhr von Exemplaren durch Österreich sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine Kontrollmöglichkeit vor.

Während die Ausfuhr und Wiederausfuhr abschließend im EU-Recht geregelt ist, sind im Bereich der Einfuhr einige Ergänzungen notwendig.

Eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für Exemplare der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wird nur dann erteilt, wenn die in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführten Voraussetzungen, die bei der Einfuhr von Exemplaren des Anhanges C Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erfüllt sein müssen, vorliegen. Weiters muß bei Exemplaren des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sichergestellt sein, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll. In den Erläuterungen, Besonderer Teil, erfolgt eine Definition des Begriffes ,,hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ unter Berücksichtigung der entsprechenden Resolution der Vertragsparteien des Übereinkommens.

Zur Verwaltungserleichterung ist bei Arten, die nicht im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, die Vorlage einer Einfuhrbescheinigung ausreichend. Sollte dies jedoch ungünstige Auswirkungen haben, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung anstelle einer Einfuhrbescheinigung durch Verordnung normieren.

Ebenso soll für die Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen des Anhanges II des Übereinkommens die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses mit einem entsprechenden Vermerk ausreichen.

Zur Sicherstellung der Ziele des Übereinkommens können für die Genehmigungen, Bescheinigungen und Bestätigungen Fristen, Bedingungen oder Auflagen festgesetzt werden.

Soweit Exemplare zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, werden Vereinfachungen vorgesehen.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Rahmen seiner Zuständigkeiten, durch Verordnung strengere Maßnahmen hinsichtlich der unter die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 fallenden Arten festzulegen. Solche Gründe sind ua. die bessere Überlebenschance für lebende Exemplare in den Bestimmungsländern sowie die Erhaltung einer Art oder einer Population einer Art im Ursprungsland.

Die Regelung des Besitzes von Exemplaren der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 liegt im Kompetenzbereich der Länder und wurde daher hier nicht vorgenommen.

Normiert werden aber Auskunftspflichten des Besitzers von geschützten Exemplaren, um eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten.

Vom generellen Vermarktungsverbot für die vom Aussterben bedrohten Arten des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sollen in Österreich die in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 lit. a bis d vorgesehenen Ausnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, gelten. Diese beinhalten insbesondere den Vorerwerb, gezüchtete Exemplare und die Bestimmung für die Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die eine Kennzeichnung erforderlich sein soll.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird weiters ermächtigt, mit Verordnung Vorschriften für den Transport lebender Exemplare, die unter das Übereinkommen oder die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 fallen, zu erlassen. Diese Verordnung soll auf die CITES-Leitlinien und die IATA-Bestimmungen Bedacht nehmen.

Da sowohl in Gremien des Übereinkommens als auch jenen der EU Ein- und Ausfuhrverbote beschlossen werden können, diesbezüglich aber keine unmittelbar geltenden EU-Bestimmungen existieren, wird im vorliegenden Gesetzentwurf die Rechtsgrundlage für die Verhängung solcher Verbote zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens geschaffen.

Soweit es zur Vollziehung erforderlich ist, werden den mit der Vollziehung betrauten Behörden Kontrollbefugnisse eingeräumt.

Im Hinblick auf die vergleichbare Rechtslage in den Mitgliedstaaten der EU sowie angesichts des Umstandes, daß der illegale Handel mit von der Ausrottung bedrohten Arten nach wie vor den entscheidenden Faktor für den Rückgang der Population der betroffenen Tier- und Pflanzenarten bildet, wird im vorliegenden Entwurf als deutliches Signal für die wachsende gesellschaftspolitische Bedeutung des Artenschutzes eine gerichtliche Strafbestimmung für die strafwidrigsten Fälle des illegalen Handels mit artengeschützten Tieren oder Pflanzen vorgesehen.

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des Übereinkommens wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sofern nicht in einzelnen Bestimmungen anderes geregelt ist, betraut.

Als wissenschaftliche Behörde gemäß dem Übereinkommen soll wie bisher die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behörde zuständig sein. Die Zuständigkeit der nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommenden Behörde wird entsprechend der bisherigen Kompetenzaufteilung geregelt. Soweit das Einschreiten der Zollstellen vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut.

