104 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 23. 5. 1996

Regierungsvorlage


ZUSATZABKOMMEN


ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Die Republik Österreich

und

die Vereinigten Staaten von Amerika

haben zur Änderung und Ergänzung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Juli 1990 – im folgenden Abkommen genannt – folgendes vereinbart:

Artikel I

          1. a)  Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens entfällt.

              b)  Im Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens werden die Worte ,,den Minister für Gesundheit und Sozialdienste“ durch die Worte ,,die Verwaltung der Sozialen Sicherheit“ ersetzt.

2. Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

1

,,(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.“

3. Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

,,(1) Wird eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt wird, vom Dienstgeber mit dem Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für diese Person, als wäre sie in dessen Gebiet beschäftigt, sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nicht übersteigt.“

4. Dem Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens wird folgender Satz angefügt:

,,Ist die Person ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten und gelten für sie die österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund einer Ausnahme von Artikel 8, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie ein österreichischer Staatsangehöriger.“

5. Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:

,,Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistung hat:

         a)  Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

         b)  Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten.

         c)  Ein Versicherungsvierteljahr nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten gilt als drei Versicherungsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften.“

6. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung:

,,(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

         a)  Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

         b)  Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

         c)  Buchstabe a gilt nicht

                  (i)   hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

                 (ii)   hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.“

7. Die Artikel 13 und 14 des Abkommens entfallen.

8. Artikel 25 des Abkommens entfällt.

Artikel II

(1) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Zusatzabkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Artikel I Ziffer 2 dieses Zusatzabkommens ist rückwirkend vom Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden.

(3) Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung des Artikels I Ziffer 6 dieses Zusatzabkommens ist rückwirkend vom 1. November 1996 anzuwenden, wenn das Zusatzabkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

(4) Ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3 hat dieses Zusatzabkommen keine Neufeststellung von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 5. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Michael Fitz

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:

Joan E. Corbett


SUPPLEMENTARY AGREEMENT

AMENDING THE AGREEMENT BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE UNITED STATES OF AMERICA ON SOCIAL SECURITY

The Republic of Austria

and

the United States of America

being desirous of amending and supplementing the Agreement on Social Security of July 13, 1990 – hereinafter referred to as the “Agreement” – have agreed as follows:

Article I

        1. (a)  Subparagraph (1) (b) of Article 1 of the Agreement shall be deleted.

             (b)  Subparagraph (1) (e) of Article 1 of the Agreement shall be revised by replacing the words “the Secretary of Health and Human Services” with the words “the Social Security Administration”.

2. Paragraph (2) of Article 5 of the Agreement shall be revised to read as follows:

2

“(2) As regards Austrian laws, paragraph (1) of this Article shall not apply to the compensatory supplement.”

3. Paragraph (1) of Article 7 of the Agreement shall be revised to read as follows:

“(1) If a person who is normally employed in the territory of one Contracting State is sent by an employer having a place of business in the territory of that Contracting State to the territory of the other Contracting State for a temporary period, the person shall be subject to the laws of only the first Contrac­ting State as if the person were employed in its territory, provided that the employment in the territory of the other Contracting State is not expected to exceed five years.”

4. Paragraph (2) of Article 9 of the Agreement shall be revised by adding the following sentence at the end thereof:

“If the person is a United States national and subject to Austrian laws as an exception to Article 8, those laws shall apply to him as if he were an Austrian national.”

5. Article 11 of the Agreement shall be revised to read as follows:

“When a person who has completed periods of coverage under the laws of both Contracting States, or the survivor of such a person, claims a benefit, the competent Austrian agency shall determine, in accordance with Austrian laws, whether the claimant is entitled to a benefit by adding together the periods of coverage, as provided in Article 10 and taking into account the following provisions:

        (a)  Where Austrian laws make the award of certain benefits conditional upon the completion of periods of coverage in an occupation covered by special schemes or in a specified occupation or employment, only periods of coverage completed under a corresponding scheme, or, failing that, in the same occupation or, where appropriate, in the same employment, under United States laws shall be taken into account for the award of such benefits.

        (b)  Where Austrian laws provide that the period of payment of a pension shall prolong the reference period in which the periods of coverage must be completed, periods during which a pension has been awarded under United States laws shall prolong the aforesaid reference period.

        (c)  A quarter of coverage under United States laws shall be treated as three months of coverage under Austrian laws.”

6. Article 12 of the Agreement shall be revised to read as follows:

“(1) Where under Austrian laws entitlement to a benefit exists without the application of Article 10, the competent Austrian agency shall determine the amount of the benefit in accordance with Austrian laws on the basis of periods of coverage to be taken into account exclusively under those laws.

(2) Where under Austrian laws entitlement to a benefit exists only with the application of Article 10, the competent Austrian agency shall determine the amount of the benefit in accordance with Austrian laws on the basis of periods of coverage to be taken into account exclusively under those laws and taking into account the following provisions:

        (a)  Benefits or parts of benefits the amount of which does not depend on the duration of the periods of coverage completed shall be calculated in proportion to the ratio of the duration of the periods of coverage to be taken into account for the calculation under Austrian laws to 30 years, but not exceeding the full amount.


        (b)  Where periods after the contingency arises are to be considered for the calculation of invalidity or survivors benefits, these periods shall be taken into account only in proportion to the ratio of the duration of the periods of coverage to be taken into account for the calculation of the benefit under Austrian laws to two-thirds of the number of full calendar months between the date on which the person concerned reached the age of 16 and the date on which the contingency occurred, but not exceeding the full period.

        (c)  Subparagraph (a) shall not apply

                  (i)   to benefits resulting from supplementary insurance,

                 (ii)   to means-tested benefits designed to ensure a minimum income.

(3) Where the periods of coverage to be taken into account under Austrian laws for the calculation of the benefit are in aggregate less than twelve months, and no entitlement to a benefit has been established under Austrian laws exclusively on the basis of these periods of coverage, no benefit under these laws shall be paid.”

7. Articles 13 and 14 of the Agreement shall be deleted.

8. Article 25 of the Agreement shall be deleted.

Article II

(1) This Supplementary Agreement shall enter into force on the first day of the third month following the month in which each Government shall have received from the other Government written notification that it has complied with all statutory and constitutional requirements for the entry into force of this Supplementary Agreement.

(2) Paragraph 2 of Article I of this Supplementary Agreement shall be effective retroactively beginning with the entry into force of the Agreement.

(3) Paragraph (1) of Article 12 of the Agreement as amended by paragraph 6 of Article I of this Supplementary Agreement shall be effective retroactively from November 1, 1996, if the Supplementary Agreement enters into force after this date.

(4) Except as provided in paragraph 3 of this Article, this Supplementary Agreement shall not result in any recalculation of benefits to which entitlement was established prior to its entry into force.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorized thereto, have signed this Supplementary Agreement.

DONE at Vienna on October 5, 1995, in duplicate in the German and English languages, both texts being equally authentic.

For the Government of the Republic of Austria:

Dr. Michael Fitz

For the Government of the United States of America:

Joan E. Corbett

vorblatt

Problem:

Mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich am 1. Jänner 1994 hat sich auch das zwischenstaatliche Recht im Bereich der sozialen Sicherheit wesentlich geändert (insbesondere Sicherstellung der innerstaatlich gebührenden Pension). Darüber hinaus hat die mit 1. Juli 1993 wirksam gewordene Pensionsreform eine Änderung der nationalen Rechtslage gebracht, die eine Durchführung der bisher vorgesehen gewesenen zwischenstaatlichen Pensionsberechnungsmethode erheblich erschwert.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Zusatzabkommen zum Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit mit den USA wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung dadurch Rechnung getragen, daß zum einen der Betrag der nach innerstaatlichem österreichischen Recht gebührenden Pension sichergestellt wird und zum anderen die zwischenstaatliche Pensionsberechnungsmethode wesentlich vereinfacht wird.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Einsparungen von rund 6 Millionen Schilling im Zeitraum 1996 bis 1999.

EG-Konformität:

Hinsichtlich von Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit mit Drittstaaten stehen keine EG-Vorschriften in Kraft, sodaß auch die durch EG-Recht gebundenen Staaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

Erläuterungen


I. ALLGEMEINER TEIL

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende Zusatzabkommen ändert und ergänzt einige Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der sozialen Sicherheit vom 13. Juli 1990, BGBl. Nr. 511/1991, und bedarf wie dieses gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Zusatzabkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

2. Das Zusatzabkommen im allgemeinen

Bereits mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, hat Österreich das Recht der EG im Bereich der sozialen Sicherheit übernommen. Im Bereich der Pensionsversicherung sieht die in diesem Bereich maßgebende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. 1971, Nr. L 149, S 2) als wesentlichen Grundsatz vor, daß nach innerstaatlichem Recht erworbene Ansprüche nicht gemindert werden dürfen. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz ist Österreich bestrebt, auch in jenen bilateralen Beziehungen, die nicht vom EG-Recht erfaßt werden, die innerstaatlich gebührende Pension (sogenannte „Alleinpension“) sicherzustellen.

Mit der Pensionsreform (51. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 335/1993, sowie die entsprechenden Novellen zum GSVG und BSVG) wurde die Pensionsberechnung nach den österreichischen Rechtsvorschriften in wesentlichen Bereichen geändert. Insbesondere die neu eingeführten versicherungsmathematischen Faktoren bei der Pensionsberechnung (zB § 261 Abs. 3 und § 261b ASVG) machen die Pensionsberechnung nach der in den von Österreich bisher geschlossenen Abkommen vorgesehenen zwischenstaatlichen Pensionsberechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis (sogenannte „pro-rata-temporis-Berechnung“) sehr schwierig. Dazu kommt, daß nach dieser Berechnungsmethode stets auch eine Kenntnis des genauen Ausmaßes der jeweiligen ausländischen Versicherungszeiten erforderlich ist. Bis zu einer endgültigen Feststellung des Betrages der österreichischen Pension ist daher oftmals ein erheblicher Zeit- und Verwaltungsaufwand erforderlich. Durch die nunmehr vorgesehene direkte Pensionsberechnungsmethode können diese Nachteile vermieden werden. Für die Berechnung der österreichischen Leistung werden nunmehr ausschließlich die österreichischen Versicherungszeiten maßgebend sein (sogenannte „Direktberechnung“). Dies bedeutet eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in zwischenstaatlichen Fällen sowohl im Interesse der Versicherungsträger als auch der Betroffenen.

Darüber hinaus enthält das Zusatzabkommen eine Anpassung einzelner Bestimmungen des Abkommens an die in beiden Staaten seit dem Abschluß des Abkommens im Jahre 1990 eingetretene Rechtsentwicklung.

Das Zusatzabkommen sieht daher zusammenfassend im wesentlichen vor

         a)  die Sicherstellung der Alleinpension, sofern ein Pensionsanspruch nach innerstaatlichem österreichischen Recht besteht,

         b)  die zwischenstaatliche Pensionsberechnung in allen anderen Fällen durch Direktberechnung und

         c)  eine formale Anpassung einzelner Abkommensbestimmungen an die geänderte Rechtslage in beiden Staaten.

3. Finanzielle Auswirkungen


Eine exakte Berechnung der hinsichtlich des Beitrages des Bundes zu den einzelnen Zweigen der Pensionsversicherung relevanten finanziellen Auswirkungen eines Umstieges auf die Direktberechnung von zwischenstaatlichen Leistungen ist mangels geeigneter Daten nicht möglich. Basierend auf innerstaatlichen Daten über Pensionsleistungen (Höhe, Bemessungsgrundlage und Versicherungszeit einschließlich Kindererziehungszeit) sowie auf zwischenstaatlichen Daten (Höhe und Anzahl der ins Ausland transferierten Leistungen) kann lediglich eine grobe Schätzung durchgeführt werden.

Im Dezember 1994 gab es rund 8 000 zwischenstaatliche Überweisungsfälle in die USA mit einer Durchschnittsleistung von rund 3 050 S.

Pro Jahr kann mit einer diesbezüglichen Neuzugangszahl von rund 2 000 Personen gerechnet werden. Nimmt man an, daß im Durchschnitt rund 35 Versicherungsjahre vorliegen, wovon 11 Versicherungsjahre auf österreichische Zeiten entfallen und in einem Viertel der Fälle eine durchschnittliche Kindererziehungszeit von 4 Jahren hinzukommt, so bedeutet der Umstieg auf die Direktberechnung eine durchschnittliche Pensionsreduzierung von rund 140 S pro Jahr.

