175 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 27. 6. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz zur Erfüllung internationaler Seeschiffahrtsübereinkommen (Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
2. „MARPOL-Übereinkommen“: Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973, BGBl. Nr. 434/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
3. „COLREG-Übereinkommen“: Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 in der jeweils geltenden Fassung (Seestraßenordnung);
4. „LOAD LINE-Übereinkommen“: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972 in der jeweils geltenden Fassung;
5. „STCW-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung;
6. „Österreichisches Seeschiff“: Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschiffahrt zugelassen ist;
7. „Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
8. „Klassifikationsgesellschaft“: eine Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation, die Sicherheitsüberprüfungen für die Behörde gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden vornimmt.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Das SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.
(2) Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.
(3) Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.
(4) Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.
(5) Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.
(6) Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe
§ 3. (1) Österreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung), müssen nach den Vorschriften einer durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein und so instandgehalten werden, daß sie die höchste Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen.
(2) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Seeschiffes dürfen an der Bauausführung, dem Schiffskörper, der Maschinenanlage, den Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Bewilligung der Behörde gemäß § 6 keine Änderungen vorgenommen werden.
Klassifikationsgesellschaften
§ 4. (1) Es dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in der Anlage angeführten Mindestkriterien genügen.
(2) Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Anerkennung über Aufforderung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entziehen.
Übertragung von Zuständigkeiten
§ 5. (1) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, eine gemäß § 4 Abs. 1 oder eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden anerkannte Klassifikationsgesellschaft im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die
1. in Kapitel I Regel 7 bis 10 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen,
2. in Kapitel I Regel 4 der Anlage I, in Regel 10 der Anlage II und in Regel 3 der Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,
3. in Art. 13 und 14 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowie
4. die Ausstellung der in Kapitel I Regel 12 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen, der in Regel 5 der Anlage I, Regel 11 der Anlage II und Regel 4 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens und der in Art. 16 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse
durchzuführen, sofern diese Klassifikationsgesellschaft über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Klassifikationsgesellschaften übertragen werden, die
1. in den Seegebieten, die von einem österreichischen Seeschiff häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen und
2. sich verpflichten,
a) der Behörde über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe zu berichten,
b) bei der Besichtigung und Überprüfung österreichicher Seeschiffe für die Einhaltung der in den §§ 6 und 7 genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen und
c) auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.
(3) Ergeben sich bei den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten oder der in Abs. 1 genannten Ausstellung von Zeugnissen Unzukömmlichkeiten seitens der Klassifikationsgesellschaften, kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen.
Befreiungen und Abweichungen
§ 6. (1) Sofern im SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen für Einzelfälle
1. Befreiungen oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von der Bewilligung oder Überprüfung durch die Behörde abhängig gemacht werden,
2. für die Ausführung eines Schiffsbauteiles oder eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für die Art und Weise der Berechnung technischer Einzelheiten des Seeschiffes oder für eine Änderung am Seeschiff die Zustimmung der Behörde vorgesehen ist oder
3. die Überprüfung von Schiffsbauteilen, von Gegenständen der Schiffsausrüstung oder die Überprüfung von Berechnungen technischer Einzelheiten des Seeschiffes durch die Behörde vorgesehen ist,
hat der Reeder bei der Behörde eine derartige Bewilligung zu beantragen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen, zu erteilen, wenn
1. der Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern, und der Sachwerte auf See und der Schutz der Meeresumwelt nicht beeinträchtigt wird und
2. der Stand der Technik berücksichtigt ist.
Verordnungen
§ 7. (1) Sofern das SOLAS-, MARPOL-, oder LOAD LINE-Übereinkommen
1. für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung von einzelnen ihrer Bestimmungen,
2. Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände,
3. Vorschriften über Klassifikation, Kennzeichnung, Bezeichnung und Verpackung sowie Stauung gefährlicher Güter oder
4. betriebliche Maßnahmen zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen
vorsehen, können entsprechende Vorschriften unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse durch Verordnung erlassen werden.
(2) Soweit im SOLAS- oder MARPOL-Übereinkommen vorgesehen, sind bestimmte Schiffsbauteile oder Ausrüstungsgegenstände unter Beachtung der in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse einer Baumusterprüfung (Typengenehmigung), erforderlichenfalls in bestimmten Zeitabständen auch einer wiederkehrenden Überprüfung, hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit zu unterwerfen. Derartige Teile und Gegenstände dürfen nur dann auf einem Seeschiff eingebaut oder verwendet werden, wenn für sie ein Typengenehmigungsbescheid vorliegt und ihre Verwendbarkeit fristgerecht nachgewiesen wurde. Liegt für einen solchen Teil oder Gegenstand die Typengenehmigung einer hiefür zuständigen Stelle eines anderen Staates vor, der dem SOLAS- oder MARPOL-Übereinkommen angehört, gilt diese Genehmigung als Typengenehmigung.
(3) Soweit im SOLAS- , MARPOL- oder STCW-Übereinkommen vorgesehen, können durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung von Mitgliedern der Schiffsbesatzung sowie für darüber abzulegende Prüfungen und auszustellende Zeugnisse erlassen werden. Die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem SOLAS-, MARPOL- oder STCW-Übereinkommen angehört, ausgestellten Zeugnisse gelten als derartige Zeugnisse.
(4) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Ausgestaltung von Seeschiffen, einzelner Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände, über die Mindestanzahl der Rettungsmittel, Feuerlöschgeräte und Navigationsmittel, über die Instandhaltung und Überprüfung dieser Seeschiffe, Bauteile und Gegenstände sowie über den Betrieb der Seeschiffe insoweit zu erlassen, als das SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen solche Bestimmungen nicht enthalten, oder die betreffenden Seeschiffe diesen Übereinkommen nicht unterliegen und derartige Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen dem Stand der Technik entsprechen.
Zeugnisse
§ 8. (1) Die Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:
1. Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,
2. Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
3. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
4. Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,
5. International Management-Zeugnis (IMS),
6. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung,
7. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut,
8. Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut,
9. Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massengut,
10. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung giftiger flüssiger Stoffe als Massengut,
11. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser,
12. Internationales Freibord-Zeugnis,
13. Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Z 1 bis 5 und 12.
(2) Die in Abs. 1 genannten Zeugnisse sind nach dem Muster
1. des Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen,
2. des Anhanges II zu Anlage I, des Anhanges V zu Anlage II und des Anhanges zu Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen sowie
3. der Anlage III zum LOAD LINE-Übereinkommen
auszustellen.
(3) Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigt, werden die in Abs. 1 genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Abs. 1 Z 13 genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.
LOAD LINE-Übereinkommen
§ 9. (1) Als Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage I zum LOAD LINE-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches, links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.
(2) Ein Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse an Bord sind.
COLREG-Übereinkommen
§ 10. (1) Die Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen des COLREG-Übereinkommens einzuhalten.
(2) Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen, erfordert. Diese Vorschriften haben mit dem COLREG-Übereinkommen in Einklang zu stehen; auch für diese Bestimmungen gilt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
STCW-Übereinkommen
§ 11. (1) Die Qualifikation von Kapitänen, Offizieren, Brücken- und Maschinenwache gehenden Schiffsleuten sowie Rettungsbootleuten österreichischer Seeschiffe hat den Bestimmungen des STCW-Übereinkommmens zu entsprechen.
(2) Besatzungsmitglieder aus Staaten, die dem STCW-Übereinkommen nicht beigetreten sind, haben eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation nachzuweisen.
(3) Durch Verordnung können Besatzungsvorschriften erlassen werden, soweit es der Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie der Schutz der Meeresumwelt erfordern.
Pflichten des Reeders und des Kapitäns
§ 12. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat dieses in einem solchen Zustand zu erhalten, daß es den Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen entspricht.
(2) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes darf dieses nicht ohne die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verwenden.
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(3) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes muß die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar am Seeschiff anbringen lassen.
(4) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß es gemäß den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 7 und 11 erlassenen Verordnungen besetzt und eine jederzeitige wirksame Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern gewährleistet ist.
(5) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes oder ein vom Kapitän Beauftragter hat die im SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen vorgesehenen Tagebücher zu führen.
(6) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf mit diesem nur auslaufen, wenn am Seeschiff die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken angebracht sind und das Seeschiff über die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verfügt.
(7) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE-, COLREG- und STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6, 7, 10 und 11 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen einzuhalten.
(8) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen des Abs. 5 und 6 hat der Reeder den Kapitän zu rügen und dafür zu sorgen, daß weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, insbesondere wenn dadurch Menschen schwer verletzt oder getötet wurden oder eine größere Anzahl von Personen in Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder aufzufordern, dem Kapitän die Führung des Seeschiffes zu entziehen. Der Reeder hat dieser Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.
Unfälle
§ 13. Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Reeder hat ehestmöglich die Behörde davon zu verständigen. Die Behörde hat jeden Unfall eines österreichischen Seeschiffes zu untersuchen und die Ursachen und den Verlauf des Unfalles aufzuklären. Der Reeder hat der Behörde zur Aufklärung des Unfalles alle verfügbaren Unterlagen vorzulegen. Die Behörde kann, wenn es der Untersuchung dienlich ist, den Kapitän und die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung vernehmen.
Amtshandlungen
§ 14. (1) Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Übereinkommen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit es dieser Staat zuläßt.
(2) Erwachsen dem Bund aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel V Regel 6 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen Kosten, so hat er diese Kosten dem Reeder des österreichischen Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorzuschreiben.
Behörden
§ 15. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
(2) Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Geschäftsstelle der Reederei (§ 17 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung) liegt.
(3) Die Kosten für die Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in § 5 genannten Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen und Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten sind vom Reeder zu tragen.
(4) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes Amtshandlungen im Ausland durchzuführen, sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde vom Reeder zu ersetzen.
(5) Hat die Behörde wegen der Kontrolle von Klassifikationsgesellschaften Amtshandlungen im Ausland durchzuführen, sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde von der Klassifikationsgesellschaft zu ersetzen.
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
1. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes der Verpflichtung nicht nachkommt, das Seeschiff in einem solchen Zustand zu erhalten, daß es den Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen entspricht (§ 12 Abs. 1);
2. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes dieses ohne die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse zur Seeschiffahrt verwendet (§ 12 Abs. 2);
3. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar am Seeschiff angebracht werden (§ 12 Abs. 3);
4. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß es nach den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 7 und 11 erlassenen Verordnungen besetzt oder eine jederzeitige wirksame Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern gewährleistet ist (§ 12 Abs. 4);
5. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes der Aufforderung der Behörde, dem Kapitän die Führung des Seeschiffes zu entziehen, nicht ehestmöglich nachkommt (§ 12 Abs. 8);
6. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes die Behörde von einem Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, nicht ehestmöglich verständigt oder die zur Aufklärung des Unfalles zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht vorlegt (§ 13);
7. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die im SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen vorgesehenen Tagebücher nicht führt (§ 12 Abs. 5);
8. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes mit diesem ausläuft, obwohl am Seeschiff nicht die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken angebracht sind oder das Seeschiff nicht über die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verfügt (§ 12 Abs. 6);
9. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE-, COLREG- oder des STCW-Übereinkommens oder der auf Grund der §§ 6, 7, 10 und 11 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen verstößt (§ 12 Abs. 7);
10. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes dem Reeder einen Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, nicht unverzüglich mitteilt (§ 13);
11. nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Seeschiffes an der Bauausführung, dem Schiffskörper, der Maschinenanlage, den Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Bewilligung der Behörde gemäß § 6 Änderungen vornimmt (§ 3 Abs. 2).
(2) Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung eingeleitet, so ist der Reeder – im Falle einer juristischen Person das zur Vertretung nach außen befugte Organ – als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 10 AVG bzw. § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen. Dies gilt nicht, wenn der Kapitän im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 10 AVG bzw. § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, bevollmächtigt.
(3) Verstößt der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE- oder COLREG-Übereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates, der dem SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE- oder COLREG-Übereinkommen angehört, und hat dieser Staat den Kapitän wegen dieser Handlung bestraft, ist die ausländische Strafe in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen oder von der Verhängung abzusehen, wenn die von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
(4) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen Zustand zu beseitigen, der den Vorschriften des SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommens oder den auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen zuwiderläuft, nicht entgegen.
(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 2 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 11, 12 Abs. 4 und 7 sowie 16 Abs. 1 Z 4 und 9 hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für Österreich in Kraft tritt.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmung
§ 18. Die gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382, in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981 zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 erfolgten Ermächtigungen von Klassifikationsgesellschaften gelten nach Maßgabe deren zeitlicher Befristung bis zu einer allfälligen Ermächtigung gemäß § 5 weiter.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 19. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382 in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981, zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 außer Kraft.
Weitergeltung bestehender Vorschriften
§ 20. Die auf der Grundlage der in § 19 genannten Rechtsvorschrift erlassenen Bestimmungen der Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1994, gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.
Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.
Anlage
zu § 3 Abs. 2
Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen als Klassifikationsgesellschaften
A. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
1. Die Organisation verfügt über weitreichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen.
2. Die Organisation hat eine Flotte von mindestens 1 000 Seeschiffen mit jeweils mehr als 100 Bruttoraumzahl (BRZ) mit insgesamt mindestens 5 Millionen Bruttoraumzahl (BRZ) klassifiziert.
3. Die Organisation beschäftigt eine der Zahl der klassifizierten Schiffe angemessene Zahl an technischen Mitarbeitern. Für eine Flotte in der unter Z 2 genannten Größenordnung sind 100 hauptamtliche Besichtiger erforderlich.
4. Die Organisation verfügt über ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Handelsschiffen, welches veröffentlicht und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert wird.
5. Die Organisation veröffentlicht jährlich ihre Schiffsregister.
6. Die Organisation ist nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand halten oder betreiben. Die Organisation ist in bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig.
B. BESONDERE ANFORDERUNGEN
1. Die Organisation verfügt über
a) eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische Aufgaben sowie Leitungs-, Hilfs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und die Pflege des Vorschriftenwerks sorgt, und
b) ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen technischen Mitarbeitern oder von technischen Mitarbeitern anderer anerkannter Organisationen.
2. Die Organisation arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.
3. Die Organisation wird so geleitet und verwaltet, daß die Vertraulichkeit der von der Verwaltung geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.
4. Die Organisation ist bereit, der Verwaltung sachdienliche Auskünfte zu erteilen.
5. Die Leitung der Organisation hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, daß diese Politik auf allen Ebenen der Organisation verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.
6. Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45004 (Überprüfungsstellen) und EN 29001 – in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen – im Einklang und stellt unter anderem sicher, daß
a) das Vorschriftenwerk der Organisation systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;
b) das Vorschriftenwerk der Organisation befolgt wird;
c) die Vorschriften für die hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation ermächtigt ist, eingehalten werden;
d) die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Organisation erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;
e) alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden;
f) ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen Mitarbeitern und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Organisation beschäftigt werden, vorhanden ist;
g) die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation ermächtigt ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen durchgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht werden;
h) die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;
i) das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand von Aufzeichnungen belegt wird;
j) ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten an allen Standorten der Organisaion besteht.
7. Die Organisation weist ihre Fähigkeit nach,
a) ein vollständiges und angemessenes eigenes Vorschriftenwerk zu Schiffskörpern, Maschinen und elektrischen Einrichtungen sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen entwickeln zu können und auf dem neuesten Stand zu halten, dessen Qualität international anerkannten technischen Normen entspricht, auf deren Grundlage die Zeugnisse im Rahmen des SOLAS-Übereinkommens und die Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe (hinsichtlich der Angemessenheit der Bauausführung und der wichtigsten Maschinenanlagen an Bord der Schiffe) sowie die Freibord-Zeugnisse (hinsichtlich der Angemessenheit der Schiffsfestigkeit) ausgestellt werden können;
b) alle Überprüfungen und Besichtigungen durchführen zu können, die gemäß den internationalen Übereinkommen für die Ausstellung von Zeugnissen vorgeschrieben sind, einschließlich der Mittel, die notwendig sind, um durch Einsatz beruflich qualifizierten Personals die Verwendung und die Instandhaltung der landgestützten und an Bord befindlichen Sicherheitssysteme, die Gegenstand des Zeugnisses sein sollen, zu beurteilen;
c) die auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes in Österreich geltenden und auf österreichische Seeschiffe anzuwendenden Vorschriften im Rahmen ihrer Tätigkeit berücksichtigen zu können.
8. Das Qualitätssicherungssystem der Organisation ist von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Organisation niedergelassen ist, anerkannt.
9. Die Organisation gestattet Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.
vorblatt
Problem:
Österreich ist in den Jahren 1972 bis 1996 folgenden internationalen Übereinkommen der International Maritime Organisation (IMO) beigetreten:
– Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen),
– Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973 (MARPOL-Übereinkommen),
– Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen (COLREG-Übereinkommen),
– Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (LOAD LINE-Übereinkommen) und
– Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen; Beitritt erfolgt noch heuer).
Weiters sind folgende EU-Richtlinien auf dem Gebiet des Seeschiffahrtsrechtes umzusetzen:
– Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (STCW-Richtlinie) und
– Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Klassen-Richtlinie).
Die genannten Übereinkommen und Richtlinien sind durch Bundesgesetze gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu erfüllen.
Ziel und Lösung:
Durch das Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG) sollen die genannten Übereinkommen und Richtlinien in die österreichische Rechtsordnung übernommen werden.
Alternativen:
Keine.
EU-Kompatibilität:
Das SSEG wird den erhöhten Anforderungen der EU-Seeverkehrspolitik gerecht und bewirkt die erforderliche Umsetzung von EU-Richtlinien.
Kosten:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Österreich ist in den Jahren 1972 bis 1996 folgenden internationalen Übereinkommen der International Maritime Organisation (IMO) beigetreten:
– Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen),
– Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973 (MARPOL-Übereinkommen),
– Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen (COLREG-Übereinkommen),
– Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (LOAD LINE-Übereinkommen) und
– Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen; Beitritt erfolgt noch heuer).
Weiters wurden im Jahre 1994 folgende EU-Richtlinien auf dem Gebiet des Seeschiffahrtsrechtes erlassen:
– Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (STCW-Richtlinie) und
– Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorchriften für Schiffsüberprüfungs- und besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Klassen-Richtlinie).
Die genannten Übereinkommen enthalten zahlreiche Bestimmungen, die noch innerstaatlich zu erfüllen sind. Die Richtlinien sind als solche ebenfalls in innerstaatliches Recht umzusetzen. Größtenteils kann auf den Text des „Erfüllungsgesetzes“ BGBl. Nr. 382/1972 idF BGBl. Nr. 174/1981 zurückgegriffen werden, mit dem das SOLAS 1960-, das COLREG- und das LOAD LINE-Übereinkommen erfüllt werden und in dem einige Bestimmungen der Klassen-Richtlinie vorweggenommen sind:
– COLREG- und LOAD LINE-Übereinkommen:
Diese Übereinkommen wurden bereits mit dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 erfüllt, dessen diesbezügliche Bestimmungen daher unverändert in das SSEG übernommen werden.
– SOLAS-Übereinkommen:
Bei der Erfüllung dieses Übereinkommens wird im SSEG auf die Änderungen Bedacht genommen, die sich auf Grund der Unterschiede zwischen dem „alten“ SOLAS 1960-Übereinkommen und dem nunmehr geltenden SOLAS-Übereinkommen ergeben; im übrigen werden auch hier die Bestimmungen des „Erfüllungsgesetzes“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen.
– Klassen-Richtlinie:
Einige grundsätzliche Bestimmungen der Klassen-Richtlinie finden sich ebenfalls bereits im „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972; diese werden daher in das SSEG übernommen.
Zum besseren Überblick über die genannten Übereinkommen werden als Beilage zum Besonderen Teil der Erläuterungen Inhaltsverzeichnisse der Übereinkommen beigeschlossen.
Besonderer Teil
Zu § 1: Begriffsbestimmungen
In § 1 werden die für die Anwendung und Verständlichkeit des Gesetzes erforderlichen Begriffe definiert.
Zu § 2: Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus den einzelnen Übereinkommen.
Zu § 3: Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe
Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen.
Zu § 4: Klassifikationsgesellschaften
Die Bestimmung dient in Zusammenhalt mit der Anlage der Umsetzung der Klassen-Richtlinie.
Zu § 5: Übertragung von Zuständigkeiten
Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen sowie die Klassen-Richtlinie angepaßt.
Zu § 6: Befreiungen und Abweichungen
Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen angepaßt.
Zu § 7: Verordnungen
Die Bestimmung stellt die Basis für die neu zu erlassende Seeschiffahrtsverordnung dar; sie wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen angepaßt.
Zu § 8: Zeugnisse
Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen angepaßt; sie entspricht bereits dem von der EU geforderten Sicherheitsstandard (Hafenstaatkontrolle).
Zu § 9: LOAD LINE-Übereinkommen
Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an den aktuellen Stand des Übereinkommens angepaßt.
Zu § 10: COLREG-Übereinkommen
Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an den aktuellen Stand des Übereinkommens angepaßt.
Zu § 11: STCW-Übereinkommen
Das STCW-Übereinkommen enthält Bestimmungen über die Qualifikation der Besatzungsmitglieder, die sich deckungsgleich in der STCW-Richtlinie wiederfinden. Mit der Bestimmung des § 11 erfolgt die Umsetzung des Übereinkommens und der Richtlinie.
Zu § 12: Pflichten des Reeders und des Kapitäns
Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen angepaßt.
Zu erwähnen ist, daß der Reeder eines österreichischen Seeschiffes gemäß § 11 Abs. 5 VAIG 94 verpflichtet ist, jeden Arbeitsunfall, bei dem Arbeitnehmer getötet oder verletzt wurden, dem Verkehrsarbeitsinspektorat anzuzeigen.
Zu § 13: Unfälle
Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen.
Zu § 14: Amtshandlungen
Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen.
Zu § 15: Behörden
Hinsichtlich der Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren war mit der Bestimmung des Abs. 2 eine neue Zuständigkeitsregelung zu schaffen weil das (Bundes-)Amt für Schiffahrt nicht mehr existiert. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß in Österreich nicht zuletzt auf Grund der stringenten Bestimmungen des Seeschiffahrtsgesetzes bereits seit Jahren nur eine einzige Reederei mit Sitz in Wien tätig ist, die rund 30 Seeschiffe betreibt. Auf Grund des Umstandes, daß in den vergangenen fünf Jahren nur insgesamt vier Strafverfahren anhängig wurden, sind für die Strafbehörden keine nennenswerten Belastungen zu erwarten.
Zu § 16: Strafbestimmungen
Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen angepaßt; sie korrespondiert mit der Bestimmung des § 12.
Die in Abs. 2 normierte Abweichung von den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist unerläßlich, weil sich die Kapitäne österreichischer Seeschiffe so gut wie immer im Ausland – im Regelfall auf Hoher See – aufhalten und sie üblicherweise auch keine österreichischen Staatsbürger sind, sodaß keine Zustellung im Inland erfolgen könnte.
Zu § 17: Inkrafttreten
Da Österreich dem STCW-Übereinkommen erst im Laufe des heurigen Jahres beitreten wird, können die dieses Übereinkommen betreffenden Bestimmungen erst mit dessen Inkrafttreten wirksam werden.
Zu § 18: Übergangsbestimmung
Die nach dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 erteilten Ermächtigungen sollen aufrecht bleiben, um einen reibungslosen Übergang zu den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erteilenden Ermächtigungen zu gewährleisten.
Zu § 19: Weitergeltung bestehender Vorschriften
Mit dieser Bestimmung soll gesichert sein, daß die auf der Grundlage des „Erfüllungsgesetzes“ BGBl. Nr. 382/1972 erlassenen Bestimmungen der Seeschiffahrtsverordnung weiter gelten.
Beilage
Inhaltsverzeichnis der internationalen Seeschiffahrtsübereinkommen
SOLAS, MARPOL, COLREG, LOAD LINE und STCW
SOLAS-Übereinkommen in der geltenden Fassung
Art. I
Allgemeine Verpflichtungen auf Grund des Übereinkommens
Art. II
Anwendungsbereich
Art. III
Gesetze und sonstige Vorschriften
Art. IV
Fälle höherer Gewalt
Art. V
Beförderung von Personen in Notfällen
Art. VI
Frühere Verträge und Übereinkommen
Art. VII
Vereinbarung besonderer Regeln
Art. VIII
Änderungen
Art. IX
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Art. X
Inkrafttreten
Art. XI
Kündigung
Art. XII
Hinterlegung und Registrierung
Art. XIII
Sprachen
Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der geltenden Fassung
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Teil A
Anwendung, Begriffsbestimmungen usw.
Teil B
Besichtigungen und Zeugnisse
Teil C
Unfälle
Kapitel II-1
Bauart der Schiffe – Unterteilung und Stabilität,
Maschinen und elektrische Anlagen
Teil A
Allgemeines
Teil B
Unterteilung und Stabilität
Teil B-1
Unterteilung und Leckstabilität von Frachtschiffen
Teil C
Maschinenanlagen
Teil D
Elektrische Anlagen
Teil E
Zusätzliche Anforderungen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume
Kapitel II-2
Bauart der Schiffe – Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil A
Allgemeines
Teil B
Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe
Teil C
Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
Teil D
Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe
Kapitel III
Rettungsmittel und Vorrichtungen
Teil A
Allgemeines
Teil B
Vorschriften für Schiffe
Abschnitt I – Fahrgastschiffe und Frachtschiffe
Abschnitt II – Fahrgastschiffe (zusätzliche Vorschriften)
Abschnitt III – Frachtschiffe (zusätzliche Vorschriften)
Teil C
Vorschriften für Rettungsmittel
Abschnitt I – Allgemeines
Abschnitt II – Persönliche Rettungsmittel
Abschnitt III – Optische Signale
Abschnitt IV – Überlebensfahrzeuge
Abschnitt V – Bereitschaftsboote
Abschnitt VI – Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen
Abschnitt VII – Sonstige Rettungsmittel
Abschnitt VIII – Verschiedenes
Kapitel IV
Funkverkehr
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
Teil B
Verpflichtungen der Vertragsregierungen
Teil C
Anforderungen für Schiffe
Kapitel IV
Telegrafiefunk und Sprechfunk
Teil A
Anwendung und Begriffsbestimmungen
Teil B
Hörwachen
Teil C
Technische Vorschriften
Teil D
Funktagebücher
Kapitel V
Sicherung der Seefahrt
Kapitel VI
Beförderung von Getreide
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
Teil B
Berechnung angenommener Krängungsmomente
Teil C
Getreideeinrichtungen und deren Sicherung
Kapitel VII
Beförderung gefährlicher Güter
Teil A
Beförderung gefährlicher Güter in verpackter oder fester Form als Massengut
Teil B
Bauart und
Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
gefährlicher flüssiger Chemikalien als Massengut
Teil C
Bauart und
Ausrüstung von Schiffen zur Be-
förderung verflüssigter Gase als Massengut
Kapitel VIII
Reaktorschiffe
MARPOL-Übereinkommen in der geltenden Fassung
Art. 1
Allgemeine Verpflichtungen auf Grund des Übereinkommens
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Art. 3
Anwendung
Art. 4
Verstöße
Art. 5
Zeugnisse und Sonderregeln über die Überprüfung von Schiffen
Art. 6
Aufdeckung von Verstößen und Durchführung des Übereinkommens
Art. 7
Unangemessene Verzögerung für die Schiffe
Art. 8
Meldung über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen
Art. 9
Andere Verträge und Auslegung
Art. 10
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 11
Übermittlung von Informationen
Art. 12
Schiffsunfälle
Art. 13
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Art. 14
Fakultative Anlagen
Art. 15
Inkrafttreten
Art. 16
Änderungen
Art. 17
Förderung der technischen Zusammenarbeit
Art. 18
Kündigung
Art. 19
Hinterlegung und Registrierung
Art. 20
Sprachen
Protokoll von 1978 zum MARPOL-Übereinkommen in der geltenden Fassung
Art. I
Allgemeine Verpflichtungen
Art. II
Durchführung der Anlage II des Übereinkommens
Art. III
Übermittlung von Informationen
Art. IV
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Art. V
Inkrafttreten
Art. VI
Änderungen
Art. VII
Kündigung
Art. VIII
Verwahrer
Art. IX
Sprachen
Anlage I
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl
Kapitel I
Allgemeines
Kapitel II
Vorschriften zur Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb
Kapitel III
Vorschriften zur
Verringerung der Ölverschmutzung
durch Öltankschiffe infolge von Beschädigungen der
Schiffsseiten und des Schiffsbodens auf ein Mindestmaß
Kapitel IV
Verhütung der Verschmutzung infolge eines Ölverschmutzungsereignisses
Anlage II
Regeln zur
Überwachung der Verschmutzung durch
als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe
Anhang I
Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe
Anhang II
Liste der als Massengut beförderten schädlichen flüssigen Stoffe
Anhang III
Liste sonstiger flüssiger Stoffe
Anhang IV
Muster eines Ladungstagebuches
Anhang V
Muster eines Zeugnisses
Anlage III
Regeln zur
Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe,
die in verpackter Form oder in Containern, ortsbeweglichen Tanks,
Straßentankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen befördert werden
Anlage IV
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser auf Schiffen
Anlage V
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll
Protokoll I
Bestimmungen über
Meldungen von
Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen
Richtlinie für die Meldung von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen
COLREG-Übereinkommen in der geltenden Fassung
Art. I
Allgemeine Verpflichtungen
Art. II
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Art. III
Räumlicher Geltungsbereich
Art. IV
Inkrafttreten
Art. V
Revisionskonferenz
Art. VI
Änderungen der Regeln
Art. VII
Kündigung
Art. VIII
Hinterlegung und Registrierung
Art. IX
Sprachen
Teil A
Allgemeines
Teil B
Ausweich- und Fahrregeln
Abschnitt I
Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen
Abschnitt II
Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben
Abschnitt III
Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
Teil C
Lichter und Signalkörper
Teil D
Schall- und Lichtsignale
Teil E
Befreiungen
Anlage I
Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper
Anlage II
Zusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge
Anlage III
Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen
Anlage IV
Notzeichen
LOAD LINE-Übereinkommen in der geltenden Fassung
Art. 1
Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Art. 3
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Anwendungsbereich
Art. 5
Ausnahmen
Art. 6
Befreiungen
Art. 7
Höhere Gewalt
Art. 8
Gleichwertiger Ersatz
Art. 9
Genehmigungen zu Versuchszwecken
Art. 10
Reparaturen, Änderungen und Umbauten
Art. 11
Zonen und Gebiete
Art. 12
Eintauchen
Art. 13
Besichtigung, Überprüfung und Anmarkung
Art. 14
Erstmalige und regelmäßige Besichtigungen und Überprüfungen
Art. 15
Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustandes
Art. 16
Ausstellung von Zeugnissen
Art. 17
Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung
Art. 18
Form der Zeugnisse
Art. 19
Geltungsdauer der Zeugnisse
Art. 20
Anerkennung der Zeugnisse
Art. 21
Kontrolle
Art. 22
Vergünstigungen
Art. 23
Unfälle
Art. 24
Frühere Verträge und Übereinkommen
Art. 25
Vereinbarung besonderer Regeln
Art. 26
Übermittlung von Unterlagen
Art. 27
Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
Art. 28
Inkrafttreten
Art. 29
Änderungen
Art. 30
Kündigung
Art. 31
Aussetzung
Art. 32
Hoheitsgebiete
Art. 33
Registrierung
Art. 34
Sprache
Anlage I
Regeln zur Bestimmung des Freibords
Kapitel I
Allgemeines
Kapitel II
Bedingungen für die Erteilung des Freibords
Kapitel III
Freiborde
Kapitel IV
Besondere Vorschriften für Schiffe, denen ein Holzfreibord erteilt ist
Anlage II
Zonen, Gebiete und Jahreszeiten
STCW-Übereinkommen in der geltenden Fassung
Art. I
Allgemeine Verpflichtungen auf Grund des Übereinkommens
Art. II
Begriffsbestimmungen
Art. III
Anwendungsbereich
Art. IV
Übermittlung von Informationen
Art. V
Sonstige Verträge und Auslegung
Art. VI
Befähigungszeugnisse
Art. VII
Übergangsbestimmungen
Art. VIII
Ausnahmegenehmigung
Art. IX
Gleichwertigkeit
Art. X
Kontrolle
Art. XI
Förderung der technischen Zusammenarbeit
Art. XII
Änderungen
Art. XIII
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Anlage zum STCW-Übereinkommen in der geltenden Fassung
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II
Kapitän – Decksbereich
Kapitel III
Technischer Bereich
Kapitel IV
Funkpersonal
Kapitel V
Besondere Anforderungen an Tankschiffe
Kapitel VI
Eignung zum Rettungsbootmann