164 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

R:\3B2\WINWORD\BEILAGEN\610619_1.DOC\Satz\DM

                                                                                                                05.09.2008/08:11:54



über die Regierungsvorlage (20 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec geändert wird

Die Republik Österreich hat am 24. Februar 1987 ein Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossen (siehe BGBl. Nr. 451/1987). Unter Berücksichtigung der kanadischen Verfassungsrechtslage gilt hiebei im Bereich der Pensionsversicherung ein eigener „Quebec-Pensionsplan“. Darüber hinaus  fallen auch die Bereiche der Kranken- und Unfallversicherung in die Kompetenzen der kanadischen Provinzen. Dementsprechend wurde im österreichisch-kanadischen Abkommen festgelegt, daß diesbezügliche Vereinbarungen Österreichs mit einer kanadischen Provinz nicht dem österreichisch-kanadischen Abkommen widersprechen.

Der am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Vereinbarung Österreichs mit Quebec (siehe BGBl. Nr. 464/1994) war das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1993 vorangegangen, dem die Vereinbarung mit Quebec als Anlage angeschlossen ist. Durch den gegenständlichen Gesetzentwurf soll dieses Bundesgesetz in folgender Weise abgeändert werden:

Das für den Bereich der Sozialversicherung maßgebende EG-Recht sieht als wesentlichen Grundsatz vor, daß nach innerstaatlichem Recht erworbene Ansprüche nicht gemindert werden dürfen. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz ist Österreich bestrebt, auch in jenen bilateralen Beziehungen, die nicht vom EG-Recht erfaßt werden, die innerstaatlich gebührende Pension (sogenannte „Alleinpension“)
sicherzustellen. Diesen Bestrebungen wurde in der dem gegenständlichen Gesetzentwurf als Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung mit der Regierung von Quebec Rechnung getragen.

Weiters soll in dieser Zusatzvereinbarung berücksichtigt werden, daß auf Grund der 51. ASVG-Novelle (sowie den entsprechenden Novellen zum GSVG und BSVG) die Pensionsberechnung in wesentlichen Bereichen geändert wurde. Insbesondere die neueingeführten versicherungsmathematischen Faktoren bei der Pensionsberechnung führen dazu, daß die zwischenstaatliche Pensionsberechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis (sogenannte „Pro-rata-temporis-Berechnung“) sehr schwierig wird und hinzu kommt, daß nach der neuen Berechnungsmethode die österreichische Leistung in Fällen mit Kindererziehungszeiten über den innerstaatlichen Betrag hinausgehend erhöht wird. Darüber hinaus ist für die endgültige Feststellung der österreichischen Leistung stets auch die Kenntnis des genauen Ausmaßes der jeweiligen ausländischen Versicherungszeiten erforderlich, sodaß daher oftmals ein erheblicher Zeit- und Verwaltungsaufwand erforderlich ist. Durch die in der Zusatzvereinbarung vorgesehene direkte Pensionsberechnungsmethode können diese Nachteile vermieden werden. Die zwischenstaatliche Berechnung wird nunmehr dadurch vereinfacht, daß für die österreichische Leistung nunmehr ausschließlich die österreichischen Versicherungszeiten maßgeblich sind (sogenannte „Direktberechnung“).

Weiters sieht die Zusatzvereinbarung die formale Anpassung einzelner Abkommensbestimmungen an die geänderte Rechtslage vor.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Mai 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Mag. Dr. Josef Trinkl.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (20 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 05 29

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                                      Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau