174 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 27. 6. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Abwrackfonds

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß

        1.   der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (Amtsblatt der EG Nr. L 116 vom 28. April 1989) in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 1), im folgenden „EU-Strukturbereinigungsverordnung“ genannt, und

        2.   der gestützt auf Artikel 6 und Artikel 10 der EU-Strukturbereinigungsverordnung erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 1), im folgenden „EU-Durchführungsverordnungen“ genannt,

wird beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst ein Fonds öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Abwrackfonds für die Binnenschiffahrt“ (im folgenden „Fonds“ genannt) und mit dem Sitz in Wien errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird nach außen vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vertreten.

(3) Die Verwaltung des Fonds und die Tragung der damit verbundenen zwingend erforderlichen Kosten obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die bei der Verwaltung des Fonds zur Anwendung kommenden Verrechnungsvorschriften zu erstellen.

Aufgaben des Fonds

§ 2. (1) Aufgaben des Fonds sind

        1.   die Erhebung der in der EU-Strukturbereinigungsverordnung und den EU-Durchführungsver­ordnungen vorgeschriebenen Beiträge,

        2.   die in diesen Verordnungen vorgesehene Verwendung dieser Beiträge sowie allfälliger Finanzbeiträge des Bundes und der Europäischen Union,

        3.   die Überwachung der Einhaltung der den Unternehmen bzw. Schiffseignern aus den genannten Verordnungen sowie aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Verpflichtungen,

        4.   die Veranlassung der Abwrackung von Amts wegen, soweit sie in den genannten Verordnungen vorgesehen ist, und

        5.   die Erstellung von Berichten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über den Verlauf der Abwrackaktion gemäß Artikel 10 der EU-Strukturbereinigungsverordnung, insbesondere über die Finanzlage des Fonds, die Zahl der eingebrachten Abwrackanträge und die tatsächlich abgewrackte Tonnage.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union in Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds zu unterrichten; ihr ist binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Wirtschaftskammer Österreich und der Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen haben dem Fonds jene Auskünfte über Schiffahrtsunternehmen und deren Fahrzeuge zu erteilen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der dem Fonds gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

Verfahren

§ 3. (1) Anträge auf Abwrackprämien, Meldungen zur Ermittlung der in der EU-Struktur­bereinigungsverordnung vorgesehenen Beiträge und Meldungen gemäß Artikel 8 der EU-Strukturbereinigungsverordnung sind beim Fonds einzubringen. Über die ordnungsgemäße Abwrackung ist dem Fonds eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik vorzulegen; erfolgt die Abwrackung in einem Staat, in dem ein Fonds gemäß Art. 3 der EU-Strukturbereinigungsverordnung eingerichtet ist, kann die Bestätigung auch durch diesen Fonds erfolgen. Die Kosten für diese Nachweise trägt der Antragsteller.

(2) Die Erledigung von Anträgen gemäß Abs. 1, die Vorschreibung der Beiträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und die Veranlassung der Abwrackung von Amts wegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Das Verfahren vor dem Fonds richtet sich nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen und in Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Befreiung

§ 4. Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

Haftung und Kostentragung des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Maßgabe des § 66 BHG namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem jeweils im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß für Kredite von Kreditinstituten zu übernehmen, die der Fonds aufnimmt, um seine Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen der EU-Strukturbereinigungsver­ordnung und der EU-Durchführungsverordnungen ergeben, erfüllen zu können.

(2) Der Fonds hat sich für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

Strafbestimmungen

§ 6. Wer gegen Bestimmungen der EU-Strukturbereinigungsverordnung, der gestützt auf Artikel 6 und Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen oder gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 4, 4 und 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 4 ist in Angelegenheiten der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und in Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgabe der Bundeskanzler betraut. Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. Nr. 201/1996“ durch das Zitat „BGBl. Nr. xxx/1996“ ersetzt.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft. Abweichend hievon treten Artikel I § 6 und Artikel II mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Rechtsquellen der Europäischen Union:

–   Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (Amtsblatt der EG Nr. L 116/25 vom 28. April 1989) in der Fassung der

     –  Verordnung (EG) Nr. 844/94 des Rates vom 12. April 1994 (ABl. Nr. L 98/1 vom 16. April 1994),

     –  Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission vom 18. November 1994 (ABl. Nr. L 298/22 vom 19. November 1994) und der

     –  Verordnung (EG) Nr. 3314/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 350/8 vom 31. Dezember 1994).

     –  Verordnung (EG) Nr. 2819/95 des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. Nr. 292/7 vom 7. Dezember 1995).

–   Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission vom 27. April 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 (ABl. Nr. L 116/30 vom 28. April 1989) in der Fassung der

     –  Verordnung (EWG) Nr. 3685/89 der Kommission vom 8. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 360/20 vom 9. Dezember 1989),

     –  Verordnung (EWG) Nr. 317/91 der Kommission vom 8. Februar 1991 (ABl. Nr. L 37/27 vom 9. Februar 1991),

     –  Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374/22 vom 22. Dezember 1992) und der

     –  Verordnung (EG) Nr. 3433/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 314/10 vom 16. Dezember 1993).

     –  Verordnung (EG) Nr. 3039/94 der Kommission vom 14. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 322/11 vom 15. Dezember 1994).

–   Verordnung (EG) Nr. 2839/95 der Kommission vom 8. Dezember 1995 über die Zuweisung des Beitrags der Gemeinschaft an die Abwrackfonds gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt für das Jahr 1995 (ABl. Nr. L 296/4 vom 9. Dezember 1995).

vorblatt


Problem:

Mit dem Beitritt Österreichs zur EU werden auch die in der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt und die gestützt auf Artikel 6 und Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen der EU über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt für Österreich wirksam (die diesbezüglichen EU-Rechtsvor­schriften sind beigeschlossen). Zur Anwendung dieser EU-Rechtsakte sind in Österreich ergänzende Regelungen erforderlich, die insbesondere die Einrichtung eines Abwrackfonds, die Festlegung seiner Aufgaben und das Verfahren zur Einhebung der vorgesehenen Beiträge und deren zweckgebundene Verwendung betreffen.

Ziel:

Die Erlassung der erforderlichen Durchführungsvorschriften zu Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt in der jeweils geltenden Fassung und zu den gestützt auf Artikel 6 und Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen.

Lösung:

Die Erlassung eines Gesetzes, das ergänzende Regelungen zur Durchführung der EU-Strukturbereinigungsmaßnahmen für die Binnenschiffahrt in Österreich trifft.

Alternativen:

Gegenwärtig keine.

Kosten:

Abgesehen von dem mit der Einrichtung des Österreichischen Abwrackfonds verbundenen Verwaltungsaufwand erwachsen der Republik Österreich aus diesem Gesetz unmittelbar keine Kosten. Ob Kosten aus der Haftung des Bundes entstehen, kann derzeit nicht vorhergesehen werden; die Verpflichtung zur Leistung von Finanzbeiträgen des Bundes ergibt sich aus unmittelbar verbindlichen EU-Rechtsnormen.

EU-Konformität:

Ist gegeben, da es sich um Durchführungsregelungen zu EU-Rechtsvorschriften handelt.


Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt in der jeweils geltenden Fassung (laut Anlage 1), im folgenden EU-Struktur­bereinigungsverordnung genannt, und die gestützt auf Artikel 6 und Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen (laut Anlage 1), im folgenden EU-Durchführungsverordnungen genannt, enthalten Regelungen über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur EU sind die genannten Verordnungen auch in Österreich anzuwenden und somit ergänzende Regelungen zu deren Durchführung erforderlich. Vor der Erlassung dieser innerstaatlichen Rechtsvorschriften war die grundsätzliche Entscheidung über die künftige Gestaltung der Abwrackaktion auf EU-Ebene abzuwarten.

Die materiellen Inhalte der EU-Abwracknormen, deren Ziel ein Abbau von Überkapazitäten an Schiffsraum auf den EU-Wasserstraßen ist, lassen sich folgendermaßen kurz zusammenfassen:

Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen sogenannten „Abwrackfonds“ einzurichten. Dieser Fonds wird durch Zahlungen des Schiffahrtsgewerbes, dh. der betroffenen Binnenschiffahrtsunternehmen, sowie allfällige Finanzbeiträge des Bundes und der Europäischen Union gespeist. Wesentlich sind in diesem Zusammenhang drei Verfahren:

Jahresbeiträge sind vom Schiffseigner jeweils zu Jahresbeginn für die gesamte aktive Flotte zu entrichten; über die ordnungsgemäße Bezahlung wird eine Bestätigung ausgestellt.

Abwrackprämien können vom Schiffseigner lukriert werden, wenn er Schiffsraum abwrackt, der zur aktiven Flotte zählt.

Sonderbeiträge sind vom Schiffseigner zu entrichten, wenn neuer Schiffsraum in Betrieb genommen wird, ohne daß eine entsprechende Äquivalenztonnage an altem Schiffsraum abgewrackt wird.

Gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) 1101/89 vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt haben die Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; diese Maßnahmen müssen ua. eine laufende wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen aus dieser Verordnung und der innerstaatlichen Durchführungsvorschriften sowie die Ahndung von Verstößen vorsehen. Mit dem vorliegenden Bundesgesetz soll die Rechtsgrundlage für die innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen, wie beispielsweise Einrichtung des Abwrackfonds, Festsetzungs- und Einhebungsverfahren der an den Fonds zu entrichtenden Zahlungen, Antrags- und Bewilligungsverfahren für Abwrackprämien und Anwendung der sogenannten „Alt- für Neu-Regelung“ gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der jeweils geltenden Fassung in der Binnenschiffahrt, geschaffen werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden  Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schiffahrt) und Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen).

Abgesehen von dem mit der Einrichtung des Abwrackfonds verbundenen Verwaltungsaufwand sind mit dem vorliegenden Erfüllungsgesetz keine unmittelbaren finanziellen Mehrbelastungen des Bundes verbunden. Ob Kosten aus der Haftung des Bundes entstehen, kann derzeit nicht vorhergesehen werden; die Verpflichtung zur Leistung von Finanzbeiträgen des Bundes ergibt sich aus unmittelbar verbindlichen EU-Rechtsnormen.


Besonderer Teil


Artikel I

Zu § 1:

Diese Bestimmung erfüllt den Auftrag des Artikels 3 der EU-Strukturbereinigungsverordnung, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften einen Abwrackfonds einzurichten haben; der Verwaltungsaufwand ist von den Mitgliedstaaten zu tragen.

Zu § 2:

Die Aufgaben des Österreichischen Abwrackfonds sind ebenso wie die Aufbringung und Verwendung der von ihm verwalteten Mittel bereits durch die EU-Strukturbereinigungsverordnung und die EU-Durchführungsverordnungen vorgegeben. Durch die Übertragung von Kontrollaufgaben an den Fonds und den vorgesehenen Berichtspflichten wird insbesondere Artikel 10 der EU-Strukturbe­reinigungsverordnung entsprochen. Im Sinne einer möglichst effizienten und kostengünstigen Erfüllung dieser Aufgaben wurden entsprechende Regelungen über die Unterstützung des Fonds durch die Wirtschaftskammer Österreich und den Fachverband der Schiffahrtsunternehmen getroffen.

Zu § 3:

Für die Vorschreibung der im Rahmen der EU-Strukturbereinigungsmaßnahmen zu entrichtenden Beiträge ist die Bescheidform vorgesehen. Da der Österreichische Abwrackfonds beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst eingerichtet ist, besteht gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel.

Zur Wahrung der dem Fonds auf Grund der EU-Rechtsvorschriften erwachsenden Kontrollaufgaben (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist es ua. erforderlich, daß seitens des Antragstellers die entsprechenden Nachweise über die ordnungsgemäße Durchführung der Abwrackung geführt werden.

Im Hinblick auf möglichst zweckmäßige und rasch anwendbare Regelungen für das Verfahren vor dem Fonds war eine das EGVG ergänzende Bestimmung im Materiengesetz notwendig.

Zu § 5:

Die dem Österreichischen Abwrackfonds im Zuge der Abwrackaktion erwachsenden finanziellen Verpflichtungen haben gleichzeitig auch eine Bindungswirkung für Österreich als an den Maßnahmen beteiligten Mitgliedstaat. Im Sinne einer Erfüllung internationaler Obliegenheiten war daher eine entsprechende Kostentragungsbestimmung vorzusehen. An den Fonds gerichtete Schadenersatzansprüche unterliegen dem Amtshaftungsgesetz.

Zu § 6:

Durch die Strafbestimmung bleiben allfällige Rückforderungsansprüche des Fonds hinsichtlich widerrechtlich in Anspruch genommener Prämienzahlungen unberührt.

Artikel II

Die im Artikel 55 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, erfolgte Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes enthält in § 2 Abs. 3 eine unrichtige BGBl. Nr.-Zitierung, die durch diese Änderung berichtigt wird.

Artikel III

Da dieses Bundesgesetz begleitende Maßnahmen zu EU-Normen enthält, soll der Inkrafttretenszeitpunkt mit dem des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union abgestimmt sein, wobei ein rückwirkendes Inkrafttreten von Strafbestimmungen auszuschließen ist. Vor der innerstaatlichen Inkraftsetzung war die grundsätzliche Entscheidung über die künftigen Strukturbereinigungsmaßnahmen der Europäischen Union abzuwarten.