2

Die Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 legt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten fest.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes soll das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft treten.

Der vorliegende Entwurf sieht neue Aufgaben im Vergleich zum Durchführungsgesetz aus dem Jahr 1981 vor. Diese neuen Aufgaben sind durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgegeben. Auch hat die bisherige Praxis gezeigt, daß in einigen Bereichen eine weitergehende Kontrolle erforderlich ist, um den Zielen des Übereinkommens zu entsprechen. Gerichtliche Straftatbestände werden aufgenommen. Darüber hinaus wird auch dadurch, daß Österreich einen Teil der Außengrenze der Europäischen Union bildet, ein erhöhter Verwaltungsaufwand anfallen. Zur Bewältigung dieser Aufgaben werden daher je eine zusätzliche Planstelle der Verwendungsgruppe A und B erforderlich sein. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden damit Mehrkosten in Höhe von ungefähr 1 320 000 S (A ungefähr 821 000 S, B ungefähr 499 000 S) entstehen, die jedoch in den Ansatzbeträgen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sichergestellt sind. Die Mehrkosten werden grundsätzlich durch die Übernahme der Verordnungen der EU verursacht und wurden daher schon bei der Kalkulation der Kosten des EU-Beitritts berücksichtigt.


Der Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG ,,Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“. Die österreichische Bundesverfassung hat die Regelung des Außenhandels unter dem Kompetenztatbestand ,,Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ dem Bund zugewiesen. Angelegenheiten des Tier- und Naturschutzes, des Jagd- und Fischereiwesens und dergleichen fallen in die Zuständigkeit der Bundesländer. Der Entwurf trägt dieser Kompetenzteilung Rechnung. Hinsichtlich der Aufgaben der ,,wissenschaftlichen Behörden“ geht der Entwurf davon aus, daß die Bundesländer in ihrem Bereich sowohl über die notwendigen Rechtsvorschriften als auch über die entsprechend qualifizierten Behörden verfügen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

Soweit die Durchführung des Bundesgesetzes oder des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union oder des Übereinkommens in die Vollzugszuständigkeit der Länder fällt, enthält der vorliegende Gesetzentwurf jeweils einen Verweis auf die zuständige Landesbehörde.

§ 19 Abs. 2 umschreibt diese Behörde als ,,die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behörde“, wobei dieser Gesetzesstelle kein konstitutiver, sondern nur ein deklaratorischer Charakter zukommt. Die jeweils in Betracht kommenden Landesbehörden werden nicht durch das vorliegende Bundesgesetz zuständig gemacht, sondern sie sind es bereits auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften. Es ist jedoch zweckmäßig, im Interesse der Rechtsunterworfenen auch im Gesetz selbst auszusprechen, wer als ,,zuständige Behörde“ anzusehen ist.

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 7. März 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ing. Monika Lang­thaler und Ludmilla Parfuss sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Johannes Ditz.

Die Abgeordnete Ing. Monika Langthaler brachte einen Abänderungsantrag ein, der ua. in den Absätzen 1, 2 und 8 des § 11 sowie im Abs. 1 des § 13 jeweils das Ermessen durch eine bindende Anordnung ersetzt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung der vorerwähnten Bestimmungen des Abänderungsantrages mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Die restlichen Bestimmungen des Abänderungsantrages erhielten nicht die erforderliche Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 03 07

                              Mag. Franz Steindl                                                        Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben­der Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen­‑Durchführungsgesetz; WA‑Durchführungsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben­der Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen­‑Durchführungsgesetz; WA‑Durchführungsgesetz)

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

        1.   „Verordnung (EWG) Nr. 3626/82“ die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982 in der jeweils gelten­den Fassung;

        2.   „Übereinkommen“ das am 3. März 1973 in Washington ge­schlossene Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Wa­shingtoner Artenschutzübereinkommen) in der in der Anlage A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wiedergegebenen Fas­sung;

        3.   „Formularverordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente, ABl. Nr. L 344 vom 7. 12. 1983.

Durchfuhr

§ 2. Die Zollstellen sind berechtigt, für Exemplare, die entwe­der unter zollamtlicher Überwachung befördert oder unter vorüber­gehende Verwahrung genommen werden, die Vorlage der im Überein­kommen vorgesehenen Ausfuhrdokumente oder eines hinreichenden Nachweises für ihr Vorhandensein zu verlangen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt Glaubhaftmachung.

Mitteilungspflicht

§ 3. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflan­zen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, ist die voraus­sichtliche Ankunftszeit der abfertigenden Zoll­stelle unter Angabe der Art der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge des Übereinkommens oder der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 rechtzeitig mitzuteilen.

Einfuhr

§ 4. Eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für Exemplare der Arten der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist zu erteilen, wenn die in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b der Ver­ordnung (EWG) Nr. 3626/82 nur dann zu erteilen, wenn der Antrag­steller zusätzlich glaubhaft macht, daß das Exem­plar nicht für haupt­sächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll, außer bei toten Exemplaren, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens erworben wurden.

§ 5. (1) Bei der Einfuhr aus Drittländern von Exemplaren von Arten, die nicht im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, ist den Zollstellen eine Einfuhrbescheinigung vorzu­legen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, auch im innergemeinschaftlichen Handel, mit Verordnung statt der Vorlagepflicht einer Einfuhrbe­schei­nigung gemäß Abs. 1 die Vorlagepflicht einer Einfuhrgenehmi­gung (Art. 10 Abs. 1 Ver­ord­nung (EWG) Nr. 3626/82 und Art. 4 bis Art. 10 Formularverord­nung) vorschreiben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß bei einer Ein­fuhr ohne Durchführung der Prüfungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 das Verbreitungsgebiet der Art ungünstig beein­flußt werden kann oder die artgemäße und verhaltens­gerechte Un­terbringung und die fachgerechte Pflege nicht gewähr­leistet wäre.

(3) Bei der Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen des Anhanges II des Übereinkommens ist ein von einer ausländischen Vollzugsbehörde ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis (phytosanitäres Zeugnis) als Bescheinigung gemäß Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens anzusehen, wenn ausdrücklich angeführt ist, daß es sich um künstlich vermehrte Pflanzen im Sinne des Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens handelt. Sofern nach den Bestimmungen des Übereinkommens für den Handel mit Hybriden von Arten, die im Übereinkommen erfaßt sind, eine Bescheinigung der künstlichen Vermehrung ausreicht, sind solche Vermerke in ausländischen Pflanzengesund­heitszeugnissen (phytosanitären Zeugnissen) anzuer­kennen.

Bedingungen, Auflagen, Befristungen

§ 6. Genehmigungen, Bescheinigungen und Bestätigungen kön­nen befristet sowie mit Bedingungen und Aufla­gen versehen werden, um sicherzu­stellen, daß den Zielsetzun­gen des Übereinkommens Rech­nung getra­gen wird.

Hausrat

§ 7. (1) Genehmigungen und Bescheinigungen sind für andere als lebende Exemplare sowie für Teile und Erzeugnisse, soweit sie zum persön­lichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, nicht erfor­derlich, es sei denn,

        1.   daß sie im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, vom Eigen­tümer außerhalb des Staates erworben wurden, in dem er seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, und nun in diesen Staat eingeführt werden sollen, oder

        2.   daß sie im Anhang II des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, vom Eigen­tümer außerhalb des Staates, in dem er seinen norma­len oder gewöhnlichen Wohn­sitz hat, in jenem Staat erwor­ben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur er­folgte und die Ausfuhr an das Vorliegen einer Ausfuhrge­nehmigung gebunden ist, und in der Folge in den Staat eingeführt werden sollen, in dem der Eigen­tümer seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat.

(2) Die in Abs. 1 und 2 genannten Ausschlußgründe gelten jedoch nicht, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorliegt, daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis erworben wurde, bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden war.

(3) Sofern die in Abs. 1 und 2 genannten Ausschlußgründe nicht vorliegen, können gemäß Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 lebende Tiere des persönlichen Gebrauchs vorübergehend aus-, wiederaus- oder eingeführt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegt, daß

        1.   die Exemplare eine Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz aufweisen,

        2.   die vorübergehende Aus‑, Wiederaus‑ oder Einfuhr zu nicht­kommerziellen Zwecken stattfindet und

        3.   die Exemplare sich im Eigentum des Bestätigungswerbers befinden.

