132 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 22. 5. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996) [394L0074, 395L0059, 395L0060]

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;“

2. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

       „6.   die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;“

3. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet:

       „8.   die Waren der Unterpositionen 2902 11, 2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;“

4. Im § 2 Abs. 4 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Position 3823“ die Wortfolge „des Kapitels 38“.

1

5. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.“

6. Im § 2 Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.

7. Dem § 2 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind:

          1.  die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

          2.  die Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

          3.  die Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

          4.  die Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 4 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

        1.   der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

        2.   der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

        3.   der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“

8. Im § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00“.

9. § 3 Abs. 1 Z 9 lautet:

       „9.   andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.“

10. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;“

11. Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Sachen“ der Klammerausdruck „(einschließlich Werksverkehr)“ eingefügt.

11a. § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a lautet:

       ,,a)  die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder“

12. § 4 Abs. 1 Z 9 lautet:

       „9.   Mineralöl

              a)  der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder

              b)  das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,

              c)  der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,

              wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;“

13. § 4 Abs. 1 Z 10 entfällt.

14. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

       „3.   den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,“


15. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,“

16. § 5 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a erster Fall, Z 6 und 9 auf Antrag des Verwenders und in den weiteren Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.“

17. Der Inhalt des bisherigen § 7 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt‑ und Nebenbahnen.

(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.“

18. Im § 9 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und folgender Halbsatz wird angefügt:

„andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.“

19. § 9 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als

        1.   zum Verheizen,

        2.   zum Antrieb der im § 8 angeführten begünstigten Anlagen,

        3.   zum Betrieb einer stationären Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient,

ist verboten.

(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb einer im § 8 angeführten Anlage oder einer Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient, ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, daß gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.“

20. Dem § 9 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Im Steuergebiet ist die Verwendung von Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten. Dies gilt jedoch nicht

        1.   für nach Abs. 2 gekennzeichnetes Gasöl,

        2.   in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist.

(11) Der Zusatz von weiteren Kennzeichnungsstoffen zu gekennzeichnetem Gasöl ist verboten, wenn durch diesen Zusatz die Kennzeichnung nach Abs. 2 oder eine andere, nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt wird oder werden könnte.“

21. Der Inhalt des bisherigen § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Wer Mineralöl nach § 9 Abs. 10 verbotswidrig verwendet, hat für die verbotswidrig verwendeten Mengen die Mineralölsteuer zu entrichten. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.

(3) Ist Gasöl mit gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt, in dessen Bereich die Vermischung stattgefunden hat, über Antrag mit Bescheid zulassen, daß das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“

22. § 11 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9) oder wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 10), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach § 9 Abs. 10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.

(2) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 oder Abs. 11 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.“

23. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für im § 9 Abs. 10 bezeichnetes Mineralöl.“

24. Im § 13 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Wortes „Bezug“ die Wortfolge „unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung“.

25. § 13 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:

       „3.   die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;

        4.   der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;

        5.   der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf.“

26. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.“

27. Im § 17 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „zum steuerfreien Bezug von Mineralöl“.

28. § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

       „b)  zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;“

29. § 21 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

       „4.   daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden;

        5.   daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird; durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld;“

30. Im § 21 Abs. 1 Z 6 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und folgender Halbsatz wird angefügt:

„es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.“

31. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 40, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.“

32. § 22 Z 3 lautet:

       „3.   in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;“


33. Im § 22 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und folgende Z 6 wird angefügt:

       „6.   in den Fällen des § 21 Abs. 8 der Zollschuldner.“

34. § 23 lautet:

§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

(2) Der Inhaber eines Kraftstoff‑ oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff‑ und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff‑ oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff‑ oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.

(3) Die angemeldeten Mineralöl‑, Kraftstoff‑ und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1.

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff‑ und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

(6) Mineralöl‑, Kraftstoff‑ und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.

(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“

35. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist.“

36. § 24 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl‑, Kraftstoff‑ oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl‑, Kraftstoff‑ oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

(4) Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unter Steueraussetzung bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Heizölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage verwendete Flüssiggas‑ oder Heizölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die Mineralölsteuer für 1 000 kg Flüssiggase 200 S und für 1 000 kg Heizöle 200 S beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 4 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

37. § 26 Abs. 3 Z 1 lautet:

       „1.   das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird;“

38. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Mineralöl entfällt. Auf Antrag kann für Betriebe, in denen überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen.“

39. Im § 28 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.

40. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Umsatz weniger als 500 000 l beträgt, auf Antrag von dieser im Abs. 2 genannten Voraussetzung absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Mineralöllagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.“

41. § 30 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Mineralöl darf in den Fällen des § 39 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“

42. Im § 30 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Gefährdung der Steuer“ die Wortfolge „Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer“.

43. Dem § 31 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Das im § 27 Abs. 2 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.“

44. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 33 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“

45. Im § 33 Abs. 3, § 44 Abs. 6 erster Satz und im § 47 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Geschäfts‑ oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

46. Im § 34 werden die Abs. 2 bis 7 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Mineralöl

        1.   über oder in das Gebiet von EFTA‑Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

        2.   über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA‑Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die nach Abs. 2 einzuhaltenden Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.“

47. Im § 35 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

48. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

49. § 36 lautet:

§ 36. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Mineralölsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 2.“

50. Im § 37 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der das Mineralöl das EG‑Verbrauchsteuergebiet verläßt“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.

51. Im § 38 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.

52. Dem § 38 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“

53. § 38 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

        1.   der Versender,

        2.   neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,

        3.   neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.“

54. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

55. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Mineralöl ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.“

56. Im § 42 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

57. Im § 43 tritt folgender Abs. 2 an die Stelle der bisherigen Abs. 2 und 3:

„(2) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 41 Abs. 3 bis 5.“

58. Im § 44 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck „(Geschäftssitz)“.


59. § 45 lautet einschließlich der Überschrift:

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 45. (1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird Mineralöl des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

60. Im § 48 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Worte „mit Mineralöl“ die Wortfolge „mit im § 2 angeführten Waren“.

61. Im § 49 Abs. 2 wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „sowie die Inhaber von Kraftstoff‑ und Heizstoffbetrieben“ eingefügt.

62. Im § 49 Abs. 3 lautet der erste Halbsatz:

„Die im Abs. 2 angeführten Personen,“

63. Im § 50 tritt an die Stelle des Wortes „oder“ ein Beistrich und nach dem Wort „Empfängers“ werden ein Beistrich und die Wortfolge „einem Kraftstoff‑ oder Heizstoffbetrieb“ eingefügt.

64. Dem § 51 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

65. Im § 51 entfällt der Abs. 5.

66. § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

       „b)  wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;“

67. Dem § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.“

68. Dem § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

69. Im § 56 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck („§ 41 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2)“ eingefügt.


70. § 60 erster Satz lautet:

„Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf.“

71. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:

§ 64c. (1) § 2 Abs. 1 Z 2, 6 und 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 5, 6 und 8 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 9, § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 9 sowie Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4, § 7, § 9 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6, 7, 10 und 11, § 10, § 11 Abs. 1, 2 und 4 letzter Satz, § 13 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 erster Satz, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 bis 6 und Abs. 8, § 22 Z 3, 5 und 6, § 23, § 24, § 26 Abs. 3 Z 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Z 4, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 bis 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 2 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 3, 4 und 5 erster Satz, § 40 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 45 einschließlich der Überschrift, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und 3 erster Halbsatz, § 50, § 51 Abs. 4 letzter Satz, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3, § 53 Abs. 2 letzter Satz, § 56 Abs. 1 und § 60 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten am 1. Juli 1996 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 10, § 34 Abs. 5 bis 7, § 35 Abs. 1 letzter Satz, § 42 Abs. 1 letzter Satz, § 43 Abs. 3 und § 51 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 9 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1996 entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist oder deren begünstigte Verwendung nach diesem Zeitpunkt stattfindet.“

Artikel II

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.

2. § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:

       „3.   den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Bier unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

        4.   zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Bier unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,“

3. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Bier erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Bier zu erteilen, das für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden soll.“

4. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.“

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wird Bier aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 25, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.“

6. § 8 lautet:

§ 8. Steuerschuldner ist

        1.   in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

        2.   in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;

        3.   in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

        4.   in den Fällen des § 7 Abs. 5 der Zollschuldner.“

7. § 10 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Biermengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden. Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 43) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Biersteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1.“

8. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“

9. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.“

10. Im § 13 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.

11. Im § 14 Abs. 1 Z 2 und im § 33 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Wortes „Branntwein“ das Wort „Alkohol“.

12. § 14 Abs. 2 lautet und dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Bierlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Bierabsatz mindestens 5 000 hl und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen und Sicherheit in Höhe der Biersteuer geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Bierlager weggebrachtes und im Bierlager zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. § 12 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 13 gelten sinngemäß.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Bierabsatz weniger als 5 000 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Bierlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Biersteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Bierlager in den freien Verkehr entnommenes Bier entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.“

13. § 15 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Bier darf in den Fällen des § 24 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Bierverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Bierverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“

14. Im § 15 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und folgender Halbsatz wird angefügt:

„wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind.“

15. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Das im § 12 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.“

16. Im § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 4 und im § 29 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „§ 10 Abs. 1 bis 4“ das Zitat „§ 10 Abs. 1 bis 4 und 6“.

17. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Biermengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 18 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“

18. Im § 18 Abs. 1 erster Satz und im § 29 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „niedergelassene“ das Wort „ansässige“.

19. Im § 18 Abs. 3, § 29 Abs. 6 erster Satz und im § 32 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Geschäfts‑ oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

20. § 19 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Bier

        1.   über oder in das Gebiet von EFTA‑Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

        2.   über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA‑Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.“

21. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

22. § 21 lautet:

§ 21. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2.“

23. Im § 22 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der das Bier das EG‑Verbrauchsteuergebiet verläßt“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.

24. Im § 23 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.

25. Dem § 23 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Bier im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“

26. § 23 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

        1.   der Versender,

        2.   neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Bier erlangt hat,

        3.   neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Bieres, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.“

27. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

28. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bier ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Bierverwendungsbetrieb zu verbringen.“

29. Im § 28 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4:

„(3) Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 5.“

30. Im § 29 Abs. 1 erster Satz und im § 29 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Sitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

31. Im § 29 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck „(Geschäftssitz)“.

32. § 29 Abs. 7 lautet:

„(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.“

33. § 29 Abs. 9 lautet:

„(9) Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Bieres und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.“

34. § 30 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 30. (1) Wer Bier des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 27) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird Bier des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 27 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Bieres auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

35. Im § 33 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Wortes „Branntweinproben“ das Wort „Alkoholproben“.

36. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

37. § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet:

       „b)  wenn das Bier in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;“

38. Im § 42 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2)“ eingefügt.

39. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

§ 46a. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 und 5, § 8, § 10 Abs. 1, 2 und 6, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 Z 4, § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3 bis 5, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 bis 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 bis 9, § 30 einschließlich der Überschrift, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Z 3 und Z 4, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b und § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten am 1. Juli 1996 in Kraft. § 28 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.“

Artikel III

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit:

        1.   Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;

        2.   Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;

        3.   Schaumwein, der

              a)  zur Herstellung von Essig,

              b)  vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,

              c)  unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

              d)  zur Herstellung von Arzneimitteln

in einem Betrieb verwendet wird, dem die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Schaumwein zu den angeführten Zwecken erteilt wurde (Schaumwein­ver­wen­dungs­betrieb). Für Schaumweinverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 9 und 10. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Schaumweins stehen.“

3. § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:

       „3.   den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

        4.   zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,“

4. § 6 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(4) Die Steuerschuld entsteht

        1.   in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

        2.   in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

        3.   in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.“

5. Dem § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht ausgenommen in den Fällen des § 22 die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

(6) Steuerschuldner ist

        1.   in den Fällen des Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

        2.   in den Fällen des Abs. 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte;

        3.   in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

        4.   in den Fällen des Abs. 5 der Zollschuldner.“

6. § 7 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 39) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1.“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“

8. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Schaumweinerzeugungsstätten“ das Wort „Erzeugungsstätten“.

9. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus der Erzeugungsstätte weggebrachten oder in der Erzeugungsstätte zum Verbrauch entnommenen Schaumwein entfällt. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.“

10. Im § 10 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.

11. Im § 11 Abs. 1 Z 2 und im § 42 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Branntwein“ das Wort „Alkohol“.

12. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.“

13. § 12 lautet:

„(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

        1.   in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

        2.   in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, verbracht oder

        3.   in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

2

(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 21 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

14. Dem § 13 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Das im § 9 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.“

15. Im § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 und im § 26 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „§ 7 Abs. 1 bis 4“ das Zitat „§ 7 Abs. 1 bis 4 und 6“.

16. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 15 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“

17. Im § 15 Abs. 1 erster Satz und im § 26 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „niedergelassene“ das Wort „ansässige“.

18. Im § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 6 erster Satz und im § 29 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Geschäfts‑ oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

19. § 16 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Schaumwein

        1.   über oder in das Gebiet von EFTA‑Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

        2.   über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA‑Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.“

20. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

21. § 18 lautet:

§ 18. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2.“

22. Im § 19 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der der Schaumwein das EG‑Verbrauchsteuergebiet verläßt“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.

23. Im § 20 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.

24. Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“

25. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

        1.   der Versender,

        2.   neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat,

        3.   neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.“

26. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

27. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Schaumwein ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Schaumweinverwendungsbetrieb zu verbringen.“

28. Im § 25 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4:

„(3) Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5.“

29. Im § 26 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 2 erster Satz und im § 45 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Sitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

30. Im § 26 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck „(Geschäftssitz)“.

31. § 26 Abs. 7 lautet:

„(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.“

32. § 26 Abs. 9 lautet:

„(9) Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.“

33. § 27 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 27. (1) Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck, schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

34. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.“

35. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.“

36. Im § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „zurückgenommen,“ die Wortfolge „steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3),“ eingefügt.

37. Im § 33 werden nach dem Wort „Steuerlager“ ein Beistrich und die Wortfolge „einem Schaumweinverwendungsbetrieb“ eingefügt.

38. Dem § 34 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

39. Vor § 35 lautet die Überschrift „9. Aufzeichnungspflichten“.

40. § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b lautet:

       „b)  wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;“

41. Im § 35 Abs. 2 Z 5 lit. a wird nach dem Wort „Steuerlager“ die Wortfolge „oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb“ eingefügt.

42. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a. (1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

        1.   wieviel Schaumwein

              a)  in den Betrieb aufgenommen wurde;

              b)  im Betrieb verwendet wurde;

              c)  aus dem Betrieb weggebracht wurde;

        2.   welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.“

43. § 38 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.“

44. Im § 44 Abs. 6 zweiter Satz werden nach dem Wort „erster“ die Worte „und zweiter“ eingefügt.

45. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

§ 48a. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 6 Abs. 3 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 , § 12, § 13 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bis 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, § 27 einschließlich der Überschrift, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 4, die Überschrift vor § 35, § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 5 lit. a, § 36a, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 6 zweiter Satz, § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten am 1. Juli 1996 in Kraft. § 25 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.“

Artikel IV

Das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 8 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.

2. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Von der Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen.“

3. § 4 Abs. 4 Z 6 und 7 lautet:

       „6.   den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

        7.   zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,“

4. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in der Z 7 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich, und es wird folgende Z 8 angefügt:

       „8.   Erzeugnisse, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden.“

5. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 48, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.“

6. § 9 lautet:

§ 9. Steuerschuldner ist

        1.   in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,

        2.   in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,

        3.   in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,

        4.   in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,

        5.   in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,

        6.   in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,

        7.   in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Zollschuldner.“

7. § 10 lautet:

§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Hauptzollamt zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.

(3) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 3 bis 8, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.

(4) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.“

8. § 11 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung (Freischein) ist für Alkohol zu erteilen, der für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck verwendet werden soll.“

9. § 13 Abs. 2 Z 3 lautet:

       „3.   von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,“

10. § 16 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 80 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

11. Im § 20 Abs. 3 und im § 31 Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes „Einhebung“ das Wort „Erhebung“.

12. Im § 25 Abs. 2 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich, und es wird die Wortfolge „es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ angefügt.

13. § 28 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Hauptzollamt kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.“

14. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich‑ und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen von einem gemäß § 90 bestellten Prüfer zu prüfen.“

15. § 31 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.“

16. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.“

17. § 38 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Ein Erzeugnis darf in den Fällen des § 47 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Alkohollager im Steuergebiet oder in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“

18. Im § 38 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Gefährdung“ die Wortfolge „der Einbringlichkeit“ eingefügt.

19. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.“

20. § 39 Abs. 3 letzter Satz, § 41 Abs. 4 und § 52 Abs. 8 lauten jeweils:

„Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.“

21. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 41 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“

22. Im § 41 Abs. 1 erster Satz und im § 52 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „niedergelassene“ das Wort „ansässige“.

23. Im § 41 Abs. 3 erster Satz und im § 52 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Geschäfts‑ oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

24. § 42 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung eines Erzeugnisses

        1.   über oder in das Gebiet von EFTA‑Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

        2.   über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA‑Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Inhaber eines Steuerlagers oder berechtigter Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.“

25. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

26. § 44 lautet:

§ 44. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 2 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 2.“

27. § 45 Abs. 3 lautet:

„(3) Für ein Erzeugnis unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG‑Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 42 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.“

28. Im § 46 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „ein Zollamt“ die Wortfolge „eine Ausgangszollstelle“.

29. Dem § 46 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“

30. § 46 Abs. 5 lautet:

„(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

        1.   der Versender,

        2.   neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,

        3.   neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.“

31. Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

32. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.“

33. Im § 51 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4:

„(3) Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 bis 5.“

34. Im § 52 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 2 erster Satz und im § 52 Abs. 6 vierter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Sitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

35. Im § 52 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck „(Geschäftssitz)“.

36. Im § 52 Abs. 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „nur gelegentlich“ die Wortfolge „nicht nur gelegentlich“.

37. § 52 Abs. 9 lautet:

„(9) Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und Menge des Erzeugnisses und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.“

38. § 53 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 53. (1) Wer ein Erzeugnis des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 50) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird ein Erzeugnis des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 50 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Erzeugnisses auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

39. Dem § 54 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.“

40. Die Wortfolge der Überschrift des § 70 „Alkohol für den Hausbedarf“ wird durch das Wort „Hausbrand“ ersetzt.

41. Im § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge „für den Hausbedarf“ durch die Wortfolge „als Hausbrand“ ersetzt.

42. Im § 71 Abs. 5 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2)“ eingefügt.

43. § 72 Z 1 lit. e lautet:

        „e)  wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;“

44. Dem § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“

45. Im § 77 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. e eingefügt:

        „e)  den Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,“

46. § 85 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

47. Im § 86 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich, und es wird folgende Z 3 angefügt:

       „3.   die Tätigkeit des Beauftragten nach §§ 41 und 52 Abs. 5.“

48. Im § 86 Abs. 3 treten an die Stelle der Wortfolge „oder Waren“ ein Beistrich und die Wortfolge „Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten“.

49. Im § 103 Abs. 1 erster Satz haben nach dem Wort „Verschlußbrennereien“ der Beistrich und die Wortfolge „die Alkohol“ zu entfallen.

50. § 111 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und“

51. Nach § 116 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Z 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 bis 7, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 erster Satz, § 41 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 42 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 2 erster Satz, § 52 Abs. 3 erster Satz, § 52 Abs. 5 erster Satz, § 52 Abs. 6 erster und vierter Satz, § 52 Abs. 7 bis 9, § 53 einschließlich der Überschrift, § 54 Abs. 3 letzter Satz, § 70 Abs. 1 einschließlich der Überschrift, § 71 Abs. 5, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Z 2 und 3, § 86 Abs. 3, § 103 Abs. 1 erster Satz und § 111 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten am 1. Juli 1996 in Kraft. § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.“

Artikel V

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 4 werden nach dem Wort „Person“ ein Beistrich und die Wortfolge „die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist,“ eingefügt.

2. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers vom Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.“

3. § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 lautet:

       „3.   den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

        4.   zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Tabakwaren unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,“

4. § 8 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.“

5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.“

6. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 26, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.“

7. § 10 lautet:

§ 10. Steuerschuldner ist

        1.   in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

        2.   in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;

        3.   in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

        4.   in den Fällen des § 9 Abs. 5 der Zollschuldner.“

8. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten nach Preisklassen getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die unter Steueraussetzung verbracht oder nach § 6 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1.“

9. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.“

10. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“

11. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachte und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.“

12. Im § 15 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.

13. § 16 Abs. 2 lautet und dem § 16 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(2) Wer Tabakwaren unter Steueraussetzung lagern will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Tabakwarenlagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Tabakwarenumsatz, berechnet nach Kleinverkaufspreisen, mindestens 10 Millionen Schilling und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen und Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Tabakwarenlager weggebrachte und im Tabakwarenlager zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. § 14 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 15 gelten sinngemäß.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Tabakwarenumsatz weniger als 10 Millionen Schilling oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Tabakwarenlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Tabaksteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Tabakwarenlager in den freien Verkehr entnommene Tabakwaren entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.“

14. § 17 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 25 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“

15. Im § 17 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich, und es wird folgender Halbsatz angefügt:

„wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind.“

16. Dem § 18 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.“

17. Im § 18 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „§ 12 Abs. 1 bis 4“ das Zitat „§ 12 Abs. 1 bis 4 und 7“.

18. § 19 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

        1.   nicht nur gelegentlich oder

        2.   im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“

19. § 20 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Tabakwaren

        1.   über oder in das Gebiet von EFTA‑Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

        2.   über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA‑Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 19 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.“

20. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

21. § 22 lautet:

§ 22. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Tabaksteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2.“

22. Im § 23 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der die Tabakwaren das EG‑Verbrauchsteuergebiet verlassen“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.

23. Im § 24 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.

24. Dem § 24 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“

25. § 24 Abs. 5 erster Satz lautet:

„(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

        1.   der Versender,

        2.   neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat,

        3.   neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.“

26. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

27. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich in das Steuerlager oder den Tabakwarenverwendungsbetrieb zu verbringen.“

28. § 27 Abs. 7 entfällt.

29. § 28 Abs. 3 entfällt.

30. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 28a. (1) Wer Tabakwaren des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 28) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 28 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts‑ oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang der Tabakwaren auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

31. Im § 29 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4:

„(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 5.“

32. Im § 30 Abs. 2 erster Satz und im § 30 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Sitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

33. Im § 30 Abs. 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck „(Geschäftssitz)“.

34. § 30 Abs. 5 entfällt.

35. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“


36. § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

       „b)  wenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;“

37. Im § 40 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2)“ eingefügt.

38. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:

§ 44b. § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 letzter Satz, § 9 Abs. 5, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 bis 5, § 26 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 2, § 28a einschließlich der Überschrift, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 erster Satz, § 30 Abs. 3 erster Satz, § 30 Abs. 4, § 36 Abs. 4 letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten am 1. Juli 1996 in Kraft. § 27 Abs. 7, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4 und § 30 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.“

vorblatt

Problem:

Am 22. Dezember 1994 wurde vom Rat der Europäischen Union die Richtlinie 94/74/EG beschlossen. Diese Richtlinie ändert insbesondere die Verbrauchsteuer‑Systemrichtlinie 92/12/EWG. Weiters wäre die Richtlinie 95/60/EG über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin umzusetzen.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Verbrauchsteuerrechts zum 1. Jänner 1995 sind vereinzelt Zweifelsfragen und Schwierigkeiten in der Anwendung aufgetreten.

Ziel:

Umsetzung der Richtlinie 94/74/EG und der Richtlinie 95/60/EG. Schaffung von Verfahrensvereinfachungen und ‑erleichterungen. Sprachliche Angleichung der einzelnen Verbrauchsteuergesetze. Beseitigung von Unklarheiten.

Lösung:

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Biersteuergesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 und des Tabaksteuergesetzes 1995.

Alternativen:

Allenfalls nur Umsetzung der obligatorischen Änderungen der Richtlinie.

Kosten:

Mit zusätzlichen Kosten ist nicht zu rechnen.

EG‑Konformität:

Die geänderten Bestimmungen sind EG‑konform.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

3

Am 22. Dezember 1994 wurde vom Rat der Europäischen Union die Richtlinie 94/74/EG zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie), der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle beschlossen. Die Veröffentlichung dieser sogenannten zweiten Vereinfachungsrichtlinie erfolgte im ABl. EG Nr. L 365/46 vom 31. Dezember 1994.

Die Umsetzung der mineralölsteuerspezifischen Bestimmungen der Richtlinie 94/74/EG erfolgte im wesentlichen bereits durch eine Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995 im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995.

Da durch die zweite Vereinfachungsrichtlinie auch die Systemrichtlinie geändert wurde, die grundsätzliche und für alle Verbrauchsteuern gültige Bestimmungen beinhaltet, sind zur Umsetzung dieser Änderungen die Verbrauchsteuergesetze (MinStG 1995, BierStG 1995, SchaumweinStG 1995, AStMG 1995 und TabStG 1995) zu novellieren.

Durch die Novelle sollen insbesondere die Voraussetzungen für den Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung durch diplomatische und berufskonsularische Vertretungen bzw. Vertreter und internationale Organisationen gemäß Art. 23 Abs. 1 und 1a der Systemrichtlinie in der Fassung der zweiten Vereinfachungsrichtlinie geschaffen werden. Es soll klargestellt werden, welche Verfahrensbestimmungen in sogenannten Kabotagefällen (Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen zwei Orten des Steuergebiets über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates) anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 7 bis 9 und Art. 18 Abs. 6) und die Gewährung von Verfahrenserleichterungen ermöglicht werden (Art. 7 Abs. 9). Dem Beförderer oder Eigentümer verbrauchsteuerpflichtiger Waren soll die Möglichkeit eingeräumt werden, an Stelle des Versenders Sicherheit zu leisten (Art. 15 Abs. 3). Weitere Fälle, in denen Zollbegleitdokumente (Einheitspapier, Carnet ATA, Carnet TIR) an Stelle von Verbrauchsteuerbegleitdokumenten verwendet werden können, sollen vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 2). Das Vorgehen im Falle der Feststellung von Verlusten und Fehlmengen im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren soll im Sinne des Art. 14 Abs. 4 näher geregelt werden.

Zur Umsetzung der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, ABl. EG Nr. L 291/46 vom 6. Dezember 1995, sollen die Bestimmungen über gekennzeichnetes Gasöl geändert bzw. ergänzt werden.

Bei der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer, ABl. EG Nr. L 291/40 vom 6. Dezember 1995, handelt es sich um eine „Kodifikation“ (eine Art Zusammenfassung und Wiederverlautbarung) zweier mehrfach geänderter Richtlinien (Richtlinie 72/464/EWG und Richtlinie 79/32/EWG), die bereits durch das Tabaksteuergesetz 1995 umgesetzt wurden. Da die Richtlinie 95/59/EG keine materiellen Änderungen beinhaltet, erübrigt sich an sich eine besondere Umsetzung. Aus technischen Gründen soll die Richtlinie aber dennoch besonders angeführt werden.

Erste Erfahrungen mit dem seit 1. Jänner 1995 geltenden neuen Verbrauchsteuerrecht zeigten Probleme von Verwaltung und Wirtschaft bei der Umsetzung einiger Bestimmungen in die Praxis sowie verschiedene Zweifelsfragen und Auslegungsschwierigkeiten auf.

Aus diesem Grund sollen Verfahrensvereinfachungen und ‑erleichterungen vorgesehen sowie Unklarheiten beseitigt werden. Außerdem soll auf eine sprachliche Angleichung der einzelnen Verbrauchsteuergesetze untereinander geachtet und damit eine einheitliche Terminologie des österreichischen Verbrauchsteuerrechts gewährleistet werden.

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde eine Elektrizitätsabgabe eingeführt. Dieser Elektrizitätsabgabe unterliegt auch mittels Mineralölen erzeugte elektrische Energie. Zur Minderung der Doppelbelastungseffekte wurden im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 durch eine Novelle des MinStG 1995 Begünstigungen für Heizöle geschaffen. Diese Begünstigungen sollen nunmehr auch auf Flüssiggase ausgedehnt werden. Weiters soll die Erzeugung elektrischer Energie mittels Gasöls (Dieselöls) begünstigt werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Mineralölsteuergesetz 1995)

Zu Z 1 bis 3 (§ 2 Abs. 1 Z 2, 6 und 8):

Durch diese Änderung wird eine Angleichung der Formulierung an jene des Artikels 2 Abs. 1 lit. b, f und i der Richtlinie 92/81/EWG idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie vorgenommen, ohne daß es dadurch zu einer inhaltlichen Änderung kommt.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 4 Z 2):

Diese Änderung wurde durch eine Verschiebung innerhalb der maßgebenden KN‑Position erforderlich.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 5):

Diese Änderung dient der Klarstellung. Der Steuergegenstand Flüssiggas soll auf die maßgeblichen KN‑Positionen eingeschränkt werden.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 6):

Die maßgebliche Fassung der Kombinierten Nomenklatur soll – ohne inhaltliche Änderung – aktualisiert werden.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 8 bis 10), Z 9 (§ 3 Abs. 1 Z 9), Z 12 (§ 4 Abs. 1 Z 9), Z 13 (§ 4 Abs. 1 Z 10), Z 16 (§ 5 Abs. 3 und 4), Z 29 (§ 21 Abs. 1 Z 5), Z 30 (§ 21 Abs. 1 Z 6), Z 46 (§ 34 Abs. 2 bis 4), Z 47 (§ 35 Abs. 1), Z 56 (§ 42 Abs. 1), Z 65 (§ 51 Abs. 5) und Z 70 (§ 60):

Artikel 2a der Richtlinie 92/81/EWG idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie schränkt die Anwendbarkeit des Kontroll‑ und Beförderungsverfahrens der Systemrichtlinie auf bestimmte Mineralöle, nämlich jene, bei denen eine steuerrelevante Verwendung technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, ein.

Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgte zunächst (§ 34 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 297/1995) durch eine Einschränkung der Verpflichtung zur Verwendung von Begleitdokumenten.

Darüber hinausgehend soll nunmehr die Anwendbarkeit insbesondere der Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren auf die im Artikel 2a der Richtlinie bzw. § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mineralöle eingeschränkt werden. Alle anderen Mineralöle sollen in Hinkunft grundsätzlich den für Kraftstoffe und Heizstoffe geltenden Bestimmungen unterliegen. Dadurch soll die Schaffung einer zusätzlichen Untergruppe von Waren und eigener Bestimmungen für diese vermieden werden. Die Gleichstellung von im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 nicht genannten Mineralölen mit Kraftstoffen und Heizstoffen erfordert aber dennoch einige gesetzliche Anpassungen.

Im § 3 Abs. 1 Z 9 wäre ausdrücklich vorzusehen, daß dieser Bestimmung auch Mineralöle unterliegen, auf die sonst die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind.

Die Anwendbarkeit der Freischeinbestimmungen soll auf sämtliche im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 genannten Mineralöle ausgedehnt werden. Da durch diese Änderungen die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 10 jeglichen Anwendungsbereich verliert, soll sie – wie auch die mit ihr im Zusammenhang stehende Erstattungsbestimmung im § 5 Abs. 3 und 4 – aufgehoben werden.

Der Steuerschuldentstehungstatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 soll eingeschränkt werden, um eine Doppelbesteuerung in jenen Fällen zu vermeiden, in denen Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Steuerlager einem Mineralöl beigemischt werden und so ein Mineralöl hergestellt wird. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten soll weiters im § 21 Abs. 1 Z 6 klargestellt werden, daß die Steuerschuld nur dann entsteht, wenn die Verwendung nicht steuerfrei ist.

Durch die Einschränkung der Anwendbarkeit der Mineralöl betreffenden Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren, auf die im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mineralöle erübrigen sich gesonderte Bestimmungen über den Verzicht auf die Verwendung von Begleitdokumenten (§ 34 Abs. 4 bis 7, § 35 Abs. 1 letzter Satz, § 42 Abs. 1 letzter Satz und § 45 Abs. 2) und die Abgabe einer Versandanzeige (§ 51 Abs. 5). Die Hinweispflicht (§ 60) wäre entsprechend zu modifizieren.

Um auf künftige Entwicklungen reagieren zu können, sollen im Wege des Verfahrens des Artikels 24 der Systemrichtlinie EU‑weit weitere Mineralöle den strengeren Kontroll‑ und Beförderungsverfahren der Systemrichtlinie unterworfen werden können. Eine derartige Maßnahme soll im Verordnungsweg in österreichisches Recht umgesetzt werden.

Durch bilaterale Vereinbarungen sollen gemäß Artikel 2a Abs. 3 der Richtlinie 92/81/EWG idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie für bestimmte Mineralöle im Falle von Beförderungen auf dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, die Parteien dieser Vereinbarung sind, Ausnahmen von der Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen vorgesehen werden können.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 1 Z 4):

Diese Änderung dient der Angleichung an Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/82/EWG idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 1 Z 1):

Diese Änderung dient der Klarstellung, kann allerdings auch dazu führen, daß die Steuerbefreiung in Entsprechung der maßgebenden EU‑rechtlichen Bestimmung etwas erweitert wird. Begünstigt soll nicht allein die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen sein, sondern auch der gewerbsmäßige sonstige Einsatz von Luftfahrzeugen (zB für Werbe‑, Kontroll‑, Sprüh‑ oder Vermessungsflüge, . . .). Entscheidend für die Begünstigung ist, daß mittels des Luftfahrzeuges, das allenfalls auch angemietet worden sein kann, entgeltliche Dienstleistungen erbracht werden. Die Befreiung umfaßt aber nicht die gewerbsmäßige Vermietung von Luftfahrzeugen, die zu nicht gewerblichen Zwecken (zB Vergnügungs‑ und Sportflüge) eingesetzt werden.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 1 Z 2):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung. In der Praxis wurde der Werksverkehr schon bisher begünstigt.

Zu Z 12 (§ 4 Abs. 1 Z 9) und Z 16 (§ 5 Abs. 3 und 4):

Von der Ausdehnung des Warenkreises auf sämtliche in § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 genannten Mineralöle abgesehen, sollen auch weitere Änderungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung der nicht steuerrelevanten Verwendung von Mineralölen vorgenommen werden. Die Steuerfreiheit soll auf Fälle ausgedehnt werden, in denen ein Freischein bei der Abgabe des Mineralöls an den Verwendungsbetrieb noch nicht vorlag, das Mineralöl aber nach Ausstellung eines Freischeins in dem Verwendungsbetrieb zu dem bewilligten Zweck verwendet werden soll sowie auf Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Bezuges zwar ein Freischein vorlag, dieser aber dem Steuerschuldner nicht vorgelegt wurde bzw. nicht vorgelegt werden konnte (zB weil ein Bezug aus einem Steuerlager nicht möglich war). Wird vor der begünstigten Verwendung des Mineralöls und vor der Entrichtung der Mineralölsteuer ein entsprechender Freischein ausgestellt, wären die betreffenden Mengen vom Lieferanten steuerfrei zu belassen. Wurde die Steuer allerdings – aus welchen Gründen immer – bereits entrichtet, soll ausschließlich der Verwender, also der Freischeininhaber, im Wege eines Erstattungs‑ oder Vergütungsantrages die Steuerbegünstigung geltend machen können. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 sollen dementsprechend ergänzt werden.

Zu Z 14 (§ 4 Abs. 2 Z 3):

Diese Änderung dient der Umsetzung von Artikel 23 Abs. 1a der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Lieferungen an nach Artikel 23 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen oder Einrichtungen (also Lieferungen im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen, an begünstigte internationale Einrichtungen sowie zur Durchführung bestimmter Abkommen) können unter Steueraussetzung erfolgen. In solchen Fällen ist EG‑rechtlich die Verwendung eines zusätzlichen Dokumentes (Freistellungsbescheinigung) neben dem Begleitdokument vorgesehen. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung und das dabei einzuhaltende Verfahren im Verordnungsweg zu regeln.

Zu Z 15 (§ 5 Abs. 1 Z 2):

Diese Änderung dient der Klarstellung. Die Steuererstattung oder ‑vergütung setzt den Nachweis voraus, daß die betreffenden Kraftstoff‑ und Heizstoffmengen zwar im Steuergebiet versteuert, dann aber im Steuergebiet nicht zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet wurden.

Zu Z 16 (§ 5 Abs. 4):

In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a erster Fall soll in Hinkunft der Verwender die Steuervergütung in Anspruch nehmen können.

Zu Z 17 (§ 7):

Durch diese Änderungen sollen die Begriffe „Eisenbahnunternehmen“ und „Schienenfahrzeuge“ näher erläutert werden. Es sollen nur Betreiber öffentlicher Bahnen begünstigt werden, weil bei deren Tarifgestaltung volkswirtschaftliche und soziale Aspekte Berücksichtigung finden und weil diese Bahnen in der Regel nicht kostendeckend betrieben werden können.

Zu Z 18 (§ 9 Abs. 1):

Durch diesen Zusatz soll klargestellt werden, daß im Steuergebiet nicht nur die Kennzeichnung von Gasöl außerhalb eines Steuerlagers, das über eine Bewilligung zur Gasölkennzeichnung verfügt, verboten ist, sondern daß auch die steuerliche Begünstigung eine Kennzeichnung innerhalb eines solchen Steuerlagers voraussetzt.

Zu Z 19 (§ 9 Abs. 6 und 7):

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde eine Elektrizitätsabgabe eingeführt. Dieser Elektrizitätsabgabe unterliegt auch mittels Mineralölen erzeugte elektrische Energie. Zur Minderung der Doppelbelastungseffekte soll zugelassen werden, daß stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen, mit gekennzeichnetem Gasöl betrieben werden. Der Ausdruck „ausschließlich“ ist dahin gehend zu verstehen, daß nur Motoren begünstigt werden sollen, mit denen elektrische Energie erzeugt wird, nicht aber Motoren, die gleichzeitig andere Maschinen antreiben.

Zu Z 20 (§ 9 Abs. 10 und 11), Z 21 (§ 10 Abs. 2 und 3), Z 22 ( § 11 Abs. 1 und 2) und Z 23 (§ 11 Abs. 4):

Nach den derzeit geltenden österreichischen Vorschriften ist nur für nach österreichischem Recht gekennzeichnetes Gasöl eine Steuerbegünstigung vorgesehen und nur die bestimmungswidrige Verwendung von so gekennzeichnetem Gasöl verboten. Für Kerosin (Petroleum), das zu Heizzwecken bestimmt ist, ist nach österreichischem Recht kein ermäßigter Steuersatz und daher auch keine Kennzeichnung vorgesehen.

Nach der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, ABl. EG Nr. L 291, S. 46, ist die Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin als grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung und die Einführung eines EU‑weit einheitlichen Übermarkers vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollen dafür Sorge tragen, daß die bestimmungswidrige Verwendung von derart gekennzeichnetem Gasöl und Kerosin als Zuwiderhandlung gegen das betreffende innerstaatliche Recht gilt.

Nunmehr soll daher die Verwendung von außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnetem Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art (Gasöl und Kerosin) verboten werden. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates eine bestimmte Verwendung zulässig ist und das Mineralöl im grenzüberschreitenden Verkehr in das Steuergebiet gelangt (zB als Schiffsbetriebsstoff). Gasöl, das außerhalb des Steuergebietes mit der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kennzeichnung versehen wurde, soll den gleichen Verbotsvorschriften unterliegen wie im Steuergebiet gekennzeichnetes Gasöl (siehe insbesondere § 9 Abs. 6).


Es soll ausdrücklich verboten werden, gekennzeichnetem Gasöl weitere Kennzeichnungsstoffe zuzusetzen, wenn durch diesen Zusatz eine nach den Vorschriften eines EU‑Mitgliedstaates oder nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt wird oder werden könnte. Ist keine Beeinträchtigung zu befürchten, ist die Verwendung von weiteren Kennzeichnungsstoffen – etwa zur Qualitätskennzeichnung – zulässig.

Die Bestimmungen über die Nachversteuerung, die Entfernung von gekennzeichnetem Gasöl aus dem Tank einer Antriebsmaschine sowie die Strafbestimmungen sollen dementsprechend geändert werden.

Wurde gekennzeichnetes Gasöl versehentlich mit Gasöl (Dieselöl) vermischt, wäre nach dem derzeit geltenden Mineralölsteuerrecht das gekennzeichnete Gasöl nachzuversteuern, müßte dann allerdings verheizt werden (die Verwendung zum Antrieb von Motoren ist ja grundsätzlich nicht zulässig). Um dies zu vermeiden und eine allenfalls bereits entrichtete Steuer erstattet bzw. vergütet zu erhalten, müßte das Gemisch in ein Steuerlager gebracht werden. Derartige Verbringungen sind allerdings in manchen Fällen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (zB wenn das Entfernen des Gasöls aus dem Tank sehr aufwendig wäre oder sich kein Steuerlager in der Nähe befindet, in das das Gemisch aufgenommen werden könnte). In solchen Fällen soll das Zollamt zulassen können, daß ein solches Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird. Die Verwendung zu anderen als den im § 9 Abs. 6 angeführten Zwecken wäre unzulässig. Die Gemischanteile werden im Regelfall unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, da weder eine steuerliche Entlastung des voll versteuerten Gasölanteils noch eine Nachversteuerung des Anteils an steuerbegünstigtem gekennzeichnetem Gasöl vorgesehen ist.

Zu Z 24 (§ 13 Abs. 1 Z 1), Z 25 (§ 13 Abs. 1 Z 3 bis 5), Z 26 (§ 15 Abs. 1) und Z 27 (§ 17 Abs. 1):

Diese Änderungen dienen der Klarstellung. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist nicht der unversteuert erfolgende Bezug, sondern vielmehr die Verwendung von Mineralöl für bestimmte, begünstigte Zwecke. Dies wird auch aus der Formulierung von § 4 Abs. 1 Z 9 deutlich, die darauf abstellt, daß das Mineralöl für einen der taxativ aufgezählten Zwecke verwendet wird.

Zu Z 28 (§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. b) und Z 36 (§ 24 Abs. 4):

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde eine Elektrizitätsabgabe eingeführt. Dieser Elektrizitätsabgabe unterliegt auch mittels Mineralölen erzeugte elektrische Energie. Zur Minderung der Doppelbelastungseffekte wurden im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 durch eine Novelle des MinStG 1995 Begünstigungen für den Betrieb einer Gesamtenergieanlage mit Heizölen geschaffen. Diese Begünstigungen sollen nunmehr auch auf Flüssiggase ausgedehnt werden.

Werden Flüssiggase zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet, also einer stationären Anlage zur gemeinsamen Erzeugung von Strom und Wärme, soll der Betreiber einer solchen Anlage Flüssiggase zunächst unversteuert beziehen können. Jene Flüssiggasmengen, die nicht zur Erzeugung von Strom verwendet werden, sind zum Regelsteuersatz in Höhe von 60 g je kg nachzuversteuern. Dies setzt allerdings voraus, daß der Flüssiggasverbrauch für die Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme abgegrenzt und nachgewiesen werden kann. Alternativ zu dieser Form der Nachversteuerung soll aber auch eine Art Pauschalnachversteuerung der gesamten in der Gesamtenergieanlage eingesetzten Flüssiggasmengen (also einschließlich jener Mengen, die zur Erzeugung von Strom verwendet wurden) beantragt werden können. In diesen Fällen soll der Steuersatz 20 g je kg betragen.

Zu Z 29 (§ 21 Abs. 1 Z 4) und Z 32 (§ 22 Z 3):

Durch die Ausdehnung der Anwendbarkeit der Freischeinbestimmungen auf sämtliche im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 genannten Mineralöle verliert mit der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 10 auch § 21 Abs. 1 Z 4 jeglichen Anwendungsbereich. An seine Stelle soll ein allgemeiner Steuerschuldentstehungstatbestand treten, nach dem in jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die eine Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wurde, in weiterer Folge begünstigungsschädlich verwendet (zB an nicht begünstigte Personen verkauft) werden, die Steuerschuld entsteht. Steuerschuldner ist der (ursprünglich) Begünstigte.

Zu Z 31 (§ 21 Abs. 8) und Z 33 (§ 22 Z 5):

Nach § 39 gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer für Mineralöl, das eingeführt wird oder sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes befindet, grundsätzlich sinngemäß die Zollvorschriften. Daß diese Bestimmung auch hinsichtlich der Steuerschuldentstehung gilt, soll besonders verdeutlicht werden. Steuerschuldner ist in derartigen Fällen der Zollschuldner. Sollte allerdings in besonders gelagerten Fällen (zB im Zusammenhang mit einer Verbringung von Mineralöl in das Steuergebiet über das Gebiet eines EFTA‑Staates im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren) anläßlich der Einfuhr keine Zollschuld entstehen (die Waren befinden sich ja im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft), sind die Zollvorschriften insofern sinngemäß anzuwenden, als die Mineralölsteuer mit der Entnahme des Mineralöls aus dem Zollverfahren entsteht, es sei denn, das Mineralöl wird in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht oder ein weiteres Zollverfahren übergeführt.

Zu Z 34 (§ 23):

Aus der bisherigen Formulierung war nicht erkennbar, daß in die Anmeldungen jene Mineralölmengen aufzunehmen sind, die insgesamt in einem Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden. Das bedeutet, daß in Hinkunft sowohl jene Mineralölmengen, die unter Steueraussetzung – also ohne daß es zur Steuerschuldentstehung kommt – weggebracht werden, als auch jene Mengen, bei deren Wegbringung die Steuerschuld entsteht, sowie weiters die zum Verbrauch entnommenen Mengen (hier wird ebenfalls nicht auf die Besteuerung abgestellt, auch steuerfreie Mengen sind anzuführen) auszuweisen sind.

Dem Inhaber eines Steuerlagers, der am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff‑ oder Heizstoffbetrieb betreibt, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Mineralölsteuer nicht bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Kraftstoff‑ oder Heizstoffbetriebes befindet, sondern bei dem für das Steuerlager zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

Wurde ein Kraftstoff‑ oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gelten für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer verkürzte Fristen.

Die Fristerstreckungsmöglichkeit, die bisher nur im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 10 vorgesehen war, soll auf alle Fälle ausgedehnt werden, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht.

Aus verfahrensökonomischen Gründen soll im Regelfall von der Erlassung eines Bescheides nach § 201 der Bundesabgabenordnung abgesehen werden, wenn ein Steuerschuldner zwar eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung abgegeben hat, den Fehler jedoch spätestens bis zum Ablauf des dem Anmeldezeitpunkt zweitfolgenden Monats behebt.

Zu Z 35 und Z 36 (§ 24):

Die Bestimmungen über die Nachversteuerung sollen in Hinkunft auch auf Heizstoffe Anwendung finden. So sollen insbesondere jene Fälle erfaßt werden, in denen als Heizstoffe versteuerte Waren als Kraftstoffe verwendet werden.

Zu Z 37 (§ 26 Abs. 3 Z 1):

Diese Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 38 (§ 27 Abs. 3), Z 39 (§ 28 Abs. 2 Z 4), Z 42 (§ 30 Abs. 4), Z 43 (§ 31 Abs. 1), Z 44 (§ 32 Abs. 2), Z 49 (§ 36) und Z 54 (§ 40 Abs. 1):

Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung sollen neu geregelt werden.

In Hinkunft soll für die Bemessung der Sicherheitsleistung auf die Wegbringung und die Entnahme im Steuerlager insgesamt abgestellt werden.

Unter gewissen Voraussetzungen soll – in Anlehnung an die Rechtslage zum Mineralölsteuergesetz 1981 – für Herstellungsbetriebe, in denen überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, von der Leistung einer Sicherheit für das Steuerlager abgesehen werden können. Für Steuerlager allgemein soll die Sicherheit auf einen Betrag in Höhe der Mineralölsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht, vermindert werden können.

Hinsichtlich des Widerrufes der Steuerlagerbewilligung nach § 28 Abs. 2 Z 4 soll klargestellt werden, daß der Widerruf durch die Leistung einer entsprechenden Sicherheit abgewendet werden kann.

Hinsichtlich der Bestimmungen über den Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet soll die Formulierung jener der übrigen Verbrauchsteuergesetze angeglichen werden.

Dem Beförderer oder Eigentümer verbrauchsteuerpflichtiger Waren soll im Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, an Stelle des Versenders Sicherheit zu leisten. Für das Vorliegen der Eigentümereigenschaft soll auf das wirtschaftliche Eigentum und nicht so sehr auf streng zivilrechtliche Kriterien abgestellt werden.

In Fällen, in denen eine Sicherheit in Höhe von höchstens 1 000 S zu leisten wäre, soll in Hinkunft von ihrer Erhebung abgesehen werden können. Aus EU‑rechtlichen Gründen kann ein derartiges Vorgehen für den Versand von Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren nicht zugelassen werden.

Auch im Falle einer Verbringung unter Steueraussetzung im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 40) soll eine bestehende ausreichende Lagersicherheit die Versandsicherheit abdecken.

Eine Angleichung an die Steuerlagerbestimmungen soll auch im Hinblick auf die von berechtigten Empfängern zu leistenden Sicherheiten erfolgen. Maßgebend ist die Höhe der Steuer, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt.

Zu Z 40 (§ 29 Abs. 3):

Grundsätzlich setzt die Erteilung einer Mineralöllagerbewilligung einen bestimmten Mindestumsatz voraus. Die Praxis hat gezeigt, daß dieses Erfordernis in Einzelfällen zu einer in dieser Form nicht beabsichtigten Benachteiligung einzelner Wirtschaftstreibender führen kann. In solchen Fällen soll von dieser Voraussetzung abgesehen werden können.

Soll durch die Einrichtung des Mineralöllagers lediglich ein Steuerstundungseffekt erzielt werden, rechtfertigt dies einen derartigen Verzicht allerdings nicht.

Zu Z 41 (§ 30 Abs. 2 und 3):

Durch diese Änderung sollen Redaktionsversehen beseitigt und eine Angleichung an die zollrechtliche Terminologie vorgenommen werden.

Zu Z 43 (§ 31 Abs. 1):

Durch diese Bestimmung wird weiters klargestellt, daß die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (sogenannter Kabotageverkehr) den Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren unterliegt.

Zu Z 44 (§ 32 Abs. 2):

Während für Steuerlagerinhaber, die nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind, von den Erfordernissen, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, auf Antrag abgesehen werden konnte (§ 27 Abs. 1), war dies für berechtigte Empfänger bisher nicht vorgesehen. Nunmehr sollen berechtigte Empfänger in dieser Hinsicht Steuerlagerinhabern gleichgestellt werden.

Zu Z 45 (§ 33 Abs. 3, § 44 Abs. 6 und § 47 Abs. 3):

Da sowohl der Beauftragte als Vertreter eines berechtigten Empfängers als auch der Beauftragte, der einen Versandhändler vertritt, über einen Geschäftssitz im Steuergebiet verfügen muß, soll in Hinkunft die Zuständigkeit für die Einbringung des Antrags auf Zulassung als Beauftragter nur mehr bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet, möglich sein. Die Bestimmungen über die amtliche Aufsicht sollen dementsprechend geändert werden.

Zu Z 46 (§ 34 Abs. 2 bis 4):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt werden. Werden Mineralöle im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren verbracht, soll in Hinkunft das Einheitspapier auch in jenen Fällen an Stelle des Verbrauchsteuerbegleitdokuments verwendet werden können, in denen die Waren zwischen einem Mitgliedstaat und einem EFTA‑Land befördert werden.

Im Falle einer Verbringung über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA‑Länder sind, soll überdies ein Carnet TIR oder Carnet ATA verwendet werden können.

Die Festlegung der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Angaben auf den als Versandpapiere geltenden Beförderungs‑ oder Handelsdokumenten sowie der Änderungen zur Anpassung des Erledigungsverfahrens obliegt dem Verbrauchsteuerausschuß. Da diese Festlegung noch nicht (vollständig) erfolgt ist, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

Die Änderung des Abs. 4 dient der Umsetzung von Artikel 15 Abs. 5 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Sie soll die Vorgehensweise bzw. die den Versender oder den von ihm mit dem Versand Beauftragten treffenden Pflichten im Falle einer Änderung des Ortes der Lieferung oder des Empfängers näher regeln. Nach Artikel 15 Abs. 5 der genannten Richtlinie kann in solchen Fällen der Inhalt der Felder 4 (Verbrauchsteuernummer des Empfängers), 7 (Empfänger), 7a (Ort der Lieferung), 13 (Bestimmungsland), 14 (Steuerlicher Beauftragter) und/oder 17 (Beförderungsdauer) des Begleitdokuments geändert werden. Die Änderungen sind auf der Rückseite vorzunehmen.

Handelt es sich bei dem neuen Empfänger um einen berechtigten Empfänger, so ist die Möglichkeit der Empfängeränderung auf jene berechtigten Empfänger eingeschränkt, die Waren nicht nur gelegentlich beziehen.

Zu Z 48 (§ 35 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, im Wege bilateraler Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

Zu Z 50 (§ 37 Abs. 3) und Z 51 (§ 38 Abs. 3):

Diese Änderungen wurden auf Grund der Änderung von Artikel 19 Abs. 4 der Systemrichtlinie erforderlich.

Zu Z 52 (§ 38 Abs. 4):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 14 Abs. 4 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt werden.

Zu Z 53 (§ 38 Abs. 5):

Diese Änderung folgt aus der Änderung von § 31 Abs. 1. Wenn in Hinkunft der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls an Stelle des Versenders Sicherheit leistet, soll er im Falle von Unregelmäßigkeiten auch zum Steuerschuldner werden.

Zu Z 55 (§ 40 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung.

Zu Z 57 (§ 43 Abs. 2):

Nach der bisherigen Rechtslage waren die Fälle, in denen eine natürliche Person Mineralöl nicht selbst in das Steuergebiet verbringt, sondern es durch einen anderen verbringen läßt, nicht besonders geregelt. Die Person, die die Waren für die andere natürliche Person verbrachte, wurde zum Steuerschuldner, da sie die Befreiungsvoraussetzung, daß die Waren für den eigenen Bedarf bestimmt sein müssen, nicht erfüllte.

In Hinkunft soll in derartigen Fällen zunächst zu prüfen sein, ob es sich um einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer handelt. Ist dies der Fall, soll nicht die Person, die die Waren tatsächlich verbringt (Beförderer), sondern jene Person, für die sie das Mineralöl in das Steuergebiet einbringt, zum Steuerschuldner werden. Hinsichtlich der vorherigen Anzeige des Bezugs, der Sicherheitsleistung sowie der Anmeldung und Entrichtung der Steuer gelten die Bestimmungen über den Bezug zu gewerblichen Zwecken.

Läßt eine Privatperson Mineralöl durch einen gewerblich tätig werdenden Beförderer in das Steuergebiet verbringen, unterliegt diese Verbringung den Bestimmungen über den Bezug zu gewerblichen Zwecken. Für die Verbringung sind eine vorherige Anzeige, die Leistung einer Sicherheit und die Verwendung eines Begleitdokuments erforderlich.

Zu Z 58 (§ 44 Abs. 3):

Diese Änderung dient der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander sowie der Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten.

Zu Z 59 (§ 45):

Die Ersetzung des Ausdruckes „Versender“ durch den Ausdruck „Lieferer“ erfolgte aus Gründen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander sowie an die EG‑Terminologie [siehe die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 über das vereinfachte Begleitdokument und insbesondere Feld 1 „Lieferer“].

Durch die Einschränkung der Anwendbarkeit insbesondere der Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren auf die im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mineralöle erübrigen sich gesonderte Bestimmungen über den Verzicht auf die Verwendung von Begleitdokumenten (§ 45 Abs. 2).

Der Lieferer soll verpflichtet werden, vor der ersten Verbringung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten dies dem zuständigen Zollamt anzuzeigen.

Die Einfügung der Abs. 3 und 4 dienen der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Sie sollen klarstellen, daß im Kabotageverkehr (Verbringung von Mineralöl, das im Steuergebiet in den freien Verkehr entnommen wurde, an einen Bestimmungsort im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates) die Verwendung eines vereinfachten Begleitdokuments erforderlich ist und die in solchen Fällen vom Lieferer und Empfänger einzuhaltende Vorgehensweise regeln.

Um für häufige und regelmäßige derartige Verbringungen Verfahrensvereinfachungen vorsehen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen.

Zu Z 60 (§ 48 Abs. 1 Z 1):

Diese Änderung wurde auf Grund der Einschränkung der Anwendbarkeit der Mineralöl betreffenden Bestimmungen auf die im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mineralöle erforderlich.

Zu Z 61 (§ 49 Abs. 2), Z 62 (§ 49 Abs. 3) sowie Z 63 (§ 50):

Die Pflichten des § 49 Abs. 2 und 3 (rechnerische Ermittlungen aus den Aufzeichnungen, Ermöglichung von und Unterstützung bei Amtshandlungen) und die Bestimmung über Fehlmengen (§ 50) sollen auf Inhaber von Kraftstoff‑ und Heizstoffbetrieben erstreckt werden.

Zu Z 64 (§ 51 Abs. 4):

In jenen Fällen, in denen ein Unternehmen laufend eine Vielzahl von Versandanzeigen abzugeben hat, sollen Vereinfachungsmöglichkeiten geschaffen werden können. Derartige Vereinfachungen dürfen allerdings nicht zu einer Erschwerung der amtlichen Aufsicht führen.

Zu Z 66 (§ 52 Abs. 2 Z 2 lit. b):

Diese Änderung dient der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander bzw. an das Zollrecht.

Zu Z 67 (§ 52 Abs. 3) und Z 68 (§ 53 Abs. 2):

Diese Änderungen stehen mit der Einschränkung der Anwendbarkeit der Mineralöl betreffenden Bestimmungen auf die im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mineralöle im Zusammenhang.

Zu Z 69 (§ 56 Abs. 1):

Auch für Betriebe, die Mineralöl zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten verbringen, soll ausdrücklich eine Aufzeichnungspflicht vorgesehen werden.

Zu Artikel II (Biersteuergesetz 1995)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Die maßgebliche Fassung der Kombinierten Nomenklatur soll – ohne inhaltliche Änderung – aktualisiert werden.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2 Z 3 und 4):

Diese Änderung dient der Umsetzung von Artikel 23 Abs. 1a der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Lieferungen an nach Artikel 23 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen oder Einrichtungen (also Lieferungen im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen, an begünstigte internationale Einrichtungen sowie zur Durchführung bestimmter Abkommen) können unter Steueraussetzung erfolgen. In solchen Fällen ist EG‑rechtlich die Verwendung eines zusätzlichen Dokumentes (Freistellungsbescheinigung) neben dem Begleitdokument vorgesehen. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung und das dabei einzuhaltende Verfahren im Verordnungsweg zu regeln.

Weiters soll eine Präzisierung der Regelungen über die steuerfreie Abgabe von Reisebedarf bzw. Bordverpflegung durch Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen an Reisende vorgenommen werden. Diese beinhaltet im Hinblick auf den Verbrauch an Bord auch eine gewisse Erweiterung. Es soll klargestellt werden, daß Bordvorräte unversteuert bezogen werden können.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1 und 2):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist nicht der Bezug, sondern vielmehr die Verwendung von Bier für einen bestimmten, begünstigten Zweck. Dies wird auch aus der Formulierung von § 4 Abs. 1 Z 1 deutlich, die darauf abstellt, daß das Bier für einen der taxativ aufgezählten Zwecke verwendet wird.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 3), Z 5 (§ 7 Abs. 5) und Z 6 (§ 8):

Der Steuerschuldentstehungstatbestand des § 7 Abs. 3 soll ausgedehnt werden auf Fälle, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die zu Recht eine Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wurde, in weiterer Folge begünstigungsschädlich verwendet (zB an nicht begünstigte Personen verkauft) werden. Steuerschuldner ist der (ursprünglich) Begünstigte.

Nach § 24 gelten für die Erhebung der Biersteuer für Bier, das eingeführt wird oder sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes befindet, grundsätzlich sinngemäß die Zollvorschriften. Daß diese Bestimmung auch hinsichtlich der Steuerschuldentstehung gilt, soll besonders verdeutlicht werden. Steuerschuldner ist in derartigen Fällen der Zollschuldner. Sollte allerdings in besonders gelagerten Fällen (zB im Zusammenhang mit einer Verbringung von Bier in das Steuergebiet über das Gebiet eines EFTA‑Staates im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren) anläßlich der Einfuhr keine Zollschuld entstehen (die Waren befinden sich ja im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft), sind die Zollvorschriften insofern sinngemäß anzuwenden, als die Biersteuer mit der Entnahme des Bieres aus dem Zollverfahren entsteht, es sei denn, das Bier wird in ein Steuerlager oder einen Bierverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht oder ein weiteres Zollverfahren übergeführt.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 1 und 2):

Aus der bisherigen Formulierung war nicht erkennbar, daß in die Anmeldungen jene Biermengen aufzunehmen sind, die insgesamt in einem Monat aus dem Steuerlager weggebracht wurden oder zum Verbrauch entnommen wurden. Das bedeutet, daß in Hinkunft sowohl jene Mengen, die unter Steueraussetzung – also ohne daß es zur Steuerschuldentstehung kommt – weggebracht werden, als auch jene Mengen, bei deren Wegbringung die Steuerschuld entsteht, sowie weiters die zum Verbrauch entnommenen Mengen (hier wird ebenfalls nicht auf die Besteuerung abgestellt, auch steuerfreie Mengen sind anzuführen) auszuweisen sind.


Zu Z 8 (§ 10 Abs. 6) und Z 16 (§ 16 Abs. 3, § 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 8):

Aus verfahrensökonomischen Gründen soll im Regelfall von der Erlassung eines Bescheides nach § 201 der Bundesabgabenordnung abgesehen werden, wenn ein Steuerschuldner zwar eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung abgegeben hat, den Fehler jedoch spätestens bis zum Ablauf des dem Anmeldezeitpunkt zweitfolgenden Monats behebt.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 4), Z 10 (§ 13 Abs. 2 Z 4), Z 12 (§ 14 Abs. 2 bis 4), Z 14 (§ 15 Abs. 4), Z 15 (§ 16 Abs. 1), Z 17 (§ 17 Abs. 2), Z 22 (§ 21) und Z 27 (§ 25 Abs. 1):

Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung sollen neu geregelt werden.

In Hinkunft soll für die Bemessung der Sicherheitsleistung auf die Wegbringung und die Entnahme im Steuerlager insgesamt abgestellt werden.

Unter gewissen Voraussetzungen soll für Herstellungsbetriebe von der Leistung einer Sicherheit für das Steuerlager abgesehen und für Bierlager die Sicherheit auf einen Betrag in Höhe der Biersteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für in den freien Verkehr entnommenes Bier entsteht, vermindert werden können.

Hinsichtlich des Widerrufes der Steuerlagerbewilligung nach § 13 Abs. 2 Z 4 soll klargestellt werden, daß der Widerruf durch die Leistung einer entsprechenden Sicherheit abgewendet werden kann.

Klargestellt soll weiters werden, daß im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet nur dann für die Beförderung Sicherheit zu leisten ist, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind.

Dem Beförderer oder Eigentümer verbrauchsteuerpflichtiger Waren soll im Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, an Stelle des Versenders Sicherheit zu leisten. Für das Vorliegen der Eigentümereigenschaft soll auf das wirtschaftliche Eigentum und nicht so sehr auf streng zivilrechtliche Kriterien abgestellt werden.

In Fällen, in denen eine Sicherheit in Höhe von höchstens 1 000 S zu leisten wäre, soll in Hinkunft von ihrer Erhebung abgesehen werden können. Aus EU‑rechtlichen Gründen kann ein derartiges Vorgehen für den Versand von Bier im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren nicht zugelassen werden.

Auch im Falle einer Verbringung unter Steueraussetzung im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 25) soll eine bestehende ausreichende Lagersicherheit die Versandsicherheit abdecken.

Eine Angleichung an die Steuerlagerbestimmungen soll auch im Hinblick auf die von berechtigten Empfängern zu leistenden Sicherheiten erfolgen. Maßgebend ist die Höhe der Steuer, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Biermengen entfällt.

Zu Z 11 (§ 14 Abs. 1 Z 2 und § 33 Abs. 1 Z 4) und Z 35 (§ 33 Abs. 1 Z 3):

Diese Bestimmungen dienen der sprachlichen Angleichung an das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995.

Zu Z 12 (§ 14 Abs. 3):

Grundsätzlich setzt die Erteilung einer Bierlagerbewilligung einen bestimmten Mindestbierabsatz und eine bestimmte Mindestlagerdauer voraus. Die Praxis hat gezeigt, daß diese Erfordernisse in Einzelfällen zu einer in dieser Form nicht beabsichtigten Benachteiligung einzelner Wirtschaftstreibender führen können. In solchen Fällen soll von diesen Voraussetzungen abgesehen werden können.

Soll allerdings durch die Einrichtung des Bierlagers lediglich ein Steuerstundungseffekt erzielt werden, rechtfertigt dies einen derartigen Verzicht nicht.

Zu Z 13 (§ 15 Abs. 2 und 3):

Durch diese Änderung sollen Redaktionsversehen beseitigt und eine Angleichung an die zollrechtliche Terminologie vorgenommen werden.

Zu Z 15 (§ 16 Abs. 1):

Durch diese Bestimmung wird weiters klargestellt, daß die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (sogenannter Kabotageverkehr) den Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren unterliegt.

Zu Z 17 (§ 17 Abs. 2):

Während für Steuerlagerinhaber, die nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind, von den Erfordernissen, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, auf Antrag abgesehen werden konnte (§ 12 Abs. 2), war dies für berechtigte Empfänger bisher nicht vorgesehen. Nunmehr sollen berechtigte Empfänger in dieser Hinsicht Steuerlagerinhabern gleichgestellt werden.

Zu Z 18 (§ 18 Abs. 1 und § 29 Abs. 5) und Z 37 (§ 38 Abs. 3 Z 2 lit. b):

Diese Bestimmungen dienen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander bzw. an das Zollrecht.

Zu Z 19 (§ 18 Abs. 3, § 29 Abs. 6 und § 32 Abs. 3):

Da sowohl der Beauftragte als Vertreter eines berechtigten Empfängers als auch der Beauftragte, der einen Versandhändler vertritt, über einen Geschäftssitz im Steuergebiet verfügen muß, soll in Hinkunft die Zuständigkeit für die Einbringung des Antrags auf Zulassung als Beauftragter nur mehr bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet, möglich sein. Die Bestimmungen über die amtliche Aufsicht sollen dementsprechend geändert werden.

Zu Z 20 (§ 19 Abs. 2 bis 4):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt werden. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren verbracht, soll in Hinkunft das Einheitspapier auch in jenen Fällen an Stelle des Verbrauchsteuerbegleitdokuments verwendet werden können, in denen die Waren zwischen einem Mitgliedstaat und einem EFTA‑Land befördert werden.

Im Falle einer Verbringung über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA‑Länder sind, soll überdies ein Carnet TIR oder Carnet ATA verwendet werden können.

Die Festlegung der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Angaben auf den als Versandpapiere geltenden Beförderungs‑ oder Handelsdokumenten sowie der Änderungen zur Anpassung des Erledigungsverfahrens obliegt dem Verbrauchsteuerausschuß. Da diese Festlegung noch nicht (vollständig) erfolgt ist, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

Die Änderung des Abs. 4 dient der Umsetzung von Artikel 15 Abs. 5 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Sie soll die Vorgehensweise bzw. die den Versender oder den von ihm mit dem Versand Beauftragten treffenden Pflichten im Falle einer Änderung des Ortes der Lieferung oder des Empfängers näher regeln. Nach Artikel 15 Abs. 5 der genannten Richtlinie kann in solchen Fällen der Inhalt der Felder 4 (Verbrauchsteuernummer des Empfängers), 7 (Empfänger), 7a (Ort der Lieferung), 13 (Bestimmungsland), 14 (Steuerlicher Beauftragter) und/oder 17 (Beförderungsdauer) des Begleitdokuments geändert werden. Die Änderungen sind auf der Rückseite vorzunehmen.

Handelt es sich bei dem neuen Empfänger um einen berechtigten Empfänger, so ist die Möglichkeit der Empfängeränderung auf jene berechtigten Empfänger eingeschränkt, die Waren nicht nur gelegentlich beziehen.

Zu Z 21 (§ 20 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, im Wege bilateraler Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

Zu Z 23 (§ 22 Abs. 3) und Z 24 (§ 23 Abs. 3):

Diese Änderungen wurden auf Grund der Änderung von Artikel 19 Abs. 4 der Systemrichtlinie erforderlich.

Zu Z 25 (§ 23 Abs. 4):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 14 Abs. 4 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt werden.

Zu Z 26 (§ 23 Abs. 5):

Diese Änderung folgt aus der Änderung von § 16 Abs. 1. Wenn in Hinkunft der Beförderer oder der Eigentümer des Bieres an Stelle des Versenders Sicherheit leistet, soll er im Falle von Unregelmäßigkeiten auch zum Steuerschuldner werden.

Zu Z 28 (§ 25 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung.

Zu Z 29 (§ 28 Abs. 3):

Nach der bisherigen Rechtslage waren die Fälle, in denen eine natürliche Person Bier nicht selbst in das Steuergebiet verbringt, sondern es durch einen anderen verbringen läßt, nicht besonders geregelt. Die Person, die die Waren für die andere natürliche Person verbrachte, wurde zum Steuerschuldner, da sie die Befreiungsvoraussetzung, daß die Waren für den eigenen Bedarf bestimmt sein müssen, nicht erfüllte.

In Hinkunft soll in derartigen Fällen zunächst zu prüfen sein, ob es sich um einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer handelt. Ist dies der Fall, soll nicht die Person, die die Waren tatsächlich verbringt (Beförderer), sondern jene Person, für die sie das Bier in das Steuergebiet einbringt, zum Steuerschuldner werden. Hinsichtlich der vorherigen Anzeige des Bezugs, der Sicherheitsleistung sowie der Anmeldung und Entrichtung der Steuer gelten die Bestimmungen über den Bezug zu gewerblichen Zwecken.

Läßt eine Privatperson Bier durch einen gewerblich tätig werdenden Beförderer in das Steuergebiet verbringen, unterliegt diese Verbringung den Bestimmungen über den Bezug zu gewerblichen Zwecken. Für die Verbringung sind eine vorherige Anzeige, die Leistung einer Sicherheit und die Verwendung eines Begleitdokuments erforderlich.

Zu Z 30 und Z 31 (§ 29 Abs. 1 bis 3):

Diese Änderungen dienen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander sowie der Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten.

Zu Z 32 (§ 29 Abs. 7):

Durch diese Änderung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 33 (§ 29 Abs. 9):

Einerseits soll(en) durch diese Änderung eine sprachliche Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander vorgenommen sowie Auslegungsschwierigkeiten vermieden werden. Andererseits soll in Hinkunft die Anzeige der beabsichtigten Lieferung von Bier im Versandhandel in andere Mitgliedstaaten nur mehr bei dem Hauptzollamt erfolgen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Versandhändlers befindet.

Zu Z 34 (§ 30):

Die Ersetzung des Ausdruckes „Versender“ durch den Ausdruck „Lieferer“ erfolgte aus Gründen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander sowie an die EG‑Terminologie (siehe die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 über das vereinfachte Begleitdokument und insbesondere Feld 1 “Lieferer“).

Der Lieferer soll verpflichtet werden, vor der ersten Verbringung von Bier zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten dies dem zuständigen Zollamt anzuzeigen.

Die Einfügung der Abs. 3 und 4 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Sie soll klarstellen, daß im Kabotageverkehr (Verbringung von Bier, das im Steuergebiet in den freien Verkehr entnommen wurde, an einen Bestimmungsort im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates) die Verwendung eines vereinfachten Begleitdokuments erforderlich ist und die in solchen Fällen vom Lieferer und Empfänger einzuhaltende Vorgehensweise regeln.

Um für häufige und regelmäßige derartige Verbringungen Verfahrensvereinfachungen vorsehen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen.

Zu Z 36 (§ 37 Abs. 4):

In jenen Fällen, in denen ein Unternehmen laufend eine Vielzahl von Versandanzeigen abzugeben hat, sollen Vereinfachungsmöglichkeiten geschaffen werden können. Derartige Vereinfachungen dürfen allerdings nicht zu einer Erschwerung der amtlichen Aufsicht führen.

Zu Z 38 (§ 42 Abs. 1):

Auch für Betriebe, die Bier zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten verbringen, soll ausdrücklich eine Aufzeichnungspflicht vorgesehen werden.

Zu Artikel III (Schaumweinsteuergesetz 1995)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Die maßgebliche Fassung der Kombinierten Nomenklatur soll – ohne inhaltliche Änderung – aktualisiert werden.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Diese Bestimmung wurde hinsichtlich der Steuerbefreiungen und des Verwendungsbetriebes dem Biersteuergesetz 1995 angeglichen. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist nicht der Bezug, sondern die Verwendung von Schaumwein für einen bestimmten begünstigten Zweck.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 2 Z 3 und Z 4):

Diese Änderung dient der Umsetzung von Artikel 23 Abs. 1a der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Lieferungen an nach Artikel 23 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen oder Einrichtungen (also Lieferungen im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen, an begünstigte internationale Einrichtungen sowie zur Durchführung bestimmter Abkommen) können unter Steueraussetzung erfolgen. In solchen Fällen ist EG‑rechtlich die Verwendung eines zusätzlichen Dokumentes (Freistellungsbescheinigung) neben dem Begleitdokument vorgesehen. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung und das dabei einzuhaltende Verfahren im Verordnungsweg zu regeln.

Weiters soll eine Präzisierung der Regelungen über die steuerfreie Abgabe von Reisebedarf bzw. Bordverpflegung durch Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen an Reisende vorgenommen werden. Diese beinhaltet im Hinblick auf den Verbrauch an Bord auch eine gewisse Erweiterung. Es soll klargestellt werden, daß Bordvorräte unversteuert bezogen werden können.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 3 und 4) und Z 5 (§ 6 Abs. 5 und 6):

Diese Änderung steht einerseits im Zusammenhang mit der Angleichung der Bestimmungen über den Verwendungsbetrieb an das Biersteuergesetz 1995, andererseits soll der Steuerschuldentstehungstatbestand auf Fälle ausgedehnt werden, in denen Schaumwein, für den zu Recht eine Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wurde, in der Folge begünstigungsschädlich verwendet (zB an nicht begünstigte Personen verkauft) wird. Steuerschuldner ist in solchen Fällen der (ursprünglich) Begünstigte.

Nach § 21 gelten für die Erhebung der Schaumweinsteuer für Schaumwein, der eingeführt wird oder sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes befindet, grundsätzlich sinngemäß die Zollvorschriften. Daß diese Bestimmung auch hinsichtlich der Steuerschuld­entstehung gilt, soll besonders verdeutlicht werden. Steuerschuldner ist in derartigen Fällen der Zollschuldner. Sollte allerdings in besonders gelagerten Fällen (zB im Zusammenhang mit einer Verbringung von Schaumwein in das Steuergebiet über das Gebiet eines EFTA‑Staates im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren) anläßlich der Einfuhr keine Zollschuld entstehen (der Schaumwein befindet sich ja im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft), sind die Zollvorschriften insofern sinngemäß anzuwenden, als die Schaumweinsteuer mit der Entnahme des Schaumweins aus dem Zollverfahren entsteht, es sei denn, der Schaumwein wird in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht oder ein weiteres Zollverfahren übergeführt.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 1 und 2):

Aus der bisherigen Formulierung war nicht erkennbar, daß in die Anmeldungen jene Schaumweinmengen aufzunehmen sind, die insgesamt in einem Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden. Dies bedeutet, daß in Hinkunft sowohl jene Mengen, die unter Steueraussetzung, d. h. ohne daß es zur Steuerschuldentstehung kommt, weggebracht werden, als auch jene Mengen, bei deren Wegbringung die Steuerschuld entsteht, und auch die zum Verbrauch entnommenen Mengen (da hier ebenfalls nicht auf die Besteuerung abgestellt wird, sind auch steuerfreie Mengen anzuführen) auszuweisen sind.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 6) und Z 15 (§ 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 und § 26 Abs. 8):

Aus verfahrensökonomischen Gründen soll im Regelfall von der Erlassung eines Bescheides nach § 201 der Bundesabgabenordnung abgesehen werden, wenn ein Steuerschuldner zwar eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung abgegeben hat, den Fehler jedoch spätestens bis zum Ablauf des dem Anmeldezeitpunkt zweitfolgenden Monats behebt.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 2):

Durch diese Änderung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 4), Z 10 (§ 10 Abs. 2 Z 4), Z 13 (§ 12 Abs. 4), Z 14 (§ 13 Abs. 1), Z 16 (§ 14 Abs. 2), Z 21 (§ 18) und Z 26 (§ 22 Abs. 1):

Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung sollen neu geregelt werden.

In Hinkunft soll für die Bemessung der Sicherheitsleistung auf die Wegbringung und die Entnahme im Steuerlager insgesamt abgestellt werden.

Unter gewissen Voraussetzungen soll für Steuerlager die Sicherheit auf einen Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht, vermindert werden können.

Hinsichtlich des Widerrufes der Steuerlagerbewilligung nach § 10 Abs. 2 Z 4 soll klargestellt werden, daß der Widerruf durch die Leistung einer entsprechenden Sicherheit abgewendet werden kann.

Klargestellt soll weiters werden, daß im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet nur dann für die Beförderung Sicherheit zu leisten ist, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind.

Dem Beförderer oder Eigentümer verbrauchsteuerpflichtiger Waren soll im Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, an Stelle des Versenders Sicherheit zu leisten. Für das Vorliegen der Eigentümereigenschaft soll auf das wirtschaftliche Eigentum und nicht so sehr auf streng zivilrechtliche Kriterien abgestellt werden.

In Fällen, in denen eine Sicherheit in Höhe von höchstens 1 000 S zu leisten wäre, soll in Hinkunft von ihrer Erhebung abgesehen werden können. Aus EU‑rechtlichen Gründen kann ein derartiges Vorgehen für den Versand von Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren nicht zugelassen werden.

Auch im Falle einer Verbringung unter Steueraussetzung im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 22) soll eine bestehende ausreichende Lagersicherheit die Versandsicherheit abdecken.

Eine Angleichung an die Steuerlagerbestimmungen soll auch im Hinblick auf die von berechtigten Empfängern zu leistenden Sicherheiten erfolgen. Maßgebend ist die Höhe der Steuer, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt.

Zu Z 11 (§ 11 Abs. 1 Z 2 und § 42 Abs. 1):

Diese Bestimmung dient der sprachlichen Angleichung an das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995.

Zu Z 12 (§ 11 Abs. 3):

Grundsätzlich setzt die Erteilung einer Bewilligung für ein Schaumweinlager einen bestimmten Mindestabsatz und eine bestimmte Mindestlagerdauer voraus. Die Praxis hat gezeigt, daß diese Erfordernisse in Einzelfällen zu einer nicht beabsichtigten Benachteiligung einzelner Wirtschaftstreibender führen können. In solchen Fällen soll von diesen Voraussetzungen abgesehen werden können.

Soll allerdings durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich ein Stundungseffekt erzielt werden, rechtfertigt dies einen derartigen Verzicht nicht.

Zu Z 10 (§ 12):

Die Änderungen sind einerseits durch die Aufnahme des Schaumweinverwendungsbetriebes bedingt, andererseits dienen sie der Beseitigung eines Redaktionsversehens und der Angleichung an die zollrechtliche Terminologie.

Zu Z 14 (§ 13 Abs. 1):

Durch diese Bestimmung wird weiters klargestellt, daß die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (sogenannter Kabotageverkehr) den Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren unterliegt.

Zu Z 16 (§ 14 Abs. 2):

Während für Steuerlagerinhaber, die nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind, von den Erfordernissen, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, auf Antrag abgesehen werden konnte (§ 9 Abs. 2), war dies für berechtigte Empfänger bisher nicht vorgesehen. Berechtigte Empfänger sollen in dieser Hinsicht Steuerlagerinhabern gleichgestellt werden.

Zu Z 17 (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5) und Z 40 (§ 35 Abs. 2 Z 3 lit. b):

Diese Bestimmungen dienen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander bzw. an das Zollrecht.

Zu Z 18 (§ 15 Abs. 3, § 26 Abs. 6 und § 29 Abs. 3):

Da sowohl der Beauftragte als Vertreter eines berechtigten Empfängers als auch der Beauftragte, der einen Versandhändler vertritt, über einen Geschäftssitz im Steuergebiet verfügen muß, soll in Hinkunft die Zuständigkeit für die Einbringung des Antrags auf Zulassung als Beauftragter nur mehr bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet, möglich sein. Die Bestimmungen über die amtliche Aufsicht sollen dementsprechend geändert werden.

Zu Z 19 (§ 16 Abs. 2 bis 4):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt werden. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren verbracht, soll in Hinkunft das Einheitspapier auch in jenen Fällen an Stelle des Verbrauchsteuerbegleitdokuments verwendet werden können, in denen die Waren zwischen einem Mitgliedstaat und einem EFTA‑Land befördert werden.

Im Falle einer Verbringung über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA‑Länder sind, soll überdies an Stelle des Begleitdokuments ein Carnet TIR oder Carnet ATA verwendet werden können.

Die Festlegung der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Angaben auf den als Versandpapiere geltenden Beförderungs‑ oder Handelsdokumenten sowie der Änderungen durch Anpassung des Erledigungsverfahrens obliegt dem Verbrauchsteuerausschuß. Da diese Festlegung noch nicht (vollständig) erfolgt ist, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

Die Änderung des Abs. 4 dient der Umsetzung von Artikel 15 Abs. 5 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Sie soll die Vorgehensweise bzw. die den Versender oder den von ihm mit dem Versand Beauftragten treffenden Pflichten im Falle einer Änderung des Ortes der Lieferung oder des Empfängers näher regeln. Nach Artikel 15 Abs. 5 der genannten Richtlinie kann in solchen Fällen der Inhalt der Felder 4 (Verbrauchsteuernummer des Empfängers), 7 (Empfänger), 7a (Ort der Lieferung), 13 (Bestimmungsland), 14 (Steuerlicher Beauftragter) und/oder 17 (Beförderungsdauer) des Begleitdokuments geändert werden. Die Änderungen sind auf der Rückseite vorzunehmen.

Handelt es sich bei dem neuen Empfänger um einen berechtigten Empfänger, so ist die Möglichkeit, einen anderen Empfänger vorzusehen, auf jene berechtigten Empfänger eingeschränkt, die Waren nicht nur gelegentlich beziehen.

Zu Z 20 (§ 17 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, im Wege bilateraler Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

Zu Z 22 (§ 19 Abs. 3) und Z 23 (§ 20 Abs. 3):

Diese Änderungen wurden auf Grund der Änderung von Artikel 19 Abs. 4 der Systemrichtlinie erforderlich.

Zu Z 24 (§ 20 Abs. 4):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 14 Abs. 4 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt werden.

Zu Z 25 (§ 20 Abs. 5):

Diese Änderung folgt aus der Änderung von § 13 Abs. 1. Wenn in Hinkunft der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins an Stelle des Versenders Sicherheit leistet, soll er im Falle von Unregelmäßigkeiten auch zum Steuerschuldner werden.

Zu Z 27 (§ 22 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung.

Zu Z 28 (§ 25 Abs. 3):

Nach der bisherigen Rechtslage waren die Fälle, in denen eine natürliche Person Schaumwein nicht selbst in das Steuergebiet verbringt, sondern ihn durch einen anderen verbringen läßt, nicht besonders geregelt. Die Person, die den Schaumwein für die andere natürliche Person verbrachte, wurde zum Steuerschuldner, da sie die Befreiungsvoraussetzung, daß die Waren für den eigenen Bedarf bestimmt sein müssen, nicht erfüllte.

In Hinkunft soll in derartigen Fällen zunächst zu prüfen sein, ob es sich um einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer handelt. Ist dies der Fall, soll nicht die Person, die die Waren tatsächlich verbringt (Beförderer), sondern jene Person, für die sie den Schaumwein in das Steuergebiet einbringt, zum Steuerschuldner werden. Hinsichtlich der vorherigen Anzeige des Bezugs, der Sicherheitsleistung sowie der Anmeldung und Entrichtung der Schaumweinsteuer gelten die Bestimmungen über den Bezug zu gewerblichen Zwecken.

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Läßt eine Privatperson Schaumwein durch einen gewerblich tätig werdenden Beförderer in das Steuergebiet verbringen, unterliegt diese Verbringung den Bestimmungen über den Bezug zu gewerblichen Zwecken. Für die Verbringung sind eine vorherige Anzeige, die Leistung einer Sicherheit und die Verwendung eines Begleitdokuments erforderlich.

Zu Z 29 (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 45 Abs. 3) und Z 30 (§ 26 Abs. 3):

Diese Änderungen dienen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander sowie der Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten.


Zu Z 31 (§ 26 Abs. 7):

Durch diese Änderung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 32 (§ 26 Abs. 9):

Durch diese Änderung sollen einerseits eine sprachliche Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander vorgenommen sowie Auslegungsschwierigkeiten vermieden werden. Andererseits soll in Hinkunft die Anzeige der beabsichtigten Lieferung von Schaumwein im Versandhandel in andere Mitgliedstaaten nur mehr bei dem Hauptzollamt erfolgen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Versandhändlers befindet.

Zu Z 33 (§ 27):

Die Ersetzung des Ausdruckes „Versender“ durch den Ausdruck „Lieferer“ erfolgte aus Gründen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander sowie an die EG‑Terminologie [siehe die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 über das vereinfachte Begleitdokument und insbesondere Feld 1  „Lieferer“].

Der Lieferer soll verpflichtet werden, vor der ersten Verbringung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten dies dem zuständigen Zollamt anzuzeigen.

Die Einfügung der Abs. 3 und 4 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Sie soll klarstellen, daß im Kabotageverkehr (Verbringung von Schaumwein, der im Steuergebiet in den freien Verkehr entnommen wurde, an einen Bestimmungsort im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates) die Verwendung eines vereinfachten Begleitdokuments erforderlich ist und die in solchen Fällen vom Lieferer und Empfänger einzuhaltende Vorgehensweise regeln.

Um für häufige und regelmäßige derartige Verbringungen Verfahrensvereinfachungen vorsehen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen.

Zu Z 34 (§ 29 Abs. 1), Z 35 (§ 32 Abs. 1), Z 36 (§ 32 Abs. 2), Z 37 (§ 33), Z 41 (§ 35 Abs. 2 Z 5 lit. a) und Z 42 (§ 36a):

Diese Änderungen sind durch die Aufnahme des Schaumweinverwendungsbetriebes in das Schaumweinsteuergesetz bedingt.

Zu Z 38 (§ 34 Abs. 4):

In jenen Fällen, in denen ein Unternehmen laufend eine Vielzahl von Versandanzeigen abzugeben hat, sollen Vereinfachungsmöglichkeiten geschaffen werden können. Derartige Vereinfachungen dürfen allerdings nicht zu einer Erschwerung der amtlichen Aufsicht führen.

Zu Z 39 (§ 35) und Z 44 (§ 44 Abs. 6):

Durch diese Änderungen sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 43 (§ 38 Abs. 1):

Auch für Betriebe, die Schaumwein zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten verbringen, soll ausdrücklich eine Aufzeichnungspflicht vorgesehen werden.

Zu Artikel IV (Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 8):

Die maßgebliche Fassung der Kombinierten Nomenklatur soll – ohne inhaltliche Änderung – aktualisiert werden.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 3):

Durch diese Änderung soll ein Redaktionsversehen behoben werden.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 4 Z 6 und 7):

Diese Änderung dient der Umsetzung von Artikel 23 Abs. 1a der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Lieferungen an gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen oder Einrichtungen (also Lieferungen im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen, an begünstigte internationale Einrichtungen sowie zur Durchführung bestimmter Abkommen) können unter Steueraussetzung erfolgen. In solchen Fällen ist EG‑rechtlich die Verwendung eines zusätzlichen Dokumentes (Freistellungsbescheinigung) neben dem Begleitdokument vorgesehen. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung und das dabei einzuhaltende Verfahren im Verordnungsweg zu regeln.

Weiters soll eine Präzisierung der Regelungen über die steuerfreie Abgabe von Reisebedarf bzw. Bordverpflegung durch Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen an Reisende vorgenommen werden. Diese beinhaltet im Hinblick auf den Verbrauch an Bord auch eine gewisse Erweiterung. Es soll klargestellt werden, daß Bordvorräte unversteuert bezogen werden können.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 1 Z 8), Z 5 (§ 8 Abs. 2) und Z 6 (§ 9 Z 6 und 7):

Die Steuerschuldentstehungstatbestände des § 8 Abs. 1 sollen auf Fälle ausgedehnt werden, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die zu Recht eine Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wurde, in weiterer Folge begünstigungsschädlich verwendet (zB an nicht begünstigte Personen verkauft) werden. Steuerschuldner ist der (ursprünglich) Begünstigte.

