199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 2. 7. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. ABSCHNITT

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1.  Reben:

                Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;

           2.  Vermehrungsgut:

                 a)   pflanzfertige Reben:

                       Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

                       Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene Reben, deren sproßbildender Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer Schnittrebe entstanden sind; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

                b)   Teile von Reben:

                       Ruten: einjährige Triebe;

                       Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;

                       Edelreiser: Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

                       Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

                 c)   Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;

           3.  Vermehrungsflächen: Mutterrebenbestände und Rebschulen;

           4.  Mutterrebenbestände:

                Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern oder Stecklingen bestimmt sind;

           5.  Rebschulen:

                Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind; hiezu zählen sowohl Bestände in natürlichen Böden als auch Bestände zur Erzeugung von Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

           6.  Klon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze;

           7.  Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;

           8.  Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;

           9.  Ausgangspflanzen (Kernstöcke):

                Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen für die klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;

         10.  Vorstufenanlage:

                Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Vorstufen- und Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

         11.  Basisanlage:

                Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

         12.  Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit dargestellt wird:

                 a)   phytopathologisch geprüft:

                       Vorstufenvermehrungsgut;

                       Basisvermehrungsgut;

                       Zertifiziertes Vermehrungsgut;

                b)   nicht phytopathologisch geprüft:

                       Standardvermehrungsgut;

         13.  Anerkennung:

                Überprüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;

         14.  Kontrolle:

                Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;

         15.  Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigenbedarf; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;

         16.  Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen.

2. ABSCHNITT

Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werden, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

(2) Eine Rebsorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidet.

(3) Eine Rebsorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(4) Eine Rebsorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprechen.

Zulassungsverfahren

§ 4. (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:

        1.   der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1) geschützten Rebsorte;

        2.   der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);

        3.   bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter).

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

        1.   Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;

        2.   Sortenbezeichnung;

        3.   Angaben zum Sortenschutz;

        4.   Verwendungszweck;

        5.   Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);

        6.   Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;

        7.   allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem).

(3) Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

        1.   die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;

        2.   die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.

(5) Als zugelassen gelten Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) für Österreich angeführt sind.

(6) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung von Rebsorten festzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bereits im Rebsortenverzeichnis geführt werden.

Rebsortenverzeichnis

§ 5. (1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.

(2) Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) enthalten sind, kann auf bestehende Beschreibungen in amtlichen ampelographischen Veröffentlichungen Bezug genommen werden.

(3) Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen.

(4) Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6 aufgehoben wurde.

(5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat das Rebsortenverzeichnis sowie die jeweiligen Änderungen den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Landeshauptmännern unverzüglich bekanntzugeben.

(6) In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

3. ABSCHNITT

Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut

Anerkennung und Kontrolle

§ 6. (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,

        1.   wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder

        2.   wenn es sich um kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.

(3) Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen hat die Behörde mit Bescheid Ausnahmen von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben verwendet wird.

(4) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.

(5) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(6) Der Antrag ist für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Schnittreben spätestens bis 15. Mai und für alle anderen Bestände spätestens bis 15. Juli zu stellen. Der Landeshauptmann hat hievon auf Antrag Ausnahmen zu gewähren, wenn Besonderheiten des Anbau- oder Kultivierungsverfahrens dies rechtfertigen.

(7) Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Abs. 5 zu bestätigen.

(8) Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß § 7 oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß § 8 erfüllt sind.

(9) Die Bewilligung gemäß Abs. 8 schließt die Berechtigung

        1.   zur Verwendung der Etiketten im Sinne des § 13 und

        2.   zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten

ein.

Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut

§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

        1.   es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,

        2.   es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und

        3.   es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat.

(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

        1.   es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,

        2.   es dient zur Anlage von Basisanlagen und

        3.   es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen hat.

(3) Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

        1.   es wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen,

        2.   es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient,

        3.   es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut festzulegen hat.

Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

§ 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:

        1.   es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,

        2.   es ist bestimmt

              a)  zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder

              b)  zur Erzeugung von Trauben und

        3.   es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.

Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 9. Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Zertifiziertem Vermehrungsgut oder Standardvermehrungsgut hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung für einen bestimmten Zeitraum Vermehrungsgut einer Kategorie zum Verkehr zuzulassen, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist.

4. ABSCHNITT

Aufmachung

Trennung und Kennzeichnung

§ 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Rebsorte und nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Verpackung

§ 11. (1) Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß § 12 mit einem Verschluß versehen und gemäß § 13 mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Topf-, Kisten- und Kartonagereben und Grünveredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Abs. 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Verschluß

§ 12. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(2) Darüber hinaus ist Vorstufen- und Basisvermehrungsgut durch die Anerkennungsstelle zu plombieren. Aus der Beschriftung der Plombe müssen die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar sein.

Etikett

§ 13. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben festzulegen.

5. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen.

Ausfuhr in Drittländer

§ 15. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.

Überwachung

§ 16. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.

(2) Die Organe der Behörde haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörde tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen.

(3) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen gemäß § 17 Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Ware Folge zu leisten.

Aufzeichnungen

§ 17. (1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt.

(2) Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.

(4) § 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf.

Gebühren

§ 18. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Gebühr ist eine Einnahme des Bundes.

(2) Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.

(3) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

           1.  Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt,

           2.  Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt,

           3.  Vermehrungsgut entgegen § 7 oder § 8 in Verkehr bringt,

           4.  Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen § 9 in Verkehr bringt,

           5.  Vermehrungsgut nicht gemäß § 10 getrennt hält oder kennzeichnet,

           6.  Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 11 Abs. 1 verpackt ist, in Verkehr bringt,

           7.  Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß § 12 Abs. 1 oder eine Plombe gemäß § 12 Abs. 2 nicht aufweist, in Verkehr bringt,

           8.  Vermehrungsgut entgegen § 13 ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des § 13 nicht entspricht, in Verkehr bringt,

           9.  Vermehrungsgut entgegen § 14 einführt,

         10.  als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in § 17 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden.


Zuständigkeit

§ 20. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.

(2) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

(3) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 21. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 22. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 23. Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

Vollzugsklausel

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

        1.   des § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

        2.   der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

vorblatt

Problem:

Das derzeit geltende Rebenverkehrsgesetz stammt aus dem Jahr 1948 (BGBl. Nr. 108) und entspricht in weiten Bereichen nicht den Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft.

Ziel:

Da eine Anpassung der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen an die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf Basis des o.a. Rebenverkehrsgesetzes nicht möglich ist, wäre es notwendig, ein neues Rebenverkehrsgesetz zu erlassen.

Lösung:

Durch den vorliegenden Entwurf werden insbesondere die Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben und die Richtlinie 72/169/EWG der Kommission zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten umgesetzt.

Inhalt:

Es erfolgt eine Einteilung nach Kategorien des Vermehrungsgutes, und zwar je nachdem, ob eine phytopathologische Prüfung erforderlich ist oder nicht, in Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertes Vermehrungsgut bzw. Standardvermehrungsgut. Weiters wird eine klare Trennung zwischen der Zulassung von Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut und der Anerkennung bzw. der Kontrolle von Vermehrungsgut vorgenommen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Für die durch Anerkennung und Kontrolle entstehenden Kosten sind Gebühren zu entrichten, die nach dem Prinzip der Kostendeckung festgelegt werden.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Problem:

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist es erforderlich, die derzeit in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften über Vermehrungsgut von Reben im Detail zu übernehmen.

Im übrigen ist das derzeitige Rebenverkehrsgesetz bereits seit beinahe 50 Jahren (unverändert) in Geltung, sodaß auch aus diesem Grund eine Überarbeitung dringend erforderlich wäre.

Lösung:

Die Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben enthält eine klare Trennung zwischen der Zulassung von Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut und der Anerkennung von Vermehrungsgut.

Soweit Rebsorten nicht bereits durch entsprechende Klassifizierung in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten als zugelassen gelten, ist die Durchführung eines eigenen Zulassungsverfahrens vorgesehen, welches mit der Aufnahme der Rebsorte im Rebsortenverzeichnis endet.

Bei der Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut wird unterschieden zwischen der Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut, das phytopathologisch geprüft und einem Anerkennungsverfahren unterzogen wird, und Standardvermehrungsgut, das einem Kontrollverfahren unterliegt.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Rebenverkehrsgesetzes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. Dieser Kompetenztatbestand wurde durch die B-VG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 445, in das B-VG eingefügt und ermächtigt zur Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saatgut und Pflanzgut einschließlich der Zulassung und der Anerkennung. Damit sind Regelungen über die Zulassung (Anerkennung) von Vermehrungsgut von Reben seit der B-VG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 445, ausschließlich unter Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zu subsumieren.

