119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Regierungsvorlage


Kündigung des zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weiterangewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit


KÜNDIGUNG

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 19. November 1965 unterzeichnete und zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weiterangewendete „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit“ vom 19. November 1965 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 gemäß seinem Artikel 48 zum xxxxxxxxxxxxxx für gekündigt.

Erläuterungen

Die zur notwendigen Konsolidierung des Bundeshaushaltes erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiete des Sozialrechts sehen unter anderem vor, daß Anspruchsberechtigten, deren Kinder ständig im Ausland wohnhaft sind, keine österreichische Familienbeihilfe mehr zu gewähren ist.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für in der Türkei lebende Kinder von in Österreich aufhältigen Personen stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt III, Kapitel 4 (Artikel 26 bis 31) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit vom 2. Dezember 1982 (BGBl. Nr. 91/1985).

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für in Tunesien lebende Kinder von in Österreich aufhältigen Personen stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt III, Kapitel 4 (Artikel 20 bis 25) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1989 (BGBl. Nr. 33/1991).

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für in Slowenien lebende Kinder von in Österreich aufhältigen Personen stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt III, Kapitel 5 (Artikel 25 bis 30) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit vom 30. November 1992 (BGBl. Nr. 589/1993).

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für in Kroatien lebende Kinder von in Österreich aufhältigen Personen stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt III, Kapitel 5 (Artikel 25 bis 30) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 11. März 1993 (BGBl. Nr. 594/1994).

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für in Bosnien-Herzegowina lebende Kinder von in Österreich aufhältigen Personen stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt II, Kapitel 5 (Artikel 29 bis 32b) des weiterangewendeten „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit“ vom 19. November 1965, BGBl. Nr. 289/1966 (idF des Zusatzabkommens vom 19. März 1979, BGBl. Nr. 81/1980, und des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988, BGBl. Nr. 269/1989).

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für in Mazedonien lebende Kinder von in Österreich aufhältigen Personen stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt II, Kapitel 5 (Artikel 29 bis 32b) des weiterangewendeten „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit“ vom 19. November 1965, BGBl. Nr. 289/1966 (idF des Zusatzabkommens vom 19. März 1979, BGBl. Nr. 81/1980, und des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988, BGBl. Nr. 269/1989).

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für in der „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro) lebende Kinder von in Österreich aufhältigen Personen stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt II, Kapitel 5 (Artikel 29 bis 32b) des weiterangewendeten „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit“ vom 19. November 1965, BGBl. Nr. 289/1966 (idF des Zusatzabkommens vom 19. März 1979, BGBl. Nr. 81/1980, und des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988, BGBl. Nr. 269/1989).

Zur Umsetzung der vorgenannten Budgetkonsolidierungsmaßnahme ist daher die Kündigung der obgenannten Abkommen erforderlich.

Diese Abkommen stehen innerstaatlich auf der Stufe eines gesetzändernden Staatsvertrages, der gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat zu genehmigen ist, weshalb zu deren Kündigung gleichfalls die Genehmigung des Nationalrates erforderlich ist.

Finanzielle Auswirkungen

Derzeit betragen die Familienbeihilfenauszahlungen für Kinder mit ständigem Aufenthalt in der Türkei, Tunesien, Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien ca. 601,5 Millionen Schilling pro Jahr. Es ist daher mit Einsparungen in dieser Größenordnung zu rechnen.

Dazu kämen noch Einsparungen im Bereich der Krankenversicherung, wodurch der Aufwand des Bundes aber nicht berührt wird. Bestehende Pensionsansprüche bleiben aufrecht.