Nach § 47 gelten für die Erhebung der Alkoholsteuer für Erzeugnisse, die eingeführt werden oder sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes befinden, grundsätzlich sinngemäß die Zollvorschriften. Daß diese Bestimmung auch hinsichtlich der Steuerschuld­entstehung gilt, soll besonders verdeutlicht werden. Steuerschuldner ist in derartigen Fällen der Zollschuldner. Sollte allerdings in besonders gelagerten Fällen (zB im Zusammenhang mit einer Verbringung von Erzeugnissen in das Steuergebiet über das Gebiet eines EFTA‑Staates im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren) anläßlich der Einfuhr keine Zollschuld entstehen (die Waren befinden sich ja im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft), sind die Zollvorschriften insofern sinngemäß anzuwenden, als die Alkoholsteuer mit der Entnahme der Erzeugnisse aus dem Zollverfahren entsteht, es sei denn, die Erzeugnisse werden in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht oder in ein weiteres Zollverfahren übergeführt.

Zu Z 7 (§ 10) und Z 20 (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 4 und § 52 Abs. 8):

Aus der bisherigen Formulierung war nicht erkennbar, daß in die Anmeldungen jene Alkoholmengen aufzunehmen sind, die insgesamt in einem Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden. Das bedeutet, daß in Hinkunft sowohl jene Mengen, die unter Steueraussetzung – also ohne daß es zur Steuerschuldentstehung kommt – weggebracht werden, als auch jene Mengen, bei deren Wegbringung die Steuerschuld entsteht, sowie weiters die zum Verbrauch entnommenen Mengen (hier wird ebenfalls nicht auf die Besteuerung abgestellt, auch steuerfreie Mengen sind anzuführen) auszuweisen sind.

Die im § 10 Abs. 1 genannte Frist für die Abgabe der Steueranmeldungen soll den in anderen Verbrauchsteuergesetzen vorgesehenen Fristen angeglichen werden.

Aus verfahrensökonomischen Gründen soll im Regelfall von der Erlassung eines Bescheides nach § 201 der Bundesabgabenordnung abgesehen werden, wenn ein Steuerschuldner zwar eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung abgegeben hat, den Fehler jedoch spätestens bis zum Ablauf des dem Anmeldezeitpunkt zweitfolgenden Monats behebt.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 1 und 2):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist nicht der Bezug, sondern vielmehr die Verwendung von Alkohol für einen bestimmten, begünstigten Zweck. Dies wird auch aus der Formulierung von § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 deutlich, die darauf abstellt, daß der Alkohol für einen der taxativ aufgezählten Zwecke verwendet wird.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 2 Z 3):

Wird unversteuerter Alkohol von Apotheken oder Drogerien (Verwendungsbetriebe) an Ärzte, Tierärzte, Dentisten oder Hebammen abgegeben, gilt diese Abgabe nicht als verbotswidrige Verwendung. Um eine allfällige mißbräuchliche Verwendung des Alkohols durch diese Abnehmer sanktionieren zu können, war eine Verwendungspflicht vorzusehen. Für die begünstigungsschädlich verwendeten Alkoholmengen entsteht gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 die Steuerschuld.

Zu Z 10 (§ 16 Abs. 1 letzter Satz) und Z 11 (§ 20 Abs. 3 und § 31 Abs. 5):

Durch diese Änderungen sollen Redaktionsversehen behoben werden.

Zu Z 12 (§ 25 Abs. 2 Z 5), Z 16 (§ 33 Abs. 2), Z 18 (§ 38 Abs. 4), Z 19 (§ 39 Abs. 1), Z 21 (§ 40 Abs. 2), Z 26 (§ 44) und Z 31 (§ 48 Abs. 1):

Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung sollen neu geregelt werden.

In Hinkunft soll für die Bemessung der Sicherheitsleistung auf die Wegbringung und die Entnahme im Alkohollager insgesamt abgestellt werden.

Unter gewissen Voraussetzungen soll für Alkohollager die Sicherheit auf einen Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für in den freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, vermindert werden können.

Der Zeitraum für die Bemessung der zu leistenden Sicherheit soll an die übrigen Verbrauchsteuergesetze angeglichen werden.

Hinsichtlich des Widerrufs der Steuerlagerbewilligung nach § 25 Abs. 2 Z 5 soll klargestellt werden, daß der Widerruf durch die Leistung einer entsprechenden Sicherheit abgewendet werden kann.

Klargestellt soll weiters werden, daß im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet nur dann für die Beförderung Sicherheit zu leisten ist, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer erkennbar sind.

Dem Beförderer oder Eigentümer von Erzeugnissen soll im Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, anstelle des Versenders Sicherheit zu leisten.

In Fällen, in denen eine Sicherheit in Höhe von höchstens 2 000 S zu leisten wäre, soll in Hinkunft von ihrer Erhebung abgesehen werden können. Aus EU‑rechtlichen Gründen kann ein derartiges Vorgehen für den Versand von Erzeugnissen im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren nicht zugelassen werden.

Auch im Falle einer Verbringung unter Steueraussetzung im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 48) soll eine bestehende ausreichende Lagersicherheit die Versandsicherheit abdecken.

Eine Angleichung an die Steuerlagerbestimmungen soll auch im Hinblick auf die von berechtigten Empfängern zu leistenden Sicherheiten erfolgen. Maßgebend ist die Höhe der Steuer, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Der Zeitraum für die Bemessung der zu leistenden Sicherheit wurde zur Angleichung an die übrigen Verbrauchsteuergesetze reduziert.

Zu Z 13 (§ 28 Abs. 6):

Die Praxis zeigt, daß reparaturanfällige Spirituskontrollmeßapparate ausfallen und nicht kurzfristig repariert oder neu beschafft werden können. Die Bestimmung sieht nunmehr eine Möglichkeit vor, den Betrieb mit einer Ausnahmebewilligung des Hauptzollamtes zu führen.

Zu Z 14 (§ 29 Abs. 3):

Die Neuformulierung soll klarstellen, daß die Zulassung der Geräte durch die zuständige Eichbehörde vorgenommen wird, nachdem Prüfer nach § 90 die Zweckmäßigkeit der Einrichtung und deren Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse der steuerlichen Bestimmungen bestätigt haben.

Zu Z 15 (§ 31 Abs. 6):

Grundsätzlich setzt die Erteilung einer Bewilligung für ein offenes Alkohollager einen bestimmten Mindestumschlag oder eine bestimmte Mindestlagerdauer voraus. Die Praxis hat gezeigt, daß das Erfordernis eines Mindestumschlags zu einer in dieser Form nicht beabsichtigten Benachteiligung einzelner Verarbeiter führen kann. In solchen Fällen soll von dieser Voraussetzung abgesehen werden können.

Zu Z 17 (§ 38 Abs. 2 und 3):

Durch diese Änderungen sollen Redaktionsversehen beseitigt und eine Angleichung an die zollrechtliche Terminologie vorgenommen werden.

Zu Z 19 (§ 39 Abs. 1):

Durch diese Bestimmung wird weiters klargestellt, daß die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (sogenannter Kabotageverkehr) den Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren unterliegt.

Zu Z 21 (§ 40 Abs. 2):

Während für Steuerlagerinhaber, die nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind, von den Erfordernissen, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, auf Antrag abgesehen werden konnte (§ 20 Abs. 3 und § 31 Abs. 5), war dies für berechtigte Empfänger bisher nicht vorgesehen. Nunmehr sollen berechtigte Empfänger in dieser Hinsicht Steuerlagerinhabern gleichgestellt werden.

Zu Z 22 (§ 41 Abs. 1 und § 52 Abs. 5) und Z 43 (§ 72 Z 1 lit. e):

Diese Bestimmungen dienen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander bzw. an das Zollrecht.

Zu Z 23 (§ 41 Abs. 3 und § 52 Abs. 6), Z 47 (§ 86 Abs. 1 Z 2) und Z 48 (§ 86 Abs. 3):

Da sowohl der Beauftragte als Vertreter eines berechtigten Empfängers als auch der Beauftragte, der einen Versandhändler vertritt, über einen Geschäftssitz im Steuergebiet verfügen muß, soll in Hinkunft die Zuständigkeit für die Einbringung des Antrags auf Zulassung als Beauftragter nur mehr bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet, möglich sein. Die Bestimmungen über die amtliche Aufsicht sollen dementsprechend geändert werden.

Zu Z 24 (§ 42 Abs. 2 bis 4):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt werden. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren verbracht, soll in Hinkunft das Einheitspapier auch in jenen Fällen anstelle des Verbrauchsteuerbegleitdokumentes verwendet werden können, in denen die Waren zwischen einem Mitgliedstaat und einem EFTA‑Land befördert werden.

Im Falle einer Verbringung über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA‑Länder sind, soll überdies ein Carnet TIR oder Carnet ATA verwendet werden können.

Die Festlegung der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Angaben auf den als Versandpapiere geltenden Beförderungs‑ oder Handelsdokumenten sowie der Änderungen zur Anpassung des Erledigungsverfahrens obliegt dem Verbrauchsteuerausschuß. Da diese Festlegung noch nicht (vollständig) erfolgt ist, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

Die Änderung des Abs. 4 dient der Umsetzung von Artikel 15 Abs. 5 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Sie soll die Vorgehensweise bzw. die den Versender oder den von ihm mit dem Versand Beauftragten treffenden Pflichten im Falle einer Änderung des Ortes der Lieferung oder des Empfängers näher regeln. Nach Artikel 15 Abs. 5 der genannten Richtlinie kann in solchen Fällen der Inhalt der Felder 4 (Verbrauchsteuernummer des Empfängers), 7 (Empfänger), 7a (Ort der Lieferung), 13 (Bestimmungsland), 14 (Steuerlicher Beauftragter) und/oder 17 (Beförderungsdauer) des Begleitdokuments geändert werden. Die Änderungen sind auf der Rückseite vorzunehmen.

Handelt es sich bei dem neuen Empfänger um einen berechtigten Empfänger, so ist die Möglichkeit der Empfängeränderung auf jene berechtigten Empfänger eingeschränkt, die Waren nicht nur gelegentlich beziehen.

Zu Z 25 (§ 43 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, im Wege bilateraler Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

Zu Z 27 (§ 45 Abs. 3) und Z 28 (§ 46 Abs. 3):

Diese Änderungen wurden auf Grund eines Redaktionsversehens und der Änderung von Artikel 19 Abs. 4 der Systemrichtlinie erforderlich.

Zu Z 29 (§ 46 Abs. 4):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 14 Abs. 4 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt werden.

Zu Z 30 (§ 46 Abs. 5):

Diese Änderung folgt aus der Änderung von § 39 Abs. 1. Wenn in Hinkunft der Beförderer oder der Eigentümer des Erzeugnisses an Stelle des Versenders Sicherheit leistet, soll er im Falle von Unregelmäßigkeiten auch zum Steuerschuldner werden.

Zu Z 32 (§ 48 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung.

Zu Z 33 (§ 51 Abs. 3):

Nach der bisherigen Rechtslage waren die Fälle, in denen eine natürliche Person Erzeugnisse nicht selbst in das Steuergebiet verbringt, sondern sie durch einen anderen verbringen läßt, nicht besonders geregelt. Die Person, die die Waren für die andere natürliche Person verbrachte, wurde zum Steuerschuldner, da sie die Befreiungsvoraussetzung, daß die Waren für den eigenen Bedarf bestimmt sein müssen, nicht erfüllte.

In Hinkunft soll in derartigen Fällen zunächst zu prüfen sein, ob es sich um einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer handelt. Ist dies der Fall, soll nicht die Person, die die Waren tatsächlich verbringt (Beförderer), sondern jene Person, für die sie das Erzeugnis in das Steuergebiet einbringt, zum Steuerschuldner werden. Hinsichtlich der vorherigen Anzeige des Bezugs, der Sicherheitsleistung sowie der Anmeldung und Entrichtung der Steuer gelten die Bestimmungen über den Bezug zu gewerblichen Zwecken.

Läßt eine Privatperson Erzeugnisse durch einen gewerblich tätig werdenden Beförderer in das Steuergebiet verbringen, unterliegt diese Verbringung den Bestimmungen über den Bezug zu gewerblichen Zwecken. Für die Verbringung sind eine vorherige Anzeige, die Leistung einer Sicherheit und die Verwendung eines Begleitdokuments erforderlich.

Zu Z 34 und Z 35 (§ 52 Abs. 1 bis 3 und 6):

Diese Änderungen dienen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander sowie der Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten.

Zu Z 36 (§ 52 Abs. 7):

Durch diese Änderung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 37 (§ 52 Abs. 9):

Einerseits soll(en) durch diese Änderung eine sprachliche Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander vorgenommen sowie Auslegungsschwierigkeiten vermieden werden. Andererseits soll in Hinkunft die Anzeige der beabsichtigten Lieferung von Erzeugnissen im Versandhandel in andere Mitgliedstaaten nur mehr bei dem Hauptzollamt erfolgen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Versandhändlers befindet.

Zu Z 38 (§ 53):

Die Ersetzung des Ausdruckes „Versender“ durch den Ausdruck „Lieferer“ erfolgte aus Gründen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander sowie an die EG‑Terminologie [siehe die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 über das vereinfachte Begleitdokument und insbesondere Feld 1 „Lieferer“].

Die Einfügung der Abs. 3 und 4 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Sie soll klarstellen, daß im Kabotageverkehr (Verbringung von Erzeugnissen, die im Steuergebiet in den freien Verkehr entnommen wurden, an einen Bestimmungsort im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates) die Verwendung eines vereinfachten Begleitdokumentes erforderlich ist und die in solchen Fällen vom Lieferer und Empfänger einzuhaltende Vorgehensweise regeln.

Um für häufige und regelmäßige derartige Verbringungen Verfahrensvereinfachungen vorsehen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen.

Zu Z 39 (§ 54 Abs. 3):

Diese Änderung dient der Klarstellung und der Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander.

Zu Z 40 und 41 (§ 70):

Der im § 4 Abs. 2 Z 5 verwendete Begriff „Hausbrand“ war auch im § 70 zu verwenden.

Zu Z 42 (§ 71 Abs. 5):

Auch für Betriebe, die Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten verbringen, soll ausdrücklich eine Aufzeichnungspflicht vorgesehen werden.

Zu Z 44 (§ 74 Abs. 2), Z 45 (§ 77 Abs. 1 Z 2) und Z 46 (§ 85 Abs. 1):

Diese Änderungen dienen der Klarstellung.

Zu Z 49 (§ 103 Abs. 1):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsfehlers.

Zu Z 50 (§ 111 Abs. 1 Z 1):

Wird ein zugelassenes einfaches Brenngerät durch einen 300 l A – Abfindungsberechtigten von seinem Aufbewahrungsort weggebracht, hat dies grundsätzlich den Verlust des Rechts, unter Abfindung 300 l A herzustellen, zur Folge. Durch die Änderung wird eine zusätzliche Ausnahme für Brenngeräte, an denen Miteigentum besteht, begründet.

Zu Artikel V (Tabaksteuergesetz 1995)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 4):

Im innergemeinschaftlichen Verkehr kann ein Steuerlagerinhaber gemäß § 16 oder ein berechtigter Empfänger gemäß § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 Tabakwaren im Verfahren der Steueraussetzung beziehen. § 6 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, knüpft die Erteilung einer Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen an eine bestehende Zulassung zum Betrieb eines Steuerlagers oder als berechtigter Empfänger. Der Bezug von Tabakwaren im steuerrechtlich freien Verkehr wäre zudem im Hinblick auf die hohe Steuerbelastung im Regelfall wirtschaftlich uninteressant.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 5):

Durch diese Bestimmung soll im Interesse der Rechtssicherheit (Bemessung der Tabaksteuer; Verkaufspreise der Tabakwarenhändler) eine Veröffentlichung unterschiedlicher Preise für Tabakwaren derselben Marke und in mengengleichen Packungen verhindert werden.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 3 Z 3 und 4):

Diese Änderung dient der Umsetzung von Artikel 23 Abs. 1a der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Lieferungen an gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen oder Einrichtungen (also Lieferungen im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen, an begünstigte internationale Einrichtungen sowie zur Durchführung bestimmter Abkommen) können unter Steueraussetzung erfolgen. In solchen Fällen ist EG‑rechtlich die Verwendung eines zusätzlichen Dokumentes (Freistellungsbescheinigung) neben dem Begleitdokument vorgesehen. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung und das dabei einzuhaltende Verfahren im Verordnungsweg zu regeln.

Weiters soll eine Präzisierung der Regelungen über die steuerfreie Abgabe von Reisebedarf bzw. Bordverpflegung durch Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen an Reisende vorgenommen werden. Diese beinhaltet im Hinblick auf den Verbrauch an Bord auch eine gewisse Erweiterung. Es soll klargestellt werden, daß Bordvorräte unversteuert bezogen werden können.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 1 und 2):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist nicht der Bezug, sondern vielmehr die Verwendung von Tabakwaren für einen bestimmten, begünstigten Zweck. Dies wird auch aus der Formulierung von § 6 Abs. 1 Z 1 deutlich, die darauf abstellt, daß die Tabakwaren für einen der taxativ aufgezählten Zwecke verwendet werden.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 3), Z 6 (§ 9 Abs. 5) und Z 7 (§ 10):

Der Steuerschuldentstehungstatbestand des § 9 Abs. 3 soll ausgedehnt werden auf Fälle, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die zu Recht eine Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wurde, in weiterer Folge begünstigungsschädlich verwendet (zB an nicht begünstigte Personen verkauft) werden. Steuerschuldner ist der (ursprünglich) Begünstigte.

Nach § 25 gelten für die Erhebung der Tabaksteuer für Tabakwaren, die eingeführt werden oder sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes befinden, grundsätzlich sinngemäß die Zollvorschriften. Daß diese Bestimmung auch hinsichtlich der Steuerschuldentstehung gilt, soll besonders verdeutlicht werden. Steuerschuldner ist in derartigen Fällen der Zollschuldner. Sollte allerdings in besonders gelagerten Fällen (zB im Zusammenhang mit einer Verbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet über das Gebiet eines EFTA‑Staates im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren) anläßlich der Einfuhr keine Zollschuld entstehen (die Waren befinden sich ja im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft), sind die Zollvorschriften insofern sinngemäß anzuwenden, als die Tabaksteuer mit der Entnahme der Tabakwaren aus dem Zollverfahren entsteht, es sei denn, die Tabakwaren werden in ein Steuerlager oder einen Tabakwarenverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht oder in ein weiteres Zollverfahren übergeführt.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 1 und 2) und Z 9 (§ 12 Abs. 4):

Aus der bisherigen Formulierung war nicht erkennbar, daß in die Anmeldungen jene Tabakwarenmengen aufzunehmen sind, die insgesamt in einem Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden. Das bedeutet, daß in Hinkunft sowohl jene Mengen, die unter Steueraussetzung – also ohne daß es zur Steuerschuldentstehung kommt – weggebracht werden, als auch jene Mengen, bei deren Wegbringung die Steuerschuld entsteht, sowie weiters die zum Verbrauch entnommenen Mengen (hier wird ebenfalls nicht auf die Besteuerung abgestellt, auch steuerfreie Mengen sind anzuführen) auszuweisen sind.

Zur Hintanhaltung budgettechnischer Probleme sollen die Anmelde‑ und Entrichtungsfrist für die im Dezember fällige Tabaksteuer vom 25. Dezember auf den 20. Dezember vorverlegt werden.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 7) und Z 17 (§ 18 Abs. 3):

Aus verfahrensökonomischen Gründen soll im Regelfall von der Erlassung eines Bescheides nach § 201 der Bundesabgabenordnung abgesehen werden, wenn ein Steuerschuldner zwar eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung abgegeben hat, den Fehler jedoch spätestens bis zum Ablauf des dem Anmeldezeitpunkt zweitfolgenden Monats behebt.

Zu Z 11 (§ 14 Abs. 4), Z 12 (§ 15 Abs. 2 Z 4), Z 13 (§ 16 Abs. 2 bis 4), Z 15 (§ 17 Abs. 4), Z 16 (§ 18 Abs. 1), Z 21 (§ 22), Z 26 (§ 26 Abs. 1) und Z 18 (§ 19 Abs. 2):

Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung sollen neu geregelt werden.

In Hinkunft soll für die Bemessung der Sicherheitsleistung auf die Wegbringung und die Entnahme im Steuerlager insgesamt abgestellt werden.

Unter gewissen Voraussetzungen soll für Herstellungsbetriebe von der Leistung einer Sicherheit für das Steuerlager abgesehen und für Tabakwarenlager die Sicherheit auf einen Betrag in Höhe der Tabaksteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für in den freien Verkehr entnommene Tabakwaren entsteht, vermindert werden können.

Hinsichtlich des Widerrufes der Steuerlagerbewilligung nach § 15 Abs. 2 Z 4 soll klargestellt werden, daß der Widerruf durch die Leistung einer entsprechenden Sicherheit abgewendet werden kann.

Klargestellt soll weiters werden, daß im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet nur dann für die Beförderung Sicherheit zu leisten ist, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind.

Dem Beförderer oder Eigentümer verbrauchsteuerpflichtiger Waren soll im Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, an Stelle des Versenders Sicherheit zu leisten. Für das Vorliegen der Eigentümereigenschaft soll auf das wirtschaftliche Eigentum und nicht so sehr auf streng zivilrechtliche Kriterien abgestellt werden.

In Fällen, in denen eine Sicherheit in Höhe von höchstens 1 000 S zu leisten wäre, soll in Hinkunft von ihrer Erhebung abgesehen werden können. Aus EU‑rechtlichen Gründen kann ein derartiges Vorgehen für den Versand von Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren nicht zugelassen werden.

Auch im Falle einer Verbringung unter Steueraussetzung im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 26) soll eine bestehende ausreichende Lagersicherheit die Versandsicherheit abdecken.

Eine Angleichung an die Steuerlagerbestimmungen soll auch im Hinblick auf die von berechtigten Empfängern zu leistenden Sicherheiten erfolgen. Maßgebend ist die Höhe der Steuer, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt.

Zu Z 13 (§ 16 Abs. 3):

Grundsätzlich setzt die Erteilung einer Tabakwarenlagerbewilligung einen bestimmten Mindestumsatz und eine bestimmte Mindestlagerdauer voraus. Die Praxis hat gezeigt, daß diese Erfordernisse in Einzelfällen zu einer in dieser Form nicht beabsichtigten Benachteiligung einzelner Wirtschaftstreibender führen können. In solchen Fällen soll von diesen Voraussetzungen abgesehen werden können.

Soll allerdings durch die Einrichtung des Tabakwarenlagers lediglich ein Steuerstundungseffekt erzielt werden, rechtfertigt dies einen derartigen Verzicht nicht.

Zu Z 14 (§ 17 Abs. 2 und 3):

Durch diese Änderung sollen Redaktionsversehen beseitigt und eine Angleichung an die zollrechtliche Terminologie vorgenommen werden.

Zu Z 16 (§ 18 Abs. 1):

Durch diese Bestimmung wird weiters klargestellt, daß die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (sogenannter Kabotageverkehr) den Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren unterliegt.

Zu Z 18 (§ 19 Abs. 1 und 2):

In Hinkunft sollen auch Personen, die nur im Einzelfall aus einem anderen Mitgliedstaat Tabakwaren unter Steueraussetzung beziehen wollen, als berechtigte Empfänger zugelassen werden können.

Während für Steuerlagerinhaber, die nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind, von den Erfordernissen, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, auf Antrag abgesehen werden konnte (§ 14 Abs. 2), war dies für berechtigte Empfänger bisher nicht vorgesehen. Nunmehr sollen berechtigte Empfänger in dieser Hinsicht Steuerlagerinhabern gleichgestellt werden.

Zu Z 19 (§ 20 Abs. 2 bis 4):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt werden. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren verbracht, soll in Hinkunft das Einheitspapier auch in jenen Fällen an Stelle des Verbrauchsteuerbegleitdokuments verwendet werden können, in denen die Waren zwischen einem Mitgliedstaat und einem EFTA‑Land befördert werden.

Im Falle einer Verbringung über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA‑Länder sind, soll überdies ein Carnet TIR oder Carnet ATA verwendet werden können.

Die Festlegung der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Angaben auf den als Versandpapiere geltenden Beförderungs‑ oder Handelsdokumenten sowie der Änderungen zur Anpassung des Erledigungsverfahrens obliegt dem Verbrauchsteuerausschuß. Da diese Festlegung noch nicht (vollständig) erfolgt ist, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

Die Änderung des Abs. 4 dient der Umsetzung von Artikel 15 Abs. 5 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Sie soll die Vorgehensweise bzw. die den Versender oder den von ihm mit dem Versand Beauftragten treffenden Pflichten im Falle einer Änderung des Ortes der Lieferung oder des Empfängers näher regeln. Nach Artikel 15 Abs. 5 der genannten Richtlinie kann in solchen Fällen der Inhalt der Felder 4 (Verbrauchsteuernummer des Empfängers), 7 (Empfänger), 7a (Ort der Lieferung), 13 (Bestimmungsland), 14 (Steuerlicher Beauftragter) und/oder 17 (Beförderungsdauer) des Begleitdokuments geändert werden. Die Änderungen sind auf der Rückseite vorzunehmen.

Handelt es sich bei dem neuen Empfänger um einen berechtigten Empfänger, so ist die Möglichkeit der Empfängeränderung auf jene berechtigten Empfänger eingeschränkt, die Waren nicht nur gelegentlich beziehen.

Zu Z 20 (§ 21 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, im Wege bilateraler Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

Zu Z 22 (§ 23 Abs. 3) und Z 23 (§ 24 Abs. 3):

Diese Änderungen wurden auf Grund der Änderung von Artikel 19 Abs. 4 der Systemrichtlinie erforderlich.

Zu Z 24 (§ 24 Abs. 4):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 14 Abs. 4 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt werden.

Zu Z 25 (§ 24 Abs. 5):

Diese Änderung folgt aus der Änderung von § 18 Abs. 1. Wenn in Hinkunft der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren an Stelle des Versenders Sicherheit leistet, soll er im Falle von Unregelmäßigkeiten auch zum Steuerschuldner werden.

Zu Z 27 (§ 26 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung.

Zu Z 28 (§ 27 Abs. 7) und Z 34 (§ 30 Abs. 5):

Die im § 27 Abs. 7 und im § 30 Abs. 5 enthaltenen Strafbestimmungen können entfallen, da das Finanzstrafgesetz 1958, BGBl. Nr. 129 und das Tabakmonopolgesetz 1996 (insbesondere dessen § 42) hinreichende Möglichkeiten bieten, einen Verstoß gegen das Verbot des Verbringens von Tabakwaren im steuerrechtlich freien Verkehr nach § 27 Abs. 6 und gegen das Verbot des Versandhandels nach § 30 Abs. 1 zu ahnden.


Zu Z 30 (§ 28a):

Die Ersetzung des Ausdruckes „Versender“ durch den Ausdruck „Lieferer“ erfolgte aus Gründen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander sowie an die EG‑Terminologie [siehe die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 über das vereinfachte Begleitdokument und insbesondere Feld 1 „Lieferer“].

Die Einfügung der Abs. 3 und 4 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Systemrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie. Sie soll klarstellen, daß im Kabotageverkehr (Verbringung von Tabakwaren, die im Steuergebiet in den freien Verkehr entnommen wurden, an einen Bestimmungsort im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates) die Verwendung eines vereinfachten Begleitdokuments erforderlich ist und die in solchen Fällen vom Lieferer und Empfänger einzuhaltende Vorgehensweise regeln.

Um für häufige und regelmäßige derartige Verbringungen Verfahrensvereinfachungen vorsehen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen.

Zu Z 31 (§ 29 Abs. 3):

Nach der bisherigen Rechtslage waren die Fälle, in denen eine natürliche Person Tabakwaren nicht selbst in das Steuergebiet verbringt, sondern sie durch einen anderen verbringen läßt, nicht besonders geregelt. Die Person, die die Waren für die andere natürliche Person verbrachte, wurde zum Steuerschuldner, da sie die Befreiungsvoraussetzung, daß die Waren für den eigenen Bedarf bestimmt sein müssen, nicht erfüllte.

In Hinkunft soll in derartigen Fällen zunächst zu prüfen sein, ob es sich um einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer handelt. Ist dies der Fall, soll nicht die Person, die die Waren tatsächlich verbringt (Beförderer), sondern jene Person, für die sie die Tabakwaren in das Steuergebiet einbringt, zum Steuerschuldner werden. Hinsichtlich der vorherigen Anzeige des Bezugs, der Sicherheitsleistung sowie der Anmeldung und Entrichtung der Steuer gelten die Bestimmungen über den Bezug zu gewerblichen Zwecken.

Läßt eine Privatperson Tabakwaren durch einen gewerblich tätig werdenden Beförderer in das Steuergebiet verbringen, unterliegt diese Verbringung den Bestimmungen über den Bezug zu gewerblichen Zwecken. Für die Verbringung sind eine vorherige Anzeige, die Leistung einer Sicherheit und die Verwendung eines Begleitdokuments erforderlich.

Zu Z 32 und Z 33 (§ 30 Abs. 2 bis 4):

Diese Änderungen dienen der sprachlichen Angleichung der Verbrauchsteuergesetze untereinander sowie der Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten.

Zu Z 35 (§ 36 Abs. 4):

In jenen Fällen, in denen ein Unternehmen laufend eine Vielzahl von Versandanzeigen abzugeben hat, sollen Vereinfachungsmöglichkeiten geschaffen werden können. Derartige Vereinfachungen dürfen allerdings nicht zu einer Erschwerung der amtlichen Aufsicht führen.

Zu Z 36 (§ 37 Abs. 2 Z 2 lit. b):

Diese Bestimmung dient der sprachlichen Angleichung an das Zollrecht.

Zu Z 37 (§ 40 Abs. 1):

Auch für Betriebe, die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten verbringen, soll ausdrücklich eine Aufzeichnungspflicht vorgesehen werden.