Die §§ 14 und 15 basieren auf Artikel 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“), § 18 auf Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmungen der EG:

Im Bereich „Rebenverkehr“ sind folgende Rechtsvorschriften der EG maßgeblich:

         –   Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 1);

         –   Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1);

         –   Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 15);

         –   Richtlinie 72/169/EWG der Kommission zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten (ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 25);

         –   Richtlinie 74/649/EWG des Rates über den Verkehr mit in dritten Ländern erzeugtem vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. Nr. 352 vom 28. 12. 1974, S. 45);

         –   Verordnung (EWG) Nr. 940/81 der Kommission über die Meldung der für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben genutzten Flächen (ABl. Nr. L 96 vom 8. 4. 1981, S. 10);

         –   Verordnung (EWG) Nr. 2314/72 der Kommission mit Bestimmungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten (ABl. Nr. L 248 vom 1. 11. 1972, S. 53).

Die beiden erstgenannten Verordnungen enthalten jene Regelungen, welche in etwa mit den bisher in Burgenland und Niederösterreich erlassenen Rebsortenverordnungen vergleichbar sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Verordnung über die Anbaueignung von Rebsorten.

Hinsichtlich der Verordnung über die Meldung der für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben genutzten Flächen enthalten die Landesweinbaugesetze ebenfalls bereits entsprechende Regelungen.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden die Richtlinien über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut (CELEX-Nr.: 368LO193) sowie die Richtlinie zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten (CELEX-Nr.: 372LO169) umgesetzt.

Die Richtlinie über den Verkehr mit in dritten Ländern erzeugtem Vermehrungsgut findet derzeit keine Anwendung, weil die Einfuhr von Pflanzen von Vitis L. aus Drittländern verboten ist (Richtlinie 92/103/EWG der Kommission zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse).

Kosten:

Personalaufwand:

Geht man davon aus, daß ca. 200 Betriebe zwei- bis dreimal jährlich (Betriebsprüfung und Anerkennung/Kontrolle) zu überprüfen sind, ergibt sich bei einem durchschnittlich angenommenen Zeitaufwand von acht Stunden pro Überprüfung (darin enthalten sind 1½ Stunden für allgemeine Verwaltungstätigkeit und 1 Stunde Anreisezeit) ein Personalaufwand von ca. 500 Arbeitstagen pro Jahr, das entspricht 2½ Planstellen Verwendungsgruppe B (insgesamt 1 250 000 S).

Sachaufwand:

Personalaufwand × 12 % = 150 000 S

Verwaltungsgemeinkosten:

Personalaufwand × 20 % = 250 000 S

Reisekosten:

(Bei durchschnittlicher Entfernung von 50 km): 4,60 S (Kilometersatz) × 50 (km) × 500 (durchschnittliche Arbeitstage) = 115 000 S

Raumkosten:

(Bei Mietkosten von durchschnittlich 90 S pro m2, insgesamt 14 m2 pro Planstelle): zirka 37 800 S

Es ergibt sich daher ein Gesamtaufwand von 1 802 800 S.

Diesen Aufwendungen steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber, die sich wie folgt zusammensetzt:

Grundgebühr: 64 Punkte = ca. 854 S für einen Zeitaufwand von 2 Stunden, der sich aus der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (1 Stunde) und der Anreisezeit (1 Stunde) zusammensetzt.

Für Untersuchungen ist pro angefangener halben Stunde eine weitere Gebühr von 16 Punkten (ca. 213,50 S), die sich aus den Kosten für den Personalaufwand bzw. den anteiligen Kosten für Sachaufwand, Verwaltungsgemeinkosten und Raummiete zusammensetzt, zu entrichten.

Die Reisekosten werden unter Anwendung der jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften verrechnet.

