203 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (150 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, bestimmten Einrichtungen vorbehalten wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), erlassen wird

Artikel I enthält folgende Änderungen im Bereich des Ärztegesetzes 1984:

Durch die Ärztegesetz-Novelle BGBl. Nr. 100/1994 wurde die Facharztprüfung als Ausbildungserfordernis für jene Turnusärzte und Turnusärztinnen eingeführt, die ihre Ausbildung im Hauptfach nach dem 31. Dezember 1996 beginnen.

Aus verfahrenstechnischen Gründen wird eine Änderung dahin gehend vorgeschlagen, für das Ausbildungserfordernis der Facharztprüfung nicht auf den Ausbildungsbeginn im Hauptfach, sondern auf den Beginn der Facharztausbildung abzustellen.

Nach geltendem Recht kann die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch bei Fehlen entsprechender Abteilungen bzw. Organisationseinheiten in den sogenannten ,,kleinen Fächern“ erfolgen, sofern die Ausbildung durch Konsiliarfachärzte sichergestellt ist. Dabei muß es sich um Konsiliarfachärzte handeln, die zugleich auch eine Lehrpraxis führen. Die Ausbildung hat sowohl in der Krankenanstalt als auch in der Lehrpraxis der Konsiliarärzte zu erfolgen.

Diese Bestimmung verursacht in der Praxis Schwierigkeiten, da Konsiliarärzte oft keine Lehrpraxis führen.

Die vorgeschlagene Lösung, wonach die Ausbildung auch in Lehrpraxen erfolgen kann, deren Inhaber nicht zugleich auch Konsiliarius ist, soll Ausbildungsengpässen entgegenwirken, andererseits jedoch die Ausbildungsqualität sicherstellen.

Durch die in Aussicht genommene Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von arbeitsmedizinischen Zentren als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt sollen diese Einrichtungen in die Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin eingebunden und dadurch die Ausbildungskapazität entsprechend erhöht werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Feber 1996, G 1363 ua./1995, § 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 100/1994, wonach Fachärzte ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken haben, als verfassungswidrig aufgehoben.

Diesem Erkenntnis ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung wird dahin gehend präzisiert, daß die fachärztliche Tätigkeit auf das jeweilige Sonderfach zu beschränken ist. Dadurch wird klargestellt, daß eine zusätzliche Eintragung in die Ärzteliste und damit die zusätzliche Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin, sofern die entsprechende Ausbildung absolviert worden ist, jedenfalls zulässig ist.

Die Regelung, wonach insbesondere Ärzte und Ärztinnen aus Staaten außerhalb des EWR ärztliche Tätigkeiten (nur) in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken auf Grund einer besonderen Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres in ärztlichen Ausbildungsstätten ausüben können, soll insoweit geändert werden, als solche Bewilligungen zwar grundsätzlich nur für die Dauer eines weiteren Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen Arbeit, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen – bereits mehrjährige Tätigkeit und Vollendung des 45. Lebensjahres – und bei fachlicher Unbedenklichkeit, nicht zuletzt auch aus sozialen Erwägungen, auch zeitlich unbefristet verlängert werden können sollen.

Die nach der derzeitigen Rechtslage gegenüber Ausländern hinsichtlich der Möglichkeit einer solchen ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken bestehende Schlechterstellung von Österreicher(inne)n, die ihr Medizinstudium in einem Land abgeschlossen haben, in dem der Erwerb des Doktorgrades zur Erlangung der ärztlichen Berufsberechtigung nicht erforderlich ist, soll beseitigt werden.

In diesem Zusammenhang soll im Sinne einer EWR- bzw. EU-konformen Regelung nicht nur die Ausbildung österreichischer Turnusärzte, sondern auch die postpromotionelle Ausbildung von Ärzten, die Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, Vorrang genießen.

Weiters soll eine Rechtsgrundlage für jene ursprünglich ausländischen Zahnärzte und Zahnärztinnen geschaffen werden, die auf Grundlage ihrer im Ausland erworbenen Ausbildung in österreichischen Krankenanstalten tätig geworden sind und im Laufe ihrer Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.

Es soll daher nunmehr – im Interesse der betroffenen österreichischen Ärzte und Ärztinnen – eine Bereinigung bzw. abschließende Regelung der bis dato im Vergleich zu Ausländern und Ausländerinnen für Österreicher und Österreicherinnen nachteiligen Sach- und Rechtslage erfolgen. Voraussetzung ist, daß das Ausbildungsniveau dieser Zahnärzte und Zahnärztinnen dem EU-Standard entspricht.

Durch eine dem § 54 Abs. 5 des Krankenpflegegesetzes analoge Bestimmung soll die Berechtigung von Pflegehelfern zur Verabreichung subkutaner Insulininjektionen auch ärztegesetzlich entsprechend abgesichert werden.

Weiters soll dem Bedarf der Österreichischen Ärztekammer nach einer Reformierung kammerrelevanter Regelungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen Rechnung getragen werden.

Auf Anregung des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz sollen einzelne Bestimmungen im Bereich des Disziplinarrechtes adaptiert werden.

Auch im Bereich der Verwaltungsstrafbestimmungen werden einige Adaptierungen vorgenommen.

So wird der Verstoß gegen das Verbot, ohne entsprechende Berechtigung ärztliche Tätigkeiten auszuüben, für den Fall damit verbundener schwerwiegender Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person oder für den Fall wiederholten Zuwiderhandelns mit entsprechend schwerer Strafsanktion bis zu 300 000 S belegt.

Nach geltendem Recht dürfen ausländische Ärzte und Ärztinnen im Grenzgebiet, im Rahmen ärztlicher Konsilien bzw. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung österreichischer Ärzte und Ärztinnen oder der medizinischen Lehre und Forschung in Österreich tätig werden. Bislang besteht jedoch nicht die Möglichkeit, gegen solche Ärzte und Ärztinnen, deren Tätigkeit nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, vorzugehen. In Hinkunft sollen das gesetzwidrige Tätigwerden solcher Ärzte und Ärztinnen, aber auch einige weitere bisher nicht unter Strafsanktion stehende Anordnungen des Ärztegesetzes 1984, ausdrücklich unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt werden.

Die Anlagen zum Ärztegesetz 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 100/1994 enthalten eine Auflistung ärztlicher Ausbildungsnachweise aus anderen Vertragsstaaten des EWR, die im Hinblick auf die ärztliche Berufsausübung durch Staatsangehörige der Vertragsstaaten in Österreich von der Österreichischen
Ärztekammer im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste anzuerkennen sind.

Die norwegischen und schwedischen Diplombezeichnungen haben jedoch nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens teilweise Änderungen erfahren. Der vorliegende Entwurf trägt diesen Änderungen Rechnung.

Weitere Änderungen betreffen Adaptierungen im Hinblick auf die durch die Ärzte-Ausbildungs­ordnung, BGBl. Nr. 152/1994, neu geschaffenen Sonderfächer, gesetzessystematische Verbesserungen sowie redaktionelle Berichtigungen.

Im Artikel II wird ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, dazu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), vorgeschlagen.

Hinsichtlich der kostenmäßigen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens ist folgendes festzuhalten:


Der im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen § 16b im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz anfallende Arbeitsaufwand soll mit dem vorhandenen Personal und der vorhandenen apparativ-organisatorischen Ausstattung bewältigt werden.

Auch die weiteren im Entwurf vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Kosten verbunden.

Insbesondere wurde die im Begutachtungsentwurf vorgeschlagene Regelung einer Aufbewahrung ärztlicher Aufzeichnungen durch die Ämter der Landesregierungen sowie einer entsprechenden Auskunftspflicht im Fall der Auflassung einer ärztlichen Ordination (§ 22a Abs. 3 des Begutachtungsentwurfs) im Hinblick auf die Einwände der Bundesländer im Begutachtungsverfahren in den vorliegenden Entwurf nicht übernommen.

Auch im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das die Unterbindung einer Tätigkeit unbefugter Ausbildungsanbieter in Österreich bezweckt, sind Kostenauswirkungen nicht zu erwarten.

Die Auswirkungen des Gesetzesvorhabens sind daher für den Bund und für die Bundesländer als kostenneutral anzusehen.

Der Gesundheitsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Juni 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Alois Pum­berger, Dr. Erwin Rasinger, Theresia Haidlmayr, Dr. Elisabeth Pittermann und Dr. Brigitte
Povysil.

Die von der Abgeordneten Theresia Haidlmayr eingebrachten Abänderungsanträge sowie ein Antrag des Abgeordneten Dr. Alois Pumberger auf Einsetzung eines Unterausschusses fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger und Dr. Günther Leiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zum Titel des Bundesgesetzes:

Da das in Aussicht genommene Bundesgesetz zwei unterschiedliche Rechtsvorschriften enthält, soll bereits im Titel klar erkennbar sein, um welche Vorschrift es sich dabei handelt.

Systematischerweise entspricht daher die Formulierung im Titel jener, die in der Folge im eigentlichen Gesetzestext als Überschrift zum jeweiligen Artikel verwendet wird.

Im gegebenen Fall bedeutet dies eine einheitliche Textierung für das Ausbildungsvorbehaltsgesetz im Titel sowie in der Überschrift zu Artikel II des Gesetzesentwurfes.

Zu § 16 Abs. 2 Z 2:

Die bisherige Textierung nimmt Bezug auf Doktorate der gesamten Heilkunde gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z 1. Die Bezeichnung ,medizinische Doktorate‘ war jedoch nicht eindeutig genug.

Zur Vereinheitlichung und Klarstellung, daß es sich dabei um Doktorate über den Gesamtbereich der medizinischen Heilkunde und nicht auch um allfällige Doktorate aus Teilbereichen der Heilkunde handeln kann, wird die Textierung in der gegenständlichen Bestimmung dahingehend geändert.

Zu § 104 Abs. 9:

Es soll damit klargestellt werden, daß Kammerangehörige über ihre eigene Landesärztekammer sowohl ohne finanziellen Aufwand Einsicht in die Akten nehmen als auch Kopien gegen Kostenersatz erhalten können.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger und Dr. Günther Leiner mit Mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (150 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 06 20

                                Johann Schuster                                                           Dr. Alois Pumberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Abänderungen

zum Gesetzentwurf in 150 der Beilagen

1. Der Titel des Bundesgesetzes hat zu lauten:

„Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), erlassen wird“

2. § 16 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten:

       „2.   Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 3 bis 3c zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinischen Doktorate über die gesamte Heilkunde nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 3 Z 1 entsprechen.“

3. § 104 Abs. 9 hat zu lauten:

„(9) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht in die im Abs. 3 genannten Akten zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“