170 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (113 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert wird

Als das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, am 11. Juli 1992 einstimmig im Nationalrat beschlossen wurde, konnte auf Grund der damals noch nicht entschiedenen Zukunft Österreichs in Europa keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Vollziehung der entsprechenden EU-Richtlinien geschaffen werden.

Mit der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als auch durch den EU-Beitritt abgeschlossenen Integration Österreichs in die Europäischen Gemeinschaften ist eine vollständige Anpassung des MTD-Gesetzes an die neue Rechtslage unabdingbar geworden.

Schwerpunkt der Novelle ist daher in erster Linie die Herstellung der EWR- und EU-Konformität. Insbesondere wird durch die Verankerung folgender Richtlinien der EWG dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer(innen) im Gesetz Rechnung getragen:

         –   Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, CELEX-Nr.: 389L0048, und

         –   Richtlinie 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051.

Da eine Harmonisierung der Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten innerhalb des EWR bisher nicht erfolgte, ist eine Anerkennung der einzelnen Diplome lediglich im Rahmen der beiden genannten Richtlinien möglich, die sämtliche Berufe umfassen, die nicht Gegenstand von Einzelrichtlinien – wie zB Hebammen, Krankenpflegeper­sonal, Ärzte, Apotheker oder Zahnärzte – sind.

Die Formulierung der einzelnen Bestimmungen ist auf den EWR abgestellt, da dadurch sowohl die Mitgliedstaaten der EU – als Vertragspartner des EWR – als auch die im EWR verbleibenden Staaten Island und Norwegen erfaßt werden, insbesondere als sich durch den EU-Beitritt in der gegenständlichen Materie nichts geändert hat.

Weitere Schwerpunkte der Novelle sind die gesetzliche Verankerung der Studentenvertretung sowie die Neufassung der Nostrifikationsbestimmungen. Beide Bestimmungen sind dem Hebammengesetz angeglichen, dessen moderner Inhalt auch für die Novelle des MTD-Gesetzes Vorbild war. Daher sind auch bereits im geltenden MTD-Gesetz enthaltene Regelungen in Angleichung an das Hebammengesetz neu formuliert oder übersichtlicher gestaltet worden. Insbesondere durch das Inhaltsverzeichnis wird die Rechtsanwendung erheblich erleichtert.

Weitere, derzeit noch ausreichend diskutierte Reformvorhaben, die an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz herangetragen wurden, bleiben einer späteren Novelle vorbehalten.

Dabei handelt es sich im wesentlichen um die Einführung einer MTD-Liste, die Frage der verpflichtenden Fortbildung, Änderungen im Berufsbild und die Ausdehnung der Freiberuflichkeit auf sämtliche gehobene medizinisch-technische Dienste. Die Akkordierung dieser strittigen Punkte erfordert ausführliche Gespräche mit allen Betroffenen.


Da auf Grund der fehlenden EWR- und EU-Bestimmungen eine rasche Novelle zum MTD-Gesetz dringend erforderlich ist, konnten diese Punkte nicht mehr berücksichtigt werden.

Berücksichtigt werden die durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 1105/1994, entstandenen Änderungen.

Finanzielle Erläuterungen:

Die Vollziehung der EU-Bestimmungen durch den Bund bringt keine Änderung in der Vollziehungskompetenz mit sich, da an die Stelle der Nostrifikation für EWR-Bürger lediglich die Zulassung zur Berufsausübung tritt. Eine Kostensteigerung in diesem Bereich wird nicht eintreten.

Eine Kosteneinsparung der Länder wird sich in folgenden Bereichen ergeben:

        1.   Durch den erleichterten Zugang zur Berufsausübung für EWR-Bürger ist ein Rückgang der Bewilligungen zur Fortbildung bei Ausbildungen im Ausland gemäß § 9 MTD-Gesetz zu erwarten.

        2.   Der Wegfall der jährlichen Kontrolluntersuchungen der Studierenden an den Akademien wird ebenfalls zu einer geringfügigen Verminderung der Ausbildungskosten führen. Es ist darauf hinzuweisen, daß eine vergleichbare Regelung hinsichtlich des Krankenpflege­personals bereits mit der Novelle zum Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 872/1992, getroffen wurde.

        3.   Die Novelle sieht vor, daß nach Entziehung der Berufsberechtigung die Wiedererteilung derselben und Ausfolgung der eingezogenen Dokumente auf Antrag zu erfolgen hat. Es ist in diesem Bereich daher eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten, da die bisherige amtswegige Überprüfung wegfällt.

        4.   Durch die Abschaffung der verpflichtenden Teilnahme am theoretischen Unterricht zur Vorbereitung auf eine oder mehrere theoretische Ergänzungsprüfungen im Rahmen des Nostrifikationsverfahrens werden die Kosten für die Führung derartiger Lehrgänge an medizinisch-technischen Akademien reduziert.

Weiters entsteht durch die explizite Berufungsmöglichkeit gegen die Entscheidung über den Ausschluß von der Ausbildung sowie über die Anrechnung von Prüfungen keine Kostensteigerung, da die bestehende Rechtslage nicht geändert wurde (vgl. die Erläuterungen zu § 17a und § 26).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß der Entwurf jedenfalls Kosteneinsparungen mit sich bringt.

Der Gesundheitsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Mai 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Theresia Haidlmayr, Dr. Brigitte Povysil und Heidemaria Onodi.

Die von den Abgeordneten Dr. Alois Pumberger und Genossen eingebrachten Zusatz- und Abänderungsanträge fanden keine Mehrheit. Weiters wurde ein von der Abgeordneten Theresia Haidlmayr eingebrachter Abänderungsantrag abgelehnt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (113 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 05 30

                               Manfred Lackner                                                           Dr. Alois Pumberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann