175 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 27. 6. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz zur Erfüllung internationaler Seeschiffahrtsübereinkommen (See­schiff­fahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

        1.   „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Inter­nationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 in der je­weils geltenden Fassung;

        2.   „MARPOL-Übereinkommen“: Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein­kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver­schmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973, BGBl. Nr. 434/1988 in der jeweils geltenden Fassung;

        3.   „COLREG-Übereinkommen“: Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 in der jeweils geltenden Fassung (Seestraßenordnung);

        4.   „LOAD LINE-Übereinkommen“: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972 in der jeweils geltenden Fassung;

        5.   „STCW-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung;

        6.   „Österreichisches Seeschiff“: Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschiffahrt zuge­lassen ist;

        7.   „Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden öster­reichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);

        8.   „Klassifikationsgesellschaft“: eine Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungs­organi­sation, die Sicherheitsüberprüfungen für die Behörde gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über ge­meinsame Vorschriften für Schiffs­überprüfungs- und -besichtigungs­organisa­tionen und die einschlägigen Maß­­nahmen der Seebehörden ­vornimmt.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Das SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe An­wendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Über­ein­kommen ausgenommen sind.

(2) Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, so­weit sie nicht gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.

(3) Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.

 (4) Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe An­wendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des LOAD LINE-Übereinkommens ausge­nommen sind.

(5) Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens ausge­nommen sind.

(6) Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe

§ 3. (1) Österreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung), müssen nach den Vorschriften einer durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein und so instandgehalten werden, daß sie die höchste Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen.

(2) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Seeschiffes dürfen an der Bauausführung, dem Schiffskörper, der Maschinenanlage, den Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Bewilligung der Behörde gemäß § 6 keine Änderungen vorgenommen werden.

Klassifikationsgesellschaften

§ 4. (1) Es dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in der An­lage angeführten Mindestkriterien genügen.

(2) Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Anerkennung über Aufforderung der Kommission der Europäischen Gemein­schaften zu entziehen.

Übertragung von Zuständigkeiten

§ 5. (1) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Ein­fachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, eine gemäß § 4 Abs. 1 oder eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden anerkannte Klassifikationsgesellschaft im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die

        1.   in Kapitel I Regel 7 bis 10 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen,

        2.   in Kapitel I Regel 4 der Anlage I, in Regel 10 der Anlage II und in Regel 3 der Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,

        3.   in Art. 13 und 14 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowie

        4.   die Ausstellung der in Kapitel I Regel 12 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen, der in Regel 5 der Anlage I, Regel 11 der Anlage II und Regel 4 der Anlage IV des MARPOL-Über­ein­kommens und der in Art. 16 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse

durchzuführen, sofern diese Klassifikationsgesellschaft über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Klassifikationsge­sell­­schaften übertragen werden, die

        1.   in den Seegebieten, die von einem österreichischen Seeschiff häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen und

        2.   sich verpflichten,

              a)  der Behörde über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen öster­reichischer Seeschiffe zu berichten,

              b)  bei der Besichtigung und Überprüfung österreichicher Seeschiffe für die Ein­haltung der in den §§ 6 und 7 genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen und

              c)  auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu er­statten.

(3) Ergeben sich bei den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten oder der in Abs. 1 genannten Ausstellung von Zeugnissen Unzukömmlichkeiten seitens der Klassifikationsgesellschaften, kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in der An­lage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen.

Befreiungen und Abweichungen

§ 6. (1) Sofern im SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen für Einzel­fälle

        1.   Befreiungen oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von der Be­willigung oder Überprüfung durch die Behörde abhängig gemacht werden,

        2.   für die Ausführung eines Schiffsbauteiles oder eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für die Art und Weise der Berechnung technischer Einzelheiten des Seeschiffes oder für eine Änderung am Seeschiff die Zustimmung der Behörde vorgesehen ist oder

        3.   die Überprüfung von Schiffsbauteilen, von Gegenständen der Schiffsaus­rüstung oder die Überprüfung von Berechnungen technischer Einzelheiten des Seeschiffes durch die Behörde vorgesehen ist,

hat der Reeder bei der Behörde eine derartige Bewilligung zu beantragen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Be­dingungen, Auflagen und Einschränkungen, zu erteilen, wenn

        1.   der Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern, und der Sachwerte auf See und der Schutz der Meeresumwelt nicht beeinträchtigt wird und

        2.   der Stand der Technik berücksichtigt ist.