Dazu bedeutet die Direktberechnung eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung durch eine um ein Viertel bis ein Drittel geringere Bearbeitungszeit. Daher wird je Pensionsberechnung eine Einsparung von 600 S bei den Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

Bei einem Inkrafttreten der Direktberechnung mit 1. Juli 1996 ergeben sich daher folgende finanzielle Einsparungen:

 

Einsparungen beim

Jahr

Pensions-
aufwand

Verwaltungs-
aufwand

Gesamt-
ersparnis

 

(in Schilling)

1996

70 000

600 000

670 000

1997

280 000

1 200 000

1 480 000

1998

560 000

1 200 000

1 760 000

1999

840 000

1 200 000

2 040 000

 

 

insgesamt . . . 5 950 000

II. BESONDERER TEIL

Zu Art. I Z 1:

Die Umschreibung des Gebiets in bezug auf die beiden Vertragsstaaten (Art. 1 Abs. 1 lit. b des Abkommens) ist im Hinblick auf eine Änderung der amerikanischen Rechtslage nicht mehr erforderlich und kann daher entfallen (lit.a).

Durch die Änderung der Begriffsbestimmung „zuständige Behörde“ (Art. 1 Abs. 1 lit. e des Abkommens) in bezug auf die USA wird einer diesbezüglichen Änderung der amerikanischen Rechtslage Rechnung getragen (lit.b).

Zu Art. I Z 2 und Art. II Abs. 2:

Bisher war im Art. 5 Abs. 2 lit. b des Abkommens jener Teil der österreichischen Pension von der generellen Leistungsexportverpflichtung ausgeschlossen, der auf nicht im Gebiet Österreichs zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit beruht, die nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz (ARÜG) bzw. den entsprechenden Regelungen des § 116 Abs. 6 GSVG und § 107 Abs. 6 BSVG als österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Die diesem Ausschluß zugrundeliegenden sozialpolitischen Überlegungen mußten noch vor dem Inkrafttreten des Abkommens mit den USA geändert werden. Zu berücksichtigen war dabei insbesondere, daß diese Leistungsteile im Verhältnis zu allen europäischen Vertragspartnern Österreichs von der Exportverpflichtung erfaßt sind und daß sich eine Verschlechterung der Rechtssituation der Betroffenen nach Inkrafttreten des Abkommens gegenüber jener vorher (Exportverpflichtung auf Grund der bestandenen Gegenseitigkeitsverordnungen mit den USA) ergeben hätte. Die seither geschlossenen Abkommen enthalten daher keine entsprechende Einschränkung der Exportverpflichtung mehr (siehe zB Art. 5 des Abkommens mit Austra­lien, BGBl. Nr. 656/1992). Die Neufassung des Art. 5 Abs. 2 des Abkommens umfaßt daher lediglich die bisher als Art. 5 Abs. 2 lit. a vorgesehene Ausnahme hinsichtlich der Ausgleichzulage (Art. I Z 2).


Hinsichtlich des Inkrafttretens dieser Änderung ist darauf hinzuweisen, daß den österreichischen Versicherungsträgern in Vorweganwendung entsprechender Revisionen jener Abkommen, in die entsprechende Einschränkungen hinsichtlich der Exportverpflichtung aufgenommen wurden (Abkommen mit Kanada, Tunesien und den USA), einheitlich eine entsprechende Vorgangsweise mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens mit den USA (1. November 1991) empfohlen wurde. Die vorliegende Änderung des Abkommens tritt daher rückwirkend mit diesem Zeitpunkt in Kraft (Art. II Abs. 2).

Zu Art. I Z 3:

Im Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wird unter Berücksichtigung der amerikanischen Rechtslage präzisiert, daß als Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung die Person im Gebiet des Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt sein mußte, in dem der Dienstgeber, der sie in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, seinen Sitz hat.

Zu Art. I Z 4:

Die Ergänzung des Art. 9 Abs. 2 des Abkommens stellt im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 9 ASVG       sicher, daß amerikanische Staatsangehörige, auf die auf Grund einer Ausnahme von Art. 8 des Abkommens die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wie österreichische Staatsangehörige der Versicherungspflicht unterliegen.

Zu Art. I Z 5 bis 7 und Art. II Abs. 3:

Die Neufassung der Art. 11 und 12 des Abkommens trägt einerseits der Sicherstellung der innerstaatlich gebührenden Pension in Fällen Rechnung, in denen ohne Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, berücksichtigt aber andererseits auch die insbesondere im Hinblick auf die Pensionsreform 1993 angestrebte Direktberechnung ausschließlich auf der Grundlage der innerstaatlichen Versicherungszeiten auch in den Fällen, in denen ein Leistungsanspruch nur unter Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten besteht.

Zu den einzelnen Bestimmungen der beiden Artikel ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, daß diese soweit möglich an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1972, BGBl. Nr. 428/1977, angepaßt wurden, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß sich die Bestimmungen der Verordnung unter Berücksichtigung der sicherzustellenden umfassenden Freizügigkeit zum Teil in einer sehr kasuistischen Weise entwickelt haben und damit ausschließlich den Sondersituationen in einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wurde.

Im einzelnen ist zu den beiden Artikeln folgendes festzuhalten:

Art. 11 des Abkommens (Art. I Z 5)

Dieser Artikel enthält die hinsichtlich der nach Art. 10 des Abkommens vorgesehenen generellen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in bezug auf die österreichischen Rechtsvorschriften ergänzenden Regelungen, wobei lit. a hinsichtlich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten in einem Sondersystem inhaltlich der Regelung des bisherigen Art. 12 Z 9 des Abkommens und lit. b hinsichtlich der neutralen Wirkung von Zeiten eines Pensionsbezuges jener des bisherigen Art. 12 Z 4 lit. a des Abkommens entspricht. Die abstraktere Fassung dieser beiden Bestimmungen trägt dem Bemühen Österreichs Rechnung, möglichst im Verhältnis zu allen Vertragspartnern Österreichs auch sprachlich einheitliche Fassungen der einzelnen Bestimmungen vorzusehen. Die Regelung der lit. c betreffend die Berücksichtigung der amerikanischen Versicherungszeiten bei der Zusammenrechnung entspricht dem bisherigen Art. 12 Z 3 des Abkommens.

Art. 12 des Abkommens (Art. I Z 6)

Abs. 1 sichert die Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine österreichische Pension besteht. Entsprechende Regelungen finden sich bereits in den von Österreich in letzter Zeit geschlossenen bzw. revidierten Abkommen (zB Art. 20 Abs. 1 lit. e des Abkommens mit Kroatien, BGBl. Nr. 594/94). Unter Bedachtnahme darauf, daß im Verhältnis zu den EWR-Staaten die Alleinpension mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens ab 1. Jänner 1994 vorgesehen ist, wurde den österreichischen Versicherungsträgern empfohlen, in Vorweganwendung von Revisionen der entsprechenden Abkommen auch im Verhältnis zu den Staaten außerhalb des EWR für Versicherungsfälle ab diesem Zeitpunkt die Alleinpension zu gewähren. Da Art. 25 des Abkommens die Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension in Form einer Übergangsbestimmung bereits bis 31. Oktober 1996 sichert, sieht Art. II Abs. 3 des Zusatzabkommens das rückwirkende Inkrafttreten des Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in der Fassung des Zusatzabkommens mit 1. November 1996 vor, falls das Zusatzabkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

Abs. 2 sieht entsprechend Abs. 1 die innerstaatliche Berechnung auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht und enthält die erforderlichen ergänzenden Regelungen. Diesen Regelungen liegen die Bestimmungen des Art. 29 Abs. 3 und 4 des Europäischen Abkommens zugrunde, nach denen bestimmte nicht auf Beiträgen beruhende und von der Wohndauer unabhängige Leistungen in einem bestimmten Verhältnis gekürzt werden können. Diese seinerzeit im Hinblick auf die besonderen Systeme der nordischen Staaten ausgearbeiteten Grundsätze haben einerseits insbesondere im Rahmen von innerstaatlichen Rechtsänderungen in den nordischen Staaten einen Niederschlag gefunden, andererseits aber auch im internationalen Bereich durch die Übernahme in die Empfehlung 167 der Internationalen Arbeitsorganisation Eingang gefunden. Eine entsprechende Übernahme dieser Grundsätze auf zeitunabhängige Leistungen oder Leistungsteile (in Österreich der Kinderzuschuß zB nach § 262 ASVG) bzw. auf Zurechnungszeiten (in Österreich der Zurechnungszuschlag zB nach § 261a ASVG) erscheint im Hinblick darauf zweckmäßig und geboten, daß eine ungekürzte Gewährung des Kinderzuschusses bzw. des Zurechnungszuschlages auch in Fällen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungzeiten zur Eröffnung von Leistungsansprüchen erforderlich ist, eine Überkompensation in Einzelfällen bewirken würde. Durch die vorgesehenen Berechnungssondervorschriften wird sichergestellt, daß eine Kürzung entsprechend der Anzahl der österreichischen Versicherungszeiten vorzunehmen ist. Im einzelnen ist ergänzend folgendes zu bemerken:

lit. a: Zeitunabhängige Leistungen oder Leistungsteile

In Österreich gebührt zur Pension für jedes Kind ein Kinderzuschuß in der Höhe von 300 S. Liegen zB 10 Versicherungsjahre in Österreich vor, so gebührt – unabhängig von der Dauer der amerikanischen Versicherungszeiten – der Kinderzuschuß in der Höhe von 10/30, somit in der Höhe von 100 S. Liegen 30 österreichische Versicherungsjahre oder mehr vor, so gebührt der Kinderzuschuß in voller Höhe.

lit. b: Zurechnungszuschlag

Die in Österreich bei Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität vor dem 56. Lebensjahr hinsichtlich des Zurechnungszuschlages zu berücksichtigenden Kalendermonate sollen ebenfalls nur in einem bestimmten Zeitenverhältnis berücksichtigt werden. Tritt der Versicherungsfall zB mit dem 46. Lebensjahr ein und liegen nur 10 österreichische Versicherungsjahre vom 16. Lebensjahr bis zum 26. Lebensjahr vor, so sind der Berechnung des Zurechnungszuschlages (zB § 261a ASVG) nicht die in Betracht kommenden 120 Kalendermonate, sondern nur die im Verhältnis der österreichischen Versicherungszeit zu 2/3 der Zeit vom 16. Lebensjahr bis zum 46. Lebensjahr (= 120/240) gekürzte Anzahl, dh. 60 Kalendermonate, zugrunde zu legen und ist damit insbesondere auch auf der Grundlage dieser so gekürzten Kalendermonate der in Betracht kommende Höchstbetrag des Zurechnungszuschlages (zB § 261a Abs. 2 und Abs. 3 ASVG) festzustellen.

lit. c: Die Leistungen für Beiträge zur Höherversicherung sowie die Ausgleichszulage sind entgegen der Bestimmung der lit. a jedenfalls in der innerstaatlich gebührenden Höhe zu gewähren. Diese Regelung entspricht daher Art. 12 Z 4 lit. c und Z 8 des Abkommens in der geltenden Fassung.

Abs. 3 betreffend den grundsätzlichen Ausschluß von Leistungsansprüchen, wenn weniger als zwölf österreichische Versicherungsmonate vorliegen, entspricht Art. 11 Abs. 2 des Abkommens in der geltenden Fassung.

Ergänzend ist zu der neuen Berechnungsmethode in Fällen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften erforderlich ist, noch festzuhalten, daß diese neue Berechnungsmethode im Durchschnitt zu gleichen Ergebnissen wie die bisherige pro-rata-temporis-Berechnung führt, das Ergebnis aber nicht mehr von der Dauer der amerikanischen Versicherungszeiten abhängig ist, wobei bisher mehr amerikanische Versicherungszeiten zu einer niedrigeren österreichischen Leistung bzw. weniger amerikanische Versicherungszeiten zu einer höheren österreichischen Leistung führten. Die neue Berechnungsmethode bringt daher eine unter Bedachtnahme auf die zurückgelegten österreichischen Versicherungszeiten gerechtere Lösung.

Die Vereinfachung der Berechnungsmethode sowie die Sicherstellung der Alleinpension machen die bisher ergänzend vorgesehenen Sonderregelungen überflüssig, sodaß die bisherigen Regelungen der Art. 13 und 14 des Abkommens entfallen können (Art. I Z 7).

Zu Art. I Z 8:


Auf Grund der Sicherstellung der Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine österreichische Pension besteht (Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens), ist die bisher diesbezüglich vorgesehene Übergangsregelung des Art. 25 des Abkommens überholt und kann daher entfallen.

Zu Art. II:

Dieser Artikel enthält die Schlußbestimmungen betreffend das Inkrafttreten des vorliegenden Zusatzabkommens. Hinsichtlich Abs. 2 siehe unter Art. I Z 2 und hinsichtlich Abs. 3 unter Art. I Z 5 bis 7. Abs. 4 stellt insbesondere für den amerikanischen Rechtsbereich klar, daß das Zusatzabkommen keine Neufeststellung von bereits vor seinem Inkrafttreten festgestellten Leistungen zur Folge hat.