201 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Ausgedruckt am 26. 6. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwen­dung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit, BGBl. Nr. 154/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,83“ ersetzt.

2. Im § 5 wird der Ausdruck „§§ 227 Abs. 1 Z 4 oder 228 Abs. 1 Z 10 ASVG“ durch den Ausdruck „§§ 227a oder 228a ASVG“ ersetzt.

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a. Es treten in Kraft:

        1.   rückwirkend mit 1. Jänner 1994 § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX,

        2.   mit 1. September 1996 § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX.“

vorblatt

Probleme:

Auf Grund von Änderungen der Sozialversicherungsgesetze sind die diesbezüglichen Verweise im Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit anzupassen.

Ziel und Inhalt:

Die erforderlichen Anpassungen werden in einer Novelle zu diesem Gesetz vorgenommen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Konformität mit EU-Recht:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit (EG-Ergänzungsgesetz), BGBl. Nr. 154/1994, verweist zum Teil auf die Bestimmungen der maßgebenden Sozialversicherungsgesetze. Im Hinblick darauf, daß einige der relevanten Bestimmungen in der Zwischenzeit geändert wur­den, ist eine entsprechende Anpassung an die nunmehr geltende Rechtslage erforderlich geworden. Durch das vorliegende Bundesgesetz wird in Form einer Novelle zum EG-Ergän­zungsgesetz diesem Anpassungserfordernis Rechnung getragen.

Unter Bedachtnahme darauf, daß das vorliegende Bundesgesetz somit keine materiellen Rechtsänderungen zum Inhalt hat, ergeben sich aus ihm keine finanziellen Auswirkungen und ist auch die Konformität mit dem maßgebenden EU-Recht gegeben.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2) und Z 3 (§ 9a Z 2):

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde der für die Berechnung des Steigerungsbetrages für die ersten 360 Versicherungsmonate bzw. die Kindererziehungs­zeiten sowie für die Berechnung des Zurechnungszuschlages maßgebende Hundertsatz für je zwölf Versicherungsmonate von 1,9 vH auf 1,83 vH geändert. Durch Z 1 wird die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehene Änderung dieses Hundertsatzes hinsichtlich des im § 4 Abs. 2 des EG-Ergänzungsgesetzes vorgesehenen Hundertsatzes für die Berechnung jenes Leistungsteiles, der auf durch das EG-Recht verdrängten Zeiten einer freiwilligen Versicherung beruht, nachvollzogen.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der maßgebenden Regelungen des Strukturanpassungsge­setzes 1996 mit 1. September 1996 (zB § 563 Abs. 1 Z 5 ASVG) wird auch hinsichtlich dieser Änderung des EG-Ergänzungsgesetzes ein Inkrafttreten mit 1. September 1996 vorgesehen (Z 3 – § 9a Z 2).

Zu Z 2 (§ 5) und Z 3 (§ 9a Z 1):

Die zunächst im Rahmen der allgemeinen Ersatzzeitenregelung im § 227 Abs. 1 Z 4 bzw. § 228 Abs. 1 Z 10 ASVG vorgesehen gewesene Regelung betreffend Kindererziehungszeiten wurde durch die 52. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 20/1994, als eigenständige Regelungen neugefaßt (§ 227a bzw. § 228a ASVG). Dieser Änderung wird durch die Zitierungsänderung in der vor­liegenden Bestimmung Rechnung getragen (Z 2).

Hinsichtlich des Inkrafttretens ist festzuhalten, daß die formale Änderung des ASVG durch die 52. Novelle rückwirkend mit dem 1. Juli 1993 vorgenommen wurde (§ 553 Abs. 1 Z 2 ASVG). Unter Bedachtnahme darauf, daß die Bestimmung des § 5 des EG-Ergänzungsgesetzes erst mit dem Wirksamwerden des EG-Rechtes für Österreich, somit mit 1. Jänner 1994 (Inkrafttreten des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993) wirksam wurde (§ 9 des EG-Ergänzungsgesetzes), kann auch die vorgenommene Zitationsänderung erst mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten (Z 3 – § 9a Z 1).