Verordnungen

§ 7. (1) Sofern das SOLAS-, MARPOL-, oder LOAD LINE-Übereinkommen

        1.   für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung von einzelnen ihrer Bestimmungen,

        2.   Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffsbauteile und Aus­rüstungsgegenstände,

        3.   Vorschriften über Klassifikation, Kennzeichnung, Bezeichnung und Verpackung so­wie Stauung gefährlicher Güter oder

        4.   betriebliche Maßnahmen zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen

vorsehen, können entsprechende Vorschriften unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse durch Verordnung erlassen werden.

(2) Soweit im SOLAS- oder MARPOL-Übereinkommen vorgesehen, sind bestimmte Schiffsbauteile oder Ausrüstungsgegenstände unter Beachtung der in § 6 Abs. 2 ge­nannten Erfordernisse einer Baumusterprüfung (Typenge­nehmigung), erforderlichen­falls in bestimmten Zeitabständen auch einer wiederkehrenden Überprüfung, hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit zu unterwerfen. Derartige Teile und Gegenstände dürfen nur dann auf einem Seeschiff eingebaut oder verwendet werden, wenn für sie ein Typenge­nehmigungsbescheid vorliegt und ihre Verwendbarkeit fristgerecht nachgewiesen wurde. Liegt für einen solchen Teil oder Gegenstand die Typengenehmigung einer hiefür zuständigen Stelle eines anderen Staates vor, der dem SOLAS- oder MARPOL-Übereinkommen angehört, gilt diese Genehmigung als Typengenehmigung.

(3) Soweit im SOLAS- , MARPOL- oder STCW-Übereinkommen vorgesehen, können durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung von Mitgliedern der Schiffsbesatzung sowie für darüber abzulegende Prüfungen und auszustellende Zeugnisse erlassen werden. Die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem SOLAS-, MARPOL- oder STCW-Übereinkommen angehört, ausgestellten Zeugnisse gelten als derartige Zeugnisse.

(4) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Ausgestaltung von Seeschiffen, einzelner Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände, über die Mindestanzahl der Rettungs­mittel, Feuerlöschgeräte und Navigationsmittel, über die Instandhaltung und Überprüfung dieser Seeschiffe, Bauteile und Gegenstände sowie über den Betrieb der Seeschiffe insoweit zu erlassen, als das SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen solche Bestimmungen nicht enthalten, oder die betreffenden Seeschiffe diesen Übereinkommen nicht unterliegen und derartige Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Zeugnisse

§ 8. (1) Die Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:

           1.  Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,

           2.  Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,

           3.  Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,

           4.  Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

           5.  International Management-Zeugnis (IMS),

           6.  Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung,

           7.  Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Be­förderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut,

           8.  Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massen­gut,

           9.  Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massen­gut,

         10.  Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Be­förderung giftiger flüssiger Stoffe als Massengut,

         11.  Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Ab­wasser,

         12.  Internationales Freibord-Zeugnis,

         13.  Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Z 1 bis 5 und 12.

(2) Die in Abs. 1 genannten Zeugnisse sind nach dem Muster

        1.   des Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen,

        2.   des Anhanges II zu Anlage I, des Anhanges V zu Anlage II und des Anhanges zu Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen sowie

        3.   der Anlage III zum LOAD LINE-Übereinkommen

auszustellen.

(3) Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigt, werden die in Abs. 1 genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Abs. 1 Z 13 genannte Zeug­nis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszu­stellen; Ver­längerungen der Geltungsdauer sind zulässig.

LOAD LINE-Übereinkommen

§ 9. (1) Als Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage I zum LOAD LINE-Überein­kommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches, links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsge­sell­schaft anzu­bringen.

(2) Ein Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer ­Freibord­marke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse an Bord sind.

COLREG-Übereinkommen

§ 10. (1) Die Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen des COLREG-Übereinkommens einzuhalten.

(2) Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen, erfordert. Diese Vorschriften haben mit dem COLREG-Übereinkommen in Einklang zu stehen; auch für diese Bestimmungen gilt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

STCW-Übereinkommen

§ 11. (1) Die Qualifikation von Kapitänen, Offizieren, Brücken- und Maschinenwache gehenden Schiffsleuten sowie Rettungsbootleuten österreichischer Seeschiffe hat den Bestimmungen des STCW-Übereinkommmens zu entsprechen.

(2) Besatzungsmitglieder aus Staaten, die dem STCW-Übereinkommen nicht beige­treten sind, haben eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation nachzuweisen.

(3) Durch Verordnung können Besatzungsvorschriften erlassen werden, soweit es der Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie der Schutz der Meeresumwelt erfordern.

Pflichten des Reeders und des Kapitäns

§ 12. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat dieses in einem solchen Zu­stand zu erhalten, daß es den Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Über­einkommens sowie der auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen und Be­willigungen entspricht.

(2) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes darf dieses nicht ohne die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse ver­wenden.

2

(3) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes muß die nach dem LOAD LINE-Über­ein­kommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deut­lich sicht­bar am Seeschiff anbringen lassen.

(4) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß es gemäß den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 7 und 11 erlassenen Verordnungen besetzt und eine jederzeitige wirksame Ver­ständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern gewähr­leistet ist.

(5) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes oder ein vom Kapitän Beauf­tragter hat die im SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen vorgesehenen Tagebücher zu führen.

(6) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf mit diesem nur auslaufen, wenn am Seeschiff die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibord­zeichen und Lademarken angebracht sind und das Seeschiff über die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verfügt.

(7) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE-, COLREG- und STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6, 7, 10 und 11 erlassenen Ver­ordnungen und Bewilligungen einzu­halten.

(8) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen des Abs. 5 und 6 hat der Reeder den Kapitän zu rügen und dafür zu sorgen, daß weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwer­wiegenden Verstoß, insbesondere wenn dadurch Menschen schwer verletzt oder getötet wurden oder eine größere Anzahl von Personen in Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder aufzufordern, dem Kapitän die Führung des Seeschiffes zu ent­ziehen. Der Reeder hat dieser Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.

Unfälle

§ 13. Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, unverzüglich dem Reeder mit­zu­teilen. Der Reeder hat ehestmöglich die Behörde davon zu verständigen. Die Be­hörde hat jeden Unfall eines österreichischen Seeschiffes zu untersuchen und die Ur­sachen und den Verlauf des Unfalles aufzuklären. Der Reeder hat der Behörde zur Aufklärung des Unfalles alle verfügbaren Unterlagen vorzulegen. Die Behörde kann, wenn es der Untersuchung dienlich ist, den Kapitän und die übrigen Mitglieder der Schiffsbe­satzung vernehmen.

Amtshandlungen

§ 14. (1) Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Übereinkommen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit es dieser Staat zuläßt.

(2) Erwachsen dem Bund aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel V Regel 6 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen Kosten, so hat er diese Kosten dem Reeder des österreichischen Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorzuschreiben.

Behörden

§ 15. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(2) Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Geschäftsstelle der Reederei (§ 17 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung) liegt.

(3) Die Kosten für die Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in § 5 genannten Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen und Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten sind vom Reeder zu tragen.

(4) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes Amtshandlungen im Aus­land durchzuführen, sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufent­halts­kosten, der Behörde vom Reeder zu ersetzen.

(5) Hat die Behörde wegen der Kontrolle von Klassifikationsgesellschaften Amts­handlungen im Ausland durchzuführen, sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde von der Klassifikationsgesellschaft zu ersetzen.

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

           1.  als Reeder eines österreichischen Seeschiffes der Verpflichtung nicht nach­kommt, das Seeschiff in einem solchen Zustand zu erhalten, daß es den Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen und Be­willigungen ent­spricht (§ 12 Abs. 1);

           2.  als Reeder eines österreichischen Seeschiffes dieses ohne die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse zur Seeschiffahrt verwendet (§ 12 Abs. 2);

           3.  als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar am See­schiff angebracht werden (§ 12 Abs. 3);

           4.  als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß es nach den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 7 und 11 erlassenen Verordnungen besetzt oder eine jederzeitige wirksame Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern gewährleistet ist (§ 12 Abs. 4);

           5.  als Reeder eines österreichischen Seeschiffes der Aufforderung der Behörde, dem Kapitän die Führung des Seeschiffes zu entziehen, nicht ehestmöglich nach­kommt (§ 12 Abs. 8);

           6.  als Reeder eines österreichischen Seeschiffes die Behörde von einem Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem öster­reichischen Seeschiff verursacht wird, nicht ehestmöglich verständigt oder die zur Auf­klärung des Unfalles zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht vorlegt (§ 13);

           7.  als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die im SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen vorgesehenen Tagebücher nicht führt (§ 12 Abs. 5);

           8.  als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes mit diesem ausläuft, obwohl am Seeschiff nicht die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken angebracht sind oder das Seeschiff nicht über die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verfügt (§ 12 Abs. 6);

           9.  als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE-, COLREG- oder des STCW-Übereinkommens oder der auf Grund der §§ 6, 7, 10 und 11 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen verstößt (§ 12 Abs. 7);

         10.  als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes dem Reeder einen Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, nicht unverzüglich mitteilt (§ 13);

         11.  nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Seeschiffes an der Bauausführung, dem Schiffskörper, der Maschinenanlage, den Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Bewilligung der Behörde gemäß § 6 Änderungen vornimmt (§ 3 Abs. 2).

(2) Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung eingeleitet, so ist der Reeder – im Falle einer juristischen Person das zur Vertretung nach außen befugte Organ – als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 10 AVG bzw. § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen. Dies gilt nicht, wenn der Kapitän im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 10 AVG bzw. § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, bevollmächtigt.

(3) Verstößt der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Be­stimmungen des SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE- oder COLREG-Übereinkommens ­in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates, der dem SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE- oder COLREG-Übereinkommen angehört, und hat dieser Staat den Kapitän wegen dieser Handlung bestraft, ist die ausländische Strafe in die von der Behörde zu ver­hängende einzurechnen oder von der Verhängung ab­zu­sehen, wenn die von der Be­hörde zu verhängende Strafe gegenüber der aus­ländischen nicht ins Gewicht fiele.

(4) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen Zu­stand zu beseitigen, der den Vorschriften des SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommens oder den auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen und Be­willigungen zuwiderläuft, nicht entgegen.

(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz einge­hobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 2 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 11, 12 Abs. 4 und 7 sowie 16 Abs. 1 Z 4 und 9 hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für Österreich in Kraft tritt.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmung

§ 18. Die gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382, in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981 zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 erfolgten Ermächtigungen von Klassifikationsgesellschaften gelten nach Maßgabe deren zeitlicher Befristung bis zu einer allfälligen Ermächtigung gemäß § 5 weiter.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 19. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382 in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981, zur Er­füllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Inter­nationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 außer Kraft.

Weitergeltung bestehender Vorschriften

§ 20. Die auf der Grundlage der in § 19 genannten Rechtsvorschrift erlassenen Be­stimmungen der Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1994, gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist ­der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.

Anlage

zu § 3 Abs. 2

Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen als Klassifikationsgesellschaften

A. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

        1.   Die Organisation verfügt über weitreichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen.

        2.   Die Organisation hat eine Flotte von mindestens 1 000 Seeschiffen mit jeweils mehr als 100 Bruttoraumzahl (BRZ) mit insgesamt mindestens 5 Millionen Bruttoraumzahl (BRZ) klassifiziert.

        3.   Die Organisation beschäftigt eine der Zahl der klassifizierten Schiffe ange­messene Zahl an technischen Mitarbeitern. Für eine Flotte in der unter Z 2 genannten Größenordnung sind 100 hauptamtliche Besichtiger er­forderlich.

        4.   Die Organisation verfügt über ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Handelsschiffen, welches ver­öffentlicht und mit Hilfe von Forschungs- und Ent­wicklungs­programmen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert wird.

        5.   Die Organisation veröffentlicht jährlich ihre Schiffsregister.

        6.   Die Organisation ist nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand halten oder be­treiben. Die Organisation ist in bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig.

B. BESONDERE ANFORDERUNGEN

1. Die Organisation verfügt über

         a)  eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische Aufgaben sowie Leitungs-, Hilfs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und die Pflege des Vorschriftenwerks sorgt, und

         b)  ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen technischen Mitarbeitern oder von technischen Mitarbeitern anderer anerkannter Organisationen.

2. Die Organisation arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.

3. Die Organisation wird so geleitet und verwaltet, daß die Vertraulichkeit der von der Ver­waltung geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.

4. Die Organisation ist bereit, der Verwaltung sachdienliche Auskünfte zu erteilen.

5. Die Leitung der Organisation hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, daß diese Politik auf allen Ebenen der Organisation verstanden, umgesetzt und fortge­schrieben wird.

6. Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45004 (Überprüfungsstellen) und EN 29001 – in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungs­systemen – im Einklang und stellt unter anderem sicher, daß

         a)  das Vorschriftenwerk der Organisation systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;

         b)  das Vorschriftenwerk der Organisation befolgt wird;

         c)  die Vorschriften für die hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation ermächtigt ist, eingehalten werden;

         d)  die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mit­arbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Organisation erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;

         e)  alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden;

          f)  ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen Mitarbeitern und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Organisation beschäftigt werden, vorhanden ist;

         g)  die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation er­mächtigt ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen durchgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht werden;

         h)  die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auf­frischen;

          i)  das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitäts­sicherungs­systems anhand von Aufzeichnungen belegt wird;

          j)  ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten an allen Standorten der Organisaion besteht.

7. Die Organisation weist ihre Fähigkeit nach,

         a)  ein vollständiges und angemessenes eigenes Vorschriftenwerk zu Schiffs­körpern, Maschinen und elektrischen Einrichtungen sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen entwickeln zu können und auf dem neuesten Stand zu halten, dessen Qualität international anerkannten technischen Normen entspricht, auf deren Grundlage die Zeugnisse im Rahmen des SOLAS-Übereinkommens und die Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe (hinsichtlich der Angemessenheit der Bauausführung und der wichtigsten Maschinenanlagen an Bord der Schiffe) sowie die Freibord-Zeugnisse (hinsichtlich der Angemessenheit der Schiffsfestigkeit) ausgestellt werden können;


         b)  alle Überprüfungen und Besichtigungen durchführen zu können, die gemäß den internationalen Übereinkommen für die Ausstellung von Zeugnissen vorgeschrieben sind, einschließlich der Mittel, die notwendig sind, um durch Einsatz beruflich qualifizierten Personals die Verwendung und die Instand­haltung der landgestützten und an Bord befindlichen Sicherheitssysteme, die Gegenstand des Zeugnisses sein sollen, zu beurteilen;

         c)  die auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes in Österreich geltenden und auf österreichische Seeschiffe anzuwendenden Vorschriften im Rahmen ihrer Tätigkeit berücksichtigen zu können.

8. Das Qualitätssicherungssystem der Organisation ist von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Organi­sation niedergelassen ist, anerkannt.

9. Die Organisation gestattet Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.

vorblatt

Problem:

Österreich ist in den Jahren 1972 bis 1996 folgenden internationalen Übereinkommen der International Maritime Organisation (IMO) beigetreten:

         –   Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Überein­kommen),

         –   Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Überein­kommen von 1973 (MARPOL-Übereinkommen),

         –   Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu­sammenstößen auf See samt Anlagen (COLREG-Übereinkommen),

         –   Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (LOAD LINE-Übereinkommen) und

         –   Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Er­teilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Über­einkommen; Beitritt erfolgt noch heuer).

Weiters sind folgende EU-Richtlinien auf dem Gebiet des Seeschiffahrtsrechtes umzu­setzen:

         –   Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Aus­bildung von Seeleuten (STCW-Richtlinie) und

         –   Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vor­schriften für Schiffsüberprüfungs- und besichtigungsorganisationen und die ein­schlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Klassen-Richtlinie).

Die genannten Übereinkommen und Richtlinien sind durch Bundesgesetze gemäß Art. 50 Abs. 2    B-VG zu erfüllen.

Ziel und Lösung:

Durch das Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG) sollen die genannten Überein­kommen und Richtlinien in die österreichische Rechtsordnung übernommen werden.

Alternativen:

Keine.

EU-Kompatibilität:

Das SSEG wird den erhöhten An­forderungen der EU-Seeverkehrspolitik gerecht und bewirkt die erforderliche Umsetzung von EU-Richtlinien.

Kosten:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Österreich ist in den Jahren 1972 bis 1996 folgenden internationalen Übereinkommen der International Maritime Organisation (IMO) beigetreten:

         –   Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen),

         –   Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973 (MARPOL-Übereinkommen),

         –   Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen (COLREG-Übereinkommen),

         –   Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (LOAD LINE-Übereinkommen) und

         –   Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen; Beitritt erfolgt noch heuer).

Weiters wurden im Jahre 1994 folgende EU-Richtlinien auf dem Gebiet des Seeschiffahrtsrechtes erlassen:

         –   Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (STCW-Richtlinie) und

         –   Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorchriften für Schiffsüberprüfungs- und besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Klassen-Richtlinie).

Die genannten Übereinkommen enthalten zahlreiche Bestimmungen, die noch innerstaatlich zu erfüllen sind. Die Richtlinien sind als solche ebenfalls in innerstaatliches Recht umzusetzen. Größtenteils kann auf den Text des „Erfüllungsgesetzes“ BGBl. Nr. 382/1972 idF BGBl. Nr. 174/1981 zurückgegriffen werden, mit dem das SOLAS 1960-, das COLREG- und das LOAD LINE-Übereinkommen erfüllt werden und in dem einige Bestimmungen der Klassen-Richtlinie vorweggenommen sind:

         –   COLREG- und LOAD LINE-Übereinkommen:

              Diese Übereinkommen wurden bereits mit dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 erfüllt, dessen diesbezügliche Bestimmungen daher unverändert in das SSEG übernommen werden.

         –   SOLAS-Übereinkommen:

              Bei der Erfüllung dieses Übereinkommens wird im SSEG auf die Änderungen Bedacht genommen, die sich auf Grund der Unterschiede zwischen dem „alten“ SOLAS 1960-Übereinkommen und dem nunmehr geltenden SOLAS-Übereinkommen ergeben; im übrigen werden auch hier die Bestimmungen des „Erfüllungsgesetzes“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen.

         –   Klassen-Richtlinie:

              Einige grundsätzliche Bestimmungen der Klassen-Richtlinie finden sich ebenfalls bereits im „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972; diese werden daher in das SSEG übernommen.

Zum besseren Überblick über die genannten Übereinkommen werden als Beilage zum Besonderen Teil der Erläuterungen Inhaltsverzeichnisse der Übereinkommen beigeschlossen.

Besonderer Teil

Zu § 1: Begriffsbestimmungen

In § 1 werden die für die Anwendung und Verständlichkeit des Gesetzes erforderlichen Begriffe definiert.

Zu § 2: Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus den einzelnen Übereinkommen.

Zu § 3: Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe

Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen.

Zu § 4: Klassifikationsgesellschaften

Die Bestimmung dient in Zusammenhalt mit der Anlage der Umsetzung der Klassen-Richtlinie.

Zu § 5: Übertragung von Zuständigkeiten

Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen sowie die Klassen-Richtlinie angepaßt.

Zu § 6: Befreiungen und Abweichungen

Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen angepaßt.

Zu § 7: Verordnungen

Die Bestimmung stellt die Basis für die neu zu erlassende Seeschiffahrtsverordnung dar; sie wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen angepaßt.

Zu § 8: Zeugnisse

Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen angepaßt; sie entspricht bereits dem von der EU geforderten Sicherheitsstandard (Hafenstaatkontrolle).

Zu § 9: LOAD LINE-Übereinkommen

Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an den aktuellen Stand des Übereinkommens angepaßt.

Zu § 10: COLREG-Übereinkommen

Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an den aktuellen Stand des Übereinkommens angepaßt.

Zu § 11: STCW-Übereinkommen

Das STCW-Übereinkommen enthält Bestimmungen über die Qualifikation der Besatzungsmitglieder, die sich deckungsgleich in der STCW-Richtlinie wiederfinden. Mit der Bestimmung des § 11 erfolgt die Umsetzung des Übereinkommens und der Richtlinie.

Zu § 12: Pflichten des Reeders und des Kapitäns

Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen angepaßt.

Zu erwähnen ist, daß der Reeder eines österreichischen Seeschiffes gemäß § 11 Abs. 5 VAIG 94 verpflichtet ist, jeden Arbeitsunfall, bei dem Arbeitnehmer getötet oder verletzt wurden, dem Verkehrsarbeitsinspektorat anzuzeigen.


Zu § 13: Unfälle

Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen.

Zu § 14: Amtshandlungen

Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen.

Zu § 15: Behörden

Hinsichtlich der Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren war mit der Bestimmung des Abs. 2 eine neue Zuständigkeitsregelung zu schaffen weil das (Bundes-)Amt für Schiffahrt nicht mehr existiert. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß in Österreich nicht zuletzt auf Grund der stringenten Bestimmungen des Seeschiffahrtsgesetzes bereits seit Jahren nur eine einzige Reederei mit Sitz in Wien tätig ist, die rund 30 Seeschiffe betreibt. Auf Grund des Umstandes, daß in den vergangenen fünf Jahren nur insgesamt vier Strafverfahren anhängig wurden, sind für die Strafbehörden keine nennenswerten Belastungen zu erwarten.

Zu § 16: Strafbestimmungen

Die Bestimmung wurde aus dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 übernommen und an die neuen Übereinkommen angepaßt; sie korrespondiert mit der Bestimmung des § 12.

Die in Abs. 2 normierte Abweichung von den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist unerläßlich, weil sich die Kapitäne österreichischer Seeschiffe so gut wie immer im Ausland – im Regelfall auf Hoher See – aufhalten und sie üblicherweise auch keine österreichischen Staatsbürger sind, sodaß keine Zustellung im Inland erfolgen könnte.

Zu § 17: Inkrafttreten

Da Österreich dem STCW-Übereinkommen erst im Laufe des heurigen Jahres beitreten wird, können die dieses Übereinkommen betreffenden Bestimmungen erst mit dessen Inkrafttreten wirksam werden.

Zu § 18: Übergangsbestimmung

Die nach dem „Erfüllungsgesetz“ BGBl. Nr. 382/1972 erteilten Ermächtigungen sollen aufrecht bleiben, um einen reibungslosen Übergang zu den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erteilenden Ermächtigungen zu gewährleisten.

Zu § 19: Weitergeltung bestehender Vorschriften

Mit dieser Bestimmung soll gesichert sein, daß die auf der Grundlage des „Erfüllungsgesetzes“ BGBl. Nr. 382/1972 erlassenen Bestimmungen der Seeschiffahrtsverordnung weiter gelten.


Beilage

Inhaltsverzeichnis der internationalen Seeschiffahrtsübereinkommen

SOLAS, MARPOL, COLREG, LOAD LINE und STCW

SOLAS-Übereinkommen in der geltenden Fassung

Art. I

Allgemeine Verpflichtungen auf Grund des Übereinkommens

Art. II

Anwendungsbereich

Art. III

Gesetze und sonstige Vorschriften

Art. IV

Fälle höherer Gewalt

Art. V

Beförderung von Personen in Notfällen

Art. VI

Frühere Verträge und Übereinkommen

Art. VII

Vereinbarung besonderer Regeln

Art. VIII

Änderungen

Art. IX

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Art. X

Inkrafttreten

Art. XI

Kündigung

Art. XII

Hinterlegung und Registrierung

Art. XIII

Sprachen

Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der geltenden Fassung

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Teil A

Anwendung, Begriffsbestimmungen usw.


Teil B

Besichtigungen und Zeugnisse

Teil C

Unfälle

Kapitel II-1

Bauart der Schiffe – Unterteilung und Stabilität,

Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A

Allgemeines

Teil B

Unterteilung und Stabilität

Teil B-1

Unterteilung und Leckstabilität von Frachtschiffen

Teil C

Maschinenanlagen

Teil D

Elektrische Anlagen

Teil E

Zusätzliche Anforderungen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume

Kapitel II-2

Bauart der Schiffe – Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil A

Allgemeines

Teil B

Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe

Teil C

Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe

Teil D

Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe

Kapitel III

Rettungsmittel und Vorrichtungen

Teil A

Allgemeines


Teil B

Vorschriften für Schiffe

Abschnitt I – Fahrgastschiffe und Frachtschiffe

Abschnitt II – Fahrgastschiffe (zusätzliche Vorschriften)

Abschnitt III – Frachtschiffe (zusätzliche Vorschriften)

Teil C

Vorschriften für Rettungsmittel

Abschnitt I – Allgemeines

Abschnitt II – Persönliche Rettungsmittel

Abschnitt III – Optische Signale

Abschnitt IV – Überlebensfahrzeuge

Abschnitt V – Bereitschaftsboote

Abschnitt VI – Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen

Abschnitt VII – Sonstige Rettungsmittel

Abschnitt VIII – Verschiedenes

Kapitel IV

Funkverkehr

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

Teil B

Verpflichtungen der Vertragsregierungen

Teil C

Anforderungen für Schiffe

Kapitel IV

Telegrafiefunk und Sprechfunk

Teil A

Anwendung und Begriffsbestimmungen

Teil B

Hörwachen

Teil C

Technische Vorschriften

Teil D

Funktagebücher

Kapitel V

Sicherung der Seefahrt


Kapitel VI

Beförderung von Getreide

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

Teil B

Berechnung angenommener Krängungsmomente

Teil C

Getreideeinrichtungen und deren Sicherung

Kapitel VII

Beförderung gefährlicher Güter

Teil A

Beförderung gefährlicher Güter in verpackter oder fester Form als Massengut

Teil B

Bauart und Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
gefährlicher flüssiger Chemikalien als Massengut

Teil C

Bauart und Ausrüstung von Schiffen zur Be-
förderung verflüssigter Gase als Massengut

Kapitel VIII

Reaktorschiffe

MARPOL-Übereinkommen in der geltenden Fassung

Art. 1

Allgemeine Verpflichtungen auf Grund des Übereinkommens

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Art. 3

Anwendung

Art. 4

Verstöße

Art. 5

Zeugnisse und Sonderregeln über die Überprüfung von Schiffen

Art. 6

Aufdeckung von Verstößen und Durchführung des Übereinkommens

Art. 7

Unangemessene Verzögerung für die Schiffe


Art. 8

Meldung über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen

Art. 9

Andere Verträge und Auslegung

Art. 10

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 11

Übermittlung von Informationen

Art. 12

Schiffsunfälle

Art. 13

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Art. 14

Fakultative Anlagen

Art. 15

Inkrafttreten

Art. 16

Änderungen

Art. 17

Förderung der technischen Zusammenarbeit

Art. 18

Kündigung

Art. 19

Hinterlegung und Registrierung

Art. 20

Sprachen

Protokoll von 1978 zum MARPOL-Übereinkommen in der geltenden Fassung

Art. I

Allgemeine Verpflichtungen

Art. II

Durchführung der Anlage II des Übereinkommens

Art. III

Übermittlung von Informationen

Art. IV

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt


Art. V

Inkrafttreten

Art. VI

Änderungen

Art. VII

Kündigung

Art. VIII

Verwahrer

Art. IX

Sprachen

Anlage I

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl

Kapitel I

Allgemeines

Kapitel II

Vorschriften zur Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb

Kapitel III

Vorschriften zur Verringerung der Ölverschmutzung
durch Öltankschiffe infolge von Beschädigungen der
Schiffsseiten und des Schiffsbodens auf ein Mindestmaß

Kapitel IV

Verhütung der Verschmutzung infolge eines Ölverschmutzungsereignisses

Anlage II

Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch
als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe

Anhang I

Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe

Anhang II

Liste der als Massengut beförderten schädlichen flüssigen Stoffe

Anhang III

Liste sonstiger flüssiger Stoffe

Anhang IV

Muster eines Ladungstagebuches

Anhang V

Muster eines Zeugnisses


Anlage III

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe,
die in verpackter Form oder in Containern, ortsbeweglichen Tanks,
Straßentankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen befördert werden

Anlage IV

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser auf Schiffen

Anlage V

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll

Protokoll I

Bestimmungen über Meldungen von
Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen

Richtlinie für die Meldung von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen

COLREG-Übereinkommen in der geltenden Fassung

Art. I

Allgemeine Verpflichtungen

Art. II

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Art. III

Räumlicher Geltungsbereich

Art. IV

Inkrafttreten

Art. V

Revisionskonferenz

Art. VI

Änderungen der Regeln

Art. VII

Kündigung

Art. VIII

Hinterlegung und Registrierung

Art. IX

Sprachen

Teil A

Allgemeines

Teil B

Ausweich- und Fahrregeln

Abschnitt I

Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen

Abschnitt II

Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben

Abschnitt III

Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

Teil C

Lichter und Signalkörper

Teil D

Schall- und Lichtsignale

Teil E

Befreiungen

Anlage I

Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper

Anlage II

Zusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge

Anlage III

Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen

Anlage IV

Notzeichen

LOAD LINE-Übereinkommen in der geltenden Fassung

Art. 1

Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Art. 3

Allgemeine Bestimmungen

Art. 4

Anwendungsbereich

Art. 5

Ausnahmen

Art. 6

Befreiungen

Art. 7

Höhere Gewalt

Art. 8

Gleichwertiger Ersatz


Art. 9

Genehmigungen zu Versuchszwecken

Art. 10

Reparaturen, Änderungen und Umbauten

Art. 11

Zonen und Gebiete

Art. 12

Eintauchen

Art. 13

Besichtigung, Überprüfung und Anmarkung

Art. 14

Erstmalige und regelmäßige Besichtigungen und Überprüfungen

Art. 15

Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustandes

Art. 16

Ausstellung von Zeugnissen

Art. 17

Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung

Art. 18

Form der Zeugnisse

Art. 19

Geltungsdauer der Zeugnisse

Art. 20

Anerkennung der Zeugnisse

Art. 21

Kontrolle

Art. 22

Vergünstigungen

Art. 23

Unfälle

Art. 24

Frühere Verträge und Übereinkommen

Art. 25

Vereinbarung besonderer Regeln

Art. 26

Übermittlung von Unterlagen

Art. 27

Unterzeichnung, Annahme und Beitritt

Art. 28

Inkrafttreten

Art. 29

Änderungen

Art. 30

Kündigung

Art. 31

Aussetzung

Art. 32

Hoheitsgebiete

Art. 33

Registrierung

Art. 34

Sprache

Anlage I

Regeln zur Bestimmung des Freibords

Kapitel I

Allgemeines

Kapitel II

Bedingungen für die Erteilung des Freibords

Kapitel III

Freiborde

Kapitel IV

Besondere Vorschriften für Schiffe, denen ein Holzfreibord erteilt ist

Anlage II

Zonen, Gebiete und Jahreszeiten

STCW-Übereinkommen in der geltenden Fassung

Art. I

Allgemeine Verpflichtungen auf Grund des Übereinkommens

Art. II

Begriffsbestimmungen

Art. III

Anwendungsbereich


Art. IV

Übermittlung von Informationen

Art. V

Sonstige Verträge und Auslegung

Art. VI

Befähigungszeugnisse

Art. VII

Übergangsbestimmungen

Art. VIII

Ausnahmegenehmigung

Art. IX

Gleichwertigkeit

Art. X

Kontrolle

Art. XI

Förderung der technischen Zusammenarbeit

Art. XII

Änderungen

Art. XIII

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Anlage zum STCW-Übereinkommen in der geltenden Fassung

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II

Kapitän – Decksbereich

Kapitel III

Technischer Bereich

Kapitel IV

Funkpersonal

Kapitel V

Besondere Anforderungen an Tankschiffe

Kapitel VI

Eignung zum Rettungsbootmann