108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (85 der Beilagen): Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Protokoll

Österreich ist als Mitglied des Atomsperrvertrages gemäß Artikel III Z 1 als Nicht-Atomwaffenstaat verpflichtet, die Kontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation über sein Kernmaterial und relevante nukleare Aktivitäten anzunehmen. Gemäß dieser Verpflichtung hat Österreich im Jahr 1972 mit der IAEO ein entsprechendes Sicherheitskontrollabkommen abgeschlossen, das als BGBl. Nr. 239/1972 am 31. Juli 1972 in Kraft getreten ist. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten über dieses Abkommen wird auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage Nr. 119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP verwiesen.

In Durchführung dieser Verpflichtung hat Österreich mit dem Sicherheitskontrollgesetz 1972 in der Fassung BGBl. Nr. 415/1992 innerstaatlich ein Sicherheitskontrollsystem eingerichtet, das vom Bundeskanzler als Sicherheitskontrollbehörde wahrgenommen wird.

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist ein Teil der Sicherheitskontrollaufgaben von Österreich auf die EURATOM-Sicherheitskontrollbehörde in Luxemburg übergegangen und wird von dieser gemäß Verordnung (EURATOM) Nr. 3227/76 wahrgenommen. Darüber hinaus hat Österreich gemäß Art. 5 Abs. 2 der Beitrittsakte sich verpflichtet, nach Maßgabe dieser Akte dem gegenständlichen Übereinkommen anstelle des o. e. bisherigen Sicherheitskontrollabkommens mit der IAEO beizutreten.

Sobald der Gesetzesbeschluß des Nationalrates vorliegt, wird die Bundesregierung gleichzeitig mit der Notifizierung an die EU auch die Suspendierung des bestehenden Sicherheitskontrollabkommens Österreichs mit der IAEO mittels Notenwechsels durchführen.

Mit dem neuen Übereinkommen bleibt der Umfang der Rechte und Pflichten und insbesondere der Kontrolltätigkeit der IAEO in bezug auf Österreich unverändert, womit auch keinerlei zusätzliche Kosten anfallen.

Das Übereinkommen ist ein „gemischtes Abkommen“, weil darin sowohl Zuständigkeiten der Gemeinschaft (Europäische Atomgemeinschaft), ausgeübt durch die Europäische Kommission, als auch Zuständigkeiten der einzelnen EU-Mitgliedsländer enthalten sind:

Zu den Gemeinschaftsaufgaben zählen jene Artikel des Abkommens, die sich mit der technischen Durchführung der Sicherheitskontrolle befassen.

In die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehört die Übertragung des Rechtes an die IAEO, im Rahmen ihrer internationalen Kontrolltätigkeit Inspektionen in den einzelnen Ländern vorzunehmen bzw. die im Artikel 10 geregelte Gewährung von Privilegien und Immunitäten an die Organisation in Ausübung ihrer internationalen behördlichen Tätigkeit.

Der Inhalt des neuen Abkommens deckt sich in den wesentlichen Punkten mit dem gegenwärtig in Geltung befindlichen. Es wird daher auf die Erläuterungen in der Regierungsvorlage Nr. 119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XIII. GP verwiesen.


Lediglich jene Bestimmungen, die im Hinblick auf die Besonderheit der EURATOM-Sicherheitskontrolle als supranationale Einrichtung bzw. unter Berücksichtigung der o. e. Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten abweichende Inhalte aufweisen, werden im Besonderen Teil erläutert.

Das Übereinkommen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder sind durch das Übereinkommen nicht betroffen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich ist.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen in allen authentischen Sprachen dadurch kundzumachen ist, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf (siehe § 23 Abs. 2 Geschäftsordnungsgesetz 1975).

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 24. April 1996 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

        1.   Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Eurpäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Protokoll (85 der Beilagen) wird genehmigt.

        2.   Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß das Übereinkommen in allen authentischen Sprachen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 1996 04 24

                                     Inge Jäger                                                                      Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann