150 der Beilagen

 

 

Bundesgesetz vom ..................................,

 

mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert und ein Bundes­gesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvor­schriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, be­stimmten Einrichtungen vorbehalten wird (Ausbildungsvorbehaltsge­setz), erlassen wird 

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Das Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373, in der Fassung der Bun­desgesetze BGBl.Nr. 78/1987, 314/1987, 138/1989, 45/1991, 461/1992, 100/1994, 505/1994, 1105/1994 und 201/1996 sowie der Kundmachungen BGBl.Nr. 851/1992, 939/1993, 9/1994, 798/1994, 573/1995, 192/1996 und 204/1996 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

ïDok.: II/B/14 ‑ ÄRZTEGESETZ ‑ Regierungsvorlage 1996 ‑ 018243Ï



 

1. § 3 Abs. 5 und 6 lautet:

 

"(5) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist die praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Fach­arzt eines Sonderfaches der Heilkunde beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (§§ 5 und 8).

 

(6) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnus­arzt (§ 2 Abs. 3) bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im

Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a). Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Euro­päischen Wirtschaftsraum, die zur selbständi­gen Ausübung des ärztli­chen Berufes gemäß den §§ 3a bis 3c berech­tigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß

Abs. 3 Z 1 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnu­s­ärzte berechtigt und dies­bezüglich diesen gleichgestellt."


 

2. § 4 Abs. 2 lautet:

 

"(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Allgemeinmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals‑, Nasen‑ und Ohrenkrankheiten, Haut‑ und Geschlechtskrankhei­ten, Innere Medizin, Kinder‑ und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie zu umfassen."


 

3. § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

"(6) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im

§ 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde gleichartig ist, erbringen, können sich nach Maßgabe der gemäß § 6a Abs. 12 oder § 6b Abs. 10 festgesetzten Ausbildungsstel­len der Aus­bildung im Hauptfach eines Sonderfaches der Heilkunde oder bei Nach­weis, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fach­ärztlichen Berufes erworben haben, der ergänzenden speziel­len Aus­bildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches unterziehen. Die Bestimmungen des § 8 über den Erfolgsnachweis und § 11a über die Ärzteliste sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden. Die Öster­reichische Ärztekammer hat diesen Personen auf Antrag ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches und über die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches auszustellen." 


 

4. § 6 Abs. 2 Einleitungssatz lautet:

 

"(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen, wenn die für die Ausbil­dung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß die Einrichtung"

 

 

 


 

5. § 6 Abs. 3 lautet:

 

"(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals‑, Nasen‑ und Ohrenkrankheiten, Haut‑ und Geschlechtskrankheiten, Kin­der‑ und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstal­tengesetzes, BGBl.Nr. 1/1957) im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhal­tung des Ar­beitsverhältnisses zur Kranken­anstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen ge­währleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Kranken­anstal­t nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 4 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen."

 


 

6. § 6a Abs. 1 lautet:

 

"§ 6a. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 5 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsver­‑

waltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des Arbeitneh­merInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994, die vom Bundesmi­nister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Öster­reichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allge­meinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen."


 

7. § 6a Abs. 2 Einleitungssatz lautet:

 

"(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Aus­bildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinhei­ten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigun­gen verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung"

 


 

8. Der mit "(10)" bezeichnete elfte Absatz des § 6a erhält die Be­zeichnung "(11)".

 


 

9. § 6a wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

"(12) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichi­schen Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere Ausbil­dungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 5 Abs. 6 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, ein­schließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen wer­den."


 

10. § 6b Abs. 2 Einleitungssatz lautet:

 

"(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung"


 

11. § 6b wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

"(10) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichi­schen Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere Aus­bildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß

§ 5 Abs. 6 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, ein­schließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen wer­den."

 


 

12. § 7 Abs. 1 lautet:

 

"§ 7. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und

5 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinme­dizin und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumen­tenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewil­ligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein vom Bun­desminister für Gesundheit und Konsumentenschutz geführtes Ver­zeich­nis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen."

 


 

13. § 7b lautet:

 

"§ 7b. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung als Grundlage für das An‑

hö­rungsrecht gemäß den §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1, 6b Abs. 1, 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1 Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehr‑

pra­xen und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizi­nischen Leistungen bestimmen (Lehr‑ und Lernzielkatalog)."

 


 

14. § 11 Abs. 2 lautet:

 

"(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem

1. Jänner 1994 ein Zertifikat über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Be­zeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG, ABl. L 165 7.7.1993 S. 1, in der Fassung der Beitrittsak­te BGBl.Nr. 45/1995, Anhang XI.D.III.1., für Österreich angeführ­ten Be­zeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf An­trag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 dieser Richt­linie darüber auszustellen, daß dieses Zertifikat eine Ausbil­dung abschließt, die den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtinie ent­spricht und einem Diplom, dessen Bezeichnung in den Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie angeführt ist, gleichgehalten wird."

 


 

15. § 11b lautet:

 

"§ 11b. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 11 Abs. 3 und 11a Abs. 8 steht die Berufung an den Landes­hauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohn­sitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Öster­reich hat, der zuletzt in Öster­reich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht be­standen hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist. Der Landes­hauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen statt­gegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechts­kraft unter An­schluß der Ent­scheidungsunterlagen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsu­mentenschutz vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Be­schwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben."

 


 

16. § 11c Abs. 1 Z 8 lautet:

 

"8. bei Ausübung einer ärztli­chen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 7 der Hauptwohnsitz."

 


 

17. § 13 Abs. 2 lautet:

 

"(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonder­fach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten als Ar­beitsme­diziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und für Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 15a in orga­ni­sierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzt­hubschrauber) fächerüber­schreitend tätig werden."


 

18. § 14 Abs. 1 lautet:

 

"§ 14. (1) Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmedi­ziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutz­vorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bun­desminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannten Ausbil­dungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen."


 

19. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet:

 

"2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 3 bis 3c zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 3 Z 1 entsprechen."


 

20. § 16 Abs. 3 Z 2 lautet:

 

"2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch‑wissen­schaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der §§ 6, 6a und 6b sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz jeweils bis zur Dauer eines Jahres."

 


 

21. § 16 Abs. 4 bis 11 lautet:

 

"(4) Bewilligungen gemäß Abs. 3, die Ärzten, die am

31. Dezember 1995 bereits seit mindestens sechs Jahren eine entspre­chende Tätig­keit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das

45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür ist, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesmini­ster für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich Ärzten, die an Universitätskliniken und ‑instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

 

(5) In allen anderen als den im Abs. 4 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 durch den Klinik‑ bzw. Institutsvorstand oder durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Ab­schluß einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, ge­rechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.

 

(6) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abge­schlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des aka­demischen Grades eines "Doctor medicinae universae" zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforder­lich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erforder­nisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.


 

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß

Abs. 4 oder 5 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotio­nelle Ausbildung österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsange­hörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäi­schen Wirt­schaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 oder einer Ver­längerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist die Ärztekam­mer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hö­ren. Die Verlän­gerung einer gemäß Abs. 3 Z 1 erteilten Bewilli­gung bedarf der Zu­stimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Jede Bewilligung gemäß Abs. 3 und jede Verlän­ge­rung gemäß Abs. 4 oder 5 ist dem Landeshauptmann und der Ärztekam­mer jenes Bundeslan­des, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu brin­gen.

 

(8) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlänge­rung gemäß Abs. 4 oder 5 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewil­ligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rah­men der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszüben.

 

(9) § 11a über die Eintragung in die Ärzte­list­e und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufs­ausü­bung sind auf die im Abs. 2 genannten Ärzte sinngemäß anzuwen­den.

 

(10) Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 3d anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 3 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland ausüben:


 

1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;

2. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen;

3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.

 

(11) Tätigkeiten gemäß Abs. 10 sind der Österreichischen Ärztekam­mer zu melden."


 

22. § 16a Abs. 5 und 6 lautet:

 

"(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn

1. der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr be­steht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder

2. hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefal­len ist.

 

(6) § 11a über die Eintragung in die Ärztelis­te und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausü­bung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wor­den ist, sinngemäß anzuwenden."


 

23. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

 

"§ 16b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsu­mentenschutz kann Personen, die

 

1. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert haben und

2. als ausländische Staatsangehörige vor dem 1. Jänner 1996 in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine zahn­ärzt­liche Tätigkeit in einer Kran­kenanstalt ausgeübt haben und

3. bei Fortdauer dieser Tätigkeit die österreichische Staats­bür­gerschaft erwor­ben haben,

 

unter der Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Spra­che eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Beru­fes als Facharzt für Zahn‑, Mund‑ und Kieferheilkunde im Rahmen eine­s Dienstverhältnisses in Krankenanstalten erteilen.

 

(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Auf­rechterhaltung einer ausreichenden zahnärztlichen Betreuung der Pa­tienten erforderlich ist und ein gemäß § 13 qualifizierter und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Facharzt für Zahn‑, Mund‑ und Kieferheilkunde nachweislich trotz Ausschrei­bung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärzt­ekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozial­versicherungs­träger nicht zur Verfügung steht.

 

(3) Zum Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Abs. 1 haben

 

1. Personen, die das Studium in einem Vertragsstaat des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben, eine Be­scheinigung der zuständigen Stelle dieses Staates vorzulegen, daß ihre Ausbildung der Richtlinie 78/687/EWG entspricht,


2. Personen, die das Studium nicht in einem Vertragsstaat des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben, ein Gutachten einer Universitätsklinik für Zahn‑, Mund‑ und Kieferheilkunde in Österreich vorzulegen.

 

(4) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wor­den ist, sind nicht berechtigt, den zahnärztlichen Beruf freiberuf­lich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt aus­zuüben.

 

(5) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Öster­reichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist dem Landes­hauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der zahnärztlichen Tätig­keit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Ab­schrift zur Kenntnis zu bringen.

 

(6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen wenn

 

1. der für ihre Erteilung maßgebende Bedarf nicht mehr besteht, frü­hestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder

2. hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erforder­nisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefal­len ist.

 

(7) § 11a über die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Be­rechtigung zur Berufsausübung sind auf Perso­nen, denen eine Bewilli­gung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinnge­mäß anzuwenden.                       

 

(8) Personen, denen eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 3 Z 1 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Fachärzte für Zahn‑, Mund‑ und Kieferheilkunde in die Ärzteliste ge­mäß § 11a einzutragen."

 


 

24. § 18 Abs. 6 lautet:

 

"(6) Die Berufsbezeichnung "Primararzt" oder "Primarius" dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer solchen Krankenanstalt geführten Institutes oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberufliche tätige Ärzte unterstellt sind."

 

 

 


 

25. § 19 Abs. 3 lautet:

 

"(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts‑ und Säuglingsfürsorge im Sinne des Jugendwohlfahrts­gesetzes 1989 (JWG), BGBl.Nr. 161, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes, in einer nach den Bestim­mungen des Familienbera­tungsförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 80/1974, geförderten Beratungs­stelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im In­teresse der Volksgesundheit ge­legenen Einrich­tungen, wird davon nicht berührt."


 

26. Im § 22 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

 

"(4a) Ein zur selbständigen Berufsausübung be­rechtigter Arzt darf eine zur Berufsausübung als Pflegehelfer berechtigte Person zu subkutanen Injektionen von Insulin im Einzelfall ermächtigen, wenn sie hiefür theoretisch und praktisch ge­schult wur­de.

 


 

27. § 22 Abs. 5 lautet:

 

"(5) In den Fällen des Abs. 2 bis 4a hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kennt­nisse und Fähigkeiten besitzt."


 

28. § 32 Abs. 2 und 3 lautet:

 

"(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sind von Amts wegen wahrzunehmen.

 

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten un­tersagt worden ist, hat die Österreichi­sche Ärztekammer die Strei‑

ch­ung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustel­len, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Be­rufes nicht be­steht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische Ärz­te­kammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich be­standene Mangel eines der im § 3 Abs. 2 bis 8 oder in den §§ 3a bis 3c ange­führten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid fest­zustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Be­rufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärzte­kammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in des­sen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist."

 


 

29. § 32 Abs. 7 lautet:

 

"(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf‑ und absteigender Linie samt ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegat­ten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt."


 

30. § 36 lautet:

 

"§ 36. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in­folge Erlöschens dieser Berechtigung (§ 32) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 34 und 35) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß § 3d Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzte­ausweis (§ 11a Abs. 7) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ärzteausweises trifft weiters die Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzte­liste gestrichen wor­den sind (§ 32 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Be­rufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 20a) zuständige Bezirksverwal­tungsbehörde auf An­trag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzte­ausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden."


 

31. § 40 Abs. 4 lautet:

 

"(4) Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht von einem anderen für sie zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat bestraft worden sind. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarsenat zu unterbrechen."


 

32. § 43 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

 

"Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betroffenen Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten."

 


 

33. Im § 45 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

 

"(2a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 2 vor          dem 31. Dezember 1998, so tritt an die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode."


 

34. § 46 Abs. 1 lautet:

 

"§ 46. (1) Der Vorstand der Ärztekammer hat vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 45 Abs. 2 oder 2a) bzw. nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß § 49 Abs. 5 die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen."

 

 

 


 

35. § 51a Abs. 1 lautet:

 

"§ 51a. (1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes ist für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zu­sammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten."


 

36. § 55 erster Satz lautet:

 

"§ 55. Die Organe und das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden."

 

 

 

 


37. Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

"(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zu­stehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß er­wachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausge­nom­men nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspru­chen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Ärztekammer nicht über."


 

38. Im § 63 entfallen die Bezeichnung "(1)" sowie der Abs. 2.


 

39. § 68 Abs. 1 lautet:

 

"§ 68. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfän­gers (Empfängerin) ei­ner Alters‑ oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Wit­wer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren." 


 

40. § 79 Abs. 1 lautet:

 

"§ 79. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Be­trauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu re­geln."       


 

41. Im § 88 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

"(1a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 1 vor

dem 31. Dezember 1998, so tritt an die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode."

 


 

42. § 89 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

"(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Finanzreferent werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte Aufgaben in je einem Wahlgang für die Dauer von vier Jahren bzw. im Fall eines Endes der Funktionsperiode vor dem 31. Dezember 1998 bis zu diesem Zeitpunkt gewählt."


 

43. Im § 89 Abs. 3a entfallen die Worte "von vier Jahren (Abs. 2)".

 

 

 


 

44. § 90 lautet:

 

"§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftli­chen Interessen der Ärzteschaft können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Öster­reichischen Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die

Fac­härzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.

 

(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die allge­meinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belan­ge je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbier­ten Ärzte sowie der Fachärzte berühren.

 

(3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die be­sonderen Belange der Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der me­dizinischen Wissenschaft angehören, in beruflicher, fachlicher, so­zialer und wirtschaftlicher Hinsicht berühren.

 

(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Der Bundessek­tion Fachärzte gehören darüber hinaus die gewählten Bundesfachgrup­penobmänner der einzelnen Sonderfächer an.

 

(5) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrenn­ten Wahlgängen den Obmann der Bundessektion und seinen oder seine Stell­
vertreter. Sofern die Satzung der Bundes­sektion Fachärzte die Wahl von mehr als ei­nem Stellvertreter vorsieht, ist jedenfalls ein

Stellvertreter aus dem Kreis der Landesdele­gierten und einer aus dem Kreis der Bundesfachgrup­penobmänner mit unbe­dingter Mehrheit der ab­gegebenen Stimmen zu wäh­len.   

 

(6) Die Ärztekammern haben in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundesfachgruppe wählen je aus ihrer Mit­te mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahl­gängen den Obmann der Bundesfachgruppe und seinen oder seine Stell­vertreter.

 

(7) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln

 

1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversamm­lungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärz­te­kammern,

2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen und Bundes­fachgruppen,

3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,

4. die Wahl der Organe,

5. die Deckung der Kosten."


 

45. § 95 Abs. 1 lautet:

 

"§ 95. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

 

1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Ver­halten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegen­über beeinträchtigen, oder

 

2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich an­läßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind."


 

46. § 101 Abs. 5 lautet:

 

"(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztli­che Beruf insgesamt fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen man­gelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer ver­weigert werden (§ 11a Abs. 8)."


 

47. § 104 Abs. 3 lautet:

 

"(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst‑, Bezugs‑ und Pensionsordnung, die Umlagen‑ und Beitragsordnung ferner der Jahresvoranschlag sowie der Rech­nungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bun­desministers für Gesundheit und Konsumentenschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die Genehmigung ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Die genehmigten Akte werden unbeschadet des Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichts­behörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Auf­sichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet."

 

 

 

 


 

48. § 104 Abs. 6 Z 3 lautet:

 

"3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Dis­ziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (§ 98 Abs. 4)."


 

49. § 104 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

"(9) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer gegen Kostenersatz Kopien der im Abs. 3 genannten Akte zu erhalten."

 

 

 


 

50. § 106 lautet:

 

" § 106. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu § 105 sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 B‑VG)."

 

 


 

51. § 108 lautet:

 

"§ 108. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit aus­übt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetz­lichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

 

(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter be­reits zweimal wegen unbefug­ter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, ist der Täter mit Ge­ldstrafe bis zu 300.000 Schilling zu be­strafen.

 

(3) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im

 

§ 2 Abs. 1 oder 3,

§ 3d Abs. 1 bis 3,

§ 7 Abs. 3,

§ 11a Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz,

§ 11c Abs. 1,

§ 13 Abs. 2,

§ 16 Abs. 6 oder 8,

§ 16 Abs. 10,

§ 16a Abs. 3,

§ 16b Abs. 4,

§ 18 Abs. 2, 3, 4 oder 6,

§ 18a,

§ 19 Abs. 3 oder 4,

§ 20,

§ 20a Abs. 1,

§ 21,

§ 22 Abs. 1 bis 6,

 

§ 22a,

§ 23 Abs. 2,

§ 24 Abs. 1 oder 3,

§ 25 Abs. 1 bis 3,

§ 26 Abs. 1,

§ 27,

§ 28,

§ 29 Abs. 1,

§ 30 Abs. 1,

§ 36 oder

§ 55

 

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

 

(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, so­fern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ge­richte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsüber­tretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."

 


 

52. Anlage 1 (zu § 3a) lit. p) lautet:

 

"p) Norwegen:

 

"bevis für bestatt cand.med.eksamen" (Diplom des Grades cand.med.), ausgestellt durch die medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;".


 

53. In Anlage 3 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Schweden ange­führte Bezeichnungen ersetzt:

 

unter der Rubrik "Anästhesiologie" die Bezeichnung "anestesiologi" durch die Bezeichnung "anestesi och intensivvard",

 

unter der Rubrik "Chirurgie" die Bezeichnung "allmän kirurgi" durch die Bezeichnung "kirurgi",

 

unter der Rubrik "Frauenheilkunde und Geburtshilfe" die Bezeichnung "kvinnosjukdomar och förlossningar (gynekologi och obstetrik)" durch die Bezeichnung "obstetrik och gynekologi",

 

unter der Rubrik "Innere Medizin" die Bezeichnung "allmän internme­di­cin" durch die Bezeichnung "internmedicin",

 

unter der Rubrik "Hals‑Nasen‑Ohrenheilkunde" die Bezeichnung "öron‑, näs‑ och halssujkdomar (oto‑rhino‑laryngologi)" durch die Bezeich­nung "öron‑, näs‑ och halssjukdomar (oto‑rhino‑laryngologi)",

 

unter der Rubrik "Kinderheilkunde" die Bezeichnung "barnaalderns in­värtes sjukdomar (pediatrik)" durch die Bezeichnung "barn‑ och ung­domsmedicin",

 

unter der Rubrik "Urologie" die Bezeichnung "urologisk kirurgi" durch die Bezeichnung "urologi",

 

unter der Rubrik "Orthopädie" die Bezeichnung "ortopedisk kirurgi" durch die Bezeichnung "ortopedi",

 

unter der Rubrik "Neurologie" die Bezeichnung "nervsjukdomar (neurologi)" durch die Bezeichnung "neurologi",

 

unter der Rubrik "Psychiatrie" die Bezeichnung "allmän psykiatri" durch die Bezeichnung "psykiatri".


 

54. In Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Norwegen ange­führte Bezeichnungen ersetzt:

 

unter der Rubrik "Dermatologie und Venerologie" die Bezeichnung "hud‑ og veneriske sykdommer" durch die Bezeichnung "hudsykdommer og vene­riske sykdommer",

 

unter der Rubrik "Arbeitsmedizin" die Bezeichnung "yrkesmedisin" durch die Bezeichnung "arbeidsmedisin".


 

55. In Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Schweden ange­führte Bezeichnungen ersetzt:

 

unter der Rubrik "Physiotherapie" die Bezeichnung "medicinsk rehabi­li­tering" durch die Bezeichnung "rehabiliteringsmedicin",

 

unter der Rubrik "Dermatologie und Venerologie" die Bezeichnung "hudsjukdomar och veneriska sjukdomar (dermatologi och venerologi)" durch die Bezeichnung "hud‑ och könssjukdomar",

 

unter der Rubrik "Radiodiagnose" die Bezeichnung "röntgendiagnostik" durch die Bezeichnung "medicinsk radiologi",

 

unter der Rubrik "Radiotherapie" die Bezeichnung "tumörsjukdomar (allmän onkologi)" durch die Bezeichnung "onkologi",

 

unter der Rubrik "Arbeitsmedizin" die Bezeichnung "yrkesmedicin" durch die Bezeichnung "yrkes‑ och miljömedicin".

 


 

56. Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) wird wie folgt ergänzt:

 

"‑ Kinderchirurgie                 

   Frankreich:                     chirurgie infantile

   Finnland:                       lastenkirurgia/barnkirurgi

   Griechenland:                   cheiroyrgiki paidon           

   Irland:                         paediatric surgery            

   Italien:                        chirurgia pediatrica

   Luxemburg:                      chirurgie pédiatrique         

   Norwegen:                       barnekirurgi

   Portugal:                       cirurgia pediátrica           

   Schweden:                       barn‑ och ungdomskirurgi

   Spanien:                        cirugía pediátrica

   Vereinigtes

   Königreich:                     pediatric surgery

 

‑ Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)

  Belgien:                         neuro‑psychiatrie/            

                                   neuropsychiatrie

  Deutschland:                     Nervenheilkunde (Neurologie

                                   und Psychiatrie)

  Frankreich:                      neuropsychiatrie              

  Griechenland:                    neyrologia‑psychiatriki

  Italien:                         neuropsichiatria

  Luxemburg:                       neuro‑psychiatrie

  Niederlande:                     zenuw‑ en zielsziekten

 

‑ Pharmakologie

  Deutschland:                     Pharmakologie

  Finnland:                        kliininen farmakologia/

                                   klinisk farmakologi


  Irland:                          clinical pharmacology and thera­peutics

  Norwegen:                        klinisk farmakologi

  Schweden:                        klinisk farmakologi

  Spanien:                         farmacología clínica

  Vereinigtes                     

  Königreich:                      clinical pharmacology and

                                   therapeutics

 

‑ Mund‑, Kiefer‑, Gesichtschirurgie

  Frankreich:                      chirurgie maxillo‑faciale et

                                   stomatologie

  Italien:                         chirurgia maxillo‑facciale

  Spanien:                         cirugía oral y maxilofacial"  

 


 

Artikel II

 

Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch

Rech­t­svorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvor­behalts­gesetz)

 

§ 1. Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

 

1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 ‑ ÄrzteG), BGBl.

   Nr. 373/1984,

2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl.Nr. 90/1949,

3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz ‑ HebG), BGBl.Nr. 310/1994,

4. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefach‑

   dien­stes, des medizinisch‑technischen Fachdienstes und der Sani­täts­hilfsdienste (Krankenpflegegesetz ‑ KrankenpflegeG), BGBl.Nr. 102/1961,

5. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch‑techni­schen Dienste (MTD‑Gesetz), BGBl.Nr. 460/1992,

6. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), BGBl.Nr. 360/1990,

7. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl.Nr. 361/1990, oder

8. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl.Nr. 16/1975,

 

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließ­lich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorge­sehenen Einrichtun­gen­. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.


 

(2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.

 

§ 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 ver­stößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständig­keit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwal­tungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu

500.000 Schilling zu bestrafen.

 

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundes­ministe­r für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

 

 

 

V o r b l a t t

 

 

Problem und Ziel:

 

Es besteht Bedarf nach Adaptierungen im Bereich des Ärzte‑Ausbil­dungs­‑ und Berufsausübungsrechtes, nach Regelungen für die Tätigkeit ehemals ausländi­scher Zahn­ärzte und Zahnärztinnen, die die österrei­chische Staats­bürger­schaft erlangt haben, sowie nach sonstigen Adap­tierun­gen, insbeson­dere im Zusammen­hang mit Ausbildungsnachweisen aus dem EWR. Weiters soll den in zunehmendem Maß angebotenen und  beworbenen "Heilpraktikerausbildungen" entgegengewirkt werden.

 

Inhalt:

 

Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte sind:

 

‑ Änderung des für das Ausbildungserfordernis der Facharztprüfung maß­geblichen Ausbildungsstandes zum 31. Dezember 1996,

‑ Abgehen vom im Rahmen der Anerkennung von Krankenanstalten als Aus­bildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedi­zin bestehenden Erfordernis, wonach Konsiliarfachärzte eine Lehr­praxis führen müssen,

‑ Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von arbeitsme­dizinischen Zentren als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Arbeits‑ und Betriebsmedizin,

‑ Regelung der Tätigkeit ehemals ausländischer Zahnärzte und Zahn­ärztinnen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen,

‑ ärztegesetzliche Absicherung der Verabreichung subkutaner Insu­lin­injektionen durch Pflegehelfer,

‑ freie Wahl der Sektionszugehörigkeit der in die Ärzteliste allenfalls gleichzeitig als Facharzt, approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Turnusarzt eingetragenen Ärzte,

‑ Adaptierungen im Disziplinarrecht,

‑ Adaptierungen im Zusammenhang mit Ausbildungsnachweisen aus dem EWR,

‑ Erlassung eines Gesetzes, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die den gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbil­dungs­vorbehalts­gesetz).

 

Alternativen:

 

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage, die als unbefriedigend anzusehen ist.

 

Kosten:

 

Aus dem Gesetzesvorhaben sind keine Mehrkosten zu erwarten.

 

EU‑Konformität:

 

Gegeben. 

 

ïDok.: II/B/14 ‑ ÄRZTEGESETZ ‑ Vorblatt RV 1996 ‑ 018244Ï

 

 

 

 

E r l ä u t e r u n g e n

 

Allgemeiner Teil

 

Artikel I enthält folgende Änderungen im Bereich des Ärztege‑

setzes 1984:

 

Durch die Ärztegesetz‑Novelle BGBl.Nr. 100/1994 wurde die Facharzt­prüfung als Ausbildungserfordernis für jene Turnusärzte und Turnus­ärztinnen eingeführt, die ihre Ausbildung im Hauptfach nach dem

31. Dezember 1996 beginnen.

 

Aus verfahrenstechnischen Gründen wird eine Änderung dahingehend vorgeschlagen, für das Ausbildungserfordernis der Facharztprüfung nicht auf den Ausbildungsbeginn im Hauptfach, sondern auf den Beginn der Facharztausbildung abzustellen.

 

Nach geltendem Recht kann die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgmeinmedizin auch bei Fehlen entsprechender Abteilungen bzw. Organisationseinhei­ten in den sog. "kleinen Fächern" erfolgen, so­fern die Ausbildung durch Konsiliarfachärzte sichergestellt ist. Dabei muß es sich um Konsiliarfachärzte handeln, die zugleich auch eine Lehrpraxis füh­ren. Die Ausbildung hat sowohl in der Krankenan­stalt als auch in der Lehrpraxis der Konsiliarärzte zu erfolgen.

 

Diese Bestimmung verursacht in der Praxis Schwierigkeiten, da Konsi­liarärzte oft keine Lehrpraxis führen.

 

Die vorgeschlagene Lösung, wonach die Ausbildung auch in Lehrpraxen er­folgen kann, deren Inhaber nicht zugleich auch Konsiliarius ist, soll Ausbildungsengpässen entgegenwirken, andererseits jedoch die Ausbildungsqualität sicherstellen.

 

 

ïDok.: II/B/14 ‑ ÄRZTEGESETZ ‑ Erläuterungen RV 1996 ‑ 018245Ï


 

Durch die in Aussicht genommene Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von arbeitsmedizinischen Zentren als Ausbildungs­stätten für die Ausbil­dung zum Facharzt sollen diese Einrichtungen in die Ausbildung zum Facharzt für Ar­beits‑ und Betriebsmedizin ein­gebunden und dadurch die Aus­bil­dungskapazität entsprechend er­höht werden.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1996, G 1363 u.a./95, § 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl.Nr. 100/1994, wonach Fachärzte ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Son­derfach zu beschränken haben, als verfassungswidrig aufgehoben.

 

Diesem Erkenntnis ist Rechnung zu tragen. Die Be­stimmung wird dahingehend präzisiert, daß die fachärztliche Tätig­keit auf das jeweilige Sonderfach zu beschränken ist. Dadurch wird klargestellt, daß eine zusätzliche Eintragung in die Ärzteliste und damit die zusätzliche Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin, sofern die entsprechende Ausbildung absolviert worden ist, jeden­falls zulässig ist.

 

Die Regelung, wonach insbesondere Ärzte und Ärztinnen aus Staaten außerhalb des EWR ärztliche Tätigkeiten (nur) in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken aufgrund einer besonderen Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres in ärztlichen Ausbildungsstätten ausüben kön­nen, soll insoweit geändert werden, als solche Bewilligungen zwar grunds­ätzlich nur für die Dauer eines weiteren Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen Arbeit, jedoch unter bestimmten Vor­aussetzungen ‑ bereits mehrjährige Tätigkeit und Vollendung des 45. Lebensjahres ‑ und bei fachlicher Unbedenklichkeit, nicht zu­letzt auch aus sozialen Erwägungen, auch zeitlich unbefristet ver­längert werden können sollen.


 

Die nach der derzeitigen Rechtslage gegenüber Ausländern hinsicht­lich der Möglichkeit einer solchen ärztlichen Tätigkeit zu Studien­zwecken bestehende Schlechterstellung von Österreicher(inne)n, die ihr Medizinstudium in einem Land abgeschlos­sen haben, in dem der Er­werb des Doktorgra­des zur Erlangung der ärztlichen Berufsberechti­gung nicht erforder­lich ist, soll beseitigt werden.

 

In diesem Zusammenhang soll im Sinne einer EWR‑ bzw. EU‑konformen Regelung nicht nur die Ausbildung österreichischer Turnusärzte, son­dern auch die postpromotionelle Ausbildung von Ärzten, die Staatsan­gehörige eines EWR‑Staates sind, Vorrang genießen.

 

Weiters soll eine Rechtsgrundlage für jene ursprünglich ausländi­schen Zahnärzte und Zahnärztinnen geschaffen werden, die auf Grund­lage ihrer im Ausland erworbenen Ausbildung in öster­reichischen Krankenanstalten tätig geworden sind und im Laufe ihrer Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.

 

Es soll daher nunmehr ‑ im Interesse der betroffenen öster­reichischen Ärzte und Ärztinnen ‑ eine Bereinigung bzw. abschließen­de Re­gelun­g der bis dato im Vergleich zu Ausländern und Ausländerin­nen für Österreicher und Österreicherinnen nachteiligen Sach‑ und Rechtslage erfolgen. Voraussetzung ist, daß das Ausbil­dungsniveau dieser Zahnärzte und Zahnärztinnen dem EU‑Standard ent­spricht.                       

 

Durch eine dem § 54 Abs. 5 des Krankenpflegegesetzes analoge Bestim­mung soll die Berechtigung von Pflegehelfern zur Verabreichung sub­kutaner Insulininjektionen auch ärztegesetzlich ensprechend abgesi­chert werden.


 

Weiters soll dem Bedarf der Österreichischen Ärztekammer nach einer Reformierung kammerrelevanter Regelungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen Rechnung ge­tragen werden.

 

Auf Anregung des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz sollen einzelne Bestimmungen im Bereich des Disziplinarrechtes adaptiert werden.

 

Auch im Bereich der Verwaltungsstrafbestimmungen werden einige Adap­tierungen vorgenommen.

 

So wird der Verstoß gegen das Verbot, ohne entsprechende Berechti­gung ärztliche Tätig­keiten auszuüben, für den Fall damit verbundener schwerwiegender Ge­fahren für Leib, Leben oder Gesundheit einer Per­son oder für den Fall wiederholten Zuwiderhandelns mit entsprechend schwerer Straf­sanktion bis zu 300.000 Schilling belegt.

 

Nach geltendem Recht dürfen ausländische Ärzte und Ärztinnen im Grenzgebiet, im Rahmen ärztlicher Konsilien bzw. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung österrei­chischer Ärzte und

Ärz­tinnen oder der medizini­schen Lehre und Forschung in Österreich tä­tig werden. Bislang be­steht jedoch nicht die Möglichkeit, gegen sol­che Ärzte und Ärztin­nen, deren Tätig­keit nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben er­folgt, vorzu­gehen. In Hinkunft sollen das gesetzwidrige Tätigwer­den solcher Ärzte und Ärztinnen, aber auch ei­nige weitere bisher nicht unter Strafsanktion stehende Anordnungen des Ärztegsetzes 1984, ausdrücklich unter Verwaltungs­strafsanktion gestellt werden.


 

Die Anlagen zum Ärztegesetz 1984 in der Fassung BGBl.Nr. 100/1994 enthalten eine Auflistung ärztlicher Ausbildungsnachweise aus ande­ren Vertragsstaaten des EWR, die im Hinblick auf die ärztliche Be­rufsausübung durch Staatsanghörige der Vertragsstaaten in Österreich von der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des Verfahrens zur Ein­tragung in die Ärzteliste anzuerkennen sind.        

 

Die norwegischen und schwedischen Diplombezeichnungen haben jedoch nach Inkrafttreten des EWR‑Abkommens teilweise Änderungen erfahren.

Der vorliegende Entwurf trägt diesen Änderungen Rechnung.

 

Weitere Änderungen betreffen Adaptierungen im Hinblick auf die durch die Ärzte‑Ausbil­dungsordnung, BGBl.Nr. 152/1994, neu geschaffenen Sonderfächer, gesetzessystematische Verbesserungen sowie redaktio­nelle Berichti­gun­gen.  

 

Im Artikel II wird ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tä­tigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesund­heitswesens geregelt sind, dazu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), vorgeschlagen.

 

Hinsichtlich der kostenmäßigen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens ist folgendes festzuhalten:

 

Der im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen § 16b im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz anfal­lende Arbeitsaufwand soll mit dem vorhandenen Per­sonal und der vor­hande­nen apparativ‑organisatorischen Ausstattung bewältigt werden.

 

Auch die weiteren im Entwurf vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Kosten verbunden.


 

Insbesondere wurde die im Begutachtungsentwurf vorgeschlagene Regelung einer Aufbewahrung ärztlicher Aufzeichnungen durch die Ämter der Landesregierungen sowie einer entsprechenden Auskunftspflicht im Fall der Auflassung einer ärztlichen Ordination (§ 22a Abs. 3 des Begutachtungsentwurfs) im Hinblick auf die Einwände der Bundesländer im Begutachtungsverfahren in den vorliegenden Entwurf nicht übernommen.

 

Auch im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das die Unterbindung einer Tätigkeit unbefugter Ausbildungsanbieter in Österreich bezweckt, sind Kostenauswirkungen nicht zu erwarten.

 

Die Auswirkungen des Gesetzesvorha­bens sind daher für den Bund und für die Bundesländer als kosten­neutral anzusehen.

 

Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen dieses Entwurfes verwiesen.

 


 

Besonderer Teil

 

Zu Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 5 und 6):

 

Durch die Ärztegesetz‑Novelle BGBl.Nr. 100/1994 wurde die Facharzt­prüfung als Ausbildungserfordernis für jene Turnusärzte und Turnus­ärztinnen eingeführt, die ihre Ausbildung im Hauptfach nach dem

31. Dezember 1996 beginnen.

 

Das Abstellen auf den Ausbildungsbeginn im Hauptfach verfolgte das Ziel einer praktikablen Vollziehung dieser Bestimmung durch die Österreichische Ärztekammer, der im Zusammenwirken mit den inländi­schen Fachgesellschaften die Durchführung und Organisation der Fach­arztprüfung obliegt.

 

Seitens der Österreichischen Ärztekammer wurden jedoch nunmehr Be­denken dahingehend vorgebracht, daß der Zeitpunkt des Ausbildungsbe­ginnes im Hauptfach gegebenenfalls schwieriger zu eruieren sein wird als der Ausbil­dungsbeginn für sich.

 

Im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer wird daher vor­geschlagen, hinsichtlich des Ausbildungserfordernisses einer Fach­arztprüfung, unabhängig von möglichen Anrechnungsmodellen, generell auf den Beginn der Facharztausbildung abzustellen (Abs. 5).

 

Für die Absolvierung des Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist im Falle, daß das Medizinstudium nicht in Öster­reich, sondern im Ausland absolviert wurde, grundsätzlich die No­strifikation des ausländischen Doktorates erforderlich (§ 3 Abs. 3

Z 2).


 

Nach dem geltenden § 3 Abs. 6 zweiter Satz sind Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten des EWR‑Abkommens, die aufgrund eines in ei­nem solchen Staat erworbenen Befähigungsnachweises gemäß den

§§ 3a bis 3c bereits zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt berech­tigt sind und eine weitere Ausbildung in Österreich absolvieren wol­len, vom Erfordernis der Nostrifikation befreit.

 

Die nunmehr im Abs. 6 getroffenen Formulierung soll sicherstellen, daß auch österreichische Ärzte und Ärztinnen, die ihren Studienab­schluß und ihre Approbation in einem anderen EWR‑Staat erworben ha­ben, ihre Ausbildung in Österreich ohne Nostrifikation fortsetzen können.


 

Zu Art. I Z 2 (§ 4 Abs. 2):

 

Mit der am 5. März 1994 in Kraft getretenen neuen Ärzte‑Ausbildungs­ordnung, BGBl.Nr. 152/1994, wurde die Ausbildung zum Arzt für Allge­meinmedizin neu geregelt. Es ist nunmehr obligatorisch auch eine Ausbildung im neu­geschaffenen Ausbildungsfach "Allgemeinmedizin" so­wie in den Berei­chen Neurologie oder Psychiatrie vorgesehen. 

 

Diese neuen Ausbildungsschritte sollen nunmehr auch im Ärztegesetz 1984 entsprechend verankert werden.

 

Gleichzeitig wird eine terminologische Angleichung an die durch die neue Ärzte‑Ausbildungsordnung eingeführte Sonderfachbezeichnung "Kinder‑ und Jugendheilkunde" vorgenommen.


 

Zu Art. I Z 3, Z 9 und Z 11 (§ 5 Abs. 6, § 6a Abs. 12 und § 6b

Abs. 10):

 

Die Bestimmungen schaffen für die ärztliche Ausbildung von Ausländern, die nicht EWR‑Angehörige sind, neben den schon heute vorgesehenen Möglichkeiten, eine neue zusätzliche Regelung dahin, daß die Möglichkeit der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches, auf einer speziell dafür festgesetzten Ausbildungsstelle ("Kontingente") bietet.

 

Diese Ausbildungsstellen werden nur insofern festgesetzt, als die Ausbildung österreichischer Turnusärzte nicht gefährdet wird. Die gesamten Kosten der Ausbildung solcher Ausländer ist durch den Her­kunftsstaat, die WHO, Entwicklungshilfe oder andere internationale Organisationen zu tragen. Allenfalls können diesbe­züglich auch bila­terale Abkommen geschlossen werden, doch ist dies nicht zwingendes Erfordernis.

 

Festzuhalten ist, daß es sich bei der geforderten Gleichwertigkeits­bestätigung zu der medizinischen Hochschulausbildung im Ausland nicht um einen formellen Nostrifizierungsbescheid handeln muß.

 


 

Zu Art. I Z 4, 7 und 10 (§§ 6 Abs. 2, 6a Abs. 2 und 6b Abs. 2):

 

Mit der vorgenommenen Ergänzung ist nunmehr auch sichergestellt, daß eine Organisationseinheit für die Anerkennung als Ausbildungsstätte über die erforderliche krankenanstaltenrechtliche Genehmigung verfügen muß.

 


 

Zu Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 3):

 

Der geltende § 6 Abs. 3 sieht vor, daß die Anerkennung einer Kran­kenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisations­einheiten auf den Gebieten Kinderheilkunde, Hals‑, Nasen und Ohren­krankheiten sowie Haut‑ und Geschlechtskrankheiten erfolgen kann, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärz­te als Konsiliarärzte sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen dieser Konsiliarärzte gewähr­leistet ist.

 

Das Erfordernis, daß es sich dabei um Konsiliarfachärzte handeln muß, die zugleich auch eine Lehrpraxis führen, verursacht in der Praxis Schwierigkeiten, da Konsiliarärzte oft keine Lehrpraxis füh­ren.

 

Um darin begründeten Ausbildungsengpässen entgegenzuwirken, anderer­seits jedoch die Ausbildungsqualität sicherzusstellen, soll die Aus­bildung in den sog. "kleinen" Fächern ‑ dazu zählen auch die Sonder­fächer Neurologie bzw. Psychiatrie ‑ zwar auch in Zukunft durch Kon­siliarfachärzte, jedoch als Alternative dazu, unter Aufrechterhal­tung des Arbeitsverhältnisses zur Kranken­anstalt, in Lehrpraxen ent­sprechender Fachärzte erfolgen können. Das Erfordernis, daß der In­haber der Lehrpraxis zu­gleich auch Konsiliarius ist, soll entfallen.

 

Die vorgesehene Konstruktion ermöglicht somit die Vollanerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch dann, wenn die Ausbildung in den "kleinen" Fächern außerhalb der Krankenanstalt in Lehrpraxen ent­sprechender Fachärzte, jedoch unter Aufrechterhaltung des Arbeits­verhältnisses zur Krankenanstalt, erfolgt.


 

Andererseits können die Krankenanstaltenträger, wenn entsprechende Abteilungen (Organisationseinheiten) oder Konsiliarfachärzte nicht zur Verfügung stehen und etwa auch die Möglichkeit, externe Lehrpraxisinhaber in die Ausbildung einzubinden, nicht aufgegriffen wird, weiterhin die Möglichkeit einer Teilanerkennung wählen.


 

Zu Art. I Z 6 (§ 6a Abs. 1):

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die Voraussetzungen dafür ge­schaffen werden, daß die arbeitsmedizinischen Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994, auch Aufgaben im Zu­sammenhang mit der Ausbildung von Turnusärzten und Turnusärztinnen zum Facharzt für Arbeits‑ und Betriebsmedizin über­nehmen können.

 

Weiters wird die gegenständliche Novelle, ohne daß diesbezüglich ei­ne Änderung des Gesetzestextes erfolgt, zum Anlaß genommen festzu­halten, daß auch die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung anderer Gebietskörperschaften als jener des Bundes Untersuchungsan­stalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung sind und daher als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonder­faches fungieren können. 


 

Zu Art. I Z 8 (§ 6a Abs. 11):

    

Es handelt sich dabei um eine ziffernmäßige Berichtigung.


 

Zu Art. I Z 12 und 35 (§§ 7 Abs. 1, 51a Abs. 1):

 

Durch die Ärztegesetz‑Novelle BGBl.Nr. 100/1994 wurde die Berufsbe­zeichnung "praktischer Arzt" durch "Arzt für Allgemeinmedizin" er­setzt. Aufgrund eines redaktionellen Versehens blieb diese Änderung in den §§ 7 Abs. 1 und 51a Abs. 1 unberücksichtigt. Der Text dieser Bestimmungen soll nunmehr berichtigt werden.

 


 

Zu Art. I Z 13 (§ 7b):

 

Es handelt sich lediglich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens im Rahmen der Ärztegesetz‑Novelle BGBl.Nr. 100/1994.


 

Zu Art. I Z 14 (§ 11 Abs. 2):

 

Die Neufassung des § 11 Abs. 2 dient der Richtigstellung der im Zu­sammenhang mit der Niederlassungsfreiheit im EWR maß­geblichen öster­rei­chischen Diplombezeichnung.

 

Diese lautet nicht, wie im EWR‑Abkommen im Zusammenhang mit seiner­zeitigen Plänen zur Reformierung der Ärzteausbildung noch verankert, "Bescheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Prak­tikum" (vgl. § 11 Abs. 2 in der geltende Fassung), sondern "Diplom über die spezifische Ausbildung in der All­gemeinmedizin" bzw. "Facharztdiplom".

 

Die vorgeschlagene Neufassung des § 11 Abs. 2 trägt der im Rahmen des EU‑Beitrittsvertra­ges erfolgten Berichtigung der diesbezüglich maßgeblichen Richtli­nie 93/16/EWG Rechnung.

 

Inhaber(inne)n eines vor Inkrafttreten der Ärztegesetznovelle BGBl.Nr. 100/1994 von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellten Zertifi­kates über die Absolvierung einer Ausbildung zum praktischen Arzt, oder aber zum Facharzt eines Sonderfaches, das durch die neue Ärzte‑Aus­bildungsordnung, BGBl.Nr. 152/1994, eine Bezeichnungsände­rung erfah­ren hat, ist für Zwecke der Berufsausübung in an­deren EWR‑Staaten auf Antrag eine Gleichwertigkeits­bescheinigung, wie sie im Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG vorgesehen ist, auszu­stellen.


 

Zu Art. I Z 15 (§ 11b):

 

Die Ausstellung von Diplomen bzw. Bescheinigungen gemäß § 11 erfolgt insbesondere zum Zweck der Berufsausübung von Ärzten und Ärztinnen, die in Österreich die ärztliche Ausbildung absolviert haben, in ei­nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR.

 

In diesen Fällen wird in der Regel eine Tätigkeit in Österreich nicht beabsichtigt sein.

 

Hinsichtlich der Berufungsinstanz in den Fällen, in denen die Öster­reichische Ärztekammer einen Antrag auf Ausstel­lung eines Diplomes oder einer Bescheinigung bescheidmäßig abweist, soll daher grund‑

sätzlich auf den Hauptwohnsitz des betreffenden Arztes bzw. der be­treffenden Ärztin, oder für den Fall, daß ein solcher im Inland nicht (mehr) besteht, auf den zuletzt in Österreich innegehabten Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, Wohnsitz oder Aufenthalt abgestellt werden.

 

Festgehalten wird, daß mit der Neuformulierung des § 11b hinsicht­lich der zuständigen Berufungsinstanz eine klare Festlegung erfolgt, sodaß künftig nicht mehr, wie bisher, nicht näher nachvollziehbare Kriterien (Ort der beabsichtigten ärztlichen Tätigkeit) ausschlagge­bend sind.  


 

Zu Art. I Z 16, 19 und 48 (§§ 11c Abs. 1 Z 8, 16 Abs. 2 Z 2, 104

Abs. 6 Z 3):

 

Es handelt sich um die Bereinigung von Zitierfehlern.


 

Zu Art. I Z 17 (§ 13 Abs. 2):

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1996, G 1363 u.a./1995, § 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl.Nr. 100/1994, als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. auch schon VfGH‑Erkenntnis vom

19.6.1995, G 10/95).

 

Der Verfassungsgerichtshof geht nämlich in seinem oben angeführten Erkenntnis davon aus, daß diese Bestimmung einer als Facharzt in die Ärzteliste eingetragenen Person grundsätzlich die zusätzliche Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verbietet.

 

Der erste Satz des § 13 Abs. 2 wird daher dahingehend präzisiert, daß klargestellt wird, daß die fachärztliche Tätigkeit auf das jeweilige Sonderfach zu beschränken ist. Damit soll außer Zweifel gestellt werden, daß eine gleichzeitige Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt und als Arzt für Allgemeinmedizin, und damit die Berufsausübung auf diesen Gebieten, zulässig ist, sofern die entsprechenden Ausbildungen absolviert worden sind.

 

Bei der Formulierung des zweiten Satzes wird eine terminologische Anpassung im Hin­blick auf die mit BGBl.Nr. 450/1994 erfolgte Neufassung des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes vorgenommen.


 

Zu Art. I Z 18 (§ 14 Abs. 1):

 

Es handelt sich lediglich um die terminologische Anpassung im Hin­blick auf die mit BGBl.Nr. 450/1994 erfolgte Neufassung des Arbeit­nehmerInnenschutzgesetzes.

 


Zu Art. I Z 20 (§ 16 Abs. 3):

 

Es handelt sich lediglich um die Bereinigung von Zitierfehlern.

 


 

Zu Art. I Z 21 (§ 16 Abs. 4 bis 11):

 

§ 16 sieht für Ärzte, die die Erfordernisse für eine selbständige ärztliche Tätigkeit oder für eine Tätigkeit als Turnusarzt nicht er­füllen, die Möglichkeit vor, mit einer besonderen Bewillgung in be­stimmten Krankenanstalten oder medizinisch‑wissenschaftlichen Ein­richtungen in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken be­fristet ärztliche Tätigkeiten auszuüben.

 

Diese Bestimmung betrifft insbesondere auch ausländische Ärzte und Ärztinnen aus Staaten außerhalb des EWR, die die Erfordernisse für eine selbständige ärztliche Be­rufsausübung gemäß den §§ 16a oder 17 nicht erfüllen.

 

Die Regelung soll insoweit geändert werden, als solche Bewilligungen zwar grundsätzlich nur für die Dauer eines weiteren Jahres oder, wie im Ent­wurf nunmehr auch vorgeschlagen, bis zum Abschluß einer wis­senschaftlichen Ar­beit, verlängert werden können sollen, jedoch un­ter bestimmten Voraussetzungen ‑ bereits mehrjährige Tätigkeit und Vollendung des 45. Lebensjahres ‑ und bei fachlicher Unbedenklich­keit, nicht zuletzt auch aus sozialen Erwägungen, in Zukunft auch zeitlich unbefristet (Abs. 4).

 

Voraussetzung ist jedoch weiters, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen.

 

Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich Ärzten und Ärztinnen an Universitätskliniken oder ‑instituten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (Abs. 7).


 

Sofern bereits einmal eine Bewilligung bzw. befristete Verlängerung erteilt worden ist, kann eine neue Bewilligung frühestens fünf Jahre nach Ablauf dieser Bewilligung erteilt werden (Abs. 5).

 

Nach dem geltenden § 16 Abs. 4 erster Satz besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Tätigkeit auch für Ausländer und Ausländerin­nen, die ihr Medizinstudium in einem Land abgeschlos­sen haben, in denen der Erwerb des Doktorgrades zur Erlangung der ärztlichen Be­rufsberechtigung nicht erforderlich ist. Voraussetzung ist jedoch, daß sie in dem betreffenden Land nachweislich die fach­lichen Erfor­dernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen.

 

Die geltende Rechtslage sieht diese Möglichkeit für österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen nicht vor, sodaß diesbezüglich von einer Schlechter­stellung österreichischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ausgegangen werden muß.

 

Mit der vorgeschlagenen Formulierung soll diesbezüg­lich die Gleich­stellung österreichischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen herge­stellt werden (Abs. 6).

 

Gemäß § 16 Abs. 5 und 6 der geltenden Fassung darf die Bewilligung bzw. Verlängerung nur versagt wer­den darf, wenn durch die Tätigkeit in Österreich nicht berufsberechtigter Ärzte die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte ge­fährdet wird.

 

Im Sinne einer EWR‑ bzw. EU‑konformen Regelung soll auch die post­promotionelle Ausbildung von Ärzten, die Staatsangehörige eines EWR‑Staates sind, Vorrang genießen (Abs. 7).

 

Abs. 8 entspricht im wesentlichen dem Abs. 6 zweiter Satz der gel­tenden Fassung.


 

Neu ist weiters, daß die im Abs. 10 (Abs. 8 der geltenden Fassung) vorgesehenen Tätigkeiten ausländischer Ärzte und Ärztinnen in Öster­reich ‑ im Rahmen fallweiser Berufung zu ärztlichen Konsilien, im Grenzgebiet oder vorübergehend zu Zwecken der Fortbildung österrei­chischer Ärzte oder der Lehre und Forschung ‑ der Österreichischen Ärztekammer zu Zwecken der Kontrol­le zu melden sind.


 

Zu Art. I Z 22 (§ 16a Abs. 5 und 6):

 

Im Abs. 5 Z 2 wird gegenüber der geltenden Fassung klargestellt, daß eine einem ausländischen Arzt oder einer ausländischen Ärztin er­teilte Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung im Rahmen einer Krankenanstalt zurückzunehmen ist, wenn sich heraus­stellt, daß die Erfordernisse dafür schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind.

 

Unabhängig von den Bestimmungen über die Eintragung in die Ärzte‑

li­ste (§ 11a) sollen auch die Bestimmungen über das Erlöschen der Berufsausü­bungsberechtigung (§ 32) auf ausländische Ärzte und Ärz­tinnen, die aufgrund einer besonderen Bewilligung in Österreich ar­beiten, sinngemäß angewendet werden (Abs. 6).


 

Zu Art. I Z 23 (§ 16b):

 

§ 16a sieht für ausländische Staatsangehörige unter bestimmten Vor­aussetzungen die Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Aus‑

üb­ung ärztlicher Tätigkeiten in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses vor.

 

Für jene Fälle, in denen ausländische Ärzte und Ärztinnen im Laufe ihrer ärztli­chen Tätigkeit in Österreich die österreichische Staats­bürgerschaft erlangten, war bisher keine gesetzliche Regelung vorge­sehen, da § 16a ausdrücklich auf Personen abstellt, die nicht öster­reichische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen sind.

 

Um dennoch eine rechtliche Grundlage für die Berufsausübung dieser öster­reichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die ein zahnme­dizinisches Studium im Aus­land absolviert haben, zu schaffen, ist es geboten, die gegen­ständ­liche Regelung ins Ärztegesetz 1984 zu inte­grieren.

 

Die Einfügung nach § 16a ergibt sich aus dem logischen Zusammenhang der beiden Bestimmungen.

 

Durch § 16b erfolgt nunmehr ‑ im Interesse der betroffenen österrei­chischen Ärzte und Ärztinnen ‑ eine Bereinigung bzw. ab­schließende Re­gelun­g der bis dato im Vergleich zu Ausländern und Ausländerinnen für Österreicher und Österreicherinnen nachteiligen Sach‑ und

Rech­tslage.                                                     

 

Durch eine Übergangsbestimmung im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist bis zum Abschluß einer Zahnarztausbildung in Österreich unter den in der Richtlinie 78/687/EWG festgesetzten Be­dingungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, das Nieder­lassungs­recht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich für qualifizierte Zahnärzte und Zahnärztinnen aus ande­ren der genannten Richtlinie unterliegenden Staaten ausgesetzt.


 

Die geplante Bestimmung wird daher mit Inkrafttreten eines Gesetzes über die Einrichtung einer EU‑konformen Zahnarztausbildung, späte­stens jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 1998, wieder außer Kraft zu setzen sein.

 

Daß die Regelung selbst unbefristet ist liegt darin begründet, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer EU‑konformen Zahnarztaus­bildung derzeit noch nicht feststeht, jedoch allenfalls bereits vor dem 31. Dezember 1998 eintreten kann.

 


 

Zu Art. I Z 24 (§ 18 Abs. 6):

 

Die Herabsetzung des Bettenschlüssels von 20 auf 15 systematisierte Betten erfolgte im Hinblick auf eine Angleichung zur Grundsatzbe­stimmung des § 105 Abs. 2. Um der tatsächlichen Funktion und der Bedeutung des Berufstitels "Primararzt" oder "Primarius" Rechnung zu tragen, wurde das Erfordernis der Unterstellung von zwei zur selbständigen Berufs­aus­übung berechtigten Ärzten eingefügt, die i­n ihrer Position nicht nur stundenweise, sondern hauptberuflich tätig sind.   


 

Zu Art. I Z 25 (§ 19 Abs. 3):

 

Es handelt sich um die Anpassung der Gesetzeszitate an die mit Bun­desgesetz BGBl.Nr. 161/1989 bzw. 450/1994 erfolgte Neufassung des Jugendwohlfahrtsgesetzes bzw. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.

 


 

Zu Art. I Z 26 und 27 (§ 22 Abs. 4a und Abs. 5):

 

Durch eine dem § 54 Abs. 5 des Krankenpflegegesetzes analoge Bestim­mung soll die Berechtigung von Pflegehelfern zur Verabreichung sub­kutaner Insulininjektionen auch ärztegesetzlich entsprechend abge‑

si­chert werden.

 

 


 

Zu Art. I Z 28 und 29 (§ 32 Abs. 2, 3 und 7):

 

Nach § 32 Abs. 1 erlischt die ärztliche Berufsberechtigung, wenn ein für die Eintragung in die Ärzteliste maßgebliches Erfordernis weg­fällt oder nachträglich hervorkommt, daß das Erfordernis nicht gege­ben ist, aufgrund einer drei Monate übersteigenden Einstellung der Berufsausübung oder eines Verzichtes auf die Berufsausübung oder aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt oder die unbefristete Streichung aus der Ärzte­liste ausgesprochen worden ist.

 

Die Neufassung des Abs. 2 stellt klar, daß sämtliche Erlöschensgrün­de mit Ausnahme des Verzichts auf die ärztliche Berufsausübung bzw. der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate ‑ diesbezüglich besteht Meldepflicht gemäß § 11c Z 3 ‑, also auch jene Erlöschensgründe, die sich auf die mit Disziplinarerkenntnis aus­gesprochene unbefristete Streichung aus der Ärzteliste beziehen, von der Öster­reichischen Ärztekammer von Amts wegen wahrzunehmen sind.

 

Die geltenden Abs. 3 erster Satz und Abs. 7 sehen für den Fall der auf Disziplinarerkenntnis gegründeten unbefristeten Streichung aus der Ärzteliste, nicht jedoch für die mit Disziplinarerkenntnis aus­gesprochene bloß befristete Untersagung der Berufsausübung, bestimm­te Rechtsfolgen (bescheidmäßige Feststellung durch die Österreichi­sche Ärztekammer, daß eine Berechtigung zur Berufsausübung nicht besteht, Aufrechtbleiben der Berechtigung zur Ausübung der Medizin nur hinsichtlich der eigenen Person und Familienmitgliedern) vor.

 

Diese Differenzierung erscheint nicht sachgerecht und soll daher entfallen.


 

Zu Art. I Z 30 (§ 36):

 

Es erscheint unstimmig, daß, wie in der geltenden Fassung vorgese­hen, lediglich die freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhält­nisses tätigen Ärzte und Ärztinnen, nicht jedoch die Wohnsitzärzte und Wohnsitzärztinnen (§ 20a), von der zwangsweisen Einziehung des Ärzteausweises im Fall, daß dieser nach Beendigung der Berechtigung zur ärztlichen Berufsau­sübung nicht freiwillig abgeliefert wird, erfaßt sind.

 

Der Entwurf sieht eine entsprechende Berichtigung vor.


 

Zu Art. I Z 31 (§ 40 Abs. 4):

 

Die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens seitens des Disziplinarse­nates aufgezeigte Problematik einer möglichen Mehrfachbestrafung von außerordentlichen Kammerangehörigen, die auch noch einer anderen Kammer angehören, wird dahingehend aufgegriffen, daß auf diesen Per­sonenkreis künftig die ärztlichen Disziplinarvorschriften nur mehr Anwendung finden sollen, soweit sie nicht von einem anderen für sie zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden sind. Ist bereits ein solches Diszipli­narverfahren anhängig, so ist das ärztegesetzliche Disziplinarver­fahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens zu unterbrechen.


 

Zu Art. I Z 32 (§ 43 Abs. 4):

 

Aufgrund der Judikatur des VfGH (siehe EB zu Art. I Z 17) besteht nunmehr die Möglichkeit der gleichzeitigen Eintragung in die Ärzte­liste als Turnusarzt, Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt. Da gemäß Abs. 4 erster Satz jeder Kammerangehörige nur einer Sektion angehören darf, mußte eine Zuordnungsregelung festgelegt werden. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Regelung behält jeder Arzt die Möglichkeit, bis zu einem bestimmten Zeit­punkt, der zwischen 6 und 8 Wochen vor einer allfälligen Wahlaus­schreibung liegen soll, seine Sektionszugehörigkeit selbst zu be­stimmen.


 

Zu Art. I Z 33, 34, 41, 42 und 43 (§§ 45 Abs. 2a, 46 Abs. 1, 88 Abs. 1a, 89 Abs. 2 und 89 Abs. 3a):

 

Im Sinne des Auftrages der Bundesregierung haben die Ärztekammern einen umfassenden Diskussions‑ und Willensbildungsprozeß eingeleitet und weitgehend abgeschlossen. Dieser soll zu einer Verbesserung der Kammerstrukturen, zu verstärkter Demokratisierung und zur besseren Berücksichtigung der beruflichen und fachlichen Interessen der Ärz­tegruppen, insbesondere auch der angestellten Ärzte, durch Schaffung teilautonomer Gremien führen. Die dafür notwendigen umfangreichen Änderungen des Ärztegesetzes können aber nicht im Rahmen dieser Novelle der Gesetzgebung zuge­führt werden, da deren Begutachtungs­verfahren bereits im Jahre 1995 durchgeführt wurde.

 

Legistisch kann die Kammerreform erst im Rahmen der nächsten Ärzte­gesetz‑Novelle umgesetzt werden, welche möglicherweise nicht vor den nächsten Kammerwahlen erfolgt.

 

Da die Funktionsperiode von 5 Landesärztekammern bis Mitte 1997 ab­läuft, wäre es höchst unzweckmäßig und kostenaufwendig innerhalb ei­nes Zeitraumes von 1 bis 1,5 Jahren zweimal Wahlen zur Vollversamm­lung durchzuführen. Eine Verlängerung der Funktionsperiode der der­zeit rechtmäßig gewählten Kammerräte erscheint bis zum Abschluß des Reformprozesses geboten.

 

 

 

 


 

Zu Art. I Z 36 (§ 55 erster Satz):

 

Die Ergänzung dient lediglich einer ausdrücklichen Klarstellung. Die Feststellung, welche Schriftstücke für vertraulich erklärt werden, wird sich nach den schon bisher im Gesetz enthaltenen Kriterien für die Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder von Parteien richten.

 

 

 

 

 


 

Zu Art. I Z 37 und 38 (§§ 62 Abs. 4 und 63):

  

Es handelt sich darum, die bereits im geltenden § 63 Abs. 2 veran­kerte Be­stimmung systematisch besser einzuordnen.

 

Dadurch soll klargestellt werden, daß die Legalzession von Ansprü­chen der aus dem Wohlfahrtsfonds versorgten Personen gegenüber Drit­ten nicht nur im Hinblick auf die im § 63 Abs. 1 geregelten Versor­gungsleistungen (Alters‑, Hinterbliebenen­versorgung), sondern auch im Hinblick auf die sonstigen aus dem Wohlfahrtsfonds gewährten Unterstützungsleistungen, wie etwa Kran­kenunterstützung (siehe die §§ 62 Abs. 3, 71 ff), zum Tragen kommt.


 

Zu Art. I Z 39 (§ 68 Abs. 1):

 

Es handelt sich um eine sprachliche Berichtigung.


 

Zu Art. I Z 40 (§ 79 Abs. 1):

 

Die Neuformulierung stellt ausdrücklich klar, daß nichtbehördliche Akte im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wohlfahrtsfonds ausgelagert werden können.

 


 

Zu Art. I Z 44 (§ 90):

 

Die vorgeschlagenen Abs. 3 und 7 (mit Ausnahme der Z 2) fanden sich als Abs. 3 und 5 bereits im Ärztegesetz 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl.Nr. 100/1994, gingen aber durch ein redaktionelles Versehen im Rahmen der genannten Novelle verloren. Sie sollen im

§ 90 wieder eingefügt werden.

 

Die Abs. 4 bis 6 sowie Abs. 7 Z 2 sollen dem Bedarf der Österreichi­schen Ärztekammer nach Reformierung des § 90 Rechnung tragen.

 

So sollen der Bundessektion Fachärzte neben den Länderdelegierten, die schon bisher in der Bundessektion vertreten waren, künftig auch die Bundesfachgruppenobmänner der einzelnen Sonderfächer angehören.

 

Weiters soll satzungsmäßig die Zahl der Stellvertreter des Bundes­sektions­ bzw. Bundesfachgruppenobmannes festgesetzt und damit auf die Er­fordernisse der Bun­dessektionen und Bundesfachgruppen näher eingegangen werden kön­nen. Ist für die Bundessektion Fachärzte

satz­ungsmäßig mehr als ein Stell­vertre­ter vorgesehen, soll jeden­falls einer aus dem Kreis der Länderdelegierten und einer aus dem Kreis der Bundesfachgruppen­obmänner gewählt wer­den.


 

Zu Art. I Z 45 (§ 95 Abs. 1):

 

Hinsichtlich der außerordentlichen Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer (nicht in die Ärzteliste eingetragene Ärzte und Ärztin­nen) kommt, da sie zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht berech­tigt sind, das Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflich­ten nicht in Betracht.

 

Daß demgegenüber die disziplinarrechtlichen Vorschriften im Falle der Beeinträch­tigung des Standesansehens auch auf außerordentliche Kammermitglie­der anzuwenden sind, ergibt sich bereits aus § 40 Abs. 4 zweiter Satz. Eine gesonderte Anordnung im § 95 erscheint daher entbehrlich.  


 

Zu Art. I Z 46 (§ 101 Abs. 5):

 

Seitens des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz wurde darauf hingewiesen, daß die im § 101 Abs. 5 erster Satz vorgesehene Frist zu dem unbilligen Ergebnis führen kann, daß ein Arzt, über den die Disziplinarstrafe der unbefristeten Streichung aus der Ärzteliste verhängt wurde, bereits nach drei Jahren wieder um Eintragung in die Ärzteliste ansuchen kann, während für einen Arzt, über den die

‑ mildere ‑ Strafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung verhängt wurde, die Wiedereintragung unter Umständen frühestens nach fünf Jahren möglich ist.

 

Durch Anhebung des Zeitraumes, nach dessen Verstreichen in Fällen eines auf unbefristete Streichung aus der Ärzteliste lautenden Dis­ziplinarerkenntnisses frühestens wieder um Eintragung angesucht werden kann, auf fünf Jahre, soll diesem Hinweis des Disziplinarse­nates Rechnung getragen werden.


 

Zu Art. I Z 47 und 49 (§ 104 Abs. 3 und Abs. 9):

 

Die vorgesehene Änderung dient der Klarstellung, wo­nach lediglich der aufsichtsbehördliche Genehmigungsvermerk in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen ist. Unabhängig davon, daß Satzungen und sonstige generelle Rechtsakte, die für alle öster­reichischen Ärzte Bedeutung haben, auch weiterhin in der Österrei­chischen Ärztezeitung kundgemacht werden, besteht nunmehr für or­dentliche Kammerangehörige gemäß Absatz 9 die Möglichkeit, bei wei­tergehendem Informationsbe­dürfnis über die jeweilige Landesärztekam­mer Kopien der sonstigen in Absatz 3 genannten Akte zu erhalten.


Zu Art. I Z 50 ( § 106):

 

Der Entfall des bisherigen § 106 Abs. 1 dient der Bereinigung von Unstimmigkeiten. So ist § 105 selbst als Grundsatzbestimmung be­zeichnet, sodaß es nicht dieser Wiederholung durch § 106 Abs. 1 bedarf. Das Inkrafttreten eines Grundsatzgesetzes liegt vor der Ausführungsgesetzgebung. Der bloß in Entsprechung des Art. 15

Abs. 6 B‑VG die Frist zur Erlassung der Ausführungsgesetzge­bung festlegende Abs. 2 bleibt. Aus diesem Grund kann auch der zweite Satz des § 106. Abs. 1 entfallen und § 106 auf den bisherigen Abs. 2 mit einem klarstellenden Verweis erhalten bleiben.

 


 

Zu Art. I Z 51 (§ 108):

 

Für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot, unberechtigt ärztliche Tätigkeiten auszuüben, soll, wenn damit schwerwiegende Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person verbunden sind oder dem Verbot bereits wiederholt zuwidergehandelt wird, ein qualifizierter Tatbestand mit entsprechend hoher Verwaltungsstrafdrohung bis zu 300.000 Schilling geschaffen werden.

 

Nach geltendem Recht dürfen ausländische Ärzte und Ärztinnen im Grenzgebiet, im Rahmen ärztlicher Konsilien bzw. vorüberge­hend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung österrei­chischer Ärzte oder der medizini­schen Lehre und Forschung in Österreich tätig werden. Bis­lang be­steht jedoch nicht die Möglichkeit, gegen solche Ärzte und Ärztinnen, wenn ihre Tätig­keit nicht im Einklang mit den gesetzli­chen Vorgaben er­folgt, vorzu­gehen. In Hinkunft sollen das gesetz‑

wid­rige Tätigwerden solcher Ärzte und Ärztinnen, aber auch der Ver­stoß gegen den neuen § 16b Abs. 4 sowie einige weitere bisher nicht unter Strafsanktion stehende Anordnungen des Ärztegset­zes 1984 (§§ § 7 Abs. 3, 23 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 24 Abs. 1 und 3, 27, 30 Abs. 1) unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt werden.


 

Zu Art. I Z 52 bis 56 (Anlagen 1, 3 und 4):

 

Die Anlagen zum Ärztegesetz 1984 in der Fassung BGBl.Nr. 100/1994 enthalten eine Auflistung ärztlicher Ausbildungsnachweise aus ande­ren Vertragsstaaten des EWR, die im Hinblick auf die ärztliche Be­rufsausübung durch Staatsangehörige dieser Staaten in Österreich von der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des Verfahrens zur Ein­tragung in die Ärzteliste anzuerkennen sind.        

 

Diese Diplombezeichnungen sind in der Richtlinie 93/16/EWG in der Fassung des EWR‑Abkommens kundgemacht und in den Anlagen 1 bis 4 des Ärztegesetzes 1984 verankert.

 

Die norwegischen und schwedischen Diplombezeichnungen haben jedoch nach Inkrafttreten des EWR‑Abkommens teilweise Änderungen erfahren, welche durch Berichtigung der maßgeblichen Richtlinie 93/16/EWG im Zusammenhang mit dem EU‑Beitrittsvertrag Österreichs berücksichtigt worden sind.

 

Der vorliegende Entwurf trifft die diesbezüglich notwendigen Adap­tierungen.

 

Darüber hinaus ergeben sich Änderungen im Zusammenhang damit, daß im Rahmen der am 5. März 1994 in Kraft getretenen neuen Ärzte‑Ausbil­dungs­ordnung neue Sonderfächer in Österreich etabliert worden sind. Gemäß dem EWR‑Recht sind entsprechende Ausbildungsnach­weise, deren Inhaber Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR sind, in Öster­reich anzu­erkennen. Durch die Adaptation der Anlage 4 wird die

rech­tliche Grundlage hiefür geschaffen.


 

Zu Art. II:

 

Aufgrund der österreichischen Rechtslage ist da­von aus­zugehen, daß in Österreich die Ausübung der Gesundheits‑ und Heilbe­rufe nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen darf. Gleiches gilt in Ansehung der Tätigkeit von Tierärzten.

 

So ist etwa die Ausübung der auf medizinisch‑wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten Tätigkeiten, die unmittelbar am Menschen oder für den Menschen ausgeführt werden, so­weit nicht die Vornahme entsprechender Tätgkei­ten im Zu­sammenhang mit der Durch­führung von Heilbehand­lungen auf Grundla­ge entspre­chender Sanitäts­rechts­vorschriften durch Angehö­rige an­derer Gesundheitsberufe, etwa der medizinisch‑technischen Dienste, des Krankenpflegefachdienstes, der Hebammen oder der Sanitätshilfsdienste, er­folgen darf, den zur Ausü­bung des ärztlichen Be­rufes be­rechtigten Per­sonen vorbehalten.

 

Ein entsprechendes Tätigwerden durch Personen, die dazu nicht ge­setzlich ermächtigt sind, ist unzuläs­sig.

 

Aus gesundheitspolitischer Sicht ist davon auszugehen, daß die nach gesetzlichen Vorschriften umfassend ausgebildeten Gesundheitberufe auch die für den konkreten Patienten oder die konkrete Patientin gebotene Thera­pie auszuwählen bzw. anzuwenden in der Lage sind, wo­bei durchaus auch komplementäre Methoden in die Therapie ein­fließen kön­nen, sodaß für sog. "Heilpraktiker" jedenfalls kein Bedarf gesehen wird.

 

Als gesundheitspolitische Aufgabe ist es vielmehr anzusehen, daß das Niveau der öster­reichischen Gesundheitsversorgung im berechtigten Interesse der Patienten und Patientinnen auf entsprechend hohem Niveau sichergestellt bleibt.

 

Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist es daher, den verschiedenen, ins­

besondere aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Instituten die sich in zunehmendem Maß nunmehr auch in Österreich etablieren und hier "Heilpraktikerausbildungen" intensiv bewerben und anbieten, entgegenzutreten.

 

Da eine Tätigkeit als "Heilpraktiker" mit der österreichischen Ge­setzeslage nicht im Einklang stehen würde, diese Ausbildungen aber andererseits intensiv beworben werden, ist insbesondere auch aus konsumentenschutzpolitischen Gründen von einem dringenden Handlungs­bedarf des Gesetzgebers auszugehen.

 

Festzuhalten ist weiters, daß auch keine EU‑Vorgaben in Richtung Zulassung eines Heilpraktikerberufes bestehen, ja sogar in der über­wiegenden Zahl der übrigen EU‑Mitgliedstaaten eine der österreichi­schen Rechtslage vergleichbare Situation besteht.

 

Den seitens des Bundeskanzleramtes‑Verfas­sungsdienst hinsichtlich der Bestimmtheit der vorgeschlagenen Strafbestimmung vorgebrachten Bedenken wurde im Rahmen der Regierungsvorlage Rechnung getragen.

Im übrigen wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetzes­vorhaben an sich aus verfassungsrechtlicher Sicht des Bundeskanzler‑

amtes‑Verfassungsdienst nicht geäußert.

 

§ 1 untersagt im Sinne der oben dargelegten Gründe jede Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvor­schriften auf dem Gebiet des Gesund­heitswesens geregelt sind, sofern dafür abschließende Rechts­vor­schriften bestehen, anderen als den dafür gesetz­lich vorgesehenen Ausbildungseinrich­tungen. Gesetzliche Ausbildungseinrichtungen sind insbesondere die Ausbil­dungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambula­torien im Sinne des Ärztege­setzes 1984, die medizinisch‑technischen Akade­mien, die Hebammenaka­demien, die Krankenpflegeschulen und die aner­kannten Ausbildungs­einrichtungen im Sinne des Psychologengeset­zes und des Psychothera­piegesetzes.

 

Die gleichen Erwägungen sprechen auch dafür, eine nicht der

Rechtslage entsprechende Ausbildung zum Tierarzt in die vorliegende Regelung miteinzubeziehen.

 

Während die Ausbildung zu medizinischen Tätigkeiten in den jeweili­gen Berufsgesetzen abschließend geregelt ist, finden sich demgegen­über Freiräume für Fort‑ aber auch Weiterbildung. So gibt beispiels­weise das Ärztegesetz den Ärztekammern die Aufgabe für derartige Fort‑ und Weiterbildung, andererseits kann es auch zahlreiche andere Anbieter für solche Veranstaltungen geben. In diesem Zusammenhang ist etwa an pharmazeutische Unternehmen, das Rote Kreuz, Fachgesell­schaften, die als Vereine organisiert sind, etc. zu denken.

 

Insbesondere auf den Gebieten der Psychotherapie und im Rahmen der Psychologie erfolgt ebenfalls die Fort‑ und Weiterbildung auf diese Weise.

 

Eine Erweiterung des Vorbehalts auch auf Fort‑ oder Weiterbildungen könnte den unerwünschten Nebeneffekt mit sich bringen, daß auch eine so organisierte absolut sinnvolle Fort‑ und Weiterbildung unter das künftige gesetzliche Verbot fällt.

 

Ein unter dem Titel ("Mäntelchen", "Etikette") der Fortbildung ver­mitteltes Wissen für eine Tätigkeit, die durch den Betreffenden nach seiner Ausbildung bzw. seinem Berufsbild nicht ausgeübt werden darf, wäre auch tatsächlich nicht Fort‑ oder Weiterbildung, sondern eben eine Ausbildung für nicht zustehende Tätigkeiten. Die Bezeichnung als Fort‑ oder Weiterbildung würde nichts daran ändern, daß es sich tatsächlich um eine verbotene Ausbildung handelt.

 

Anderen Personen oder Einrichtun­gen ist das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen verboten, wobei die Werbung dafür bereits einen strafbaren Versuch dar­stellt.

 

§ 2 sieht für das Zuwiderhandeln einen Strafrahmen bis zu 500.000 Schilling vor.