(4) Bestätigungen nach Abs. 3 sind bei jeder Aus‑, Wieder­aus‑ und Einfuhr den österreichischen Zollstellen vorzulegen. Im Fall der mißbräuchlichen Verwendung der Bestätigung ist diese durch die zuständige Behörde für ungültig zu erklären.

Strengere Maßnahmen

§ 8. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, sofern dies nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt, durch Verordnung gemäß Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82  aus den dort genannten Gründen Maßnahmen festlegen, die strenger sind als die in der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vorgesehe­nen.

Auskunftspflichten

§ 9. (1) Wer Exemplare des Anhanges I des Übereinkom­mens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82  besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muß auf Verlangen der Vollzugsbehörde, der wissenschaftlichen Behörde, der Zollver­waltung, der Veterinärverwal­tung, der Pflanzenschutz­behörde und von diesen bestellten Sachverständigen nachwei­sen, daß er sie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmä­ßig einge­führt hat oder es sich um in Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich ver­mehrte Exemplare handelt oder es sich um Exemplare handelt, die für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende For­schungs‑, Lehr‑ oder Zuchtzwecke, die nachweislich der Erhaltung der Art dienen, bestimmt sind. Für alle übrigen von der Verord­nung (EWG) Nr. 3626/82 oder dem Übereinkommen erfaßten Exemplare genügt Glaub­haftmachung.

(2) Der Veräußerer hat den Käufer von den in Abs. 1 ge­nannten Voraussetzungen zu informie­ren. 

Ausnahmen

§ 10. Als Ausnahme von den Verboten des Art. 6 der Ver­ordnung (EWG) Nr. 3626/82 werden die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a, jedoch nur hinsichtlich Arten des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, für alle anderen Arten des Anhanges I des Überein­kommens soll der Zeitpunkt gelten, an dem das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, lit. b, lit. c, sofern es sich um unter wissenschaftlicher Aufsicht ste­hende Forschungs‑, Lehr‑ oder Zuchtzwecke handelt, wobei die Zuchtzwecke nachweislich der Erhaltung der Art dienen müssen, sowie lit. d des Art. 6 der Ver­ordnung (EWG) Nr. 3626/82 zugelas­sen.

Kennzeichnung

§ 11. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein‑, Aus‑ und Wiederausfuhr eine Kennzeichnung er­forderlich ist oder die von einer Kennzeichnungs­pflicht ausgenom­men werden sollen.

(2) Die Verordnung hat weiters insbesondere Vorschriften zu enthalten über

        1.   die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,

        2.   die Methode der Kennzeichnung und

        3.   die Plazierung des Kennzeichens.

(3) Die Kennzeichnung hat unter Behördenaufsicht zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat für allenfalls not­wendige Hilfestellung Sorge zu tragen.

(4) Die Kennzeichen müssen dauerhaft, unverwechselbar und so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.

(5) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzei­chens ist von der Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, in den Dokumenten nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, der Formularverordnung und diesem Bundesgesetz einzutragen.

(6) Die Kosten des Kennzeichens und der Kennzeichnung hat der Eigentümer des Exemplars zu tragen.

(7) Die Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle relevanten Informationen zu übermitteln.

(8) Ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen muß, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens erforderlich ist, eingerichtet werden.

(9) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens ist jener Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, un­ver­züglich zu melden. Bei Tod oder Untergang eines Exemplars ist das Kennzeichen jener Behörde, die die Kennzeichnung durchgeführt hat, zurückzugeben.

Transport

§ 12. Eine Genehmigung nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für die innergemeinschaftliche Verbringung lebender Tiere darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß der vorgesehene Empfänger über geeignete Einrichtungen für die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung verfügt und die fachgerechte Pflege gewährleistet ist.

§ 13. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung Vorschriften für den Transport lebender Exem­plare, die vom Übereinkommen oder der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erfaßt sind, zu erlassen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann insbesondere Vor­schriften enthalten über:

        1.   die Transportdauer,

        2.   die Beschaffenheit der Transportbehältnisse,

        3.   die Betreuung und Pflege während des Transports und

        4.   die Transportfähigkeit,

damit während des Transports die Gefahr der Verletzung, Gesund­heitsschädigung oder Tierquälerei soweit als möglich ausgeschal­tet wird und die artgerechte Behandlung gewährleistet ist.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auf die „CITES – Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen“ und für den Transport lebender Tiere auf dem Luftweg auf die Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für den Transport lebender Tiere Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung auch eine andere Kundmachung der Vorschrif­ten für den Transport lebender Exemplare als die Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorsehen.

Verbote

§ 14. Wenn von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens oder von einem Ausschuß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaft festgestellt wird, daß

        1.   ein bestimmter Staat die Verpflichtungen aus dem Übereinkom­men nicht einhält und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren gegenüber diesem Staat angeregt wird, oder

        2.   ein signifikanter Handel mit Exemplaren einer bestimmten Art stattfindet, der nicht in Übereinstimmung mit dem Übereinkom­men erfolgt und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren dieser Art vorgeschlagen wird,

kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung die Ein‑ und Ausfuhr dieser Exemplare untersagen oder sonstige zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Übereinkommens notwendige Maßnahmen treffen. 

Kontrollbefugnisse

§ 15. (1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Übereinkommens erfor­derlich ist, sind die mit der Voll­ziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftrag­ten Sachverständigen be­fugt, Grund­stücke und Gebäude zu betreten und zu besich­tigen, Trans­portmit­tel anzuhalten, Behältnisse und Transportmit­tel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.

Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszei­chen sind durch entspre­chende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinha­ber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betre­ten der Lie­gen­schaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu ver­ständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegen­schaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Perso­nen erreich­bar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(2) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Übereinkommens erfor­derlich ist, haben Personen, in deren Gewahrsam sich Exem­plare befinden, den mit der Voll­ziehung dieses Bun­desgesetzes betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachver­ständigen das Betreten, Öffnen und Besichti­gen der Grund­stücke, Gebäude, Behältnisse und Trans­portmittel zu ermögli­chen. Weiters haben die genannten Per­sonen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzu­legen und erfor­derli­chenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbe­stand sowie in die sonsti­gen Aufzeichnungen zu gewäh­ren, soweit dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von arten­ge­schützten Exemplaren zu prüfen.

(3) Zur Sicherung des Verfalls (§ 18) können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß Abs. 1 beschlagnahmt werden. Diese Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfol­gung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

(4) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung eines Betriebes zu vermeiden.

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder dem unmittel­bar anwendbaren Recht der Europäischen Union lebende Exemplare von Tieren oder Pflanzen, die im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erwähnt sind, oder ein durch eine nach § 8 dieses Bundes­gesetzes erlassene Verordnung gleichgestelltes Exemplar ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah­ren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 10 dieses Bundes­gesetzes die im Abs. 1 genannten Exemplare einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, zu kommerziellen Zwecken vorführt oder zum Zwecke der Verbreitung lagert.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreu­ung verwendeten Gegenständen sind nach Maßgabe des § 18 für ver­fallen zu erklären.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 Finanzstrafgesetz sinn­gemäß anzuwenden.

§ 17.  (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

        1.   ein Exemplar einer Art, die in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder C Teil 1 oder Teil 2 der Verord­nung (EWG) Nr. 3626/82 angeführt ist, entgegen diesem Bundesgesetz oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, oder

        2.   durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht, oder

        3.   gegen die §§ 9, 10 oder 15 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Bestimmungen des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 verstößt, oder

        4.   gegen eine Verordnung gemäß § 11 oder § 13 dieses Bundes­gesetzes verstößt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Strafbare Hand­lungen nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe bis 200 000 S zu bestrafen, sofern ein Exem­plar einer Art betroffen ist, die in den Anhängen II des Überein­kommens oder C Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführt ist, jedoch mit Geldstrafe von 50 000 S bis 500 000 S, sofern ein Exemplar einer Art betroffen ist, die in den Anhängen I des Über­einkommens oder C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ange­führt ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. 

(4) Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1991) beträgt drei Jahre.

(5) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreu­ung verwendeten Gegenständen sind nach Maßgabe des § 18 für ver­fallen zu erklären.

Verfall

§ 18. (1) Die in § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 erwähnten Exempla­re und Gegen­stände sind einzuziehen oder für verfallen zu erklä­ren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Mitei­gentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten ste­hen. Weisen andere natürliche oder juristische Personen ihr Ei­gentum an den Gegen­ständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erken­nen, wenn die­sen Personen vorzuwerfen ist, daß sie

        1.   zumindest durch auffallende Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, daß mit diesen Gegenständen die strafbare Handlung begangen wurde, oder

        2.   beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall begründenden Umstände kannten oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht kannten.

Hiebei genügt es, wenn der Vorwurf zwar nicht den Eigentümer des Gegenstandes, aber eine Person trifft, die für den Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann.

(2) Gegenstände, die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Be­treuung lebender Exemplare verwendet werden, unterliegen nicht dem Ver­fall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Be­treuung der Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallen­des Mißverhält­nis zwischen dem Wert der Gegenstände einerseits und dem Grad des Verschuldens und der Höhe des verursachten Scha­dens andererseits besteht.

(3) Statt Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn

        1.   im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,

        2.   auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Ei­gentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird,

        3.   der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde.

(4) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem zweifachen ge­mei­nen Wert des Exemplares, Teiles oder Erzeugnisses im Zeit­punkt der Begehung der strafbaren Handlung; ist dieser Zeit­punkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung der strafbaren Handlung maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entspre­chenden Wert­ersatzes zu erkennen.

(5) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.

(6) Der Wertersatz fließt dem Bund zu. Die zufließenden Erlö­se sind für Belange des Artenschutzes zu verwenden.

(7) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt, so ist es in ein Schutzzentrum gemäß Art. VIII Abs. 5 des Übereinkommens oder an einen anderen Ort, der geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar scheint, zu bringen.

(8) Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dieses Exemplar auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung began­gen hat, und nach Anhörung des Ausfuhrstaates an diesen zurückzu­senden oder es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort (Abs. 7) zu bringen.

(9) Werden tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse für ver­fal­len erklärt, so sind sie wissenschaftlichen Einrichtungen, Schu­len oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen zur kosten­losen Übernahme anzubieten, ist dies nicht der Fall, so sind solche Exemplare, Teile oder Erzeugnisse zu vernichten.

(10) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare, Teile oder Erzeugnisse auch durch Organe der Zollverwaltung beschlag­nahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Straf­ver­folgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

Zuständigkeits‑ und Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des unmit­tel­bar anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des Überein­kom­mens ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenhei­ten be­traut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestim­men.

(2) Als zuständige Behörde für die Vollziehung des Art. 8 lit. c, soweit es um die Bestätigung der Sachverhalte des Art. 10 Abs. 1 lit. b 1., 3. und 4. Unterabsatz mit Ausnahme des Art. 11 lit. a geht, des Art. 10 Abs. 1 lit. b, mit Ausnahme des 2. Un­terabsatzes, des Art. 11 lit. b, des Art. 13 Abs. 2, soweit es um die Bescheinigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b 3. Unterabsatz geht und des Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist die nach den landes­rechtlichen Bestim­mungen in Betracht kom­mende Behör­de anzu­sehen.


(3) Als wissenschaftliche Behörde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behör­de anzusehen.

 (4) Mit der Vollziehung, soweit das Einschreiten der Zoll­behörden vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Finanzen be­traut.

(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(6) Die Eingangs‑ und Ausgangszollstellen gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 legt der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.

§ 20. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgeset­zes tritt das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den inter­nationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben­der Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nrn. 97/1988, 743/1988, 366/1989 und 256/1993 samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 6 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freile­bender Tiere und Pflanzen aus‑ und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/1994, als Bundesgesetz weiter.

(3) Auf die nach § 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 begangene strafbare Handlungen sind auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Abs. 1) die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkom­mens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefähr­deten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 sowie die dazu erlassenen Verordnungen weiterhin anzuwenden.