150 der Beilagen
Bundesgesetz vom ..................................,
mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, bestimmten Einrichtungen vorbehalten wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 78/1987, 314/1987, 138/1989, 45/1991, 461/1992, 100/1994, 505/1994, 1105/1994 und 201/1996 sowie der Kundmachungen BGBl.Nr. 851/1992, 939/1993, 9/1994, 798/1994, 573/1995, 192/1996 und 204/1996 wird wie folgt geändert:
ïDok.: II/B/14 ‑ ÄRZTEGESETZ ‑ Regierungsvorlage 1996 ‑ 018243Ï
1. § 3 Abs. 5 und 6 lautet:
"(5) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist die praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (§§ 5 und 8).
(6) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 2 Abs. 3) bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im
Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a). Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den §§ 3a bis 3c berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß
Abs. 3 Z 1 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte berechtigt und diesbezüglich diesen gleichgestellt."
2. § 4 Abs. 2 lautet:
"(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Allgemeinmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals‑, Nasen‑ und Ohrenkrankheiten, Haut‑ und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder‑ und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie zu umfassen."
3. § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im
§ 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde gleichartig ist, erbringen, können sich nach Maßgabe der gemäß § 6a Abs. 12 oder § 6b Abs. 10 festgesetzten Ausbildungsstellen der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches der Heilkunde oder bei Nachweis, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der ergänzenden speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches unterziehen. Die Bestimmungen des § 8 über den Erfolgsnachweis und § 11a über die Ärzteliste sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden. Die Österreichische Ärztekammer hat diesen Personen auf Antrag ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches und über die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches auszustellen."
4. § 6 Abs. 2 Einleitungssatz lautet:
"(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß die Einrichtung"
5. § 6 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals‑, Nasen‑ und Ohrenkrankheiten, Haut‑ und Geschlechtskrankheiten, Kinder‑ und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.Nr. 1/1957) im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 4 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen."
6. § 6a Abs. 1 lautet:
"§ 6a. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 5 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsver‑
waltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994, die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen."
7. § 6a Abs. 2 Einleitungssatz lautet:
"(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung"
8. Der mit "(10)" bezeichnete elfte Absatz des § 6a erhält die Bezeichnung "(11)".
9. § 6a wird folgender Abs. 12 angefügt:
"(12) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 5 Abs. 6 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden."
10. § 6b Abs. 2 Einleitungssatz lautet:
"(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung"
11. § 6b wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß
§ 5 Abs. 6 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden."
12. § 7 Abs. 1 lautet:
"§ 7. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und
5 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen."
13. § 7b lautet:
"§ 7b. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung als Grundlage für das An‑
hörungsrecht gemäß den §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1, 6b Abs. 1, 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1 Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehr‑
praxen und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen Leistungen bestimmen (Lehr‑ und Lernzielkatalog)."
14. § 11 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem
1. Jänner 1994 ein Zertifikat über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG, ABl. L 165 7.7.1993 S. 1, in der Fassung der Beitrittsakte BGBl.Nr. 45/1995, Anhang XI.D.III.1., für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie darüber auszustellen, daß dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtinie entspricht und einem Diplom, dessen Bezeichnung in den Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie angeführt ist, gleichgehalten wird."
15. § 11b lautet:
"§ 11b. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 11 Abs. 3 und 11a Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
16. § 11c Abs. 1 Z 8 lautet:
"8. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 7 der Hauptwohnsitz."
17. § 13 Abs. 2 lautet:
"(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und für Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden."
18. § 14 Abs. 1 lautet:
"§ 14. (1) Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen."
19. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet:
"2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 3 bis 3c zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 3 Z 1 entsprechen."
20. § 16 Abs. 3 Z 2 lautet:
"2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch‑wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der §§ 6, 6a und 6b sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz jeweils bis zur Dauer eines Jahres."
21. § 16 Abs. 4 bis 11 lautet:
"(4) Bewilligungen gemäß Abs. 3, die Ärzten, die am
31. Dezember 1995 bereits seit mindestens sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das
45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür ist, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich Ärzten, die an Universitätskliniken und ‑instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
(5) In allen anderen als den im Abs. 4 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 durch den Klinik‑ bzw. Institutsvorstand oder durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.
(6) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines "Doctor medicinae universae" zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß
Abs. 4 oder 5 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 oder einer Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 3 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Jede Bewilligung gemäß Abs. 3 und jede Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.
(8) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszüben.
(9) § 11a über die Eintragung in die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 2 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.
(10) Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 3d anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 3 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland ausüben:
1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;
2. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen;
3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.
(11) Tätigkeiten gemäß Abs. 10 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden."
22. § 16a Abs. 5 und 6 lautet:
"(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn
1. der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder
2. hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(6) § 11a über die Eintragung in die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden."
23. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
"§ 16b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann Personen, die
1. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert haben und
2. als ausländische Staatsangehörige vor dem 1. Jänner 1996 in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und
3. bei Fortdauer dieser Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben,
unter der Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn‑, Mund‑ und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten erteilen.
(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 13 qualifizierter und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Facharzt für Zahn‑, Mund‑ und Kieferheilkunde nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.
(3) Zum Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Abs. 1 haben
1. Personen, die das Studium in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle dieses Staates vorzulegen, daß ihre Ausbildung der Richtlinie 78/687/EWG entspricht,
2. Personen, die das Studium nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben, ein Gutachten einer Universitätsklinik für Zahn‑, Mund‑ und Kieferheilkunde in Österreich vorzulegen.
(4) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den zahnärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.
(5) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen wenn
1. der für ihre Erteilung maßgebende Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder
2. hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(7) § 11a über die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.
(8) Personen, denen eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 3 Z 1 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Fachärzte für Zahn‑, Mund‑ und Kieferheilkunde in die Ärzteliste gemäß § 11a einzutragen."
24. § 18 Abs. 6 lautet:
"(6) Die Berufsbezeichnung "Primararzt" oder "Primarius" dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer solchen Krankenanstalt geführten Institutes oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberufliche tätige Ärzte unterstellt sind."
25. § 19 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts‑ und Säuglingsfürsorge im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), BGBl.Nr. 161, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt."
26. Im § 22 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur Berufsausübung als Pflegehelfer berechtigte Person zu subkutanen Injektionen von Insulin im Einzelfall ermächtigen, wenn sie hiefür theoretisch und praktisch geschult wurde.
27. § 22 Abs. 5 lautet:
"(5) In den Fällen des Abs. 2 bis 4a hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt."
28. § 32 Abs. 2 und 3 lautet:
"(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sind von Amts wegen wahrzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die Strei‑
chung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im § 3 Abs. 2 bis 8 oder in den §§ 3a bis 3c angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist."
29. § 32 Abs. 7 lautet:
"(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf‑ und absteigender Linie samt ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt."
30. § 36 lautet:
"§ 36. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (§ 32) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 34 und 35) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß § 3d Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 11a Abs. 7) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ärzteausweises trifft weiters die Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (§ 32 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 20a) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden."
31. § 40 Abs. 4 lautet:
"(4) Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht von einem anderen für sie zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat bestraft worden sind. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarsenat zu unterbrechen."
32. § 43 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betroffenen Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten."
33. Im § 45 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 2 vor dem 31. Dezember 1998, so tritt an die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode."
34. § 46 Abs. 1 lautet:
"§ 46. (1) Der Vorstand der Ärztekammer hat vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 45 Abs. 2 oder 2a) bzw. nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß § 49 Abs. 5 die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen."
35. § 51a Abs. 1 lautet:
"§ 51a. (1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes ist für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zusammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten."
36. § 55 erster Satz lautet:
"§ 55. Die Organe und das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden."
37. Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Ärztekammer nicht über."
38. Im § 63 entfallen die Bezeichnung "(1)" sowie der Abs. 2.
39. § 68 Abs. 1 lautet:
"§ 68. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters‑ oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren."
40. § 79 Abs. 1 lautet:
"§ 79. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln."
41. Im § 88 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 1 vor
dem 31. Dezember 1998, so tritt an die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode."
42. § 89 Abs. 2 erster Satz lautet:
"(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Finanzreferent werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte Aufgaben in je einem Wahlgang für die Dauer von vier Jahren bzw. im Fall eines Endes der Funktionsperiode vor dem 31. Dezember 1998 bis zu diesem Zeitpunkt gewählt."
43. Im § 89 Abs. 3a entfallen die Worte "von vier Jahren (Abs. 2)".
44. § 90 lautet:
"§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die
Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.
(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte berühren.
(3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der medizinischen Wissenschaft angehören, in beruflicher, fachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht berühren.
(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Der Bundessektion Fachärzte gehören darüber hinaus die gewählten Bundesfachgruppenobmänner der einzelnen Sonderfächer an.
(5) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion
wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen
in getrennten Wahlgängen den Obmann der Bundessektion und seinen oder
seine Stell
vertreter. Sofern die Satzung der Bundessektion Fachärzte die Wahl
von mehr als einem Stellvertreter vorsieht, ist jedenfalls ein
Stellvertreter aus dem Kreis der Landesdelegierten und einer aus dem Kreis der Bundesfachgruppenobmänner mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(6) Die Ärztekammern haben in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundesfachgruppe wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der Bundesfachgruppe und seinen oder seine Stellvertreter.
(7) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln
1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,
2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen und Bundesfachgruppen,
3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,
4. die Wahl der Organe,
5. die Deckung der Kosten."
45. § 95 Abs. 1 lautet:
"§ 95. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie
1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind."
46. § 101 Abs. 5 lautet:
"(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 11a Abs. 8)."
47. § 104 Abs. 3 lautet:
"(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst‑, Bezugs‑ und Pensionsordnung, die Umlagen‑ und Beitragsordnung ferner der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die Genehmigung ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Die genehmigten Akte werden unbeschadet des Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet."
48. § 104 Abs. 6 Z 3 lautet:
"3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (§ 98 Abs. 4)."
49. § 104 wird folgender Abs. 9 angefügt:
"(9) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer gegen Kostenersatz Kopien der im Abs. 3 genannten Akte zu erhalten."
50. § 106 lautet:
" § 106. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu § 105 sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 B‑VG)."
51. § 108 lautet:
"§ 108. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 300.000 Schilling zu bestrafen.
(3) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im
§ 2 Abs. 1 oder 3,
§ 3d Abs. 1 bis 3,
§ 7 Abs. 3,
§ 11a Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz,
§ 11c Abs. 1,
§ 13 Abs. 2,
§ 16 Abs. 6 oder 8,
§ 16 Abs. 10,
§ 16a Abs. 3,
§ 16b Abs. 4,
§ 18 Abs. 2, 3, 4 oder 6,
§ 18a,
§ 19 Abs. 3 oder 4,
§ 20,
§ 20a Abs. 1,
§ 21,
§ 22 Abs. 1 bis 6,
§ 22a,
§ 23 Abs. 2,
§ 24 Abs. 1 oder 3,
§ 25 Abs. 1 bis 3,
§ 26 Abs. 1,
§ 27,
§ 28,
§ 29 Abs. 1,
§ 30 Abs. 1,
§ 36 oder
§ 55
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."
52. Anlage 1 (zu § 3a) lit. p) lautet:
"p) Norwegen:
"bevis für bestatt cand.med.eksamen" (Diplom des Grades cand.med.), ausgestellt durch die medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;".
53. In Anlage 3 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Schweden angeführte Bezeichnungen ersetzt:
unter der Rubrik "Anästhesiologie" die Bezeichnung "anestesiologi" durch die Bezeichnung "anestesi och intensivvard",
unter der Rubrik "Chirurgie" die Bezeichnung "allmän kirurgi" durch die Bezeichnung "kirurgi",
unter der Rubrik "Frauenheilkunde und Geburtshilfe" die Bezeichnung "kvinnosjukdomar och förlossningar (gynekologi och obstetrik)" durch die Bezeichnung "obstetrik och gynekologi",
unter der Rubrik "Innere Medizin" die Bezeichnung "allmän internmedicin" durch die Bezeichnung "internmedicin",
unter der Rubrik "Hals‑Nasen‑Ohrenheilkunde" die Bezeichnung "öron‑, näs‑ och halssujkdomar (oto‑rhino‑laryngologi)" durch die Bezeichnung "öron‑, näs‑ och halssjukdomar (oto‑rhino‑laryngologi)",
unter der Rubrik "Kinderheilkunde" die Bezeichnung "barnaalderns invärtes sjukdomar (pediatrik)" durch die Bezeichnung "barn‑ och ungdomsmedicin",
unter der Rubrik "Urologie" die Bezeichnung "urologisk kirurgi" durch die Bezeichnung "urologi",
unter der Rubrik "Orthopädie" die Bezeichnung "ortopedisk kirurgi" durch die Bezeichnung "ortopedi",
unter der Rubrik "Neurologie" die Bezeichnung "nervsjukdomar (neurologi)" durch die Bezeichnung "neurologi",
unter der Rubrik "Psychiatrie" die Bezeichnung "allmän psykiatri" durch die Bezeichnung "psykiatri".
54. In Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Norwegen angeführte Bezeichnungen ersetzt:
unter der Rubrik "Dermatologie und Venerologie" die Bezeichnung "hud‑ og veneriske sykdommer" durch die Bezeichnung "hudsykdommer og veneriske sykdommer",
unter der Rubrik "Arbeitsmedizin" die Bezeichnung "yrkesmedisin" durch die Bezeichnung "arbeidsmedisin".
55. In Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Schweden angeführte Bezeichnungen ersetzt:
unter der Rubrik "Physiotherapie" die Bezeichnung "medicinsk rehabilitering" durch die Bezeichnung "rehabiliteringsmedicin",
unter der Rubrik "Dermatologie und Venerologie" die Bezeichnung "hudsjukdomar och veneriska sjukdomar (dermatologi och venerologi)" durch die Bezeichnung "hud‑ och könssjukdomar",
unter der Rubrik "Radiodiagnose" die Bezeichnung "röntgendiagnostik" durch die Bezeichnung "medicinsk radiologi",
unter der Rubrik "Radiotherapie" die Bezeichnung "tumörsjukdomar (allmän onkologi)" durch die Bezeichnung "onkologi",
unter der Rubrik "Arbeitsmedizin" die Bezeichnung "yrkesmedicin" durch die Bezeichnung "yrkes‑ och miljömedicin".
56. Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) wird wie folgt ergänzt:
"‑ Kinderchirurgie
Frankreich: chirurgie infantile
Finnland: lastenkirurgia/barnkirurgi
Griechenland: cheiroyrgiki paidon
Irland: paediatric surgery
Italien: chirurgia pediatrica
Luxemburg: chirurgie pédiatrique
Norwegen: barnekirurgi
Portugal: cirurgia pediátrica
Schweden: barn‑ och ungdomskirurgi
Spanien: cirugía pediátrica
Vereinigtes
Königreich: pediatric surgery
‑ Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)
Belgien: neuro‑psychiatrie/
neuropsychiatrie
Deutschland: Nervenheilkunde (Neurologie
und Psychiatrie)
Frankreich: neuropsychiatrie
Griechenland: neyrologia‑psychiatriki
Italien: neuropsichiatria
Luxemburg: neuro‑psychiatrie
Niederlande: zenuw‑ en zielsziekten
‑ Pharmakologie
Deutschland: Pharmakologie
Finnland: kliininen farmakologia/
klinisk farmakologi
Irland: clinical pharmacology and therapeutics
Norwegen: klinisk farmakologi
Schweden: klinisk farmakologi
Spanien: farmacología clínica
Vereinigtes
Königreich: clinical pharmacology and
therapeutics
‑ Mund‑, Kiefer‑, Gesichtschirurgie
Frankreich: chirurgie maxillo‑faciale et
stomatologie
Italien: chirurgia maxillo‑facciale
Spanien: cirugía oral y maxilofacial"
Artikel II
Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz)
§ 1. Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das
1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 ‑ ÄrzteG), BGBl.
Nr. 373/1984,
2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl.Nr. 90/1949,
3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz ‑ HebG), BGBl.Nr. 310/1994,
4. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefach‑
dienstes, des medizinisch‑technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (Krankenpflegegesetz ‑ KrankenpflegeG), BGBl.Nr. 102/1961,
5. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch‑technischen Dienste (MTD‑Gesetz), BGBl.Nr. 460/1992,
6. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), BGBl.Nr. 360/1990,
7. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl.Nr. 361/1990, oder
8. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl.Nr. 16/1975,
jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.
(2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.
§ 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu
500.000 Schilling zu bestrafen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
V o r b l a t t
Problem und Ziel:
Es besteht Bedarf nach Adaptierungen im Bereich des Ärzte‑Ausbildungs‑ und Berufsausübungsrechtes, nach Regelungen für die Tätigkeit ehemals ausländischer Zahnärzte und Zahnärztinnen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt haben, sowie nach sonstigen Adaptierungen, insbesondere im Zusammenhang mit Ausbildungsnachweisen aus dem EWR. Weiters soll den in zunehmendem Maß angebotenen und beworbenen "Heilpraktikerausbildungen" entgegengewirkt werden.
Inhalt:
Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte sind:
‑ Änderung des für das Ausbildungserfordernis der Facharztprüfung maßgeblichen Ausbildungsstandes zum 31. Dezember 1996,
‑ Abgehen vom im Rahmen der Anerkennung von Krankenanstalten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bestehenden Erfordernis, wonach Konsiliarfachärzte eine Lehrpraxis führen müssen,
‑ Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von arbeitsmedizinischen Zentren als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Arbeits‑ und Betriebsmedizin,
‑ Regelung der Tätigkeit ehemals ausländischer Zahnärzte und Zahnärztinnen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen,
‑ ärztegesetzliche Absicherung der Verabreichung subkutaner Insulininjektionen durch Pflegehelfer,
‑ freie Wahl der Sektionszugehörigkeit der in die Ärzteliste allenfalls gleichzeitig als Facharzt, approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Turnusarzt eingetragenen Ärzte,
‑ Adaptierungen im Disziplinarrecht,
‑ Adaptierungen im Zusammenhang mit Ausbildungsnachweisen aus dem EWR,
‑ Erlassung eines Gesetzes, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die den gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz).
Alternativen:
Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage, die als unbefriedigend anzusehen ist.
Kosten:
Aus dem Gesetzesvorhaben sind keine Mehrkosten zu erwarten.
EU‑Konformität:
Gegeben.
ïDok.: II/B/14 ‑ ÄRZTEGESETZ ‑ Vorblatt RV 1996 ‑ 018244Ï
E r l ä u t e r u n g e n
Allgemeiner Teil
Artikel I enthält folgende Änderungen im Bereich des Ärztege‑
setzes 1984:
Durch die Ärztegesetz‑Novelle BGBl.Nr. 100/1994 wurde die Facharztprüfung als Ausbildungserfordernis für jene Turnusärzte und Turnusärztinnen eingeführt, die ihre Ausbildung im Hauptfach nach dem
31. Dezember 1996 beginnen.
Aus verfahrenstechnischen Gründen wird eine Änderung dahingehend vorgeschlagen, für das Ausbildungserfordernis der Facharztprüfung nicht auf den Ausbildungsbeginn im Hauptfach, sondern auf den Beginn der Facharztausbildung abzustellen.
Nach geltendem Recht kann die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgmeinmedizin auch bei Fehlen entsprechender Abteilungen bzw. Organisationseinheiten in den sog. "kleinen Fächern" erfolgen, sofern die Ausbildung durch Konsiliarfachärzte sichergestellt ist. Dabei muß es sich um Konsiliarfachärzte handeln, die zugleich auch eine Lehrpraxis führen. Die Ausbildung hat sowohl in der Krankenanstalt als auch in der Lehrpraxis der Konsiliarärzte zu erfolgen.
Diese Bestimmung verursacht in der Praxis Schwierigkeiten, da Konsiliarärzte oft keine Lehrpraxis führen.
Die vorgeschlagene Lösung, wonach die Ausbildung auch in Lehrpraxen erfolgen kann, deren Inhaber nicht zugleich auch Konsiliarius ist, soll Ausbildungsengpässen entgegenwirken, andererseits jedoch die Ausbildungsqualität sicherstellen.
ïDok.: II/B/14 ‑ ÄRZTEGESETZ ‑ Erläuterungen RV 1996 ‑ 018245Ï
Durch die in Aussicht genommene Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von arbeitsmedizinischen Zentren als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt sollen diese Einrichtungen in die Ausbildung zum Facharzt für Arbeits‑ und Betriebsmedizin eingebunden und dadurch die Ausbildungskapazität entsprechend erhöht werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1996, G 1363 u.a./95, § 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl.Nr. 100/1994, wonach Fachärzte ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken haben, als verfassungswidrig aufgehoben.
Diesem Erkenntnis ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung wird dahingehend präzisiert, daß die fachärztliche Tätigkeit auf das jeweilige Sonderfach zu beschränken ist. Dadurch wird klargestellt, daß eine zusätzliche Eintragung in die Ärzteliste und damit die zusätzliche Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin, sofern die entsprechende Ausbildung absolviert worden ist, jedenfalls zulässig ist.
Die Regelung, wonach insbesondere Ärzte und Ärztinnen aus Staaten außerhalb des EWR ärztliche Tätigkeiten (nur) in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken aufgrund einer besonderen Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres in ärztlichen Ausbildungsstätten ausüben können, soll insoweit geändert werden, als solche Bewilligungen zwar grundsätzlich nur für die Dauer eines weiteren Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen Arbeit, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ‑ bereits mehrjährige Tätigkeit und Vollendung des 45. Lebensjahres ‑ und bei fachlicher Unbedenklichkeit, nicht zuletzt auch aus sozialen Erwägungen, auch zeitlich unbefristet verlängert werden können sollen.
Die nach der derzeitigen Rechtslage gegenüber Ausländern hinsichtlich der Möglichkeit einer solchen ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken bestehende Schlechterstellung von Österreicher(inne)n, die ihr Medizinstudium in einem Land abgeschlossen haben, in dem der Erwerb des Doktorgrades zur Erlangung der ärztlichen Berufsberechtigung nicht erforderlich ist, soll beseitigt werden.
In diesem Zusammenhang soll im Sinne einer EWR‑ bzw. EU‑konformen Regelung nicht nur die Ausbildung österreichischer Turnusärzte, sondern auch die postpromotionelle Ausbildung von Ärzten, die Staatsangehörige eines EWR‑Staates sind, Vorrang genießen.
Weiters soll eine Rechtsgrundlage für jene ursprünglich ausländischen Zahnärzte und Zahnärztinnen geschaffen werden, die auf Grundlage ihrer im Ausland erworbenen Ausbildung in österreichischen Krankenanstalten tätig geworden sind und im Laufe ihrer Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.
Es soll daher nunmehr ‑ im Interesse der betroffenen österreichischen Ärzte und Ärztinnen ‑ eine Bereinigung bzw. abschließende Regelung der bis dato im Vergleich zu Ausländern und Ausländerinnen für Österreicher und Österreicherinnen nachteiligen Sach‑ und Rechtslage erfolgen. Voraussetzung ist, daß das Ausbildungsniveau dieser Zahnärzte und Zahnärztinnen dem EU‑Standard entspricht.
Durch eine dem § 54 Abs. 5 des Krankenpflegegesetzes analoge Bestimmung soll die Berechtigung von Pflegehelfern zur Verabreichung subkutaner Insulininjektionen auch ärztegesetzlich ensprechend abgesichert werden.
Weiters soll dem Bedarf der Österreichischen Ärztekammer nach einer Reformierung kammerrelevanter Regelungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen Rechnung getragen werden.
Auf Anregung des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz sollen einzelne Bestimmungen im Bereich des Disziplinarrechtes adaptiert werden.
Auch im Bereich der Verwaltungsstrafbestimmungen werden einige Adaptierungen vorgenommen.
So wird der Verstoß gegen das Verbot, ohne entsprechende Berechtigung ärztliche Tätigkeiten auszuüben, für den Fall damit verbundener schwerwiegender Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person oder für den Fall wiederholten Zuwiderhandelns mit entsprechend schwerer Strafsanktion bis zu 300.000 Schilling belegt.
Nach geltendem Recht dürfen ausländische Ärzte und Ärztinnen im Grenzgebiet, im Rahmen ärztlicher Konsilien bzw. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung österreichischer Ärzte und
Ärztinnen oder der medizinischen Lehre und Forschung in Österreich tätig werden. Bislang besteht jedoch nicht die Möglichkeit, gegen solche Ärzte und Ärztinnen, deren Tätigkeit nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, vorzugehen. In Hinkunft sollen das gesetzwidrige Tätigwerden solcher Ärzte und Ärztinnen, aber auch einige weitere bisher nicht unter Strafsanktion stehende Anordnungen des Ärztegsetzes 1984, ausdrücklich unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt werden.
Die Anlagen zum Ärztegesetz 1984 in der Fassung BGBl.Nr. 100/1994 enthalten eine Auflistung ärztlicher Ausbildungsnachweise aus anderen Vertragsstaaten des EWR, die im Hinblick auf die ärztliche Berufsausübung durch Staatsanghörige der Vertragsstaaten in Österreich von der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste anzuerkennen sind.
Die norwegischen und schwedischen Diplombezeichnungen haben jedoch nach Inkrafttreten des EWR‑Abkommens teilweise Änderungen erfahren.
Der vorliegende Entwurf trägt diesen Änderungen Rechnung.
Weitere Änderungen betreffen Adaptierungen im Hinblick auf die durch die Ärzte‑Ausbildungsordnung, BGBl.Nr. 152/1994, neu geschaffenen Sonderfächer, gesetzessystematische Verbesserungen sowie redaktionelle Berichtigungen.
Im Artikel II wird ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, dazu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), vorgeschlagen.
Hinsichtlich der kostenmäßigen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens ist folgendes festzuhalten:
Der im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen § 16b im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz anfallende Arbeitsaufwand soll mit dem vorhandenen Personal und der vorhandenen apparativ‑organisatorischen Ausstattung bewältigt werden.
Auch die weiteren im Entwurf vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Kosten verbunden.
Insbesondere wurde die im Begutachtungsentwurf vorgeschlagene Regelung einer Aufbewahrung ärztlicher Aufzeichnungen durch die Ämter der Landesregierungen sowie einer entsprechenden Auskunftspflicht im Fall der Auflassung einer ärztlichen Ordination (§ 22a Abs. 3 des Begutachtungsentwurfs) im Hinblick auf die Einwände der Bundesländer im Begutachtungsverfahren in den vorliegenden Entwurf nicht übernommen.
Auch im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das die Unterbindung einer Tätigkeit unbefugter Ausbildungsanbieter in Österreich bezweckt, sind Kostenauswirkungen nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen des Gesetzesvorhabens sind daher für den Bund und für die Bundesländer als kostenneutral anzusehen.
Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen dieses Entwurfes verwiesen.
Besonderer Teil
Zu Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 5 und 6):
Durch die Ärztegesetz‑Novelle BGBl.Nr. 100/1994 wurde die Facharztprüfung als Ausbildungserfordernis für jene Turnusärzte und Turnusärztinnen eingeführt, die ihre Ausbildung im Hauptfach nach dem
31. Dezember 1996 beginnen.
Das Abstellen auf den Ausbildungsbeginn im Hauptfach verfolgte das Ziel einer praktikablen Vollziehung dieser Bestimmung durch die Österreichische Ärztekammer, der im Zusammenwirken mit den inländischen Fachgesellschaften die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt.
Seitens der Österreichischen Ärztekammer wurden jedoch nunmehr Bedenken dahingehend vorgebracht, daß der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginnes im Hauptfach gegebenenfalls schwieriger zu eruieren sein wird als der Ausbildungsbeginn für sich.
Im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer wird daher vorgeschlagen, hinsichtlich des Ausbildungserfordernisses einer Facharztprüfung, unabhängig von möglichen Anrechnungsmodellen, generell auf den Beginn der Facharztausbildung abzustellen (Abs. 5).
Für die Absolvierung des Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist im Falle, daß das Medizinstudium nicht in Österreich, sondern im Ausland absolviert wurde, grundsätzlich die Nostrifikation des ausländischen Doktorates erforderlich (§ 3 Abs. 3
Z 2).
Nach dem geltenden § 3 Abs. 6 zweiter Satz sind Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten des EWR‑Abkommens, die aufgrund eines in einem solchen Staat erworbenen Befähigungsnachweises gemäß den
§§ 3a bis 3c bereits zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt berechtigt sind und eine weitere Ausbildung in Österreich absolvieren wollen, vom Erfordernis der Nostrifikation befreit.
Die nunmehr im Abs. 6 getroffenen Formulierung soll sicherstellen, daß auch österreichische Ärzte und Ärztinnen, die ihren Studienabschluß und ihre Approbation in einem anderen EWR‑Staat erworben haben, ihre Ausbildung in Österreich ohne Nostrifikation fortsetzen können.
Zu Art. I Z 2 (§ 4 Abs. 2):
Mit der am 5. März 1994 in Kraft getretenen neuen Ärzte‑Ausbildungsordnung, BGBl.Nr. 152/1994, wurde die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin neu geregelt. Es ist nunmehr obligatorisch auch eine Ausbildung im neugeschaffenen Ausbildungsfach "Allgemeinmedizin" sowie in den Bereichen Neurologie oder Psychiatrie vorgesehen.
Diese neuen Ausbildungsschritte sollen nunmehr auch im Ärztegesetz 1984 entsprechend verankert werden.
Gleichzeitig wird eine terminologische Angleichung an die durch die neue Ärzte‑Ausbildungsordnung eingeführte Sonderfachbezeichnung "Kinder‑ und Jugendheilkunde" vorgenommen.
Zu Art. I Z 3, Z 9 und Z 11 (§ 5 Abs. 6, § 6a Abs. 12 und § 6b
Abs. 10):
Die Bestimmungen schaffen für die ärztliche Ausbildung von Ausländern, die nicht EWR‑Angehörige sind, neben den schon heute vorgesehenen Möglichkeiten, eine neue zusätzliche Regelung dahin, daß die Möglichkeit der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches, auf einer speziell dafür festgesetzten Ausbildungsstelle ("Kontingente") bietet.
Diese Ausbildungsstellen werden nur insofern festgesetzt, als die Ausbildung österreichischer Turnusärzte nicht gefährdet wird. Die gesamten Kosten der Ausbildung solcher Ausländer ist durch den Herkunftsstaat, die WHO, Entwicklungshilfe oder andere internationale Organisationen zu tragen. Allenfalls können diesbezüglich auch bilaterale Abkommen geschlossen werden, doch ist dies nicht zwingendes Erfordernis.
Festzuhalten ist, daß es sich bei der geforderten Gleichwertigkeitsbestätigung zu der medizinischen Hochschulausbildung im Ausland nicht um einen formellen Nostrifizierungsbescheid handeln muß.
Zu Art. I Z 4, 7 und 10 (§§ 6 Abs. 2, 6a Abs. 2 und 6b Abs. 2):
Mit der vorgenommenen Ergänzung ist nunmehr auch sichergestellt, daß eine Organisationseinheit für die Anerkennung als Ausbildungsstätte über die erforderliche krankenanstaltenrechtliche Genehmigung verfügen muß.
Zu Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 3):
Der geltende § 6 Abs. 3 sieht vor, daß die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Kinderheilkunde, Hals‑, Nasen und Ohrenkrankheiten sowie Haut‑ und Geschlechtskrankheiten erfolgen kann, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen dieser Konsiliarärzte gewährleistet ist.
Das Erfordernis, daß es sich dabei um Konsiliarfachärzte handeln muß, die zugleich auch eine Lehrpraxis führen, verursacht in der Praxis Schwierigkeiten, da Konsiliarärzte oft keine Lehrpraxis führen.
Um darin begründeten Ausbildungsengpässen entgegenzuwirken, andererseits jedoch die Ausbildungsqualität sicherzusstellen, soll die Ausbildung in den sog. "kleinen" Fächern ‑ dazu zählen auch die Sonderfächer Neurologie bzw. Psychiatrie ‑ zwar auch in Zukunft durch Konsiliarfachärzte, jedoch als Alternative dazu, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, in Lehrpraxen entsprechender Fachärzte erfolgen können. Das Erfordernis, daß der Inhaber der Lehrpraxis zugleich auch Konsiliarius ist, soll entfallen.
Die vorgesehene Konstruktion ermöglicht somit die Vollanerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch dann, wenn die Ausbildung in den "kleinen" Fächern außerhalb der Krankenanstalt in Lehrpraxen entsprechender Fachärzte, jedoch unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, erfolgt.
Andererseits können die Krankenanstaltenträger, wenn entsprechende Abteilungen (Organisationseinheiten) oder Konsiliarfachärzte nicht zur Verfügung stehen und etwa auch die Möglichkeit, externe Lehrpraxisinhaber in die Ausbildung einzubinden, nicht aufgegriffen wird, weiterhin die Möglichkeit einer Teilanerkennung wählen.
Zu Art. I Z 6 (§ 6a Abs. 1):
Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß die arbeitsmedizinischen Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994, auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung von Turnusärzten und Turnusärztinnen zum Facharzt für Arbeits‑ und Betriebsmedizin übernehmen können.
Weiters wird die gegenständliche Novelle, ohne daß diesbezüglich eine Änderung des Gesetzestextes erfolgt, zum Anlaß genommen festzuhalten, daß auch die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung anderer Gebietskörperschaften als jener des Bundes Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung sind und daher als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches fungieren können.
Zu Art. I Z 8 (§ 6a Abs. 11):
Es handelt sich dabei um eine ziffernmäßige Berichtigung.
Zu Art. I Z 12 und 35 (§§ 7 Abs. 1, 51a Abs. 1):
Durch die Ärztegesetz‑Novelle BGBl.Nr. 100/1994 wurde die Berufsbezeichnung "praktischer Arzt" durch "Arzt für Allgemeinmedizin" ersetzt. Aufgrund eines redaktionellen Versehens blieb diese Änderung in den §§ 7 Abs. 1 und 51a Abs. 1 unberücksichtigt. Der Text dieser Bestimmungen soll nunmehr berichtigt werden.
Zu Art. I Z 13 (§ 7b):
Es handelt sich lediglich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens im Rahmen der Ärztegesetz‑Novelle BGBl.Nr. 100/1994.
Zu Art. I Z 14 (§ 11 Abs. 2):
Die Neufassung des § 11 Abs. 2 dient der Richtigstellung der im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit im EWR maßgeblichen österreichischen Diplombezeichnung.
Diese lautet nicht, wie im EWR‑Abkommen im Zusammenhang mit seinerzeitigen Plänen zur Reformierung der Ärzteausbildung noch verankert, "Bescheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum" (vgl. § 11 Abs. 2 in der geltende Fassung), sondern "Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin" bzw. "Facharztdiplom".
Die vorgeschlagene Neufassung des § 11 Abs. 2 trägt der im Rahmen des EU‑Beitrittsvertrages erfolgten Berichtigung der diesbezüglich maßgeblichen Richtlinie 93/16/EWG Rechnung.
Inhaber(inne)n eines vor Inkrafttreten der Ärztegesetznovelle BGBl.Nr. 100/1994 von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellten Zertifikates über die Absolvierung einer Ausbildung zum praktischen Arzt, oder aber zum Facharzt eines Sonderfaches, das durch die neue Ärzte‑Ausbildungsordnung, BGBl.Nr. 152/1994, eine Bezeichnungsänderung erfahren hat, ist für Zwecke der Berufsausübung in anderen EWR‑Staaten auf Antrag eine Gleichwertigkeitsbescheinigung, wie sie im Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG vorgesehen ist, auszustellen.
Zu Art. I Z 15 (§ 11b):
Die Ausstellung von Diplomen bzw. Bescheinigungen gemäß § 11 erfolgt insbesondere zum Zweck der Berufsausübung von Ärzten und Ärztinnen, die in Österreich die ärztliche Ausbildung absolviert haben, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR.
In diesen Fällen wird in der Regel eine Tätigkeit in Österreich nicht beabsichtigt sein.
Hinsichtlich der Berufungsinstanz in den Fällen, in denen die Österreichische Ärztekammer einen Antrag auf Ausstellung eines Diplomes oder einer Bescheinigung bescheidmäßig abweist, soll daher grund‑
sätzlich auf den Hauptwohnsitz des betreffenden Arztes bzw. der betreffenden Ärztin, oder für den Fall, daß ein solcher im Inland nicht (mehr) besteht, auf den zuletzt in Österreich innegehabten Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, Wohnsitz oder Aufenthalt abgestellt werden.
Festgehalten wird, daß mit der Neuformulierung des § 11b hinsichtlich der zuständigen Berufungsinstanz eine klare Festlegung erfolgt, sodaß künftig nicht mehr, wie bisher, nicht näher nachvollziehbare Kriterien (Ort der beabsichtigten ärztlichen Tätigkeit) ausschlaggebend sind.
Zu Art. I Z 16, 19 und 48 (§§ 11c Abs. 1 Z 8, 16 Abs. 2 Z 2, 104
Abs. 6 Z 3):
Es handelt sich um die Bereinigung von Zitierfehlern.
Zu Art. I Z 17 (§ 13 Abs. 2):
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1996, G 1363 u.a./1995, § 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl.Nr. 100/1994, als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. auch schon VfGH‑Erkenntnis vom
19.6.1995, G 10/95).
Der Verfassungsgerichtshof geht nämlich in seinem oben angeführten Erkenntnis davon aus, daß diese Bestimmung einer als Facharzt in die Ärzteliste eingetragenen Person grundsätzlich die zusätzliche Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verbietet.
Der erste Satz des § 13 Abs. 2 wird daher dahingehend präzisiert, daß klargestellt wird, daß die fachärztliche Tätigkeit auf das jeweilige Sonderfach zu beschränken ist. Damit soll außer Zweifel gestellt werden, daß eine gleichzeitige Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt und als Arzt für Allgemeinmedizin, und damit die Berufsausübung auf diesen Gebieten, zulässig ist, sofern die entsprechenden Ausbildungen absolviert worden sind.
Bei der Formulierung des zweiten Satzes wird eine terminologische Anpassung im Hinblick auf die mit BGBl.Nr. 450/1994 erfolgte Neufassung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorgenommen.
Zu Art. I Z 18 (§ 14 Abs. 1):
Es handelt sich lediglich um die terminologische Anpassung im Hinblick auf die mit BGBl.Nr. 450/1994 erfolgte Neufassung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
Zu Art. I Z 20 (§ 16 Abs. 3):
Es handelt sich lediglich um die Bereinigung von Zitierfehlern.
Zu Art. I Z 21 (§ 16 Abs. 4 bis 11):
§ 16 sieht für Ärzte, die die Erfordernisse für eine selbständige ärztliche Tätigkeit oder für eine Tätigkeit als Turnusarzt nicht erfüllen, die Möglichkeit vor, mit einer besonderen Bewillgung in bestimmten Krankenanstalten oder medizinisch‑wissenschaftlichen Einrichtungen in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken befristet ärztliche Tätigkeiten auszuüben.
Diese Bestimmung betrifft insbesondere auch ausländische Ärzte und Ärztinnen aus Staaten außerhalb des EWR, die die Erfordernisse für eine selbständige ärztliche Berufsausübung gemäß den §§ 16a oder 17 nicht erfüllen.
Die Regelung soll insoweit geändert werden, als solche Bewilligungen zwar grundsätzlich nur für die Dauer eines weiteren Jahres oder, wie im Entwurf nunmehr auch vorgeschlagen, bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen Arbeit, verlängert werden können sollen, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ‑ bereits mehrjährige Tätigkeit und Vollendung des 45. Lebensjahres ‑ und bei fachlicher Unbedenklichkeit, nicht zuletzt auch aus sozialen Erwägungen, in Zukunft auch zeitlich unbefristet (Abs. 4).
Voraussetzung ist jedoch weiters, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen.
Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich Ärzten und Ärztinnen an Universitätskliniken oder ‑instituten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (Abs. 7).
Sofern bereits einmal eine Bewilligung bzw. befristete Verlängerung erteilt worden ist, kann eine neue Bewilligung frühestens fünf Jahre nach Ablauf dieser Bewilligung erteilt werden (Abs. 5).
Nach dem geltenden § 16 Abs. 4 erster Satz besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Tätigkeit auch für Ausländer und Ausländerinnen, die ihr Medizinstudium in einem Land abgeschlossen haben, in denen der Erwerb des Doktorgrades zur Erlangung der ärztlichen Berufsberechtigung nicht erforderlich ist. Voraussetzung ist jedoch, daß sie in dem betreffenden Land nachweislich die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen.
Die geltende Rechtslage sieht diese Möglichkeit für österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen nicht vor, sodaß diesbezüglich von einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ausgegangen werden muß.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung soll diesbezüglich die Gleichstellung österreichischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen hergestellt werden (Abs. 6).
Gemäß § 16 Abs. 5 und 6 der geltenden Fassung darf die Bewilligung bzw. Verlängerung nur versagt werden darf, wenn durch die Tätigkeit in Österreich nicht berufsberechtigter Ärzte die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte gefährdet wird.
Im Sinne einer EWR‑ bzw. EU‑konformen Regelung soll auch die postpromotionelle Ausbildung von Ärzten, die Staatsangehörige eines EWR‑Staates sind, Vorrang genießen (Abs. 7).
Abs. 8 entspricht im wesentlichen dem Abs. 6 zweiter Satz der geltenden Fassung.
Neu ist weiters, daß die im Abs. 10 (Abs. 8 der geltenden Fassung) vorgesehenen Tätigkeiten ausländischer Ärzte und Ärztinnen in Österreich ‑ im Rahmen fallweiser Berufung zu ärztlichen Konsilien, im Grenzgebiet oder vorübergehend zu Zwecken der Fortbildung österreichischer Ärzte oder der Lehre und Forschung ‑ der Österreichischen Ärztekammer zu Zwecken der Kontrolle zu melden sind.
Zu Art. I Z 22 (§ 16a Abs. 5 und 6):
Im Abs. 5 Z 2 wird gegenüber der geltenden Fassung klargestellt, daß eine einem ausländischen Arzt oder einer ausländischen Ärztin erteilte Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung im Rahmen einer Krankenanstalt zurückzunehmen ist, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse dafür schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind.
Unabhängig von den Bestimmungen über die Eintragung in die Ärzte‑
liste (§ 11a) sollen auch die Bestimmungen über das Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung (§ 32) auf ausländische Ärzte und Ärztinnen, die aufgrund einer besonderen Bewilligung in Österreich arbeiten, sinngemäß angewendet werden (Abs. 6).
Zu Art. I Z 23 (§ 16b):
§ 16a sieht für ausländische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Aus‑
übung ärztlicher Tätigkeiten in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses vor.
Für jene Fälle, in denen ausländische Ärzte und Ärztinnen im Laufe ihrer ärztlichen Tätigkeit in Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erlangten, war bisher keine gesetzliche Regelung vorgesehen, da § 16a ausdrücklich auf Personen abstellt, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen sind.
Um dennoch eine rechtliche Grundlage für die Berufsausübung dieser österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die ein zahnmedizinisches Studium im Ausland absolviert haben, zu schaffen, ist es geboten, die gegenständliche Regelung ins Ärztegesetz 1984 zu integrieren.
Die Einfügung nach § 16a ergibt sich aus dem logischen Zusammenhang der beiden Bestimmungen.
Durch § 16b erfolgt nunmehr ‑ im Interesse der betroffenen österreichischen Ärzte und Ärztinnen ‑ eine Bereinigung bzw. abschließende Regelung der bis dato im Vergleich zu Ausländern und Ausländerinnen für Österreicher und Österreicherinnen nachteiligen Sach‑ und
Rechtslage.
Durch eine Übergangsbestimmung im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist bis zum Abschluß einer Zahnarztausbildung in Österreich unter den in der Richtlinie 78/687/EWG festgesetzten Bedingungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich für qualifizierte Zahnärzte und Zahnärztinnen aus anderen der genannten Richtlinie unterliegenden Staaten ausgesetzt.
Die geplante Bestimmung wird daher mit Inkrafttreten eines Gesetzes über die Einrichtung einer EU‑konformen Zahnarztausbildung, spätestens jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 1998, wieder außer Kraft zu setzen sein.
Daß die Regelung selbst unbefristet ist liegt darin begründet, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer EU‑konformen Zahnarztausbildung derzeit noch nicht feststeht, jedoch allenfalls bereits vor dem 31. Dezember 1998 eintreten kann.
Zu Art. I Z 24 (§ 18 Abs. 6):
Die Herabsetzung des Bettenschlüssels von 20 auf 15 systematisierte Betten erfolgte im Hinblick auf eine Angleichung zur Grundsatzbestimmung des § 105 Abs. 2. Um der tatsächlichen Funktion und der Bedeutung des Berufstitels "Primararzt" oder "Primarius" Rechnung zu tragen, wurde das Erfordernis der Unterstellung von zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten eingefügt, die in ihrer Position nicht nur stundenweise, sondern hauptberuflich tätig sind.
Zu Art. I Z 25 (§ 19 Abs. 3):
Es handelt sich um die Anpassung der Gesetzeszitate an die mit Bundesgesetz BGBl.Nr. 161/1989 bzw. 450/1994 erfolgte Neufassung des Jugendwohlfahrtsgesetzes bzw. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
Zu Art. I Z 26 und 27 (§ 22 Abs. 4a und Abs. 5):
Durch eine dem § 54 Abs. 5 des Krankenpflegegesetzes analoge Bestimmung soll die Berechtigung von Pflegehelfern zur Verabreichung subkutaner Insulininjektionen auch ärztegesetzlich entsprechend abge‑
sichert werden.
Zu Art. I Z 28 und 29 (§ 32 Abs. 2, 3 und 7):
Nach § 32 Abs. 1 erlischt die ärztliche Berufsberechtigung, wenn ein für die Eintragung in die Ärzteliste maßgebliches Erfordernis wegfällt oder nachträglich hervorkommt, daß das Erfordernis nicht gegeben ist, aufgrund einer drei Monate übersteigenden Einstellung der Berufsausübung oder eines Verzichtes auf die Berufsausübung oder aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt oder die unbefristete Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist.
Die Neufassung des Abs. 2 stellt klar, daß sämtliche Erlöschensgründe mit Ausnahme des Verzichts auf die ärztliche Berufsausübung bzw. der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate ‑ diesbezüglich besteht Meldepflicht gemäß § 11c Z 3 ‑, also auch jene Erlöschensgründe, die sich auf die mit Disziplinarerkenntnis ausgesprochene unbefristete Streichung aus der Ärzteliste beziehen, von der Österreichischen Ärztekammer von Amts wegen wahrzunehmen sind.
Die geltenden Abs. 3 erster Satz und Abs. 7 sehen für den Fall der auf Disziplinarerkenntnis gegründeten unbefristeten Streichung aus der Ärzteliste, nicht jedoch für die mit Disziplinarerkenntnis ausgesprochene bloß befristete Untersagung der Berufsausübung, bestimmte Rechtsfolgen (bescheidmäßige Feststellung durch die Österreichische Ärztekammer, daß eine Berechtigung zur Berufsausübung nicht besteht, Aufrechtbleiben der Berechtigung zur Ausübung der Medizin nur hinsichtlich der eigenen Person und Familienmitgliedern) vor.
Diese Differenzierung erscheint nicht sachgerecht und soll daher entfallen.
Zu Art. I Z 30 (§ 36):
Es erscheint unstimmig, daß, wie in der geltenden Fassung vorgesehen, lediglich die freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Ärzte und Ärztinnen, nicht jedoch die Wohnsitzärzte und Wohnsitzärztinnen (§ 20a), von der zwangsweisen Einziehung des Ärzteausweises im Fall, daß dieser nach Beendigung der Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung nicht freiwillig abgeliefert wird, erfaßt sind.
Der Entwurf sieht eine entsprechende Berichtigung vor.
Zu Art. I Z 31 (§ 40 Abs. 4):
Die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens seitens des Disziplinarsenates aufgezeigte Problematik einer möglichen Mehrfachbestrafung von außerordentlichen Kammerangehörigen, die auch noch einer anderen Kammer angehören, wird dahingehend aufgegriffen, daß auf diesen Personenkreis künftig die ärztlichen Disziplinarvorschriften nur mehr Anwendung finden sollen, soweit sie nicht von einem anderen für sie zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden sind. Ist bereits ein solches Disziplinarverfahren anhängig, so ist das ärztegesetzliche Disziplinarverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens zu unterbrechen.
Zu Art. I Z 32 (§ 43 Abs. 4):
Aufgrund der Judikatur des VfGH (siehe EB zu Art. I Z 17) besteht nunmehr die Möglichkeit der gleichzeitigen Eintragung in die Ärzteliste als Turnusarzt, Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt. Da gemäß Abs. 4 erster Satz jeder Kammerangehörige nur einer Sektion angehören darf, mußte eine Zuordnungsregelung festgelegt werden. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Regelung behält jeder Arzt die Möglichkeit, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der zwischen 6 und 8 Wochen vor einer allfälligen Wahlausschreibung liegen soll, seine Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen.
Zu Art. I Z 33, 34, 41, 42 und 43 (§§ 45 Abs. 2a, 46 Abs. 1, 88 Abs. 1a, 89 Abs. 2 und 89 Abs. 3a):
Im Sinne des Auftrages der Bundesregierung haben die Ärztekammern einen umfassenden Diskussions‑ und Willensbildungsprozeß eingeleitet und weitgehend abgeschlossen. Dieser soll zu einer Verbesserung der Kammerstrukturen, zu verstärkter Demokratisierung und zur besseren Berücksichtigung der beruflichen und fachlichen Interessen der Ärztegruppen, insbesondere auch der angestellten Ärzte, durch Schaffung teilautonomer Gremien führen. Die dafür notwendigen umfangreichen Änderungen des Ärztegesetzes können aber nicht im Rahmen dieser Novelle der Gesetzgebung zugeführt werden, da deren Begutachtungsverfahren bereits im Jahre 1995 durchgeführt wurde.
Legistisch kann die Kammerreform erst im Rahmen der nächsten Ärztegesetz‑Novelle umgesetzt werden, welche möglicherweise nicht vor den nächsten Kammerwahlen erfolgt.
Da die Funktionsperiode von 5 Landesärztekammern bis Mitte 1997 abläuft, wäre es höchst unzweckmäßig und kostenaufwendig innerhalb eines Zeitraumes von 1 bis 1,5 Jahren zweimal Wahlen zur Vollversammlung durchzuführen. Eine Verlängerung der Funktionsperiode der derzeit rechtmäßig gewählten Kammerräte erscheint bis zum Abschluß des Reformprozesses geboten.
Zu Art. I Z 36 (§ 55 erster Satz):
Die Ergänzung dient lediglich einer ausdrücklichen Klarstellung. Die Feststellung, welche Schriftstücke für vertraulich erklärt werden, wird sich nach den schon bisher im Gesetz enthaltenen Kriterien für die Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder von Parteien richten.
Zu Art. I Z 37 und 38 (§§ 62 Abs. 4 und 63):
Es handelt sich darum, die bereits im geltenden § 63 Abs. 2 verankerte Bestimmung systematisch besser einzuordnen.
Dadurch soll klargestellt werden, daß die Legalzession von Ansprüchen der aus dem Wohlfahrtsfonds versorgten Personen gegenüber Dritten nicht nur im Hinblick auf die im § 63 Abs. 1 geregelten Versorgungsleistungen (Alters‑, Hinterbliebenenversorgung), sondern auch im Hinblick auf die sonstigen aus dem Wohlfahrtsfonds gewährten Unterstützungsleistungen, wie etwa Krankenunterstützung (siehe die §§ 62 Abs. 3, 71 ff), zum Tragen kommt.
Zu Art. I Z 39 (§ 68 Abs. 1):
Es handelt sich um eine sprachliche Berichtigung.
Zu Art. I Z 40 (§ 79 Abs. 1):
Die Neuformulierung stellt ausdrücklich klar, daß nichtbehördliche Akte im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wohlfahrtsfonds ausgelagert werden können.
Zu Art. I Z 44 (§ 90):
Die vorgeschlagenen Abs. 3 und 7 (mit Ausnahme der Z 2) fanden sich als Abs. 3 und 5 bereits im Ärztegesetz 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl.Nr. 100/1994, gingen aber durch ein redaktionelles Versehen im Rahmen der genannten Novelle verloren. Sie sollen im
§ 90 wieder eingefügt werden.
Die Abs. 4 bis 6 sowie Abs. 7 Z 2 sollen dem Bedarf der Österreichischen Ärztekammer nach Reformierung des § 90 Rechnung tragen.
So sollen der Bundessektion Fachärzte neben den Länderdelegierten, die schon bisher in der Bundessektion vertreten waren, künftig auch die Bundesfachgruppenobmänner der einzelnen Sonderfächer angehören.
Weiters soll satzungsmäßig die Zahl der Stellvertreter des Bundessektions bzw. Bundesfachgruppenobmannes festgesetzt und damit auf die Erfordernisse der Bundessektionen und Bundesfachgruppen näher eingegangen werden können. Ist für die Bundessektion Fachärzte
satzungsmäßig mehr als ein Stellvertreter vorgesehen, soll jedenfalls einer aus dem Kreis der Länderdelegierten und einer aus dem Kreis der Bundesfachgruppenobmänner gewählt werden.
Zu Art. I Z 45 (§ 95 Abs. 1):
Hinsichtlich der außerordentlichen Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer (nicht in die Ärzteliste eingetragene Ärzte und Ärztinnen) kommt, da sie zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht berechtigt sind, das Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nicht in Betracht.
Daß demgegenüber die disziplinarrechtlichen Vorschriften im Falle der Beeinträchtigung des Standesansehens auch auf außerordentliche Kammermitglieder anzuwenden sind, ergibt sich bereits aus § 40 Abs. 4 zweiter Satz. Eine gesonderte Anordnung im § 95 erscheint daher entbehrlich.
Zu Art. I Z 46 (§ 101 Abs. 5):
Seitens des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz wurde darauf hingewiesen, daß die im § 101 Abs. 5 erster Satz vorgesehene Frist zu dem unbilligen Ergebnis führen kann, daß ein Arzt, über den die Disziplinarstrafe der unbefristeten Streichung aus der Ärzteliste verhängt wurde, bereits nach drei Jahren wieder um Eintragung in die Ärzteliste ansuchen kann, während für einen Arzt, über den die
‑ mildere ‑ Strafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung verhängt wurde, die Wiedereintragung unter Umständen frühestens nach fünf Jahren möglich ist.
Durch Anhebung des Zeitraumes, nach dessen Verstreichen in Fällen eines auf unbefristete Streichung aus der Ärzteliste lautenden Disziplinarerkenntnisses frühestens wieder um Eintragung angesucht werden kann, auf fünf Jahre, soll diesem Hinweis des Disziplinarsenates Rechnung getragen werden.
Zu Art. I Z 47 und 49 (§ 104 Abs. 3 und Abs. 9):
Die vorgesehene Änderung dient der Klarstellung, wonach lediglich der aufsichtsbehördliche Genehmigungsvermerk in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen ist. Unabhängig davon, daß Satzungen und sonstige generelle Rechtsakte, die für alle österreichischen Ärzte Bedeutung haben, auch weiterhin in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemacht werden, besteht nunmehr für ordentliche Kammerangehörige gemäß Absatz 9 die Möglichkeit, bei weitergehendem Informationsbedürfnis über die jeweilige Landesärztekammer Kopien der sonstigen in Absatz 3 genannten Akte zu erhalten.
Zu Art. I Z 50 ( § 106):
Der Entfall des bisherigen § 106 Abs. 1 dient der Bereinigung von Unstimmigkeiten. So ist § 105 selbst als Grundsatzbestimmung bezeichnet, sodaß es nicht dieser Wiederholung durch § 106 Abs. 1 bedarf. Das Inkrafttreten eines Grundsatzgesetzes liegt vor der Ausführungsgesetzgebung. Der bloß in Entsprechung des Art. 15
Abs. 6 B‑VG die Frist zur Erlassung der Ausführungsgesetzgebung festlegende Abs. 2 bleibt. Aus diesem Grund kann auch der zweite Satz des § 106. Abs. 1 entfallen und § 106 auf den bisherigen Abs. 2 mit einem klarstellenden Verweis erhalten bleiben.
Zu Art. I Z 51 (§ 108):
Für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot, unberechtigt ärztliche Tätigkeiten auszuüben, soll, wenn damit schwerwiegende Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person verbunden sind oder dem Verbot bereits wiederholt zuwidergehandelt wird, ein qualifizierter Tatbestand mit entsprechend hoher Verwaltungsstrafdrohung bis zu 300.000 Schilling geschaffen werden.
Nach geltendem Recht dürfen ausländische Ärzte und Ärztinnen im Grenzgebiet, im Rahmen ärztlicher Konsilien bzw. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung österreichischer Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung in Österreich tätig werden. Bislang besteht jedoch nicht die Möglichkeit, gegen solche Ärzte und Ärztinnen, wenn ihre Tätigkeit nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, vorzugehen. In Hinkunft sollen das gesetz‑
widrige Tätigwerden solcher Ärzte und Ärztinnen, aber auch der Verstoß gegen den neuen § 16b Abs. 4 sowie einige weitere bisher nicht unter Strafsanktion stehende Anordnungen des Ärztegsetzes 1984 (§§ § 7 Abs. 3, 23 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 24 Abs. 1 und 3, 27, 30 Abs. 1) unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt werden.
Zu Art. I Z 52 bis 56 (Anlagen 1, 3 und 4):
Die Anlagen zum Ärztegesetz 1984 in der Fassung BGBl.Nr. 100/1994 enthalten eine Auflistung ärztlicher Ausbildungsnachweise aus anderen Vertragsstaaten des EWR, die im Hinblick auf die ärztliche Berufsausübung durch Staatsangehörige dieser Staaten in Österreich von der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste anzuerkennen sind.
Diese Diplombezeichnungen sind in der Richtlinie 93/16/EWG in der Fassung des EWR‑Abkommens kundgemacht und in den Anlagen 1 bis 4 des Ärztegesetzes 1984 verankert.
Die norwegischen und schwedischen Diplombezeichnungen haben jedoch nach Inkrafttreten des EWR‑Abkommens teilweise Änderungen erfahren, welche durch Berichtigung der maßgeblichen Richtlinie 93/16/EWG im Zusammenhang mit dem EU‑Beitrittsvertrag Österreichs berücksichtigt worden sind.
Der vorliegende Entwurf trifft die diesbezüglich notwendigen Adaptierungen.
Darüber hinaus ergeben sich Änderungen im Zusammenhang damit, daß im Rahmen der am 5. März 1994 in Kraft getretenen neuen Ärzte‑Ausbildungsordnung neue Sonderfächer in Österreich etabliert worden sind. Gemäß dem EWR‑Recht sind entsprechende Ausbildungsnachweise, deren Inhaber Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR sind, in Österreich anzuerkennen. Durch die Adaptation der Anlage 4 wird die
rechtliche Grundlage hiefür geschaffen.
Zu Art. II:
Aufgrund der österreichischen Rechtslage ist davon auszugehen, daß in Österreich die Ausübung der Gesundheits‑ und Heilberufe nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen darf. Gleiches gilt in Ansehung der Tätigkeit von Tierärzten.
So ist etwa die Ausübung der auf medizinisch‑wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten Tätigkeiten, die unmittelbar am Menschen oder für den Menschen ausgeführt werden, soweit nicht die Vornahme entsprechender Tätgkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Heilbehandlungen auf Grundlage entsprechender Sanitätsrechtsvorschriften durch Angehörige anderer Gesundheitsberufe, etwa der medizinisch‑technischen Dienste, des Krankenpflegefachdienstes, der Hebammen oder der Sanitätshilfsdienste, erfolgen darf, den zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Personen vorbehalten.
Ein entsprechendes Tätigwerden durch Personen, die dazu nicht gesetzlich ermächtigt sind, ist unzulässig.
Aus gesundheitspolitischer Sicht ist davon auszugehen, daß die nach gesetzlichen Vorschriften umfassend ausgebildeten Gesundheitberufe auch die für den konkreten Patienten oder die konkrete Patientin gebotene Therapie auszuwählen bzw. anzuwenden in der Lage sind, wobei durchaus auch komplementäre Methoden in die Therapie einfließen können, sodaß für sog. "Heilpraktiker" jedenfalls kein Bedarf gesehen wird.
Als gesundheitspolitische Aufgabe ist es vielmehr anzusehen, daß das Niveau der österreichischen Gesundheitsversorgung im berechtigten Interesse der Patienten und Patientinnen auf entsprechend hohem Niveau sichergestellt bleibt.
Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist es daher, den
verschiedenen, ins
besondere aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Instituten die sich in zunehmendem Maß nunmehr auch in Österreich etablieren und hier "Heilpraktikerausbildungen" intensiv bewerben und anbieten, entgegenzutreten.
Da eine Tätigkeit als "Heilpraktiker" mit der österreichischen Gesetzeslage nicht im Einklang stehen würde, diese Ausbildungen aber andererseits intensiv beworben werden, ist insbesondere auch aus konsumentenschutzpolitischen Gründen von einem dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers auszugehen.
Festzuhalten ist weiters, daß auch keine EU‑Vorgaben in Richtung Zulassung eines Heilpraktikerberufes bestehen, ja sogar in der überwiegenden Zahl der übrigen EU‑Mitgliedstaaten eine der österreichischen Rechtslage vergleichbare Situation besteht.
Den seitens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst hinsichtlich der Bestimmtheit der vorgeschlagenen Strafbestimmung vorgebrachten Bedenken wurde im Rahmen der Regierungsvorlage Rechnung getragen.
Im übrigen wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetzesvorhaben an sich aus verfassungsrechtlicher Sicht des Bundeskanzler‑
amtes‑Verfassungsdienst nicht geäußert.
§ 1 untersagt im Sinne der oben dargelegten Gründe jede Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, sofern dafür abschließende Rechtsvorschriften bestehen, anderen als den dafür gesetzlich vorgesehenen Ausbildungseinrichtungen. Gesetzliche Ausbildungseinrichtungen sind insbesondere die Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien im Sinne des Ärztegesetzes 1984, die medizinisch‑technischen Akademien, die Hebammenakademien, die Krankenpflegeschulen und die anerkannten Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Psychologengesetzes und des Psychotherapiegesetzes.
Die gleichen Erwägungen sprechen auch dafür,
eine nicht der
Rechtslage entsprechende Ausbildung zum Tierarzt in die vorliegende Regelung miteinzubeziehen.
Während die Ausbildung zu medizinischen Tätigkeiten in den jeweiligen Berufsgesetzen abschließend geregelt ist, finden sich demgegenüber Freiräume für Fort‑ aber auch Weiterbildung. So gibt beispielsweise das Ärztegesetz den Ärztekammern die Aufgabe für derartige Fort‑ und Weiterbildung, andererseits kann es auch zahlreiche andere Anbieter für solche Veranstaltungen geben. In diesem Zusammenhang ist etwa an pharmazeutische Unternehmen, das Rote Kreuz, Fachgesellschaften, die als Vereine organisiert sind, etc. zu denken.
Insbesondere auf den Gebieten der Psychotherapie und im Rahmen der Psychologie erfolgt ebenfalls die Fort‑ und Weiterbildung auf diese Weise.
Eine Erweiterung des Vorbehalts auch auf Fort‑ oder Weiterbildungen könnte den unerwünschten Nebeneffekt mit sich bringen, daß auch eine so organisierte absolut sinnvolle Fort‑ und Weiterbildung unter das künftige gesetzliche Verbot fällt.
Ein unter dem Titel ("Mäntelchen", "Etikette") der Fortbildung vermitteltes Wissen für eine Tätigkeit, die durch den Betreffenden nach seiner Ausbildung bzw. seinem Berufsbild nicht ausgeübt werden darf, wäre auch tatsächlich nicht Fort‑ oder Weiterbildung, sondern eben eine Ausbildung für nicht zustehende Tätigkeiten. Die Bezeichnung als Fort‑ oder Weiterbildung würde nichts daran ändern, daß es sich tatsächlich um eine verbotene Ausbildung handelt.
Anderen Personen oder Einrichtungen ist das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen verboten, wobei die Werbung dafür bereits einen strafbaren Versuch darstellt.
§ 2 sieht für das Zuwiderhandeln einen Strafrahmen bis zu 500.000 Schilling vor.