Die Gebühren für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer werden entsprechend dem Gebührentarif nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532/1995 bzw. dem bisher geltenden Tarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 401/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 1033/1994, festgelegt. Die Mindestgebühr wurde allerdings – unter Annahme einer Mindestdauer der Untersuchung von einer halben Stunde – von 9 auf 16 Punkte angehoben.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der Geltungsbereich umfaßt den geschäftlichen Verkehr (siehe zu diesem Begriff die Erläuterungen zu § 2) mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben innerhalb des Bundesgebietes bzw. mit anderen Mitgliedstaaten.

Nicht erfaßt ist die Einfuhr aus Drittstaaten bzw. die Ausfuhr in Drittstaaten; hiefür sind eigene Regelungen (§§ 14 und 15) vorgesehen.

Die Einfuhr von Pflanzen der Gattung Vitis L. ist derzeit auf Grund der Richtlinie 77/93/EWG nicht gestattet. Bei der Ausfuhr richtet sich die Verkehrsfähigkeit nach den Rechtsvorschriften des Drittstaates.

Zu § 2:

Die Begriffsbestimmungen orientieren sich im wesentlichen an den von der Gemeinschaft vorgegebenen Definitionen.

Erfaßt sind Pflanzen zur Erzeugung von Trauben, unabhängig davon, ob es sich um Keltertrauben, Tafeltrauben, Unterlagsreben oder Trauben für sonstige Verwendungszwecke handelt.

Zur besseren Verständlichkeit für den österreichischen Normadressaten wurden die in Österreich üblichen Begriffe wie „Veredlungen“, „Schnittreben“ und „Stecklinge“ verwendet und die Begriffe der Gemeinschaft in Klammer dahintergesetzt. Mit der Verwendung der österreichischen Begriffe ist gegenüber den Begriffen der Gemeinschaft keine Bedeutungsänderung verbunden.

Der Begriff „Grünveredlungen“ ist in den Begriffsbestimmungen der Gemeinschaft noch nicht enthalten, entspricht aber dem derzeitigen Stand der Wissenschaft.

Der Begriff „Rebschule“ wurde in Anlehnung an Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verordnung(EWG)Nr. 940/81 der Kommission über die Meldung der für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben genutzten Flächen um die Begriffe „Topfreben“ usw. erweitert und stellt somit keine Bedeutungsänderung gegenüber dem Begriff der Gemeinschaft dar.

Aufgenommen wurden weiters Definitionen für die im Gesetz bzw. Rebenverkehrsverordnung verwendeten Begriffe „Klon“, „Subklon“, „Ausgangspflanzen“, „Vorstufenanlage“ und „Basisanlage“, welche zum besseren Verständnis beitragen sollten.

Die einzelnen Kategorien des Vermehrungsgutes werden kurz dargestellt, eine nähere Umschreibung wurde aus systematischen Gründen im Abschnitt über die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut (§§ 7 und 8) vorgenommen.

Die Normierung der Wertigkeit ist für die Einstufung von Veredlungen in eine bestimmte Kategorie erforderlich (siehe Anlage 5 der Rebenverkehrsverordnung).

Von wesentlicher Bedeutung sind die Begriffe „Anerkennung“ und „Kontrolle von Standardvermehrungsgut“. Die „Anerkennung“ ist die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut. Hingegen ist die „Kontrolle“ Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit von Standardvermehrungsgut.

Vom Begriff „Inverkehrbringen“ ist jede geschäftliche Betätigung im weiteren Sinn erfaßt.

„Geschäftlicher Verkehr“ ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im Gegensatz zur rein privaten oder amtlichen Tätigkeit. Gewinnabsicht ist damit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.

Mit dem Inverkehrbringungselement „Vorrätighalten zum Verkauf“ soll das Lagern von Vermehrungsgut, soweit es dem späteren Verkauf zugeführt werden soll, den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes unterliegen.

Unter „Feilhalten“ ist das allgemein erkennbare Bereitstellen zum Verkauf zu verstehen.

Vom Begriff „Inverkehrbringen“ nicht erfaßt ist das Herstellen und Verwenden von Vermehrungsgut im eigenen Betrieb bzw. die Lohnveredlung für den Eigenbedarf. Für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf gelten jedoch die Bestimmungen über die Überwachung (§ 16) und die Aufzeichnungspflichten (§ 17).

Zu § 3:

Im Titel des 2. Abschnitts wurde die Unterscheidung von der Zulassung der Rebsorten zum Anbau (Klassifizierung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2389/89) mit dem Zusatz „zur Anerkennung und Kontrolle“ deutlich gemacht.

In den §§ 3 bis 5 sind jene Voraussetzungen festgelegt, deren Erfüllung für die Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle erforderlich ist.

Demgemäß ist die Zulassung nur dann möglich, wenn die Rebsorte unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

Die näheren Voraussetzungen, welche sich an den Anlagen I und II der Richtlinie 72/169/EWG zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten orientieren, werden durch Verordnung festgelegt (siehe § 4 Abs. 4 des Rebenverkehrsgesetzes sowie die Anlagen 1 und 2 der Rebenverkehrsverordnung).

Die Zulassung bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Rebsorte in die Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (siehe dazu Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten).

Zu § 4:

Im Zulassungsverfahren sind grundsätzlich der Sortenschutzinhaber bzw. der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, antragsberechtigt. Bei Rebsorten, die nach dem Sortenschutzgesetz nicht geschützt sind bzw. für die eine Anmeldung nach dem Sortenschutzgesetz nicht vorliegt, ist derjenige antragsberechtigt, der die Rebsorte entweder selbst bearbeitet oder bearbeiten läßt.

Eine gesonderte Zulassung ist nicht erforderlich für Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten in Österreich für die jeweiligen Verwaltungseinheiten (Bundesländer) bzw. den jeweiligen Verwendungszweck bereits enthalten sind (siehe dazu die Verordnung (EG) Nr. 2276/95 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81, ABl. Nr. L 232 vom 29. 9. 1995, S. 2).

Zulassungsbehörde für das gesamte Bundesgebiet ist aus Gründen der Raschheit und Kostenersparnis – ansonsten müßten auf Landesebene jeweils eigene Zulassungsverfahren durchgeführt werden – die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau, der aus ebendiesen Gründen auch die zentrale Führung des Rebsortenverzeichnisses (§ 5) obliegt.

Zu § 5:

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union haben die Länder die Aufnahme in die Klassifizierung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der in ihrem Bereich (in Burgenland und Niederösterreich beispielsweise die in den Rebsortenverordnungen) vorgesehenen Rebsorten bereits beantragt.

Diese Rebsorten sowie solche, die auf Grund des Zulassungsverfahrens gemäß den §§ 3 und 4 neu zugelassen werden, sind in einem Rebsortenverzeichnis zu führen.

Bei Rebsorten, die auf Grund des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union erstmals in die Klassifizierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 aufgenommen werden, ist eine detaillierte Beschreibung der wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale nicht erforderlich; es kann auf bestehende Beschreibungen in amtlichen ampelographischen Veröffentlichungen Bezug genommen werden.

Die Führung des Rebsortenverzeichnisses obliegt – wie die Durchführung des Zulassungsverfahrens – der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg.

Zu § 6:

Es werden die Voraussetzungen festgelegt, die vorliegen müssen, damit Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden darf.

Demgemäß darf Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Vermehrungsgut nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist.

Die Anforderungen für die Anerkennung sind in § 7 festgelegt.

Standardvermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich kontrolliert wurde.

Die Anforderungen für die amtliche Kontrolle von Standardvermehrungsgut sind in § 8 festgelegt.

Ausnahmen bestehen für

         –   Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen (§ 9), soweit hiefür eine Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt;

         –   wissenschaftliche Versuche bzw. Züchtungsvorhaben durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder;

         –   wissenschaftliche Versuche bzw. Züchtungsvorhaben anderer Einrichtungen bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung durch den Landeshauptmann.

Das Ergebnis der Bestandesprüfung ist dem Antragsteller – durch Bestätigung in der hiefür vorgesehenen Rubrik des Formblattes gem. Abs. 3 (siehe Anlage 3 der Rebenverkehrsordnung) – mitzuteilen.

Über die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut bzw. die Kontrolle von Standardvermehrungsgut – also über die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut – entscheidet der Landeshauptmann mit Bescheid. Dadurch wird der Antragsteller zur Verwendung der Etiketten autorisiert.

Bei zugelassenen Rebsorten ist anerkanntes bzw. kontrolliertes Vermehrungsgut aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dem Vermehrungsgut gleichgestellt, das nach diesem Bundesgesetz anerkannt und kontrolliert wurde.

Zu § 7:

Die Voraussetzungen, die der Bestand bzw. das Vermehrungsgut der einzelnen Kategorien zu erfüllen hat, sind in den Anlagen I und II der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben festgelegt.

Diese Anlagen werden durch die Anlagen 4 und 5 der Rebenverkehrsverordnung umgesetzt.

Seitens der Länder könnte dafür Vorsorge getroffen werden, daß die Errichtung von Basisanlagen von Mutterrebenbeständen im Rahmen eines bestehenden Auspflanzrechtes auch auf Grundstücken vorgenommen werden darf, die außerhalb der landesgesetzlich festgelegten Weinbaufluren liegen.

Zu § 8:

Die Voraussetzungen, die der Bestand und das Vermehrungsgut der Kategorie Standardvermehrungsgut erfüllen müssen, sind in den Anlagen I und II der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben festgelegt.

Diese Anlagen werden durch die Anlagen 4 und 5 der Rebenverkehrsverordnung umgesetzt.

Zu § 9:

Sind Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Vermehrungsgut bestimmter Kategorien, das die gleichen Garantien bietet wie anerkanntes bzw. kontrolliertes Vermehrungsgut, in ausreichender Menge zu liefern, besteht die Möglichkeit, durch Verordnung Vermehrungsgut mit „herabgesetzten Anforderungen“ zum Verkehr zuzulassen.

Für die Erlassung einer derartigen Verordnung ist eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich.

Zu § 10:

Vermehrungsgut ist in jedem Stadium von der Ernte bis zur Beförderung nach der Rebsorte – bei Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut allenfalls auch nach dem Klon – getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Zu § 11:

Vermehrungsgut darf nur in Packungen oder Bündeln, die entsprechend verschlossen (§ 12) und gekennzeichnet (§ 13) sind, in Verkehr gebracht werden.

Die Mindestanforderungen für die Aufbereitung sind in Anlage III der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben festgelegt.

Diese Anlage wird durch Anlage 6 der Rebenverkehrsverordnung umgesetzt.

Ausnahmen können durch Verordnung vorgesehen werden für Kleinmengen, die an Letztverbraucher geliefert werden, sowie für Topf-, Kisten- und Kartonagereben.

Zu § 12:

Packungen und Bündel mit Vermehrungsgut sind derart zu verschließen bzw. mit einer Verschlußvorrichtung (etwa Plombierung) zu versehen, daß eine Öffnung unter Wiederverwendung des Verschlusses nicht möglich ist.

Vorstufen- und Basisvermehrungsgut sind darüberhinaus von der Anerkennungsstelle zu plombieren. Die Plombe hat eine Beschriftung zu enthalten, aus der Anerkennungsstelle und Betrieb ersichtlich sein müssen (etwa Code der Anerkennungsstelle und Kennummer des Betriebs, wie sie auch für das Etikett vorgesehen sind).

Zu § 13:

Reben, die in Verkehr gebracht werden, sind mit einem Etikett zu kennzeichnen. Die Verwendung der Etiketten setzt voraus, daß das Vermehrungsgut anerkannt bzw. kontrolliert wurde.

Die Angaben, die das Etikett zu enthalten hat (zB Anerkennungs- oder Kontrollstelle), sowie die Mindestgröße der Etiketten sind in Anlage IV der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben festgelegt.

Diese Anlage wird durch Anlage 7 der Rebenverkehrsverordnung umgesetzt.

Die Farben der Etiketten sind – ausgenommen für Vorstufenvermehrungsgut – ebenfalls durch die Richtlinie 68/193/EWG vorgegeben.

Die Farbgestaltung bei Etiketten für Vorstufenvermehrungsgut (weiß mit violettem Diagonalstreifen) entspricht der in Deutschland vorgesehenen Ausstattung.

Das Etikett nach dem Rebenverkehrsgesetz kann auch mit dem Pflanzenpaß im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen das Verbringen von Schad­organismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse kombiniert werden, weil auf beiden Etiketten ohnedies weitgehend die gleichen Angaben aufscheinen müssen. Beim Etikett nach dem Rebenverkehrsgesetz ist zusätzlich die Angabe der Kategorie und der Sorte erforderlich.

Zu § 14:

Die Einfuhr von Pflanzen von Vitis L. aus Drittländern ist derzeit aus phytosanitären Gründen verboten (siehe Erläuterungen „Allgemeiner Teil“).

Sollte von diesem Verbot abgegangen und die Einfuhr aus Drittländern durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, könnten diese Bestimmungen durch die vorgesehene Verordnungsermächtigung rasch umgesetzt werden, ohne daß hiefür eine eigene Novellierung des Rebenverkehrsgesetzes notwendig wäre.

Zu § 15:

Für die Ausfuhr in Drittländer sind nicht die Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, sondern die Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes bzw. allfälliger Transitländer maßgeblich.


Wenn das Etikett (§ 13) für den Export in Drittländer nicht ausreicht, kann der Exporteur beim Landeshauptmann die Ausstellung eines Zeugnisses, das die für den Export erforderlichen bzw. vom Exporteur benötigten Angaben enthält, beantragen.

Zu § 16:

Es werden die Befugnisse, die den Überwachungsorganen (bisher: „Rebenprüfer“) zustehen, festgelegt. Die von den Organen getroffenen Maßnahmen sind der jeweiligen amtlichen Stelle gemäß § 20, in deren Auftrag sie tätig werden, zuzurechnen.

Zu § 17:

Um eine einwandfreie Überwachung der Betriebe zu gewährleisten, ist es notwendig, daß bestimmte Aufzeichnungen geführt werden und die Rebenprüfer jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen können.

Zu § 18:

Für amtliche Maßnahmen nach den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes entstehen Aufwendungen, die von den Betrieben zu tragen sind. Die Gebühren werden durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft derart festgelegt, daß der im Verwaltungsverfahren (bzw. der aus Anlaß verwaltungspolizeilicher Überwachung bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes 1995) entstehende Aufwand abgegolten wird. Weitergehende Aufwendungen (zB Gutachten von Sachverständigen) sind allenfalls als Barauslagen unter Anwendung des § 76 AVG 1991 zu ersetzen.

Zu § 19:

Zur Durchsetzung der im Rebenverkehrsgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind strenge Sanktionen notwendig. Diese bestehen in der Verhängung von Geldstrafen bis zu 100 000 S.

Zu § 20:

In erster Instanz ist im Regelfall der Landeshauptmann zuständig. Dies betrifft vor allem die Anerkennung und Kontrolle von Vermehrungsgut (§ 6) und die Überwachung der Betriebe und Betriebsstätten (§ 16). Zur Durchführung von Strafverfahren ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden (§ 19), für die Zulassung von Rebsorten (§ 4) und die Führung des Rebsortenverzeichnisses (§ 5) die Zuständigkeit der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau gegeben.

Der Landeshauptmann kann sich juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts bedienen, soweit diese Personen am Ergebnis dieser Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Dabei ist die Übertragung aller Maßnahmen (zB Zulassung von Rebsorten, Anerkennung von Vermehrungsgut), für die der Landeshauptmann zuständig ist, entweder einzeln oder in ihrer Gesamtheit möglich.

Nicht betraut werden können jedenfalls Personen, die in Betrieben tätig sind, die sich mit der Inverkehrbringung von Reben befassen.

Im Falle der Übertragung von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 tritt die damit betraute juristische Person vollständig an die Stelle des Landeshauptmannes; der Instanzenzug geht damit von dieser direkt an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Örtlich zuständig ist gemäß § 3 Z 1 AVG 1991 in Angelegenheiten, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, jener Landeshauptmann, in dessen Bereich sich das Grundstück befindet, ansonsten gemäß § 3 Z 2 AVG 1991 jener Landeshauptmann, in dessen Bereich das Unternehmen betrieben wird.

Zu den §§ 21 bis 24:

§ 21 regelt die Verweise auf andere Rechtsvorschriften, § 22 stellt ausdrücklich klar, daß das vorliegende Bundesgesetz das Rebenverkehrsgesetz aus dem Jahr 1948 ersetzt, § 23 enthält Übergangsbestimmungen und § 24 die Vollzugsklausel.